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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 355/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 890
ArbGG § 85 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.03.2008 - 1 BVGa 5/06 - wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.

Gründe:

A

Im Ausgangsverfahren hat der antragstellende Betriebsrat, der Gläubiger des vorliegenden Verfahrens, die Arbeitgeberin, die Schuldnerin und Beschwerdeführerin, auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihres Betriebes, einer Pflegeeinrichtung, in der Pflege, in der Nachtwache, in der Waschküche, in der Küche und im Sozialdienst einzusetzen, ohne zuvor mit ihm den jeweiligen Einsatz der Mitarbeiter vorsehenden Dienst-/Schichtplan oder aber eine entsprechende Abweichung vom Dienst-/Schichtplan vereinbart zu haben, es sei denn, die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ist durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt oder aber es liegt ein Notfall im Sinne der BAG-Rechtsprechung vor.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.06.2006 ist dem Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats in vollem Umfange stattgegeben worden. Der Arbeitgeberin wurde darüber hinaus für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 2.000,00 € angedroht.

Der Beschluss vom 27.06.2006 wurde der Arbeitgeberin am 29.06.2006 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 27.06.2006, der rechtskräftig wurde, wurde am 13.07.2006 erteilt.

Am 02.03.2007 schlossen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin eine "Betriebsvereinbarung über die Grundsätze und das Verfahren zur Erstellung und Änderung von Dienstplänen" ab. In Ziffer 4. dieser Betriebsvereinbarung ist ausgeführt, dass der Dienstplanvorschlag dem Betriebsrat vom Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor Beginn der Dienstplanperiode für die jeweilige Dienstplanperiode zur Zustimmung zuzuleiten ist. Ziffer 5. der Betriebsvereinbarung bestimmte, dass der Dienstplan erst nach erfolgter Zustimmung des Betriebsrats in Kraft treten kann. Abweichungen vom Dienstplan bedürfen nach Ziffer 6. der Betriebsvereinbarung grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Im Übrigen wird auf die weiteren Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 02.03.2007 (Bl. 110 ff.d.A.) Bezug genommen.

In der Zeit vom 21.06.2007 bis zum 27.06.2007 befand sich die Komplementärin der Arbeitgeberin aufgrund eines erlittenen Herzinfarkts in stationärer Krankenhausbehandlung (Bl. 179 d.A.). In der Zeit vom 11.07.2007 bis zum 01.08.2007 war sie in einer Rehabilitationsmaßnahme in B8 D1 (Bl. 181 d.A.).

Für die Erstellung von Dienstplänen und die Vertretung der Arbeitgeberin war nach dem Dienstvertrag vom 02.01.2001 (Bl. 185 ff.d.A.) die seit dem 01.01.1999 als Pflegedienstleiterin in der Einrichtung der Arbeitgeberin beschäftigte Mitarbeiterin Frau R2. K2 zuständig.

Nach Rückkehr der Komplementärin der Arbeitgeberin aus der Rehabilitationsmaßnahme ab 03.08.2007 war die Pflegedienstleiterin Frau K2 ab 03.08.2007 selbst arbeitsunfähig.

Für den Monat August 2007 wurden dem Betriebsrat Dienstplanentwürfe nicht rechtzeitig vier Wochen vor Beginn der Dienstplanperiode zugeleitet. Dienstplanentwürfe für den Bereich der Pflege, der Nachtwache, der Waschküche und der Küche wurden vom Betriebsrat mit Schreiben vom 08.08.2007 (Bl. 119 ff.d.A.) nicht genehmigt.

Dennoch setzte die Arbeitgeberin die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf der Grundlage der von ihr erarbeitenden, aber nicht genehmigten Dienstpläne für August 2007 ein. Täglich wurden mehr als 10 Mitarbeiter/innen ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne Spruch einer Einigungsstelle tätig, und zwar für jeden Kalendertag im Monat August 2007.

Mit Beschluss vom 14.08.2007 beauftragte der Betriebsrat seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens (Bl. 131 d.A.).

Mit dem am 21.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.08.2007 machten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats daraufhin die Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Arbeitgeberin geltend.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe im gesamten Monat August 2007 gegen seine Verpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.06.2007 verstoßen. Trotz des nichtgenehmigten Dienstplans seien die Mitarbeiter/innen während des gesamten Monats August 2007 aufgrund des Dienstplans eingesetzt worden. Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Komplementärin sich zu diesem Zeitpunkt wegen eines Herzinfarkts im Krankenhaus befunden habe. Spätestens seit dem 03.08.2007 sei die Komplementärin wieder in der Einrichtung durchgehend anwesend gewesen.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat müsse aufgrund der inzwischen abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 02.03.2007 ein neues Erkenntnisverfahren einleiten, wenn er Verstöße rügen wolle.

Im Übrigen fehle es an einem Verschulden. Die Komplementärin der Arbeitgeberin sei erst in der ersten Augustwoche nach einem stationären Krankenhausaufenthalt in die Einrichtung zurückgekehrt und habe sich erst ab dem 03.08.2007 kümmern können. Die Dienstpläne seien durch ihre Vertretung, Frau K2 erstellt und an den Betriebsrat übergeben worden.

Darüber hinaus sei auch die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu berücksichtigen. Die Auslastung der Einrichtung liege bei nur etwa 85 %. Durch die zuständige Heimaufsicht sei darüber hinaus ein Belegungsstopp verhängt worden (Bl. 137 d.A.) mit der Folge, dass die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin im Moment nur als prekär bezeichnet werden könne.

Durch Beschluss vom 20.03.2008 hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.06.2006 ein Ordnungsgeld in Höhe von 4.000,00 € festgesetzt und den Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Auf die Begründung des Beschlusses vom 20.03.2008 wird Bezug genommen.

Gegen den der Arbeitgeberin am 01.04.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde vom 15.04.2008, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, dass kein Ordnungsgeld gegen sie hätte verhängt werden dürfen. Für die fehlende Genehmigung der Dienstpläne für August 2007 sei sie nicht verantwortlich. Diese Aufgabe habe der Pflegedienstleitung oblegen, da die Komplementärin sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Herzinfarkts im Krankenhaus bzw. in der Anschlussrehabilitation befunden habe. Sie, die Arbeitgeberin, habe durch Übertragung dieser Aufgabe auf die Pflegedienstleitung dafür gesorgt, dass auch für den Fall ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit eine Vertretung vorhanden sei, die die Dienstpläne erstelle und dem Betriebsrat zur Genehmigung weiterleite. Ein Verschulden der Komplementärin liege nicht vor. Wegen der schweren Erkrankung der Komplementärin der Arbeitgeberin habe sich die Einrichtung in eine Ausnahmesituation befunden. Darüber hinaus könne für den Monat August nicht von mehreren Verstößen ausgegangen werden.

Auch die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 10.000,00 € sei weder angemessen noch nachvollziehbar. Ausgehend von einem Verstoß, für den die Arbeitgeberin nicht verantwortlich sei, könne nur ein weitaus geringerer Streitwert angesetzt werden.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.03.2008 - 1 BVGa 5/06 - aufzuheben und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Recht ein Ordnungsgeld gegen die Arbeitgeberin festgesetzt habe. Die Komplementärin der Arbeitgeberin sei im gesamten Monat August, beginnend mit dem 03.08.2007, wieder vollschichtig in der Einrichtung anwesend gewesen. Die Vorlage der Dienstpläne sei erst Anfang August 2008 durch die Komplementärin der Arbeitgeberin persönlich erfolgt. Die ihm vorgelegten Dienstpläne habe der Betriebsrat zu einem Zeitpunkt abgelehnt, zu dem die Komplementärin persönlich anwesend und zuständig gewesen sei. Dennoch seien die Mitarbeiter entsprechend den nicht genehmigten Dienstplänen eingesetzt worden. Auch ein Einigungsstellenverfahren sei von der Arbeitgeberin nicht eingeleitet worden.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die nach den §§ 87 Abs. 2, 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO an sich statthafte, von der Arbeitgeberin nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 und 2, 571 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

I.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht gegenüber der Arbeitgeberin, der Schuldnerin, ein Ordnungsgeld in Höhe von 4.000,00 € festgesetzt.

Nach § 890 ZPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann gegen ein Schuldner ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn dieser einer Verpflichtung zuwider handelt, eine näher bezeichnete Handlung zu unterlassen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Betriebsrat hat einen rechtskräftigen Titel, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.06.2006 - 1 BVGa 5/06 - in der Hand, der auch hinreichend bestimmt ist. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.06.2006 ist der Arbeitgeberin am 29.06.2006 zugestellt worden. Am 13.07.2006 ist dem Betriebsrat eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 27.06.2006 erteilt worden, § 725 ZPO.

Durch Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 02.03.2007 ist der Titel vom 27.06.2006 nicht hinfällig oder gegenstandslos geworden.

Der Arbeitgeberin ist als Schuldnerin auch ein Ordnungsmittel im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.06.2006 angedroht worden, § 890 Abs. 2 ZPO.

2. Die Arbeitgeberin hat der Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.06.2006 zuwider gehandelt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Arbeitgeberin als Schuldnerin in den im Vollstreckungsantrag genannten Fällen, im Bereich der Pflege, der Nachtwache, der Waschküche und der Küche, für den Monat August 2007 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingesetzt hat, ohne dass der Betriebsrat den Dienstplänen für August 2007 zugestimmt hat oder zuvor der Spruch einer Einigungsstelle eingeholt worden ist. Damit steht der Verstoß der Arbeitgeberin gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. des Beschlusses vom 27.06.2006 fest. Weder hatte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat rechtzeitig vier Wochen vor Beginn der Dienstplanperiode die entsprechenden Dienstpläne für August 2007 zur Zustimmung vorgelegt (Ziffer 4. der Betriebsvereinbarung vom 02.03.2007), noch hat der Betriebsrat den verspätet vorgelegten Dienstplänen zugestimmt. Mit Schreiben vom 08.08.2007 ist vielmehr den Dienstplänen für den Bereich der Pflege, der Nachtwache, der Waschküche und der Küche ausdrücklich nicht zugestimmt worden. Dennoch sind die Mitarbeiter/innen in diesen Bereichen im August 2007 eingesetzt worden. Die Arbeitgeberin hat es auch unterlassen, entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.06.2007 die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch eine Einigungsstelle ersetzen zu lassen.

Auch ein sogenannter Eil- oder Notfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lag nicht vor.

Unter einem sogenannten Eilfall sind nur Situationen zu verstehen, in denen eine Regelung möglichst umgehend erfolgen muss, der Betriebsrat aber noch nicht zugestimmt hat. § 87 BetrVG enthält keine Einschränkung und auch keine Regelung über vorläufige Maßnahmen wie in den §§ 100, 115 Abs. 7 BetrVG. Eilfälle können auf andere Weise unter Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats geregelt werden. Sie sind regelmäßig lediglich das Ergebnis einer mangelnden betrieblichen Organisation des Arbeitgebers, der es unterlässt, die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen bei seinen Dispositionen von vornherein angemessen zu berücksichtigen.

Ein Notfall wird nur in plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren und schwerwiegenden Situationen, insbesondere bei drohendem Eintritt von erheblichen Schäden für die Arbeitnehmer oder den Betrieb angenommen.

Ein derartiger Eil- oder Notfall lag nicht vor. Die krankheitsbedingte Verhinderung der Komplementärin der Arbeitgeberin ab 21.06.2007 hinderte die Arbeitgeberin nicht, dem Betriebsrat rechtzeitig einen Dienstplanentwurf für den Monat August 2007 vorzulegen. Die Arbeitgeberin trägt selbst vor, dass hierfür die Pflegedienstleitung in ihrer Einrichtung zuständig gewesen ist. Die Pflegedienstleiterin Frau K2 war jedoch nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten erst ab 03.08.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt war die Komplementärin der Arbeitgeberin selbst wieder in der Einrichtung tätig.

3. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch zu Recht ein Verschulden der Arbeitgeberin als der Vollstreckungsschuldnerin angenommen.

Zwar erfordert die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren keinen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 2 BetrVG. Die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld setzt aber, weil sie eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners mit strafrechtlichem Charakter darstellt (BVerfG, 14.07.1971 - BVerfGE 58, 159), ein Verschulden voraus, wobei fahrlässiges Fehlverhalten ausreichend ist. Das Verschulden kann auch in einem Organisations-, Auswahl- oder auch Überwachungsfehler liegen. Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte oder Beauftragte zu verhindern. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Arbeitgeberin ihre Aufgaben so zu organisieren hat, dass sie der Unterlassungsverfügung genügen kann. Sie muss auf die Mitarbeiter zur Einhaltung der Unterlassungsverfügung einwirken und sie entsprechend überwachen. Die Belehrung der Mitarbeiter hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die im Falle des Verstoßes aus ihren Arbeitsverhältnissen drohenden Nachteile ebenso wie auf die dem Unternehmen angedrohten Sanktionen in der Zwangsvollstreckung hinweisen (OLG Nürnberg, 19.08.1998 - NJW-RR 1999, 723; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 5; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 890 ZPO Rn. 29 m.w.N.).

Nach diesen streng zu handhabenden Grundsätzen hat sich die Arbeitgeberin mit ihrem Vorbringen auch in der sofortigen Beschwerde nicht entlasten können.

Zwar hat sich die Komplementärin der Arbeitgeberin wegen eines Herzinfarktes seit dem 21.06.2007 in stationärer Krankenhausbehandlung und danach in einer Rehabilitationsmaßnahme befunden. Dieser Umstand schließt jedoch ein Verschulden der Arbeitgeberin nicht aus. Nach dem eigenen Vorbringen der Arbeitgeberin war zu diesem Zeitpunkt die Pflegedienstleitung mit der Erstellung von Dienstplanentwürfen und der Zuleitung an den Betriebsrat zur Zustimmung zuständig. Dieser Umstand entlastet die Arbeitgeberin aber nicht. Die Arbeitgeberin hat nicht einmal vorgetragen, welche Hinweise und Informationen sie nach Erlass des Beschlusses vom 27.06.2007 und nach Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 02.03.2007 der Pflegedienstleitung gegeben hat. Welche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sie zur Einhaltung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Erstellung von Dienstplänen getroffen hat, ist nicht vorgetragen worden. Demgegenüber hat der Betriebsrat unwidersprochen vorgetragen, dass die Dienstpläne für August 2007 erst Anfang August 2007 durch die Komplementärin der Arbeitgeberin persönlich vorgelegt worden seien. Selbst wenn zu Gunsten der Arbeitgeberin angenommen werden sollte, dass aufgrund der Verhinderung der Komplementärin der Arbeitgeberin der Pflegedienstleitung es im Juli 2007 nicht möglich gewesen ist, die Dienstpläne rechtzeitig vier Wochen vor Beginn der Dienstplanperiode im August 2007 dem Betriebsrat zur Zustimmung vorzulegen, war die Komplementärin der Arbeitgeberin Anfang August 2007 nicht dazu berechtigt, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den betroffenen Bereichen nach der ausdrücklichen Ablehnung durch den Betriebsrat am 08.08.2007 entsprechend einzusetzen. Die Komplementärin der Arbeitgeberin hätte zu diesem Zeitpunkt vielmehr kurzfristig die Einigungsstelle anrufen und einen Spruch der Einigungsstelle herbeiführen müssen. Die Arbeitgeberin hat auch nicht einmal vorgetragen, dass sie, nachdem die Zustimmung des Betriebsrats zu den Dienstplänen im August 2007 nicht vorgelegen hat, nach dem Ausnahmefall der Ziffer 6. b) der Betriebsvereinbarung vom 02.03.2007 verfahren ist. Hiernach war eine Abweichung vom Dienstplan ohne Zustimmung des Betriebsrats nur bis zur Dauer von maximal drei Kalendertagen möglich. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind von der Arbeitgeberin jedoch im gesamten Monat August 2007 ohne Einholung der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats oder einen diesen ersetzenden Spruch der Einigungsstelle eingesetzt worden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich die Festlegung der Höhe des Ordnungsgeldes durch das Arbeitsgericht von 4.000,00 € als angemessen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin ist auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Vollstreckungsverfahren auf 10.000,00 € richtet.

Bei der Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren war im vorliegenden Fall von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auszugehen. Vertritt ein Rechtsanwalt den Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren, so bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Vielfach wird der Wert des Erzwingungsinteresses nach § 3 ZPO geschätzt, wobei als Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse der Streitwert für das Hauptsacheverfahren zugrunde gelegt wird (LAG Baden-Württemberg, 04.02.1985 - DB 1985, 2004; LAG Bremen, 02.02.1988 - LAGE ZPO § 888 Nr. 14; OLG Karlsruhe, 02.11.1999 - MDR 2000, 229; LAG Schleswig-Holstein, 22.03.2001 - 5 Ta 148/00 -). Teilweise wird der Gegenstandswert auch lediglich auf einen Bruchteil des Wertes des Hauptsacheverfahrens festgesetzt, weil regelmäßig das Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Antragstellers nicht soweit wie das Interesse an der Hauptsache geht (OLG Nürnberg, 08.03.1984 - MDR 1984, 762; vgl. die weiteren Nachweise bei: Schneider/Herget, Streitwert, 12. Aufl., Rn. 4237 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Vollstreckungsverfahren auf 10.000,0 € nicht beanstandet werden. Eine Verringerung des Gegenstandswertes kam insbesondere nicht deshalb in Betracht, weil die Arbeitgeberin für den Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen

III.

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,00 € beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (LAG Hamm, 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007, 491). Die Beschwerde der Arbeitgeberin war insgesamt erfolglos.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 83 Abs. 5, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestand keine Veranlassung.

Im Übrigen findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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