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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.09.2002
Aktenzeichen: 10 Sa 232/02
Rechtsgebiete: TzBfG, ZPO


Vorschriften:

TzBfG § 8 Abs. 2
TzBfG § 8 Abs. 4
ZPO § 894
1. § 8 TzBfG ist nicht nach Art. 12 GG wegen Eingriffs in die Unternehmens- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers verfassungswidrig.

2. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG durch den Arbeitnehmer ist keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Die Versäumung der Dreimonatsfrist verschiebt für den Regelfall lediglich den Beginn der reduzierten Arbeitszeit auf einen späteren Zeitpunkt.

3. Entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG können dann nicht angenommen werden, wenn bei der Suche nach einer geeigneten Ersatzkraft in Stellenausschreibungen zu hohe Qualifikationsanforderungen gestellt werden.


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

10 Sa 232/02

Verkündet am: 27.09.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum sowie die ehrenamtlichen Richter Lehmann und Heer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.11.2001 - 4 Ca 2477/01 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers auf 81,13 Stunden monatlich zu erteilen und die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Klägers dahingehend festzulegen, dass dieser in Conti-Schicht lediglich jeden 2. Schicht-Turn (2 Frühschichten à 8 Stunden, 2 Spätschichten à 8 Stunden, 2 Nachtschichten à 8 Stunden, 4 Freischichten) tätig wird.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger während der Dauer des vorliegenden Rechtsstreits nur noch mit 81,13 Stunden monatlich reduzierter Arbeitszeit entsprechend zu beschäftigen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes -TzBfG -.

Der 29jährige Kläger ist ledig und keinen Kindern unterhaltsverpflichtet. Seit November 1998 ist er bei der Beklagten, einem Betrieb zur Herstellung von Getränkedosen und Getränkedeckeln mit ca. 470 Mitarbeitern einschließlich der Auszubildenden, zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 4.228,15 DM vollzeitbeschäftigt.

Im Betrieb der Beklagten wird aufgrund von Betriebsvereinbarungen vom 30.11.1999 unter anderem in der Produktion Dosenfertigung, der Produktion Deckelfertigung, der Elektrowerkstatt Dosenfertigung wie in der Elektrowerkstatt Deckelfertigung in vollkontinuierlicher Arbeitsweise, dreischichtig an sieben Tagen in der Woche, gearbeitet. Der Kläger, der als Betriebselektriker in der Elektrowerkstatt Deckelfertigung eingesetzt ist, arbeitet neben neun weiteren Betriebselektrikern im vollkontinuierlichen Schichtdienst. Dabei ist nach dem Stellenbesetzungsplan der Beklagten jeweils ein Team von zwei vollzeitbeschäftigten Betriebselektrikern jeder einzelnen Schicht zuzuordnen. Für jede Schicht in der Deckelfertigung besteht ein Rhythmus von zehn Tagen, wovon in regelmäßiger Abfolge jeweils hintereinander zwei Tage Frühschicht, zwei Tage Spätschicht, zwei Tage Nachtschicht und vier Tage Freischicht gefahren wird (vgl. Schichtübersicht 2002 - Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.2002 - Bl. 172 ff.d.A.).

Im Betrieb der Beklagten werden keine zusammenhängenden Betriebsferien gefahren. In Fällen der Abwesenheit durch Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Fortbildung u.a. vertreten sich die Betriebselektriker untereinander. Bei notwendigen Schichtumbesetzungen, die u.a. auch daraus resultieren, dass bestimmte Arbeiten aus Sicherheitsgründen nach deutschen und internationalen Normen nur von einer Elektrofachkraft unter Anwesenheit einer weiteren Elektrofachkraft durchgeführt werden dürfen, kommt es im Betrieb der Beklagten immer wieder vor, dass einzelne Schichten nur mit einem Betriebselektriker gefahren werden. Ferner werden bestimmte Tätigkeiten möglichst in den Frühschichtbereich gelegt, um sicherzustellen, dass die verantwortliche Elektrofachkraft als Aufsichtsperson zugegen ist.

Im Bereich der Betriebselektriker Deckelfertigung fielen in der Vergangenheit, April 2001 bis April 2002 u.a. aufgrund von kurzfristig und zeitlich nicht kalkulierbaren Reparaturarbeiten Überstunden an. Die Einzelheiten der angefallenen Überstunden ergeben sich aus der Aufstellung "Überstunden Schichtelektriker Deckelfertigung" (Bl. 153, 162 d.A.).

Die Haupttätigkeit des Klägers und der übrigen Betriebselektriker besteht in der verbeugenden Wartung, Instandhaltung und -setzung der Produktions- und Nebenanlagen sowie Energieversorgung und Beleuchtung sowie der Betriebsdatenerfassung und -verarbeitung. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung für Betriebselektriker (Bl. 29 d.A.) verfügen diese u.a. über Kenntnisse in "Rockwell SPS, Basic, CAD ...". Bei seiner Einstellung verfügte jedoch weder der Kläger noch einer seiner neun in der Deckelfertigung eingesetzten Kollegen über Vorkenntnisse und eine spezielle Ausbildung über das im Betrieb der Beklagten eingesetzte Rockwell SPS-Steuerungssystem. Die Ausbildung von den bei der Beklagten beschäftigten Betriebselektrikern erfolgt in Deutschland regelmäßig am SPS-Steuerungssystem von Siemens.

Mit Schreiben vom 12.02.2001 (Bl. 56 d.A.), bei der Beklagten eingegangen am 13.02.2001, machte der Kläger die Verringerung seiner Arbeitszeit um 50 % "spätestens ab dem 07.05.2001" geltend.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21.02.2001 (Bl. 57 d.A.) folgendes mit:

"obwohl Sie nicht die gesetzliche Frist von drei Monaten eingehalten haben, sind wir bereit, die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit Ihnen zu erörtern.

Dazu benötigen wir die von Ihnen gewünschte exakte Verteilung der Arbeitszeit, so dass wir vorab prüfen können, ob betrieblich Gründe Ihren Wünschen nicht entgegenstehen".

Nachdem zwischen den Parteien am 27.02.2001 ein Gespräch über die vom Kläger gewünschte Arbeitszeit und deren Einteilung stattgefunden hatte, teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2001 (Bl. 58 d.A.) folgendes mit:

"auf Grundlage meines gestellten Antrags vom 12.02.01 und des darauf folgenden gemeinsamen Gesprächs am 27.02.01, wünsche ich eine Verringerung meiner Arbeitszeit um die Hälfte mit zunächst folgender besprochener Möglichkeit:

- Beibehaltung meines Schichteinsatzes in der Elektrowerkstatt

- die Arbeitszeit verteilt sich dann auf jeden 2. vollen Schicht-Turn (entspricht 6 Tage arbeiten, 14 Tage frei)

Ergibt sich die Möglichkeit zur Einstellung eines neuen Schichtelektrikers als Vollzeitkraft, so wünsche ich die Verteilung meiner Arbeitszeit auf 2-3 Arbeitstage in der Woche auf Frühschicht."

Die Beklagte bemühte sich in der Folgezeit darum, einen geeigneten zusätzlichen Betriebselektriker als teilweisen Ersatz für den Kläger zu finden und einzustellen. Dazu schrieb sie die Stelle eines Betriebselektrikers in Teilzeit innerbetrieblich durch Aushänge an allen schwarzen Brettern aus (Bl. 30 d.A.). Zudem erteilte sie mit Schreiben vom 06.03.2001 (Bl. 31 d.A.) dem Arbeitsamt Recklinghausen einen Vermittlungsauftrag für die vorbezeichnete Stelle. Dort wurde diese sodann über den Stellen-Informations-Service Online angeboten (Bl. 32 d.A.). Im Rahmen der Aushänge und Stellenausschreibungen setzte die Beklagte u.a. bei den potentiellen Bewerbern jeweils Kenntnisse des Systems "Rockwell SPS Steuerungen" voraus.

Da die Bemühungen der Beklagten, einen geeigneten Ersatz für den Kläger zu finden, erfolglos blieben, lehnte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 03.04.2001 (Bl. 59 d.A.) den Antrag des Klägers auf Verringerung seiner Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ab.

Mit Schreiben vom 06.04.2001 (Bl. 60 f.d.A.) stellte der Kläger infrage, ob die Beklagte wirklich alles unternommen habe, um für ihn eine geeignete Ersatzkraft zu finden. U.a. wies er auf einen in der letzten Zeit bei der Beklagten tätigen Praktikanten hin, der hervorragende Qualifikationen aufgewiesen habe und an einer weiteren Beschäftigung bei der Beklagten interessiert gewesen sei, mit dem sich die Beklagte aber nicht in Verbindung gesetzt habe. Ferner verwies er darauf, dass die Kenntnisvoraussetzung "Rockwell SPS Steuerung" in den Stellenausschreibungen ein unnötiges Hindernis dargestellt habe.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2001 (Bl. 62 d.A.) nochmals darauf hingewiesen hatte, dass ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht möglich sei, erhob der Kläger mit dem am 12.07.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vorliegende Klage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach § 8 TzBfG einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit. § 8 TzBfG sei nicht verfassungswidrig. Den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers werde durch die Regelung in § 8 Abs. 4 TzBfG ausreichend Rechnung getragen.

Dass der Kläger die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG mit seinem Antrag vom 21.02.2001 nicht eingehalten habe, sei unschädlich. Sein Anspruch verschiebe sich hinsichtlich des Zeitpunktes lediglich entsprechend der gesetzlichen Regelung.

Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, betriebliche Gründe stünden seinem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegen. Im Betrieb der Beklagten sei es durchaus möglich, ihn als halbe Kraft weiterzubeschäftigen, ohne die Stelle neu zu besetzen. Soweit die Beklagte die fünf Schichten mit jeweils zwei Elektrikern besetze, werde dies lediglich in den Tagesschichten konsequent durchgeführt. In den Nachtschichten würden auch bisher nicht konsequent zwei Betriebselektriker eingesetzt. Auch er, der Kläger, arbeite zeitweise in erheblichem Umfange allein, etwa wenn einer seiner Kollegen in Urlaub oder krank sei oder in die Frühschicht versetzt werde.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, die von der Beklagten intern sowie auch extern geschalteten Stellenausschreibungen seien nicht geeignet gewesen, für ihn eine Ersatzkraft zu finden. Die Beschäftigung im Betrieb der Beklagten setze keine Kenntnisse des Systems "Rockwell SPS Steuerungen" voraus, in Deutschland würden die Elektriker in der Regel an Siemensgeräten ausgebildet, Rockwell SPS Steuerungen seien nahezu unbekannt und würden in anderen Unternehmen kaum eingesetzt. Ein an Siemensgeräten ausgebildeter Energieelektroniker könne auch ohne Vorkenntnisse in das spezielle Rockwell-System eingearbeitet werden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Halbierung der tariflichen Arbeitszeit des Klägers von 162,26 Stunden monatlich ab Rechtskraft des Urteils zuzustimmen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Verteilung der im Klageantrag zu 1) bezeichneten Arbeitszeit im 2-Wochen-Rhythmus wie folgt festzulegen:

1. Woche montags bis freitags tägliche Arbeitszeit von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr,

2. Woche montags bis freitags Freizeit,

hilfsweise die Arbeitszeit in folgendem Rhythmus festzulegen:

Conti-Schicht bestehend aus jeweils 2 Frühschichten à 8 Stunden, sich anschließenden 2 Spätschichten à 8 Stunden sowie 2 Nachtschichten à 8 Stunden, danach 14 Tage Freizeit, danach wiederum jeweils 2 Früh-, Spät- und Nachtschichten à 8 Stunden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 TzBfG sei verfassungswidrig und enthalte einen Eingriff in die freie Unternehmerentscheidung, soweit diese nunmehr auch zum Gegenstand gerichtlicher Nachprüfung gemacht werden könne.

Der Anspruch des Klägers sei darüber hinaus bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger die gesetzliche Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG nicht eingehalten habe. Diese Dreimonatsfrist sei wegen der weitreichenden Folgen der Geltendmachung des Teilzeitanspruches und der in § 8 Abs. 5 TzBfG normierten gesetzlichen Fiktion eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung.

Schließlich stünden dem Teilzeitbegehren des Klägers betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Die Beklagte benötige Ersatz für den Kläger, wenn dieser seine Arbeitszeit um 50 % verringere. Andernfalls bestehe zeitweise die Gefahr, dass Schichten ohne Betriebselektriker gefahren werden müssten. Es müsse gewährleistet sein, dass pro Schicht einschließlich der Nachtschicht für deren gesamte Dauer mindestens ein Betriebselektriker zur Wartung sowie Instandhaltung und -setzung der Maschinen und Anlagen vorhanden sei. Zu diesem Zweck halte die Beklagte pro Schicht grundsätzlich zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker bereit, die sich im Falle von Ausfallzeiten untereinander vertreten müssten.

Schließlich seien für eine Neueinstellung eines Betriebselektrikers Kenntnisse des Systems "Rockwell SPS Steuerungen", das bei der Beklagten eingesetzt werde, unverzichtbar. Die in den Stellenausschreibungen erwähnten entsprechenden Anforderungen seien absolut notwendig. Die Vermittlung von Grundkenntnissen dieses Systems dauere bei einem Elektriker ca. in der ersten Stufe ein Dreivierteljahr, hinzu komme auf der zweiten Stufe eine spezielle Einarbeitung hinsichtlich der einzelnen Anlagen und Maschinen, die noch einmal ca. ein halbes Jahr dauere. Eine derartige Einarbeitung einer Ersatzkraft sei der Beklagten jedoch nicht zumutbar.

Durch Urteil vom 30.11.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sein Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit nicht rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Einhaltung dieser Frist sei materielle Wirksamkeitsvoraussetzung. Werde die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vom Antragsteller nicht eingehalten, verschiebe sich der Teilzeitanspruch nicht lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Die gesetzlichen Bestimmungen knüpften an den gewünschten Beginn der Teilzeit unmittelbar rechtliche Folgen. Der Arbeitgeber müsse Rechtssicherheit über den Fristbeginn erlangen.

Gegen das dem Kläger am 15.01.2002 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 13.02.2002 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 27.02.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger, der an seinem Teilzeitbegehren unabhängig von seinem zeitlichen Beginn festhält, ist der Auffassung, die Voraussetzungen für sein Teilzeitbegehren seien gegeben.

Zwar habe er mit seinem Schreiben vom 12.02.2001 die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht eingehalten. Die Nichteinhaltung dieser Frist führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Antrages insgesamt, sondern lediglich zu einem entsprechend späteren Beginn der Teilzeitarbeit. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG enthalte keine Ausschlussfrist, sondern lediglich eine Ankündigungsfrist. Auch die Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung an sich, es gelte in derartigen Fällen lediglich die zutreffende gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist. Die Nichtbeachtung der Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG könne auch nicht zum Eintritt der zweijährigen Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG führen. Eine derartige Rechtsfolge erscheine unbillig und systemwidrig und sei vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt.

Der Kläger habe mit seinem Antrag vom 21.02.2001 auch nicht gegen eine gesetzliche Formvorschrift verstoßen wollen und auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem Teilzeitanspruch nicht mehr festhalten wolle, wenn ihm zum 07.05.2001 nicht stattgegeben werden könne. Dies habe auch die Beklagte erkannt, sie sei nämlich bereit gewesen, sich trotz der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist mit dem Verringerungswunsch des Klägers zu befassen.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass betriebliche Gründe seinem Teilzeitbegehren nicht entgegenstünden.

Richtig sei zwar, dass grundsätzlich jeweils zwei Betriebselektriker in einer der fünf Schichten eingeteilt seien. Unrichtig sei aber, dass auf jeder Schicht zwei Betriebselektriker tätig seien. In der Praxis werde jedenfalls vielfach die Spätschicht nur mit einem Betriebselektriker gefahren. Insoweit bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger die Spätschicht reduziere, ohne dass betriebliche Gründe entgegenstünden. Da häufig in der Praxis einzelne Schichten nur mit einem Betriebselektriker gefahren würden, könne die Beklagte sich auf die Notwendigkeit, jede Schicht mit zwei Betriebselektrikern zu besetzen, nicht berufen. Bislang sei es auch bei der Besetzung insbesondere der Spätschicht mit nur einem Betriebselektriker nicht zu Störungen oder Beeinträchtigungen des Produktionsablaufs gekommen. Jedenfalls sei es gängige Praxis, dass Schichten nur mit einem Betriebselektriker besetzt seien. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Besetzung jeder Schicht mit zwei Betriebselektrikern aus Gründen der Vertretung notwendig sei. Auch Vertretungsfälle hätten bisher immer untereinander mit Schichttausch oder Schichtwechsel problemlos geklärt werden können.

Darüber hinaus ergebe sich auch aus den in der Vergangenheit von den Betriebselektrikern gefahrenen Überstunden, dass bei Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers auf Teilzeit betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Wenn es richtig sei, dass die Beklagte angeblich Schwierigkeiten habe, einen Betriebselektriker in Teilzeit zu finden, könne sie unter gleichzeitigem Abbau der bisher von den Betriebselektrikern abgeleisteten Überstunden einen weiteren Betriebselektriker in Vollzeit einstellen. Dies habe den Vorteil, dass Überstunden dann nicht mit Überstundenzuschlägen bezahlt werden müssten.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass betriebliche Gründe seinem Wunsch nach Verringerung seiner Arbeitzeit auch deshalb nicht entgegenstünden, weil die Beklagte nicht alles getan habe, um für ihn eine Ersatzkraft zu finden. Die Beklagte habe sich nicht einmal mit dem zuvor bei ihr beschäftigten Praktikanten, der über entsprechende Kenntnisse verfüge, in Verbindung gesetzt. Soweit die Beklagte mit diesem Praktikanten im Verlaufe des Berufungsverfahrens telefonisch Kontakt aufgenommen habe, sei für den Praktikanten erkennbar gewesen, dass die Beklagte die Möglichkeit einer Bewerbung nicht ernst gemeint habe. Der Praktikant wäre, so behauptet der Kläger, grundsätzlich bereit gewesen, bei der Beklagten in Teilzeit zu arbeiten.

Schließlich habe sich im Verlaufe des Berufungsverfahrens ein weiterer Energieelektriker bei der Beklagten beworben (Bl. 202 d.A.), der auch bereit sei, in Teilzeit zu arbeiten.

Der Kläger ist schließlich der Auffassung, dass die in den Ausschreibungen geforderten Kenntnisse in "Rockwell SPS Steuerungen" der Suche nach einer entsprechenden Teilzeitkraft hinderlich gewesen seien. In Deutschland werde größtenteils mit anderen SPS Standards ausgebildet und gearbeitet. Eine Einarbeitung in das Rockwell-System sei bei vorhandenen SPS-Grundkenntnissen ohne weiteres möglich. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte in der von ihr gefertigten Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 29 d.A.) darauf hingewiesen habe, dass es ihr aus anderen, näher bezeichneten Gründen nicht möglich sei, die Tätigkeit eines Betriebselektrikers einer Halbtagskraft zu überlassen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30. November 2001, 4 Ca 2477/01, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers auf 81,13 Stunden monatlich zu erteilen und die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Klägers dahingehend festzulegen, dass dieser alle zwei Wochen montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr tätig ist,

2. hilfsweise, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30. November 2001, 4 Ca 2477/01, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers auf 81,13 Stunden monatlich zu erteilen und die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Klägers dahingehend festzulegen, dass dieser im 3-Wochen-Rhythmus jede 3. Woche in Contischicht dahingehend tätig ist, dass zwei Frühschichten à 8 Stunden, sich anschließend zwei Spätschichten à 8 Stunden sowie zwei Nachtschichten à 8 Stunden absolviert werden,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger während der Dauer des vorliegenden Rechtsstreits nur noch mit 81,13 Stunden monatlich reduzierter Arbeitszeit zu beschäftigen, nämlich im Fall des Obsiegens zu 1) im 2-Wochen-Rhythmus jede 2. Woche montags bis freitags täglich von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr, und im Fall des Obsiegens zu 2) dahingehend, dass dieser im 3-Wochen-Rhythmus jede 3. Woche in Contischicht dahingehend tätig ist, dass zwei Frühschichten à 8 Stunden, sich anschließend zwei Spätschichten à 8 Stunden sowie zwei Nachtschichten à 8 Stunden absolviert werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Regelung des § 8 TzBfG nach wie vor für verfassungswidrig und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handele es sich bei der Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht lediglich um eine Ankündigungsfrist, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit des Teilzeitantrages des Arbeitnehmers führe. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG enthalte eine Muss-Vorschrift. Auch aus der Verwendung des Wortes "vor" sei zu schließen, dass eine Ausschlussfrist gewollt sei, die der Planungssicherheit des Arbeitgebers diene. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist könne nicht weniger Bedeutung haben als die anderen Antragsvoraussetzungen des Teilzeitanspruches des Arbeitnehmers. Der Kläger verhalte sich auch treuwidrig, wenn er entgegen seinem Antrag vom 12.02.2001, mit dem er die Verringerung seiner Arbeitszeit " spätestens" ab dem 07.05.2001 verfolge, sich hieran nicht mehr gebunden fühle.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass betriebliche Gründe dem Teilzeitwunsch des Klägers entgegenstünden. Aus Gründen der Betriebssicherheit, der technischen Vielfalt und der Bandbreite der technischen Abläufe seien auf jeder Schicht zwei Betriebselektriker eingesetzt. Aus Gründen der Arbeitssicherheit und der Vertretungsmöglichkeit bei Abwesenheitszeiten anderer Betriebselektriker habe die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen, dass grundsätzlich jeder Schicht zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker zugeordnet seien. Bestimmte Tätigkeiten aus dem betrieblichen Elektrobereich der Beklagten dürften nach deutschen und internationalen Normen ohnehin nur von zwei Elektrofachkräften zusammen durchgeführt werden. Diese bestimmten Tätigkeiten würden möglichst in den Frühschichtbereich gelegt, um sicherzustellen, dass die verantwortliche Elektrofachkraft als Aufsichtsperson zugegen sei. Da private Freizeitwünsche der Mitarbeiter, Urlaub und Arbeitsunfähigkeitszeiten ohnehin die Schichten ausdünnten, sei eine weitere Belastung durch eine Arbeitszeitreduzierung beim Kläger nicht mehr vertretbar. Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers sei nicht mehr sichergestellt, dass die betreffenden Schichten auch nur mit einem Betriebselektriker verfahren werden könnten. Gebe es den Grundsatz im Betrieb der Beklagten, wonach jede Schicht mit zwei Betriebselektrikern besetzt sein müsse, nicht, wäre der Betriebsablauf bei der Beklagten im Elektrobereich, in dem aus Sicherheitsgründen nur ausgebildete Fachkräfte eingesetzt werden könnten, in höchstem Maße zeitweise gefährdet. Würde die Beklagte von vornherein nur einen Betriebselektriker für bestimmte Schichten einplanen, könnte beispielsweise in Fällen eines unvorhersehbaren Ausfalles dieses Elektrikers die gesamt Schicht aus Sicherheitsgründen nicht verfahren und müsste bei einem elektrisch bedingten Produktionsausfall abgebrochen werden.

Die im Bereich der Betriebselektriker geleisteten Überstunden rechtfertigten auch nicht die Einstellung eines vollzeitbeschäftigten Betriebselektrikers, da das Volumen dieser Überstunden nicht ausreiche, um einen vollzeitbeschäftigten Betriebselektriker sinnvoll beschäftigen zu können. Die Überstunden fielen zum größten Teil darüber hinaus sehr kurzfristig und zeitlich nicht kalkulierbar, etwa beim Auftreten nicht vorhersehbarer Reparaturen, an. Darüber hinaus könne der Kläger der Beklagten auch nicht vorschreiben, eine weitere halbe Planstelle für die Betriebselektriker in der Deckelfertigung einzurichten. Ein derartiges Verlangen enthielte einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.

Schließlich stünden der vom Kläger gewünschten anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit auch die im Betrieb der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen vom 30.11.1999 über die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit entgegen. Durch diese Betriebsvereinbarung sei nämlich auch im Bereich der Betriebselektriker Deckelfertigung ein fester, zehntägiger Schichtrhythmus verbindlich festgelegt. Demgegenüber begehre der Kläger sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag einen Einsatz, den es für seinen Arbeitsbereich bei der Beklagten nicht gebe.

Schließlich habe die Beklagte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - sich erfolglos bemüht, für den zeitlichen Umfang der vom Kläger gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit einen Betriebselektriker in Teilzeit einzustellen. Sie habe alles getan, um für den Kläger eine Ersatzkraft zu finden. Geeignete Bewerber stünden nicht zur Verfügung. Mit dem vom Kläger erwähnten ehemaligen Praktikanten habe die Beklagte sich nicht in Verbindung gesetzt, weil ihr die derzeitige Anschrift des Praktikanten nicht bekannt gewesen sei und auch kein Kontakt zu ihm bestanden habe. Zudem sei nicht bekannt gewesen, ob dieser Praktikant überhaupt bereit gewesen wäre, als Teilzeitkraft bei der Beklagten zu arbeiten. Nachdem sie im Verlaufe des Berufungsverfahrens mit diesem Praktikanten telefonisch Kontakt aufgenommen habe, habe sich ergeben, dass der Praktikant allenfalls an einer Vollzeitbeschäftigung als Betriebselektriker bei der Beklagten interessiert gewesen sei. Auch der Bewerber B3xxxxx, der sich am 10.07.2002 (Bl. 202 d.A.) bei der Beklagten auf eine Stelle eines Elektrikers in Teilzeit beworben habe, sei - nachdem unstreitig am 10.09.2002 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat - letztlich an einer Vollzeittätigkeit interessiert gewesen und habe am 12.09.2002 aus diesem Grunde von seiner Bewerbung Abstand genommen.

Schließlich seien für eine Neueinstellung als Betriebselektriker - auch in Teilzeit - Kenntnisse des Systems "Rockwell SPS Steuerungen", welches bei der Beklagten eingesetzt werde, unverzichtbar und absolut notwendig.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Lediglich soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Festlegung seiner reduzierten Arbeitszeit dahin, dass er alle zwei Wochen montags bis freitags in der Frühschicht tätig wird und seine entsprechende Beschäftigung verlangt, ist die Berufung des Klägers unbegründet und unterlag der Zurückweisung. Insoweit ist die Klage erstinstanzlich zu Recht abgewiesen worden.

Dagegen musste dem Hilfsantrag des Klägers und dem entsprechenden Beschäftigungsantrag stattgegeben werden. Die Berufungskammer hat den Hilfsantrag hinsichtlich der Festlegung der reduzierten Arbeitszeit entsprechend dem Begehren des Klägers, wie er es in den Terminen vor der Berufungskammer vom 08.05.2002 und 27.09.2002 verdeutlicht hat, klargestellt.

I

Die Klage ist auch in der im Berufungsrechtszug geänderten Form zulässig.

1. Der Kläger begehrt die Änderung seines Arbeitsvertrages hinsichtlich Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit für die Zukunft. Mit seiner Leistungsklage, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, hat er die zutreffende Verfahrensart gewählt. Die Geltendmachung der Verringerung der Arbeitszeit ist ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG ist ein Anspruch auf Annahme des Angebotes zur Vertragsänderung und somit ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung (ArbG Mönchen-Gladbach, Urteil vom 30.05.2001 - NZA 2001, 970; ArbG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2001 - NZA 2001, 968; ArbG Nienburg, Urteil vom 23.01.2002 - NZA 2002, 382; ArbG Arnsberg, Urteil vom 22.01.2002 - NZA 2002, 563; Lindemann/Simon, BB 2001, 146, 150; Preis/Gotthardt, DB 2001, 145, 146; Diller, NZA 2001, 589; Grobys/Bram, NZA 2001, 1175, 1176 f. m.w.N.).

Auch soweit der Kläger nicht nur seine Arbeitszeitreduzierung, sondern auch eine bestimmte Arbeitszeitverteilung verlangte, ist die Klage als Leistungsklage zulässig. Insoweit liegen zwei verschiedene Streitgegenstände vor, die der Arbeitnehmer grundsätzlich nach § 260 ZPO kumulativ oder im Wege einer eventuellen Klagehäufung verfolgen kann.

Die Anträge des Klägers sind nach § 253 Abs. 2 ZPO auch hinreichend konkret gefasst. Sowohl hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit als auch der konkreten Verteilung der Arbeitszeit ist die von der Beklagten abzugebende Willenserklärung hinreichend bestimmt.

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die in der Berufungsinstanz mit der Berufungsbegründung erfolgte Klageänderung bzw. -erweiterung nicht unzulässig, § 528 ZPO a. F. - nach § 26 Nr. 5 EGZPO für den vorliegenden Fall anwendbar - steht einer Klageänderung bzw. -erweiterung nicht entgegen. Weder hat der Kläger erstinstanzlich gesetzte Fristen versäumt noch sind Angriffs- und Verteidigungsmittel erstinstanzlich zu Recht zurückgewiesen worden. Darüber hinaus hält die Berufungskammer die geänderten Klageanträge für sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO n.F..

II

Die Klage ist lediglich in ihren Hilfsanträgen begründet. Die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Hauptanträge sind jeweils unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Reduzierung seiner Arbeitszeit auf monatlich 81,13 Stunden, auf Verteilung seiner reduzierten Arbeitszeit entsprechend seinem Hilfsantrag und auf entsprechende Beschäftigung.

Dieser Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 TzBfG.

Lediglich soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag eine anderweitige Verteilung seiner Arbeitszeit und entsprechende Beschäftigung verlangte, ist die Klage nicht begründet.

1. Die in § 8 TzBfG enthaltenen Bestimmungen sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht verfassungswidrig. Zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG besteht keine Veranlassung. Zwar ist schon während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens gerügt worden, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Reduzierung seiner Arbeitszeit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Unternehmens- und Vertragsfreiheit beinhalte (Arbeitsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), DB 2000, 2223 f.; Schiefer, DB 2000, 2120). Dem kann die Berufungskammer jedoch nicht zustimmen. Durch § 8 TzBfG ist nicht unverhältnismäßig in die durch Art. 12 GG geschützte Unternehmens- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingegriffen worden. Die Rechtsposition des Arbeitgebers ist durch die Regelungen, die die Berücksichtigung der Interessenlage des Arbeitgebers vorschreiben - insbesondere durch Berücksichtigung entgegenstehender betrieblicher Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG -, ausreichend gesichert. Mit den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21.12.2000 ist der Gesetzgeber lediglich seinen Schutzpflichten für Arbeitnehmer, die an Teilzeitarbeit interessiert sind, nachgekommen. Auch das Interesse der Arbeitnehmer an Teilzeitarbeit ist durch Art. 12 GG geschützt. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, § 1 TzBfG. Insoweit sind auch gesetzliche Kontrahierungszwänge zur Sicherung verfassungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig (Dieterich, ErfK, 2. Aufl., Art. 12 GG Rz. 30). Bei verfassungskonformer Auslegung der entgegenstehenden "betrieblichen Gründe" im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG hält sich § 8 TzBfG insgesamt innerhalb der den Grundrechten der Arbeitgeber gezogenen Schranken. Das Grundgesetz lässt den Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden arbeits- oder sozialpolitischen Ziele eine ebenso weite Gestaltungsfreiheit wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele ein. Wenn der Gesetzgeber aus beschäftigungs- und gleichstellungspolitischen Gründen Teilzeitarbeit fördern will und insbesondere das vorhandene Arbeitsvolumen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit auf mehr Arbeitnehmer verteilt wissen möchte, handelt es sich dabei um verfassungsrechtlich legitime Ziele (Rolfs, RdA 2001, 129, 132; Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 5. Aufl., § 8 TzBfG Rz. 50 ff.; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA, § 8 TzBfG Rz. 7 m.w.N.; zur Verfassungswidrigkeit tariflicher Übernahmeklauseln vgl. auch: BAG, Urteil vom 14.10.1997 - AP Nr. 154 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie - unter I. 3. b) der Gründe; BAG, Urteil vom 12.11.1997 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis - unter A. II. 1. a) der Gründe).

§ 8 TzBfG ist insgesamt auch nicht zu unbestimmt und enthält insoweit keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Kittner/Däubler/Zwanziger, a.a.O., § 8 TzBfG Rz. 52; andere Auffassung: Richardi/Annuß, DB 2000, 2201, 2202). Zwar wirft die Neuregelung der Teilzeitarbeit in den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine Fülle neuer Fragen und einige Unklarheiten auf. Die aufgeworfenen Probleme werden jedoch durch die Rechtsprechung, insbesondere der Arbeitsgerichte gelöst werden. Soweit § 8 Abs. 4 TzBfG mit der Formel "entgegenstehende betriebliche Gründe" auf eine Generalklausel abstellt, ist § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch insoweit nicht zu unbestimmt. § 8 Abs. 4 TzBfG erläutert nämlich anhand von Beispielsfällen, wann ein betrieblicher grund vorliegt. Darüber hinaus ist der Gebrauch von Generalklauseln insbesondere im Arbeitsrecht seit jeher üblich. Er ist auch notwendig, um der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die nötige Flexibilität im Einzelfall zu geben.

2. Die grundsätzlichen Voraussetzungen des Anspruches des Klägers auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 TzBfG liegen vor.

a) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat zum Zeitpunkt des Antrages des Klägers vom 12.02.2001 länger als sechs Monate Bestand gehabt, § 8 Abs. 1 TzBfG. Der Kläger ist bereits seit November 1998 im Betrieb der Beklagten beschäftigt.

Der Anspruch scheitert auch nicht an der nach § 8 Abs. 7 TzBfG erforderlichen Beschäftigtenzahl. Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt.

b) Entgegen der von der Beklagten und auch vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung hat der Kläger seinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auch rechtzeitig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Nichteinhaltung der in § 8 Abs.2 Satz 1 TzBfG enthaltenen Dreimonatsfrist durch den Kläger, der mit seinem Antrag vom 12.02.2001 die Verringerung seiner Arbeitszeit um 50 % spätestens ab dem 07.05.2001 begehrte, führt nicht zur Unbegründetheit des Anspruches insgesamt.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitgeber die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Diese Dreimonatsfrist hat der Kläger unstreitig mit seinem Antrag vom 12.02.2001, der Beklagten zugegangen am 13.02.2001, nicht eingehalten.

Zwar wird in der arbeitsrechtlichen Literatur und auch in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, dass die Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit sei mit der Folge, dass bei Versäumung dieser Frist der Teilzeitanspruch nicht besteht (Preis/Gotthardt, DB 2001, 145; Hopfner, DB 2001, 2144, 2145; Straub, NZA 2001, 919, 922; Langmaack, Teilzeitarbeit und Arbeitszeitflexibilisierung, 2. Aufl., 2001, Rz. 232). Für eine Auslegung, der Teilzeitanspruch solle hilfsweise zum nächst zulässigen Termin geltend gemacht werden, sei aus Gründen der Rechtssicherheit kein Raum. Nur durch eine solche strikte Handhabung könne der Besonderheit eines gesetzlich verordneten Kontrahierungszwangs Rechnung getragen werden.

Dieser auch in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung vermag die Berufungskammer nicht beizutreten. In Übereinstimmung mit der wohl inzwischen herrschenden Ansicht (Richardi/Annuß, DB 2000, 2201, 2202; Kittner/Däubler/Zwanziger, a.a.O., § 8 Rz. 35; Beckschulze, DB 2000, 2598, 2603; Däubler, ZIP 2000, 217, 218; Buschmann u.a., a.a.O., § 8 TzBfG Rz. 25; Rolfs, RdA 2001, 129, 134; ArbG Freiburg, Urteil vom 10.01.2001 - 10 Ca 187/01 -; ArbG Nienburg, Urteil vom 23.01.2002 - NZA 2002, 382; ArbG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2002 - NZA 2002, 908; LAG Hamm, Urteil vom 06.05.2002 - 8 Sa 641/02-) ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht rechtzeitig - zur Wahrung der Dreimonatsfrist - gestellter Antrag ohne weiteres dahin zu verstehen ist, dass das Teilzeitbegehren in diesem Fall auf den nächst zulässigen Termin nach Ablauf der Dreimonatsfrist gerichtet ist. Dem Willen des Gesetzgebers, dem Wunsch des Arbeitnehmers möglichst weitgehend Geltung zu verschaffen, widerspricht es, bei Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist dem Arbeitnehmer den Anspruch vollständig zu versagen. Vielmehr ist der gesetzmäßige hypothetische Arbeitnehmerwille zu berücksichtigen, soweit er eindeutig und für den Arbeitgeber erkennbar ist. Bei einem Teilzeitbegehren liegt der Gedanke fern, der Arbeitnehmer wolle die dauerhaft wirkende Vertragsänderung entweder ab dem genannten Tage, andernfalls aber gar nicht verwirklicht wissen. Dies zeigt der vorliegende Fall geradezu exemplarisch. Insoweit erscheint das Erfordernis, bei Versäumung der Dreimonatsfrist einen neuen Antrag zu verlangen, als bloßer Formalismus. Dem Sinn und Zweck der Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und arbeitsorganisatorische oder personelle Auffangmaßnahmen vorzubereiten (Hanau, NZA 2001, 1168, 1170; Lindemann/Simon, BB 2001, 146, 148; Kliemt, NZA 2001, 63, 66 m.w.N.), wird auch dann Rechnung getragen, wenn bei Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist lediglich der Beginn auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wird. Wäre ein Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers wegen Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist gänzlich unbegründet, hätte dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 6 TzBfG frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen kann. Dies würde den Sinn und Zweck der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, wonach den zunehmenden Wünschen der Arbeitnehmer nach einer Reduzierung der Arbeitszeit Rechnung getragen werden soll, in sein Gegenteil verkehren. Ziel des Gesetzes ist gerade die Förderung der Teilzeitarbeit durch Ausweitung der Arbeitnehmerrechte (Viethen, NZA 2001, Beil. Heft 24, S. 3). Dieses gesetzgeberische Anliegen erfordert es auch nicht, die Einhaltung der Dreimonatsfrist als Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Teilzeitanspruch anzusehen.

Drüber hinaus hat der Kläger in der Berufungsbegründung auch zutreffend auf die vergleichbare Lage bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung unter Nichteinhaltung der zutreffenden gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist hingewiesen. Auch eine mit unzutreffender Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nicht deswegen insgesamt unwirksam, weil eine falsche, zu kurze Kündigungsfrist gewählt wurde. Insoweit gilt die gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfrist, die Kündigung als solche bleibt wirksam. Eine mit einer zu kurzen Frist ausgesprochene Kündigung gilt im Zweifel als zum nächst zulässigen Termin erklärt (BAG, Urteil vom 04.02.1960; AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 25.11.1982 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 18.04.1985 - AP Nr. 20 zu § 622 BGB; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 124 Rz. 28; APS/Linck, § 622 BGB Rz.66; KR-Spilger, 6. Aufl., § 622 Rz. 140 m.w.N.). Aus welchen Gründen für einen Antrag nach § 8 Abs. 2 TzBfG strengere Maßstäbe gelten sollen, ist nicht ersichtlich.

Schließlich kann auch auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 Abs. 1 BErzGG a.F. zurückgegriffen werden, wonach die Versäumung der vierwöchigen Ankündigungsfrist für die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs den Antrag nicht unwirksam machte, sondern den Beginn des Erziehungsurlaubs lediglich um einen entsprechenden Zeitraum verschob (BAG, Urteil vom 17.02.1994 - AP Nr. 116 zu § 626 BGB = NZA 1994, 656; Beckschulze, DB 2000, 2598, 2603). Für den Antrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt nichts anderes.

Der Antrag des Klägers vom 12.02.2001 konnte demzufolge nicht bereits ab 07.05.2001 Wirksamkeit entfalten, sondern frühestens ab dem 14.05.2001.

3. Dem Teilzeitbegehren des Klägers stehen grundsätzlich keine betrieblichen Gründe entgegen, § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG.

Lediglich soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit dahin, dass er alle zwei Wochen montags bis freitags in der Frühschicht tätig ist, sowie entsprechende Beschäftigung verlangt, ist sein Teilzeitbegehren wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG unbegründet.

Entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind nach ganz einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum "rationale, nachvollziehbare Gründe". Soweit die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG beispielhaft aufgeführten betrieblichen Gründe ihrem Wortlaut nach möglicherweise höhere Anforderungen stellen, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass der ursprüngliche Referentenentwurf noch den Begriff der "dringenden betrieblichen Gründe" enthielt. Durch die Streichung des Wortes "dringend" im Regierungsentwurf hat der Gesetzgeber jedoch deutlich gemacht, dass an die Ablehnung des Anspruches durch den Arbeitgeber keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden sollen, sondern dass vielmehr rationale nachvollziehbare Gründe ausreichen (BT-Drucks. 14/4377, S. 17). Durch die exemplarische Nennung von bestimmten Ablehnungsgründen in § 8 Abs. 4 Stz 2 TzBfG wird deutlich, dass einerseits der Arbeitgeber vor Überforderungen geschützt werden soll, andererseits nicht jeder Ablehnungsgrund ausreicht, sondern dass es sich um rationale, nachvollziehbare Gründe vom gewissem Gewicht handeln muss (Viethen, NZA 2001, Beil. Heft 24, S. 5; Rolfs, RdA 2001, 129, 136; Kliemt, NZA 2001, 63, 65; ArbG Mönchen-Gladbach, Urteil vom 30.05.2001 - NZA 2001, 970; ArbG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2001 - NZA 2001, 968; ArbG Essen, Urteil vom 19.06.2001 - NZA-RR 2001, 573; ArbG Hannover, Urteil vom 31.01.2002 - NZA-RR 202, 294; LAG Köln, Urteil vom 04.12.2001 - AuR 2002, 189; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2002 - NZA 2002, 856, LAG Berlin, Urteil vom 18.01.2002 - 19 Sa 1982/01 - n.v.).

a) Die Beklagte kann sich zur Begründung entgegenstehender betrieblicher Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht darauf berufen, sie habe eine Organisationsentscheidung getroffen, lediglich vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker in ihrem Schichtbetrieb einzusetzen.

Zwar sind grundsätzlich zur Vermeidung unverhältnismäßiger und im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verfassungswidriger Belastungen etwaige unternehmerische Entscheidungen zur Erhaltung eines bestimmten Personalkonzeptes als innerbetriebliche Organisationsentscheidung hinzunehmen, solange diese nicht offenkundig unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. BAG, Urteil vom 03.12.1998 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; BAG, Urt. vom 12.08.1999 - AP Nr. 44 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). Dies hat jedoch nach Auffassung der Berufungskammer nicht zur Folge, dass der Arbeitgeber den Teilzeitanspruch mit der einfachen Aussage abwenden kann, er wolle bestimmte Arbeiten nur mit Vollzeitbeschäftigten durchführen. Würde man eine derartige unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers als "betrieblichen Grund" im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG ausreichen lassen, würde der Anspruch auf Teilzeitarbeit und der gesetzgeberische Wille weitestgehend leer laufen. Zwar ist eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen des § 8 Abs. 4 TzBfG auch von den Arbeitsgerichten zu beachten. Ein dem Teilzeitwunsch entgegenstehender betrieblicher Grund kann aber nur dann anerkannt werden, wenn der Änderungswunsch des Arbeitnehmers nicht in das arbeitgeberseitig vorgegebene Organisationskonzept passt. Der Teilzeitanspruchs des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG wäre obsolet, könnte der Arbeitgeber sich auf ein Konzept mit dem Inhalt berufen, er bevorzuge ausschließlich vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter (Preis/Gotthardt, DB 2001, 145, 148; Däubler, ZIP 2001, 219; Kittner/Däubler/Zwanziger, a.a.O., § 8 TzBfG Rz. 27; Flatten/Coeppicus, ZIP 2001, 1477, 1479; Reiserer/Penner, BB 2002, 1694, 1697; ArbG Hannover, Urteil vom 31.01.2002 - NZA-RR 2002, 294, 296).

b) Betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG stehen dem Teilzeitwunsch des Klägers jedoch insoweit entgegen, als dieser mit seinem Hauptantrag die Festlegung seiner Arbeitszeit dahin verlangt, dass er alle zwei Wochen montags bis freitags lediglich in der Frühschicht tätig ist. Insoweit hat die Beklagte auch für die Berufungskammer nachvollziehbare Gründe vorgetragen, die dem Teilzeitwunsch des Klägers entgegenstehen. Auch der entsprechende Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist insoweit unbegründet.

Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, wonach grundsätzlich jeder Schicht zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker zugeordnet werden, ist vom Kläger hinzunehmen. Eine Beschäftigung eines Betriebselektrikers allein in der Frühschicht ist mit dieser grundsätzlichen Entscheidung der Beklagten nicht vereinbar. Durch die zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen vom 30.11.1999 ist u.a. auch für die Betriebselektriker in der Deckelfertigung die vollkontinuierliche Arbeitsweise vereinbart worden, in der dreischichtig an sieben Tagen in der Woche gearbeitet wird. Die Verteilung der Arbeitszeit eines Betriebselektrikers dahin, dass dieser lediglich in der Frühschicht eingesetzt wird, verträgt sich hiermit nicht. Die Entscheidung der Beklagten, dass jeder Schicht zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker zugeordnet werden sollen, ist nicht zu beanstanden und stellt insoweit einen betrieblichen Grund im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG dar. Die ausschließliche Beschäftigung eines Betriebselektrikers in der Frühschicht steht der vollkontinuierlichen Arbeitsweise der Betriebselektriker in der Deckelfertigung entgegen. Insoweit ist der Schichtbetrieb der Beklagten mit dem Wunsch des Klägers nach Teilzeitarbeit - bei einem Einsatz ausschließlich in der Frühschicht - nicht kompatibel. Der Teilzeitwunsch des Klägers im Sinne seines Hauptantrages fügt sich nicht in das arbeitgeberseitig vorgegebene Organisationskonzept ein (vgl.: LAG Berlin, Urteil vom 18.01.2002 - AuR 2002, 190; Flatten/Coeppicus, ZIP 2001, 1477, 1479; Preis/Gotthardt, DB 2001, 145, 148; Reiserer/Penner, BB 2002, 1694, 1697 f.).

Die von der Beklagten getroffene Organisationsentscheidung, grundsätzlich zwei Betriebselektriker jeder Schicht zuzuordnen, erscheint auch schlüssig und nachvollziehbar. Da im Betrieb der Beklagten keine generellen Betriebsferien gemacht werden, ergeben sich allein durch den Urlaub eines Betriebselektrikers Vertretungsnotwendigkeiten. Hinzu kommen Abwesenheitszeiten durch Krankheit, Schulungen etc. Allein aus Gründen der Vertretung in Abwesenheitszeiten erscheint es nicht nur sinnvoll, sondern notwendig, dass grundsätzlich jeder Schicht zwei Betriebselektriker zugeordnet sind. Darüber hinaus hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass bestimmte Tätigkeiten aus dem betrieblichen Elektrobereich ohnehin nur von zwei Elektrofachkräften zusammen durchgeführt werden dürfen.

Dass die Beklagte von ihrem unternehmerischen Konzept, in jeder Schicht grundsätzlich zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker zu beschäftigen, selbst abweicht, und einzelne Schichten lediglich mit einem Betriebselektriker gefahren werden, steht der Annahme entgegenstehender betrieblicher Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht entgegen. Von ihrem grundsätzlichen Konzept weicht die Beklagte nämlich grundsätzlich nur aus sachlichen Gründen ab, etwa wenn einzelne Betriebselektriker wegen Urlaubs, Krankheit oder sonstigen Gründen abwesend sind oder Sicherheitsgründe Schichtumbesetzungen notwendig machen. Würde dem Teilzeitwunsch des Klägers im Sinne des Hauptantrages stattgegeben, stünde in der Spät- und der Nachtschicht eine ganze Vollzeitkraft weniger zur Verfügung.

Der Kläger kann insoweit von der Beklagten auch nicht verlangen, dass diese einen Betriebselektriker als Vollzeitkraft neu einstellt. Die Beschäftigung des Klägers ausschließlich in der Frühschicht und die gleichzeitige Einstellung eines neuen vollzeitbeschäftigten Betriebselektrikers würde dem Konzept der Beklagten, jeder Schicht zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker zuzuordnen, widersprechen. Bei der Einstellung einer Vollzeitkraft würde die Beklagte statt 10 10,5 Betriebselektriker beschäftigen. Nach seinem Schreiben vom 02.03.2001 geht der Kläger selbst davon aus, dass sein Einsatz ausschließlich in der Frühschicht mit der Einstellung eines neuen Schichtelektrikers als Vollzeitkraft einhergeht. Die Einstellung einer Vollzeitkraft bei Verringerung der Arbeitszeit des Klägers um 50 % würde aber im Betrieb der Beklagten unverhältnismäßige Kosten im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG verursachen. Regelmäßig darf die Verringerung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters nur kostenneutrale Folgen für den Arbeitgeber, insbesondere in Bezug auf die Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes, haben (ArbG Hannover, Urteil vom 31.01.2002 - NZA-RR 2002, 294, 296; Beckschulze, DB 2000, 2598, 2601). Darauf, ob bei Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers eine Vollzeitkraft zu finden wäre, kommt es hiernach nicht an (ArbG Essen, Urteil vom 19.06.2001 - NZA-RR 2001, 573, 574; Reiserer/Penner, BB 2001, 573, 574).

Auch der Hinweis auf die in der Vergangenheit im Bereich der Betriebselektriker in der Deckelfertigung geleisteten Überstunden führt in diesem Zusammenhang nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Einstellung eines neuen Betriebselektrikers als Vollzeitkraft. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Einstellung eines Betriebselektrikers als Vollzeitkraft unter gleichzeitiger Beschäftigung des Klägers ausschließlich in der Frühschicht die im Bereich der Betriebselektriker in der Deckelfertigung anfallenden Überstunden abgebaut werden könnten. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Überstunden im Bereich der Betriebselektriker zum großen Teil kurzfristig und zeitlich nicht kalkulierbar anfallen, etwa beim Auftreten nicht vorhersehbarer Reparaturen.

c) Demgegenüber sind entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht erkennbar, soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Weiterbeschäftigung im Schichtbetrieb verlangt und dabei lediglich jeden zweiten Schichtturn eingesetzt werden möchte. Insoweit war dem Anspruch auf Festlegung der Arbeitszeit im Sinne des Hilfsantrages stattzugeben.

aa) Dass die Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers und sein Einsatz lediglich jeden zweiten Schichtturn grundsätzlich vom Arbeitsablauf und der Organisation im Bereich der Betriebselektriker in der Deckelfertigung grundsätzlich möglich ist, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Ein derartiger Einsatz des Klägers ist mit der grundsätzlichen Organisationsentscheidung der Beklagten, jeder Schicht zwei Betriebselektriker zuzuordnen, vereinbar. Er war Grundlage des gemeinsamen Gespräches zwischen den Parteien vom 27.02.2001. Die Beklagte selbst hat in ihren Stellenausschreibungen, mit denen sie bei Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers eine Ersatzkraft suchte, auf einen derartigen Schichteinsatz hingewiesen. Auch Gründe der Arbeitssicherheit stehen der grundsätzlichen Verringerung der Arbeitszeit des Klägers und einem abwechselnden Einsatz des Klägers und einer Ersatzkraft in Teilzeit grundsätzlich nicht entgegen. Das Konzept der Beklagten, grundsätzlich jeder Schicht zwei vollzeittätige Betriebselektriker zuzuordnen, wird bei einem Einsatz des Klägers im Sinne des Hilfsantrages und einer entsprechenden Ersatzkraft nicht beeinträchtigt.

bb) Betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG stehen dem Anspruch des Klägers auf Verringerung seiner Arbeitskraft auch nicht deshalb entgegen, weil eine geeignete Ersatzkraft nicht zur Verfügung steht.

Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, gegenüber dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Reduzierung seiner Arbeitszeit einzuwenden, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden zu können, die die fehlenden Stunden des teilzeitarbeitenden Mitarbeiters übernehmen kann. Entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG liegen dann vor, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine dem Berufsbild des dann teilzeitarbeitenden Arbeitnehmers entsprechende zusätzliche Arbeitskraft weder im Betrieb selbst noch auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (ArbG Mönchen-Gladbach, Urteil vom 30.05.2001 - NZA 2001, 970; ArbG Essen, Urteil vom 19.06.2001 - NZA-RR 2001, 573; Kliemt, NZA 2001, 63, 65; Richardi/Annuß, BB 2001, 2201, 2202; Däubler, ZIP 2001, 217, 220; Flatten/Coeppicus, ZIP 2001, 1477, 1480; Beckschulze, DB 2000, 2598, 2599). Insoweit wird vom Arbeitgeber mindestens verlangt, dass er sich mit dem für ihn zuständigen Arbeitsamt in Verbindung setzt und nachfragt, ob ein Arbeitnehmer mit vergleichbaren Qualifikationen und entsprechender Arbeitszeit verfügbar ist. Teilweise wird verlangt, dass der Arbeitgeber darüber hinaus Ersatzkräfte auch über ein oder mehrere Zeitungsinserate sucht (Däubler, ZIP 2001, 217, 220). Vom Arbeitgeber kann jedoch nicht verlangt werden, auf Leiharbeitnehmer zurückzugreifen (Beckschulze, DB 2000, 2598, 2599; Richardi/Annuß, BB 2000, 2201, 2202; Däubler, ZIP 2001, 217, 220; Flatten/Coeppicus, ZIP 2001, 1477, 1480).

Nach Auffassung der Berufungskammer hat die Beklagte nicht alle erforderlichen Anstrengungen unternommen, um eine geeignete Ersatzkraft für den Kläger zu finden. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Beklagte nach dem vorprozessualen Schreiben des Klägers vom 06.04.2001 bis zum ersten Termin vor der Berufungskammer am 08.05.2002 nicht dem Hinweis des Klägers nachgegangen ist, bei dem bei ihr zuvor beschäftigten Praktikanten, der nach der Einschätzung des Klägers entsprechend qualifiziert war und auch Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten bekundet hatte, nachzufragen. Obgleich der Kläger mit Schreiben vom 06.04.2001 auf diesen Praktikanten hingewiesen hatte, ist die Beklagte erst auf den Hinweis der Berufungskammer im Termin vom 08.05.2002 aktiv geworden und hat sich mit dem Praktikanten in Verbindung gesetzt.

Das Argument der fehlenden Ersatzkraft kann darüber hinaus nur dann als betrieblicher Grund im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG herhalten, wenn der Arbeitgeber eine Ersatzkraft gesucht hat, die von ihrer Qualifikation her den Anforderungen an den auszufüllenden Arbeitsplatz entspricht. Die Beklagte hat aber insbesondere in ihren Stellenausschreibungen (Bl. 30 ff.d.A.), was die vorhandenen Kenntnisse der einzustellenden Ersatzkraft angeht, ermessensfehlerhaft zu hohe Anforderungen gestellt. In den Stellenausschreibungen sind nämlich Kenntnisse in "Rockwell SPS Steuerungen" vorausgesetzt worden. Über Kenntnisse in diesem speziellen SPS-Steuerungssystem verfügen jedoch die in Deutschland ausgebildeten Energieelektroniker in aller Regel nicht. Die Ausbildung von Energieelektronikern erfolgt in Deutschland regelmäßig an SPS-Steuerungssystemen von Siemens. Unstreitig hatten weder der Kläger noch die in der Deckelfertigung im Betrieb der Beklagten beschäftigten Betriebselektriker jeweils bei ihrer Einstellung Vorkenntnisse und eine spezielle Ausbildung im "Rockwell SPS-Steuerungssystem". Auch der Bewerber B3xxxxx, den die Beklagte noch am 10.09.2002 aufgrund seiner Bewerbung vom 10.07.2002 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, verfügte über derartige Vorkenntnisse nicht. Dennoch war dieser Bewerber von seiner Vorbildung her in der Lage, die Teilzeitstelle, die sich bei Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers ergibt, zu besetzen; er entsprach den betrieblichen Anforderungen, wie der Zeuge R5xx bei seiner informatorischen Anhörung vor der Berufungskammer am 27.09.2002 unstreitig erklärt hat. Die Beklagte hat demgegenüber in den Stellenausschreibungen ausdrücklich Kenntnisse in "Rockwell SPS Steuerungen" vorausgesetzt. Dies ist ermessensfehlerhaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ersatzkräfte für den Kläger gefunden worden wären, wenn die Beklagte in ihren Stellenausschreibungen auf spezielle Vorkenntnisse im "Rockwell SPS-Steuerungssystem" verzichtet und lediglich Kenntnisse in "SPS Steuerungen" vorausgesetzt hätte. Das Vorbringen der Beklagten, für eine Einstellung einer Ersatzkraft seien Kenntnisse des Systems "Rockwell SPS" unverzichtbar, steht den eigenen Bekundungen der Beklagten, der Bewerber B3xxxxx habe von seiner Vorbildung her den betrieblichen Anforderungen entsprochen, obgleich er keine speziellen Vorkenntnisse in "Rockwell SPS Steuerungen" mitbrachte, diametral entgegen. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass die Stellenausschreibungen, die die Beklagte veranlasste, um eine geeignete Ersatzkraft für den Kläger zu finden, zu hohe Anforderungen enthielten.

Auch der Hinweis der Beklagten, entsprechende Bewerber müssten auf dem System, dass bei der Beklagten eingesetzt werde, längere Zeit eingearbeitet werden, kann nicht zur Annahme eines betrieblichen Grundes im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG führen. Nach den Bekundungen des Zeugen R5xx anlässlich seiner informatorischen Anhörung vor der Berufungskammer am 27.09.2002 wäre der Bewerber B3xxxxx eingestellt worden und auch einsetzbar gewesen, wenn er nicht selbst von seiner Bewerbung Abstand genommen hätte.

4. Auch dem Beschäftigungsantrag des Klägers entsprechend seinem gestellten Hilfsantrag war stattzugeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im Betrieb der Beklagten mit reduzierter Arbeitszeit entsprechend seinem Hilfsantrag. Dieser Anspruch folgt aus den §§ 611, 613, 242 BGB, Art. 1 und 2 GG (BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

Soweit der Kläger jedoch seine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit bereits während der Dauer des vorliegenden Rechtsstreits verlangte, ist die Berufung unbegründet. Es entspricht ganz herrschender Meinung, dass es sich bei dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG um einen Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung handelt.(s.o. unter I. 1. der Gründe). Wird der Arbeitgeber in einem Urteil zur Abgabe dieser Willenserklärung verurteilt, gilt die Erklärung nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst dann als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft hat; jede weitere Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen (LAG Berlin, Urteil vom 20.02.2002 - NZA 2002, 858; ArbG Arnsberg, Urteil vom 22.01.2002 - NZA 2002, 563; ArbG Hannover, Urteil vom 31.01.2002 - NZA-RR 2002, 294; Diller, NZA 2001, 589, 590; Straub, NZA 2001, 919, 925; Grobys/Bram, NZA 2001, 1175, 1178; Schmidt, AuR 2002, 245, 249). Dass der Arbeitnehmer auf Zustimmung des Arbeitgebers auf Verringerung der Arbeitszeit klagen muss, hat zur Folge, dass in der Zeit bis zur Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung - ggf. bis zum Abschluss des Berufungs- und Revisionsverfahrens - der Arbeitsvertrag unverändert bleibt. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt erst mit Rechtskraft des Urteils als erteilt. Da ein Urteil nach § 705 ZPO Rechtskraft erst nach Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels bestimmten Frist erlangt, kann demzufolge die Beschäftigung zu den reduzierten Arbeitszeiten auch erst nach Rechtskraft des Urteils verlangt werden. Eine vorläufige Beschäftigung zu reduzierten Arbeitszeiten ist insoweit nur aufgrund einer einstweiligen Verfügung möglich.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens bzw. zum Wiedereinstellungsantrag, auf die der Kläger verweist, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. Vorliegend ist nicht die Wirksamkeit einer Kündigung, einer rechtsgestaltenden Willenserklärung, sondern ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung im Streit, die Vollstreckbarkeit eines derartigen Anspruchs ist ausdrücklich in § 894 ZPO gesetzlich geregelt.

Soweit die Berufungskammer bei der Abfassung des Urteilstenors die Beschäftigung des Klägers zu reduzierten Arbeitsbedingungen bereits "während der Dauer des vorliegenden Rechtsstreits" ausgesprochen hat, handelt es sich um eine fehlerhafte Tenorierung. Fehler, die bei der Abfassung des Urteilstenors unterlaufen, sind nach Auffassung der Berufungskammer einer Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO nicht zugänglich, da es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger mit seinem Begehren auf Verringerung seiner Arbeitszeit grundsätzlich obsiegt hat und lediglich hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit in seinem Hauptantrag unterlegen ist, hat es die Berufungskammer für angemessen erachtet, dem Kläger lediglich 1/4 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 25 GKG.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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