Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 134/04
Rechtsgebiete: BERT, BetrVG, StVG, StVO


Vorschriften:

BERT § 3
BetrVG § 99
StVG § 2 Abs. 1
StVO § 1
Für das Führen eines Lastkraftwagens ausschließlich auf dem Werksgelände, das nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, ist eine bestimmte Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 19.10.2004 - 5 BV 10/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung eines Mitarbeiters des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber, der insgesamt ca. 270 Mitarbeiter beschäftigt, führte auf dem Gelände der Firma S5xxxxxxx in H5xxx-Kabel Dienstleistungen für dieses Unternehmen aus. Die Firma S5xxxxxxx stellt auf dem Gelände in H5xxx-Kabel Papier her und beschäftigt an diesem Standort ca. 1000 Mitarbeiter. Der Arbeitgeber führt auf dem Betriebsgelände der Firma S5xxxxxxx verschiedene Tätigkeiten aus. Zum einen bestücken die Mitarbeiter des Arbeitgebers die Entrindungsanlage mit Holzstämmen. Dies geschieht mit Hilfe von Radladern/Zangenbaggern. Die entrindeten Rundhölzer werden dann über eine betriebseigene Fördertechnik dem Produktionsprozess zugeführt. Weiter ist der Arbeitgeber zuständig für den Abtransport der bei der Produktion anfallenden Papierschlämme, er übernimmt den Abtransport der aus der Entrindungsanlage ausgeworfenen Rinde. Diese Rinde wird mittels Containern oder Schaufelbaggern von der Entrindungsanlage auf den Rindenberg gebracht. Von dort lässt der Arbeitgeber die Rinde ggf. nach Weiterverarbeitung von Spediteuren abholen. Insgesamt beschäftigt der Arbeitgeber auf dem Firmengelände der S5xxxxxxx vier Mitarbeiter. Bei dem Gelände der Firma S5xxxxxxx, das sehr groß ist und dem Grunde nach durch die Autobahn A 1 in zwei Teile geteilt wird, handelt es sich um ein Privatgelände. Das gesamte Gelände der S5xxxxxxx ist mit einem Zaun eingefriedet und nicht für jedermann zugänglich. An der Einfahrt befindet sich ein Schild mit der Aufschrift "Werksgelände". An der Zufahrt zu den Verwaltungsgebäuden und an der Zufahrt für die Lkws befindet sich jeweils ein P1xxxxxxxxxx, das jeweils mit einer Schranke versehen ist. Jedes Fahrzeug, das auf das Betriebsgelände einfahren will, muss sich an einem der beiden Pförtnerhäuschen melden und um Einlass begehren. An der Zufahrtskontrolle erhalten die Spediteure einen Passierschein. Ein allgemeiner Zugang zu dem Betriebsgelände wird von der Firma S5xxxxxxx nicht geduldet. Auf die von den Beteiligten gefertigten Fotografien des Betriebsgeländes (Bl. 86 ff., 94, 114 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Im März 2004 beabsichtigte der Arbeitgeber, den am 26.06.1969 geborenen, verheirateten Mitarbeiter K5xxxxxx als Fahrer des Hof-Lkws, der ausschließlich innerhalb des Firmengeländes eingesetzt wird, für die Zeit vom 01.04.2004 befristet bis zum 30.11.2004 unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrags der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BERT) einzustellen. Mit Schreiben vom 18.03.2004 (Bl. 6 d.A.) bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung. Der Betriebsrat lehnte eine Zustimmung am 19.03.2004 wegen unterbliebener Ausschreibung nach § 93 BetrVG ab. Nach erfolgter Ausschreibung (Bl. 7 d.A.) bat der Arbeitgeber mit Schreiben vom 26.03.2004 (Bl. 8 d.A.) den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters K5xxxxxx sowie um Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 BERT. Mit Schreiben vom 26.03.2004 (Bl. 8 d.A.) stimmte der Betriebsrat der Einstellung des Mitarbeiters K5xxxxxx, der unstreitig im Besitz der Fahrerlaubnis für die Führerscheinklasse C bzw. CE ist, zu, lehnte seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 BERT jedoch ab und verlangte seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6 BERT, da der vom Mitarbeiter K5xxxxxx gefahrene Hof-Lkw über ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 t verfügt. In § 3 BERT sind die Grundsätze für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 wie folgt festgehalten: "Tätigkeiten, die erhöhte Kenntnisse oder Fertigkeiten mit Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern; eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung ohne Berufserfahrung erfüllt diese Voraussetzung auch. Richtbeispiele: Lader/Müllwerker; Fahrer von Flurförderfahrzeugen; Radladern und Baumaschinen; Fahrer von Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen, für die Führerscheinklassen B, C 1 erforderlich sind; Beifahrer von Sonderabfalltransporten; Ver- und Entsorger; Kranführer mit Ausbildungsnachweis; ......" Die Grundsätze für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6 lauten: "Tätigkeiten und Qualifikationen, die über die Anforderungen der VG 5 hinausgehen. Richtbeispiele: Fahrer von Lastkraftwagen und Arbeitsmaschinen, für die die Führerscheinklassen C, CE erforderlich sind. .........." Mit dem am 01.04.2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Arbeitgeber die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters K5xxxxxx in die Vergütungsgruppe 5 BERT geltend. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5 sei zu ersetzen. Für seine Tätigkeit, Führen eines Lkws ausschließlich auf dem Betriebsgelände, benötige Herr K5xxxxxx nicht den Führerschein der Klasse C, CE. Die Richtbeispiele in § 3 BERT stellten auf die Erforderlichkeit der jeweiligen Führerscheinklassen ab. Für die Tarifvertragsparteien sei für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6 entscheidend gewesen, ob der Fahrer das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen dürfe. Da der Mitarbeiter K5xxxxxx den Lkw ausschließlich auf dem Betriebsgelände bewege, komme eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6 BERT nicht in Betracht. Das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei etwas anderes als das auf einem Hofgelände. Die Anforderungen an die Umsicht und die Verantwortung seien zweifelsohne im Straßenverkehr weitaus höher als auf einem Hofgelände. Der Arbeitgeber hat beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers D5xxxxx K5xxxxxx in die Vergütungsgruppe 5 nach § 3 des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BERT) zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei in die Vergütungsgruppe 6 BERT einzugruppieren, da für das von ihm geführte Fahrzeug die Fahrerlaubnis der Klasse C, CE notwendig sei, wenn Fahrten außerhalb des Betriebes ausgeführt würden. Bei den Richtbeispielen für die Vergütungsgruppe 6 seien gerade diejenigen Arbeitsmaschinen angegeben, für die die Führerscheinklasse C bzw. CE erforderlich sei. Die Vergütung erfolge für eine zusätzliche Tätigkeit und nicht für das Innehaben eines bestimmten Führerscheines oder einer bestimmten Fahrerlaubnis. Entscheidend sei auf die konkrete Tätigkeit, nicht auf die Qualifikation im Sinne des Innehabens einer Fahrerlaubnis abzustellen. Es komme nicht darauf an, wo der Mitarbeiter das Fahrzeug führe, sondern welche Tätigkeiten er ausübe. Das Fahren eines schweren Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sei auf einem Betriebsgelände genauso schwierig wie außerhalb des Betriebsgeländes. Durch Beschluss vom 19.10.2004 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Mitarbeiter K5xxxxxx sei zutreffend in die Vergütungsgruppe 5 BERT einzugruppieren, weil der Mitarbeiter den Hof-Lkw ausschließlich auf dem Betriebsgelände führe, hierfür sei die Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen C, CE nicht erforderlich. Entscheidend sei die konkret ausgeübte Tätigkeit. Gegen den dem Betriebsrat am 29.10.2004 zugestellten Beschluss vom 19.10.2004, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 18.11.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet. Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, der Mitarbeiter K5xxxxxx, der unstreitig auch über den 30.11.2004 vom Arbeitgeber unbefristet weiterbeschäftigt worden ist, sei zutreffend in die Vergütungsgruppe 6 BERT einzugruppieren. Nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen komme es nicht auf das Innehaben einer entsprechenden Fahrerlaubnis an, sondern auf die konkret ausgeübte Tätigkeit. Der Mitarbeiter K5xxxxxx übe eine Tätigkeit auf einem bestimmten Fahrzeug aus, für die die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C, CE erforderlich sei, auch wenn er es nicht im Straßenverkehr führe. Für das vom ihm konkret geführte Fahrzeug sei der Führerschein der Klasse C, CE erforderlich. Ob das konkret geführte Fahrzeug im Straßenverkehr angemeldet sei, sei unerheblich. Der Lkw, den der Mitarbeiter K5xxxxxx führe, sei ein solcher, für den der Führerschein der Klasse C, CE notwendig sei, wenn Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes stattfänden. Wille der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, eine bestimmte Arbeitsleistung entsprechend zu honorieren. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes angemeldet sei oder nicht. Im Übrigen würden auf dem Betriebsgelände täglich regelmäßig zahlreiche Lkws verkehren. Darüber hinaus seien auch Pkws anzutreffen, die auf dem Gelände führen. Auf dem Betriebsgelände seien die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten, es seien Verkehrszeichen aufgestellt, die den Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung entsprächen. Ein Arbeitnehmer müsse auf dem Betriebsgelände genauso aufmerksam den Lkw fahren wie außerhalb des Betriebsgeländes. Der Betriebsrat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 19.10.2004 - 5 BV 10/04 - den Antrag des Arbeitgebers abzuweisen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass für die konkrete Tätigkeit, die der Mitarbeiter K5xxxxxx ausführe, nämlich das Fahren eines Lkws auf dem Betriebsgelände, die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C, CE nicht erforderlich sei. Der Mitarbeiter K5xxxxxx müsste nicht im Besitz des Führerscheins der Klasse C, CE sein, da auf dem Privatgelände die Straßenverkehrsordnung nicht gelte. Den Hof-Lkw dürfe jeder Mitarbeiter bewegen, auch wenn er nicht im Besitz des Führerscheins der Klasse, C, CE sei.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters K5xxxxxx in die Vergütungsgruppe 5 BERT ersetzt. I. Der Antrag des Arbeitgebers ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG zulässig. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 99 Abs. 1 BetrVG, nämlich die zutreffende Eingruppierung des Mitarbeiters K5xxxxxx streitig. Die Antragsbefugnis des Arbeitgebers und die Beteiligung des Betriebsrats ergibt sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Der betroffene Mitarbeiter K5xxxxxx war im vorliegenden Beschlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 22.03.1983 - AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 17.05.1983 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; BAG, Beschluss vom 23.09.2003 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 28; BAG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 ABR 37/03 - z.V.v.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 99 Rz. 235 m.w.N.). II. Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der begehrten Eingruppierung des Mitarbeiters K5xxxxxx zu Unrecht verweigert. 1. Der Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters K5xxxxxx. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Eingruppierung einzuholen. a) Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entsteht, sind erfüllt. Im Betrieb des Arbeitgebers sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigter Arbeitnehmer beschäftigt. Die geplante Maßnahme ist eine Eingruppierung. Die Festlegung der für den Mitarbeiter K5xxxxxx zutreffenden Vergütungsgruppe nach den Bestimmungen des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages - BERT - für die Entsorgungswirtschaft betrifft die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und kann die Lohnfindung beeinflussen. Dabei hat der Betriebsrat, wenn auch kein Mitgestaltungsrecht, so doch ein Mitbeurteilungsrecht (BAG, Beschluss vom 22.03.1983 - AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 28.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 32; BAG, Beschluss vom 12.08.1997 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23 m.w.N.).

b) Der Arbeitgeber hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Mit Schreiben vom 26.03.2004 hat er den Betriebsrat hinreichend informiert. Das Schreiben vom 26.03.2004 enthält die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die Tätigkeit des Mitarbeiters K5xxxxxx sowie die Auffassung des Arbeitgebers, welche Vergütungsgruppe hieraus folgt. c) Die Zustimmung des Betriebsrats gilt auch nicht nach §§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung vor. Die Zustimmungsverweigerung vom 26.03.2004 ist form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung auch hinreichend begründet. Er hat sie darauf gestützt, dass der Mitarbeiter K5xxxxxx in die Vergütungsgruppe 6 eingruppiert werden müsse, weil er einen Lkw führe, der über ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 t verfüge. Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG, Beschluss vom 26.01.1988 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23). Mit der gegebenen Begründung hat der Betriebsrat den Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in Anspruch genommen. Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund ist immer dann zu prüfen, wenn der Betriebsrat - wie hier - geltend macht, die vorgesehene Eingruppierung entspreche nicht den im Tarifvertrag vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen (BAG, Beschluss vom 28.01.1986 - AP BetrVG § 99 Nr. 32). 2. Die vom Arbeitgeber geplante Eingruppierung des Mitarbeiters K5xxxxxx in die Vergütungsgruppe 5 BERT ist tarifgerecht. Sie entspricht der tatsächlichen ausgeübten Tätigkeit des Mitarbeiters K5xxxxxx. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Nach § 2 Abs. 1 BERT sind für die Eingruppierung allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend. Dabei ist nach § 2 Abs. 2 BERT für die Eingruppierung in eine der in § 3 genannten Vergütungsgruppen die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Hiervon ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgegangen. Überwiegend ist diejenige Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (BAG, Urteil vom 28.04.1982 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 62; BAG, Urteil vom 07.11.1990 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 41; BAG, Urteil vom 29.07.1992 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 32). Nimmt ein Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten der in § 3 BERT genannten Richtbeispiele wahr, erfüllt er damit die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe. Bestimmen nämlich Tarifvertragsparteien Beispiele für typische Tätigkeiten, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie die abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe als erfüllt ansehen, wenn diese Tätigkeit in der Vergütungsgruppe als Richtbeispiel aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 14.05.1986 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 119; BAG, Urteil vom 13.11.1996 - ZTR 1997, 174 m.w.N.). b) Der Mitarbeiter K5xxxxxx nimmt überwiegend Tätigkeiten wahr, die als Richtbeispiel zu der Vergütungsgruppe 5 in § 3 BERT genannt sind. U.a. ist dort aufgeführt, der "Fahrer von Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen, für die Führerscheinklassen B, C 1 erforderlich sind." Demgegenüber erfüllt der Mitarbeiter K5xxxxxx nicht das Richtbeispiel der Vergütungsgruppe 6 "Fahrer von Lastkraftwagen und Arbeitsmaschinen, für die die Führerscheinklassen C, CE erforderlich sind." aa) Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Mitarbeiter K5xxxxxx als Fahrer eines Lkws eingesetzt wird, dessen zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t liegt. Damit ist zwar das erste Tätigkeitsmerkmal des Richtbeispiels in der Vergütungsgruppe 6 BERT erfüllt. bb) Für den vom Mitarbeiter K5xxxxxx geführten Hof-Lkw sind jedoch nicht die Führerscheinklassen C, CE erforderlich. Insoweit hat das Arbeitsgericht die tariflichen Bestimmungen in § 3 BERT zutreffend ausgelegt. Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom tariflichen Wortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte im wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. zuletzt: BAG, Urteil v. 22.10.2003 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 21 = NZA 2004, 444; BAG, Urteil v. 24.09.2003 - AP TzBfG § 4 Nr. 4 = NZA 2004, 611; BAG, Urteil v. 22.09.1999 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226; LAG Hamm, Urteil v. 17.06.1998 - NZA-RR 1999, 422 m.z.w.N.). Sowohl in den Richtbeispielen zur Vergütungsgruppe 5 wie auch in den Richtbeispielen zur Vergütungsgruppe 6 BERT haben die Tarifvertragsparteien die Erforderlichkeit von bestimmten Führerscheinklassen zugrunde gelegt. Wann welche Führerscheinklassen erforderlich sind, ergibt sich aus den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, in denen die Teilnahme am Straßenverkehr im Einzelnen geregelt ist. Nach § 2 Abs. 1 StVG bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Zugunsten des Betriebsrates kann unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien bei Abfassung der Richtbeispiele der Vergütungsgruppen 5 und 6 BERT auf die Tätigkeit im normalen öffentlichen Straßenverkehr abgestellt haben. Die Tarifvertragsparteien sind ersichtlich davon ausgegangen, dass die Anforderungen an das Führen eines Lastkraftwagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t höhere Anforderungen stellt als das Führen eines normalen Kraftfahrzeugs. Auch in den Vergütungsgruppen 6 und 7 BERT werden an die Mitarbeiter umso größere Anforderungen gestellt, je größer und schwerer ein bestimmtes Fahrzeug ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.1996 - ZTR 1997, 174). cc) Die Tarifvertragsparteien haben jedoch die Anforderungen, die an das Bedienen eines Kraftfahrzeugs oder Lastkraftwagens gestellt sind, jedoch nicht zur alleinigen Voraussetzung für die Eingruppierung in die eine bestimmte Vergütungsgruppe gemacht. Durch die Bezugnahme auf bestimmte Führerscheinklassen in den Richtbeispielen zu den Vergütungsgruppen 5 und 6 BERT kommt es eben auch auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr an. Eine Fahrerlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 StVG nicht erforderlich, wenn ein Kraftfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen geführt wird. Nur wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis, § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG. Der Mitarbeiter K5xxxxxx nimmt aber in seiner Tätigkeit im Betrieb der Arbeitgebers nicht am öffentlichen Straßenverkehr teil. Dies ist für seine Eingruppierung entscheidend. Für die Tätigkeit, die der Mitarbeiter K5xxxxxx auf dem Betriebsgelände der Firma S5xxxxxxx für den Arbeitgeber ausübt, ist die Fahrerlaubnis der Klasse C, CE nicht erforderlich. Der Mitarbeiter K5xxxxxx führt den Hof-Lkw, auch wenn dieser ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufweist, nicht im öffentlichen Straßenverkehr, sondern auf einem Privatgelände. Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen. Voraussetzung ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung. Insoweit können auch Wege auf einem privaten Fabrikgelände, das jedermann offen steht, dem öffentlichen Verkehr dienen. Auch ein der Öffentlichkeit zugänglicher Firmenparkplatz kann als öffentlicher Straßenverkehr gelten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 1 StVO Rz. 13, 14; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 1 StVO Rz. 13 ff.; Hünnekens/Schulte, BB 1997, 533 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Demgegenüber dienen nicht dem öffentlichen Verkehr Straßen, Wege und Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen des Verfügungsbefugten tatsächlich ausgeschlossen ist. Hierzu gehören Wege und Straßen, die durch einen entfernbaren Zaun oder Verbotstafeln allgemein gesperrt sind, auch wenn sie bestimmten Personen freigegeben sind. Auch Wege und Straßen auf einem abgesperrten Werksgelände dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, soweit der Zugang auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Auch durch das Vorhandensein von Verkehrszeichen oder Hinweisschildern auf die Geltung der StVO auf der Verkehrsfläche eines Werksgeländes wird ein Zugang für die Öffentlichkeit nicht begründet oder indiziert, sofern der Zutritt durch wirksame Kontrollen auf einen festbegrenzten Personenkreis beschränkt ist (BGH, Urteil vom 04.03.2004 - NJW 2004, 1965; Hentschel, a.a.O., § 1 StVO Rz. 16; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 1 StVO Rz. 19; Hünnekens/Schulte, BB 1997, 533, 534 f. m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Das Werksgelände der Firma S5xxxxxxx, auf dem der Mitarbeiter K5xxxxx den Hof-Lkw führt, ist nicht jedermann zugänglich. Es ist nicht allgemein für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben, nicht für jedermann zugänglich. Das Gelände ist nur über eine bestimmte Einfahrt zugänglich, an der das Schild "Werksgelände" angebracht ist. An den Zufahrten befinden sich jeweils ein Pförtnerhaus mit einer Schranke, durch die nur mit einem Passierschein Einlass begehrt werden kann. Nur mit einem Passierschein kann das Betriebsgelände auch wieder verlassen werden. Ein allgemeiner Zugang zu dem Werksgelände wird damit durch den Eigentümer nicht geduldet. Dass auf dem Werksgelände die Verkehrsregeln der StVO gelten und Verkehrszeichen aufgestellt sind, ist insoweit unerheblich. Der Zugang zum Werksgelände wird nicht allgemein geduldet, er ist auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Damit stellt das Werksgelände der Firma S5xxxxxxx keinen öffentlichen Straßenverkehr im Sinne der Bestimmungen der §§ 1, 2 StVG, § 1 StVO dar. Eine Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausschließlich auf dem Privatgelände der Firma S5xxxxxxx ist damit nicht erforderlich. III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück