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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.03.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 124/04
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 77 Abs. 1
BetrVG § 77 Abs. 5
BetrVG § 77 Abs. 6
ArbGG § 81 Abs. 2 S. 3
ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3
ZPO § 256
ZPO § 263
ZPO § 264 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 27.08.2004 - 3 BV 14/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Nachwirkung von drei Betriebsvereinbarungen. Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie mit 14 Standorten in der Bundesrepublik Deutschland. Im Betrieb in S4xxxx, in dem ca. 450 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist ein aus elf Personen bestehender Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt. In den einzelnen Standorten des Arbeitgebers in der Bundesrepublik Deutschland werden aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen zahlreiche freiwillige Leistungen gewehrt. Mit Schreiben vom 25.06.2003 (Bl. 9 d.A.) kündigte der Arbeitgeber zum 31.12.2003 die im Betrieb S4xxxx geltenden Betriebsvereinbarung zu Dienstjubiläen vom 01.12.1980 sowie die hierzu getroffene Zusatzvereinbarung vom 15.02.2003, die Betriebsvereinbarung zur Gewährung von Treueprämien vom 12.02.1990 sowie die Betriebsvereinbarung zur Einführung der ABB Sozialordnung vom 27.10.1994. Im Kündigungsschreiben vom 25.06.2003 heißt es u.a.: "Die unterschiedlichen Regelungen unserer freiwilligen Sozialleistungen führen in ihrer kaum noch zu überblickenden Vielfalt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlung unserer Mitarbeiter an den B2xxxxxxxx-Standorten. Es ist das erklärte Ziel von B2xxxxxxxx, ein Sozialleistungssystem zu installieren, welches den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt und den Bedürfnissen der Mitarbeiter besser Rechnung trägt." Nachdem der Arbeitgeber seit dem 01.01.2004 Leistungen nach den genannten gekündigten Betriebsvereinbarungen nicht mehr erbrachte, leitete der Betriebsrat am 06.02.2004 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, den gekündigten Betriebsvereinbarungen komme Nachwirkung nach § 76 Abs. 6 BetrVG zu, da der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben vom 25.06.2003 ausdrücklich erklärt habe, dass es das erklärte Ziel von B2xxxxxxxx sei, ein neues Sozialleistungssystem zu installieren. Insoweit stehe fest, dass das "ob" einer freiwilligen Leistung auch weiter gewollt sei und der Verteilungsrahmen für die Leistungen neu festgelegt werden müsse. Hierbei stehe dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, das die mit Schreiben vom 25.06.2003 zum 31.12.2003 gekündigten Betriebsvereinbarungen 80/11 vom 01.12.1980 sowie 81/6 vom 01.12.1981 und 94/7 vom 27.10.1994 nicht zum 31.12.2003 enden. Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarungen scheide aus, da der Arbeitgeber sich dazu entschlossen habe, die gekündigten Sozialleistungen gänzlich entfallen zu lassen. Das Kündigungsschreiben vom 25.06.2003 enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass die alten Regelungen auch nur teilweise aufrecht erhalten bleiben und die Leistungen aus den gekündigten Betriebsvereinbarungen in modifizierter Form weiter gewährt werden sollten. Durch Beschluss vom 27.08.2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Feststellungsantrag sei bereits wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Darüber hinaus sei der Antrag auch wegen fehlender Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarungen unbegründet. Gegen den dem Betriebsrat am 09.09.2004 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 06.10.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 04.11.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat verlangt nunmehr vom Arbeitgeber die weitere Anwendung der gekündigten Betriebsvereinbarungen und ist der Auffassung, dass er insoweit in zulässiger Weise den erstinstanzlichen Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umgestellt habe. Darüber hinaus ist der Betriebsrat weiter der Auffassung, den gekündigten Betriebsvereinbarungen komme Nachwirkung zu. Diese Betriebsvereinbarungen seien nämlich teilmitbestimmt. Aus dem Kündigungsschreiben vom 25.06.2003 ergebe sich, dass der Arbeitgeber die früher gewährten Leistungen aus den gekündigten Betriebsvereinbarungen weiter gewähren will. An einer eindeutigen Erklärung des Arbeitgebers, dass die aufgrund der gekündigten Betriebsvereinbarungen gewährten Leistungen gänzlich entfallen sollten, fehle es. Aus der Sicht des Empfängers ergebe sich aus dem Kündigungsschreiben vom 25.06.2003 vielmehr, dass der Arbeitgeber mit der Kündigung nur eine Änderung des derzeitigen Verteilungs- und Leistungsplanes anstrebe. Anders sei das Kündigungsschreiben vom 25.06.2003 nicht auszulegen. Mit der Kündigung verfolge der Arbeitgeber den Zweck, einheitliche Sozialleistungen wegen Gleichbehandlung der Mitarbeiter an allen B2xxxxxxxx-Standorten zu ermöglichen. Hierbei bestehe ein Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegen vom 27.08.2004 - 3 BV 14/04 - 1. den Arbeitgeber zu verpflichten, die mit Schreiben vom 25.06.2003 zum 31.12.2003 gekündigten Betriebsvereinbarungen 80/11 vom 01.12.1980 sowie 81/6 vom 01.12.1981 und 94/7 vom 27.10.1994 unverändert über den 31.12.2003 hinaus im Betrieb des Arbeitgebers in S4xxxx anzuwenden, 2. dem Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Antrag zu 1) ein Zwangsgeld anzuordnen, dessen Höhe in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt wird, 3. hilfsweise festzustellen, dass die mit Schreiben vom 25.06.2003 zum 31.12.2003 gekündigten Betriebsvereinbarungen 80/11 vom 01.12.1980 sowie 81/6 vom 01.12.1981 und 94/7 vom 27.10.1994 nicht zum 31.12.2003 enden, sondern darüber hinaus bis zum Abschluss einer anderen Regelung nachwirken. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass die gekündigten Betriebsvereinbarungen nicht nach § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirkten, weil der Arbeitgeber über die vollständige Streichung der in den Betriebsvereinbarungen geregelten Leistungen mitbestimmungsfrei entscheiden könne. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Arbeitgeber die freiwilligen Leistungen ersatzlos streichen wolle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Hinweisen im Kündigungsschreiben vom 25.06.2003. Aus dem Kündigungsschreiben ergebe sich gerade nicht, dass die Leistungen aus den gekündigten Betriebsvereinbarungen wieder von dem Arbeitgeber gewährt werden sollten. Insoweit handele es sich bei dem Hinweis im Kündigungsschreiben allenfalls um eine vage Absichtserklärung, in Zukunft über soziale Leistungen verhandeln zu wollen. Darüber hinaus fehle es an jeglichen Anzeichen dafür, dass eine weitere Gewährung von Treue- oder Jubiläumsgeld beabsichtigt gewesen sei. Bislang führe die Kündigung der Betriebsvereinbarungen schlicht zum vollständigen Wegfall der gewährten Leistungen. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet. I Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass der Betriebsrat sein Begehren, das er im ersten Rechtszug in Form eines Feststellungsantrages verfolgt hat, nunmehr in Form eines Leistungsantrages weiterverfolgt. Es fehlt weder an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer des Betriebsrates noch an dem weiteren Erfordernis, dass der Betriebsrat mit der Beschwerde die Beseitigung der Beschwer erstrebt. Die Umstellung des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrages auf den in der Beschwerdeinstanz gestellten Leistungsantrag stellt keine Antragsänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Vielmehr liegt in der Umstellung eines unzulässigen Feststellungsantrages auf einen Leistungsantrag eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung, weil sich der Leistungsantrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 264 Nr. 2 ZPO. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, auf den der Betriebsrat seinen Anspruch stützt, ist nämlich auch bei dem Leistungsantrag derselbe geblieben (BGH, Urteil vom 12.05.1992 - NJW 1992, 2296; BGH, Beschluss vom 26.05.1994 - NJW 1994, 2098; BGH, Urteil vom 16.05.2001 - NJW-RR 2002, 283; OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2000 - VersR 2000, 992; BAG, Urteil vom 20.11.2003 - NZA 2004, 489 unter II. 2. c) bb) der Gründe; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 264 Rz. 3 b und § 256 Rz. 15 c; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 264 Rz. 12 m.w.N.). II 1. Der vom Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz verfolgte Leistungsantrag ist zulässig. a) Der Betriebsrat hat seine Anträge zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Nachwirkung der vom Arbeitgeber gekündigten Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 6 BetrVG. b) Die Antragsbefugnis des Betriebsrates und die Beteiligung des betroffenen Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Dem Betriebsrat fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Ein Anspruch auf Anwendung oder Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich nämlich als eigener Anspruch des Betriebsrates aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (zuletzt: BAG, Beschluss vom 18.09.2002 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7 - unter B. II. 2. m.z.w.N.). c) Der gestellte Leistungsantrag ist auch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Mit ihm begehrt der Betriebsrat, dem Arbeitgeber aufzugeben, die mit Schreiben vom 25.06.2003 gekündigten Betriebsvereinbarungen, die er ausreichend bezeichnet hat, unverändert über den 31.12.2003 hinaus weiter anzuwenden. d) Der vom Betriebsrat gestellte Feststellungsantrag, den der Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz lediglich noch hilfsweise weiterverfolgt, ist allerdings unzulässig. Ihm fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Für einen Antrag des Betriebsrates auf Feststellung, dass gekündigte Betriebsvereinbarungen nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, fehlt regelmäßig das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn zugleich die Verpflichtung des Arbeitgebers begehrt wird, die Betriebsvereinbarungen weiter anzuwenden (BAG, Beschluss vom 18.09.2002 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7 - unter B. II. 1.). Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses kann nicht bejaht werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Leistung möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Entscheidung über den Leistungsantrag ist auch im vorliegenden Fall über die begehrte Feststellung als Vorfrage zu befinden. Für eine gesonderte Feststellung besteht unter dieser Voraussetzung kein Bedürfnis. 2. Der vom Betriebsrat gestellte Leistungsantrag ist jedoch unbegründet. Bereits das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die mit Schreiben vom 25.06.2003 gekündigten Betriebsvereinbarungen im Betrieb in S4xxxx weiter anzuwenden. Voraussetzung für eine weitere Anwendung der Betriebsvereinbarungen 80/11 vom 01.12.1980, 81/6 vom 01.12.1981 und 94/7 vom 27.10.1994 wäre nämlich, dass sie ungekündigt fortbestehen oder nach § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirken. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. a) Die genannten Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 25.06.2003 wirksam zum 31.12.2003 gekündigt worden. Nach § 77 Abs. 5 BetrVG können Betriebsvereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Ausübung des Kündigungsrechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. Insbesondere bedarf die Kündigung keines sachlichen Grundes (BAG, Urteil vom 26.10.1993 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 6; BAG, Beschluss vom 17.08.1999 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 79; BAG, Urteil vom 18.11.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 15 m.w.N.). An der Wirksamkeit der Kündigung der Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber vom 25.06.2003 können danach Zweifel nicht erhoben werden. b) Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrates haben die gekündigten Betriebsvereinbarungen auch keine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG. Nachwirkung ist in § 77 Abs. 6 BetrVG nur für Betriebsvereinbarungen über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG angeordnet. Insbesondere bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen sieht das Gesetz keine Nachwirkung vor. Als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kommen in Ansehung des Gegenstandes der gekündigten Betriebsvereinbarungen allein Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht. Das Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift betrifft insbesondere die Aufstellung von (neuen) Entlohnungsgrundsätzen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts ist dagegen nicht mitbestimmungspflichtig. Ebenso wenig kann der Betriebsrat über § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Gewährung bestimmter Entgeltleistungen an die Mitarbeiter verlangen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich nicht verpflichtet ist. Der Arbeitgeber ist vielmehr frei in seiner Entscheidung darüber, ob er solche freiwilligen Leistungen erbringt. Er kann ferner mitbestimmungsfrei entscheiden, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt, welchen Zweck er mit ihnen verfolgt und wie der begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll. Im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt erst die Aufstellung eines sogenannten Leistungsplanes, also die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden sollen, der Mitbestimmung. So wie der Arbeitgeber allein darüber entscheidet, ob er freiwillige Leistungen überhaupt erbringt, kann er mitbestimmungsfrei über ihre vollständige Einstellung befinden. Der Umstand, dass der Betriebsrat über die Erstellung eines Leistungsplanes mitzubestimmen hat, ändert hieran nichts. Der Arbeitgeber kann mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts nicht gezwungen werden, eine freiwillige Leistung länger zu erbringen, als er aufgrund der in der Betriebsvereinbarung selbst eingegangenen Bindung verpflichtet ist. Fällt die Leistungsverpflichtung des Arbeitsgebers infolge der Kündigung einer Betriebsvereinbarung weg, ist für einen mitbestimmten Verteilungsplan kein Raum mehr. Eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung scheidet dann aus (BAG, Urteil vom 26.10.1993 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 6; BAG, Beschluss vom 21.08.1990 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 5; BAG, Urteil vom 14.08.2001 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 85; BAG, Urteil vom 18.09.2001 - BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; BAG, Urteil vom 18.11.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 15, Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 77 Rz. 186, 189 ff. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Fall eine Nachwirkung der vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 25.06.2003 gekündigten Betriebsvereinbarungen nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 25.06.2003 hat der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarungen 80/11 vom 01.12.1980, 81/6 vom 01.12.1981 und 94/7 vom 27.10.1994 insgesamt und vollständig aufgekündigt. Mit der Kündigung ist keine Änderung des seinerzeitigen Verteilungs- und Leistungsplanes angestrebt worden. Auch sollte das Leistungsvolumen nicht verringert werden. Vielmehr war es erkennbare Absicht des Arbeitgebers, die in den gekündigten Betriebsvereinbarungen enthaltenen freiwilligen Leistungen endgültig zum Erlöschen zu bringen. Die Kündigung vom 25.06.2003 ist auch nicht unter irgendeine Bedingung gestellt worden. Der Arbeitgeber hat im Kündigungsschreiben vom 25.06.2003 den Betriebsrat auch nicht zum Eintritt in Verhandlungen über einen geänderten oder anderweitigen Verteilungsplan aufgefordert. Auch aus den weitergehenden Hinweisen im Kündigungsschreiben vom 25.06.2003 ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben vom 25.06.2003 darauf hingewiesen, dass es sein erklärtes Ziel sei, ein Sozialleistungssystem zu installieren, welches den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt und den Bedürfnissen der Mitarbeiter besser Rechnung trage. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass der Arbeitgeber bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vom 25.06.2003 definitiv beabsichtigte, lediglich den Umfang der für die freiwillige Leistung bereitgestellten Mittel zu kürzen. Bereits das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber - sofern er überhaupt weitere freiwillige Sozialleistungen erbringen will - diese einem völlig neuem Konzept unterwerfen und gleichzeitig einen neuen Leistungszweck sowie einen neuen Adressatenkreis bestimmen werde. Gerade diese Entscheidungen sind jedoch vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht gedeckt. Darüber hinaus enthält der Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben vom 25.06.2003, aus dem der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht herleiten will, lediglich eine völlig vage, unverbindliche Absichtserklärung. Eine Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange freiwillige Sozialleistungen demnächst weiter gewährt werden sollen, war zum Zeitpunkt der Kündigung vom 25.06.2003 gerade noch nicht gefallen. Etwas anderes konnte der Betriebsrat auch aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben nicht herleiten. Mit dem Hinweis, es sei das erklärte Ziel von B2xxxxxxxx, ein anderes Sozialleistungssystem zu installieren, hat der Arbeitgeber lediglich auf sein Motiv für die ausgesprochene Kündigung der betroffenen Betriebsvereinbarungen hingewiesen. Welche Leistungen in welchem Umfang möglicherweise weiter gewährt werden sollten, geht aus dem Kündigungsschreiben in keiner Weise hervor. Irgendwelche Anzeichen einer Neuregelung sind auch in der Folgezeit vom Arbeitgeber nicht gesetzt worden. Seit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2003 sind die Beteiligten auch nicht in irgendwelche Verhandlungen über die weitere Gewährung von freiwilligen Leistungen eingetreten. Nach alledem kam eine Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarungen über den 31.12.2003 hinaus nicht in Betracht. III Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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