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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 25/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40
1. Die Schulung eines Wirtschaftsausschussmitglieds über Grundlagen der Arbeit im Wirtschaftsausschuss kann im Einzelfall auch noch zu Beginn der 2. Amtsperiode im Wirtschaftsausschuss erforderlich sein.

2. Zur Erforderlichkeit einer Schulung über Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.11.2006 - 5 BV 52/06 - unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben,

1. die Mitglieder des Betriebsrats G2 K1 - Beteiligte zu 6) - und H1 v1 d4 M1 - Beteiligte zu 3) - in der Zeit vom 03.09.2007 bis 07.09.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in W4 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil I" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien;

2. die Mitglieder des Betriebsrats P1 G1 - Beteiligter zu 4) -, R1 B4 - Beteiligter zu 5) - und O1 E1 - Beteiligter zu 2) - in der Zeit vom 15.10.2007 bis 19.10.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in D2 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil I" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien;

3. die Mitglieder des Betriebsrats P1 G1 - Beteiligter zu 4) -, R1 B4 - Beteiligter zu 5) -, O1 E1 - Beteiligter zu 2) -, H1 v1 d4 M1 - Beteiligte zu 3) - und G2 K1 - Beteiligte zu 6) - in der Zeit vom 12.11.2007 bis 16.11.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in H5 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil II" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.11.2006 - 5 BV 52/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 7., die Arbeitgeberin, verpflichtet ist, die Beteiligten zu 2. bis 6., die Mitglieder des antragstellenden Betriebsrats, des Beteiligten zu 1., und zugleich Mitglieder im Wirtschaftsausschuss sind, für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen "Wirtschaftsausschuss Teil I bis III" sowie die Beteiligten zu 4. und 6. außerdem für die Teilnahme an dem Seminar "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat" bezahlt von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Einzelhandels mit Sitz in S2, wo ein Fuhrpark, ein Lager sowie die Verwaltung besteht. Von S2 aus werden im Übrigen ca. 60 Verkaufsstellen an verschiedenen Orten betreut. Die Arbeitgeberin beschäftigt in S2 insgesamt etwa 530 Arbeitnehmer/innen.

Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert seit Jahren ein Betriebsrat, der turnusmäßig im Frühjahr 2006 neu gewählt worden ist und derzeit aus elf Mitgliedern besteht. Zu ihnen gehören der Beteiligte zu 2. seit 1997, die Beteiligte zu 3. seit 1999, der Beteiligte zu 4. seit 1999 sowie der Beteiligte zu 5. und die Beteiligte zu 6. jeweils seit 1997. Diese beteiligten Betriebsratsmitglieder sind zugleich Mitglieder im Wirtschaftsausschuss, und zwar der Beteiligte zu 2., die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. jeweils seit 2001 sowie der Beteiligte zu 5. und die Beteiligte zu 6. seit 1999. Während die Beteiligten zu 3. bis 6. jeweils eine Ausbildung zur Verkäuferin bzw. zum Verkäufer absolviert haben, ist der Beteiligte zu 2. ausgebildeter Fleischer.

Zwischen den Beteiligten besteht seit Jahren Streit über die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme von Betriebsratsmitgliedern. Auf die Auflistungen der von den Beteiligten zu 2. bis 6. in den letzten Jahren absolvierten Seminare (Bl. 346 ff.d.A.) wird Bezug genommen.

Unter anderem nahmen die Beteiligten zu 2. bis 6. in den Jahren von 1999 bis 2004 an unterschiedlichen Orten jeweils an der Schulungsveranstaltung "Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte I" und "Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte II" teil. Wegen der dabei behandelten Themen wird auf die Seminarübersichten (Bl. 30/31, 93/94, 136 ff.d.A.) Bezug genommen.

Mit den im Jahre 2005 beim Arbeitsgericht Hagen eingeleiteten Beschlussverfahren - 5 BV 11/05 - machte der Betriebsrat erstmals die Befreiung der Beteiligten zu 2. bis 5. von ihrer beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil I" und "Wirtschaftsausschuss Teil II" geltend. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 15.11.2005 wurden die Anträge des Betriebsrats rechtskräftig abgewiesen (Bl. 45 ff.d.A.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schulung erst kurz vor Beendigung der Amtszeit durchgeführt werden sollte und es insoweit an einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme fehle.

Nach Neukonstituierung des Betriebsrats im April 2006 teilte der Betriebsrat mit Schreiben vom 24.04.2006 (Bl. 14 ff.d.A.) der Arbeitgeberin mit, er habe in seiner Sitzung am 03.04.2006 beschlossen, die Beteiligten zu 2. bis 6. an dem Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil I", das im Oktober 2006 in M5 stattfand, an dem Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil II" im November in K3 und an dem Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil III" im Dezember in B8 T1 teilnehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 08.05.2006 (Bl. 17 ff.d.A.) lehnte die Arbeitgeberin die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an den streitigen Seminaren ab.

Etwa seit Ende März 2006 löste der Beteiligte zu 4. den Beteiligten zu 5., der seit mehreren Jahren Schriftführer im Betriebsrat war, als Schriftführer ab. Zur stellvertretenden Schriftführerin bestellte der Betriebsrat die Beteiligte zu 6..

Mit Schreiben vom 27.06.2006 (Bl. 20 ff.d.A.) informierte der Betriebsrat die Arbeitgeberin darüber, dass er in der Sitzung vom 26.06.2006 unter anderem beschlossen habe, die Beteiligten zu 4. und 6. zu dem Seminar "Protokoll- und Schriftführer im Betriebsrat", das im Dezember 2006 in M5 stattfinden sollte, zu entsenden. Der beabsichtigten Schulungsteilnahme hatte die Arbeitgeberin bereits mit Schreiben vom 25.04.2006 (Bl. 24 d.A.), widersprochen.

Mit dem am 26.07.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin die Befreiung der beteiligten Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit zwecks Teilnahme an den streitigen Schulungsveranstaltungen geltend. Im Laufe des Verfahrens passte der Betriebsrat seine Anträge an die im Jahre 2007 beabsichtigten Schulungsteilnahmen in zeitlicher Hinsicht jeweils an.

Der Betriebsrat und die beteiligten Betriebsratsmitglieder haben die Auffassung vertreten, dass die Teilnahme an den drei Seminaren zum "Wirtschaftsausschuss" erforderlich sei, da die Beteiligten zu 2. bis 6. zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im Wirtschaftsausschuss vertiefte Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge benötigen würden. Bei den bereits besuchten Veranstaltungen "Wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen" sei es nur um die Vermittlung von elementaren Grundkenntnissen gegangen, die auch für die Teilnahme an den Schulungen zum "Wirtschaftsausschuss" vorausgesetzt würden. Die drei Schulungen zum "Wirtschaftsausschuss" würden ausweislich der Themenübersichten (Bl. 140 ff.d.A.) völlig andere Schwerpunkte setzen. Gerade die Themen Aufgaben, Befugnisse, Zusammensetzung und Ziele sowie Informationsanspruch und -bedarf des Wirtschaftsausschusses, Informationspolitik der Geschäftsleitung, Fragen aus der Jahresabschlussanalyse und Begründung eines konkreten Informationsbedarfs seien ausführlich nur Gegenstand der Seminare "Wirtschaftsausschuss". Die Schulungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil III" überschneide sich gar nicht mit den bereits besuchten Seminaren. Dabei werde vielmehr die Brücke geschlagen zwischen dem Erwerb des theoretischen Wissens und der praktischen Umsetzung. Es handele sich auch nicht um eine bloße Anwenderschulung in Excel; vielmehr würden die firmenspezifischen Daten unter Anleitung in das Programm eingegeben, welches dann automatisch alle Kennzahlen errechne, damit man sich allein auf die Interpretation konzentrieren könne. Für alle drei Schulungen für den Wirtschaftsausschuss seien insgesamt 11,5 Tage erforderlich und angemessen, zumal bislang kein Erfahrungswissen hätte angesammelt werden können. Die Arbeitgeberin hätte auch nach der erst im Jahre 2002 erfolgten aktiven Aufnahme der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss zunächst keine Unterlagen herausgegeben. Der Jahresabschluss 2001 sei erst Ende Februar 2003 vorgelegt worden. Auch funktioniere der Informationsaustausch nicht reibungslos. Hinzu komme, dass die Beteiligten zu 2. bis 6. keine akademische Ausbildung im wirtschaftwissenschaftlichen Bereich hätten, sie müssten sich das erst noch notwendige Wissen beschaffen.

Erforderlich sei auch die erstmalige Teilnahme der Beteiligten zu 4. und 6. an dem Seminar "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat". Insoweit stehe dem Betriebsrat frei, mehrere Mitglieder zu Schriftführern zu bestellen. Auf die Kenntnisse des Beteiligten zu 5., der zuvor Schriftführer gewesen sei, seien die Beteiligten zu 4. und 6. nicht zu verweisen. Aus der Themenübersicht (Bl. 158 d.A.) ergebe sich, dass sich 2 von 3,5 Schulungstagen mit praktischen Übungen zur Abfassung von Sitzungsniederschriften und ein halber Tag zur sonstigen Schriftführung im Betriebsrat beschäftigen würden. An einem weiteren Schulungstag gehe es um die rechtlichen Grundkenntnisse für die Schriftführertätigkeit. Überschneidungen zu den Seminaren "Betriebsverfassungsgesetz I bis III" sowie "Arbeitsrecht" gebe es nicht, weil dort nicht die formale Gestaltung einer Betriebsvereinbarung Thema gewesen und dies im Übrigen bei der vorliegenden Schulung nicht der alleinige Gegenstand gewesen sei.

Dauer und Kosten für die streitigen Seminare seien verhältnismäßig. Dies solle mit dem Antrag zu 6. nicht abstrakt, sondern konkret festgestellt werden. Die Gebühr für jedes Seminar in Höhe von 990,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Teilnehmer sei für eine Veranstaltung von 3,5 Tagen angemessen. Dasselbe gelte für die Hin- und Rückfahrt mit der Bahn AG in der 2. Klasse sowie für die Unterkunftskosten im Hotel üblichen Rahmen.

Der Betriebsrat sowie die beteiligten Betriebsratsmitglieder haben beantragt,

1. die Mitglieder des Betriebsrats G2 K1 - Beteiligte zu 6. - und H1 v1 d4 M1 - Beteiligte zu 3. - in der Zeit vom 03.09.2007 bis 07.09.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in W4 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil I" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien,

2. die Mitglieder des Betriebsrates P1 G1 - Beteiligter zu 4. - , R1 B4 - Beteiligter zu 5. - und O1 E1 - Beteiligter zu 2. - in der Zeit vom 15.10.2007 bis 19.10.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in D2 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil I" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien,

3. die Mitglieder des Betriebsrates P1 G1 - Beteiligter zu 4. -, R1 B4 - Beteiligter zu 5. - , O1 E1 - Beteiligter zu 2. -, H1 v1 d4 M1 - Beteiligte zu 3. - und G2 K1 - Beteiligte zu 6. - in der Zeit vom 12.11. 2007 bis 16.11.2007 für die Teilnahme an der für die Firma i1 in H5 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil II" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien,

4. die Mitglieder des Betriebsrates P1 G1 - Beteiligter zu 4. -, R1 B4 - Beteiligter zu 5. -, O1 E1 - Beteiligter zu 2. -, H1 v1 d4 M1 - Beteiligte zu 3. - und G2 K1 - Beteiligte zu 6. - in der Zeit vom 26.11.2007 bis 30.11.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in G3 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil III" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien,

5. die Mitglieder des Betriebsrates P1 G1 - Beteiligter zu 4. - und G2 K1 - Beteiligte zu 6. - in der Zeit vom 20.08.2007 bis 24.08.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in H5 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien,

6. festzustellen, dass für die unter 1. bis 5. genannten Seminare die entstehenden Kosten verhältnismäßig sind.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an den streitigen Schulungsveranstaltungen sei nicht erforderlich. Bei den drei Seminaren zum Wirtschaftsausschuss müsse berücksichtigt werden, dass die beteiligten Betriebsratsmitglieder bereits zwei Veranstaltungen zu wirtschaftlichen Grundbegriffen und Grundlagen besucht hätten. Dort seien vergleichbare Themen wie Mitwirkung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten durch den Wirtschaftsausschuss, Geschäftsbericht als wesentliche Informationsquelle des Betriebsrats und Grundlagen des Rechnungswesens behandelt worden. Damit ergäben sich erhebliche Überschneidungen mit den Gegenständen der Seminare "Wirtschaftsausschuss Teil I" und "Wirtschaftsausschuss Teil II".

Bei der Veranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil III" müsse beanstandet werden, dass die Tagesordnungspunkte "Jahresabschlussanalyse und Berechnung von Kennzahlen" sowie "Der Jahresabschluss als Informationsinstrument für Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat" auch bereits Gegenstände des Seminars "Wirtschaftsausschuss Teil II" seien. Die Behandlung des Einsatzes von "Microsoft Excel" zur Analyse des eigenen Unternehmens erscheine nicht nur entbehrlich, sondern gehöre auch nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben des Betriebsrats. Dasselbe gelte für den Schulungspunkt "Einzelberatungsgespräch".

Im Übrigen würden die beteiligten Betriebsräte durch ihre langjährige Mitgliedschaft im Betriebsrat und im Wirtschaftsausschuss bereits über ein erhebliches Erfahrungswissen verfügen. Dabei stelle sich die Frage, was die vom Betriebsrat in den Wirtschaftsausschuss entsandten Mitglieder in den vorangegangenen Jahren mit den vom Geschäftsführer vorgetragenen Informationen zum Jahresabschluss sowie zu Gewinn- und Verlustrechnung überhaupt hätten anfangen können, wenn sie sich erstmals im Jahre 2007 mit darauf bezogenen Schulungen befassten, dem Wirtschaftsausschuss aber schon seit 1999 bzw. 2001 angehörten und von ihnen darüber mit der Geschäftsführung bereits zahlreiche Gespräche geführt worden seien. Der Betriebsrat habe in jedem Kalenderjahr fortlaufend Informationen über die Entwicklung des Unternehmens erhalten.

Bei dem Seminar "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat" sei bereits fraglich, ob eine Schulung zu diesem einfachen Thema fasst vier Tage dauern müsse. Die Aufgaben eines Schriftführers würden sich aus § 34 BetrVG ergeben, die Details dazu könnten in den zur Verfügung stehenden Kommentaren nachgelesen werden. Auch der mindestens sechs Jahre als Schriftführer tätige Beteiligte zu 5. sei in der Lage, seinen Nachfolger einzuweisen und über die gesetzlichen Anforderungen bei der Protokoll- und Schriftführung zu informieren. Dies müsse dem Betriebsrat angesichts der erheblichen Kosten für das Seminar, die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegung und Übernachtung auch zugemutet werden. Außerdem sei nicht erfindlich, warum der Betriebsrat zwei Mitgliedern zu Schriftführern ausbilden lassen wolle, obgleich es bislang lediglich einen Schriftführer gegeben habe und das Gesetz eine doppelte Vergabe dieser Funktion nicht vorsehe. Darüber hinaus seien die rechtlichen Grundkenntnisse für die Schriftführertätigkeit bereits in den Grundlagenseminaren "Betriebsverfassungsrecht I bis III" sowie "Arbeitsrecht I bis III" behandelt worden. Durch ihre Mitgliedschaft im Betriebsrat und ihren persönlichen Vorkenntnissen würden die Beteiligten zu 4. und 6. über ein so erhebliches Erfahrungswissen verfügen, dass ihre Teilnahme an dieser Schulungsveranstaltung nicht erforderlich gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.11.2006 den Antrag zu 6. wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig und die Anträge zu 1. bis 4. als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung der Antragsabweisung hat es unter anderem ausgeführt, die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an den Seminaren "Wirtschaftsausschuss I bis III" seien nicht erforderlich gewesen, weil die Beteiligten zu 2. bis 6. mindestens seit fünf Jahren Mitglieder im Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss gewesen seien. Insbesondere sei nicht ausreichend dargelegt worden, aus welchen Gründen nach der jahrelangen Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss und aufgrund der Teilnahme an den Seminaren "Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte I und II" Grundkenntnisse für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss nicht vorhanden seien und warum ausnahmsweise ausreichende Grundkenntnisse nicht hätten gesammelt werden können. Demgegenüber hat das Arbeitsgericht dem Antrag zu 5. stattgegeben und die Teilnahme der Beteiligten zu 4. und 6. an dem Seminar "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat" für erforderlich gehalten. Kenntnisse in Protokoll- und Schriftführung seien für die tägliche Betriebsratsarbeit notwendig, auch praktische Übungen hierzu seien erforderlich. Der Betriebsrat sei auch befugt, mehrere Betriebsratsmitglieder zu Schriftführern zu bestellen. Sonstige Kenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht würden hinreichende Kenntnisse für die Protokoll- und Schriftführung nicht ersetzen.

Gegen den am 19.01.2007 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben der Betriebsrat und die beteiligten Betriebsratsmitglieder am 15.02.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 19.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Arbeitgeberin, der der Beschluss des Arbeitsgerichts ebenfalls am 19.01.2007 zugestellt worden ist, hat am 19.02.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 15.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der Betriebsrat nach wie vor der Auffassung, die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an den Seminaren für den Wirtschaftsausschuss sei für alle beteiligten Betriebsratsmitglieder erforderlich. Die Beteiligten hätten die erforderlichen Kenntnisse bislang nicht erwerben können. Der Betriebsrat könne auch kenntnislose Betriebsratsmitglieder in den Wirtschaftsausschuss entsenden. Durch die bisherige Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss hätten die betroffenen Betriebsratsmitglieder ausreichende Vorkenntnisse nicht erwerben können. Die bisherige Rechtsprechung beziehe sich insoweit auf Grundlagenschulungen. Dies lasse sich nicht auf Schulungen zum Thema Wirtschaftsausschuss übertragen. Der Wirtschaftsausschuss trete in deutlich größeren Abständen als ein Betriebsrat zusammen. Darüber hinaus seien die thematischen Inhalte der Sitzungen des Wirtschaftsausschusses deutlich anspruchsvoller und spezieller als die regelmäßig im Betriebsrat behandelten Fragen. Die beteiligten Betriebsratsmitglieder hätten auch keine Gelegenheit gehabt, durch praktische Erfahrungen den Erwerb theoretischer Kenntnisse zu ersetzen. Bereits in erster Instanz sei darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitgeberin bis zum Jahre 2003 überhaupt keine Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss herausgegeben habe. Auch seitdem erfolge der Informationsaustausch keineswegs reibungslos. Erstmals 2003 sei der Jahresabschluss für 2001 vorgelegt und erläutert worden. Danach habe keine Erörterung eines Jahresabschlusses stattgefunden. Insoweit müsse das entsprechende Wissen von den beteiligten Betriebsratsmitgliedern erst noch erworben werden. Bereits zu Beginn des Jahres 2005 hätten der Betriebsrat und die beteiligten Betriebsratsmitglieder das Ziel verfolgt, an Seminaren zum Thema Wirtschaftsausschuss teilzunehmen. Dieses Begehren sei aber letztlich vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.11.2005 abschlägig beschieden worden, im Wesentlichen mit der Begründung, Betriebsratsmitglieder und Mitglieder in den Ausschüssen müssten innerhalb der ersten Jahre ihrer Amtsperiode alle erforderlichen Schulungen absolvieren. Dies sei aber angesichts der Grundlagenseminare zum Betriebsverfassungsrecht und zum Arbeitsrecht kaum durchführbar und würde auch die Kapazität für die Arbeitgeber und für die Betriebsräte übersteigen.

Der Erforderlichkeit der Teilnahme an den Wirtschaftsausschussseminaren stehe auch nicht entgegen, dass die beteiligten Betriebsratsmitglieder früher bereits an Schulungen über "Wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen" teilgenommen hätten. Dabei handele es sich weitgehend nicht um identische, sondern um aufeinander aufbauende Seminare. Aus der Gegenüberstellung der Seminarinhalte ergebe sich, dass verschiedene Schwerpunkte gelegt worden seien, die Themen seien unterschiedlich ausführlich behandelt worden. Während in dem Seminar über wirtschaftliche Grundlagen der Schwerpunkt auf der Vermittlung wirtschaftlicher Grundbegriffe gelegen habe, würden die Seminare über Wirtschaftsausschuss Teil I bis III einen völlig anderen Schwerpunkt setzen. Das Thema Wirtschaftsausschuss werde im Seminar über wirtschaftliche Grundlagen lediglich an zwei Stellen zeitlich behandelt und mache etwa 10 % des Gesamtvolumens der Seminarthemen der Grundseminare aus. Demgegenüber werde im Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil I" über einen Zeitraum von einem Tag ausschließlich das Thema Wirtschaftsausschuss mit seinen Rechtsgrundlagen, Zielen und Informationsansprüchen behandelt. In Teil II werde sodann auch das Thema Informationspolitik der Geschäftsleitung und Durchsetzung des Informationsverlangens zum ausschließlichen Programmpunkt für einen Vormittag gemacht. Des Weiteren würden die Themen Jahresabschlüsse und Geschäftsbericht als Schwerpunkte behandelt. Dabei müsse der Unternehmer die einzelnen Bilanzposten erklären und ihre Zusammenhänge darstellen. Fragen von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses seien sachgemäß zu beantworten. Ohne Kenntnisse von Jahresabschlüssen wären Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gar nicht in der Lage, sachgerechte Fragen zu stellen bzw. Klärungsbedarf zu erkennen. Keines dieser Themen sei als Schwerpunkt der Seminarreihe "Wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen" behandelt worden.

Auch das Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil III" zeige keinerlei Überschneidungen mit den bisher besuchten Seminaren auf. Vielmehr werde hier die Brücke geschlagen zwischen dem Erwerb des theoretischen Wissens in der praktischen Umsetzung - jeweils unternehmensorientiert -, um entsprechende Analysen vornehmen zu können. Dabei werde den Seminarteilnehmern auch eine Software zur Verfügung gestellt, mit der sie zukünftig ihre Arbeit im Rahmen des Wirtschaftsausschusses unterstützen könnten.

Nachdem im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 22.06.2007 der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 6. zurückgenommen worden ist, beantragen der Betriebsrat und die beteiligten Betriebsräte,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.11.2006 - 5 BV 52/06 - teilweise abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten,

1. die Mitglieder des Betriebsrats G2 K1 - Beteiligte zu 6. - und H1 v1 d4 M1 - Beteiligte zu 3. - in der Zeit vom 03.09.2007 bis 07.09.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in W4 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil I" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien,

2. die Mitglieder des Betriebsrates P1 G1 - Beteiligter zu 4. - , R1 B4 - Beteiligter zu 5. - und O1 E1 - Beteiligter zu 2. - in der Zeit vom 15.10.2007 bis 19.10.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in D2 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil I" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien,

3. die Mitglieder des Betriebsrates P1 G1 - Beteiligter zu 4. -, R1 B4 - Beteiligter zu 5. - , O1 E1 - Beteiligter zu 2. -, H1 v1 d4 M1 - Beteiligte zu 3. - und G2 K1 - Beteiligte zu 6. - in der Zeit vom 12.11. 2007 bis 16.11.2007 für die Teilnahme an der für die Firma i1 in H5 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil II" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien,

4. die Mitglieder des Betriebsrates P1 G1 - Beteiligter zu 4. -, R1 B4 - Beteiligter zu 5. -, O1 E1 - Beteiligter zu 2. -, H1 v1 d4 M1 - Beteiligte zu 3. - und G2 K1 - Beteiligte zu 6. - in der Zeit vom 26.11.2007 bis 30.11.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in G3 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil III" ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien,

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen,

sowie den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.11.2006 - 5 BV 52/06 - teilweise abzuändern und die Anträge in vollem Umfange zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Recht entschieden habe, dass die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an den Wirtschaftsausschussseminaren nicht erforderlich gewesen sei. Im Wesentlichen sei das Beschwerdevorbringen des Betriebsrats darauf beschränkt, dass die beteiligten Betriebsratsmitglieder die erforderlichen Kenntnisse nicht hätten, dies sei unzureichend. Diese Einlassung sei angesichts der langjährigen Tätigkeit der beteiligten Betriebsratsmitglieder im Wirtschaftsausschuss sowie aufgrund der Schulungsteilnahme über wirtschaftliche Grundlagen auch nicht glaubhaft. Die Arbeitgeberin verfüge darüber hinaus über bilanzkundige Arbeitnehmer, die nicht zu den leitenden Angestellten des Unternehmens gehörten. Der Betriebsrat sei nicht daran gehindert, sich dieser Mitarbeiter aus der Buchhaltung oder dem Rechnungswesen zu bedienen. Im Übrigen würden auch Mitglieder des Wirtschaftsausschusses durch jahrelange Beschäftigung mit dem Thema und durch die Gespräche mit dem Arbeitgeber ein Erfahrungswissen erwerben, dass sie in die Lage versetze, ihre Informations- und Fragerechte wahrzunehmen. Auch wenn der Wirtschaftsausschuss nur einmal monatlich zusammentrete, habe es in den vergangenen acht Jahren seit 1999 etwa 96 Wirtschaftsausschusssitzungen gegeben. Damit stelle sich wieder einmal die Frage, was der Betriebsrat in diesen 96 Sitzungen getan habe, wenn er sich nicht mit den wirtschaftlichen Belangen der Arbeitgeberin befasst habe. Worin die Defizite bei den beteiligten Betriebsratsmitgliedern bestünden, sei nicht vorgetragen worden. Es sei auch nicht angegeben worden, welches Wissen fehle, um die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Informationen verstehen zu können. Die dem Wirtschaftsausschuss gegebenen Informationen würden sich auch nicht lediglich auf den Jahresabschluss und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränken. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses hätten bereits seit 1999 bzw. 2001 mit den vom Arbeitgeber gegebenen monatlichen bzw. vierteljährlichen Informationen gearbeitet und entsprechendes Erfahrungswissen angesammelt. Die Geschäftsleitung habe den Wirtschaftsausschuss auch über geplante unternehmerische Aktivitäten, wie beispielsweise Investitionen oder organisatorische Änderungen informiert. Dem Jahresabschluss 2002 habe der Wirtschaftsausschuss in der Sitzung vom 16.01.2004, den Jahresabschluss 2003 in der Sitzung vom 21.01.2005 erhalten. Dass die Wirtschaftsausschussmitglieder in den vorangegangenen sechs bis acht Jahren keine Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, sich entsprechendes Wissen anzueignen, könne kaum angenommen werden. Unstreitig hätten sie auch an Seminaren über "Wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen Teil I und Teil II" teilgenommen. W5 ein weiteres Defizit bestanden habe, sei nicht erläutert worden. Auch das Arbeitsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss erhebliche Überschneidungen zwischen den in den Wirtschaftsausschussseminaren behandelten Themen und dem Inhalt, der in den Seminaren "Wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen Teil I und Teil II" behandelt worden sei, festgestellt. Dieses Seminar sei im Übrigen als Grundlagenschulung für Wirtschaftsausschussmitglieder auch durch die Rechtsprechung anerkannt.

Die Arbeitgeberin ist darüber hinaus der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Erforderlichkeit der Teilnahme der Beteiligten zu 4. und 6. an dem Seminar "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat" anerkannt habe. Die Argumentation des Arbeitsgerichts halte einer näheren Betrachtung nicht stand. Welche Vorgaben eine Sitzungsniederschrift im Betriebsrat haben müsse, sei in § 34 BetrVG geregelt. Die Beteiligten zu 4. und 6. seien seit mehr als sieben bzw. neun Jahren im Betriebsrat vertreten und hätten mehr als zwei Amtsperioden miterlebt. Sie hätten daher zahlreiche Protokollanfertigungen durch den bisherigen Schriftführer beobachten und feststellen können, in welchem Umfang und auf welche Weise sich das in den Sitzungen Besprochene in den Protokollen des früheren Schriftführers wiederfinde. Dieses Erfahrenswissen werde durch den Besuch zahlreicher anderer Schulungen, an denen die Beteiligten zu 4. und 6. teilgenommen hätten, ergänzt. Aus welchen Gründen jetzt noch eine Schulung über Protokoll- und Schriftführung erforderlich sei, sei nicht ersichtlich.

Der angefochtene Beschluss lasse auch eine nähere Begründung darüber vermissen, weshalb mehrere Betriebsratsmitglieder zu Schriftführern bestellt werden und darüber hinaus auch noch geschult werden müssten. Die Verpflichtung von Anfertigungen von Sitzungsniederschriften treffe zwar den Betriebsrat, verantwortlich hierfür sei aber der Betriebsratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Auch wenn der Betriebsratsvorsitzende die Sitzungsniederschrift nicht selbst aufnehmen müsse, handele bereits der bestellte Schriftführer in Vertretung des gewählten Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Dem Schriftführer selbst wiederum noch eine Vertretung zuzusprechen, erscheine völlig überzogen. Dem Betriebsrat sei zuzumuten, bei Verhinderung des Schriftführers dessen Aufgaben auf den dazu berufenen Betriebsratsvorsitzenden oder den Stellvertreter zurückzuübertragen.

Mindestens müssten insoweit die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats herangezogen werden. Die Schulung von Ersatzmitgliedern sei nur unter ganz besonderen Umständen erforderlich. Der Betriebsrat habe in entsprechenden Fällen zu prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch eine andere ihm zumutbare und dem Arbeitgeber weniger belastende Maßnahme gewährleisten könne.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, soweit das Arbeitsgericht seinen Anträgen stattgegeben hat. Das Arbeitsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Beschlussfassung, deren formell und inhaltlich zutreffende Protokollierung von bedeutender Wichtigkeit sei. Die Beschlussfassungen im Betriebsrat seien das Fundament für den Nachweis der Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Betriebsrats. Die Bedeutung der Betriebsratsbeschlüsse werde noch gesteigert, wenn ein Beschluss kraft gesetzlicher Regelung der Schriftform bedürfe.

Die Tatsache, dass der Beteiligte zu 5. jahrelang Schriftführer gewesen sei, sei für den Kenntnisstand der Beteiligten zu 4. und 6. hinsichtlich der Protokoll- und Schriftführung nicht maßgeblich. Ein Betriebsratsmitglied könne nicht darauf verwiesen werden, sich über den Inhalt eines Gesetzes oder einer Materie im Selbststudium zu unterrichten oder auf die Unterrichtung durch bereits früher geschulte Betriebsratsmitglieder zurückzugreifen. Auf den Seminaren zum Betriebsverfassungsrecht und zum Arbeitsrecht, an denen die Beteiligten zu 4. und 6. bislang teilgenommen hätten, seien Kenntnisse über Protokoll- und Schriftführung nicht vermittelt worden. Überschneidungen seien nicht feststellbar.

Der Betriebsrat sei auch berechtigt gewesen, mehrere Betriebsratsmitglieder zu Schriftführern zu bestellen. Der Schriftführer sei auch nicht, wie die Arbeitgeberin offenbar meine, der stellvertretene Betriebsratsvorsitzende. Im Übrigen sei es völlig praxisfremd, dass derjenige, der eine Sitzung leite, gleichzeitig das Protokoll erstelle.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ersatzmitglieder würden nur im Verhinderungsfall ordentlicher Mitglieder tätig. Demgegenüber sei das Amt des Schriftführers gesetzlich nicht geregelt, es existiere auch keine Regelung über Stellvertretungsfälle. Die Beteiligten zu 4. und 6. seien keine Ersatzmitglieder und auch nicht kurzzeitig in den Betriebsrat nachgerückt.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats und der beteiligten Betriebsratsmitglieder ist teilweise begründet. Soweit sie unbegründet ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Demgegenüber erweist sich die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin als unbegründet.

I.

Die vom Betriebsrat und von den beteiligten Betriebsratsmitgliedern gestellten Anträge sind zulässig.

1. Der Betriebsrat und die beteiligten Betriebsratsmitglieder verfolgen ihr Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Befreiung der beteiligten Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an bestimmten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

2. Neben dem Betriebsrat und den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern ist auch die Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren beteiligt, §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts ist nur teilweise begründet.

Ein Anspruch auf Befreiung der beteiligten Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit besteht für die beteiligten Betriebsratsmitglieder lediglich für die Teilnahme an den Schulungs- und Bildungsveranstaltungen "Wirtschaftsausschuss Teil I" und "Wirtschaftsausschuss Teil II". Soweit darüber hinaus die Befreiung der beteiligten Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit auch für die Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil III" geltend gemacht worden ist, hat das Arbeitsgericht den entsprechenden Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Insoweit war die Beschwerde des Betriebsrats und der beteiligten Betriebsratsmitglieder zurückzuweisen.

1. Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach dem Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG gehört und daher Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 40 Rz. 66; ErfK/Eisemann, 7. Aufl., § 40 BetrVG Rz. 9 m.w.N.).

Ein Anspruch auf Befreiung von der beruflichen Tätigkeit besteht jedoch nur dann, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 09.10.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4; BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde, BetrVG, 10. Aufl., § 37 Rz. 92 ff.; Weber, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.

Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 143 f.; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 144; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16).

Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kann auch dann erforderlich sein, wenn auf einer Schulungsveranstaltung in geringem Umfang nicht für die konkrete Betriebsratsarbeit erforderliches Wissen vermittelt wird. Nimmt die Behandlung nicht erforderlicher Themen aber einen größeren Umfang ein, ist der erforderliche und der nicht erforderliche Teil der Schulungsveranstaltung sowohl in thematischer Hinsicht als auch hinsichtlich der zeitlichen Behandlung der einzelnen Themen so klar voneinander abgrenzbar, dass ein zeitweiser Besuch der Veranstaltungen möglich und sinnvoll ist, so beschränkt sich die Erforderlichkeit auf den Teil, auf den für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Ist ein zeitweiser Besuch einer solchen Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich oder sinnvoll, ist entscheidend, ob die Schulungszeit der erforderlichen Themen mehr als zu 50 % überwiegt (BAG, Urteil vom 28.05.1976 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 24; BAG, Beschluss vom 04.06.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 158 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 110; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 170 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an den Seminaren "Wirtschaftsausschuss Teil I" und "Wirtschaftsausschuss Teil II" erforderlich gewesen ist. Für die Teilnahme an diesen Seminaren haben die beteiligten Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Befreiung von ihrer Arbeitsverpflichtung im Betrieb der Arbeitgeberin.

a) Zu den erstattungspflichtigen Schulungskosten können auch Schulungskosten für Wirtschaftsausschussmitglieder gehören, die Mitglieder des Betriebsrats sind. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG schließt einen Erstattungs- oder Freistellungsanspruch des Betriebsrats nicht grundsätzlich aus. Dies gilt jedenfalls für Wirtschaftsausschussmitglieder, die auch Betriebsratsmitglieder sind (BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 5). Ob bei Mitgliedern des Wirtschaftausschusses, die nicht zugleich Betriebsratsmitglieder sind, regelmäßig kein Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen kann (so BAG, Urteil vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 129; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18; andere Auffassung: LAG Bremen, Beschluss vom 17.01.1984 - AuR 1985, 132; DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rz. 32; Richardi/Annuß, BetrVG, 10. Aufl., § 107 Rz. 28; ErfK/Kania, a.a.O., § 107 BetrVG Rz. 13 m.w.N.), konnte für den vorliegenden Fall offen bleiben, weil die betroffenen Wirtschaftsausschussmitglieder, die Beteiligten zu 2. bis 6., zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind.

Die unter 1. niedergelegten Grundsätze gelten hiernach auch für Wirtschaftsausschussmitglieder die zugleich Betriebsratsmitglieder sind. Haben Wirtschaftsausschussmitglieder nicht die erforderlichen Grundkenntnisse, die für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich sind, kann ihnen die erforderlichen Kenntnisse durch Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG vermittelt werden. Ein in den Wirtschaftsausschuss gewähltes Betriebsratsmitglied kann an einer Schulung teilnehmen, die Grundkenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, wenn es diese Kenntnisse nicht bereits hat. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Wirtschaftsausschussmitglieder nach § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG die zu ihrer Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen sollen. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG schließt einen Schulungsanspruch für Wirtschaftsausschussmitglieder, die zugleich Betriebsratsmitglieder sind, nicht grundsätzlich aus (LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1976 - DB 1977, 2004; LAG Berlin, Beschluss vom 13.11.1990 - AiB 1993, 180; LAG Hamm, Urteil vom 08.08.1996 - AiB 1997, 346 = BB 1997, 206; LAG Hamm, Beschluss vom 10.06.2005 - ArbRB 2005, 289; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 180 und § 107 Rz. 10; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 123 und DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rz. 14; Wiese/Weber, GK-BetrVG, a.a.O., § 37 Rz. 169 und Fabricius/Oetker, GK-BetrVG, a.a.O., § 107 Rz. 44 m.w.N.). Ein Arbeitgeber hat auch dann die Kosten für ein von einem Wirtschaftsausschussmitglied besuchtes Seminar zu zahlen, wenn dieses Grundkenntnisse für Wirtschaftsausschussmitglieder vermittelt hat und das geschulte Wirtschaftsausschussmitglied als gleichzeitiges Betriebsratsmitglied ohne solche Kenntnisse in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden ist (LAG Hamm, Beschluss vom 13.10.1999 - NZA-RR 2000, 641; LAG Hamm, Beschluss vom 21.06.2000 - 3 TaBV 155/99 - n.v.). § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG steht einem derartigen Schulungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds nicht entgegen. § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG enthält lediglich eine Sollvorschrift, die den Betriebsrat nicht hindert, auch kenntnislose Mitglieder in den Wirtschaftsausschuss zu entsenden (Fitting, a.a.O., § 107 Rz. 10; DKK/Däubler, a.a.O., § 107 Rz. 14 m.w.N.). Andernfalls würde die Sollvorschrift zu einer Mussvorschrift werden. Besitzen die in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitglieder keine für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, müssen sie entsprechend § 37 Abs. 6 BetrVG geschult werden.

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 2. bis 6. nicht infrage gestellt werden. Auf den Seminaren "Wirtschaftsausschuss Teil I" und "Wirtschaftsausschuss Teil II" werden Grundkenntnisse vermittelt, die für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich sind. Zwar sind die Beteiligten zu 3. bis 6. ausgebildete Verkäufer/innen. Hieraus ergibt sich aber allein nicht, dass sie auch über kaufmännische und/oder betriebswirtschaftliche Vorkenntnisse verfügen, die für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss erforderlich sind. Das Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil I" vermittelt Rechtsgrundlagen des Wirtschaftsausschusses als Interessenvertretung der Arbeitnehmer, Informationsquellen für den Wirtschaftsausschuss und behandelt Grundlagen des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Unternehmens. Die auf diesem Seminar vermittelten Kenntnisse werden durch die Teilnahme am Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil II" vertieft. Dieses Seminar vermittelte ergänzende und vertiefte Kenntnisse über Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, über die Möglichkeiten und Instrumente der Bilanzpolitik, über die Jahresabschlussanalyse mittels Kennziffern und entsprechende Informationsverschaffung. Ohne die in diesen Seminaren vermittelten Kenntnisse erscheint eine vernünftige Arbeit im Wirtschaftsausschuss kaum möglich.

Gegen die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme kann auch nicht eingewandt werden, dass der Betriebsrat die Schulung von gleich vier Betriebsratsmitgliedern, die zugleich Wirtschaftsausschussmitglieder sind, beschlossen hat. In Ausschüssen, die der Betriebsrat in zulässiger Weise gebildet hat, haben alle Ausschussmitglieder einen Schulungsanspruch darauf, dass ihnen die erforderlichen Grundkenntnisse für die Arbeit im Ausschuss vermittelt werden. Hat der Betriebsrat eine gewisse Aufgabenverteilung vorgenommen und/oder sind Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf einen Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe übertragen worden, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt (BAG, Beschluss vom 29.01.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 9; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 166; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 189; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 116; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18 m.w.N.). Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass verantwortliche Betriebsratsarbeit in gebildeten Ausschüssen nur dann möglich ist, wenn jedes Ausschussmitglied über Mindestkenntnisse für die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben verfügt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.1981- EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 72).

c) Die Arbeitgeberin kann sich nach Auffassung der Beschwerdekammer auch nicht darauf berufen, dass die beteiligten Betriebsratsmitglieder seit 1999 bzw. 2001 Mitglied im Wirtschaftsausschuss gewesen sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft über entsprechende Vorkenntnisse verfügen.

Zwar können nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte für Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse regelmäßig auch durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworben werden. Entsprechendes mag auch für langjährige Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss gelten. Sollte das im Einzelfall nicht zutreffen, muss der jeweilige Antragsteller die dafür sprechenden Umstände näher darlegen (BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; LAG Köln, Beschluss vom 02.12.1999 - AiB 2000, 359; LAG Köln, Beschluss vom 09.06.2000 - ARSt 2001, 18 = PersV 2001, 423; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 164; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 37 Rz. 91; weitergehend: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.01.2000 - AiB 2000, 287; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96).

Entgegen der von der Arbeitgeberin und auch vom Arbeitsgericht vertretenden Auffassung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den beteiligten Betriebsratsmitgliedern um solche handelt, die aufgrund ihrer vorangegangenen Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss über ausreichendes Erfahrungswissen im Zusammenhang mit der Arbeit im Wirtschaftsausschuss verfügen. Die bisherige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die zu Grundlagenschulungen ergangen ist, kann insoweit nicht schematisch auf den Schulungsanspruch von Wirtschaftsausschussmitgliedern, die zugleich Betriebsratsmitglieder sind, übertragen werden. Selbst eine wiederholte Amtsperiode im Wirtschaftsausschuss ist kein hinreichendes Merkmal für die fehlende Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme (LAG Hamm, Beschluss vom 13.10.1999 - NZA-RR 2000, 641). Hinzu kommen im vorliegenden Fall Besonderheiten, die einen Schulungsanspruch auch in der zweiten Amtsperiode im Wirtschaftsausschuss nicht ausschließen. Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, dass dem Wirtschaftsausschuss erstmals der Jahresabschluss 2002 im Januar 2004 vorgelegt worden ist. Der Jahresabschluss 2003 ist erst im Januar 2005 vorgelegt worden. Der Betriebsrat und die im Wirtschaftsausschuss tätigen Betriebsratsmitglieder sind auch insoweit nicht untätig geblieben, sondern haben bereits Anfang des Jahres 2005 ihren Schulungsanspruch geltend gemacht, der vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15.11.2005 - 5 BV 11/05 - im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden ist, eine Schulung komme am Ende der Amtszeit nicht mehr in Betracht. Der Betriebsrat und die betroffenen Betriebsratsmitglieder sind daraufhin bereits zu Beginn der zweiten Amtsperiode der Wirtschaftsausschussmitglieder wiederum tätig geworden und haben ihren Schulungsanspruch erneut geltend gemacht. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist insoweit auch anerkannt, dass sich die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme auf die jeweilige Amtszeit bezieht (BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 163; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 112). Woher die beteiligten Betriebsratsmitglieder die für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss erforderlichen Kenntnisse erlangt haben sollen, trägt auch die Arbeitgeberin nicht vor.

d) Die Arbeitgeberin kann sich insoweit auch nicht auf die Teilnahme der beteiligten Betriebsratsmitglieder an den Seminaren über "Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte Teil I und Teil II" berufen. Diese Seminare stellen nur die Grundlage für die Teilnahme an den Seminaren "Wirtschaftsausschuss Teil I" und Wirtschaftsausschuss Teil II" dar. Sie überschneiden sich nur teilweise und sind nicht weitgehend identisch, vielmehr bauen die nunmehr streitigen Seminare auf den Seminaren "Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte I und II" auf. Dies haben der Betriebsrat und die beteiligten Betriebsratsmitglieder in der Beschwerdeschrift vom 19.03.2007 (Bl. 16 ff.d.A.) unter Bezugnahme auf die jeweiligen Themenübersichten im Einzelnen näher dargelegt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Im Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil I" wird das Thema Wirtschaftsausschuss mit seinen Rechtsgrundlagen, Zielen und Informationsansprüchen ausführlich behandelt. Im Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil II" wird sodann auch das Thema Informationspolitik der Geschäftsleitung und Durchsetzung des Informationsverlangens zum ausschließlichen Programmpunkt eines Vormittags gemacht. Des Weiteren werden die Themen Jahresabschlüsse und Geschäftsbericht als Schwerpunkt behandelt. Ohne Kenntnisse von Jahresabschlüssen und Gewinn- und Verlustrechnungen wären Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht in der Lage, sachgerechte Fragen zu stellen und etwaigen Klärungsbedarf zu erkennen. Keines dieser Themen war als Schwerpunkt im Seminar "Wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen" behandelt worden.

3. Demgegenüber hat auch die Beschwerdekammer die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss III" nicht erkennen können. Aus welchen Gründen die Teilnahme aller vier beteiligten Betriebsratsmitglieder an diesem Seminar erforderlich gewesen ist, ist auch in der Beschwerdeinstanz nicht in ausreichender Weise verdeutlicht worden. Die Beschwerdekammer hat es vielmehr für sinnvoll erachtet, zunächst die Teilnahme an den Seminaren "Wirtschaftsausschuss Teil I'" und "Wirtschaftsausschuss Teil II" stattfinden zu lassen, bevor über die Erforderlichkeit der Teilnahme an dem Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil III" entschieden wird. Aus welchen Gründen bereits zum derzeitigen Zeitpunkt die Teilnahme an diesem Seminar erforderlich gewesen ist, geht auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor.

III.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 4. und 6. an dem Seminar "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat" erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist. Das Beschwerdevorbringen der Arbeitgeberin rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

1. Das Seminar "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat" vermittelt nach seiner Themenübersicht rechtliche Grundkenntnisse für die Schriftführertätigkeit sowie praktische Übungen zur Abfassung von Sitzungsniederschriften und zur sonstigen Schriftführung im Betriebsrat. Damit vermittelt das Seminar Kenntnis für einen nicht unwesentlichen Teil des Betriebsverfassungsrechts, nämlich für den Bereich der Protokollführung bzw. der Aufnahme von Niederschriften, Beschlussfassung und des Schriftverkehrs, sowie der damit zusammenhängenden Aufgaben. Grundkenntnisse in diesem Teilbereich des Betriebsverfassungsrechts sind zumindest für diejenigen Betriebsratsmitglieder erforderlich, welche die Vorschriften in der praktischen Betriebsratsarbeit umsetzen, das gilt sowohl für die richtige Beschlussfassung nach § 33 BetrVG, als auch für die Aufnahme der Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG wie auch für den täglichen Schriftverkehr (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2005 - 4 TaBV 49/05 -).

An Seminaren dieser Art haben die Beteiligten zu 4. und 6. bislang nicht teilgenommen. Sie sind auch erst seit März 2006 zu Schriftführern vom Betriebsrat bestellt worden. Besondere Erfahrungen als Schriftführer haben sie in der Vergangenheit nicht gemacht, auch wenn sie seit mehreren Jahren im Betriebsrat vertreten gewesen sind und an Grundschulungen im Betriebsverfassungsrecht und allgemeinen Arbeitsrecht teilgenommen haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch ausgeführt, dass die auf dem streitigen Seminar angebotenen praktischen Übungen erforderlich gewesen sind. Sowohl die richtige Protokollierung als auch die formalen und inhaltlichen Anforderungen an Betriebsratsbeschlüsse und an den sonstigen Schriftverkehr sind für die Betriebsratsarbeit von besonderer Bedeutung. Gerade die Vorlage formgültiger Sitzungsniederschriften einschließlich der gefassten Betriebsratsbeschlüsse spielen bei den Gerichten für Arbeitssachen insbesondere in Beschlussverfahren eine nicht untergeordnete Rolle. Aus der Teilnahme der Beteiligten zu 4. und 6. an Grundlagenseminaren ergibt sich nicht, dass in einem dieser Seminare die Beschlussfassung es Betriebsrats mit all den dazu im Kontext stehenden, ins einzelne gehenden zu beachtenden Formvorschriften Gegenstand einer in die Tiefe gehenden Schulung gewesen ist.

2. Die Arbeitgeberin kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Kenntnisse des bisherigen Schriftführers, des Beteiligten zu 5. verweisen. Kenntnisse in der Protokoll- und Schriftführung sind für denjenigen unerlässlich, der die Protokoll- und Schriftführung wahrnimmt. Regelmäßig fehlt es an der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme für ein Betriebsratsmitglied dann nicht, wenn andere Betriebsratsmitglieder geschult worden sind.

Die Arbeitgeberin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse über Protokoll- und Schriftführung ausreichend gewesen wäre. Hat der Betriebsrat eine gewisse Aufgabenverteilung vorgenommen und Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe übertragen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt (BAG, Beschluss vom 29.01.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 9; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 166; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 189; DKK/Wedde, a.a.O., §37 Rz. 116; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 18 m.w.N.). Dies waren vorliegend die beteiligten Betriebsratsmitglieder zu 4. und 6..

Der Betriebsrat war im vorliegenden Fall auch berechtigt, zwei Schriftführer, davon einen Stellvertreter, zu bestellen (Fitting, a.a.O., § 34 Rz. 10; DKK/Wedde, § 34 Rz. 9; GK/Raab, a.a.O., § 34 Rz. 7; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 34 Rz. 5 m.w.N.). Insbesondere bei größeren Betriebsräten empfiehlt es sich, eine Aufgabenverteilung auch bei den Schriftführern vorzunehmen. Der Beschluss des Betriebsrats, den Beteiligten zu 4. zum Schriftführer und die Beteiligte zu 6. zu seiner Stellvertreterin zu bestellen, ist danach nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass es Sache des Betriebsrats ist, wie er innerhalb seines Gremiums seine Aufgaben verteilt und welche Personen er mit welchen Aufgaben befasst. Bei der Übertragung von Aufgaben und Besetzungen von Posten innerhalb des Betriebsrats und seiner Ausschüsse ist der Betriebsrat autonom; diese Autonomie ist auch nicht im Rahmen der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme überprüfbar (Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 103). Die Entsendung der beteiligten Betriebsratsmitglieder zu 4. und 6. zu der streitigen Schulungsveranstaltung ist danach auch insoweit erforderlich gewesen.

Die Arbeitgeberin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen bei Ersatzmitgliedern berufen. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend anwendbar. Die beteiligten Betriebsratsmitglieder zu 4. und 6. sind beides ordentliche Betriebsratsmitglieder, keine Ersatzmitglieder. Die Arbeitgeberin kann dem Betriebsrat auch nicht über die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme vorschreiben, welches Betriebsratsmitglied im Falle der Verhinderung des Beteiligten zu 4. die Schriftführertätigkeit versieht.

IV.

Der Betriebsrat hat bei der beabsichtigten Entsendung der Beteiligten zu 2. bis 6. zu den streitigen Schulungsveranstaltungen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt.

Der Betriebsrat hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum weder hinsichtlich des Zeitpunktes der Schulungsmaßnahme noch hinsichtlich der jeweiligen Seminarorte überschritten.

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Schulungsveranstaltungen mit einer Dauer von einer Woche grundsätzlich als erforderlich und nicht als unverhältnismäßig angesehen (BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 5; BAG, Beschluss vom 27.11.1973 - AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 9; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 173; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 117 m.w.N.).

Gerade auch aus dem Umstand, dass der Betriebsrat für die Entsendung der beteiligten Betriebsratsmitglieder zu der Schulungsveranstaltung "Wirtschaftsausschuss Teil I" zwei unterschiedliche Zeitpunkte vorgesehen hat, muss entnommen werden, dass der Betriebsrat auf betriebliche Interessen Rücksicht genommen hat. Auch hinsichtlich des Veranstalters der jeweiligen Schulungsveranstaltung und hinsichtlich der entstehenden Kosten kann die Entscheidung des Betriebsrats nicht beanstandet werden. Auch insoweit besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum des Betriebsrats, der vorliegend nicht überschritten ist. Inhaltlich gleichwertige Seminare die möglicherweise kostengünstiger gewesen wären, hat auch die Arbeitgeberin nicht benannt oder angeboten. Die vom Betriebsrat benannten Kosten der jeweiligen Seminare bewegen sich auch nicht in einem unangemessenen Rahmen.

V.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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