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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 152/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 111 S. 2
Nach § 111 S. 2 BetrVG n. F. ist der Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen berechtigt, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dieses Recht des Betriebsrats ist weder auf die Hinzuziehung einer natürlichen Person noch auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt.

Ob § 111 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Beratung generell unterstellt, oder ob im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Heranziehung eines Beraters erforderlich ist, bleibt offen.


Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.12.2004 - 4 BV 56/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe: A Die Beteiligten streiten um Kostenerstattungsansprüche. Die Antragstellerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche des Betriebsrats auf Kostenerstattung für ihre Beratungstätigkeit anlässlich von Interessenausgleichsverhandlungen geltend. Die Arbeitgeberin gehört zu der sogenannten PASSINI-Gruppe. Am 15.01.2003 beschloss die Gesellschafterin der Arbeitgeberin, die Italtractor ITN S.P.A., im Rahmen der Restrukturierung der PASSINI-Gruppe die Produktion von Ketten und Bodenplatten sowie die Montage von Ketten mit Bodenplatten im Betrieb der Arbeitgeberin in G1xxxxxxxx stillzulegen (Bl. 84 f.d.A.). Dieser Beschluss wurde am 10.04.2003 erneut bestätigt (Bl. 86 d.A.). Hierdurch sollten etwa 240 von insgesamt bis dahin etwa 330 vorhandenen Arbeitsplätzen im Betrieb der Arbeitgeberin wegfallen. Der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat beschloss daraufhin, das Konzept der Arbeitgeberin auf Plausibilität hin überprüfen zu lassen und Alternativen zu entwickeln und schaltete insoweit die Antragstellerin ein. Am 03.04.2003 legte die Antragstellerin daraufhin als Beraterin nach § 111 Satz 2 BetrVG ein Gutachten für den Betriebsrat vor, mit dem sie ein Alternativkonzept präsentierte (Bl. 7 ff.d.A.). Die insoweit entstandenen Gutachterkosten gemäß Rechnung der Antragstellerin vom 02.05.2003 über insgesamt 80.841,64 € wurden inzwischen von der Arbeitgeberin beglichen. Wegen angeblichen Versehens der Buchhaltung der Arbeitgeberin machte diese inzwischen gegenüber der Antragstellerin Rückforderungsansprüche geltend. Anfang April 2003 wurden zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin wegen der Produktionseinstellung Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen aufgenommen. Mit Schreiben vom 08.04.2003 (Bl. 27 d.A.) bot die Antragstellerin auf Antrag des Betriebsrats auch ihre Beratung für die anstehenden Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen an. Dieses Angebot wurde vom Betriebsrat am 14.04.2003 angenommen. Am 15., 17. und 19.04.2003 sowie am 02.05.2003 fanden daraufhin Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen statt. Bei diesen Interessenausgleichsverhandlungen wurde der Betriebsrat am 15.04.2003 von dem Zeugen H3xxxxxx sowie am 17./19.04. und am 02.05.2003 von dem Zeugen M2xxx beraten. Der Umfang der einzelnen Beratungsstunden ist in erster Instanz zwischen den Beteiligten streitig gewesen. Auf die von der Antragstellerin vorgelegte Liste über Beratertätigkeit (Bl. 48, 49 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.05.2003 übersandte die Antragstellerin der Arbeitgeberin eine Rechnung über Beratungstätigkeit über insgesamt vier Beratungstage á 1.700,00 € zuzüglich Reisekosten sowie Mehrwertsteuer (Bl. 47 d.A.). Die Arbeitgeberin lehnte mit Schreiben vom 23.05.2003 (Bl. 116 ff.d.A.) eine Begleichung dieser Rechnung vom 08.05.2003 ab. Die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wurden am 14.05.2003 mit einem Interessenausgleich- und Sozialplan (Bl. 28 ff.d.A.) abgeschlossen. Auf die Bestimmungen des Interessenausgleichs und des Sozialplanes vom 14.05.2003 wird Bezug genommen. Nachdem der Betriebsrat seine Ansprüche auf Kostenerstattung aus der Rechnung der Antragstellerin vom 08.05.2003 über 8.312,48 € an die Antragstellerin am 25.08.2003 abgetreten hatte (Bl. 50 f.d.A.), machte die Antragstellerin mit dem am 11.11.2003 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren die Erstattung der Kosten aus der Rechnung vom 08.05.2003 geltend. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die dem Betriebsrat anlässlich der Interessenausgleichsverhandlungen entstandenen Beratungskosten nach § 111 Satz 2 BetrVG n.F. zu begleichen. Die Beratung durch Mitarbeiter der Antragstellerin hätte unstreitig zum Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplanes vom 14.05.2003 geführt. Die Beratung sei auch erforderlich gewesen. Der Betriebsrat habe die Hinzuziehung der Antragstellerin als notwendig ansehen dürfen. Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Beratungskosten nicht unverhältnismäßig. Unternehmensberater wie die Antragstellerin berechneten regelmäßig Tagessätze von bis zu 3.000,00 € pro Mitarbeiter. Die von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Tagewerke, Stunden- und Reisekosten seien auch tatsächlich entstanden. Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag in Höhe der geltend gemachten Reisekosten zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 424,47 € zurückgenommen hatte, hat sie beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, an sie 7.888,01 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2004 zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Kostenerstattungsanspruch stehe der Antragstellerin nicht zu. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 3 BetrVG, weil zwischen ihr und dem Betriebsrat keine Vereinbarung zur Hinzuziehung von Beratern getroffen worden sei. § 111 Satz 2 BetrVG n. F. komme nicht zur Anwendung, weil über den Interessenausgleich und den Sozialplan einheitlich verhandelt worden sei. Einen Berater könne der Betriebsrat nach § 111 Satz 2 BetrVG lediglich bei Interessenausgleichsverhandlungen, nicht jedoch bei Sozialplanverhandlungen hinzuziehen. Aufgrund der einheitlichen Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan komme als Anspruchsgrundlage für das Gesamtregelungspaket allein § 80 Abs. 3 BetrVG als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Beratung des Betriebsrats durch Mitarbeiter der Antragstellerin sei auch weder notwendig noch erforderlich gewesen, weil der Abschluss des Interessenausgleichs und des Sozialplanes im Wesentlichen anhand bereits früher getroffener Regelungen erfolgt sei. Zwischen den Betriebsparteien sei nämlich bereits am 05.11.2001 ein Sozialplan vereinbart worden, in dem ebenfalls der Einsatz der B3x mbH geregelt gewesen sei und der in weiten Passagen wortgleich mit der aktuellen Betriebsvereinbarung vom 14.05.2003 sei. Zudem sei der Betriebsrat durch das Vorstandsmitglied der IG Metall und ersten Bevollmächtigten des IG Metall-Bezirks G1xxxxxxxx-H4xxxxxxx, Herrn K5xxx, in den Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans kompetent beraten und vertreten worden. Auch insoweit sei eine zusätzliche Beratung des Betriebsrats durch Mitarbeiter der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen. Herr K5xxx habe den Betriebsrat in sämtlichen Runden der Verhandlungen über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vertreten und auch die Vor- und Nachberatungen des Betriebsrates persönlich durchgeführt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat im Hinblick auf den Wortlaut des § 111 Satz 2 BetrVG allenfalls berechtigt sei, einen Berater hinzuzuziehen. Zusammen mit Herrn K5xxx seien für den Betriebsrat jedoch drei Berater tätig geworden. Aus demselben Grunde scheide auch eine pauschale Beauftragung eines Beratungsunternehmens aus. Schließlich sei die ihr übermittelte Rechnung vom 08.05.2003 auch völlig unverhältnismäßig. Der in Ansatz gebrachte Tagessatz in Höhe von 1.700,00 € entspreche nicht einem marktüblichen Honorar. Zum Umfang der durch Mitarbeiter der Antragstellerin geleisteten Beratungsstunden hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H3xxxxxx und M2xxx. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 30.06.2004 (Bl. 162 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird Bezug genommen. Durch den am 01.12.2004 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht daraufhin dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben und zur Begründung ausgeführt. Auf die Gründe des stattgebenden Beschlusses vom 01.12.2004 wird Bezug genommen. Gegen den der Arbeitgeberin am 03.12.2004 zugestellten Beschluss hat diese am 20.12.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 02.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Arbeitgeberin nach wie vor der Auffassung, § 111 Satz 2 BetrVG komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil über den Interessenausgleich und den Sozialplan einheitlich verhandelt worden sei. Gemäß § 111 Satz 2 BetrVG könne der Betriebsrat aber nur bei Interessenausgleichsverhandlungen einen externen Berater hinzuziehen. Darüber hinaus sei die Beratung durch Mitarbeiter der Antragstellerin auch nicht erforderlich gewesen. Der Betriebsrat hätte sich durch den Bevollmächtigten der IG Metall, Herrn K5xxx, vertreten lassen können. Eine zusätzliche Beratung durch zwei Mitarbeiter der Antragstellerin sei nicht notwendig gewesen. Der Betriebsrat und insbesondere Herr K5xxx hätten bereits zu Beginn der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen detaillierte Kenntnisse hinsichtlich der als Transfergesellschaft vorgesehenen B3x mbH B1xxxx gehabt, weil zwischen den Betriebsparteien bereits am 05.11.2001 ein Sozialplan geschlossen worden sei, in dem ebenfalls der Einsatz der B3x mbH geregelt worden sei; in weiten Passagen seien die Betriebsvereinbarungen wortgleich. Die Hinzuziehung der Berater der Antragstellerin zu den Interessenausgleichsverhandlungen sei auch deshalb nicht mehr erforderlich gewesen, weil das von der Antragstellerin entwickelte Alternativkonzept eben nicht mehr Gegenstand der Interessenausgleichsverhandlungen gewesen sei. Auch der Höhe nach entspreche die von der Antragstellerin übermittelte Rechnung vom 08.05.2003 nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.12.2004 - 4 BV 56/03 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass die Arbeitgeberin zur Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die Beratungstätigkeit während der Interessenausgleichsverhandlungen verpflichtet sei. Insbesondere könne die Arbeitgeberin sich nicht darauf berufen, dass zum Teil über Interessenausgleich und Sozialplan gleichzeitig verhandelt worden sei. Die Arbeitgeberin habe es in der Hand gehabt, zwischen Interessenausgleich und Sozialplan getrennt zu verhandeln. Gerade weil die Arbeitgeberin aber an einer zügigen Gestaltung des Ganges der Verhandlungen interessiert gewesen sei, um sobald wie möglich zu einem Abschluss zu gelangen, habe sie es in Kauf genommen, dass der Betriebrat bei diesen einheitlichen Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan von Mitarbeitern der Antragstellerin beraten worden sei. Die Arbeitgeberin habe sich anlässlich der Verhandlungen auch zu keinem Zeitpunkt gegen die Anwesenheit der Berater der Antragstellerin gewandt. Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass eine Prüfung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung der Antragstellerin als Beraterin im Rahmen des § 111 Satz 2 BetrVG nicht notwendig gewesen sei. Das Gesetz unterstelle vielmehr, dass die Hinzuziehung eines Beraters bei Interessenausgleichsverhandlungen erforderlich sei. Die Zuziehung von externen Beratern sei notwendig gewesen. Die Beratung des Betriebsrates durch den IG Metall-Bevollmächtigten Herrn K5xxx habe nur insoweit stattgefunden, als es dessen eingeschränkte zeitliche und in betriebswirtschaftlicher Hinsicht fachliche Möglichkeiten zugelassen hätten. Wegen dazu nicht ausreichender betriebswirtschaftlicher Kenntnisse und auch wegen seiner nur eingeschränkten zeitlichen Möglichkeiten sei es ausgeschlossen gewesen, dass er die Leistungen der Antragstellerin erbracht hätte. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf die früher abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 05.11.2001 berufen. Bei Abschluss dieser Betriebsvereinbarung seien andere Personen auf Betriebsratsseite beteiligt gewesen als bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan im April/Mai 2003. Darüber hinaus habe ein Beratungsbedarf bestanden, weil während der Verhandlung zunächst einmal offen gewesen sei, ob und ggf. welche Transfergesellschaft hinzugezogen werden sollte. Auch die Höhe der in Rechnung gestellten Beratungstätigkeit könne nicht beanstandet werden. Zu den Beratungsstunden hätten die Mitarbeiter H3xxxxxx und M2xxx eindeutige Aussagen beim Arbeitsgericht gemacht. Darüber hinaus habe die Antragstellerin nach Tagessätzen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Stundeneinsatz der Mitarbeiter abgerechnet. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin stattgegeben. I. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. 1. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Sie streiten nämlich um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 111 Satz 2 BetrVG, der durch die Inanspruchnahme von externen Beratern durch den Betriebsrat entstanden ist. 2. Die Antragsbefugnis und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Eine Beteiligung des Betriebsrats am vorliegenden Verfahren kam nicht mehr in Betracht, nachdem dieser seinen Kostenerstattungsanspruch in vollem Umfang an die Antragstellerin abgetreten hat (BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 40 Rz. 147; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz. 52 m.w.N.). II. Der Kostenerstattungsanspruch ist auch in der zuletzt geltend gemachten Höhe begründet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Er ergibt sich aus den §§ 111 Satz 2, 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 398 BGB. 1. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kommt nach Auffassung der Beschwerdekammer allein § 40 Abs. 1 BetrVG in Betracht. § 111 Satz 2 BetrVG regelt den sich aus der Hinzuziehung externer Berater durch den Betriebsrat entstehenden Kostenerstattungsanspruch direkt nicht. Die Hinzuziehung von Beratern zur Unterstützung des Betriebsrats nach § 111 Satz 2 BetrVG gehört jedoch zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG; die sich aus der Hinzuziehung externer Berater entstehenden Kosten sind danach als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen. Dass der Betriebsrat seinen gegenüber der Arbeitgeberin entstandenen Kostenerstattungsanspruch, der aus der Hinzuziehung der Antragstellerin anlässlich der Interessenausgleichsverhandlungen entstanden ist, an die Antragstellerin am 25.08.2003 in vollem Umfange nach § 398 BGB abgetreten hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 2. Nach § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen. Die Voraussetzungen des § 111 Satz 2 BetrVG liegen vor. Im Betrieb der Arbeitgeberin waren vor der Einstellung der Produktion von Ketten und Bodenplatten und der entsprechenden Montage unstreitig ca. 330 Mitarbeiter beschäftigt. Unstreitig war Anfang des Jahres 2003 auch eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG geplant, wodurch etwa 240 Arbeitsplätze in Wegfall gerieten. Durch die Neufassung des § 111 Satz 2 BetrVG sollte der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit mit Hilfe eines externen Sachverstands fundierte Alternativvorschläge vor allem für eine Beschäftigungssicherung so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann (BT-Drucks. 14/5741 S. 51 f.). 3. Gegenüber dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kann nicht eingewandt werden, es fehle an der Erforderlichkeit der Hinzuziehung externer Berater durch den Betriebsrat. a) In der arbeitsgerichtlichen Literatur wird die Frage, ob die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Beraters nach § 111 Satz 2 BetrVG im Einzelfall zu überprüfen ist, nicht einheitlich beantwortet. Während einerseits vertreten wird, dass § 111 Satz 2 BetrVG die Vorschrift des § 80 Abs. 3 BetrVG durch Wegfall der Notwendigkeit vorheriger Verständigung mit dem Arbeitgeber und des Nachweises der Erforderlichkeit im Einzelfall erweitere (ErfK/Kania, 5. Aufl., § 111 BetrVG Rz. 22 a; DKK/Däubler, BetrVG, 9. Aufl., § 111 Rz. 135 g; Däubler, AuR 2001, 285 f.; Hanau, ZIP 2001, 1981, 1986), sind andere der Auffassung, dass der Betriebsrat bei der Hinzuziehung eines externen Beraters nach § 111 Satz 2 BetrVG unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles prüfen muss, ob die Heranziehung des Beraters auch unter Berücksichtigung der dem Arbeitgeber hierdurch entstehenden Kosten erforderlich ist (Fabricius/Oetker, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 111 Rz. 160; Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 123; Richardi/Annuß, BetrVG, 9. Aufl., § 111 Rz. 53; Hess/Schlochauer/Worzalla/ Glock, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz. 33 a; Oetker, NZA 2002, 465, 469 f.; Reichold, NZA 2001, 857, 865; Natzel, NZA 2001, 874; Bauer, NZA 2001, 375, 376 f. m.w.N.). Zwar enthält § 111 Satz 2 BetrVG - im Gegensatz zu § 80 Abs. 3 BetrVG - keine Einschränkung des Inhalts, dass die Hinzuziehung externen Sachverstands dem Betriebsrat nur möglich ist, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dennoch spricht viel dafür, dass auch die Heranziehung externer Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG durch den Betriebsrat notwendig und erforderlich sein muss, weil die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber wegen fehlender Regelung in § 111 Satz 2 BetrVG sich allein aus der Vorschrift des § 40 Abs. 1 BetrVG ergeben kann, die ihrerseits jedoch auf die erforderlichen und notwendigen Kosten beschränkt ist (Annuß, NZA 2001, 367, 369; Oetker, NZA 2002, 465, 471). b) Die Beschwerdekammer konnte die Frage, ob § 111 Satz 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Berater generell unterstellt oder ob die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Berater im Einzelfall überprüft werden muss, offen lassen. Im vorliegenden Fall konnte nämlich die Erforderlichkeit der Beauftragung der Antragstellerin durch den Betriebsrat und die Heranziehung von zwei Mitarbeitern der Antragstellerin bei den Interessenausgleichsverhandlungen nicht in Frage gestellt werden. Die Entscheidung des Betriebsrats, auch bei den Interessenausgleichsverhandlungen externe Berater der Antragstellerin hinzuzuziehen, entsprach pflichtgemäßem Ermessen. Dass der Betriebsrat selbst über ausreichenden Sachverstand verfügte, hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen. Da es bei der von der Arbeitgeberin geplanten Betriebsänderung insbesondere auch wegen des geplanten Einsatzes einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft um komplizierte Fragestellungen ging, konnte der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte nicht ohne fremden Sachverstand wirksam ausüben. Darüber hinaus steht dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Frage, ob die Hinzuziehung externen Sachverstands erforderlich ist, auch ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Fabricius/Oetker, GK-BetrVG, a.a.O., § 111 Rz. 160), der vorliegend jedenfalls nicht überschritten ist. Auf die Hinzuziehung bestimmter vom Arbeitgeber benannter Personen braucht sich der Betriebrat in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht verweisen zu lassen (Annuß, NZA 2001, 367, 369; Richardi/Annuß, a.a.O., § 111 Rz. 53; Fabricius/Oetker, a.a.O., § 111 Rz. 160; Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 122 m.w.N.). Die Arbeitgeberin kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass der Betriebsrat sich durch einen Bevollmächtigten der IG Metall in den Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs hätte beraten lassen können. Ob der Betriebsrat sich anlässlich von Interessenausgleichsverhandlungen durch Mitglieder oder Bevollmächtigte der Gewerkschaft oder durch sachkundige Dritte beraten und vertreten lässt, obliegt ebenfalls der pflichtgemäßen Beurteilung durch den Betriebsrat selbst (vgl. BAG, Beschluss vom 03.10.1978 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14; BAG, Beschluss vom 04.12.1979 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 18; BAG, Beschluss vom 14.01.1983 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 12; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 26; DKK/Däubler, a.a.O., § 111 Rz. 135 e). c) Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin war der Betriebsrat auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit berechtigt, für die mit der Arbeitgeberin anstehenden Interessenausgleichsverhandlungen die Antragstellerin als Berater hinzuzuziehen. In den Interessenausgleichsverhandlungen, die an mehreren Tagen stattfanden, konnte der Betriebsrat sich auch durch zwei Mitarbeiter der Antragstellerin, die Zeugen H3xxxxxx und M2xxx, vertreten lassen. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin ist das Recht des Betriebsrats nach § 111 Satz 2 BetrVG weder auf eine natürliche Person noch auf Beratung durch einen Berater beschränkt. Zwar sieht der Wortlaut des § 111 Satz 2 BetrVG lediglich vor, dass der Betriebsrat zu seiner Unterstützung "einen" Berater hinzuziehen kann. Auch die Gesetzesbegründung spricht lediglich von der Hinzuziehung "eines" Beraters ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (BT-Drucks. 14/5741 S. 52). Über den bloßen Wortlaut des § 111 Satz 2 BetrVG hinaus ist aber auch die Beratung durch ein Beratungsunternehmen, das als juristische Person verfasst ist, gestattet. Um den Betriebsrat eine qualifizierte Wahrnehmung seiner Rechte bei Betriebsänderungen zu ermöglichen, ist auch die Heranziehung mehrerer externer Berater zulässig, soweit dies jedenfalls erforderlich ist. § 111 Satz 2 BetrVG schließt es lediglich aus, dass der Betriebsrat mehrere Personen gleichzeitig mit der Beratung beauftragt, sofern dies nicht erforderlich ist (Richardi/Annuß, a.a.O., § 111 Rz. 54; Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 121; Fabricius/Oetker, a.a.O., § 111 Rz. 154, 155; ErfK/Kania, a.a.O., § 111 Rz. 22 a; Löwisch, BB 2001, 1791; Oetker, NZA 2002, 465, 468; andere Auffassung: Rose/Grimmer, DB 2003, 1790, 1792). Hiernach steht dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen, dass der Betriebsrat die Antragstellerin als Beratungsunternehmen zu den Interessenausgleichsverhandlungen eingeschaltet hat und diese ihrerseits zu verschiedenen Verhandlungstagen unterschiedliche Mitarbeiter als Berater des Betriebsrats entsandt hat. Jedenfalls sind vom Betriebsrat nicht mehrere Personen gleichzeitig mit der Beratung anlässlich der Interessenausgleichsverhandlungen beauftragt worden. d) Schließlich wendet die Arbeitgeberin gegenüber dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch vergeblich ein, dass mit dem Betriebsrat über den Interessenausgleich und den abzuschließenden Sozialplan einheitlich verhandelt worden sei. Richtig ist zwar, dass Gegenstand der Beratung des § 111 Satz 2 BetrVG das Ob und Wie der Betriebsänderung, also der Interessenausgleich, sind. Die Heranziehungsbefugnis externen Sachverstands durch den Betriebsrat bezieht sich nur auf die Beratung der Betriebsänderung nach Satz 1 des § 111 BetrVG. Sie erstreckt sich nicht auf die Sozialplanverhandlungen (Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 119; Richardi/Annuß, a.a.O., § 111 Rz. 52; Fabricius/Oetker, a.a.O., § 111 Rz. 162; Rose/Grimmer, DB 2003, 1790, 1795; Oetker, NZA 2002, 465, 469; Kleinebrink, ArbRB 2003, 212, 213 m.w.N.). Der Umstand, dass die Betriebsparteien im vorliegenden Fall jedoch gleichzeitig über Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt haben, schließt den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht aus. Die Beratung des Betriebsrats durch die Mitarbeiter der Antragstellerin bezogen sich lediglich auf die Interessenausgleichsverhandlungen. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten war gerade die Arbeitgeberin an der zügigen Gestaltung des Ganges der Verhandlungen interessiert, um sobald wie möglich zu einem Abschluss zu kommen. Dieser Umstand führt naturgemäß dazu, dass über einzelne Punkte des Sozialplans bereits im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen mitverhandelt wird. Darüber hinaus hat der IG Metall-Bevollmächtigte K5xxx anlässlich seiner informatorischen Anhörung beim Arbeitsgericht ausdrücklich bekundet, dass es gerade nicht dem ausdrücklichen Wunsch des Betriebsrats entsprochen hätte, Sozialplan und Interessenausgleich in einem Paket zu verhandeln; erst als der Interessenausgleich gestanden habe, seien Sozialplanverhandlungen aufgenommen worden; die Beratertätigkeit hätte sich im Wesentlichen auf die Vorbereitung des Interessenausgleichs bezogen. Diese Bekundungen sind durch den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 30.06.2004 bestätigt worden. Hinzu kommt, dass selbst nach Ziffer 1. des Interessenausgleichs vom 14.05.2003 das von der Antragstellerin erarbeitete Alternativkonzept vom 03.04.2003 Gegenstand der Verhandlungen des Interessenausgleichs gewesen ist. Das gegenteilige Vorbringen der Arbeitgeberin ist unzutreffend. Die Arbeitgeberin hat sich darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt während der Verhandlungen mit dem Betriebsrat - auch bei den Phasen, in denen es mehr um den Sozialplan als um den Interessenausgleich ging - gegen die persönliche Anwesenheit der Mitarbeiter der Antragstellerin H3xxxxxx und M2xxx gewendet. Einwendungen gegen die Beratertätigkeit durch die Antragstellerin wurden erst erhoben, nachdem die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zum Abschluss gekommen waren. Einerseits Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen einheitlich zu führen und andererseits die Kostenerstattungspflicht für die Beratertätigkeit der Antragstellerin anlässlich der Interessenausgleichsverhandlungen in Abrede zu stellen, erscheint widersprüchlich. 3. Schließlich greifen auch die Einwendungen der Arbeitgeberin gegen die Höhe der für die Beratungstätigkeit in Rechnung gestellten Kosten nicht durch. Da § 111 Satz 2 BetrVG keine ausdrückliche Regelung über die mit der Hinzuziehung eines Beraters verbundenen Kosten trifft, richtet sich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG. Danach ist der Arbeitgeber zur Tragung derjenigen Kosten verpflichtet, die erforderlich und verhältnismäßig sind (Fabricius/Oetker, a.a.O., § 111 Rz. 164; Annuß NZA 2001, 367, 369; Bauer, NZA 2001, 375, 376 f.; vgl. auch DKK/Däubler, a.a.O., § 111 Rz. 135 q). Auch insoweit erweisen sich die der Arbeitgeberin am 08.05.2003 in Rechnung gestellten Kosten, soweit sie noch Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens sind, nicht als unverhältnismäßig. a) Nach der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hinsichtlich des Umfanges der Beratungstätigkeit durch die Zeugen H3xxxxxx und M2xxx ist auch für die Beschwerdekammer erwiesen, dass die Vorbereitungs- und Beratungszeiten der Zeugen H3xxxxxx und M2xxx tatsächlich angefallen sind. Beide Zeugen haben bei ihrer Vernehmung vor dem Arbeitsgericht bekundet, dass für den 15.04.2003 bzw. für den 17.04., 29.04. und 07.05.2003 jeweils täglich mindestens acht Stunden Vorbereitungs- und Beratungstätigkeiten angefallen sind. Dies wird durch die von der Antragstellerin mit dem am 15.07.2004 nachgereichten Schriftsatz einschließlich der beigefügten Aufstellung (Bl. 174 f.d.A.) bestätigt. Dass diese Aufstellung (Bl. 174 f.d.A.) ohne Datum ist, ist unerheblich, da die Antragstellerin die Beratungstätigkeit nicht nach Stunden, sondern nach Tagessätzen abgerechnet hat. Aus diesem Grunde ist die genaue Stundenanzahl der Beratungstätigkeit der Zeugen H3xxxxxx und M2xxx nicht von entscheidender Bedeutung. b) Auch die Höhe des von der Antragstellerin in Rechnung gestellten Tagessatzes von 1.700,00 € erweist sich nicht als übersetzt oder unverhältnismäßig. Der Tagessatz von 1.700,00 € verhält sich vielmehr im Rahmen des marktüblichen Honorars nach § 612 Abs. 2 BGB. Die Arbeitgeberin kann auch in diesem Zusammenhang nicht darauf verweisen, dass von der Antragstellerin entwickelte Alternativkonzept sei nicht mehr Gegenstand der Interessenausgleichsverhandlungen gewesen und könne deshalb nicht berechnet werden. Es ist bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen worden, dass gemäß Ziffer 1. des Interessenausgleichs vom 14.05.2003 das Alternativkonzept mindestens auch Gegenstand der Interessenausgleichsverhandlungen gewesen ist. III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

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