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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 2/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 2
Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, der einen Internetanschluss an den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer verlangt, im Einzelnen vorzutragen, dass ein Internetanschluss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.2004 - 4 BV 36/04 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen.

Die Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 84 Bau- und Gartenmärkte. In 71 Märkten ist ein Betriebsrat gewählt.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für die Niederlassung H2xxx, in der ca. 90 Mitarbeiter tätig sind, gewählte fünfköpfige Betriebsrat, der seit 1997 im Amt ist.

Die Ausstattung der einzelnen Betriebsräte mit elektronischen Arbeits- und Kommunikationsmitteln ist unterschiedlich. Im Großen und Ganzen wurden allen Betriebsräten ein Personalcomputer zur Verfügung gestellt. Der antragstellende Betriebsrat verfügt über einen PC mit Netzwerkanschluss, der ihm ermöglicht, das unternehmensweite Intranet zu nutzen sowie E-Mails zu versenden und zu empfangen.

In der Niederlassung H2xxx verfügen der dortige Marktleiter sowie der stellvertretende Marktleiter über einen Internetanschluss mit einem sog. Flatrate-Vertrag.

Das Begehren des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs lehnte die Geschäftsführung mit Schreiben vom 27.04.2004 (Bl. 8 d.A.) mit der Begründung ab, zum einen müsse für den PC des Betriebsrats ein weiterer Netzanschluss geschaffen und zum anderen im zentralen Server ein neuer User angelegt werden. Schließlich müsse das Recht auf Internetzugang extra eingerichtet werden.

Mit dem am 21.06.2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren verlangte der Betriebsrat daraufhin, ihm einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass er zur sachgerechten Aufgabenerfüllung eines eigenen Internetanschlusses bedürfe. So könne er seinen Aufgaben nur nachkommen, wenn er Kenntnisse über die aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung, über Verordnungen und über Unfallverhütungsvorschriften besitze. Aufgrund der Fülle von Gesetzesnovellierungen sei eine schnelle Aktualisierung erforderlich, die ausschließlich mit der Nutzung des Internets gewährleistet werde. Das Internet bietet zudem die Möglichkeit, andere Homepages, z.B. von Gewerkschaften, Betriebsräten, des NWB-Verlages, als Informationsquelle zu nutzen.

Das Verlangen eines Internetanschlusses sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern kostenneutral, da die Arbeitgeberin über eine Flatrate verfüge und daher unabhängig von der Dauer der Nutzung des Internets einen pauschalen Monatsbetrag entrichte. Die Nutzung des Internets verursache auch keine weiteren Ausstattungskosten, da der Betriebsrat bereits über einen PC mit Intranet-Anschluss verfüge.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, indem die Arbeitgeberin auf dem zentralen Server im unternehmensweiten Netzwerk des Computersystems einen neuen User (Betriebsrat H2xxx) einrichtet,

2. dem Betriebsrat die Zugangsberechtigung zum Internet durch Bekanntgabe des Kennwortes, welches in Zusammenhang mit der Einrichtung des neuen Users (Betriebsrat H2xxx) vergeben worden ist, einzuräumen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Zurverfügungsstellung des Internets sei nicht erforderlich. Der Betriebsrat sei nach eigenen Angaben ausreichend geschult und verfüge über ausreichende Fachliteratur im erforderlichen Umfang. Ein Internetzugang stehe im Markt H2xxx ausschließlich im Bereich des Marktleiterbüros zur Verfügung. Die Datenleitung habe eine Kapazität von 128 kbits, über die der ganze Datentransfer des Marktes laufe, auch der Datentransfer der Zentrale zum Marktleiter. Alle wesentlichen aktuellen Informationen erhalte der Marktleiter über dieses Netz. Mit der derzeitigen Auslastung sei die physikalisch obere Grenze der technischen Ressourcen erreicht. Eine Aufrüstung dieser Datenleitungen in die Märkte sei mit einer nicht unerheblichen Kostenerhöhung verbunden. Auch werde die Kundenkartentransaktion über dieses Netz abgewickelt.

Durch Beschluss vom 14.10.2004 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Betriebsrat habe den Zugang zum Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben für erforderlich halten dürfen. Die Einrichtung eines Internetzuganges sei auch nicht unverhältnismäßig, weil für die Arbeitgeberin keine weiteren Kosten entstünden.

Gegen den der Arbeitgeberin am 08.12.2004 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 07.01.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.02.2005 mit dem am 22.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Begriff der Erforderlichkeit unzutreffend angewendet. Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG müsse die Erforderlichkeit des begehrten Sachmittels im Einzelnen begründet werden. Ein Internetzugang für einen fünfköpfigen Betriebsrat in einem Kleinbetrieb sei aber nicht erforderlich. Einen Anspruch auf ein Sachmittel, insbesondere auf einen Internetanschluss, bestehe erst dann, wenn der Betriebsrat andernfalls seine gesetzlichen Pflichten nicht mehr erfüllen könne. Dies habe der Betriebsrat bislang aber nicht substantiiert dargelegt.

In der Niederlassung in H2xxx hätten in der Vergangenheit lediglich wenige betriebsverfassungsrechtliche Probleme bestanden. In den vergangenen fünf Jahren habe es lediglich zwei Beschlussverfahren gegeben, in denen es um die Installation einer Videoüberwachungsanlage sowie um die Ausdehnung von Arbeitszeiten gegangen sei. Der Betriebsrat habe ausreichend Zeit, Literatur zu studieren und Schulungsveranstaltungen zu besuchen. Seit dem Bestehen des Betriebsrats sei dieser in der Lage gewesen, seine Betriebsratstätigkeit auch ohne Internetzugang durchzuführen. Bereits aus diesem Grunde könne die Einrichtung eines Internetzuganges nicht erforderlich sein, um die Aufgaben angemessen und sachgerecht auszuüben.

Hinzu komme, dass durch die Einrichtung eines weiteren Internetzuganges ein nicht unerhebicher Mehraufwand zu Lasten des Personalkostenbudgets des Marktes entstehe. Zur Frage der Kosten und des technischen Aufwandes habe die Arbeitgeberin bereits erstinstanzlich ausreichend vorgetragen. Hiermit habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Die Einrichtung eines weiteren Users zum Internet bedürfe einer zusätzlichen Lizenz des Softwareherstellers. Diese zusätzliche Lizenzgebühr betrage 50,00 € im Jahr.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.2004 - 4 BV 36/04 - abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass das Internet zu den Sachmitteln im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehöre, er habe einen Internetanschluss durchaus für erforderlich halten dürfen. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden dem nicht entgegen.

Bei der Prüfung, ob ein Internetzugang für den antragstellenden Betriebsrat erforderlich sei, könne die Größe des Betriebsrats keine Rolle spielen, da lediglich die Frage zu beantworten sei, ob für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben das Sachmittel zur Verfügung gestellt werden müsse.

Unrichtig sei auch, dass im Betrieb nur wenige betriebsverfassungsrechtliche Probleme bestünden. Bereits mit Beginn des Jahres 1998 hätten die Beteiligten über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verhandelt. Die Öffnungszeiten des Marktes seien mehrfach Streitgegenstand zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gewesen. Darüber hinaus hätten längere Gespräche über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung geführt werden müssen. Auch insoweit sei es zu einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Herne gekommen. Parallel dazu hätten die Beteiligten über die Einführung eines Zeiterfassungssystems "EPOS" verhandelt. Die Einführung dieses Systems sei jahrelang strittig gewesen. Darüber hinaus habe sich der Betriebsrat mit zahlreichen personellen Einzelmaßnahmen und den damit im Zusammenhang stehenden Mitbestimmungsrechten nach § 99 BetrVG auseinandersetzen müssen. Hierbei habe es sich im Wesentlichen um Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen gehandelt.

Die Erforderlichkeit eines Internetzugangs ergebe sich auch daraus, dass der Betriebsrat andernfalls einen Anspruch darauf hätte, dass ihm aktuelle Kommentare und Fachliteratur sowie Zeitschriften zur Verfügung gestellt würden. Die Rechtsprechung stelle den Anspruch auf Fachliteratur dem Internetzugang gleich. Zwischen den Beteiligten sei aber eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Betriebsrat nicht regelmäßig die aktuellen Standardkommentare auf Kosten der Arbeitgeberin bestelle. So verfüge der antragstellende Betriebsrat lediglich über die 7. Auflage des Kommentars zum Betriebsverfassungsgesetz von Däubler/Kittner/Klebe. Dem Betriebsrat stehe auch keine aktuelle arbeitsrechtliche Zeitschrift zur Verfügung, er habe auch auf den Bezug des Bundesgesetzblatts verzichtet.

Mit einem Internetzugang habe der Betriebsrat die Möglichkeit, die Homepage des NWB-Verlags sowie des Bundesarbeitsgerichts zu besuchen und aktuelle Entscheidungen sofort abzurufen. Das Internet biete für den Betriebsrat einen erheblichen Vorteil gegenüber einem Kommentar. Die Mitglieder des Betriebsrats verfügten eben nicht über eine juristische Ausbildung, die es ihnen ermögliche, im Wege der Subsumtion bzw. im Wege der juristischen Recherche Sachverhalte zu erfassen.

Die gebuchten Seminare für Betriebsratsmitglieder vermittelten nur Grundlagenkenntnisse. Ein derartiger Seminarbesuch ersetze nicht den Anspruch auf Nutzung einer aktuellen Informationsquelle.

Ohne die Internetnutzung könne der Betriebsrat seinen Aufgaben nach den §§ 96 ff. BetrVG nicht nachkommen. Für den Betriebsrat sei es unerlässlich, sich über bestehende Berufsbildungsmöglichkeiten der eigenen Mitarbeiter mit den vielfältigen Möglichkeiten über das Internet zu unterrichten.

Schließlich sei dem Betriebsrat auch regelmäßig die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Arbeitgeberin verwehrt worden.

Das Begehren des Betriebsrats sei auch in keiner Weise unverhältnismäßig. Der Arbeitgeberin entstünden durch die Einrichtung eines weiteren Internetzugangs keine weiteren Kosten, weil die Niederlassung H2xxx bereits über eine Flatrate verfüge.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

I.

Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

Der Betriebsrat hat seine Anträge zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Zwischen den Beteiligten ist nämlich eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf ihre Kosten einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit nach § 40 Abs. 2 BetrVG.

Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Antrag auch in ausreichender Weise nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügend bestimmt. Aus dem Antrag des Betriebsrats ist zu entnehmen, welches Begehren der Betriebsrat verfolgt. Ob dem Antrag ein Internetzugang in vollem Umfange zugesprochen werden kann, oder ob dieser Zugang nur in eingeschränktem Umfang eingerichtet werden muss, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.

II.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die Arbeitgeberin nicht nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. In § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen muss.

1. Zu den sachlichen Mitteln und der Informationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet.

Bei dem Internet handelt es sich um eine Quelle, die geeignet ist, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Über das Internet kann

sich der Betriebsrat nicht nur auf schnellstem Wege über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen und Gerichten im Internet dargestellt werden. Darüber hinaus kann sich der Betriebsrat mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (BAG, Beschluss vom 03.09.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79).

Von der Prüfung, ob der vom Betriebsrat verlangte Internetanschluss für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, kann aber dennoch auch nach der Neufassung von § 40 Abs. 2 BetrVG nicht abgesehen werden. Der Betriebsrat kann den Zugang zum Internet nicht unabhängig von dessen Erforderlichkeit aufgrund der technischen Entwicklung und des Ausstattungsniveaus der Arbeitgeberin beanspruchen.

Durch die seit dem 28.07.2001 geltende Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsrat kein Anspruch auf Kommunikations- und Informationstechnik ohne eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit eingeräumt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG. Auch der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die begehrten Sachmittel lediglich im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen (BAG, Beschluss vom 03.09.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 - unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 01.12.2004 - 7 ABR 18/04 - z.V.v.; LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 - NZA-RR 2002, 251; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 40 Rz. 127; Hunold, NZA 2004, 370).

2. Entgegen der vom Betriebsrat und auch vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung hat die Beschwerdekammer die Erforderlichkeit eines Internetanschlusses für den antragstellenden Betriebsrat nicht feststellen können.

a) Die Frage, ob ein Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG oder bestimmte Informations- und Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt zunächst der Beurteilung des Betriebsrats, dem bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt sind. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Diese Entscheidung darf er aber nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG, Beschluss vom 12.05.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65; BAG, Beschluss vom 03.09.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79; BAG, Beschluss vom 01.12.2004 - 7 ABR 18/04 - z.V.v.).

b) Auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats ist die Erforderlichkeit eines Internetanschlusses im vorliegenden Fall zu verneinen.

Der Betriebsrat kann sich zur Begründung der Erforderlichkeit eines Internetanschlusses nicht auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse in den Märkten der Arbeitgeberin berufen. In der Niederlassung H2xxx verfügen lediglich der Marktleiter und der stellvertretende Marktleiter über einen Internetanschluss. Über die Datenleitung des Marktleiters läuft der gesamte Datentransfer der Zentrale zu dem jeweiligen Markt. Damit kann aber noch nicht gesagt werden, dass in den Märkten der Arbeitgeberin die Nutzung des Internets allgemein betriebsüblich ist.

Der Betriebsrat kann den Anspruch auf Zugang zum Internet auch nicht auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internets stützen. Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besagt nichts über die Notwendigkeit, dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Die fortschreitende technische Entwicklung ist im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG nur dann von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen hat, die vom Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung, ob die Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen sind (BAG, Beschluss vom 03.09.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 - unter B. II. 2. a) cc) der Gründe). Nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen in den Märkten der Arbeitgeberin, insbesondere in der Niederlassung H2xxx, sind die Arbeitsplätze aber nicht größtenteils mit Personalcomputern und insbesondere nicht mit einem Internetzugang ausgestattet.

Auch die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat erfordert im Streitfall keinen Internetanschluss. Der Betriebsrat H2xxx ist unstreitig von der Arbeitgeberin mit einem PC mit Netzwerkanschluss ausgestattet, der ihm ermöglicht, das unternehmensweite Intranet zu nutzen und E-Mails zu verschicken und zu empfangen. Damit ist aber bereits die schnelle Kommunikation mit anderen Betriebsräten, mit anderen Märkten und mit der Zentrale der Arbeitgeberin gewährleistet.

Zwar ist das Internet zusätzlich geeignet, dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Informationen zu vermitteln. Mit Hilfe des Internets lässt sich schnell und umfassend über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung unterrichten (BAG, Beschluss vom 03.09.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79). Das Internet dient auch der zusätzlichen externen Informationsbeschaffung. Mit einem Internetanschluss können Informationen außergewöhnlich schnell zur Verfügung gestellt werden. Es mag auch sein, dass hierdurch die Arbeit des Betriebsrats erleichtert werden kann. Für die Erforderlichkeit eines Sachmittels genügt es aber nicht, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrats lediglich erleichtert wird bzw. sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (BAG, Beschluss vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 - NZA-RR 2002, 251; Hunold, NZA 2004, 370, 371). Mehr als bloße Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen hat der Betriebsrat aber vorliegend nicht vorgetragen.

Der Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass in der Vergangenheit betriebsverfassungsrechtliche Auseinandersetzungen mit der Arbeitgeberin stattgefunden haben. In aller Regel ist nämlich bei derartigen Auseinandersetzungen die Einschaltung von Rechtsanwälten üblich und auch erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG, mit der Folge der Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch den Arbeitgeber. Inwieweit demgegenüber die tägliche, normale Betriebsratsarbeit einen Internetanschluss erfordert, ist vom Betriebsrat nicht dargelegt worden. Auch der Umstand, dass nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung jedem Betriebsrat ein aktueller Standard-Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung zu stellen ist und Betriebsräte auch Anspruch auf einschlägige Fachliteratur und arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschriften haben (BAG, Beschluss vom 21.04.1983 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 20; BAG, Beschluss vom 26.10.1994 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 43; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 119 ff. m.w.N.), führt nicht automatisch dazu, dass bei Nichterfüllung dieser Ansprüche automatisch ein Anspruch auf Zugang zum Internet besteht. Die schnellere Verfügbarkeit der Informationen aus dem Internet, insbesondere die aktuelle Unterrichtung über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung mag für Gerichte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bedeutsam sein. Inwieweit sie auch für den Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens erforderlich ist, damit dieser seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigen kann, ist vom Betriebsrat nicht substantiiert dargelegt worden. Es fehlt insbesondere an Darlegungen, inwieweit ein allgemeiner, unbeschränkter Internetzugriff für den Betriebsrat erforderlich ist (Beckschulze, DB 2003, 2777, 2784). Soweit im Einzelfall für den Betriebsrat die Hinzuziehung externen Sachverstands notwendig und erforderlich ist, bestehen unter Umständen Ansprüche nach den §§ 80 Abs. 3, 111 Satz 2 BetrVG.

III.

Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.



Ende der Entscheidung

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