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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 10 Sa 674/02
Rechtsgebiete: BGB, TV zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- u. Elektroindustrie NRW v. 28.03.2000


Vorschriften:

BGB § 611 Übernahme ins Arbeitsverhältnis
TV zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- u. Elektroindustrie NRW v. 28.03.2000 § 8
Akute Beschäftigungsprobleme im Sinne des § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 28.03.2000, die den Arbeitgeber berechtigen, von der Verpflichtung zur Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis abzuweichen, liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung im Betrieb Entlassungen erforderlich sind oder zumundest drohen.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 10 Sa 674/02

Verkündet am: 21.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum sowie die ehrenamtlichen Richter Kremer und Hesse

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.03.2002 - 1 Ca 1522/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In der Berufungsinstanz machte der Kläger noch Schadensersatzansprüche in Höhe des bei der Beklagten entgangenen Verdienstes geltend.

Der am 13.07.1981 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1998 als Auszubildender für den Beruf eines Konstruktionsmechanikers beschäftigt. Nach dem Berufsausbildungsvertrag war eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 28.02.2002 vorgesehen.

Kraft beiderseitiger Tarifbindung fanden auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. In § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2000 in der Fassung vom 19.05.2000 ist vorgesehen:

§ 8

"Grundsätzliche Mindestübernahme für 12 Monate

I. Auszubildende werden bei einer nach dem 1. Mai 2001 erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung im Grundsatz für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen.

Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

2. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Nr. 1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.

3. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die in § 2 Nr. 6 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung genannte tarifliche Einigungsstelle."

Ob im Herbst des Jahres 2001 im Betrieb der Beklagten auf grund der BSE-Krise ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen war, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 16.10.2001 (Bl. 102 ff.d.A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, wies die Beklagte gegenüber dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat auf die in ihrem Betrieb bestehende schlechte Auftrags- und Umsatzlage sowie auf die daraus folgende Notwendigkeit von vier betriebsbedingten Kündigungen hin. Ferner wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die Beklagte auf Grund der geschilderten Beschäftigungsprobleme nicht in der Lage sei, beide Auszubildende, die voraussichtlich zum 28.02.2002 ihr Ausbildungsverhältnis beenden würden, über das Ende der Ausbildung hinaus weiterzubeschäftigen. Aus diesem Grunde wurde die Zustimmung des Betriebsrates beantragt, von der Verpflichtung nach § 1 Nr. 1 TV BB auf Grund akuter Beschäftigungsprobleme abweichen zu dürfen.

Tatsächlich wurden im letzten Quartal 2001 fünf Mitarbeiter der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen entlassen. Mit dem im Betrieb der Beklagten beschäftigten Hausmeister wurde ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 15.11.2001 (Bl. 21 d.A.) beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Zustimmung, von der Verpflichtung zur befristeten Übernahme nach § 8 Nr. 1 TV BB für den Kläger auf Grund akuter Beschäftigungsprobleme abweichen zu dürfen. Zur Begründung wurde auf das Schreiben vom 16.10.2001 Bezug genommen.

Der Betriebsrat erteilte hierzu am 15.11.2001 seine Zustimmung (Bl. 21 d.A.).

Mit Schreiben vom 16.11.2001 (Bl. 3 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sie ihm auf Grund der hohen Umsatzverluste und der schlechten Auftragslage nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses keinen Arbeitsvertrag, auch nicht befristet, anbieten könne.

Der Kläger erhob daraufhin am 28.11.2001 die vorliegende Klage, mit der er von der Beklagten die Unterbreitung eines Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses sowie seine Beschäftigung als Konstruktionsmechaniker verlangte.

Am 09.01.2001 absolvierte der Kläger die Abschlussprüfung und bestand diese erfolgreich.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis nach § 78 a BetrVG zustande gekommen. Hierzu hat er behauptet, er sei als Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden und habe auch im Februar 2001 an einer Sitzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilgenommen.

Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei nach den tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die im Tarifvertrag genannten Gründe zur Nichtübernahme lägen tatsächlich nicht vor. In den letzten Jahren seien alle Auszubildenden übernommen worden. Nach Abschluss der Prüfung habe die Beklagte auch den Auszubildenden R3xxxx in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen. Lediglich er, der Kläger, sei nicht übernommen worden. Der übernommene Auszubildende R3xxxx sei drei Monate jünger als er, der Kläger.

Darüber hinaus habe die Beklagte noch im Februar und im September 2001 zwei Außendienstmonteure neu eingestellt. Er, der Kläger, sei in der Lage, auch die Tätigkeiten eines Außendienstmonteurs auszuüben. Auch insoweit sei die getroffene Sozialauswahl nicht in Ordnung.

Da entweder ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sei oder aber die Beklagte es tarifwidrig unterlassen habe, den Kläger zu übernehmen, sei sie in jedem Fall verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 10.01.2002 mit dem Facharbeiterlohn der Lohngruppe VII zu vergüten; dieser betrage durchschnittlich 1.942,74 €.

Der Kläger, der seit dem 02.04.2002 einer anderen Tätigkeit nachgeht, hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Konstruktionsmechaniker zu den Bedingungen der Tarifverträge für die nordrhein-westfälische Metallindustrie als zu Stande gekommen gilt,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Arbeitsverhältnis als Konstruktionsmechaniker/Mechaniker oder vergleichbar zum 10.01.2002 befristet auf 12 Monate, anzubieten,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.533,00 DM (1.295,00 €) brutto für Januar 2002 sowie weitere 3.800,00 DM (1.942,74 €) brutto für Februar 2002 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes nebst 8,4 % Zinsen seit dem 01.02.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Arbeitsverhältnis nach § 78 a BetrVG begründet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Jahre 2000 kandidiert habe. Der Kläger sei nicht Ersatzmitglied. Er habe auch an keiner Sitzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilgenommen.

Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den Kläger in ein befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, da sie mit Zustimmung des Betriebsrates zu Recht von der Übernahmeverpflichtung nach § 8 TV BB abgewichen sei. Da der Betriebsrat der Nichtübernahme zugestimmt habe, sei das Vorliegen der maßgeblichen Gründe durch das Arbeitsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar. Im Übrigen lägen Gründe für eine Abweichung vor. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Unstreitig seien mindestens vier betriebsbedingte Kündigungen in den letzten Monaten ausgesprochen worden. Ferner hat die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, sie habe in den ersten Quartalen 2001 einen Umsatzrückgang in Höhe von 21,6 % zu verzeichnen gehabt. Die Entwicklungen auf dem Branchenmarkt der Beklagten hätten trotz der zunächst als möglich erscheinenden Überwindung der BSE-Krise mit ihren Folgen keine Normalisierung der Umsätze und der Absatzmöglichkeiten erkennen lassen. Für das Jahr 2002 müsse die Beklagte mit einem Umsatz rechnen, welcher sich weiterhin auf dem niedrigen BSE-Niveau befinde.

Die Übernahme eines Auszubildenden sei nur deshalb ermöglicht worden, weil ein Mitarbeiter aus dem Anlagenbau per 28.02.2002 in den Ruhestand eintreten werde.

Im Übrigen, so hat die Beklagte weiter behauptet, habe sie in den vorangegangenen Jahren stets über den Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen.

Richtig sei, dass die Beklagte im Februar und im September 2001 zwei Außendienstmonteure eingestellt habe. Beide Einstellungen seien ersatzweise für ausgeschiedene Mitarbeiter erfolgt. Einer der neu eingestellten Monteure sei gelernter Elektromaschinenmonteur, während der andere Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sei. In Anbetracht der völlig verschiedenartigen Anforderungen sei schon kein Vergleich mit dem Ausbildungsberuf des Klägers als Konstruktionsmechaniker möglich. Ein Anspruch auf Übernahme nach § 8 TV BB bestehe deshalb für den Kläger nicht.

Durch Urteil vom 05.03.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsvertrag nach § 78 a BetrVG zustande gekommen. Der Kläger könne auch nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrages nach § 8 TV BB verlangen, weil die Beklagte zu Recht von der Übernahmeverpflichtung nach § 8 Nr. 2 TV BB abgewichen sei. Angesichts der vorliegenden unstreitigen Zustimmung des Betriebsrates und dem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab für das Arbeitsgericht, lägen Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung des Betriebsrates oder Rechtsfehler bei der Erteilung der Zustimmung nicht vor.

Gegen das dem Kläger am 27.03.2002 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 26.04.2002 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.06.2002 mit dem am 25.06.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger, der mit der vorliegenden Berufung lediglich noch den Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Verdienstes geltend macht, ist der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 TV BB ausgegangen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrages wegen akuter Beschäftigungsprobleme nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 TV BB hätte das Arbeitsgericht in vollem Umfange überprüfen müssen. Die Einigungsstelle ersetze lediglich die fehlende Zustimmung des Betriebsrates, sie müsse aber ihrerseits selbst die Voraussetzungen des § 8 TV BB feststellen.

Auf akute Beschäftigungsprobleme könne die Beklagte sich nicht berufen. Ein Umsatzrückgang in dem von ihr behaupteten Umfang liege nicht vor. Im Übrigen bedeute der behauptete Umsatzrückgang nicht, dass der Kläger nicht hätte beschäftigt werden können. Immerhin seien im Betrieb der Beklagten noch im Februar und September 2001 zwei Außendienstmonteure neu eingestellt worden. Bereits im August 2001 habe der Kläger mit der Ablegung seiner praktischen Prüfung begonnen. Er habe demzufolge, auch wenn sein Ausbildungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet worden sei, die Tätigkeit des Herrn P1xxxxxx einnehmen können. Herr P1xxxxxx habe zwar eine Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Für die Tätigkeit, die er verrichtet habe, habe er aber nicht mehr Fachkenntnisse als der Kläger. Auch wenn der Kläger für die Tätigkeit als Außendienstmonteur noch eine gewisse Zeit hätte angelernt werden müssen, bedeute dies nicht, dass kein Anspruch nach § 8 TV BB bestehe. Auch die Erforderlichkeit einer gewissen Anlernzeit berechtige nicht, von der grundsätzlichen Übernahmeverpflichtung nach § 8 Nr. 1 TV BB abzusehen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.03.2002 - 1 Ca 1522/01 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Januar 2002 1.295,00 € brutto abzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlender 264,81 € netto sowie für Februar 2002 1.042,74 € brutto abzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlender 153,08 € netto nebst 8,4 % Zinsen vom Differenzbetrag seit dem 01.02.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass sie zu Recht von der Übernahmeverpflichtung des Klägers nach § 8 Nr. 2 TV BB abgewichen sei. Aufgrund der Regelung in § 8 TV BB sei eine Überprüfung der betrieblichen Gründe nur in eingeschränktem Umfange möglich. Die Tarifvertragsparteien hätten bei fehlender Zustimmung des Betriebsrates die Zuständigkeit der Einigungsstelle festgelegt, deren Entscheidung ausschließlich nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG überprüfbar sei. Im umgekehrten Falle, bei vorliegender Zustimmung des Betriebsrates, könne nichts anderes gelten. Das vom Tarifvertrag vorgesehene Verfahren habe die Beklagte eingehalten.

Die Beklagte sei zu Recht wegen akuter Beschäftigungsprobleme mit Zustimmung des Betriebsrates von der Verpflichtung zur Übernahme des Klägers abgewichen. Insoweit behauptet die Beklagte erneut unter Vorlage von Umsatzaufstellungen (Bl. 126 ff.d.A.), sie habe in den ersten drei Quartalen 2001 gegenüber dem Vorjahr einen Umsatzeinbruch in Höhe von 21,6 % zu verzeichnen gehabt. Die Folgen der BSE-Krise und die branchenbedingte Situation hätten die wirtschaftliche Situation der Beklagten massiv verschlechtert. Bedingt durch den mangelnden Auftragsrückgang und einen entsprechenden Umsatzrückgang seien auch die Produktionsstunden im Haus der Beklagten in den ersten drei Quartalen des Jahres 2001 um 24,29 % zurückgegangen. Seit dem Geschäftsjahr 2001 verzeichne die Beklagte rote Zahlen und sei trotz verschiedener Einsparmaßnahmen nicht in der Lage, kostendeckend zu produzieren. Zurzeit liege ein negatives Betriebsergebnis vor. Unstreitig habe die Beklagte im letzten Quartal des Jahres 2001 fünf Mitarbeiter entlassen. Infolge des Eintrittes eines Mitarbeiters aus dem Anlagenbau in den Ruhestand per 28.02.2002 sei lediglich die Übernahme eines Auszubildenden, des Herrn R3xxxx, möglich gewesen.

Mit den im Februar und im September 2001 eingestellten Außendienstmonteuren T1xxxxx und P1xxxxxx sei der Kläger nicht vergleichbar. Der Kläger verfüge über eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker. Die Außendienstmonteure hätten demgegenüber eine Ausbildung als Elektromaschinenmonteur bzw. Zentralheizungs- und Lüftungsbauer absolviert.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin R4xx. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der Sitzungsniederschrift vom 21.02.2003 (Bl. 145 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe:

Die nur eingeschränkt eingelegte, insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat den bereits in erster Instanz geltend gemachten Zahlungsanspruch zu Recht abgewiesen.

Ein Zahlungsanspruch, der allein in der Berufungsinstanz noch anhängig ist, steht dem Kläger nicht zu.

I

Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch nicht als Lohnanspruch aus Annahmeverzug nach § 615 BGB zu.

Ein solcher Anspruch setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Ein Arbeitsverhältnis ist zwischen den Parteien aber weder automatisch nach § 8 TV BB noch durch einen Vertragsabschluss zwischen den Parteien entstanden.

§ 8 TV BB sieht nicht die automatische Begründung eines Arbeitsverhältnisses ohne entsprechenden Vertrag vor. § 8 TV BB verpflichtet lediglich den ausbildenden Arbeitgeber, dem Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anzubieten, sofern kein tariflicher Ausnahmetatbestand gegeben ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für den Vorgängertarifvertrag zur Beschäftigungssicherung mehrfach entschieden (BAG, Urteil vom 14.05.1997 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis; BAG, Urteil vom 14.10.1997 - AP Nr. 154 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG, Urteil vom 12.11.1997 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Übernahme ins Arbeitsverhältnis). Für § 8 TV BB gilt nichts anderes.

II

Der Kläger hat aber auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB in Höhe des Verdienstausfalles für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Insofern fehlt es schon an einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger nach § 8 TV BB ein Angebot auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu machen.

Zwar werden nach § 8 Nr. 1 TV BB Auszubildende bei einer nach dem 1.05.2001 erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung im Grundsatz für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Die Verpflichtung, dem Auszubildenden ein Übernahmeangebot zu machen, bestand aber nur, sofern kein tariflicher Ausnahmetatbestand gegeben ist. Das ist vorliegend der Fall.

Die Beklagte beruft sich zu Recht auf den Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 2 TV BB.

Hiernach kann mit Zustimmung des Betriebsrates von der Verpflichtung nach Nr. 1 abgewichen werden, wenn das Angebot des Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist und der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. Unstreitig hat der im Betrieb der Beklagten gewählte Betriebsrat dem Antrag der Beklagten vom 15.11.2001, von der Verpflichtung zur befristeten Übernahme nach § 8 TV BB für den Kläger abweichen zu dürfen, mit Schreiben vom 15.11.2001 zugestimmt.

2. Die Berufungskammer musste auch davon ausgehen, dass das Angebot eines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Kläger wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb der Beklagten nicht möglich gewesen ist. Bei Abschluss des Ausbildungsverhältnisses zwischen den Parteien am 09.01.2002 bestanden nämlich im Betrieb der Beklagten akute Beschäftigungsprobleme im Sinne des § 8 Nr. 2 TV BB. Insoweit ist der Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung entscheidend (LAG Hamm, Urteil vom 31.05.1999 - 16 Sa 2357/97 - n.v.). Akute Beschäftigungsprobleme liegen dann vor, wenn im Betrieb Entlassungen erforderlich sind oder zumindest drohen (Krichel, Anm. zu BAG, Urteil vom 12.11.1997 - SAE 1999, 282, 286). So liegt der vorliegende Fall. Die Beklagte war im vierten Quartal des Jahres 2001 aufgrund erheblicher Auftrags- und Umsatzrückgänge verpflichtet, fünf betriebsbedingte Entlassungen vorzunehmen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 16.10.2001 (Bl. 102 ff.d.A.). Bereits in diesem Schreiben hat die Beklagte den Betriebsrat aufgrund des massiven Umsatzeinbruchs, der auf die seinerzeitige BSE-Krise zurückzuführen war, darum gebeten, von der Übernahmeverpflichtung des Klägers nach § 8 TV BB abweichen zu dürfen. Neben den fünf betriebsbedingten Kündigungen ist unstreitig mit dem im Betrieb beschäftigten Hausmeister der Beklagten seinerzeit ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden.

Durch die durchgeführte Beweisaufnahme ist erwiesen, dass die Beklagte seinerzeit erheb-liche Umsatzrückgänge zu verzeichnen gehabt hat. Die von der Berufungskammer als Zeu-gin vernommene Prokuristin der Beklagten hat die Behauptungen der Beklagten in vollem Umfange bestätigt. Hiernach hatte die Beklagte im Herbst des Jahres 2001 in erheblichem Umfange mit den Auswirkungen der BSE-Krise zu kämpfen gehabt. Nach Abschluss des dritten Quartals 2001 lag ein Umsatzrückgang von ca 21 % vor. Die Zeugin hat auch näher ausführen können, woher die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Zahlen stammten. Darüber hinaus hat die Zeugin das weitere Vorbringen der Beklagten bestätigt, wonach die Produktionsstunden im Betrieb in den ersten drei Quartalen des Jahres 2001 um über 24 % zurückgegangen sind. Diese Umstände haben die Beklagte damals veranlasst, fünf Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen zu entlassen. Diese Umstände waren nach den Angaben der Zeugin ferner maßgeblich dafür, dass der Kläger nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden konnte. Die befristete Übernahme des weiteren Auszubildenden, Herrn R3xxxx, in ein Arbeitsverhältnis war nur deshalb möglich, weil ein Mitarbeiter aus dem Anlagenbau zum 28.02.2002 in den Ruhestand trat.

Nach diesen von der Zeugin R4xx glaubhaft geschilderten Umständen bestand für die Berufungskammer kein Zweifel, dass im Betrieb der Beklagten seinerzeit akute Beschäftigungsprobleme vorlagen. Aufgrund der aktuellen betrieblichen Situation waren Entlassungen aus betriebsbedingten Gründen erforderlich.

3. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine fehlerhafte Sozialauswahl berufen.

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass bei der Auswahl der in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmenden Auszubildenden der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) grundsätzlich zu berücksichtigen hat, ist die getroffene Sozialauswahl im Hinblick auf den übernommenen Auszubildenden R3xxxx nicht fehlerhaft. Der Altersunterschied zwischen dem Kläger und dem in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden R3xxxx von nur drei Monaten ist von so geringer Bedeutung, dass von einer fehlerhaften Sozialauswahl nicht gesprochen werden kann. Dass die Beklagte bei der Auswahl der in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmenden Auszubildenden weitere soziale Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte hätte von der Einstellung der Außendienstmonteure im Februar und September 2001 absehen müssen, um ihn nach Be-endigung seiner Berufsausbildung als Außendienstmonteur zu übernehmen. Einerseits wa-ren die von der Beklagten im Jahre 2001 eingestellten Ausbildungsmonteure zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung durch den Kläger am 09.01.2002 bereits seit langem eingestellt. Der Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung ist aber für die Übernah-meverpflichtung durch den Arbeitgeber der entscheidende. Darauf ist bereits hingewiesen worden. Andererseits hält auch die Berufungskammer den Kläger, der für den Beruf eines Konstruktionsmechanikers ausgebildet worden ist, mit der Tätigkeit eines Außendienstmonteurs nicht für vergleichbar. Die eingestellten Außendienstmonteure verfügten nämlich über eine Ausbildung als Elektromaschinenmonteur bzw. Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. In Anbetracht dieser verschiedenen Ausbildungsberufe ist schon ein Vergleich mit dem Ausbildungsberuf des Klägers als Konstruktionsmechaniker nicht möglich. Dies hat auch die als Zeugin vernommene Prokuristin der Beklagten, Frau R4xx, bestätigt. Sie hat insoweit bekundet, dass im Außendienst im Betrieb der Beklagten im Wesentlichen Mitarbeiter eingesetzt sind, die eine Fachausbildung im Bereich Elektrik oder Klimatechnik haben. Ein Mitarbeiter mit der Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker ist im Außendienst im Betrieb der Beklagten bislang nicht eingesetzt worden. Aus welchen Gründen in Anbetracht der verschiedenen Ausbildungsberufe von einer Vergleichbarkeit der Tätigkeit eines Konstruktionsmechanikers mit der eines Außendienstmonteurs ausgegangen werden soll, hat der Kläger nicht näher vorgetragen.

Auf die Frage, ob im Betrieb der Beklagten in der Vergangenheit über den Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen worden sind, wie die Beklagte behauptet hat, kam es nach alledem nicht mehr an. Nicht entscheidend war auch die von den Parteien problematisierte Frage, wie weit die Überprüfungsbefugnis des Arbeitsgerichts bei Abweichung von der Übernahmeverpflichtung des § 8 Nr. 1 TV BB geht. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 8 Nr. 2 TV BB liegen in vollen Umfange vor und sind zur Überzeugung der Berufungskammer nachgewiesen.

III

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Aufgrund der eingeschränkten Berufung war der Streitwert für das Berufungsverfahren neu festzusetzen. Er beträgt für das Berufungsverfahren 2.619,85 €, das entspricht dem Wert des in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrages, § 25 GKG.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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