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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 11/05
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4
BetrVG § 99
BetrVG § 101
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2005 - 6 BV 117/04 - wird zurückgewiesen

Gründe: I Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Aufhebung der Umgruppierung des Mitarbeiters G3xxx C1xxxxx sowie hilfsweise die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens beim Arbeitsgericht zur Umgruppierung des Mitarbeiters C1xxxxx - jeweils unter Androhung eines Ordnungsgeldes - verlangt. Nachdem der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Dortmund eingeleitet hatte, erklärten die Beteiligten das vorliegende Beschlussverfahren übereinstimmend für erledigt. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.01.2005 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 1.625,18 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, für den Hauptantrag sei unter Berücksichtigung einer monatlichen Lohndifferenz von 62, 70 € von einem Wert von 1.354,32 € auszugehen, der Hilfsantrag werde mit 20 % von diesem Wert bewertet. Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der am 28.01.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie sind der Auffassung, der Gegenstandswert sei anderweitig auf 2.989,22 € festzusetzen. Für den Hauptantrag habe das Arbeitsgericht unzutreffend zunächst eine Kürzung des dreifachen Jahresbetrages der Entgeltdifferenz um 20 % und nochmals um 25 % vorgenommen. Angemessen sei lediglich eine Kürzung um 20 %. Dies ergebe einen Gegenstandswert für den Hauptantrag in Höhe von 1.805,76 €. Der Gegenstandswert für den Hilfsantrag müsse mit der Hälfte des Wertes des Hauptantrages bewertet werden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II Die nach §§ 33 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 1.625,18 € festgesetzt. Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO). Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss v. 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss v. 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.). Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren. Folgerichtig ist bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 12 Abs. 7 ArbGG zurückgegriffen worden (LAG Hamm, Beschluss v. 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, aaO, § 12 Rz. 482 m.w.N.). Auch der auf § 101 BetrVG gestützte Antrag des Betriebsrates, eine ohne Zustimmung des Betriebsrates vorgenommene Maßnahme eines Arbeitgebers aufzuheben, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO analog § 12 Abs. 7 ArbGG bewertet worden (LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; Wenzel, aaO, Rz. 488). Insoweit hat sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert. 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Hauptantrag des Ausgangsverfahrens mit 1.354,32 € bewertet. Nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer des erkennenden Gerichts ist der Gegenstandswert in Verfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (- 20 % und - 25 %) anzusetzen (LAG Hamm, Beschluss v. 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.19987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; zuletzt: LAG Hamm, Beschluss v. 02.02.2005 - 10 TaBV 154/04 -). Das gilt auch, wenn die Aufhebung einer Umgruppierung verlangt wird. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Neben einem 20 %igem Abschlag, der für einen Feststellungsprozess gemacht wird, ist eine weitere Kürzung von 25 % wegen des Gesichtspunktes der verminderten Rechtskraftwirkung eines Beschlussverfahrens gerechtfertigt. Im rechnerischen Ergebnis handelt es sich insoweit um eine Kürzung um insgesamt 40 % (Wenzel, aaO, § 12 Rz. 482). Eine Begründung, weshalb lediglich ein geringerer Abschlag vorgenommen werden dürfe, hat auch der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. 2. Zu dem Wert des Hauptantrages von 1.354,32 € war der Wert des Hilfsantrages hinzuzurechnen. Diesen hat das Arbeitsgericht zu Recht mit 270,86 € bewertet. Der Antrag, ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten, ist nach der Spruchpraxis des erkennenden Gerichts mit 20 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens zu bewerten (LAG Hamm, Beschluss v. 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; zuletzt: LAG Hamm, Beschluss v. 02.02.2005 - 10 TaBV 154/04 -; Wenzel, aaO, § 12 Rz. 483). Auch hieran hat sich das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht orientiert. Insoweit errechnet sich für den Hilfsantrag ein Gegenstandswert in Höhe von 270,86 €. Der Auffassung der Beschwerdeführer, für den Hilfsantrag sei der Wert der Hälfte des Hauptantrages zugrunde zu legen, vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Das sogenannte Einleitungserzwingungsverfahren muss als Vorverfahren erheblich niedrigerer bewertet werden als das Hauptverfahren (Wenzel, aaO, § 12 Rz. 288 b).

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