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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 693/07
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
BetrVG § 37 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
Bei dem Antrag des Betriebsrats auf Freistellung eines Betriebsratsmitglieds unter Fortzahlung der Vergütung zwecks Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG.
Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.10.2007 - 1 BV 14/07 - wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten über die Freistellung von drei Betriebsratsmitgliedern für die Teilnahme an einer in der Zeit vom 24. bis 28.09.2007 stattfindenden Schulungsveranstaltung gestritten.

Durch Beschluss vom 05.09.2007 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Der Beschluss vom 05.09.2007 wurde rechtskräftig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 02.10.2007 auf 748,57 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht der Vergütungshöhe für fünf Tage für die freizustellenden Betriebsratsmitglieder.

Gegen den dem Betriebsrat am 04.10.2007 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 10.10.2007 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, der Gegenstandswert sei auf 4.000,00 € festzusetzen, weil es sich um eine Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Art gehandelt habe. Zwischen den Beteiligten sei nicht die Frage streitig gewesen, ob der Arbeitgeber seine Betriebsratsmitglieder überhaupt zur Teilnahme an der Schulungsveran-staltung freizustellen habe, streitig sei allein die Frage gewesen, ob der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder in dem begehrten Zeitraum und für die Teilnahme an einem bestimmten Ort, nämlich in Berlin, freistellen müsse.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren auf 748,57 € festgesetzt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats kann der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfahren nicht mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 € bemessen werden.

Richtig ist zwar, dass vielfach im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt wird. Diese Regelung stellt aber ausschließlich eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist nur für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006 - NZA-RR 2007, 6; GK/Wenzel, ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Zutreffend ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass es sich im Ausgangsverfahren um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt hat. Zu Recht hat es daher den Gegenstandswert nach der Vergütung von drei Betriebsratsmitgliedern für fünf Tage, die der Höhe nach unstreitig ist, bemessen. Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren um die Freistellung für drei Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung unter Fortzahlung des Gehalts gestritten. Auch wenn es insoweit nicht um einen bezifferten Zahlungsantrag gegangen ist, hatte der vom Betriebsrat gestellte Antrag vermögensrechtlichen Charakter. Auch Ansprüche aus nichtvermögensrechtlichen Verhältnissen können vermögensrechtlichen Charakter haben, nämlich wenn sie eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl., § 9 A. 1. a). Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt schon dann vor, wenn in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (BAG, Urteil vom 24.02.1982 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 28.09.1989 - AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 14; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - NZA-RR 2005, 436).

Insoweit war vorliegend von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die vom Betriebsrat begehrte Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung "unter Fortzahlung des Gehaltes" stellt einen Vermögenswert dar, weil die Betriebsratsmitglieder zum Zwecke der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung von ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit werden sollten, ohne die entsprechenden arbeitsvertraglichen Vergütungsansprüche zu verlieren. Streitgegenstand des vom Betriebsrat gestellten Antrags ist gerade die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Bei diesem Freistellungsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2001 - 10 TaBV 42/01 - ; LAG Köln, Beschluss vom 26.06.2007 - 7 Ta 75/07 - m.w.N.). Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass Streitgegenstand im Ausgangsverfahren im Wesentlichen die Frage gewesen sei, ob der Arbeitgeber die Freistellung für einen bestimmten Zeitraum und für die Schulungsteilnahme an einem bestimmten Ort gewähren müsse. Auch wenn im Ausgangsverfahren die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht im Vordergrund gestanden hat, haben die Beteiligten um die Freistellung der betroffenen Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an einer bestimmten Schulungsveranstaltung "unter Fortzahlung ihres Gehaltes" gestritten. Dass im Ausgangsverfahren auch über Zeit und Ort der Schulungsveranstaltung entschieden werden musste, führt nicht dazu, dass der Streit der Beteiligten nicht vermögensrechtlicher Art wäre. Der Gegenstandswert wird in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch nicht durch weitere Rechtsfragen beeinflusst, die als Vorfragen zu erörtern oder zu lösen sind. § 23 Abs. 3 RVG ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts nur dann von Bedeutung, wenn andere Bewertungsgrundlagen fehlen.

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,00 € beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007, 491).

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