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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 32/05
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 40
BGB § 394
ZPO § 850 a Nr. 3
Gegenüber Kostenerstattungsansprüchen des Betriebsrats kann nach den §§ 394 BGB, 850 a Nr. 3 ZPO nicht aufgerechnet werden.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 09.02.2005 - 2 BV 27/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe: Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 474,68 € aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford. Diesem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem "offenen Brief an den Betriebsrat" vom 06.02.2004 (Bl. 10 d.A. 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford) hatte ein Sachbearbeiter des Arbeitgebers, Herr O2xxxx B1xxxx, dem antragstellenden Betriebsrat Schikane gegenüber den Mitarbeitern von Werk 2 vorgeworfen, nachdem der Betriebsrat einer beabsichtigten Einstellung eines Mitarbeiters wegen fehlender Ausschreibung nicht zugestimmt hatte. Ferner wurde dem Betriebsrat in diesem offenen Brief der Vorwurf gemacht, man werde wegen der bisherigen Überstunden "schon genug von Mitgliedern des Betriebsrats gemobbt". Auf den weiteren Inhalt des "offenen Briefs" vom 06.02.2004 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.03.2003 (Bl. 74 d.A.), gerichtet an den Geschäftsführer des Arbeitgebers, wurde dieser durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats aufgefordert, es zu unterlassen, sich an derartigen Vorwürfen zu beteiligen und auf den Mitarbeiter B1xxxx entsprechend einzuwirken. Auf seiner Sitzung vom 07.04.2004 fasste der Betriebsrat unter Ziffer 5 zum TOP Nr. 2 den Beschluss, rechtliche Schritte in dieser Angelegenheit einzuleiten. Im Protokoll vom 07.04.2004 heißt es insoweit: "Tagesordnungspunkt Nr. 2: Einleitung rechtlicher Schritte in der Angelegenheit B1xxxx (Mobbingvorwürfe gegen den BR) a) Die Behauptung von Herrn B1xxxx, er und andere Mitarbeiter, würden durch den BR gemobbt, wurde diskutiert. b) Herr S2xxxxxxx von der IGM H1xxxxx riet dem BR nach Rücksprache mit RA K2xxx P1xxx, Herrn B1xxxx solche Behauptungen arbeitsgerichtlich untersagen zu lassen. c) d) Der Betriebsratsvorsitzende stellt folgenden Beschlussantrag: "Der Betriebsrat will erreichen, dass Herr B1xxxx es unterlässt, den BR in seiner Arbeit zu behindern, so wie in dem Schreiben von Rechtsanwalt K2xxx P1xxx vom 12.02.04 aufgeführt. Mit der Führung entsprechender arbeitsgerichtlicher Verfahren wird RA P1xxx beauftragt." Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Damit ist der Beschlussantrag (angenommen/abgelehnt) angenommen." Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats leiteten daraufhin das Beschlussverfahren 2 BV 8/04 beim Arbeitsgericht Herford ein. Mit Antrag vom 30.04.2004 wurden sowohl der Mitarbeiter B1xxxx wie auch der Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch genommen. Auf die Antragsschrift vom 30.04.2004 - 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford - wird Bezug genommen. Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 04.08.2004 (Bl. 59 d.A. 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford) wurde das Verfahren nach einer Erklärung des Mitarbeiters B1xxxx, dass er den Vorwurf des Mobbings durch Mitarbeiter des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Ableistung von Überstunden nicht aufrecht erhalte, übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Streitwert des Verfahrens 2 BV 8/04 wurde auf 3.000,00 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 16.08.2004 (Bl. 4 d.A.) übermittelten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats diesem ihre Kostennote über einen Rechnungsbetrag von 474,68 €. Da der Arbeitgeber sich weigerte, diese Kostennote zu begleichen, fasste der Betriebsrat auf seiner Sitzung vom 16.09.2004 (Protokoll vom 16.09.2004 - Bl. 24 d.A. -) den Beschluss zur Freistellung von den Kosten für das Beschlussverfahren 2 BV 8/04 in Höhe von 474,68 € ein Beschlussverfahren einzuleiten und hierzu Rechtsanwalt K2xxx P1xxx zu beauftragen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats leiteten daraufhin am 18.10.2004 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei zur Freistellung von der Kostennote vom 16.08.2004 verpflichtet. Die Einleitung des Verfahrens 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford sei erforderlich gewesen. Der Betriebsratsbeschluss vom 07.04.2004 decke auch die Einleitung eines Beschlussverfahrens gegenüber dem Arbeitgeber ab. Der Betriebsrat habe seinerzeit erreichen wollen, dass der Mitarbeiter B1xxxx es unterlasse, die Arbeit des Betriebsrats zu behindern. Dabei habe er es seinen Verfahrensbevollmächtigten überlassen, welche Anträge er zur Erreichung dieses Zieles für zweckmäßig halte. Die gestellten Anträge seien zweckmäßig und deshalb vom Beschluss des Betriebsrats vom 07.04.2004 gedeckt gewesen. Der Betriebsrat hat beantragt, dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrat durch Zahlung von 474,68 € an Rechtsanwalt K2xxx P1xxx von den Kosten für die anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 2 BV 8/04 vor dem Arbeitsgericht Herford freizustellen. Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 8/04 auch gegenüber dem Arbeitgeber sei nicht vom Betriebsratsbeschluss vom 07.04.2004 gedeckt gewesen. Das ergebe schon der eindeutige Wortlaut des Beschlusses vom 07.04.2004. Im Übrigen stehe dem Arbeitgeber ein eigener Schadensersatzanspruch gegenüber dem Betriebsrat zu, da ihm durch die unberechtigte Inanspruchnahme im Verfahren 2 BV 8/04 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.554,40 € entstanden seien. Durch Beschluss vom 09.02.2005 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Arbeitgeber sei nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die durch die Einleitung des Verfahrens 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Der Verfahrenseinleitung habe ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vom 07.04.2004 zugrunde gelegen. Dieser Beschluss sei dahin auszulegen, dass er auch eine Antragstellung gegenüber dem Arbeitgeber umfasse. Dem Betriebsrat sei es darum gegangen, dass der Mitarbeiter B1xxxx es unterlasse, den Betriebsrat in seiner Arbeit zu behindern, im Rahmen des Beschlusses vom 07.04.2004 hätten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats tätig werden und auch den Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch nehmen können, weil der Arbeitgeber für ein zurechenbares Verhalten seiner Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsrat in vollem Umfang einstehen müsse. Mindestens habe der Betriebsrat das Vorgehen seiner Verfahrensbevollmächtigten nachträglich genehmigt, in dem er den Auftrag erteilt habe, von der Kostennote seiner Verfahrensbevollmächtigten für die Führung des Verfahrens 2 BV 8/04 freigestellt zu werden. Gegen den dem Arbeitgeber am 15.02.2004 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 24.02.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 15.04.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Arbeitgeber nach wie vor der Auffassung, dass sein Freistellungsanspruch des Betriebsrats nicht bestehe. Für die Einleitung des Beschlussverfahrens gegenüber dem Arbeitgeber habe kein entsprechender Beschluss des Betriebsrats vorgelegen. Mindestens stehe dem Arbeitgeber ein eigener Schadensersatzanspruch gegenüber dem Betriebsrat zu. Auch eine nachträgliche Genehmigung des Vorgehens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats durch den Betriebsrat komme nicht in Betracht. Eine nachträgliche Genehmigung sei nur bis zum Abschluss des Verfahrens möglich. Der Arbeitgeber beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Herford vom 09.02.2005 den Antrag des Betriebsrats abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass eine Auslegung des Beschlusses des Betriebsrats vom 07.04.2004 ergebe, dass dieser Beschluss auch eine Einleitung eines Beschlussverfahrens gegenüber dem Arbeitgeber umfasse. Der Arbeitgeber sei schließlich auch schon vor Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 8/04 durch Schreiben vom 12.03.2004 auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Mindestens seien die Anträge, die der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats im Verfahren 2 BV 8/04 gestellt habe, vom Betriebsrat nachträglich genehmigt worden. Schließlich könne der Arbeitgeber auch nicht mit angeblichen Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Freistellungsanspruch aufrechnen. Die Beschwerdekammer hat die Akten 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze. B. Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. I. Der vom Betriebsrat geltend gemachte Freistellungsanspruch ist zulässig. 1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten ein Kostenerstattungsanspruch im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG streitig ist. 2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers im vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 81, 83 Abs. 3 ArbGG. II. Der Freistellungsanspruch ist begründet. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den offenen Kosten der Gebührenrechnung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 16.08.2004 in Höhe von 474,68 € freizustellen. 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen (BAG, Beschluss vom 03.10.1968 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31; BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht grundsätzlich dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Davon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar erscheint (BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 19.03.2003 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze musste die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford als erforderlich angesehen werden. Dem Betriebsrat ist immerhin durch einen offenen Brief vom 06.02.2004 Mobbing vorgeworfen worden. Ferner enthält der offene Brief den Vorwurf, der Betriebsrat schikaniere die Mitarbeiter des W2xxxx 2, dem Betriebsrat ginge es nicht darum, den Betrieb des Arbeitgebers voran zu bringen und weitere Arbeitsplätze zu schaffen. Gegen diese Vorwürfe muss der Betriebsrat sich zur Wehr setzen können. Die Rechtsverfolgung gegenüber diesen Vorwürfen und die Einschaltung von Verfahrensbevollmächtigten erschien jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos oder gar mutwillig. 2. Der Einleitung des Verfahrens 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford lag auch ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats zugrunde. a) Dass der Betriebsrat zu der Sitzung vom 07.04.2004 unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eingeladen worden ist, ist unter den Beteiligten ebenso wenig streitig wie die Tatsache, dass der Betriebsrat am 07.04.2004 einstimmig den eingangs wiedergegebenen Beschluss gemäß Protokoll vom 07.04.2004 gefasst hat, §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 BetrVG. b) Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers umfasste der am 07.04.2004 gefasste Beschluss des Betriebsrats auch die Berechtigung der vom Betriebsrat beauftragten Verfahrensbevollmächtigten, ein Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber einzuleiten und diesen neben dem Mitarbeiter B1xxxx auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt. Zwar bezieht sich der Wortlaut des Beschlusses zunächst darauf, dass der Mitarbeiter B1xxxx die Behinderung der Betriebsratsarbeit unterlässt. Zu Recht ist das Arbeitsgericht aber davon ausgegangen, dass auch Beschlüsse eines Betriebsrats einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB fähig sind. Beschlussförmige Willensäußerungen des Betriebsrats und der in ihm vertretenen Gruppen sind einer Auslegung zugänglich. Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften (BAG, Beschluss vom 13.11.1991 - AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 3 - unter B. II. 3. b) der Gründe). Eine hiernach zulässige Auslegung des Betriebsratsbeschlusses vom 07.04.2004 ergibt, dass der gefasste Betriebsratsbeschluss nicht nur zu einer Verfahrenseinleitung gegenüber dem Mitarbeiter B1xxxx berechtigte. In einem auf Einleitung eines Beschlussverfahrens gefassten Betriebsratsbeschluss müssen nämlich noch nicht die in dem einzuleitenden Verfahren zu stellenden Anträge im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind (BAG, Beschluss vom 29.04.2004 - AP BetrVG 1972 § 77 Durchführung Nr. 3 - unter B. II. 1. a) aa) der Gründe). Nach dem im Betriebsratsbeschluss vom 07.04.2004 zum Ausdruck gekommenen Willen des Betriebsrats verfolgte dieser Beschluss das Ziel, dass der Mitarbeiter B1xxxx die Behinderung der Betriebsratsarbeit unterlässt. Wie und auf welche Weise die vom Betriebsrat beauftragten Verfahrensbevollmächtigten dieses Ziel zu erreichen suchten, hat der Betriebsrat im Beschluss vom 07.04.2004 nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern der Beurteilung seiner Verfahrensbevollmächtigten überlassen. Insbesondere war es den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats überlassen, welche Anträge sie zur Erreichung des Zieles des Betriebsrats beim Arbeitsgericht stellen würden. Dem Ziel des Betriebsrats wäre auch Genüge getan worden, wenn ausschließlich der Arbeitgeber in dem einzuleitenden Beschlussverfahren dahin in Anspruch genommen wäre, auf den Mitarbeiter B1xxxx dahin einzuwirken, dass dieser künftig die Behinderung der Betriebsratsarbeit unterlässt. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass der Arbeitgeber auch bereits vorprozessual von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schreiben vom 12.03.2004 in der streitigen Angelegenheit auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist. c) Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Wortlaut des Betriebsratsbeschlusses vom 07.04.2004 keine Verfahrenseinleitung gegenüber dem Arbeitgeber umfasst hätte, müsste dem Freistellungsanspruch des Betriebsrats stattgegeben werden. Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses kann nämlich durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss des Betriebsrats wieder geheilt werden (BAG, Beschluss vom 18.02.2003 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11 - unter B. I. 2. b) der Gründe; LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.1997 - LAGE BetrVG 1972 § 29 Nr. 3 = NZA-RR 1998, 422; LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.1997 - LAGE BetrVG 1972 § 29 Nr. 2; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 33 Rz. 57; vgl. auch Wiese/Raab, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 33 Rz. 65 f.). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers genügt in einem derartigen Fall eine nachträgliche Genehmigung des Betriebsrats selbst noch nach Eintritt der Rechtskraft, wenn der Mangel der Vollmacht unentdeckt geblieben oder verneint worden ist (LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.1997 - a.a.O.). Die Genehmigung der Vorgehensweise der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bei Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 8/04, mit dem auch der Arbeitgeber in Anspruch genommen worden ist, hat das Arbeitsgericht zutreffend darin gesehen, dass der Betriebsrat am 16.09.2004 einen Beschluss gefasst hat, mit dem er von der Kostennote seiner Verfahrensbevollmächtigten freigestellt werden wollte. Damit hat der Betriebrat zumindest konkludent die Inanspruchnahme auch des Arbeitgebers im Beschlussverfahren 2 BV 8/04 genehmigt. 3. Gegenüber dem so begründeten Freistellungsanspruchs des Betriebsrats kann der Arbeitgeber nicht mit etwaigen Schadensersatzansprüchen aufrechnen. Der Arbeitgeber verkennt insoweit schon, dass der Betriebsrat im allgemeinen Rechtsverkehr nicht rechtsfähig und auch nicht vermögensfähig ist (BAG, Beschluss vom 24.04.1986 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 7; BAG, Beschluss vom 24.10.2001 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71; Fitting, a.a.O., § 1 Rz. 217). Er kann danach als Organ nicht in Anspruch genommen werden. Der Betriebsrat haftet als Organ nicht aus unerlaubter Handlung und kann auch nicht zum Schuldner von Schadensersatzansprüchen werden. Darüber hinaus ist die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen nach § 394 BGB ohnehin nicht zulässig. Gemäß § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats ist aber nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Hierzu gehören auch Kostenerstattungsansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG; diese unterliegen nicht der Pfändung (BAG, Beschluss vom 30.01.1973 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 05.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33 - unter B. I. 1. der Gründe; LAG Berlin, Beschluss vom 26.01.1987 - AnwBl. 1987, 239; ArbG Kiel, Beschluss vom 30.05.1973 - BB 1973, 1394; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 a Rz. 17; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 850 a Rz. 6; Smid, MünchKomm, ZPO, 2. Aufl., § 850 a Rz. 11 m.w.N.). Wegen fehlender Aufrechenbarkeit mit dem Freistellungsanspruch des Betriebsrats kam es auch aus diesem Grund nicht darauf an, ob dem Arbeitgeber überhaupt ein Schadensersatzanspruch entstanden ist. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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