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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 10 TaBV 117/07
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
BetrVG § 23 Abs. 1
BetrVG § 103
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 81 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 30.08.2007 - 6 BV 34/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Der Beteiligte zu 3. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden, des Beteiligten zu 3.. Im Beschwerdeverfahren begehrt die Arbeitgeberin ferner hilfsweise den Ausschluss des Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat.

Der Beteiligte zu 3. ist am 09.02.1957 geboren und verheiratet. Er ist gelernter Schlossermeister/Techniker und steht seit dem 24.04.1984 in den Diensten der Arbeitgeberin, die ca. 350 Mitarbeiter beschäftigt, von denen ein Großteil als Montagearbeiter auf Baustellen eingesetzt wird. Der zuletzt bezogene Bruttomonatsverdienst des Beteiligten zu 3. belief sich auf ca. 3.000,00 €.

Seit 1997 ist der Beteiligte zu 3. Vorsitzender des im Betrieb der Arbeitgeberin aus neun Personen bestehenden Betriebsrats, als Betriebsratsvorsitzender ist er freigestellt.

In der 49. Kalenderwoche des Jahres 2006 nahmen der Beteiligte zu 3. sowie das weitere Betriebsratsmitglied P2 an einem Weiterbildungsseminar in S8 teil. Zu diesem Seminar reisten der Beteiligte zu 3. sowie Herr P2 alleine in jeweils getrennten Fahrzeugen an.

Für den 08.12.2006 wurde im Betrieb der Arbeitgeberin kurzfristig eine Betriebsratssitzung angesetzt, die eine Lohnerhöhung von 2,5 % betraf; im Gegenzug sollten neue Arbeitsverträge, die von zahlreichen Mitarbeitern noch nicht unterzeichnet waren, unterschrieben werden. Sowohl der Beteiligte zu 3. wie auch das Betriebsratsmitglied P2 wollten an dieser Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 teilnehmen. Zu diesem Zweck fuhr der Beteiligte zu 3. am 08.12.2006 morgens mit seinem Pkw von S8 nach R1 zur Betriebsstätte der Arbeitgeberin und nahm dabei das Betriebsratsmitglied P2 in seinem Pkw mit. Im Anschluss an die Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 fuhren der Beteiligte zu 3. und das Betriebsratsmitglied P2 im Pkw des Beteiligten zu 3. an den Seminarort zurück. Insgesamt wurden mit dem Pkw des Beteiligten zu 3. 80 km zurückgelegt.

Im Verlaufe der Sitzung des Betriebsrats vom 08.12.2006, deren Beginn sich wegen Verspätung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin verzögert hatte, bereitete der Beteiligte zu 3. für alle Betriebsratsmitglieder entsprechende Fahrtkostenvergütungsanträge, Fahrtkostenabrechnungen, vor, da die Mitglieder des Betriebsrats an unterschiedlichen Standorten beschäftigt waren und zu den Betriebsratssitzungen stets von unterschiedlichen Orten aus anreisten. Diese Abrechnungen wurden sodann von den jeweils beteiligten Betriebsratsmitgliedern unterzeichnet und an den Beteiligten zu 3. zwecks Einreichung bei der Betriebsleitung der Arbeitgeberin zurückgegeben. Am Vormittag des 08.12.2006 bereitete der Beteiligte zu 3. auch für das Betriebsratsmitglied P2 einen Reisekostenantrag vor, der beinhaltete, dass Herr P2 am 08.12.2006 von 5.00 Uhr bis 13.30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilgenommen habe. Als "besuchte Orte" wurde S8 - R1 - S10-h2 angegeben und ein Kilometergeld für 80 km in Höhe von insgesamt 24,00 € beantragt. Dieser Reisekostenabrechnungsantrag vom 08.12.2006 (Bl. 11 d.A.) wurde noch auf der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 von Herrn P2 unterschrieben und dem Beteiligten zu 3. wieder ausgehändigt.

Am 10.01.2007 reichte der Beteiligte zu 3. eine Vielzahl von Anträgen zur Abrechnung von Reisekostenabrechnungen und Auszahlung bei der Betriebsleitung ein. Bei diesen Abrechnungen befand sich die Abrechnung des Betriebsratsmitglieds P2 für den 08.12.2006 sowie die eigene Abrechnung des Beteiligten zu 3., die dieser nach seinen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt angefertigt hatte. Mit der Reisekostenabrechnung des Beteiligten zu 3. vom 21.12.2006 (Bl. 12 d.A.) begehrte der Beteiligte zu 3. ebenfalls Reisekosten in Höhe von 24,00 € für die Betriebsratssitzung vom 08.12.2006, gab allerdings Uhrzeiten von 6.00 Uhr bis 14.30 Uhr an.

Nach Abzeichnung der Reisekostenabrechnung durch den damaligen Geschäftsführer K5 erhielt der Beteiligte zu 3. die beantragten Reisekosten in bar ausgezahlt. Sowohl für sich selbst als auch für das Betriebsratsmitglied P2 erhielt der Beteiligte zu 3. die beantragten Fahrtkosten für die Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 in Höhe von jeweils 24,00 €. Der Beteiligte zu 3. leitete den Betrag von 24,00 € an das Betriebsratsmitglied P2 weiter.

Ende Januar/Anfang Februar 2007 erschien der damalige Geschäftsführer K5 im Betriebsratsbüro, um mit dem Beteiligten zu 3. einige Dinge zu besprechen. Dabei erwähnte er beiläufig, dass in der Buchhaltung Reisekosten überprüft würden, er wisse aber noch nichts Näheres.

Am 21.02.2007 wurde in einem Gespräch zwischen dem Beteiligten zu 3. und dem damaligen Geschäftsführer der Arbeitgeberin wiederum die Überprüfung der Reisekosten angesprochen. Dabei wurde von dem damaligen Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass es um Reisekosten für den Betriebsrat gehe, nämlich um Fahrtkosten für eine Betriebsratssitzung.

Nachdem der Beteiligte zu 3. den Betriebsrat auf der Sitzung vom 23.02.2007 hierüber unterrichtet hatte, wurden im Betriebsrat Überlegungen angestellt, wann und wo ein möglicher Fehler unterlaufen sein könne. Dabei wurde festgestellt, dass die Fahrt zu der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 zweimal abgerechnet worden war. Das Betriebsratsmitglied P2 übergab am Ende der Sitzung vom 23.02.2007 dem Beteiligten zu 3. 24,00 €, die dieser im Auftrag des Betriebsrats der Arbeitgeberin zurückgeben sollte.

Am 26.02.2007 sprach der Beteiligte zu 3. den damaligen Geschäftsführer Herrn K5 nochmals an und brachte zum Ausdruck, dass bei einem Versehen bei den Reisekostenabrechnungen das zu viel gezahlte Geld selbstverständlich zurückgezahlt werde; daraufhin äußerte der Herr K5, das Geld solle doch dann an die Buchhaltung zurückgegeben werden.

Mit Schreiben vom 27.02.2007 (Bl. 189 d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat folgendes mit:

"Reisekostenabrechnungen Herren W3 und P2 08.12.2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 08.12.2006 hat bekanntlich eine außerordentliche Betriebsratssitzung stattgefunden. Hierzu sind die Herren W3 und P2, die zu diesem Zeitpunkt an einem zweiwöchigen Seminar in S8 teilgenommen haben, nach R1 angereist.

Wir bitten um Ihre schriftliche Stellungnahme, aus welchem Grund sowohl Herr W3 als auch Herr P2 für diese Fahrt jeweils Reisekosten geltend gemacht und abgerechnet haben.

Mit freundlichen Grüßen"

Als der Beteiligte zu 3. am 07.03.2007 24,00 € in der Buchhaltung zurückzahlen wollte, verweigerte diese die Entgegennahme des Betrages. Der Beteiligte zu 3. unterrichtete daraufhin hierüber den damaligen Geschäftsführer der Arbeitgeberin Herrn K5, der den Beteiligten zu 3. seinerseits an den Steuerberater der Arbeitgeberin, Herrn S9, verwies. Der Beteiligte zu 3. versuchte in der Folgezeit vergeblich, mit Herrn S9 einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Ein vereinbarter Termin vom 12.03.2007 wurde von Herrn S9 kurzfristig abgesagt. Während eines weiteren Gesprächstermins vom 19.03.2007 wurde dem Beteiligten zu 3. mitgeteilt, Herr S9 sei in Urlaub.

In dem Gespräch vom 27.03.2007 teilte der Beteiligte zu 3. Herrn S9 schließlich mit, dass hinsichtlich der Fahrtkosten für die Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 ein Versehen unterlaufen sei, das Betriebsratsmitglied P2 sei mit ihm gefahren; er wolle zu viel erhaltene Spesen zurückzahlen und habe das Geld von Herrn P2 schon am 07.03.2007 zurückgeben wollen.

Mit Schreiben vom 28.03.2007 (Bl. 13 f.d.A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.. Auf den Inhalt des Schreibens vom 28.03.2007 wird Bezug genommen.

Gleichzeitig beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat auch die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds P2.

Am 30.03.2007 verweigerte der Betriebsrat in beiden Fällen die erbetene Zustimmung.

Mit dem am 02.04.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. geltend.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, sie sei zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3. berechtigt. Erst aufgrund der Äußerungen des Beteiligten zu 3. im Gespräch mit dem Steuerberater der Arbeitgeberin vom 27.03.2007 habe festgestanden, dass das Betriebsratsmitglied P2 mit ihm in seinem Fahrzeug vom Seminarort in S8 zur Betriebsratssitzung nach R1 hin- und zurückgefahren sei. Damit habe der Beteiligte zu 3. einen vorsätzlichen Spesenbetrug zu Lasten der Arbeitgeberin begangen. Da das Betriebsratsmitglied P2 bei ihm im Fahrzeug mitgefahren sei, habe nicht die geringste Veranlassung bestanden, eine zweite Reisekostenabrechnung für Herrn P2 vorzubereiten. Dies zeige sich auch daran, dass der Beteiligte zu 3. bei der Erstellung der Spesenabrechnung offenbar den eingegebenen Text, der bei der ersten Erstellung der beiden Spesenabrechnungen in die EDV-Maske eingestellt worden sei, übernommen und nur nachträglich bei der Erstellung der zweiten Abrechnung dann den Namen P2 ebenso wie das Erstellungsdatum und die Uhrzeiten des Beginns der An- und Abreise ausgetauscht habe. Dies habe offenbar der Verschleierung gedient. Ein Versehen des Beteiligten zu 3. sei ausgeschlossen.

Erst aufgrund des Gesprächs vom 27.03.2007 sei der Arbeitgeberin der volle Sachverhalt bekannt gegeben worden, nämlich dass der Beteiligte zu 3. in seinem Fahrzeug zu der Betriebsratssitzung gefahren sei und das Betriebsratsmitglied P2 mitgenommen habe. Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 27.02.2007 habe dazu gedient, die Frage zu klären, ob der Beteiligte zu 3. und das Betriebsratsmitglied P2 getrennt zu der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 gefahren seien.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. (des Betriebsratsvorsitzenden) zu ersetzen.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. nicht berechtigt gewesen sei. Der Antrag scheitere bereits daran, dass die Arbeitgeberin die 14-Tages-Frist des § 626 BGB nicht eingehalten habe. Alle notwendigen Tatsachen seien ihr bereits am 27.02.2007 bekannt gewesen. Selbst nach dem Schreiben vom 27.02.2007 habe sich die Arbeitgeberin noch über einen Monat Zeit gelassen, um weitere Schritte zu unternehmen.

Auch ein vorsätzlicher Spesenbetrug durch den Beteiligten zu 3. liege nicht vor. Die Vorgehensweise des Beteiligten zu 3. am 08.12.2006 habe der üblichen Handhabung entsprochen. Die für die beteiligten Betriebsratskollegen entsprechenden Abrechnungen seien im Verlaufe der Sitzung vorbereitet worden. Seine eigene Abrechnung habe er, der Beteiligte zu 3., erst Ende des Monats Dezember erstellt, da er - im Gegensatz zu anderen Kollegen - nicht von auswärtigen Baustellen anreise und häufiger Termine für den Betriebsrat wahrzunehmen habe, dadurch fielen bei ihm entsprechend höhere Fahrtkosten und eine höhere Anzahl von Abrechnungen an. Allein aus diesem Grunde sei es ihm, dem Beteiligten zu 3., bei Erstellung der Fahrtkostenabrechnung für das Betriebsratsmitglied P2 am 08.12.2006 unerkannt geblieben, dass die Fahrt vom 08.12.2006, die er gemeinsam mit dem Betriebsratskollegen P2 abgewickelt habe, auch als eigene Fahrt abgerechnet habe. Insoweit liege ein bloßes Versehen vor. Einen Vorsatz, die Arbeitgeberin zu schädigen, habe er nicht gehabt. Er habe auch vergeblich versucht, den Betrag von 24,00 € an die Arbeitgeberin zurückzuzahlen.

Durch Beschluss vom 30.08.2007 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Arbeitgeberin könne dem Beteiligten zu 3. einen vorsätzlichen Spesenbetrug nicht vorwerfen. Auch ein dringender Tatverdacht liege nicht vor. Die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Umstände begründeten keine große Wahrscheinlichkeit für einen vorsätzlichen Spesenbetrug. Bei der Erstellung der Reisekostenabrechnung für das Betriebsratsmitglied P2 könne ein Versehen des Beteiligten zu 3., ein möglicher Irrtum nicht ausgeschlossen werden.

Gegen den der Arbeitgeberin am 12.10.2007 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 24.10.2007 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht und am 05.11.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet. Mit dem am 20.02.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie ferner hilfsweise den Ausschluss des Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat beantragt.

Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, der Zustimmungsersetzungsantrag, mindestens aber der Ausschlussantrag sei begründet. Bei der Erstellung der Reisekostenabrechnung für das Betriebsratsmitglied P2 am 08.12.2006 könne es sich nicht um ein Versehen des Beteiligten zu 3. gehandelt haben. Der Beteiligte zu 3. habe den Reisekostenantrag für Herrn P2 direkt am 08.12.2006 bearbeitet, obgleich er zuvor am gleichen Tag mit ihm morgens zur Betriebsratssitzung gefahren sei. Das Betriebsratsmitglied P2 habe den Reisekostenantrag noch am 08.12.2006 unterschrieben. Beide hätten gewusst, dass sie gemeinsam in einem Pkw vom Seminarort zur Betriebsratssitzung gefahren seien und dass sie gemeinsam nach S8 zurückkehren würden. Diese Umstände verdeutlichten, dass der Beteiligte zu 3. und das Betriebsratsmitglied P2 in kollusivem Zusammenwirken sich unberechtigterweise Fahrtkosten hätten erschleichen wollen. Im Übrigen sei höchst seltsam, dass der Beteiligte zu 3. seine eigene Fahrtkostenabrechnung erst am 21.12.2006 erstellt haben wolle und dabei lediglich die Uhrzeiten verändert habe. Mit diesem Vorgehen sei ein vollendeter Spesenbetrug gegeben. Der Arbeitgeberin habe suggeriert werden sollen, dass der Beteiligte zu 3. und das Betriebsratsmitglied P2 getrennt zu der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 gefahren seien.

Mindestens seien die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung gegeben. Im Rahmen des Verdachts sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es nicht hinnehmbar sei, dass der Beteiligte zu 3. die Reisekostenabrechnungen bereits zu Beginn, spätestens aber während der Betriebsratssitzung erstelle. Insoweit sei zu den angegebenen Zeitpunkten überhaupt nicht erkennbar, wann die jeweilige Sitzung beendet sei. Die vom Beteiligten zu 3. erstellte eigene Fahrtkostenabrechnung sei im Übrigen schlicht falsch. Die Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 sei gegen 13.00 Uhr beendet gewesen. Der Beteiligte zu 3. habe in seiner Reisekostenabrechnung aber als Beendigungszeitpunkt 14.30 Uhr angegeben. Die Fahrt nach S8 dauere allenfalls 30 Minuten. Mindestens eine der beiden Reisekostenabrechnungen, entweder die des Beteiligten zu 3. oder die des Betriebsratsmitglieds P2, seien unrichtig.

Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Erst aufgrund des Gespräches zwischen dem Beteiligten zu 3. und des Steuerberaters S9 am 27.03.2007 habe für die Arbeitgeberin festgestanden, dass unzutreffende Spesenabrechnungen vorgelegt worden seien. Bis zum 28.03.2007 habe die Arbeitgeberin nicht gewusst, ob das Betriebsratsmitglied P2 und/oder der Betriebsratsvorsitzende, der Beteiligte zu 3., jeweils im eigenen Wagen zur Betriebsratssitzung gefahren seien oder nicht. Die Arbeitgeberin habe bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht gewusst, welches der beteiligten Betriebsratsmitglieder gefahren sei. Die Arbeitgeberin sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, eine Kündigung auszusprechen oder beim Betriebsrat zu beantragen. Zum Zeitpunkt des Schreibens der Arbeitgeberin an den Betriebsrat vom 27.02.2007 sei lediglich aufgefallen, dass die Betriebsratsmitglieder W3 und P2 beide Spesen abgerechnet hätten, obgleich sie die gleiche Hin- und Rückfahrt gehabt hätten. Daraus einen zwingenden Rückschluss auf eine Straftat abzuleiten, sei nicht möglich gewesen.

Der Beteiligte zu 3. könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bereits am 07.03.2007 in der Buchhaltung 24,00 € habe zurückzahlen wollen, die Buchhaltungsangestellte Frau K6 sei mit der Angelegenheit nicht befasst gewesen.

Wegen der fehlerhaften Fahrtkostenabrechnung sei das Vertrauen in den Beteiligten zu 3. restlos erschüttert. Deshalb müsse mindestens dem Hilfsantrag stattgegeben werden.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 30.08.2007 - 6 BV 34/07 - abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen,

hilfsweise den Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den arbeitsgerichtlichen Beschluss und sind nach wie vor der Auffassung, das bloße Versehen des Beteiligten zu 3. bei der Reisekostenabrechnung für das Betriebsratsmitglied P2 könne nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. führen, ein vorsätzlicher Spesenbetrug liege nicht vor.

Die Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 sei von Beginn an sehr hektisch verlaufen, weil zunächst der Mitgeschäftsführer, Herr J1 E1, sein persönliches Erscheinen angekündigt habe, was mehrere Jahre zurückgelegen habe. Im Betriebsrat habe eine hitzige Diskussion darüber stattgefunden, ob die betroffenen Mitarbeiter der Arbeitgeberin die Arbeitsverträge angesichts der von der Arbeitgeberin angekündigten Lohnerhöhung von 2,5 % unterzeichnen sollten oder nicht. Während der Sitzung habe der Steuerberater der Arbeitgeberin, Herr S9, angerufen und gefragt, ob es ausreichend sei, wenn er, Herr S9, statt Herrn E1 an der Betriebsratssitzung teilnehmen würde. Im Betriebsrat sei dann darüber diskutiert worden, ob es ausreichen würde, wenn der damalige Mitgeschäftsführer Herr K5 an der Sitzung teilnehme. Die Vorschläge von Herrn S9 seien im Gremium diskutiert worden. Schließlich habe sich herausgestellt, dass Herr K5 seinerzeit erkrankt gewesen sei. Der Betriebsrat habe aber dann darauf bestanden, dass einer der Geschäftsführer an der Sitzung teilnehme. Schließlich seien etwa ab 11.30 Uhr der Geschäftsführer E1 und der Steuerberater S9 zu der Betriebsratssitzung erschienen.

Zwischendurch habe der Beteiligte zu 3. die Fahrtkostenbelege für die Sitzung vom 08.12.2006 vorbereitet. Parallel dazu hätten im Betriebsrat die genannten Erörterungen und Diskussionen stattgefunden. Herr P2 habe den vom Beteiligten zu 3. vorbereiteten Fahrtkostenbeleg ohne nähere Prüfung unterschrieben. Allein aufgrund der Seminarteilnahme habe am 08.12.2006 für den Beteiligten zu 3. eine Ausnahmesituation bestanden. Normalerweise wären nämlich Herr P2 und er, der Beteiligte zu 3., allein zu der Betriebsratssitzung angereist. Herr P2 fahre normalerweise bei einer Betriebsratssitzung gegen 5.00 Uhr von zu Hause los.

Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht darauf berufen, dass er, der Beteiligte zu 3., bereits das Ende der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 bereits im Verlaufe der Betriebsratssitzung eingetragen habe. Das Sitzungsende könne nämlich schon während der Sitzung abgeschätzt werden. Die erstellten Fahrtkostenabrechnungen dienten auch allein der Fahrtkostenerstattung, die eingetragenen Uhrzeiten seien ohnehin unerheblich.

Die Arbeitgeberin habe im Übrigen die 14-Tages-Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt. Bereits Ende Februar 2007 seien der Arbeitgeberin die Umstände, wie es zu den Fahrtkostenabrechnungen gekommen sei, bekannt gewesen. Bereits zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen Herrn S9 und dem Beteiligten zu 3. am 27.03.2007 habe es für die Arbeitgeberin seit mehr als einem Monat zuvor Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Fahrtkosten am 08.12.2006 nicht zutreffend abgerechnet worden seien. Dies ergebe sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Schreibens vom 27.02.2007. Die Arbeitgeberin habe bereits zu diesem Zeitpunkt entweder den Beteiligten zu 3. oder das Betriebsratsmitglied P2 selbst um Stellungnahme zu dem Vorgang bitten können. Sie habe nicht alles getan, um den Sachverhalt mit der gebotenen Eile in zügiger Weise zuverlässig aufzuklären.

Schließlich fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats. In dem Zustimmungsersuchen vom 28.03.2007 finde sich kein Hinweis auf die zwischen Herrn K5 und dem Beteiligten zu 3. geführten Gespräche. Dem Antrag vom 28.03.2007 hätte auch das Schreiben vom 27.02.2007 beigefügt werden müssen. Dem Betriebsrat hätte auch mitgeteilt werden müssen, dass der Beteiligte zu 3. sich zuvor bemüht gehabt habe, den Betrag zurückzuzahlen.

Der Ausschließungsantrag der Arbeitgeberin sei verspätet gestellt worden. Die Vorwürfe, auf die die Arbeitgeberin den Ausschließungsantrag stütze, lägen mehr als ein Jahr zurück. Mindestens sei das Recht der Arbeitgeberin insoweit verwirkt. Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. hätten mit einem derartigen Antrag im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht mehr zu rechnen brauchen.

Darüber hinaus sei der Antrag unzulässig, weil er nicht neben einem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 BetrVG gestellt werden könne. Entweder liege ein - bestrittenes - Fehlverhalten betriebsverfassungsrechtlicher Art vor oder aber eine Arbeitsvertragsverletzung. Eine Amtspflicht des Beteiligten zu 3., für andere Betriebsratsmitglieder Fahrtkosten abzurechnen, gebe es nicht. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 3. allenfalls fahrlässig gehandelt. Der Vorgang stelle keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG dar.

Im Parallelverfahren hinsichtlich des Betriebsratsmitglieds P2 hat das Arbeitsgericht erstinstanzlich die von der Arbeitgeberin erbetene Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt. Das daraufhin eingeleitete Beschwerdeverfahren zum erkennenden Gericht - 13 TaBV 86/07 LAG Hamm - führte zu einem Vergleich, wonach das Betriebsratsmitglied P2 innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Vergleichs als Betriebsratsmitglied zurücktrat und der Vorfall vom 08.12.2006 kündigungsrechtlich nicht herangezogen werden konnte.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die insgesamt zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin hatte nur teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit die Arbeitgeberin sich gegen die Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrages durch das Arbeitsgericht wendet. Dagegen war dem Hilfsantrag der Arbeitgeberin stattzugeben.

Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist vom Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden. Er ist unbegründet.

Der von der Arbeitgeberin hilfsweise in der Beschwerdeinstanz gestellte Ausschließungsantrag ist dagegen zulässig und begründet.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist insgesamt zulässig.

Sie ist nach den §§ 87, 89, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Trotz der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem erstinstanzlichen Beschluss hat die Arbeitgeberin die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Einlegung der Beschwerde am 05.11.2007 beim Beschwerdegericht eingehalten.

Der Zulässigkeit der Beschwerde insgesamt steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin ihre Beschwerde mit dem am 20.02.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Ausschließungsantrag erweitert hat. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich ein bereits laufendes Zustimmungsersetzungsverfahren um einen zusätzlichen Antrag erweitern. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG und einem Ausschließungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Die Stellung des Hilfsantrags war mindestens sachdienlich, §§ 87 Abs. 2, 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, auf den die Arbeitgeberin bereits den Zustimmungsersetzungsantrag in erster Instanz gestützt hat und den sie in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt (BAG, 05.11.1985 - AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 2; BAG, 21.01.2003 - AP BetrVG 1972 § 21 a Nr. 1; BAG, 26.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29).

I.

Sowohl der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin wie auch der Ausschließungsantrag der Arbeitgeberin sind zulässig.

1. Zutreffend verfolgt die Arbeitgeberin ihre Anträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 ArbGG. Zwischen den Beteiligten sind betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten nach § 103 Abs. 2 BetrVG bzw. nach § 23 Abs. 1 BetrVG streitig.

2. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin sowie die Beteiligung des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG i.V.m. §§ 103 Abs. 2, 23 Abs. 1 BetrVG.

3. Die Unzulässigkeit des Ausschließungsantrags folgt auch nicht daraus, dass die Arbeitgeberin in erster Linie die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3. begehrt.

Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich die Anträge auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zugleich mit dem Antrag auf Ausschluss des Betriebsratsmitglieds kumulativ oder auch hilfsweise verbinden. Liegt nach Ansicht des Arbeitgebers im Verhalten des Betriebsratsmitglieds nicht nur eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, sondern zugleich eine Verletzung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, so kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, sowie nach ganz herrschender Auffassung in der arbeitsgerichtlichen Literatur neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG auch einen Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG stellen. Insoweit fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BAG, 21.02.1978 - AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 23 Rn. 22; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 23 BetrVG Rn. 14; GK-BetrVG/Oetker, 8. Aufl., § 23 Rn. 73; Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 23 Rn. 44; andere Ansicht lediglich: Däubler/Kittner/Klebe/Trittin, BetrVG, 11. Aufl., § 23 Rn. 35). Beide Anträge verfolgen als Prozessziel das Ausscheiden des betreffenden Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat. Der Hilfsantrag erstrebt dies allein, der Hauptantrag als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

II.

Der als Hauptantrag gestellte Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist unbegründet.

1. Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB voraus; es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BAG, 22.08.1974 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 1; BAG, 27.01.1977 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 7; BAG, 10.02.1999 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42; BAG, 20.01.2000 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 m.w.N.).

a) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Vorliegens des § 626 Abs. 1 BGB ist festzustellen, ob es sich um eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten handelt oder ob zugleich eine Amtspflichtverletzung seitens des Betriebsratsmitglieds vorliegt. In aller Regel kann nämlich nur die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu einer außerordentlichen Kündigung des betroffenen Betriebsratsmitglieds führen. Eine Amtspflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigt allenfalls seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Nur wenn durch die Amtspflichtverletzung zugleich das konkrete Arbeitsverhältnis unmittelbar und erheblich beeinträchtigt wird, ist eine außerordentliche Kündigung zulässig (BAG, 20.12.1961 - AP KSchG § 13 Nr. 60; BAG, 26.01.1962 - AP BGB § 626 Druckkündigung Nr. 8; BAG, 22.08.1974 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 1; BAG, 16.10.1986 - AP BGB § 626 Nr. 95; Fitting, a.a.O., § 103 Rn. 30; ErfK/Kania, a.a.O., § 103 BetrVG Rn. 12; ErfK/Ascheid, a.a.O., § 15 KSchG Rn. 27 f., 30; DKK/Kittner, a.a.O., § 103 Rn. 27 m.w.N.).

Zwar ist der Beteiligte zu 3. bei der Erstellung der Reisekostenabrechnung für das Betriebsratsmitglied P2 am 08.12.2006 in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender tätig geworden. Sowohl der Betriebsrat wie auch der Beteiligte zu 3. tragen ausführlich vor, dass der Beteiligte zu 3. üblicherweise sämtliche Spesenabrechnungen für alle Betriebsratsmitglieder anlässlich von Betriebsratssitzungen vorbereitet und erstellt. Diese Tätigkeit berührt das Betriebsratsamt des Beteiligten zu 3. insbesondere deshalb, weil er von seiner beruflichen Tätigkeit nach § 38 BetrVG völlig freigestellt ist. Gleichzeitig liegt aber nicht lediglich eine Amtspflichtverletzung vor, weil der Beteiligte zu 3. auch seine eigene Reisekostenabrechnung erstellt und vorgelegt hat. Damit ist mindestens zugleich das konkrete Arbeitsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu 3. und der Arbeitgeberin unmittelbar und erheblich betroffen.

b) Die Arbeitsgeberin hat das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat auch ordnungsgemäß eingeleitet. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG über die Kündigungsgründe unterrichtet gewesen ist.

Durch das Schreiben der Arbeitgeberin vom 28.03.2007 ist der Betriebsrat über die Kündigungsgründe aus Sicht der Arbeitgeberin ordnungsgemäß informiert worden. Dass im Schreiben vom 28.03.2007 nicht sämtliche zwischen den Beteiligten geführten Gespräche im Februar und März 2007 vollständig erwähnt sind, ist unerheblich. Die maßgeblichen Kündigungsgründe, auf die die Arbeitgeberin die beabsichtigte Kündigung des Beteiligten zu 3. stützen will, sind im Schreiben vom 28.03.2007 erwähnt.

2. Ob es der beabsichtigten fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3. an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB fehlt, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, hat die Beschwerdekammer letztlich offen gelassen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrags war nach Auffassung der Beschwerdekammer schon deshalb zurückzuweisen, weil die Arbeitgeberin die Kündigungserklärungspflicht des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hat.

Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG. Diese Frist beginnt wie auch sonst mit Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Innerhalb der Zweiwochenfrist muss der Arbeitgeber die Zustimmung gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG beantragen und, wenn der Betriebsrat ausdrücklich die Zustimmung verweigert oder sich nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist äußert, beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen (BAG, 18.08.1977 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 10; ErfK/Kania, a.a.O., § 103 BetrVG Rn. 9; Fitting, a.a.O., § 103 Rn. 33 m.w.N.). Diese Frist des § 626 Abs. 2 BGB hat die Arbeitgeberin nicht eingehalten.

a) § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel des § 626 Abs. 2 BGB ist es, dem betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte ein bestimmtes Verhalten zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt.

Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne eine umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Dabei sollen die zeitlichen Grenzen des § 626 BGB den Arbeitgeber weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben noch ihn veranlassen, ohne eine genügende Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht an. Dies gilt aber nur solange, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen. Sind die Ermittlungen jedoch abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Für weitere Ermittlungen besteht dann kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder der zu kündigende Arbeitnehmer ihn sogar zugestanden hat (BAG, 17.03.2005 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46; BAG, 02.02.2006 - AP BGB § 626 Nr. 204; BAG, 02.03.2006 - AP SGB IX § 91 Nr. 6; BAG, 01.02.2007 - NZA 2007, 744 = EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; KR/Fischermaier, 8. Aufl., § 626 BGB Rn. 319 ff., 330f.; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 125 ff.; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rn. 839 ff. m.w.N.).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte die Beschwerdekammer nicht davon ausgehen, dass die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bis zum 27.03.2007 gehemmt war. Die Arbeitgeberin hat die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts erforderlichen Maßnahmen nicht zügig und mit der gebotenen Eile durchgeführt.

Bereits aufgrund des Schreibens der Arbeitgeberin vom 27.02.2007, das an den Betriebsrat gerichtet gewesen ist, war davon auszugehen, dass der Arbeitgeberin bekannt gewesen ist, dass die Reisekostenabrechnungen des Beteiligten zu 3. und des Betriebsratsmitglieds P2 anlässlich der Fahrt zur Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 unzutreffend gewesen sind. Unstreitig ist nämlich zwischen den Beteiligten, dass der Beteiligte zu 3. bereits am 26.02.2007 den damaligen Mitgeschäftsführer K5 angesprochen und ihm mitgeteilt hat, dass bei den Reisekostenabrechnungen anlässlich der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 ein Versehen unterlaufen sei, das Geld würde selbstverständlich zurückgezahlt. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Arbeitgeberin noch keine Kenntnis davon gehabt hat, ob das Betriebsratsmitglied P2 und/oder das Betriebsratsmitglied W3 jeweils im eigenen Wagen gefahren sind oder nicht und sie insbesondere auch nicht gewusst hat, welches der beiden Betriebsratsmitglieder zu der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 gefahren ist, war es mindestens seit diesem Zeitpunkt geboten, nicht nur den Betriebsrat um Aufklärung zu bitten, sondern insbesondere die betroffenen Betriebsratsmitglieder P2 und W3, um deren Reisekosten es ging, persönlich auf die Reisekostenabrechnungen vom 08.12.2006 anzusprechen und sie zeitnah zu dem Vorfall anzuhören. Hiermit bis zum 27.03.2007 zuzuwarten, entspricht nicht mehr der notwendigen Zügigkeit und der gebotenen Eile bei der Aufklärung des Sachverhalts. Auch wenn die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB am 26.02.2007 noch gehemmt war, darf die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden. Um den Schutz des Kündigungsgegners durch die Ausschlusswirkung nicht mittels einer Hinauszögerung der Anhörung umgehen zu können, muss sie allerdings innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, die regelmäßig nicht länger als einer Woche betragen darf (BAG, 06.07.1972 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 3; BAG, Urteil vom 02.03.2006 - AP SGB IX § 91 Nr. 6; APS/Dörner, a.a.O., § 626 BGB Rn. 130; KR/Fischermaier, a.a.O., § 626 BGB Rn. 331 m.w.N.). Diese Frist hat die Arbeitgeberin nicht gewahrt. Die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur genaueren Sachverhaltsermittlung sind nicht unverzüglich und zeitnah erfolgt. Aus welchen Gründen angesichts der Mitteilungen des Beteiligten zu 3. gegenüber dem damaligen Mitgeschäftsführer K5 am 26.02.2007 noch mehr als ein Monat vergehen musste, ist von der Arbeitgeberin nicht ausreichend dargestellt worden. Der Beteiligte zu 3. hatte bereits am 26.02.2007 gegenüber der Geschäftsleitung erklärt, dass bei der Fahrtkostenabrechnung anlässlich der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 ein Versehen unterlaufen sei. Für weitere Ermittlungen besteht dann kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt nahezu vollständig aufgeklärt oder sogar vom Arbeitnehmer zugestanden ist (BAG, 05.12.2002 - AP BGB § 123 Nr. 63; APS/Dörner, a.a.O., § 626 BGB Rn. 127). Aus welchen Gründen die noch erforderliche Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerberater der Arbeitgeberin erfolgen musste, der zudem vereinbarte Gesprächstermine mit dem Beteiligten zu 3. nicht eingehalten und sich anschließend in Urlaub befunden hat, ist nicht vorgetragen worden. In jedem Fall ist die Regelfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgehend vom 26.02.2007 ohne erheblichen Grund überschritten worden. Sie lief spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem 26.02.2007 ab.

III.

Der Ausschließungsantrag der Arbeitgeberin ist begründet.

Nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann auf Antrag des Arbeitgebers ein Mitglied aus dem Betriebsrat wegen Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten ausgeschlossen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Beschwerdekammer vor.

1. Dem Beteiligten zu 3. fällt eine grobe Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten anlässlich der Fahrtkostenabrechnung im Zusammenhang mit der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 zur Last.

a) Nach Auffassung der Beschwerdekammer hat der Beteiligte zu 3. bei der Erstellung der Reisekostenabrechnungen anlässlich der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verletzt.

Dass der Beteiligte zu 3. für das Betriebsratsmitglied P2 keine Reisekostenabrechnung erstellen durfte, weil Herr P2 mit ihm, dem Beteiligten zu 3., zusammen in einem Pkw zu der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 angereist ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Herrn P2 standen keine Fahrtkosten zu. Dies räumt auch der Beteiligte zu 3. ein.

Hierbei handelte es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer auch um eine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Es ist bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen worden, dass die Erstellung der Reisekostenabrechnung durch den Beteiligten zu 3. im Zusammenhang mit der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 erfolgt ist. Die Reisekosten sind dem Beteiligten zu 3. gerade aus Anlass der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 entstanden. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass der Beteiligte zu 3. in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender die Reisekosten für seine Betriebsratskollegen vorbereitet und erstellt hat. Auch wenn er hierzu betriebsverfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen ist, kann ein Zusammenhang mit den Betriebsratssitzungen nicht verneint werden. Es geht nicht um bloße arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen. Auch die unrichtige Abrechnung von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Betriebsratssitzung kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BAG, 22.08.1974 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 1; GK-BetrVG/Oetker, a.a.O., § 23 Rn. 54).

b) Dem Beteiligten zu 3. fällt auch eine besonders grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG zur Last.

Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung zu beurteilen. Ein grober Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten kann nur dann angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten kann auch bereits bei einem einmaligen schwerwiegenden Verstoß gegeben sein (BAG, 02.11.1955 - AP BetrVG § 23 Nr. 1; BAG, 05.09.1967 - AP BetrVG § 23 Nr. 8; BAG, 21.02.1978 - AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 1; BAG, 22.06.1993 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 22; Fitting, a.a.O., § 23 Rn. 16; GK-BetrVG/Oetker, a.a.O., § 23 Rn. 35; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 23 Rn. 27; DKK/Trittin, a.a.O., § 23 Rn. 10).

Bei der Erstellung der Reisekostenabrechnung für das Betriebsratsmitglied P2 hat der Beteiligte zu 3. seine Pflichten in grober Weise verletzt. Reisekosten, insbesondere Fahrtkosten standen dem Betriebsratsmitglied P2 für die Fahrt vom Seminarort in S8 zur Betriebsstätte in R1 anlässlich der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 nicht zu. Dem Betriebsratsmitglied P2 sind nämlich insoweit keine Fahrtkosten entstanden, weil er mit dem Pkw des Beteiligten zu 3. gefahren ist. Dass ein derartiger Reisekostenanspruch dem Betriebsratsmitglied P2 nicht zustand, war offensichtlich. Dies kann auch dem Beteiligten zu 3. bei der Erstellung der Reisekostenabrechnung im Verlaufe der Betriebsratssitzung vom 08.12.2006 nicht verborgen geblieben sein. Immerhin ist er mit seinem Betriebsratskollegen P2 morgens gemeinsam in seinem Pkw von S8 zur Betriebsratssitzung in R1 angereist. Auch wenn zu Gunsten des Beteiligten zu 3. angenommen wird, dass er bei der Erstellung der Reisekostenabrechnungen im Verlaufe der Betriebsratssitzung auch in anderweitiger Weise in Anspruch genommen worden ist - etwa durch die Diskussion, ob und welcher Geschäftsführer an der Betriebsratssitzung teilnehmen sollte -, kann nicht angenommen werden, dass der Umstand, dass er am gleichen Vormittag zusammen mit seinem Betriebsratskollegen P2 zu der Sitzung angereist ist, in Vergessenheit geraten ist. Bei der Erstellung der Reisekostenabrechnung für das Betriebsratsmitglied P2 hat der Beteiligte zu 3. daher mindestens in grober Fahrlässigkeit gehandelt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist es auch ausgeschlossen, dass sich der Beteiligte zu 3. bei der Erstellung der Reisekostenabrechnung für das Betriebsratsmitglied P2 in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befand, etwa des Inhalts, dass diesem trotz der gemeinsamen Fahrt zur Betriebsratssitzung am 08.12.2006 Reisekosten zustehen würden. Es handelte sich auch nicht um einen tatsächlich oder rechtlich schwierig gelagerten Sachverhalt.

Die Pflichtverletzung war nach alledem auch von einem solchen Gewicht, dass sie das Vertrauen der Arbeitgeberin in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung durch den Beteiligten zu 3. zerstört oder zumindest schwer erschüttert hat (vgl. BVerwG, 14.04.2004 - NZA-RR 2004, 448; LAG Niedersachsen, 25.10.2004 - NZA-RR 2005, 530).

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. ist das Recht der Arbeitgeberin, einen Ausschließungsantrag zu stellen, auch nicht verwirkt.

Zwar liegen die Vorwürfe, auf die die Arbeitgeberin den erstmals am 20.02.2008 gestellten Auflösungsantrag stützt, mehr als ein Jahr zurück. Damit allein ist der Ausschließungsantrag jedoch nicht verwirkt. Aus welchen Gründen der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. mit einem Ausschließungsantrag nicht mehr zu rechnen brauchten, ist nicht vorgetragen worden. Die Arbeitgeberin hatte nämlich bereits am 02.02.2007 den - weitergehenden - Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 BetrVG beim Arbeitsgericht gestellt und hieran bis zum Schluss der Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer festgehalten. Zumindest das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment liegt danach nicht vor.

IV.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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