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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 294/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 567
ZPO § 572
ZPO § 890
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 85 Abs. 1
ArbGG § 78
BetrVG § 99
BetrVG § 100
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.04.2006 - 3 BV 49/00 - aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Ordnungsgeldes vom 15.12.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Gläubiger, der in der Niederlassung D1xxxxxx der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, die Schuldnerin, die Arbeitgeberin auf Unterlassung der Vornahme von Einstellungen ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Anspruch genommen. Die Arbeitgeberin, ein Sicherheitsunternehmen im Sinne des § 34 a GewO, betreibt in D1xxxxxx sowie in M1xxxxx jeweils eine Niederlassung. In der Niederlassung in D1xxxxxx sind ca. 240 Arbeitnehmer beschäftigt. Zu den Hauptaufgaben der Arbeitgeberin gehören u.a. die Durchführung von Sicherungsaufgaben in offenen oder geschlossenen Objekten, Revierwachdienste sowie Empfangsdienste.

Durch Beschluss vom 13.07.2000 hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin aufgegeben, es zu unterlassen, in ihrer D2xxxxxxxx Niederlassung Einstellungen vorzunehmen, ohne zuvor das Mitbestimmungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt zu haben. Gleichzeitig wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 4.000,00 DM angedroht.

Der der Arbeitgeberin am 18.08.2000 zugestellte Beschluss vom 13.07.2000 ist rechtskräftig.

Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 13.07.2000 wurde dem Betriebsrat am 06.02.2001 zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten erteilt (Bl. 60 d.A.).

Mit Schreiben vom 27.10.2005, beim Betriebsrat eingegangen am 28.10.2005, beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats "für eine (vorläufige) personelle Veränderung gemäß §§ 99, 100 und 102 BetrVG" (Bl. 56 d.A.). In dem vorgesehenen Formular sind die §§ 99 und 102 BetrVG handschriftlich durchgestrichen. Die (vorläufige) personelle Veränderung betraf die Einstellung des Mitarbeiters J2. M2xxxxxx zum 28.10.2005. Als vorgesehener Arbeitsplatz war in dem Formular eine Tätigkeit "Separat/W4xxxx & T2xxxxx" vorgesehen. Auf den weiteren Inhalt des Antragsformulars (Bl. 56 d.A.) wird Bezug genommen.

Noch am 27.10.2005 schloss die Niederlassung D1xxxxxx der Arbeitgeberin mit dem Mitarbeiter M2xxxxxx einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 91 ff.d.A.) ab, wonach der Mitarbeiter M2xxxxxx ab 28.10.2005 befristet bis zum 27.07.2006 als Sicherungskraft eingestellt wurde.

Der Mitarbeiter M2xxxxxx nahm am 28.10.2005 seine Tätigkeit auf und wurde am 28.10. und 29.10.2005 in dem Objekt W4xxxx & T2xxxxx, in das zuvor ein Einbruch erfolgt war, eingesetzt.

Am 31.10.2005 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass dem Einstellungsantrag keine Zustimmung erteilt werde; es seien keine zwingenden Gründe dargelegt, die eine vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG rechtfertigten (Bl. 55, 56 d.A.).

Der mit der Niederlassung D1xxxxxx abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 27.10.2005 wurde daraufhin mit dem Mitarbeiter M2xxxxxx aufgehoben. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren leitete die Arbeitgeberin in der Folgezeit nicht ein.

Am 31.10.2005 schlossen die Niederlassung M1xxxxx der Arbeitgeberin und der Mitarbeiter M2xxxxxx daraufhin einen im Wesentlichen gleichlautenden Arbeitsvertrag, wonach der Mitarbeiter für die Zeit ab 31.10.2005 befristet bis zum 30.07.2006 als Sicherungskraft in der Niederlassung M1xxxxx der Arbeitgeberin eingestellt wurde (Bl. 69 ff.d.A.). Der Mitarbeiter M2xxxxxx wurde daraufhin weiter im Separatwachdienst in dem Objekt W4xxxx & T2xxxxx eingesetzt (Bl. 99 f.d.A.).

Mit dem am 16.12.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag machte der Betriebsrat daraufhin wegen Verstoßes gegen den Beschluss vom 13.07.2000 die Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.045,17 € geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter M2xxxxxx vom 27.10.2005 und den Einsatz des Mitarbeiters ab 28.10.2005 gegen den Beschluss vom 13.07.2000 verstoßen. Eine Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Mitarbeiters M2xxxxxx liege nicht vor. Gleichwohl sei der Mitarbeiter bereits ab 28.10.2005 in dem Objekt W4xxxx & T2xxxxx durchgehend eingesetzt worden. Dieses Objekt werde ausschließlich durch die D2xxxxxxxx Niederlassung betreut. Dies ergebe sich bereits aus dem Einsatzplan des Mitarbeiters für Oktober und November 2005 (Bl. 99, 100 d.A.). Dass der Arbeitsvertrag ab 31.10.2005 formal mit der Niederlassung M1xxxxx abgeschlossen sei, sei unbedeutend.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen den Unterlassungsbeschluss vom 13.07.2000 liege nicht vor. Zwar sei beabsichtigt gewesen, den Mitarbeiter M2xxxxxx in der D2xxxxxxxx Niederlassung einzustellen. Da der Betriebsrat aber bereits am 28.10.2005 signalisiert habe, dass keine Zustimmung erteilt werde, sei der Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen. Der Mitarbeiter sei daraufhin am 31.10.2005 in der Niederlassung M1xxxxx eingestellt worden.

Durch Beschluss vom 12.04.2006 hat das Arbeitsgericht wegen Verstoßes gegen den Beschluss vom 13.07.2000 gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.045,17 € festgesetzt. Auf die Begründung des Beschlusses vom 12.04.2006 wird Bezug genommen.

Gegen den der Arbeitgeberin am 20.04.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die vorliegende, beim Landesarbeitsgericht am 03.05.2006 eingegangene sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, ein Verstoß gegen die Beteiligungsrechte des D2xxxxxxxx Betriebsrats liege nicht vor. Allein der Abschluss eines Arbeitsvertrages stelle keinen Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dar. Das Verfahren auf vorläufige Beschäftigung des Mitarbeiters M2xxxxxx habe die Arbeitgeberin durch ihre D2xxxxxxxx Niederlassung eingehalten. Mit Schreiben vom 27.10.2005 sei das Verfahren nach § 100 BetrVG beim Betriebsrat eingeleitet worden. Ein dringendes Erfordernis für die vorläufige Maßnahme habe vorgelegen. Die Niederlassung D1xxxxxx sei danach berechtigt gewesen, den Mitarbeiter M2xxxxxx vorläufig zu beschäftigen. Nach der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat sei die Niederlassung D1xxxxxx nicht verpflichtet gewesen, ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. Vielmehr habe es der Arbeitgeberin freigestanden, auf eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters M2xxxxxx in der Niederlassung D1xxxxxx zu verzichten und die vorläufige Maßnahme nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Durch die Einstellung des Mitarbeiters M2xxxxxx in der Niederlassung M1xxxxx ab 31.10.2005 sei gegen Mitbestimmungsrechte nicht verstoßen worden. Unstreitig existiere in der Niederlassung M1xxxxx kein Betriebsrat. Der Mitarbeiter M2xxxxxx sei ab 31.10.2005 auch nicht in die Niederlassung D1xxxxxx eingegliedert gewesen. Da die Niederlassung in D1xxxxxx nicht genügend eigene Kapazitäten für die Abwicklung des Auftrages der Firma W4xxxx & T2xxxxx vorgehalten habe, habe sie einen Teil des Auftrages an die Niederlassung M1xxxxx abgegeben. Zwischen den Niederlassungen, die eigenverantwortlich wirtschafteten, würden solche Aufträge durch Rechnungslegung abgewickelt. Eine Eingliederung des Mitarbeiters M2xxxxxx in die Niederlassung D1xxxxxx sei nicht erfolgt. Herr M2xxxxxx habe auch nicht auf einem Arbeitsplatz der D2xxxxxxxx Beschäftigten gearbeitet.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.04.2006 - 3 BV 49/00 - aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt sinngemäß,

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Arbeitgeberin habe das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat bereits nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Der Betriebsrat sei insbesondere nicht über die sachliche Dringlichkeit der Einstellungsmaßnahme unterrichtet worden. Mit keinem Wort sei gegenüber dem Betriebsrat dargelegt worden, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei. Im Übrigen habe der Betriebsrat nicht sicher sein können, welche Art von Zustimmungsantrag an ihn herangetragen worden sei, er habe nicht erkennen können, dass die Arbeitgeberin allein die Durchführung einer vorläufigen personellen Maßnahme geplant habe. Bereits insoweit sei durch die unstreitige Beschäftigung des Mitarbeiters M2xxxxxx ab 28.10.2005 gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verstoßen worden.

Gegen das Mitbestimmungsrecht sei auch dadurch verstoßen worden, dass der Mitarbeiter M2xxxxxx ab dem 01.11.2005 weiter in dem Objekt W4xxxx & T2xxxxx im Separatwachdienst eingesetzt worden sei. Dieses Objekt werde ausschließlich von Arbeitnehmern der Niederlassung D1xxxxxx betreut. Der Einsatz des Mitarbeiters M2xxxxxx ab November 2005 sei auch nicht von M1xxxxx aus geplant worden. Tatsächlich sei Herr M2xxxxxx den Weisungen der Einsatzleitung der Niederlassung D1xxxxxx unterworfen gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Einsatzplan für den Monat November 2005.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach den §§ 87 Abs. 2, 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO an sich statthafte, von der Arbeitgeberin nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

Von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht nach § 572 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdekammer abgesehen, nachdem die Arbeitgeberin die Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht eingelegt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2002 - MDR 2002, 1391; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.08.2002 - MDR 2003, 110; LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2004 - 10 TaBV 65/04 -; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rz. 4). Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren.

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin ist in der Sache begründet. Dem Antrag des Betriebsrats auf Erlass eines Ordnungsgeldes konnte nicht stattgegeben werden, §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 Abs. 1 ZPO.

Nach § 890 ZPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann gegen einen Schuldner ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn dieser der Verpflichtung zuwider handelt, eine näher bezeichnete Handlung zu unterlassen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Die Beschwerdekammer hat schon Zweifel, ob die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgelegen haben.

Zwar hat der Betriebsrat einen rechtskräftigen Titel, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.07.2000 - 3 BV 49/00 -, in der Hand.

Dem Betriebsrat ist auch eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 13.07.2000 erteilt worden. Ob der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.07.2000 jedoch hinreichend bestimmt ist, unterliegt jedoch schon erheblichen Bedenken.

Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag des Betriebsrats muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau bestimmt sein, dass der Arbeitgeber der Entscheidung unschwer entnehmen kann, welches Verhalten ihm aufgegeben worden ist. Die Geltendmachung eines Unterlassungsantrags im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfordert einen Antrag, der auf einzelne, tatbestandlich umschriebene, konkrete Handlungen als Verfahrensgegenstand bezogen ist.

Für den Fall der Unterlassung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Anspruch genommen wird (BAG, Beschluss vom 08.11.1983 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 11; BAG, Beschluss vom 18.04.1985 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 5; BAG, Beschluss vom 17.03.1987 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 7; BAG, Beschluss vom 13.03.2001 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34). Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Das gilt auch und vor allem für Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird.

Soweit dem Antrag des Betriebsrates im Ausgangsverfahren durch Beschluss vom 13.07.2000 stattgegeben worden ist, könnte es sich bereits um einen unzulässigen Globalantrag handeln. Der Antrag erscheint nicht geeignet, eine Klärung der zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen von Mitarbeitern im Betrieb der Arbeitgeberin herbeizuführen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.07.2000 wiederholt im Ergebnis lediglich den Gesetzestext des § 99 Abs. 1 BetrVG. Ein Antrag, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, ist aber bereits dann unzulässig, wenn zwischen den Beteiligten der Inhalt der Norm streitig ist (BAG, Beschluss vom 17.03.1987 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 7; BAG, Beschluss vom 11.11.1997 - AP BDGS § 36 Nr. 1). Die Arbeitgeberin hat bereits im Ausgangsverfahren die Verpflichtung, bei der Durchführung von personellen Einzelmaßnahmen das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG zu beachten, nicht in Abrede gestellt. In welchen konkreten Einzelfällen je nach den Umständen der konkreten Fallgestaltung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht beachtet worden ist, geht weder aus dem seinerzeit gestellten Antrag des Betriebsrates noch aus dem Unterlassungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.07.2000 hervor.

2. Der Antrag des Betriebsrates auf Erlass eines Ordnungsgeldes ist in jedem Fall unbegründet, weil ein schuldhafter Verstoß der Arbeitgeberin gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.07.2000 nicht festgestellt werden kann.

Nach dem Beschluss vom 13.07.2000 hat die Arbeitgeberin es zu unterlassen, in ihrer D2xxxxxxxx Niederlassung Einstellungen vorzunehmen, ohne zuvor das Mitbestimmungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt zu haben.

a) Eine Einstellung des Mitarbeiters M2xxxxxx in die Niederlassung D1xxxxxx ohne Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ist jedoch nicht vorgenommen worden.

Zwar hat die Niederlassung D1xxxxxx der Arbeitgeberin mit dem Mitarbeiter M2xxxxxx bereits am 27.10.2005 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Mitarbeiter M2xxxxxx ist auch ab 28.10.2005 in dem Objekt W4xxxx & T2xxxxx im Separatwachdienst eingesetzt worden. Hierin lag jedoch noch keine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Eine Einstellung liegt nur dann vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG, Beschluss vom 12.11.2002 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 43; BAG, Beschluss vom 25.01.2005 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 114; Fitting/Engels/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 99 Rz. 33 f. m.w.N.).

Der bloße Abschluss des Arbeitsvertrages durch die Niederlassung D1xxxxxx mit dem Arbeitnehmer M2xxxxxx am 27.10.2005 stellt danach ebenso wenig wie der - vorläufige - Einsatz des Mitarbeiters in dem Objekt W4xxxx & T2xxxxx ab 28.10.2005 eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG sowie im Sinne des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 13.07.2000 dar. Der Mitarbeiter M2xxxxxx ist ab dem 28.10.2005 lediglich vorläufig als Sicherungskraft eingesetzt worden. Die endgültige Einstellung des Mitarbeiters sollte erst erfolgen, nachdem eine Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Maßnahme vorlag. Dies ergibt sich aus dem Antrag der Arbeitgeberin vom an den Betriebsrat vom 27.10.2005. Danach ist nämlich beim Betriebsrat lediglich ein "Antrag für eine (vorläufige) personelle Veränderung gemäß § 100 BetrVG" gestellt worden. Ein Einstellungsantrag an den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG lag - noch - nicht vor.

b) Auch mit dem - vorläufigen - Abschluss des Arbeitsvertrages und der - vorläufigen - Durchführung der Einstellungsmaßnahme hat die Arbeitgeberin nicht gegen den Unterlassungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.07.2000 verstoßen. Tituliert ist dort lediglich die mitbestimmungswidrig durchgeführte Vornahme von Einstellungen, nicht eine etwaige Durchführung vorläufiger personeller Maßnahmen ohne Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsverfahren bei der vorläufigen Einstellung des Mitarbeiters M2xxxxxx nach § 100 BetrVG zunächst eingehalten, indem sie den Antrag nach § 100 BetrVG am 27.10.2005 beim Betriebsrat gestellt hat.

Das Recht des Arbeitgebers, eine Einstellung oder Versetzung vorläufig durchzuführen, besteht nämlich unabhängig davon, ob der Betriebsrat sich geäußert oder seine Zustimmung bereits verweigert hat. Die Durchführung einer vorläufigen Maßnahme nach § 100 BetrVG ist bereits zulässig, bevor der Betriebsrat sich geäußert hat. § 100 BetrVG ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG noch aussteht. Der Fall, dass eine Äußerung des Betriebsrates noch nicht vorliegt, ist auch gegeben, wenn der Betriebsrat noch nicht einmal von der Personalmaßnahme unterrichtet wurde, also ein Eilfall besteht (BAG, Beschluss vom 07.11.1977 - AP BetrVG 1972 § 100 Nr. 1; Fitting, a.a.O., § 100 Rz. 8; Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 100 Rz. 4 ff., 13; Kraft/Raab, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 100 Rz. 17, 23 f. m.w.N.). Hiernach war die Arbeitgeberin berechtigt, die beabsichtigte Maßnahme als vorläufige Maßnahme durchzuführen, obgleich das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat noch nicht eingeleitet worden war. Ihre Pflicht, den Betriebsrat von der vorläufigen Durchführung der Maßnahme rechtzeitig zu unterrichten, ist die Arbeitgeberin nachgekommen. Die Unterrichtung des Betriebsrats hat nämlich in derartigen Fällen, entweder vor oder unverzüglich nach Durchführung der personellen Maßnahme zu erfolgen. Dieser Verpflichtung hat die Arbeitgeberin mit dem am 27.10.2005 gestellten Antrag beim Betriebsrat genügt. Darüber hinaus hat sie die vorläufige Maßnahme unverzüglich aufgehoben, nachdem der Betriebsrat eine Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung nicht erteilt hatte. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Mitarbeiter M2xxxxxx und der Niederlassung D1xxxxxx bereits am 31.10.2005 aufgehoben worden ist, nachdem an diesem Tag der Arbeitgeberin mitgeteilt worden war, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters M2xxxxxx nicht erteilen würde.

Der Betriebsrat kann auch nicht darauf verweisen, dass der Antrag der Arbeitgeberin vom 27.10.2005 keine ausreichende Begründung für die Durchführung der vorläufigen Maßnahme enthält. Eine Begründung für diese Eilmaßnahme hat die Arbeitgeberin vielmehr erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens abgegeben. Zwar hat der Arbeitgeber nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Zu Gunsten des Betriebsrates kann auch unterstellt werden, dass die Arbeitgeberin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dennoch rechtfertigt ein derartiger Verstoß nicht den Erlass des beantragten Ordnungsgeldes. Insoweit fehlt es nämlich an einem ausreichend bestimmten, rechtkräftigen Titel. Im Unterlassungsbeschluss vom 13.07.2000 ist lediglich die Vornahme von "Einstellungen" ohne vorherige Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens tituliert.

c) Schließlich kann auch nicht die Einstellung des Mitarbeiters M2xxxxxx in der Niederlassung M1xxxxx ab 31.10.2005 zum Erlass eines Ordnungsgeldes führen. Auch insoweit fehlt es an einem rechtskräftigen Titel. Tituliert ist lediglich die mitbestimmungswidrige Vornahme von Einstellungen in der "D2xxxxxxxx Niederlassung".

Eine Einstellung des Mitarbeiters M2xxxxxx in die D2xxxxxxxx Niederlassung liegt ab 31.10.2005 nicht mehr vor. Die Fremdvergabe eines Auftrages, insbesondere bei einem Bewachungsauftrag, stellt mangels Eingliederung keine Einstellung von Mitarbeitern der Fremdfirma dar (BAG, Beschluss vom 05.05.1992 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 97; BAG, Beschluss vom 18.10.1994 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 5; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 59 m.w.N.). Nach Übernahme des Bewachungsauftrags durch die Niederlassung Münster kann von einer Eingliederung des Mitarbeiters M2xxxxxx in die Niederlassung D1xxxxxx keine Rede mehr sein.

III.

Für eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Auch das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 85 Abs. 1 ArbGG zählt zu den Beschlussverfahren des § 2 a Abs. 1 ArbGG, für die nach § 2 Abs. 2 GKG keine Kosten erhoben werden (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2003 - 16 Ta 114/03 -; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 85 Rz. 25; Vossen, GK-ArbGG, § 85 Rz. 30 m.w.N.).

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 83 Abs. 5, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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