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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 1/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 1 Abs. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BetrVG § 18 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.10.2006 - 3 BV 165/06 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Hauptbetrieb der Arbeitgeberin in D1 sowie die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in O1 einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darum, ob im Unternehmen der Arbeitgeberin ein einheitlicher Betrieb oder mehrere betriebsratsfähige Betriebsstätten gebildet sind.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Elektrobranche. Das Werk der Arbeitgeberin in D1, in dem ca. 194 Mitarbeiter tätig sind, beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Installation elektrotechnischer Anlagen. Das Werk der Arbeitgeberin in O1, in dem ca. 122 Arbeitnehmer angestellt sind, und das ca. 35 km von dem Werk in D1 entfernt liegt, stellt Schaltanlagen her.

Die Arbeitgeberin hat vier Geschäftsführer. In D1 ist der Geschäftsführer für den Personalbereich, in O1 der Geschäftsführer für den technischen Bereich (im Folgenden: Geschäftsführer O1) ansässig. Ferner ist in O1 ein Prokurist als Werksleiter (im Folgenden: Werksleiter O1) tätig. Im Werk in D1 befindet sich die Personalabteilung, wobei zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig ist, welche Aufgaben diese Personalabteilung erledigt. Ferner befindet sich im Werk D1 die zentrale Einkaufsabteilung, die Finanzabteilung und der komplette kaufmännische Bereich.

In der Vergangenheit war sowohl für das Werk D1 wie auch für das Werk O1 jeweils ein Betriebsrat gewählt.

Etwa bis zum Jahre 2004 wurden im Werk O1 zahlreiche eigenständige Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, die für die Arbeitgeberin vom Geschäftsführer O1 und vom Werksleiter O1 unterzeichnet waren. Anträge nach § 99 BetrVG richteten vielfach der Geschäftsführer O1 bzw. der Werksleiter O1 an den im Werk O1 gebildeten Betriebsrat. Einige Einstellungsanträge für das Werk O1 waren aber auch vom Geschäftsführer Personal aus D1 unterzeichnet. Ein von der Arbeitgeberin im Jahre 2001 ausgesprochenes Hausverbot für den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden aus O1 unterzeichnete der Geschäftsführer O1. Das daran anschließende Verfahren nach § 103 BetrVG wurde durch den Geschäftsführer O1 und den Werksleiter O1 geführt. Mitteilungen über die Schulungsteilnahme, Genehmigungen von Dienstreisen, Urlaubsanträge wurden ebenfalls vom Geschäftsführer O1 bzw. Werksleiter O1 unterzeichnet. Die Urlaubsplanung für das Werk O1 wurde in O1 durchgeführt. Eine Auseinandersetzung über die Einführung von Mitarbeitergesprächen wurden zwischen dem Betriebsrat O1 und dem Geschäftsführer O1 und dem Werksleiter O1 geführt. An den Betriebsratssitzungen des Werkes O1 nahmen regelmäßig der Geschäftsführer O1 oder der Werksleiter O1 teil.

Anlässlich der turnusmäßigen Betriebsratswahlen Anfang des Jahres 2006 entstand Streit zwischen den Beteilten darüber, ob im Unternehmen ein einheitlicher Betrieb vorliegt und ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen war. Die Arbeitgeberin, der in D1 gewählte Betriebsrat sowie der Gesamtbetriebsrat vertraten die Auffassung, dass eine einheitliche Betriebsratswahl durchgeführt werden müsse. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde daraufhin versucht, die im Werk O1 beabsichtigte Betriebsratswahl zu verhindern. Aufgrund eines vor dem Arbeitsgericht Bocholt am 07.04.2006 abgeschlossenen Vergleichs - 2 BVGa 3/06 - waren sich die Beteiligten darüber einig, dass in den Betriebsstätten O1 und D1 zunächst gesonderte Betriebsratswahlen durchgeführt würden und dass die Arbeitgeberin sich bereit erklärte, ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG einzuleiten (Bl. 8 ff.d.A.). Daraufhin wurden in den Betriebsstätten D1 und O1 jeweils getrennte Betriebsratswahlen durchgeführt, aus denen der Betriebsrats D1, der Beteiligte zu 2., und der Betriebsrat O1, der Beteiligte zu 3., hervorgingen. Beide Betriebsratswahlen wurden angefochten. Diese Anfechtungsverfahren sind derzeit bis zur Erledigung des vorliegenden, am 12.05.2006 beim Arbeitsgericht von der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahrens ausgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat - ebenso wie der Betriebsrat D1 und der Gesamtbetriebsrat - die Auffassung vertreten, bei dem Hauptbetrieb in D1 und der Betriebsstätte in O1 handele es sich um einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Bei der Arbeitgeberin bestehe ein einheitlicher Leitungsapparat, der maßgeblich durch die in D1 ansässige Personalabteilung über alle relevanten Angelegenheiten betriebsverfassungsrechtlicher Art, auch derjenigen in O1, entscheide. Alle wesentlichen Angelegenheiten betriebsverfassungsrechtlicher Art würden von D1 aus auch für die Betriebsstätte in O1 mit entschieden. Ohne Rücksprache mit der Abteilung Personal und dem Geschäftsführer Personal würden auch in O1 keine Betriebsvereinbarungen unterzeichnet. Die Personalabteilung in D1 verwalte zudem den gesamten Personalbereich einschließlich der Führung der Personalakten, der Erstellung der Abrechnungen und des Ausspruchs von Abmahnungen und Kündigungen. Nur der Ausdruck der Gehaltsabrechnungen sei fremdvergeben.

Im Bereich der gewerblichen Mitarbeiter und der Auszubildenden erfolge ein Personalaustausch zwischen D1 und O1. Beide Betriebsstätten seien dergestalt verzahnt, dass regelmäßig Aufträge gemeinsam abgewickelt würden. Ein Großteil der Kunden und Konkurrenten sei identisch. Hinsichtlich der vom Betriebsrat O1 vorgelegten schriftlichen Unterlagen (Bl. 45 ff.d.A.) müsse berücksichtigt werden, dass sämtliche Schreiben, die im Briefkopf das Zeichen "br" trügen, von Herrn B1, dem Leiter der Personalabteilung in D1, stammten. Damit bringe die Arbeitgeberin zum Ausdruck, dass diese Schreiben von der die Angelegenheit entscheidenden Stelle, nämlich der Personalabteilung, herrührten. Auch der Abschluss einer Betriebsvereinbarung für das Werk O1 werde abschließend im Geschäftsführergremium in D1 beraten und abgestimmt. Lediglich die Zuständigkeit für die Einstellung von Leiharbeitnehmern sei von Herrn B1 an einen anderen Arbeitnehmer des Werkes O1 delegiert worden.

Die Arbeitgeberin, der Betriebsrat D1 und der Gesamtbetriebsrat haben beantragt,

festzustellen, dass der Hauptbetrieb der Arbeitgeberin in D1 sowie die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in O1 ein gemeinsamer Betrieb im Sinne des BetrVG sind.

Der Betriebsrat O1 hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Betriebsrat O1 hat die Auffassung vertreten, dass Werk in O1 sei ein eigenständiger Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zumindest sei das Werk O1 ein durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständiger Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BetrVG. Die Werke in D1 und O1 wiesen einen unterschiedlichen Aufgabenbereich auf. Während in O1 industriell produziert werde, werde in D1 handwerklich gearbeitet. Es gebe keine organisatorische Verzahnung der Arbeitsabläufe. Zu einem Personalaustausch sei es lediglich in relativ seltenen Fällen wegen mangelnder Auslastung oder unter Berücksichtigung persönlicher Belange gekommen. Ein Austausch von Auszubildenden habe im Jahre 2002 und erneut im Jahre 2006 aufgrund eigener Initiative von O1er Auszubildenden stattgefunden. Das Werk O1 trete auch nach außen hin als eigenständiges Werk auf. Die Projektleiter in O1 hätten die Verantwortung für das Budget ihrer Aufträge und koordinierten den Einsatz von Material und Personen. Wenn die O1er Betriebsstätte kapazitätsmäßig nicht in der Lage sei, die Schaltanlagen bei den Kunden zu installieren, so erfolge dies nicht automatisch durch das D1er Werk, sondern werde teilweise auch fremdvergeben. Die Akquisition, die Angebotserstellung einschließlich der Gewährung von Preisnachlässen sowie die Abwicklung der Aufträge würden durch die Mitarbeiter des Werkes O1 erledigt.

Das Werk O1 sei auch durch Organisation eigenständig. Dies belegten die zahlreichen vorgelegten Schriftstücke (Bl. 47 ff.d.A.), die lediglich beispielhaft seien. Entscheidend sei nicht das Diktatzeichen, sondern wer Mitteilungen und Vereinbarungen unterzeichne. Die Unterschrift dokumentiere, wer für die Willensbildung und für die Entscheidung in personellen und sozialen Angelegenheiten die Verantwortung trage. Herr B1 sei dem Betriebsrat O1 lediglich als Leiter der Lohnbuchhaltung bekannt.

Durch Beschluss vom 26.10.2006 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Werke D1 und O1 stellten keinen einheitlichen Betrieb dar. Das Werk O1 sei vielmehr durch Aufgabenbereich und Organisation als eigenständiger Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzusehen. Das Werk in O1 verfüge über einen eigenständigen Aufgabenbereich, der aus der Planung, Entwicklung und Fertigung von Schaltanlagen bestehe, wohingegen sich das Werk in D1 mit der Installation elektrotechnischer Anlagen beschäftige. Das Werk in O1 trete auch nach außen unter eigenem Namen auf. Das Werk in O1 sei auch durch seine Organisation eigenständig. Die wesentlichen der Mitbestimmung unterliegenden Arbeitgeberfunktionen würden innerhalb des Werkes O1 durch den Geschäftsführer O1 und den Werksleiter O1 ausgeübt. Dies ergebe sich aus den zahlreichen vom Betriebsrat O1 vorgelegten Schriftstücke. Dabei seien die nach Ansicht der Arbeitgeberin maßgeblichen Entscheidungsträger, nämlich der Geschäftsführer für den Personalbereich und der Leiter der Personalabteilung nicht in Erscheinung getreten. Das Diktatzeichen "br" sei insoweit nicht entscheidend. Zahlreiche Auseinandersetzungen im Werk O1 seien zwischen dem Geschäftsführer O1 bzw. dem Werksleiter O1 und dem im Werk O1 gebildeten Betriebsrat geführt worden. Dies gelte auch für die maßgeblichen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten in personeller und sozialer Hinsicht.

Gegen den der Arbeitgeberin am 04.12.2006 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 04.01.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht gefolgt werden könne, weil das Arbeitsgericht eine vergangenheitsbezogene Betrachtung vorgenommen und völlig verkannt habe, dass unabhängig von der Vergangenheit bis zu den Betriebsratswahlen im Jahre 2006 jedenfalls seit Frühjahr 2006 ein einheitlicher Leitungsapparat bei der Arbeitgeberin in D1 gebildet sei, der zwar nicht alle, jedoch die maßgebenden Weisungsrechte und die erkennbar deutliche Mehrheit derjenigen Entscheidungen treffe, an denen der Betriebsrat zu beteiligen sei. Diese Entscheidungen würden ausschließlich in D1 und nicht in O1 getroffen, da nur in D1 eine Personalabteilung vorhanden sei. Ausnahmen bestünden nur insoweit, wenn kurzfristig Leiharbeitnehmer vor Ort in O1 benötigt würden oder Mehrarbeitsstunden angemeldet werden müssten. Allein diese Angelegenheiten würden pragmatisch vor Ort in O1 entschieden. In allen anderen mitbestimmungsrechtlichen, beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, für die der Betriebsrat zuständig sei, sei der Personalleiter der Arbeitgeberin, Herr B1, für die Geschäftsleitung zuständig, und zwar unabhängig davon, welcher Geschäftsführer tätig werde. In diesem Zusammenhang behauptet die Arbeitgeberin, Herr B1 sei nicht lediglich der Leiter der Lohnbuchhaltung, sondern der Leiter der Personalabteilung. Als solcher nehme er an allen Betriebsratssitzungen, an denen auf Verlangen des Betriebsrats ein Vertreter der Geschäftsführung teilnehmen solle, als Vertreter der Geschäftsführung teil und gebe entsprechende Erklärungen ab. Dass der technische Geschäftsführer von O1 aus tätig werde, sei nicht entscheidend, der Geschäftsführer O1 sei nicht der zuständige Gesprächspartner für den Betriebsrat O1, insbesondere sei er nicht der Geschäftsführer Personal. Der Geschäftsführer Personal aus D1 sei auch für das Personal in O1 letztlich zuständig. Sowohl der technische Geschäftsführer aus O1 wie auch der Werksleiter O1 seien nicht die in personellen und sozialen Angelegenheiten geschulten Personen im Betrieb der Arbeitgeberin, diese Person sei ausschließlich der Leiter der Personalabteilung Herr B1, der zudem die koordinierenden Aufgaben wahrzunehmen habe. Ohne diese koordinierenden Tätigkeiten des Personalleiters B1 werde keine Entscheidung bei der Arbeitgeberin in maßgeblichen personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen. Dies sei mindestens seit Anfang des Jahres 2006 so, wie aktuelle Schreiben und Schriftverkehr aus dem Jahre 2006 ergäben (Bl. 180 ff.d.A.). Die deutliche Mehrheit der Entscheidungen, an denen der Betriebsrat zu beteiligen sei, werde - mit Ausnahme der Entscheidungen über die kurzfristige Anmeldung von Mehrarbeit oder Einstellung von Leiharbeitnehmern - in D1 nicht nur gefasst, sondern von dort auch durch Unterschrift nach außen zum Ausdruck gebracht. Auf den von der Arbeitgeberin vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 180 ff.d.A.) wird Bezug genommen.

Hieraus werde deutlich, dass nicht der technische Geschäftsführer aus O1 und auch nicht der Werksleiter O1 für die in der Betriebsstätte O1 betroffenen Arbeitnehmer verantwortlich agierten, sondern der Geschäftsführer Personal aus D1 und der Leiter Personal, Herr B1. Sämtliche arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse lägen allesamt in der Personalabteilung in D1, die unstreitig auch die gesamten Personalakten verwalte. Kein Arbeitsvertrag werde bei der Arbeitgeberin unterzeichnet, der nicht von der Personalabteilung in D1 geprüft und ausgehändigt werde. Dies gelte auch für Arbeitnehmer in O1. Keine Abmahnung, Ermahnung, Betriebsratsanhörung oder Kündigung werde bei der Arbeitgeberin in die Wege geleitet, ohne dass die Personalabteilung in D1 eingeschaltet gewesen sei. Selbst wenn im Einzelfall der technische Geschäftsführer aus O1 unterschrieben habe, sei die maßgebliche Entscheidung in D1 vorbereitet, koordiniert und getroffen worden. Eine eigenständige Organisation sei in O1 nicht vorhanden. Die Betriebsstätte in O1 sei ohne den Hauptbetrieb in D1 gar nicht lebensfähig, da die gesamte Personalverwaltung - ebenso wie der gesamte kaufmännische Bereich, die Finanzverwaltung und auch zentrale Einkaufsabteilung - in D1 angesiedelt sei.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.10.2006 - 3 BV 165/06 - abzuändern und festzustellen, dass der Hauptbetrieb der Arbeitgeberin in D1 sowie die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in O1 einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.

Der Betriebsrat O1 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass der Betrieb in O1 durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sei. Richtig sei zwar, dass seit der Betriebsratswahl 2006 die Bearbeitung personeller Angelegenheiten zwar verstärkt von D1 aus wahrgenommen werde. Die für das Werk O1 maßgeblichen Entscheidungen würden aber tatsächlich in O1 getroffen. Lediglich die weitere Bearbeitung werde in D1 ausgeübt. In O1 existiere zwar keine eigenständige Personalabteilung. Das Werk in O1 habe aber insoweit schon immer die entsprechenden Dienstleistungen aus D1 in Anspruch genommen. Spätestens seit Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses unterschreibe der technische Geschäftsführer O1 - jedenfalls im Verhältnis zum Betriebsrat - nichts mehr. Dennoch habe sich an der Struktur nichts geändert. Die Entscheidungen würden in O1 getroffen, die D1er Personalabteilung werde lediglich als Dienstleister tätig. Die personellen Angelegenheiten würden lediglich in D1 abgewickelt. Auch der Geschäftsführer Personal aus D1 respektiere die in O1 getroffenen Entscheidungen. Dies ergebe sich aus zahlreichen vom Geschäftsführer O1 bzw. Werksleiter O1 unterzeichneten Schreiben bzw. sonstigem Schriftverkehr (Bl. 218 ff.d.A.).

Unrichtig sei auch, dass der angebliche Personalleiter B1 an sämtlichen Betriebsratssitzungen teilnehme. Herr B1 habe noch an keiner Sitzung des Betriebsrats O1 teilgenommen. Dort erscheine entweder der Geschäftsführer O1 oder der Werksleiter O1. Herr B1 erscheine auch nicht in dem für O1 maßgeblichen Organigramm (Bl. 220 d.A.). Auch hieraus ergebe sich, dass Herr B1 lediglich Dienstleistungsfunktionen versehe.

Der Betriebsrat D1 schließt sich dem Antrag der Arbeitgeberin an. Der Gesamtbetriebsrat stellt keinen Antrag.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

I.

Der von der Arbeitgeberin gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.

1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten streitig ist, ob es sich bei dem Werk in O1 um einen eigenständigen, betriebsratsfähigen Betriebsteil handelt.

2. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und die Beteiligung der betroffenen Betriebsräte ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

Auch der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat war am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Beteiligter an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist, wer durch die erbetene Entscheidung unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden kann oder berührt wird (BAG, Beschluss vom 27.05.1982 - AP ArbGG 1979 § 80 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 10.12.2002 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 42; BAG, Beschluss vom 31.05.2005 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 125 m.w.N.). Durch die im vorliegenden Fall begehrte Entscheidung ist auch der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat betroffen. Im vorliegenden Verfahren wird nämlich rechtskräftig festgestellt, ob das Werk O1 einen eigenständigen Betriebsteil bildet und insoweit eine betriebsratsfähige Einheit darstellt oder ob sie dem Betrieb in D1 zuzuordnen ist. Insbesondere in Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist jeder betroffene Betriebsrat am Verfahren zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 24.02.1976 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 29.01.1987 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 6; ErfK/Eisemann, 7. Aufl., § 83 ArbGG Rz. 8; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz. 51 ff.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 18 Rz. 59 m.w.N.). Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wirkt sich mindestens auch auf die Zusammensetzung des gebildeten Gesamtbetriebsrats aus.

3. Für den gestellten Feststellungsantrag besteht auch ein besonderes Rechtsschutzinteresse gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG. Dieses Rechtsschutzinteresse ist weder durch die zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsratswahlen noch dadurch entfallen, dass die Wahlen jeweils angefochten worden sind (BAG, Beschluss vom 25.11.1980 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 07.08.1986 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 5; Fitting, a.a.O., § 18 Rz. 67). Gegenstand des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist es nicht allein, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu treffen, sondern darüber hinaus gerichtlich klären zu lassen, ob die betreffenden Werke in D1 und O1 als selbständige Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG gelten oder nicht. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragen (künftige Betriebsratswahlen, Größe des Betriebsrats, Umfang der Beteiligungsrechte des jeweiligen Betriebsrats) von Bedeutung.

II.

Der von der Arbeitgeberin gestellte Feststellungsantrag ist auch begründet.

Der Hauptbetrieb der Arbeitgeberin in D1 sowie die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in O1 bilden einen gemeinsamen, einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Das Werk O1 stellt keinen selbständigen, eigenständigen Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt: BAG, Beschluss vom 11.02.2004 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22; BAG, Beschluss vom 21.07.2004 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15; BAG, Beschluss vom 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - (demnächst) AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18 m.w.N.) ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern unter Einsatz sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, wobei der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die institutionell einheitliche Leitungsmacht muss sich vor allem auf die beteiligungsrelevanten personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken.

Ein Betriebsteil ist zwar auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dabei reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG wird ein derartiger Betriebsteil aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Dazu genügt eine relative Eigenständigkeit. Die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter des Arbeitgebers müssen in der Lage sein, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb.

2. Nach Auffassung der Beschwerdekammer liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für das Werk O1 nicht vor. Das Werk O1 verfügt nicht über den erforderlichen Grad an Selbständigkeit in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Es fehlt insbesondere an einer eigenständigen Organisation im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Vielmehr besteht im Hauptbetrieb in D1 ein einheitlicher Leitungsapparat, der maßgeblich durch die Geschäftsführung Personal und die in D1 bestehende Personalabteilung koordiniert wird. Dies gilt zumindest ab Frühjahr 2006. Wer die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen für das Werk O1 in der vorangegangenen Zeit wahrgenommen hat, ist nicht entscheidend. Die Feststellung, ob das Werk der Arbeitgeberin in D1 und das Werk in O1 einen gemeinsamen Betrieb führen, ist für die künftige betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit von Bedeutung. Dabei sind die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer bestehenden Leitungsstrukturen maßgeblich (BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - DB 2005, 1914).

a) Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass das Werk der Arbeitgeberin in O1 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt. Es wird auch unterstellt, dass das Werk O1 einen eigenständigen Aufgabenbereich wahrnimmt, indem es sich mit der Planung, Entwicklung und Fertigung von Schaltanlagen befasst, während das Werk in D1 mit der Installation elektrotechnischer Anlagen beschäftigt ist.

Dem Werk in O1 fehlt es jedoch mindestens seit dem Frühjahr 2006 an einer eigenständigen Organisation im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Vielmehr befindet sich seit dieser Zeit der für das Werk D1 und der für das Werk O1 erforderliche einheitliche Leitungsapparat in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten in D1.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass das Werk O1 über keine eigene Personalabteilung verfügt. Sämtliche Personalakten aller Mitarbeiter, auch die der Mitarbeiter aus O1, werden in D1 geführt. Die Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten für das Werk O1 trifft mindestens seit dem Frühjahr 2006 nicht mehr der in O1 ansässige technische Geschäftsführer B2, diese Entscheidungen werden vielmehr durch die Geschäftsführung Personal bzw. durch die in D1 ansässige Personalabteilung getroffen. Dies ergibt sich zum einen aus den in der Beschwerdeinstanz vorgelegten schriftlichen Unterlagen der Beteiligten aus dem Jahre 2006 sowie aus den Erörterungen mit den Beteiligten in der Anhörung vor der Beschwerdekammer vom 06.07.2007. Mit Ausnahme der Genehmigung von Mehrarbeit/Überstunden und der kurzfristigen Anforderung von Leiharbeitnehmern werden alle maßgeblichen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten in personeller und sozialer Hinsicht im Wesentlichen von D1 aus gesteuert. Die von der Arbeitgeberin mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 04.01.2007 vorgelegten Unterlagen (Bl. 180 d.A.) sind im Wesentlichen vom Geschäftsführer Personal, Herrn Wegermann bzw. vom Abteilungsleiter Personal, Herrn B1, unterzeichnet. Dies betrifft etwa die freiwillige Erhöhung von tariflichen Entgelten, die Genehmigung von Dienstreisen, die Übernahme von Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung im Januar 2007, den Einsatz von Aushilfskräften, die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die Einstellung neuer Mitarbeiter im Werk O1 sowie die Mitarbeiterinformationen zum Inkrafttreten des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. An arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten hat seither für die Arbeitgeberin im Wesentlichen deren Personalleiter, Herr B1, teilgenommen. In mehreren Schreiben (Bl. 220 R, 275 d.A.) ist der Betriebsrat des Werkes O1 aufgefordert worden, seine zukünftigen Schreiben an die in D1 ansässige und für die betriebsverfassungsrechtlichen Belange zuständige Personalverwaltung zu richten.

Der im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 06.07.2007 anwesende technische Geschäftsführer, Herr B2, hat ausdrücklich bekundet, dass die betriebsverfassungsrechtlich relevanten Angelegenheiten in personeller und sozialer Hinsicht in D1, nicht in O1 getroffen würden. Er sei für diese Fragen nicht allein zuständig und treffe derartige Entscheidungen auch nicht allein. Hiernach kann nur davon ausgegangen werden, dass die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten mindestens seit 2006 von einer institutionell einheitlichen Leitung in D1 wahrgenommen werden; lediglich die Entscheidungen über die Genehmigung von Mehrarbeit/Überstunden und der kurzfristigen Anforderung von Leiharbeitnehmern für das Werk O1 werden von O1 aus gesteuert. Darüber hinaus sind die im Werk O1 vorhandenen Vertreter der Arbeitgeberin nicht in der Lage, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen.

b) Aus dem Vorbringen des Betriebsrats O1 ergibt sich nichts anderes.

Die erstinstanzlich vom Betriebsrat O1 vorgelegten Unterlagen beziehen sich im Wesentlichen auf einen Zeitraum vor Frühjahr 2006, der aber für die Entscheidung durch die Beschwerdekammer nicht maßgeblich ist.

Auch die vom Betriebsrat O1 in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen ergeben nichts anderes. Aus den vom Betriebsrat vorgelegten Organigrammen der Arbeitgeberin ergibt sich gerade, dass im Werk O1 eine eigenständige Personalabteilung, die die wesentlichen betriebsverfassungsrechtlich relevanten Angelegenheiten steuert, nicht vorhanden ist. Dass eine Vorbesprechung über die Übernahme der Auszubildenden des Werkes O1 in O1 stattgefunden hat, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist insoweit auch nicht, dass eine Entscheidung über den in O1 ansässigen Geschäftsführer mitgeteilt worden ist. Die Arbeitgeberin hat zu diesem Punkt vielmehr erläutert, dass auch die Entscheidung über die Übernahme der Auszubildenden in O1 im Januar 2007 in D1 getroffen worden ist. Selbst wenn Entscheidungen in personeller Hinsicht im Werk O1 durch den dort ansässigen Geschäftsführer oder den Werksleiter O1 bekannt gegeben werden, bedeutet dies nicht, dass die zugrunde liegende Entscheidung nicht im Hauptbetrieb in D1 gefällt worden ist. Dies ist auch vom Betriebsrat O1 nicht bestritten worden. Die im Beschwerderechtszug vorgelegten Unterlagen sowie die Erörterungen im Anhörungstermin vom 06.07.2007 haben vielmehr zur Überzeugung der Beschwerdekammer ergeben, dass im Werk O1 mindestens seit Anfang 2006 keine selbständige institutionalisierte Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten vorhanden ist. Auch der technische Geschäftsführer des Werkes O1 nimmt nicht die Personalangelegenheiten für O1 wahr. In derartigen Angelegenheiten wird vielmehr die in D1 ansässige Personalabteilung eingeschaltet. Diese Einschaltung geht auch über eine bloße Servicefunktion und eine Beratung in abwicklungstechnischen Fragen weit hinaus.

3. Das Werk O1 gilt auch nicht nach § 4 Ab. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG als selbständiger Betrieb. Die Betriebsstätte in O1 ist nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb in D1 entfernt. Unstreitig liegt das Werk O1 etwa 35 km vom Hauptbetrieb in D1 entfernt. Mit dem Pkw werden - je nach Straßenverhältnissen - zwischen dem Hauptbetrieb in D1 und dem Werk in O1 lediglich 30 bis 35 Minuten benötigt. Diese Umstände lassen eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft in O1 durch einen einheitlichen Betriebsrat zu, eine wirksame Interessenvertretung ist insoweit nicht ausgeschlossen (Fitting, a.a.O., § 4 Rz. 17 ff., 20; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 4 BetrVG Rz. 3 m.w.N.).

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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