Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 1/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40
BetrVG § 107 Abs. 1 S. 3
Ein Betriebsratsmitglied, das gleichzeitig Mitglied im Wirtschaftsausschuss ist, kann an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, die Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, sofern es diese Kenntnisse noch nicht besitzt. § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.11.2004 - 5 BV 15/04 - abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von Seminarkosten aus der Kostenrechnung des Veranstalters ifb vom 03.03.2004 in Höhe von 929,16 € brutto freizustellen.

Gründe: A Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Die Arbeitgeberin ist die Holding der AVA-Gruppe, die mit mehreren tausend Beschäftigten im Bundesgebiet Einzelhandels- und Baufachmärkte betreibt. Sie beschäftigt ca. 380 Arbeitnehmer. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein neunköpfiger Betriebsrat gebildet, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Der antragstellende Betriebsrat hat einen Wirtschaftsausschuss gebildet, der aus fünf Personen besteht. Sämtliche Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind Mitglieder des Betriebsrats. Die am 17.04.1952 geborene Beteiligte zu 3., Betriebsratsmitglied und Mitglied des Wirtschaftsausschusses, ist kaufmännische Angestellte. Seit dem 01.04.1992 ist sie in Konzernbetrieben der Arbeitgeberin tätig. Auf den Lebenslauf der Beteiligten zu 3. (Bl. 101 d.A.) sowie auf ein Zeugnis vom 31.12.1996 (Bl. 99 f.d.A.) wird Bezug genommen. Seit dem 01.01.2001 ist sie im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt und in der Lohnbuchhaltung eingesetzt. Dort nimmt sie eine Funktion als Sachbearbeiterin im Bereich der Personalabrechnung ein. In seiner Sitzung vom 26.01.2004 beschloss der Betriebsrat, die Beteiligte zu 3. und die Betriebsratsvorsitzende zu zwei Schulungsveranstaltungen für Wirtschaftsausschussmitglieder zu entsenden, nämlich vom 01.-05.03.2004 in Frankfurt stattfindenden Seminar mit dem Thema "Wichtige wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen Teil I" und zu dem vom 14.- 18.06.2004 in D4xxxxxx stattfindenden Seminar mit dem Thema "Wichtige wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen Teil II". Seminarveranstalter war jeweils das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten H3xx S5xxxxxxx. Auf das Protokoll vom 29.01.2004 über die Sitzung des Betriebsrats vom 26.01.2004 (Bl. 6 ff.d.A.) wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Seminarprogramme vom 01.-05.03.2004 und vom 14.-18.06.2004 wird auf die Seminarpläne (Bl. 19, 20 d.A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin erklärte sich mit der Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an beiden Seminaren einverstanden, jedoch nicht mit der Teilnahme der Beteiligten zu 3.. Trotz der Ablehnung der Arbeitgeberin nahm die Beteiligte zu 3. an dem ersten Seminar vom 01.03.2004 - 05.03.2004 in Frankfurt teil und erhielt vom Veranstalter hierüber ein Zertifikat vom 05.03.2004 (Bl. 15 d.A.). Unter dem 03.03.2004 übermittelte der Veranstalter dem Betriebsrat eine Rechnung über die Seminarkosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar vom 01.-05.03.2004 über 929,16 € brutto (Bl. 16 d.A.). Nachdem die Arbeitgeberin zunächst lediglich die Kosten für die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an dem streitigen Seminar erstattet hatte, leiteten der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. am 18.03.2004 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein. Während des laufenden Beschlussverfahrens erstattete die Arbeitgeberin die für die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar angefallenen Hotelkosten und einigte sich mit der Beteiligten zu 3. auch darauf, dass die ausgefallenen Arbeitsstunden ihrem Gleitzeitkonto gutgeschrieben wurden. Die Arbeitgeberin stellte den Betriebsrat jedoch nicht von der Rechnung des Veranstalters vom 03.03.2004 hinsichtlich der Seminarkosten in Höhe von 929,16 € brutto frei. Die Beteiligte zu 3. nahm daraufhin an dem für den Zeitraum vom 14.-18.06.2004 vorgesehenen Seminar nicht mehr teil. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem in dem Seminar vom 01.-05.03.2004 vermittelten Kenntnissen um Grundkenntnisse handele, über die jedes Wirtschaftsausschussmitglied, unabhängig von konkreten betrieblichen Anlässen, verfügen müsse. Die Beteiligte zu 3. übe bei der Arbeitgeberin einfache kaufmännische Tätigkeiten aus und sei aufgrund ihrer beruflichen Vorkenntnisse nicht dazu in der Lage, die komplexe Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss verantwortlich zu führen. Kenntnisse über die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses, wie sie in § 106 Abs. 3 BetrVG niedergelegt seien, habe sie nicht. Auf § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG könne die Arbeitgeberin sich nicht berufen, da diese Vorschrift lediglich für Wirtschaftsausschussmitglieder gelte, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder seien. Der Schulungsanspruch der Beteiligten zu 3. ergebe sich unmittelbar aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Im Übrigen gebe es im Betrieb der Arbeitgeberin ohnehin konkrete wirtschaftliche Veränderungen, vor deren Hintergrund das auf den Seminaren vermittelte Fachwissen für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sei. Es hätten mehrere Umstrukturierungsmaßnahmen stattgefunden, die u.a. jeweils mit Betriebsübergängen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden gewesen seien. Seit dem Jahre 2000 sei davon auch der Betrieb der Arbeitgeberin betroffen. Die Schulung der Betriebsratsvorsitzenden allein sei unzureichend. Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von den Seminarkosten aus der Kostenrechnung des Veranstalters ifb vom 03.03.2004 in Höhe von 929,16 € brutto freizustellen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Grundlagenschulung für die Beteiligte zu 3. nicht für erforderlich gehalten und hierzu ausgeführt, die Beteiligte zu 3. verfüge allein aufgrund ihrer Vorbildung bereits über ausreichende Grundkenntnisse für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, dass die Übernahme der Schulungskosten nach § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ausgeschlossen sei, weil die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bereits hiernach die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignungen besitzen sollen. Im Übrigen sei die Arbeitgeberin von Umstrukturierungsmaßnahmen nicht betroffen, sondern allenfalls ihre Tochterunternehmen. Insoweit hätten darüber hinaus bereits zwei weitere Betriebsratsmitglieder an entsprechenden Schulungsmaßnahmen über Unternehmensumwandlungen und Betriebsübergang teilgenommen. Durch Beschluss vom 16.11.2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Schulungsmaßnahme sei für die Beteiligte zu 3. nicht erforderlich gewesen, weil diese bereits als kaufmännische Angestellte über die nach § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erforderlichen Grundkenntnisse verfüge. Das Seminar, an dem die Beteiligte zu 3. teilgenommen hätte, habe sich allein an diejenigen Wirtschaftsausschussmitglieder gerichtet, die über keine oder nur geringe Grundkenntnisse verfügten; derartige Grundkenntnisse besitze die Beteiligte zu 3. aufgrund ihrer Vorbildung jedoch. Insoweit sei eine konkrete Darlegung seitens des Betriebsrats erforderlich gewesen, weshalb die Beteiligte zu 3. abweichend vom Regelfall nicht über die notwendige fachliche Eignung verfüge, um als Wirtschaftsausschussmitglied tätig werden zu können. Die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme könne auch nicht mit Umstrukturierungsmaßnahmen im Betrieb der Arbeitgeberin begründet werden.

Gegen den dem Betriebsrat am 09.12.2004 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 04.01.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 04.03.2005 mit dem am 03.03.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der Betriebsrat weiter der Auffassung, dass die Seminarteilnahme für die Beteiligte zu 3. erforderlich gewesen sei, weil diese die erforderlichen Kenntnisse für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss nicht besessen habe. Die Arbeit im Wirtschaftsausschuss erfordere Grundkenntnisse über wirtschaftliche Fragestellungen, wie sich aus § 106 Abs. 3 BetrVG ergebe. Über derartige Kenntnisse verfüge die Beteiligte zu 3. trotz ihrer Ausbildung als kaufmännische Angestellte nicht. Sie sei bis heute lediglich in der Lohnbuchhaltung beschäftigt und erstelle Lohnabrechnungen. In weitere Umstände und Zusammenhänge erhalte die Beteiligte zu 3. von der Arbeitgeberin keinen Einblick, sie habe eben "nur" für den tatsächlichen und korrekten Lohnerhalt der Mitarbeiter, für die sie die Lohnabrechnungen erstelle, zu sorgen. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hindere den Betriebsrat nicht, kenntnislose Betriebsratsmitglieder in den Wirtschaftsausschuss zu entsenden. Im Übrigen liege die Ausbildung der Beteiligten zu 3. weit über 30 Jahre zurück. Begriffe wie Cash Flow und Controlling, deren Erläuterung Gegenstand des Grundlagenseminars gewesen sei, spielten in der täglichen Arbeit in der Lohnbuchhaltung keine Rolle. Auch aufgrund der Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses sei die Seminarteilnahme der Beteiligten zu 3. erforderlich gewesen. Ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses sei als Bilanzbuchhalterin tätig, ein weiteres Mitglied sei in der Konzernrevision tätig, ein drittes Mitglied sei Datenschutzbeauftragter im Betrieb der Arbeitgeberin. Nur für die Beteiligte zu 3. und die Betriebsratsvorsitzende sei die Schulung erforderlich gewesen, da beide Sachbearbeiterinnen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung seien. Der Betriebsrat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.11.2004 - 5 BV 15/04 - die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von Seminarkosten aus der Kostenrechnung des Veranstalters ifb vom 03.03.2004 in Höhe von 929,16 € brutto freizustellen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Seminarteilnahme der Beteiligten zu 3. nach wie vor aufgrund der Ausbildung der Beteiligten zu 3. nicht für erforderlich. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags ist sie weiter der Auffassung, dass nach § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bei Wirtschaftausschussmitgliedern die erforderliche fachliche Eignung von vornherein postuliert werde. Der Betriebsrat hätte, wenn die Beteiligte zu 3. tatsächlich die erforderlichen Kenntnisse nicht besessen hätte, jemand anderes in den Wirtschaftsausschuss entsenden können. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. I. Der vom Betriebsrat gestellte Freistellungsantrag ist zulässig. 1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung von Kosten, die durch die Schulung von Betriebsratsmitgliedern entstanden sind (BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41). 2. Neben dem antragstellenden Betriebsrat und der Arbeitgeberin war auch das an der streitigen Schulungsveranstaltung teilnehmende Betriebsratsmitglied, die Beteiligte zu 3., am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Aus § 83 Abs. 3 ArbGG ergibt sich, dass sich die Beteiligungsbefugnis nach materiellem Betriebsverfassungsrecht bestimmt. Beteiligter in allen Beschlussverfahren ist daher, wer von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder, die an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen, sind grundsätzlich aus abgeleitetem Recht beteiligungsbefugt, selbst wenn der Betriebsrat von seinem Recht Gebrauch macht, den Arbeitgeber auf Kostenerstattung an das einzelne Betriebsratsmitglied in Anspruch zu nehmen (BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, Beschluss vom 30.03.1994 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 42; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz. 61 m.w.N.). Die danach fehlerhafte Aufhebung der Beteiligung der Beteiligten zu 3. am vorliegenden Verfahren durch das Arbeitsgericht wird durch die nunmehrige zweitinstanzliche Beteiligung der Beteiligten zu 3. am vorliegenden Beschlussverfahren geheilt (BAG, Beschluss vom 03.04.1979 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16). II. Der Antrag auf Freistellung von den Kosten für die streitige Schulungsveranstaltung ist begründet. Die Arbeitgeberin ist zur Tragung der Schulungskosten in Höhe von 929,16 € brutto für die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der streitigen Schulungsmaßnahme vom 01.-05.03.2004 nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG verpflichtet. 1. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG gehört und daher Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 40 Rz. 66; ErfK/Eisemann, 5. Aufl., § 40 BetrVG Rz. 9 m.w.N.). Da der Betriebsrat grundsätzlich selbst nicht vermögensfähig ist, geht bei Streitigkeiten über die Kosten des Betriebsrats sein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der Kosten oder für den Fall, dass eine Verbindlichkeit begründet worden ist, auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit. Soweit der Betriebsrat wegen der Schulungskosten in Anspruch genommen wird, hat er einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Beschluss vom 04.06.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136). Zu den erstattungspflichtigen Schulungskosten können auch Schulungskosten für Wirtschaftsausschussmitglieder gehören, die Mitglied des Betriebsrats sind. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG schließt einen Erstattungs- oder Freistellungsanspruch des Betriebsrats nicht grundsätzlich aus. Dies gilt jedenfalls für Wirtschaftsausschussmitglieder, die auch Betriebsratsmitglieder sind (vgl. BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 5). Ob bei Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, regelmäßig kein Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen kann (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 129; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18; andere Auffassung: LAG Bremen, Beschluss vom 17.01.1984 - AuR 1985, 132; DKK/Däubler, BetrVG, 9. Aufl., § 107 Rz. 32; Richardi/Annuß, BetrVG, 9. Aufl., § 107 Rz. 28; ErfK/Kania, a.a.O., § 107 BetrVG Rz. 13 m.w.N.), konnte für den vorliegenden Fall offen bleiben, weil die Beteiligte zu 3. zugleich Mitglied des Betriebsrats ist. 2. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch ist begründet, weil in der streitigen Schulungsveranstaltung vom 01.-05.03.2004 Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Wirtschaftausschusses erforderlich sind. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 09.10.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 ; BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 92 ff.; Wiese/Weber, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint. Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 143 f.; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 144; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16). Diese Grundsätze gelten auch für Wirtschaftsausschussmitglieder, die zugleich Betriebsratsmitglieder sind. Haben Wirtschaftsausschussmitglieder nicht die erforderlichen Grundkenntnisse, die für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich sind, kann ihnen die erforderlichen Kenntnisse durch Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG vermittelt werden. Ein in den Wirtschaftsausschuss gewähltes Betriebsratsmitglied kann an einer Schulung teilnehmen, die Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, wenn es diese Kenntnisse nicht bereits hat. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Wirtschaftsausschussmitglieder nach § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG die zu ihrer Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen sollen. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG schließt einen Schulungsanspruch für Wirtschaftsausschussmitglieder, die zugleich Betriebsratsmitglieder sind, nicht grundsätzlich aus (LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1976 - DB 1977, 2004; LAG Berlin, Beschluss vom 13.11.1990 - AiB 1993, 180; LAG Hamm, Urteil vom 08.08.1996 - AiB 1997, 346 = BB 1997, 206; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 180 und § 107 Rz. 10; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 123 und DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rz. 14; Wiese/Weber, GK-BetrVG, a.a.O., § 37 Rz. 169 und Fabricius/Oetker, GK-BetrVG, a.a.O., § 107 Rz. 44 m.w.N.). Ein Arbeitgeber hat auch dann die Kosten für ein von einem Wirtschaftsausschussmitglied besuchtes Seminar zu zahlen, wenn dieses Grundkenntnisse für Wirtschaftsausschussmitglieder vermittelt hat und das geschulte Wirtschaftsausschussmitglied als gleichzeitiges Betriebsratsmitglied ohne solche Kenntnisse in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden ist (LAG Hamm, Beschluss vom 13.10.1999 - NZA-RR 2000, 641; LAG Hamm, Beschluss vom 21.06.2000 - 3 TaBV 155/99 - n.v.). § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG steht einem derartigen Schulungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds nicht entgegen. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG enthält lediglich eine Sollvorschrift, die den Betriebsrat nicht hindert, auch kenntnislose Mitglieder in den Wirtschaftsausschuss zu entsenden (Fitting, a.a.O., § 107 Rz. 10; DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rz. 14 m.w.N.). Andernfalls würde die Sollvorschrift zu einer Mussvorschrift werden. Besitzen die in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitglieder keine für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, müssen sie entsprechend § 37 Abs. 6 BetrVG geschult werden. b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3. nicht infrage gestellt werden. Auf dem Seminar vom 01.-05.03.2004 sind Grundkenntnisse vermittelt worden, die für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich sind und über die die Beteiligte zu 3. nicht verfügte. Zwar hatte die Beteiligte zu 3. vor Jahren eine Ausbildung als Industriekauffrau absolviert. Anschließend war sie bei mehreren Konzernunternehmen in der Lohnbuchhaltung und in der Kalkulation tätig. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist sie für die Lohn-, Personalabrechnung zuständig. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass sie über kaufmännische und/oder betriebswirtschaftliche Vorkenntnisse verfügt. Das streitige Seminar, an dem die Beteiligte zu 3. neben der Betriebsratsvorsitzenden teilgenommen hat, vermittelte aber darüber hinaus auch Kenntnisse über die Standortwahl von Unternehmen, über Unternehmensziele und Unternehmensplanung. Dass die Beteiligte zu 3. auch hierüber ausreichende Kenntnisse hatte, ist von der Arbeitgeberin nicht vorgetragen worden. Vielmehr musste davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Umstands, dass die Arbeitgeberin die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme bei der Betriebsratsvorsitzenden anerkannt hat, die über die gleiche Vorbildung wie die Beteiligte zu 3. verfügt, bei der Beteiligten zu 3. die Notwendigkeit der Schulung in gleicher Weise bestanden hat. Die Arbeitgeberin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass bereits der Betriebsratsvorsitzenden entsprechende Kenntnisse für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt worden sind. In Ausschüssen, die der Betriebsrat in zulässiger Weise gebildet hat, haben alle Ausschussmitglieder einen Schulungsanspruch darauf, dass ihnen die erforderlichen Grundkenntnisse für die Arbeit im Ausschuss vermittelt werden. Hat der Betriebsrat eine gewisse Aufgabenverteilung vorgenommen und Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf einen Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe übertragen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt (BAG, Beschluss vom 29.01.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 9; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 166; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 189; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 116; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18 m.w.N.). Grundsätzlich muss auch davon ausgegangen werden, dass verantwortliche Betriebsratsarbeit in gebildeten Ausschüssen oder Arbeitsgruppen nur dann möglich ist, wenn jedes Ausschussmitglied über Mindestkenntnisse für die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben verfügt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.1981 - EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 72). Der Einwand des Arbeitgebers, die Betriebsratsvorsitzende sei bereits ausreichend geschult, ist danach unbeachtlich. Die Arbeitgeberin kann in diesem Zusammenhang auch nicht einwenden, der Betriebsrat hätte wegen fehlender Grundkenntnisse der Beteiligten zu 3. jemand anderes in den Wirtschaftsausschuss entsenden können. Wie der Betriebsrat innerhalb seines Gremiums seine Aufgaben verteilt und welche Personen er mit welchen Aufgaben befasst, ist Sache des Betriebsrats. Bei der Übertragung von Aufgaben und Besetzung von P1xxxx innerhalb des Betriebsrats und seiner Ausschüsse ist der Betriebsrat autonom; diese Autonomie ist auch nicht im Rahmen der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme überprüfbar (Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 103). III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück