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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 899/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 112
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.03.2005 - 3 Ca 1656/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die am 22.02.1962 geborene Klägerin ist ledig. Sie wurde von der Beklagten nach Abschluss ihrer Ausbildung mit Wirkung zum 28.07.1983 als Sachbearbeiterin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Unter dem 06.11.2003 wurden, nachdem die Beklagte auf Unternehmensebene beschlossen hatte, die bundesweit existierenden 24 Verwaltungsstellen auf 13 zu reduzieren, ein Interessenausgleich (Bl. 72 ff. d.A.) und ein Sozialplan (Bl. 8 ff.d.A.) abgeschlossen.

In dessen Umsetzung wurden die Niederlassungen M2xxxxx und B2xxxxxxx in B2xxxxxxx zusammengelegt, während in M2xxxxx lediglich eine Organisationsgeschäftsstelle verblieb. Der Arbeitsplatz der Klägerin sollte nach B2xxxxxxx verlegt werden. Der Sozialplan sieht für Mitarbeiter, denen ein Arbeitsplatz an einem anderen Ort angeboten wird und denen die Annahme des anderen Arbeitsplatzes nach den Regelungen des Sozialplans nicht zumutbar ist, eine Abfindungsregelung vor.

In dem Sozialplan heißt es u.a.:

§ 1

Geltungsbereich

1. Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle

Mitarbeiter im Innendienst der Geschäftsstellen der W3xxxxxxxxxxxxxxx, deren Arbeitsplatz aufgrund einer der folgenden Betriebsänderungen gemäß dem Interessenausgleich vom 06.11.2003 verändert wird oder wegfällt:

Zusammenlegung von Verwaltungsgeschäftsstellen (Teil B Ziff. II §§ 5 - 7 des Interessenausgleichs)

Integration von Organisationsgeschäftsstellen und Zweigbüros (Teil B Ziff. II §§ 8 und 9 des Interessenausgleichs)

Restrukturierung im Firmenkundenbereich (Teil B Ziff. IV §§ 10 - 13 des Interessenausgleichs)

2. Dieser Sozialplan findet keine Anwendung auf

a) Mitarbeiter des angestellten Außendienstes und des Direktionsbetriebes,

b) Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG,

c) Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Sozialplans gekündigt oder befristet ist,

d) Mitarbeiter, die aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen fristlos oder fristgerecht gekündigt werden oder mit denen aus diesen Gründen ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird,

e) Mitarbeiter, die selbst kündigen,

f) Mitarbeiter, die vor Ablauf der Kündigungsfrist oder der vertraglich vereinbarten Auslauffrist vertragswidrig ausscheiden.

........

§ 15

Abfindung

1. Jeder Mitarbeiter, der unter dem Geltungsbereich dieses Sozialplans fällt und dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer Betriebsänderung i.S. dieses Sozialplans auf Veranlassung der W3xxxxxxxxxxxxxxx endet, erhält einen Abfindung. Ebenfalls abfindungsberechtigt sind Mitarbeiter, die ihm Rahmen einer Betriebsänderung, auf die dieser Sozialplan Anwendung findet, auf Veranlassung der W3xxxxxxxxxxxxxxx einen nach diesem Sozialplan unzumutbaren Arbeitsplatz annehmen und im Laufe eines Jahres ab vollzogener Versetzung wegen Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes im Sinne von § 4 dieses Sozialplans von sich aus kündigen bzw. mit denen innerhalb dieser Frist aus diesem Grund ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird. Nicht anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter, bei denen ein Ausschlussgrund gem. § 16 dieses Sozialplans vorliegt.

2. ...

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sozialplans (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte informierte am 18.11.2003 die Arbeitnehmer der Verwaltungsgeschäftsstelle M2xxxxx über die geplante Betriebsänderung.

Am selben Tag kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 (Bl. 7 d.A.). Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden und wollte mit der Kündigung vom 18.11.200 ihre 6-wöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende einhalten.

Erst im Februar 2004 wurde den Mitarbeitern der Verwaltungsgeschäftsstelle M2xxxxx konkrete Arbeitsplatzangebote für die Verwaltungsgeschäftsstelle B2xxxxxxx unterbreitet.

Unter dem 03.02.2004 (Bl. 30 d.A.) machte die Klägerin die Zahlung der Abfindung nach § 15 des Sozialplanes geltend und setzte der Beklagten mit Schreiben vom 03.05.2004 (Bl. 31 d.A.) eine Frist zum 17.05.2004 zur Zahlung des Abfindungsbetrages. Mit Schreiben vom 20.02.2004 (Bl. 29 d.A.) bzw. vom 11.05.2004 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab.

Die Klägerin leitete daraufhin mit der am 14.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage den vorliegenden Prozess ein.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer Betriebsänderung auf Veranlassung der Beklagten durch ihre Kündigung vom 18.11.2003 mit Wirkung zum 31.12.2003 geendet. Trotz Differenzierung in einem Sozialplan zwischen Arbeitnehmern, denen infolge einer Betriebsänderung gekündigt worden ist, und solchen, die die Arbeitsverhältnisse durch eine Eigenkündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet haben, stehe den letztgenannten Arbeitnehmern unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Zahlung der Abfindung zu, wenn die Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst worden sei.

Sie sei dazu bestimmt worden, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, um eine sonst notwendig werdende Kündigung zu vermeiden. Ein Mitglied des Vorstandes habe auf der Informationsveranstaltung am 18.11.2003 - wie die Klägerin behauptet hat - zunächst uneingeschränkt zugesichert, dass auch im Falle von Eigenkündigungen von Arbeitnehmern nach dem 18.11.2003 eine Abfindung gezahlt würde. Anschließend habe das Vorstandsmitglied diese Zusicherung in der Weise relativiert, dass es ausgeführt habe, dass der Begriff "auf Veranlassung der W3xxxxxxxxxxxxxxx" interpretationsfähig wäre und es ihn nicht genau umreißen könne. Bereits ab Juni 2003 seien mit den Mitarbeitern Einzelgespräche geführt worden seien. In Planspielen seien mündliche Arbeitsplatzangebote unterbreitet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe schon festgestanden, dass ein Arbeitsplatzangebot in B2xxxxxxx für die Klägerin unzumutbar sei, da sie unstreitig in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Arbeitnehmer zusammenlebe, der schon länger als drei Jahre in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.945,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Abfindungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Sie falle nicht unter den Geltungsbereich des Sozialplans. Sie hat behauptet, anlässlich der Informationsveranstaltung am 18.11.2003 sei den Mitarbeitern ausdrücklich mitgeteilt worden, dass diejenigen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigten, keinen Anspruch auf Abfindung gemäß dem Sozialplan hätten. Es sei der Klägerin auch keine Kündigung nahe gelegt worden; im Gegenteil, es sei klar kommuniziert worden, dass zunächst einmal die konkreten Arbeitsplatzangebote für B2xxxxxxx erstellt würden und dass dann in jedem einzelnen Fall unter Hinzuziehung des Betriebsrats mit den betroffenen Mitarbeitern Gespräche geführt würden, in denen sich die Mitarbeiter äußern sollten, ob sie das Arbeitsplatzangebot in B2xxxxxxx annähmen oder nicht. Im Falle der Nichtannahme wäre dann wiederum unter Beteiligung des Betriebsrats geprüft worden, ob die Annahme des Arbeitsplatzes unzumutbar sei mit der Folge, dass in diesem Fall das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich aufgehoben werden könne. Zum Zeitpunkt, als den Mitarbeitern im Februar 2004 konkrete Arbeitsplatzangebote im Sinne des Sozialplans gemacht worden seien, sei die Klägerin unstreitig schon nicht mehr beschäftigt gewesen. Im Sozialplan sei laut § 1 Ziff. 2 e) geregelt, dass der Sozialplan keine Anwendung finde auf Mitarbeiter, die selbst kündigten. Dementsprechend könne auch § 15 des Sozialplans auf die Klägerin keine Anwendung finden. Selbst wenn die Klägerin unter den Sozialplan fiele, seien die Voraussetzungen des § 15 nicht erfüllt, denn sie sei nicht auf Veranlassung der W3xxxxxxxxxxxxxxx Versicherung AG ausgeschieden. Dieses Tatbestandsmerkmal sei bewusst statuiert worden, um gerade in Fällen von Eigenkündigung keinen Abfindungsanspruch entstehen zu lassen. Der Sozialplan habe in der Verwaltungsgeschäftsstelle M2xxxxx ausgelegen. Die Klägerin hätte sich ohne weiteres über den Inhalt des Sozialplans informieren können.

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Sozialplan sei sehr arbeitnehmerfreundlich und enthalte als Kernstück einen Kündigungsschutz bis Ende 2007. Ausdrücklich nicht geschützt werden sollten Mitarbeiter, die zwar betroffen seien, als sie nicht mehr die Möglichkeit hätten ihrer bisherigen Arbeit nachzugehen, sich aber anderweitig orientieren könnten und in der Lage seien, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu kündigen. Die Differenzierung zwischen denen, die selbst kündigten, um eine andere Arbeit anzunehmen, und denen, die wegen Unzumutbarkeit der Annahme des Arbeitsverhältnisses ausschieden, sei nicht willkürlich, sondern gerade im Willen der Arbeitnehmervertretung gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.03.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abfindungszahlung habe. Nach § 1 Ziff. 2 e) sei der Sozialplan nicht auf die Klägerin anwendbar, da sie das Arbeitsverhältnis selbst beendet habe. Diese Regelung des Sozialplans sei nicht unwirksam und verstoße insbesondere nicht gegen § 75 BetrVG. Eine sachfremde Differenzierung und willkürliche Schlechterstellung einer Gruppe von Arbeitnehmern liege nicht vor. Ferner sei das Arbeitsverhältnis nicht auf Veranlassung der Beklagten beendet worden. Zu dem Zeitpunkt, als der Klägerin im Juni 2003 im Wege eines Planspiels signalisiert worden sei, sie müsse möglicherweise nach B2xxxxxxx gehen, hätte noch überhaupt kein Anspruch aus dem Sozialplan bestanden, da dieser erst am 06.11.2003 abgeschlossen worden sei.

Der Abfindungsanspruch ergebe sich auch nicht aus den bestrittenen Äußerungen eines Vorstandsmitglieds vom 18.11.2003, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin das Vorstandsmitglied noch in der Informationsveranstaltung seine möglicherweise zuvor getätigte Äußerung relativiert habe.

Gegen das der Klägerin am 07.04.2005 zugestellten Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klägerin mit dem am 03.05.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Sie ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe in der Entscheidung verkannt, dass bereits vor Ausspruch des mündlichen Arbeitsplatzangebots für B2xxxxxxx die Eckdaten des Sozialplans bekannt waren. Insbesondere seien die Zumutbarkeits- bzw. Unzumutbarkeitskriterien im Sinne des § 4 des Sozialplans bekannt gewesen. Daher hätte bereits bei Unterbreitung des mündlichen Arbeitsplatzangebotes an die Klägerin für B2xxxxxxx festgestanden, dass ein etwaiger Wechsel nach B2xxxxxxx für sie unzumutbar sei.

Das Abwarten eines schriftlichen unzumutbaren Arbeitsplatzangebotes wäre eine bloße "Förmelei" gewesen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz stehe ihr ein Anspruch auf Zahlung der Abfindung zu. § 75 i.V.m. § 112 a Abs. 1 BetrVG gebiete im Falle der Veranlassung der Eigenkündigung durch den Arbeitgeber, gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die aufgrund einer Eigenkündigung ausgeschieden sind, gleich zu behandeln. Die Klägerin sei zu der Eigenkündigung veranlasset worden, da sie so eine sonst notwendig werdende Kündigung hätte vermeiden wollen.

Ferner habe das Arbeitsgericht die Äußerung des Vorstandsmitgliedes am 18.11.2003 nicht zutreffend gewürdigt. Bei der Äußerung, dass im Falle von Eigenkündigungen von Arbeitnehmern nach dem 06.11.2003 eine Abfindung gezahlt werden würde, handele es sich um eine verbindliche Zusicherung. Allein die anschließend getätigte Relativierung entkräftige die Zusicherung nicht.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 22.03.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Münster - 3 Ca 1656/04 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.945,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Der Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsplatzangebot für die Geschäftsstelle in B2xxxxxxx erhalten.

Die wesentlichen Eckdaten des Sozialplans hätten nicht bereits vor dessen förmlicher Unterzeichnung festgestanden. Bis zum Schluss der Verhandlungen seien wesentliche Punkte, wie beispielsweise die Frage, welche Geschäftsstellen letztendlich tatsächlich betroffen seien, kontrovers geblieben.

Gewisse Planspiele und planerische Überlegungen seien vorab angestellt worden, diese hätten aber nur informatorischen Charakter gehabt.

Die Unzumutbarkeitskriterien hätten erst mit dem rechtswirksamen Abschluss des Sozialplans vom 06.11.2003 festgestanden. Erst mit dem rechtswirksamen Abschluss des Interessenausgleichs und des Sozialplans sei verbindlich festgelegt worden, welche Geschäftsstellen überhaupt betroffen seien und in welcher Weise. Die Anzahl der betroffenen Geschäftsstellen sei bis zum Schluss streitig gewesen. Ferner habe erst am 06.11.2003 festgestanden, nach welchem Procedere, welches in § 4 des Interessenausgleichs festgelegt sei, hinsichtlich der Versetzung der betroffenen Mitarbeiter vorgegangen werden sollte.

Das Arbeitsgericht habe richtig gewürdigt, dass die Klägerin gem. § 1 Ziff. 2 e) nicht unter den Geltungsbereich des Sozialplans falle, weil sie das Arbeitsverhältnis ihrerseits durch Eigenkündigung selbst beendet habe.

Für die unterschiedliche Behandlung derjenigen Mitarbeiter, die das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus beenden und derjenigen, die durch eine Eigenkündigung ausscheiden, gebe es eine sachliche Begründung. Es sei zu Recht davon auszugehen, dass Mitarbeiter nur dann von sich aus kündigen, wenn sie bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hätten.

Die Beklagte habe allen Mitarbeitern der Verwaltungsgeschäftsstelle M2xxxxx ausdrücklich nahe gelegt, keine voreiligen Schritte zu unternehmen und zunächst einmal die Arbeitsplatzangebote für die Verwaltungsgeschäftsstelle B2xxxxxxx und die auf der Grundlage dieser Angebote zu führenden Gespräche abzuwarten.

Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich aus den bestrittenen Ausführungen des Vorstandsmitgliedes auf der Informationsveranstaltung am 18.11.2003 kein Rechtsanspruch ableiten lasse. Das Vorstandsmitglied habe nach dem Vortrag der Klägerin seine Äußerung auf der Veranstaltung selbst noch revidiert und ferner keine auf ein Einzelarbeitsverhältnis bezogene Willenserklärungen abgegeben. Eine Berufung auf einen Vertrauenstatbestand scheide auch aus, da der Interessenausgleich und der Sozialplan unstreitig in der Geschäftsstelle M2xxxxx ausgelegen habe.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung der Sozialplanabfindung zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

I.

1. Der Klägerin steht kein Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 06.11.2003 zu.

Nach § 15 Ziff. 1 Satz 1 des Sozialplans setzt der Abfindungsanspruch voraus, dass der Mitarbeiter unter den Geltungsbereich des Sozialplans fällt und sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Betriebsänderung i.S. dieses Sozialplans auf Veranlassung der W3xxxxxxxxxxxxxxx geendet hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Klägerin fällt weder in den Geltungsbereich des Sozialplans, noch erfüllt sie die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Ziff. 1 Satz 1 des Sozialplans.

a) Die in § 1 des Sozialplans festgelegten Anwendungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.

Weder dem Wortlaut nach, noch aufgrund einer an § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG orientierten Auslegung des Sozialplans fällt die Klägerin in dessen Anwendungsbereich.

Der Arbeitsplatz der Klägerin ist zwar aufgrund einer Betriebsänderung gemäß § 1 Ziff. 1 des Sozialplans i.V.m. Teil B Ziff. II. § 5 des Interessenausgleichs vom 06.11.2003 weggefallen. Die Verwaltungsgeschäftsstellen V1x M2xxxxx und V1x B2xxxxxxx sind in B2xxxxxxx zusammengelegt worden.

Nach § 1 Ziff. 2 e) des Sozialplans gelten aber seine Regelungen für solche Mitarbeiter nicht, "die selbst kündigen".

Auf die Klägerin trifft dieser Ausschlusstatbestand trotz einer an § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG orientierten Auslegung zu.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wie Tarifverträge auszulegen (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1998 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 126). Maßgeblich ist dabei - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - auf den im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Willen der Betriebsparteien abzustellen. Der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck ist zu berücksichtigen, soweit er in der Vereinbarung zum Ausdruck kommt. Dabei ist unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (BAG, Urteil vom 12.11.2002 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 155 -, BAG, Urteil vom 22.03.2005 - NZA 2005, 831; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 77 Rn. 15 m.w.N.).

Jegliche Eigenkündigung aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans herauszunehmen verstieße gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Sozialplan ist stattdessen nach einer der anderen, gesetzeskonformen Lesarten auszulegen.

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Daraus ergibt sich eine entsprechende Bindung der Betriebspartner an diese Grundsätze für ihre eigenen Regelungen. Hierbei ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz der wichtigste Unterfall der Behandlung nach Recht und Billigkeit. Ob eine Regelung für einen Arbeitnehmer billig oder unbillig ist, zeigt sich in erster Linie daran, wie er im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern behandelt wird (BAG Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 57).

Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz mag es vereinbar sein, Mitarbeiter vom Geltungsbereich eines Sozialplans auszuschließen, die aus dem Betrieb auf Grund eigenen Entschlusses ausscheiden. Bei diesen kann davon ausgegangen werden, dass sie dies tun, da sie bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden haben. Mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung ist es aber nicht vereinbar, die Anspruchsberechtigung der Mitarbeiter allein von der rechtsgeschäftlichen Form des Ausscheidens abhängig zu machen. Der Sozialplan soll die Nachteile, die der Belegschaft infolge der Betriebsänderung entstehen, mildern oder ausgleichen. Dieser Unterstützung bedarf ein Arbeitnehmer, der aus Anlass der Betriebsänderung selbst kündigt, regelmäßig in gleicher Weise wie ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber gekündigt wird. Deshalb verstößt eine Sozialplanregelung, die formal zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung unterscheidet und den generellen Ausschluss aller Arbeitnehmer vorsieht, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (BAG, Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - aaO; BAG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 406/91 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 65, BAG, Beschluss vom 06.05.2003 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161, BAG, Urteil vom 26.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 171 m.w.N.). Eine solche Differenzierung ist im Hinblick auf Abfindungsansprüche nicht durch Sachgründe gerechtfertigt.

§ 1 Ziff. 2 e) des Sozialplans ist unter Berücksichtigung von § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dahin auszulegen, dass nur solche Mitarbeiter von seinem Geltungsbereich ausgeschlossen sind, die den Betrieb auf Grund eigener Kündigung ohne Veranlassung durch die Beklagte verlassen haben. Zu diesen zählt die Klägerin.

bb) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht auf Veranlassung der Beklagten beendet worden.

Der Arbeitgeber hat den Anlass zu einer Eigenkündigung gegeben, wenn er bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers nur zuvor. Ob das geschehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der bloße Hinweis auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen und die nicht auszuschließende Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes genügt allerdings nicht, um in diesem Sinne einen vom Arbeitgeber gesetzten Anlass anzunehmen. Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist aber dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Entscheidend ist, ob die Erwartung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund des betreffenden Verhaltens des Arbeitgebers bei der Eigenkündigung objektiv berechtigt war (BAG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - NZA 2003, 879 = ZIP 2003, 1414, zu II. 1. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 25.03.2003 - NZA 2004, 64 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 6; BAG, Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 77 zu II. 2. b) der Gründe).

Dies war hier nicht der Fall. Die Erwartung der Klägerin, nach der Betriebsänderung werde keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für sie bestehen, war auf Grund des betreffenden Verhaltens der Beklagten jedenfalls bei Ausspruch der Eigenkündigung nicht objektiv berechtigt.

Auf der Informationsveranstaltung vom 18.11. 2003 hat die Beklagte die in der Verwaltungsgeschäftsstelle M2xxxxx beschäftigten Arbeitnehmer über den am 06.11.2003 abgeschlossenen Interessenausgleich und den Sozialplan vom gleichen Tag unterrichtet. Unabhängig davon, ob bei Planspielen im Juni 2003 bereits die Eckdaten des Sozialplans bekannt waren, konnte die Klägerin weder auf Grund dieser Planspiele noch auf Grund der Unterrichtung vom 18.11.2003 davon ausgehen, für sie bestehe nach der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Eine solche Mitteilung durch die Beklagte gegenüber der Klägerin war nicht erfolgt. Die Gespräche im Juni 2003 dienten nicht dazu, der Klägerin unmissverständlich zu verdeutlichen, ihr Arbeitsplatz falle weg. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich die Eckdaten des Sozialplans bekannt waren. Bis zum Abschluss des Interessenausgleichs und des Sozialplans blieb es kontrovers, welche Verwaltungsgeschäftsstellen überhaupt zusammengelegt wurden. Der bloße Hinweis auf eine lediglich geplante Betriebsänderung genügte aber für die Veranlassung gerade noch nicht (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.1995 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 96 - unter III. 2. b) der Gründe)..

Die Eigenkündigung durch die Klägerin trat nicht an die Stelle einer im Zuge der Betriebsänderung sonst notwendig werdenden Kündigung. Die Klägerin, die aufgrund der geplanten Betriebsänderungen um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses fürchtete und dieses mit ihrer Kündigung beendete, nachdem sie ein neues Arbeitsverhältnis gefunden hatte, schied nicht auf Veranlassung der Beklagten im dargelegten Sinne aus dem Arbeitsverhältnis aus. Von der Beklagten wurde der Klägerin nicht angeraten, sich um ein anderes Arbeitsverhältnis zu bemühen; im Gegenteil, auf der Informationsveranstaltung vom 18.11.2003 war den in der Verwaltungsstelle M2xxxxx beschäftigten Arbeitnehmer ausdrücklich nahe gelegt worden, keine voreiligen Schritte zu unternehmen, sondern die konkreten Arbeitsplatzangebote abzuwarten.

Die Klägerin wollte vielmehr mit der Kündigung vom 18.11.2003 ihre 6-wöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende einhalten, da sie bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte.

Ferner hat die Klägerin auch nicht in Kenntnis einer unzumutbaren Versetzung gekündigt. Zum Zeitpunkt ihrer Kündigung stand auch ihre Versetzung nach B2xxxxxxx noch gar nicht fest. Unstreitig sind den Arbeitnehmern in der Verwaltungsgeschäftsstelle M2xxxxx erst im Februar 2004 konkrete Arbeitsplätze für die Verwaltungsgeschäftsstelle B2xxxxxxx angeboten worden. Dies resultierte aus der in § 4 des Interessenausgleichs vom 06.11.2003 festgelegten Vorgehensweise hinsichtlich der Versetzung der betroffenen Mitarbeiter. Erst im Februar 2004 wäre für die Klägerin letztlich klar gewesen, ob überhaupt noch eine Beschäftigungsmöglichkeit für sie bei der Beklagten bestand und damit auch ob diese für sie zumutbar war.

Damit ergibt sich ein Anspruch auf die Sozialplanabfindung auch nicht aus § 15 Ziff. 1 Satz 2. Die Klägerin hat jedenfalls keinen im Sinne des Sozialplans unzumutbaren Arbeitsplatz angenommen.

cc) Der Abfindungsanspruch kann nicht nach § 242 BGB aus Treu und Glauben hergeleitet werden. Die Berufung der Beklagten auf Einhaltung der Voraussetzungen des Interessenausgleichs und des Sozialplans sind nicht treuwidrig. Es stellt keine bloße Förmelei dar, die konkreten Arbeitsplatzangebote abzuwarten. Gemäß der in § 4 des Interessenausgleichs dargelegten Vorgehensweise i.V.m. der Sozialauswahl musste zunächst einmal genau geprüft werden, wer wo und wie weiterbeschäftigt werden konnte. Diese Vorgehensweise stellt sich nicht als treuwidrig dar. Möglicherweise wäre der Klägerin, hätte sie nicht vorzeitig gekündigt, auch ein Arbeitsplatz in der in M2xxxxx verbleibenden Organisationsgeschäftsstelle angeboten worden.

2. Die Klägerin kann ihren Abfindungsanspruch auch nicht auf die bestrittenen Äußerungen eines Vorstandsmitgliedes vom 18.11.2003 stützen. Bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich keine rechtsverbindliche Zusicherung, da das Vorstandsmitglied noch in der Informationsveranstaltung selbst seine möglicherweise zuvor getätigte Äußerung dahingehend relativiert hat, dass es den Definitionsbereich auf Veranlassung der W3xxxxxxxxxxxxxxx nicht klar umreißen könne.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.



Ende der Entscheidung

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