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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 101/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 29 Abs. 2
BetrVG § 33 Abs. 1
BetrVG § 33 Abs. 2
BetrVG § 40 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.09.2006 - 3 BV 19/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über einen Freistellungsanspruch des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten aus vorangegangenen außergerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Im Betrieb der Arbeitgeberin, einem Betrieb der Polstermöbelherstellung, sind ca. 95 Arbeitnehmer beschäftigt.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb gebildete fünfköpfige Betriebsrat, der aus den Mitgliedern M1, L2, B7, Z1 und E3 besteht. Seit der Betriebsratswahl vom 23.03.2006 ist für das Betriebsratsmitglied E3 Herr P2 Mitglied im Betriebsrat. Betriebsratsvorsitzender ist Herr M1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verpflichtung der Arbeitgeberin, Kostenrechnungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Nr. 66 und 129 vom 17.03.2006 bzw. 12.06.2006, die ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren betrafen, zu begleichen, ferner die Begleichung der Rechnung Nr. 75 vom 20.03.2006 für ein Verfahren über die Einstellung von Leiharbeitnehmern, der Rechnung Nr. 133 vom 14.06.2006 wegen eines Verfahrens über Sachmittel sowie der Rechnungen Nr. 141 und 142 vom 03.07.2006, das ein gerichtliches Verfahren wegen der im Betrieb durchgeführten Zeiterfassung betraf.

Anfang des Jahres 2006 hatte die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 12.01.2006 darüber informiert, dass die Näherei/Vliesabteilung nicht kostendeckend arbeitete und man nicht umhin komme, diese beiden Abteilungen aus Kostengründen und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit aufzulösen (Bl. 11 d.A. 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn). Mit Schreiben vom 13.01.2006 (Bl. 94 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, lud der Betriebsratsvorsitzende daraufhin zu einer Betriebsratssitzung am 17.01.2006 ein. Auf der Betriebsratssitzung vom 17.01.2006 beschloss der Betriebsrat, wegen dieser Maßnahmen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln und im Falle des Scheiterns die Einigungsstelle anzurufen und seine Verfahrensbevollmächtigte mit der Vertretung zu beauftragen (Bl. 4 ff. d.A.). Am 13. bzw. 18.01.2006 hatte der Betriebsratsvorsitzende der Verfahrensbevollmächtigten eine Prozessvollmacht wegen "Betriebsänderung §§ 111, 112 BetrVG, Ankündigung vom 12.01.2006, Interessenausgleich/Sozialplan/ Einigungsstelle und alle notwendigen außergerichtlichen/gerichtlichen Verfahren" erteilt (Bl. 6 d.A.). Mit Schreiben vom 18.01.2006 (Bl. 7 d.A.) forderte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Arbeitgeberin daraufhin zu Verhandlungen bezüglich eines Interessensausgleichs und eines Sozialplans auf.

Auf einer weiteren Betriebsratssitzung vom 25.01.2006 überreichte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine Mitarbeiterliste, in der insgesamt 16 Arbeitnehmer der Abteilung Näherei/Vliesabteilung aufgeführt sind.

Mit Schreiben vom 01.02.2006 (Bl. 35 d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie nicht in Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans eintreten wolle, da es nach den ihrerseits durchgeführten weiteren Prüfungen vermutlich nur zu "einigen betriebsbedingten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen" kommen würde, der Bestand der Näherei und Vlies werde dadurch jedoch nicht infrage gestellt. Der Betriebsrat leitete daraufhin am 03.02.2006 ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Paderborn - 2 BV 6/06 - mit dem Regelungsgegenstand "Aufstellung eines Sozialplans im Rahmen der geplanten Betriebsänderung hinsichtlich der Näherei und der Vliesabteilung" ein. Im Anhörungstermin vom 02.03.2006 vor dem Arbeitsgericht Paderborn (Bl. 83 .d.A.) erklärte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin zu Protokoll, dass weder ein Verkauf noch ein Outsourcing oder eine Auflösung der Abteilung Näherei/Vlies beabsichtigt sei und derzeit lediglich geprüft werde, ob einige Kündigungen ausgesprochen werden müssten; hierbei bewegten sich die Überlegungen jedoch lediglich in einem Umfang von unterhalb neun Arbeitnehmern dieser Abteilung. Durch Beschluss vom 02.03.2006 - 2 BV 6/06 - wies das Arbeitsgericht Paderborn die Anträge des Betriebsrats daraufhin wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle ab, weil es offensichtlich an einer Betriebsänderung fehle. Mit Schreiben vom 09.03.2006 wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mitgeteilt, dass der Gegenstandswert für das Verfahren 6.000,00 € betrage.

Nachdem der Betriebsrat am 17.03.2006 zu beabsichtigten fünf Kündigungen von Mitarbeitern aus der Abteilung Näherei/Vlies angehört worden war, legte er am 17.03.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.03.2006 ein. Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28.04.2006 - 10 TaBV 25/06 - wurde die Beschwerde des Betriebsrats wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen (Bl. 46 ff.d.A.).

Mit der an den Betriebsrat gerichteten Rechnung vom 17.03.2006 (Bl. 8 d.A.) machte die Verfahrensbevollmächtigte darauf ihr Honorar für die erstinstanzliche Vertretung im Verfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn in Höhe von insgesamt 1.258,25 € geltend.

Mit der an die Arbeitgeberin gerichteten Rechnung vom 12.06.2006 (Bl. 60 d.A.) machte sie einen Rechnungsbetrag für das zweitinstanzliche Verfahren 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm in Höhe von insgesamt 1.121,02 € geltend.

Mit Schreiben vom 01.02.2006 (Bl. 95 d.A.) hatte der Betriebsratsvorsitzende zu einer Sitzung des Betriebsrats am 08.02.2006 eingeladen, auf der unter anderem der Tagesordnungspunkt "Verletzung der Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern" vorgesehen war. Auf der Betriebsratssitzung vom 08.02.2006 wurde gemäß Protokoll (Bl. 10 f.d.A.) unter anderem folgender Beschluss gefasst:

"Der Betriebsrat wird den Arbeitgeber zunächst außergerichtlich auffordern vor jeder Einstellung von Leiharbeitnehmern das Anhörungsverfahren gemäß BetrVG durchzuführen.

Dieser Aufforderung wird durch die Rechtsvertretung des Betriebsrats erledigt.

Sollte der Arbeitgeber in Zukunft erneut Leiharbeitnehmer ohne Anhörung des Betriebsrates einstellen, beschließt dieser den gerichtlichen Weg in allen Instanzen in dieser Frage zu beschreiten."

Am 15.02.2006 (Bl. 12 d.A.) erteilte der Betriebsratsvorsitzende der Verfahrensbevollmächtigten eine Vollmacht wegen "Leiharbeitnehmer". Mit Schreiben vom 16.02.2006 (Bl. 13 d.A.) forderte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Arbeitgeberin zur Unterlassung der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ohne Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auf. Wenige Tage später einigten sich die Betriebsparteien in dieser Frage außergerichtlich. Für ihr Tätigwerden in dieser Sache erstellte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats am 20.03.2006 eine Rechnung Nr. 75 (Bl. 14 d.A.) über 876,76 €.

Ebenfalls in der Betriebsratssitzung vom 08.02.2006 fasste der Betriebsrat unter TOP 3 gemäß Protokoll vom 08.02.2006 (Bl. 10 ff.d.A.) folgenden weiteren Beschluss:

"Der Betriebsrat wird den notwendigen Sachmittel bei dem Arbeitgeber einfordern, wobei der Betriebsratsvorsitzende beauftragt wird die einzelnen Gegenstände konkret zu benennen. Die weitere Aufforderung wird durch seine Rechtsvertretung erledigt. Für den Fall, dass sich der Arbeitgeber weigert die Sachmittel zur Verfügung zu stellen, beschließt der Betriebsrat den gerichtlichen Weg in allen Instanzen in dieser Frage zu beschreiten."

Am 15.02.2006 erteilte der Betriebsratsvorsitzende der Verfahrensbevollmächtigten eine weitere Vollmacht (Bl. 96 d.A.) unter anderem wegen "BR-Büro, Sachmittel, Einigungsstelle, Beauftragung BR-Vertretung und Honorar". Mit Schreiben vom 16.02.2006 (Bl. 65 d.A.) teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats daraufhin mit, welche im Einzelnen bezeichneten Sachmittel benötigt würden. Die Arbeitgeberin reagierte daraufhin mit Schreiben vom 22.02.2006 (Bl. 122 d.A.). Mit Schreiben vom 08.03.2006 (Bl. 123 d.A.) bat der Betriebsrat um schriftliche Bestätigung über ein Betriebsratsbüro mit den angeführten Sachmitteln. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat daraufhin mit Schreiben vom 09.03.2006 (Bl. 124 d.A.) unter anderem mit, dass die vom Betriebsrat geforderten Sachmittel, der Umbau/Neubau des Betriebsratsbüros und die technisch geforderte Ausstattung zurzeit geprüft werde; über Ausstattung und Anforderungen sollte in einem weiteren Gespräch bis zum 20.03.2006 ein Termin vereinbart werden. Bestimmte Sachmittel wurden am 11.05.2006 von der Arbeitgeberin in Auftrag gegeben und mit Schreiben vom 19.05.2006 (Bl. 115 ff.d.A.) in Rechnung gestellt.

Am 09.05.2006 leitete die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats beim Arbeitsgericht Paderborn - 2 BV 22/06 - ein weiteres Beschlussverfahren ein, in dem bestimmte Sachmittel geltend gemacht wurden. Da dem Betriebsrat inzwischen sowohl ein Büro als auch eine neue Ausstattung zur Verfügung gestellt worden war, nahm der Betriebsrat mit Schreiben vom 31.05.2006 den gestellten Antrag zurück, das Beschlussverfahren 2 BV 22/06 Arbeitsgericht Paderborn wurde einstellt.

Mit der an die Arbeitgeberin gerichteten Rechnung Nr. 133 vom 14.06.2006 (Bl. 68 d.A.) machte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats, nachdem der Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt worden war, für das Beschlussverfahren 2 BV 22/06 einen Gesamtbetrag in Höhe von 477,39 € geltend.

Auf der Betriebsratssitzung vom 08.02.2006 stellte der Betriebsrat schließlich unter TOP 1 fest, dass eine computergestützte Zeiterfassung für alle Arbeitnehmer eingeführt und benutzt werde, ohne dass der Betriebsrat hiervon informiert worden sei. Er fasste daraufhin gemäß Protokoll vom 08.02.2006 (Bl. 10 f.d.A.) ferner folgenden Beschluss:

"Der Betriebsrat wird sich gegen diese Maßnahme zur Wehr setzen und den Arbeitgeber durch seine Rechtsvertretung auffordern unverzüglich die technische Einrichtung zu entfernen, bis zwischen ihm eine Betriebsvereinbarung etc. zu dieser Frage abgeschlossen worden ist. Sollte sich der Arbeitgeber außergerichtlich weigern dieser Aufforderung nachzukommen, beschließt der Betriebsrat den gerichtlichen Weg in allen Instanzen in dieser Frage zu beschreiten."

Unter TOP 1 wegen "Zeiterfassung" wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 15.02.2006 (Bl. 96 d.A.) Vollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 16.02.2006 (Bl. 198 d.A.) wurde die Arbeitgeberin daraufhin aufgefordert, die Nutzung des neuen Zeiterfassungssystems wegen nichtordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats zu unterlassen und bis zum 24.02.2006 Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen. Am 17.02.2006 kam es auf Veranlassung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin zu einem Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden; Gegenstand dieses Gesprächs war das neu eingeführte Personalzeiterfassungssystem. Mit Schreiben vom 22.02.2006 fasste die Arbeitgeberin den Inhaltes des Gespräches vom 17.02.2006 aus ihrer Sicht zusammen. Mit Schreiben vom 08.03.2006 (Bl. 123 d.A.) bat der Betriebsratsvorsitzende bis zum 15.03.2006 um schriftliche Erteilung von Informationen über das Zeiterfassungssystem. Dem kam die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 09.03.2006 (Bl. 124 d.A.) nach und erteilte weitere Informationen. Daraufhin forderte der Betriebsrat durch seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 15.03.2006 (Bl. 200 d.A.) die Unterlassung der Nutzung des neuen Personalzeiterfassungssystems sowie Verhandlungen über den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Die Arbeitgeberin übersandte daraufhin dem Betriebsrat den Entwurf einer Betriebsvereinbarung am 20.03.2006 (Bl. 201 d.A.).

Mit dem am 29.03.2006 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz leitete der Betriebsrat ein einstweiliges Verfügungsverfahren - 2 BVGa 2/06 - ein, mit dem unter anderem dem Arbeitgeber die Nutzung des installierten Zeiterfassungssystems untersagt werden sollte. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.05.2006 (Bl. 69 ff.d.A.) wurden die Anträge des Betriebsrats wegen fehlender Eilbedürftigkeit und fehlenden Verfügungsgrundes abgewiesen; zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dem Betriebsrat sei bereits Anfang Januar 2006 die Einführung des neuen Zeiterfassungssystems bekannt gewesen, das einstweilige Verfügungsverfahren sei jedoch erst Wochen später eingeleitet worden. Die hiergegen zum Landesarbeitsgericht Hamm eingelegte Beschwerde - 13 TaBV 46/06 - wurde vom Betriebsrat nach außergerichtlicher Einigung zurückgenommen. Der Gegenstandswert dieses Verfahrens wurde auf 8.000,00 € festgesetzt.

Mit den Rechnungen der Verfahrensbevollmächtigten Nr. 141 und 142 vom 03.07.2006 über 955,14 € und 787,87 € (Bl. 101, 102 d.A.) machte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ihre Kosten für die Verfahren 2 BVGa 2/06 Arbeitsgericht Paderborn und 13 TaBV 46/06 Landesarbeitsgericht Hamm bei der Arbeitgeberin geltend.

Nachdem die Arbeitgeberin die streitigen Rechnungen nicht beglichen hatte, verlangte der Betriebsrat mit dem am 21.04.2006 beim Arbeitsgericht Paderborn eingeleiteten Beschlussverfahren die Freistellung von den Rechnungen seiner Verfahrensbevollmächtigten Nr. 66 und 75 und erweiterte seinen Antrag mit Schriftsatz vom 03.07.2006 um die Rechnungen Nr. 129, Nr. 133, Nr. 141 und Nr. 142.

Nachdem die Arbeitgeberin im Verlaufe des vorliegenden Beschlussverfahrens bestritten hatte, dass die Verfahrensbevollmächtigte wirksam zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens beauftragt worden sei und ordnungsgemäße Ladungen und Betriebsratsbeschlüsse hierüber vorlägen, lud der Betriebsratsvorsitzende mit Schreiben vom 02.08.2006 (Bl. 97 d.A.) zu einer Betriebsratssitzung vom 07.08.2006 ein. Gemäß Protokoll vom 07.08.2006 (Bl. 98 d.A.) bestätigte der Betriebsrat nochmals die Einleitung der den Rechnungen zugrunde liegenden Beschlussverfahren sowie die Vertretung durch seine Verfahrensbevollmächtigte. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Betriebsrat auch für die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens. Gleichlautende Beschlüsse erfolgten nach Einladung zu der Betriebsratssitzung am 18.09.2006 (Bl. 128 d.A.) ebenfalls in der Betriebsratssitzung vom 20.09.2006 (Bl. 129 f.d.A.).

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihn von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung und damit den diesem Verfahren zugrunde liegenden Rechnungen freizustellen.

Der Betriebsrat habe zur Einleitung des vorliegenden Freistellungsverfahrens seine Verfahrensbevollmächtigte ordnungsgemäß beauftragt. Dies ergebe sich bereits aus den Betriebsratsbeschlüssen vom 17.01.2006 und vom 08.02.2006. Spätestens durch die Beschlüsse vom 07.08.2006 und vom 20.09.2006 seien etwaige Fehler geheilt.

Der Betriebsrat hat weiter die Auffassung vertreten, auch die dem vorliegenden Freistellungsverfahren zugrunde liegenden Verfahren seien ordnungsgemäß eingeleitet worden und jeweils erforderlich gewesen.

Die Einleitung des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens - 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 25706 Landesarbeitsgericht Hamm - sei erforderlich gewesen, weil der Betriebsrat zunächst von einer Betriebsänderung habe ausgehen müssen. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 12.01.2006. Auch nach der Protokollerklärung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin im Anhörungstermin vom 02.03.2006 habe man noch von einer Betriebsänderung ausgehen müssen, weil Kündigungen ausgesprochen worden seien. Erst danach habe man annehmen können, dass von der ursprünglichen Maßnahme, die Abteilung Näherei/Vlies ganz stillzulegen, Abstand genommen worden sei. Zur endgültigen Klärung, ob eine Betriebsänderung vorliege, sei auch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlich gewesen.

Der Betriebsrat habe das Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn auch wirksam durch Beschluss vom 17.01.2006 eingeleitet und seine Verfahrensbevollmächtigte wirksam beauftragt. Insbesondere sei auch eine Beauftragung für mehrere Instanzen erfolgt. Zu der Betriebsratssitzung am 17.01.2006 sei mit Schreiben vom 13.01.2006 ordnungsgemäß eingeladen worden. Selbst wenn der Beschluss in der Sitzung vom 17.01.2006 nicht ausreichen sollte, habe der Betriebsrat die entsprechenden Beschlüsse jedenfalls in den Sitzungen am 07.08.2006 und 20.09.2006 wirksam nachgeholt.

Die Arbeitgeberin müsse auch die Kosten für das außergerichtliche Verfahren wegen der Einstellung von Leiharbeitnehmern begleichen. Die Einschaltung der Verfahrensbevollmächtigten sei auch insoweit erforderlich gewesen. Statt des außergerichtlichen Schreibens vom 16.02.2006 durch die Verfahrensbevollmächtigte hätte auch direkt ein entsprechendes Beschlussverfahren eingeleitet werden können. Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vom 08.02.2006 liege vor. Mit Schreiben vom 01.02.2006 habe der Betriebsratsvorsitzende ordnungsgemäß zu dieser Sitzung eingeladen. Im Übrigen sei spätestens durch die gefassten Beschlüsse vom 07.08.2006 und 20.09.2006 eine Heilung erfolgt.

Auch wegen des hinsichtlich der geforderten Sachmittel eingeleiteten Beschlussverfahrens 2 BV 22/06 Arbeitsgericht Paderborn bestehe ein Freistellungsanspruch, auch die Einleitung dieses Beschlussverfahrens sei erforderlich gewesen. Im Vorfeld der Betriebsratssitzung vom 08.02.2006 habe der Betriebsrat die Ausstattung seines Büros bereits mehrfach bemängelt, eine Klärung sei jedoch nicht möglich gewesen. Erst nachdem nach dem Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.02.2006 drei Monate nichts weiter geschehen sei, sei das Beschlussverfahren 2 BV 22/06 Arbeitsgericht Paderborn eingeleitet worden. Die Arbeitgeberin sei erst nach der Einleitung dieses Beschlussverfahrens tätig geworden.

Im Übrigen lägen auch diesem Verfahren ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats vom 08.02.2006 bzw. mindestens vom 07.08.2006 und 20.09.2006 vor.

Schließlich bestehe auch ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten für die Einleitung des Verfahrens 2 BVGa 2/06 Arbeitsgericht Paderborn = 13 TaBV 46/06 Landesarbeitsgericht Hamm. Auch die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei erforderlich gewesen, nachdem nach der Aufforderung durch die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats vom 16.02.2006 die Nutzung des Zeiterfassungssystems zu unterlassen, weitere mündliche Gespräche zwischen den Betriebsparteien ergebnislos verlaufen seien. Die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei wegen der unterlassenen Mitbestimmung des Betriebsrats notwendig gewesen. Erst nach Einlegung des Beschwerdeverfahrens beim Landesarbeitsgericht Hamm habe eine außergerichtliche Einigung getroffen werden können.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in Höhe von 1.258,25 € aus der Rechnung Nr. 6 vom 17.03.2006 und in Höhe von 876,76 € aus der Rechnung Nr. 75 vom 20.03.2006 freizustellen,

2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in Höhe von 1.121,06 € aus der Rechnung Nr. 129 vom 12.06.2006, in Höhe von 577,39 € aus der Rechnung Nr. 133 vom 14.06.2006, in Höhe von 955,14 € aus der Rechnung Nr. 141, in Höhe von 787,87 € aus der Rechnung Nr. 142 vom 03.07.2006 freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass ein Freistellungsanspruch nicht bestehe. Ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zur Durchführung des vorliegenden Freistellungsverfahrens sowie zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die vom Betriebsratsvorsitzenden erstellten Einladungen auch tatsächlich den Betriebsratsmitgliedern jeweils zugegangen seien.

Ein Freistellungsanspruch komme darüber hinaus schon deshalb nicht in Betracht, weil es den durchgeführten Beschlussverfahren an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss über die Durchführung des jeweiligen Verfahrens und über die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten fehle. Darüber hinaus seien die durchgeführten einzelnen Verfahren nicht erforderlich gewesen.

Die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 6/06 sei nicht von einem entsprechenden Beschluss des Betriebsrats gedeckt gewesen. Nach Beendigung des Verfahrens könne der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss nicht mehr nachholen.

Die Einleitung dieses Verfahrens sei auch nicht erforderlich gewesen, da schon vor der Verfahrenseinleitung festgestanden habe, dass eine Betriebsänderung nicht vorliege. Zur außergerichtlichen Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen habe es der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht bedurft. Aus den gleichen Gründen sei auch ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechnung Nr. 129 nicht gegeben. Der Betriebsrat habe seine Verfahrensbevollmächtigten nicht bereits am 17.01.2006 gleich für mehrere Instanzen beauftragen können. Darüber hinaus gehe aus dem Beschluss des Betriebsrats auch nicht hervor, dass dieser auch die Einleitung eines zweitinstanzlichen Verfahrens gemäß § 98 BetrVG umfasse. Auch hinsichtlich der Rechnung Nr. 75 fehle es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Ladung des Betriebsrats zur Sitzung am 08.02.2006 erfolgt sei und dass das Einladungsschreiben sämtlichen Betriebsratsmitgliedern übermittelt worden sei.

Darüber hinaus sei eine Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten zur Verfassung eines außergerichtlichen Aufforderungsschreibens nicht erforderlich gewesen. Eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG sei unstreitig nicht getroffen worden.

Hinsichtlich der Rechnung Nr. 133 sei keine außergerichtliche Zahlungsaufforderung an die Arbeitgeberin ergangen. Insoweit fehle es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das eingeleitete Beschlussverfahren 2 BV 22/06 Arbeitsgericht Paderborn sei nicht von dem Beschluss des Betriebsrats vom 08.02.2006 umfasst; die Arbeitgeberin habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Bereits im April habe der Betriebsrat die gewünschten Bücher sowie ein Telefon nebst Zubehör erhalten. Noch vor Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 22/06 seien sich die Betriebsparteien über die Sachmittel, die Büroausstattung und die Zurverfügungsstellung neuer Räume einig gewesen, wobei der Umzug Mitte Mai habe stattfinden sollen. Am 11.05.2006 seien Möbel für dass neue Betriebsratsbüro bestellt und am 15.05.2006 ein PC mit einem Office-Paket für den Betriebsrat installiert worden. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens erst am 09.05.2006, der Arbeitgeberin zugestellt erst am 16.05.2006 sei demzufolge nicht mehr notwendig gewesen.

Schließlich bestehe auch kein Freistellungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Rechnungen Nr. 141 und Nr. 142 im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren 2 BVGa 2/06 Arbeitsgericht Paderborn = 13 TaBV 46/06 Landesarbeitsgericht Hamm. Auch insoweit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats, da eine vorherige außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt sei. Die Beschlussfassung des Betriebsrats vom 08.02.2006 decke nicht das eingeleitete erst- und zweitinstanzliche einstweilige Verfügungsverfahren ab. Auch an der Erforderlichkeit dieser Verfahren fehle es.

Im Anhörungstermin vom 27.09.2006 hat das Arbeitsgericht den Betriebsratsvorsitzenden M1 zur Frage der Besetzung des Betriebsrats als Zeuge vernommen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der Sitzungsniederschrift vom 27.09.2006 (Bl. 131 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 27.09.2006 hat das Arbeitsgericht sodann die Anträge des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die gestellten Freistellungsanträge seien zwar zulässig, weil ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des vorliegenden Freistellungsverfahrens spätestens am 07.08.2006 getroffen worden sei. Die Freistellungsanträge seien aber unbegründet. Das Verfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn sei schon nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, weil der Betriebsratsbeschluss vom 17.01.2006 zu allgemein gehalten und demzufolge unzureichend gewesen sei. Eine Heilung dieses Beschlusses durch Betriebsratsbeschluss vom 07.08.2006 sei nach Beendigung des Verfahrens erster Instanz nicht mehr möglich gewesen. Das gelte auch hinsichtlich des Freistellungsanspruches aus der Rechnung Nr. 129 für das Beschwerdeverfahren 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm. Im Übrigen sei das Beschwerdeverfahren aussichtslos gewesen. Spätestens mit der Protokollerklärung vom 02.03.2006 habe festgestanden, dass eine Betriebsänderung nicht mehr geplant gewesen sei. Ein Freistellungsanspruch von den Kosten für das außergerichtliche Verfahren wegen der Einstellung von Leiharbeitnehmern komme nicht in Betracht, weil die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten insoweit nicht erforderlich gewesen sei. Ein schlichtes Aufforderungsschreiben hätte der Betriebsrat selbst erledigen können. Das gelte auch für die Kosten des Verfahrens wegen der Ausstattung des Betriebsrats mit Sachmitteln und wegen des Betriebsratsbüros. Dass eine Weigerung der Arbeitgeberin vorliege, den Betriebsrat mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten, sei nicht ersichtlich. Schon vor Einleitung des Beschlussverfahrens habe zwischen den Beteiligten Einigkeit über die Ausstattung mit Sachmitteln und den Bezug neuer Büroräume bestanden. Mindestens wäre der Betriebsrat im Fall von Zweifeln verpflichtet gewesen, den Arbeitgeber nochmals aufzufordern, ihm die noch fehlenden Sachmittel zur Verfügung zu stellen, anstatt sofort ein Beschlussverfahren einzuleiten. Schließlich sei auch das einstweilige Verfügungsverfahren wegen der Zeiterfassung nicht erforderlich gewesen, es sei wegen fehlenden Verfügungsgrundes aussichtslos gewesen. Der Betriebsrat habe bereits seit Januar 2006 Kenntnis von der Einführung des neuen Systems gehabt. Ende März 2006 habe ein Verfügungsgrund nicht mehr vorgelegen.

Gegen den dem Betriebsrat am 13.10.2006 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 25.10.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15.01.2007 mit dem am 09.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens ist der Betriebsrat nach wie vor der Auffassung, die gestellten Freistellungsanträge seien zulässig und begründet.

Die Arbeitgeberin könne sich nicht darauf berufen, dass die Betriebsratsmitglieder zu den Betriebsratssitzungen vom 17.01.2006 und 08.02.2006 nicht ordnungsgemäß eingeladen worden seien. Die Einladungen seien vor der jeweiligen Sitzung den jeweiligen Betriebsratsmitgliedern zugegangen. Im Übrigen sei eine Einladung nicht zwingend notwendig, wenn bei der jeweiligen Betriebsratssitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend seien und sich mit der Abhaltung der Betriebsratssitzung einverstanden erklärten.

Der Betriebsrat habe hinsichtlich des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn am 17.01.2006 einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gefasst. Aufgrund des Schreibens der Arbeitgeberin vom 12.01.2006 habe der Betriebsrat, der zuvor noch nie Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan geführt habe, von einer Betriebsänderung ausgehen dürfen. Deshalb habe er beschlossen, die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans aufzunehmen. Er habe dann weiter beschlossen, dass ihn die Verfahrensbevollmächtigte bei allen außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen zum Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans in allen Instanzen zu vertreten habe. Gleichzeitig habe er weiter die Notwendigkeit der Einleitung von gerichtlichen Schritten geregelt und vorsorglich auch weitere Beschlüsse über Verhandlungsaufnahme, Scheitern der Verhandlungen und eine etwaige notwendige Einigungsstellenbesetzung gefasst. Hierin sei keine pauschale Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten für alle möglichen Verfahren zu sehen. Der Betriebsrat habe mit dem Beschluss vom 17.01.2006 die Ziele präzise genannt und die Wahl der richtigen Verfahrensart seiner Verfahrensbevollmächtigten überlassen. Mindestens habe der Betriebsrat die notwendige Beschlussfassung am 07.08.2006 nachgeholt.

Im Übrigen sei die Arbeitgeberin mit ihrem Einwand der unzureichenden Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 22/06 präkludiert, weil sie sich in dem zugrunde liegenden Verfahren 2 BV 22/06 zu keinem Zeitpunkt auf die Unwirksamkeit der Einleitung des dortigen Beschlussverfahrens berufen habe. Im Verfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn sei die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zu keinem Zeitpunkt gerügt worden.

Auch das Beschwerdeverfahren 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm sei erforderlich gewesen, nachdem der Betriebsrat am 17.03.2006 die Anhörung zu fünf Kündigungen aus der Abteilung Näherei/Vlies angehört worden sei. Der Betriebsrat habe zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen können, dass die Kündigungen durchaus den ersten Schritt für weitere nachfolgende Kündigungen darstellen könnten, sodass er sich am 17.03.2006 dazu entschlossen habe, das Beschwerdeverfahren durchzuführen. Eine erneute Beschlussfassung des Betriebsrats sei insoweit nicht erforderlich gewesen, nachdem der Geschäftsführer der Arbeitgeberin bereits mehrfach mit Kündigungen gedroht habe (Bl. 193 ff.d.A.).

Auch die Einleitung des Verfahrens 2 BV 22/06 Arbeitsgericht Paderborn sei erforderlich gewesen und von einem ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschluss gedeckt. Eine Klärung mit der Arbeitgeberin sei nicht möglich gewesen.

Das Gleiche gelte für die außergerichtliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten wegen der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Der Betriebsrat habe zunächst erhebliche Zweifel gehabt, ob und in welchem Umfang ihm hinsichtlich der Einstellung von Leiharbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen würden. Die Verfahrensbevollmächtigte sei beauftragt worden, weil der Betriebsrat berechtigte Befürchtungen gehabt habe, dass die Arbeitgeberin die Auffassung des Betriebsrats ignorieren würde. Der Betriebsrat habe bereits vor Beauftragung der Unterzeichnerin mündlich auf die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte bei Leiharbeitnehmern aufmerksam gemacht. Den mündlichen und auch schriftlichen Erklärungen des Betriebsrats werde jedoch wenig Beachtung geschenkt.

Schließlich sei auch das Verfahren wegen der Verletzung der Mitbestimmungsrechte bei der Einführung des Zeiterfassungssystems notwendig gewesen und von dem ordnungsgemäß zustande gekommenen Betriebsratsbeschluss vom 08.02.2006 gedeckt. Der Betriebsrat habe zwar zuvor pflichtgemäß eine außergerichtliche Herbeiführung einer Lösung gesucht. Dies sei jedoch gescheitert. Erst nach einer letzten Fristsetzung sei das einstweilige Verfügungsverfahren 2 BVGa 2/06 eingeleitet worden. Ohne entsprechende rechtliche Unterstützung habe sich der Betriebsrat nicht in der Lage gefühlt, eine Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt einer Regelung zur Inbetriebnahme des Zeiterfassungssystems zu verhandeln. Die Arbeitgeberin habe sich jedoch gegen die Zuhilfenahme von Sachkundigen gewährt. Eine Verzögerung könne dem Betriebsrat nicht vorgeworfen werden. Erst nachdem im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine außergerichtliche Einigung zustande gekommen sei, sei die Beschwerde zurückgenommen worden.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.09.2006 - 3 BV 19/06 - abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in Höhe von 1.258,25 € aus der Rechnung Nr. 66 vom 17.03.2006 und in Höhe von 876,76 € aus der Rechnung Nr. 75 vom 20.03.2006 und in Höhe von 1.121,06 € aus der Rechnung Nr. 129 vom 12.06.2006 und in Höhe von 577,39 € aus der Rechnung Nr. 133 vom 14.06.2006 und in Höhe von 955,14 € aus der Rechnung Nr. 141 sowie in Höhe von 787,87 € aus der Rechnung Nr. 142 vom 03.07.2006 freizustellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, sowohl dem vorliegenden Freistellungsverfahren wie auch den zugrunde liegenden Verfahren mangele es bereits an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss. Sowohl die Einladungen und Protokolle zu den Sitzungen vom 17.01.2006 und 08.02.2006 stammten offenbar nicht allein aus der Feder des Betriebsratsvorsitzenden, sondern rührten möglicherweise von der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats her. Die Einladung vom 13.01.2006 sei so formuliert, dass sie nicht vom Betriebsratsvorsitzenden stamme könne. Der Betriebsratsvorsitzende habe eine völlig andere Diktion. Auch das Protokoll vom 17.01.2006 könne nicht vom Betriebsratsvorsitzenden stammen. Hinzu komme, dass der Betriebsrat am 08.02.2006 auch noch keinen PC zur Verfügung gehabt habe, Einladungen und Protokolle seien aber auf einem PC erstellt worden.

Zu Recht habe das Arbeitsgericht hinsichtlich der Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 6/06 festgestellt, dass kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vorliege. Die Einladung zu der Sitzung vom 17.01.2006 sei nicht jedem einzelnen Betriebsratsmitglied vorher zugestellt worden.

Darüber hinaus sei die Einladung im Hinblick auf die zu behandelnden Themen nicht ausreichend konkret. In der Einladung vom 13.01.2006 werde lediglich ausgeführt, dass über ein Schreiben der Arbeitgeberin über Kündigungen informiert werde. Aus welchem Grund die sonstigen Tagesordnungspunkte aufgeführt worden seien, sei aus der Einladung nicht ersichtlich, es habe lediglich vermutet werden können, was in der Betriebsratssitzung behandelt werden sollte.

Die am 17.01.2006 gefassten Beschlüsse beinhalteten darüber hinaus nicht die Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 98 ArbGG. Der Betriebsrat habe vielmehr seiner Verfahrensbevollmächtigten eine Art "Generalvollmacht" für alles erteilt, was diese als geeignet ansehe. Dies ergebe sich aus der Formulierung im Beschluss vom 17.01.2006 zum Tagesordnungspunkt 2.. Ob ein Verfahren notwendig werde, hätte der Betriebsrat als Gremium noch entscheiden müssen, nicht aber die Verfahrensbevollmächtigte.

Darüber hinaus sei im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zu beachten, dass das Schreiben der Arbeitgeberin vom 12.01.2006 lediglich eine Absichtserklärung beinhalte. Was die Arbeitgeberin konkret vorgehabt habe, habe noch nicht festgestanden; sie habe vielmehr in der nächsten Betriebsratssitzung mit dem Betriebsrat darüber sprechen wollen. In dieser Phase sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts noch nicht angemessen und nicht erforderlich gewesen. Es habe auch keine Zeitnot bestanden.

Die Einleitung eines Einigungsstellenbesetzungsverfahrens sei im Übrigen insbesondere im Hinblick auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 01.02.2006 nicht mehr erforderlich gewesen. Am 03.02.2006 habe daraufhin ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits festgestanden, dass es aussichtslos gewesen sei. Aus dem Vorbringen des Betriebsrats werde im Übrigen deutlich, dass der Betriebsrat nach dem Schreiben der Arbeitgerberin vom 01.02.2006 überhaupt nicht mehr tätig geworden sei, der Betriebsratsvorsitzende habe offensichtlich eigenmächtig entschieden, das Verfahren 2 BV 6/06 einzuleiten und später Beschwerde einzulegen.

Auch die Rechnung hinsichtlich des Tätigwerdens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wegen der Einstellung von Leiharbeitnehmern sei nicht von der Arbeitgeberin zu bezahlen. Auch insoweit fehle es an einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats. Die Einladung vom 01.02.2006 sei, soweit sie überhaupt allen Betriebsratsmitgliedern ordnungsgemäß zugegangen sei, nicht hinreichend konkret, um von einer ordnungsgemäßen Einladung auszugehen. Auch der im Protokoll protokollierte Beschluss beinhalte einen sehr allgemein gehaltenen Vorratsbeschluss für einen Dritten. Im Übrigen bedürfe es keiner Einschaltung eines Rechtsanwalts, den Arbeitgeber auf die Einhaltung von Mitbestimmungsrechten hinzuweisen. Insoweit sei die Einschaltung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auch nicht erforderlich gewesen.

Das Gleiche gelte für das Tätigwerden der Verfahrensbevollmächtigten im Hinblick auf die geforderten Sachmittel des Betriebsrats. Weder die Einladung zur Betriebsratssitzung am 08.02.2006 noch der auf dieser Sitzung gefasste Beschluss seien ordnungsgemäß. Der Beschluss sei als solches viel zu pauschal, als dass man darauf die Beauftragung eines Rechtsanwalts folgern könne. Der Betriebsrat habe ausdrücklich beschlossen, dass der Betriebsratsvorsitzende beauftragt werde, einzelne Gegenstände konkret zu benennen und einzufordern. Die Durchführung eines Beschlussverfahrens in dieser Sache sei nicht ausdrücklich beschlossen worden. Im Übrigen fehle es auch insoweit an der Erforderlichkeit der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Eine Globalbevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten sei nicht erforderlich gewesen.

Schließlich sei auch hinsichtlich des Verfahrens wegen des Zeiterfassungssystems die Einladung zur Betriebsratssitzung vom 08.02.2006 sowie die dortige Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß. Auch der am 08.02.2006 insoweit gefasste Beschluss sei zu pauschal. Aus der Beschlussfassung gehe nicht hervor, was der Betriebsrat wolle. Von einer einstweiligen Verfügung sei an keiner Stelle die Rede. Auch insoweit habe offensichtlich unzulässigerweise die Betriebsratstätigkeit als solche in die Hände der Verfahrensbevollmächtigten gelegt werden sollen. Dies ergebe sich bereits aus den im Beschlussverfahren 2 BVGa 2/06 Arbeitsgericht Paderborn gestellten Anträgen der Verfahrensbevollmächtigten. Darüber hinaushabe das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt, dass das eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren aussichtslos gewesen sei. Der Betriebsrat habe über einen längeren Zeitraum gewusst, dass Zeiterfassungsgerät längst installiert gewesen sei.

Die Beschwerdekammer hat die Akten der Verfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm, 2 BV 22/06 Arbeitsgericht Paderborn sowie 2 BVGa 2/07 Arbeitsgericht Paderborn = 13 TaBV 46/06 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

I.

Die vom Betriebsrat geltend gemachten Freistellungsansprüche sind zulässig.

1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten ein Kostenerstattungsanspruch im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG streitig ist.

Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin ist der Antrag des Betriebsrats nicht bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens unzulässig.

a) Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Sinne der §§ 80, 81 ZPO ist vorliegend nicht gerügt worden. Der Betriebsrat hat auch entsprechende Vollmachten vom 13./18.01.2006 bzw. 15.02.2006 zu den Gerichtsakten eingereicht.

Die Arbeitgeberin hat dagegen erst- und zweitinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Vollmachtserteilung ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde gelegen habe.

Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG, Beschluss vom 05.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 11 Rz. 52 m.w.N.). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen.

b) Die Einwendungen der Arbeitgeberin greifen aber insoweit nicht durch, weil im Streitfall ein wirksamer Betriebsratsbeschluss vorgelegen hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erfordert, dass der Beschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Ein Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG. Betriebsratsbeschlüsse können auch grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemäßen Sitzung des Betriebsrats gefasst werden. Die Beschlussfassung setzt insoweit eine ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung voraus, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG.

Auch die Beschwerdekammer hat es offen gelassen, ob der Betriebsrat bereits in seinen Sitzungen vom 17.01.2006 bzw. 08.02.2006 ordnungsgemäße Beschlüsse zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens zur Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung hat und seine Verfahrensbevollmächtigte mit der Durchführung eines etwaigen Freistellungsverfahrens beauftragt hat. Jedenfalls hat der Betriebsrat am 07.08.2006 sowie am 20.09.2006 nochmals ausdrücklich beschlossen, dass die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten seinem Willen entspricht. Da das vorliegende Verfahren erstinstanzlich erst mit der Entscheidung vom 27.09.2006 abgeschlossen worden ist, bestand bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit des Betriebsrats, etwaige Mängel in der Beschlussfassung zu beseitigen.

Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden, wenn dieser noch vor Erlass einer den Antrag als unzulässig zurückweisenden Prozessentscheidung gefasst wird (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 - unter B. I. 2. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 06.12.2006 - 7 ABR 62/05 - unter B. II. 3. a) der Gründe). Nur zu einem späteren Zeitpunkt kann eine rückwirkende Heilung des Mangels nicht mehr erfolgen.

Die Beschlüsse des Betriebsrats vom 07.08.2006 und 20.09.2006 über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und über die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten sind ordnungsgemäß gefasst worden. Die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten ist durch die wirksamen Beschlüsse des Betriebsrats vom 07.08.2006 und 20.09.2006 gedeckt. Der Betriebsrat hat auf der Sitzung vom 07.08.2006 ausdrücklich bestätigt, dass es sein Wunsch und Wille war, dass die Verfahrensbevollmächtigte das zugrunde liegende Verfahren durchführt und den Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin außergerichtlich und darüber hinaus gerichtlich vertritt. Die Verfahrensbevollmächtigte ist durch Beschluss vom 07.08.2006 auch nochmals beauftragt worden, in gesonderten Verfahren die Freistellungsansprüche des Betriebsrats aus allen beauftragten Angelegenheiten und Verfahren in allen Instanzen durchzusetzen. Diese Beschlüsse sind durch Beschluss vom 20.09.2006 nochmals bestätigt worden.

Gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 07.08.2006 und 20.09.2006 kann auch nicht eingewandt werden, dass die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder nicht ordnungsgemäß zu den Betriebsratssitzungen vom 07.08. 2006 und 20.09.2006 unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden wären. Der Betriebsrat hat die Einladungen vom 02.08.2006 und 18.09.2006 zu den Sitzungen vom 07.08.2006 bzw. 20.09.2006 vorgelegt. Ob die in den Einladungen genannten Tagesordnungspunkte zu pauschal gehalten sind, konnte letztlich offen bleiben. Die Betriebsratsbeschlüsse vom 07.08.2006 und 20.09.2006 sind nämlich nicht nur mit Mehrheit, sondern einstimmig vom vollständig besetzten Betriebsrat gefasst worden. Keines der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder hat der Behandlung der Tagesordnungspunkte, die anlässlich der Sitzung ausführlich erläutert worden sind, wie sich aus den Protokollen ergibt, widersprochen. Damit wäre ein etwaiger Ladungsmangel auch in jedem Fall geheilt (BAG, Beschluss vom 29.04.1992 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30).

II.

Die Freistellungsanträge des Betriebsrats sind jedoch unbegründet.

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung aus den streitigen Kostenrechnungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt.

1. Soweit der Betriebsrat die Freistellung von Kosten aus den Rechnungen seiner Verfahrensbevollmächtigten Nr. 75, 129, 133, 141 und 142 verlangt, ist der Antrag bereits deshalb unbegründet, weil der Betriebsrat insoweit wegen dieser Kosten bisher überhaupt nicht in Anspruch genommen worden ist. Die Verfahrensbevollmächtigte hat die Rechnungen Nr. 75, 129, 133, 141 und 142 bislang lediglich der Arbeitgeberin übersandt und von der Arbeitgeberin Bezahlung verlangt. Lediglich die Rechnung Nr. 66 ist an den Betriebsrat gerichtet worden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin eine Begleichung auch der weiteren Rechnungen abgelehnt hat. Ob und zu welchem Zeitpunkt die Verfahrensbevollmächtigte daraufhin wegen der Kostenrechnungen Nr. 75, 129, 133, 141 und 142 den Betriebsrat selbst in Anspruch genommen hat, lässt sich weder der Antragsschrift noch dem übrigen erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen des Betriebsrats im weiteren Verlauf des vorliegenden Beschlussverfahrens entnehmen (BAG, Beschluss vom 04.06.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136 unter B. II. der Gründe). Die Inanspruchnahme des Betriebsrats ist aber Voraussetzung für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs

2. Die geltend gemachten Freistellungsansprüche sind aber auch insgesamt ansonsten unbegründet.

Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten für das Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm - Rechnungen Nr. 66 vom 17.03.2006 und Nr. 129 vom 12.06.2006 - ist schon deshalb unbegründet, weil es an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss hinsichtlich der Einleitung der genannten Verfahren und der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats fehlte.

a) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist wie in den sonstigen Fällen des § 40 BetrVG auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung unter den konkreten Umständen der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht Rechnung getragen hat (BAG, Beschluss vom 09.06.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66). Dabei ist die Frage der Erforderlichkeit vom Zeitpunkt des Beschlusses aus zu beurteilen, der die Kosten ausgelöst hat (BAG, Beschluss vom 19.04.1989 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 29). Sowohl die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts setzt insoweit einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats voraus (BAG, Beschluss vom 05.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, Beschluss vom 19.03.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77; BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - AP InsO § 55 Nr. 10 m.w.N.).

Welche Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss nach § 33 BetrVG gestellt werden, ist bereits oben ausgeführt worden. Die Einhaltung der Vorschrift des § 29 Abs. 2 BetrVG über die rechtzeitige Ladung der Mitglieder des Betriebsrats unter Mitteilung der Tagesordnung gehört zu den unverzichtbaren Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses (zuletzt: BAG, Urteil vom 24.05.2006 - NZA 2006, 1364 m.w.N.). Der Betriebsrat muss sich aufgrund einer ordnungsgemäßen Ladung als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG, Beschluss vom 14.02.1996 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5). Dabei müssen die in dem Beschlussverfahren zu stellenden Anträge nicht bereits in dem zu fassenden Betriebsratsbeschluss im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Betriebsratsbeschluss den Gegenstand, über den in dem einzuleitenden Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet (BAG, Beschluss vom 29.04.2004 - AP BetrVG 1972 § 77 Durchführung Nr. 3 - unter B. II. 1. a) aa) der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2001 - AiB 2002, 632 m.w.N.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 2/06 und der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen hat. Die auf der Betriebsratssitzung vom 17.01.2006 gefassten Beschlüsse sind für die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 2/06 Arbeitsgericht Paderborn, mit dem die Errichtung einer Einigungsstelle erstrebt worden ist, ungeeignet.

aa) Zwar kann der Betriebsrat aufgrund des in der Sitzung vom 17.01.2006 gefassten Beschlusses noch als befugt angesehen werden, aufgrund des Schreibens der Arbeitgeberin vom 12.01.2006 die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans zu fordern und hierfür seine Verfahrensbevollmächtigte zu beauftragen. Im Schreiben vom 12.01.2006 hat die Arbeitgeberin nämlich darauf hingewiesen, dass man nicht umhin komme, die Abteilung Näherei/Vlies aus Kostengründen und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit aufzulösen. Hieraus durfte der Betriebsrat berechtigterweise die Annahme herleiten, es liege eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor.

Ob insoweit die Einladung vom 13.01.2006 zur Betriebsratssitzung am 17.01.2006 inhaltlich ausreichend gewesen und sämtlichen Betriebsratsmitgliedern zugegangen ist, war unerheblich, nachdem alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder auf der Betriebsratssitzung vom 17.01.2006 anwesend gewesen sind und der Tagesordnung zugestimmt haben. Damit wäre ein etwaiger Ladungsmangel in jedem Fall geheilt (BAG, Beschluss vom 29.04.1992 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30; BAG, Urteil vom 24.05.2006 - NZA 2006, 1364 m.w.N.).

bb) Der Betriebsratsbeschuss vom 17.01.2006 umfasst aber nicht die Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 98 ArbGG, wie es am 03.02.2006 beim Arbeitsgericht Paderborn - 2 BV 6/06 - eingeleitet worden ist. Aus der Formulierung im Beschluss zu TOP 2:

"Sollte die Einleitung von gerichtlichen Schritten in diesem Zusammenhang notwendig sein, wird Frau Rechtsanwältin H1 beauftragt, den Betriebsrat außergerichtlich und gerichtlich in allen Instanzen in notwendigen Verfahren zu vertreten."

lässt sich die Einleitung eines Einigungsstellenbesetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG nicht herleiten. Der Beschluss zu TOP 2 enthält vielmehr einen pauschalen Beschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für alle etwa notwendig werdenden Verfahren. Zu Recht steht die Arbeitgeberin auf dem Standpunkt, dass der Betriebsrat insoweit einen Pauschalbeschluss für alle denkbaren Verfahren gefasst hat, über deren Notwendigkeit die Verfahrensbevollmächtigte zu entscheiden hatte. Darüber, ob ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren beim Arbeitsgericht durchgeführt werden sollte, stand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 17.01.2006 noch überhaupt nicht fest, hierüber hätte der Betriebsrat zunächst als Gremium befinden müssen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17.01.2006 konnte die Einleitung eines Einigungsstellenbesetzungsverfahrens noch nicht beschlossen werden, da noch überhaupt keine Verhandlungen über einen etwaigen Interessenausgleich und Sozialplan stattgefunden hatten. Die Pauschalermächtigung eines Rechtsanwalts, wie sie im Betriebsratsbeschluss vom 17.01.2006 enthalten ist, ist mit der Verpflichtung des Betriebsrats, die Erforderlichkeit der Einleitung eines Beschlussverfahrens und der Beauftragung von Rechtsanwälten im Einzelnen anhand der Interessen der Belegschaft und der berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu überprüfen, nicht zu vereinbaren.

Der Betriebsrat kann nicht aufgrund eines sogenannten Vorratsbeschlusses im Vorhinein die Einleitung aller möglicher Beschlussverfahren beschließen und eine Art von "Generalvollmacht" erteilen, ohne dass zuvor überhaupt Verhandlungen mit dem Arbeitgeber stattgefunden haben und das Ergebnis dieser Verhandlungen bekannt ist. Bevor der Betriebsrat einen Beschluss über die Einleitung eines Einigungsstellenbesetzungsverfahrens fasste, hätte er zunächst mindestens die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin abwarten müssen. Das ist nach dem unstreitigen Vorbringen beider Beteiligten nicht der Fall gewesen. Ein erneuter Betriebsratsbeschluss ist nach Durchführung der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zur Einleitung des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn nicht herbeigeführt worden.

cc) Da die auf der Betriebsratssitzung vom 17.01.2006 gefassten Beschlüsse die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 6/06 nicht decken, liegt auch kein ordnungsgemäß gefasster Betriebsratsbeschluss für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm vor. Nur die einem Rechtsanwalt wirksam erteilte Verfahrensvollmacht berechtigt auch zur Einlegung von Rechtsmitteln, § 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 81 ZPO (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30; BAG, Beschluss vom 16.11.2005 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 64 unter B. I. 2. der Gründe m.w.N.). Da es bereits der Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn an einem wirksamen Betriebsratsbeschluss mangelte, liegt auch der Einleitung des Beschwerdeverfahrens 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm kein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde.

c) Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch zu dem Ergebnis gelangt, dass nach Beendigung des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn ein fehlender Betriebsratsbeschluss nicht wirksam nachgeholt werden konnte.

Zwar kann der Betriebsrat die ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung vorgenommene Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten genehmigen. Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist aber nur bis zu einer Prozessentscheidung erster Instanz möglich (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 unter B. I. 2. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 16.11.2005 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 64 unter B. I. 1. a) der Gründe m.w.N.). Das Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm war spätestens durch die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 28.04.2006 beendet. Eine Heilung des unwirksamen Betriebsratsbeschlusses vom 17.01.2006 kam nach diesem Zeitpunkt durch die Betriebsratsbeschlüsse vom 07.08.2006 und 20.09.2006 nicht mehr in Betracht.

Der Betriebsrat kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Arbeitgeberin im Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats nicht bestritten hat. Die Arbeitgeberin ist mit dem Bestreiten des ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses nicht präkludiert. Woraus sich ergeben soll, dass die Arbeitgeberin bereits im Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn verpflichtet gewesen ist, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats für die Einleitung dieses Verfahrens zu bestreiten, trägt der Betriebsrat selbst nicht vor. Das Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn ist bereits aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen worden. Erst wenn in diesem Verfahren den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben worden wäre und dabei die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung dieses Verfahrens geprüft oder auch nur unterstellt worden wäre, käme der Einwand der Präklusion im vorliegenden Verfahren überhaupt in Betracht. Die Arbeitgeberin war im Verfahren 2 BV 6/06 nicht gehindert, sich in ihrem Vortrag auf die offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle zu beschränken. Ausreichend für die Überprüfung eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses ist es danach insoweit, dass im vorliegenden Freistellungsverfahren die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bestritten worden ist.

3. Hinsichtlich der Kostenrechnungen Nr. 75, Nr. 133, Nr. 141 und Nr. 142 fehlt es an den Voraussetzungen eines Freistellungsanspruches nach § 40 BetrVG. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt.

a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.

Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrates anfallen (BAG, Beschluss vom 03.10.1978 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31; BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 m.w.N.). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht grundsätzlich dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt lediglich dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Das ist nach der Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrates führen muss. Davon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und die Rechtsauffassung des Betriebsrates vertretbar erscheint (BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 19.03.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77; BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - AP InsO § 55 Nr. 10 m.w.N.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Kosten verneint.

aa) Dies gilt zunächst für die Kostenrechnung Nr. 75 vom 20.03.2006 wegen der Einleitung des außergerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Für die Aufsetzung eines Schreibens, mit dem der Arbeitgeber aufgefordert werden soll, künftig die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern zu wahren, war die Einschaltung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nicht erforderlich. Ein solches Schreiben hätte der Betriebsrat, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, selbst aufsetzen können. Ein solches Schreiben ist sowohl in sachlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert. Die Einschaltung eines Anwalts ist insoweit nicht erforderlich gewesen. Dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte zu wahren in der Lage war, zeigt bereits das vom Betriebsratsvorsitzenden selbst aufgesetzte Schreiben vom 08.03.2006.

bb) Auch die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 22/06 Arbeitsgericht Paderborn war nicht erforderlich. Für die Einleitung dieses Beschlussverfahrens bestand jedenfalls Mitte Mai 2006 kein vernünftiger Anlass mehr.

Zwar hatte der Betriebsrat möglicherweise Anlass, fehlende Sachmittel und ein angemessenes Betriebsratsbüro im Februar 2006 zu beanstanden. Die Arbeitgeberin hat sich aber nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten zu keinem Zeitpunkt geweigert, den mit Schreiben vom 16.02.2006 geltend gemachten Ansprüchen nachzukommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 22.02.2006 und den im Anschluss daran geführten Gesprächen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten darüber hinaus, dass der Betriebsrat bereits im April 2006 Bücher sowie ein Telefon nebst Zubehör erhalten hat. Die Beteiligten waren sich bereits vor Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 22/06 über die Zurverfügungsstellung neuer Räume und die Büroausstattung einig, wobei lediglich der Umzug erst Mitte Mai stattfinden konnte. Bereits am 11.05.2006 waren Möbel für das Betriebsratsbüro bestellt und am 15.05.2006 ein PC für den Betriebsrat installiert worden. Die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 22/06 war danach ohne erneute Rücksprache mit dem Betriebsrat nicht mehr erforderlich.

cc) Schließlich waren auch die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens 2 BVGa 2/06 Arbeitsgericht Paderborn und schon gar nicht die Einleitung des Beschwerdeverfahrens 13 TaBV 46/06 Landesarbeitsgericht Hamm erforderlich. Das erst am 05.04.2006 beim Arbeitsgericht eingeleitete Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, offenbar aussichtslos. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass im Betrieb der Arbeitgeberin bereits ab Dezember 2005 ein neues Zeiterfassungssystem als Testphase genutzt und danach im Februar 2006 eingesetzt worden ist. Dass dem Betriebsrat die Einführung eines neuen Zeiterfassungssystems ab Dezember 2005 völlig unbekannt geblieben ist, trägt der Betriebsrat selbst nicht vor. Aus welchen Gründen Anfang April 2006 noch der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden musste, erschließt sich auch der Beschwerdekammer nicht. Ein Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit lag Anfang April 2006 offensichtlich nicht mehr vor. Schon gar nicht konnte zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 05.06.2006 von einem besonderen Verfügungsgrund ausgegangen werden. Aus welchen Gründen noch im April 2006 der Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig gewesen ist und die etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht im Hauptsacheverfahren verfolgt werden konnte, lässt auch das Beschwerdevorbringen des Betriebsrats nicht erkennen. Unstreitig haben die Beteiligten aufgrund des Aufforderungsschreibens des Betriebsrats vom 16.02.2006 über den Entwurf einer Betriebsvereinbarung verhandelt; bereits im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist es zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Beteiligten gekommen.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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