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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.04.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 75/08
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
BetrVG § 99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2008 - 8 BV 86/07 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 4.310,65 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten um die zutreffende Eingruppierung einer neu eingestellten Mitarbeiterin gestritten. Nachdem die Arbeitgeberin die Mitarbeiterin O1 mit einer um 7 % gegenüber der bisherigen tariflichen Vergütung reduzierten Vergütung eingestellt hatte, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung der Mitarbeiterin O1 zu beantragen.

Neben dem Abweisungsantrag hat die Arbeitgeberin ferner hilfsweise beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin S1 M1 G1 O1 in die Vergütungsgruppe KW-KrT IV des Teils II Abschnitt B der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 % in der Zeit vom 09.07.2007 bis zum 31.08.2007 zu ersetzen.

Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin beantragt,

festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, seine Zustimmung zur Eingruppierung der ab dem 01.01.2006 neu eingestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deshalb zu verweigern, weil diese unter Anwendung des Tarifvertrages vom 01.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) und der tariflich festgelegten Vergütungsbestandteile eine um 7 % abgesenkte Vergütung erhalten.

Nachdem die Mitarbeiterin O1, die eine um 71,91 € monatlich geringere Vergütung erhalten hatte, aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden war, erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.01.2008 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 310,65 € festgesetzt.

Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit der am 21.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die angekündigten Arbeitgeberanträge offensichtlich bei der Festsetzung des Gegenstandswerts unberücksichtigt gelassen. Der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin müsse mit 4.000,00 € bewertet werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist begründet. Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren war nach § 232 Abs. 3 RVG auf 4.310,65 € festzusetzen.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für den Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, beim Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, mit 310,65 € bewertet. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts beträgt der Streitwert für Einleitungserzwingungsverfahren 20 % eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens. Auf die Begründung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 11.01.2008 kann insoweit Bezug genommen werden.

Bei der Festsetzung ist jedoch übersehen worden, dass die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 22.08.2007 Gegenanträge zur Entscheidung gestellt hat. Insbesondere hatte sie die Feststellung beantragt, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, seine Zustimmung zur Eingruppierung der ab dem 01.01.2006 neu eingestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deshalb zu verweigern, weil diese unter Anwendung des Tarifvertrags vom 01.11.1977 eine um 7 % abgesenkte Vergütung erhielten. Eine Bewertung dieses Gegenantrags der Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren konnte nicht vollständig unterbleiben. Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens war nicht nur der Antrag des Betriebsrats auf Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens durch die Arbeitgeberin. Mit dem von der Arbeitgeberin angekündigten Feststellungsantrag war ein weitergehendes Rechtsschutzziel geltend gemacht worden, das mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen bewertet werden muss. Der Antrag des Betriebsrats und der von der Arbeitgeberin angekündigte Feststellungsantrag betrafen nicht denselben Streitgegenstand, sodass beide Werte nach § 45 Abs. 1 GKG n. F., wie von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats verlangt, zusammenzurechnen waren.

Die Erhebung einer Gebühr nach § 1 Satz 2 GKG n. F. kam nicht in Betracht, da die Beschwerde erfolgreich war.

Ende der Entscheidung

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