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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 522/06
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
BetrVG § 76
BetrVG § 112 a
ArbGG § 98
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren, in dem um die Zuständigkeit einer bereits gebildeten Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans gestritten wird, kann von einem Bruchteil des umstrittenen Sozialplanvolumens ausgegangen werden.

Ein Beschlussverfahren, das die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Einigungsstelle verbindlich feststellt, muss angesichts der weitreichenden Rechtskraftwirkung im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG höher bewertet werden als ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG.


Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.07.2006 - 5 BV 85/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat über die Zuständigkeit einer Einigungsstelle gestritten.

Die Einigungsstelle war durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.08.2005 - 5 BV 72/05 - zu dem Regelungsgegenstand "Herbeiführung eines Sozialplanes im Hinblick auf den Personalabbau in der Verzinkereianlage II" eingesetzt worden. Auf Grund der Sitzung der Einigungsstelle vom 28.10.2005 hatte sich die Einigungsstelle mit Spruch vom 05.11.2005 für den Abschluss eines Sozialplanes für unzuständig erklärt, da der Schwellenwert des § 112 a Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG nicht erreicht wurde. Dieser Spruch wurde vom Betriebsrat im Ausgangsverfahren mit dem am 21.11.2005 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren angefochten. Mit Beschluss vom 22.02.2006 - 5 BV 85/05 - hat das Arbeitsgericht Bochum den Antrag des Betriebsrates abgewiesen und in seiner Begründung die Entscheidung der Einigungsstelle bestätigt. Der Beschluss vom 22.02.2006 wurde rechtskräftig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 07.07.2006 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der Arbeitgeberin zugestellt am 12.07.2006, wendet sich die Arbeitgeberin mit der am 25.07.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, der Gegenstandswert des Anfechtungsverfahrens sei lediglich mit dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzten Regelwert in Höhe von 4.000,00 € zu bewerten. Die Parteien hätten im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht lediglich um die Zuständigkeit der Einigungsstelle gestritten. Ein etwaiges Sozialplanvolumen sei bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen seien vermögensrechtliche Beziehungen des Arbeitgebers zu den Arbeitnehmern, die von etwaigen Sozialplanleistungen betroffen wären, nicht Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens.

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und meint, es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Betriebsrat in dem Einigungsstellenverfahren 1,5 Bruttomonatsgehälter als Nettozahlung pro Beschäftigungsjahr für die fraglichen Kündigungen verlangt habe. Der Streit im Ausgangsverfahren habe sich auch nicht in einer Rechtsfrage erschöpft. Die Arbeitgeberin sei an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle interessiert gewesen, um keinen Sozialplan verhandeln zu müssen, der Betriebsrat an der Zuständigkeit, um einen Sozialplan erzwingen zu können.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht für das vorliegende Beschlussverfahren einen Gegenstandswert von 30.000,00 € zu Grunde gelegt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung.

Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG. Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Fordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden Verfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG handelt. Die Beteiligten haben darum gestritten, ob der Spruch der Einigungsstelle vom 28.10./05.11.2005 über den Abschluss eines Sozialplanes unwirksam gewesen ist. Weder der Betriebsrat noch die Arbeitgeberin hätte von einer Entscheidung des Gerichts einen Vorteil gehabt, der auf Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet war. Die Rechtsnatur der im zu Grunde liegenden Beschlussverfahren in Frage stehenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin betraf ausschließlich Beteiligungsrechte kollektiver Art zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat als Organe des Betriebsverfassungsrechts und erschöpfte sich hierin. Vermögensrechtliche Beziehungen der Arbeitgeberin zu den Arbeitnehmern, die in den Genuss von Sozialplanleistungen eines eventuell noch abzuschließenden Sozialplanes kommen könnten, sind nicht Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens gewesen (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.1986 - BB 1987, 1256 = DB 1987, 1440).

Dennoch konnte der Gegenstandswert des vorliegenden Beschlussverfahrens nicht mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 RVG bemessen werden. Dies würde nämlich die wirtschaftliche Bedeutung des vorliegenden Streitgegenstandes, die auch bei einer Wertfestsetzung in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit berücksichtigt werden muss, außer Acht lassen, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Immerhin handelte es sich um die verbindliche Klärung der Frage, ob die Einigungsstelle überhaupt tätig werden durfte und ob der Arbeitgeber zur Aufstellung eines Sozialplanes aus Rechtsgründen verpflichtet war. Bereits in einem Beschlussverfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist der Gegenstandswert regelmäßig mit dem Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten (LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.1985 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 4; LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2001 - 10 TaBV 81/01 -; LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 - m.w.N.). Dort wird allerdings nur geprüft, ob die verlangte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (vgl. § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Auch wenn es im vorliegenden Beschlussverfahren nicht um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen gegangen ist, hatte doch der Ausgang des vorliegenden Beschlussverfahrens erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, die bei der Bewertung nach § 23 Abs. 3 RVG in den Gegenstandswert einfließen müssen (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70). Ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, das die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer bereits gebildeten Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Sozialplan verbindlich feststellt, muss daher angesichts der weitreichenden Rechtskraftwirkung der ergehenden Entscheidung im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG höher bewertet werden als ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG (LAG Hamm, Beschluss vom 05.11.2003 - 10 TaBV 123/03 -; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 468). Dabei kann in Beschlussverfahren, in denen um die Zuständigkeit einer bereits gebildeten Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplanes gestritten wird, von einem Bruchteil des umstrittenen Sozialplanvolumens ausgegangen werden (LAG Hamm, Beschluss vom 11.02.1976 - DB 1976, 1244; Krönig, ArbGG, 2. Aufl., § 12 Rz. 67 m.w.N.).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen. In Anbetracht der Höhe des zwischen den Beteiligten strittigen Sozialplanvolumens der weitreichenden Konsequenzen des zugrundeliegenden Beschlussverfahrens war die Festsetzung des Gegenstandswertes mit 30.000,00 € nicht zu beanstanden.

Der Hinweis der Arbeitgeberin auf den Beschluss der erkennenden Beschwerdekammer vom 19.12.2005 - 10 TaBV 174/05 - führt zu keiner anderen Bewertung. Die Arbeitgeberin verkennt, dass es sich bei diesem Verfahren um ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG gehandelt hat und nicht - wie im vorliegenden Fall - um ein Anfechtungsverfahren über den Spruch einer Einigungsstelle, die sich für die Aufstellung eines Sozialplanes für unzuständig erklärt hatte.

Ende der Entscheidung

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