Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.08.2004
Aktenzeichen: 10 TaBV 33/04
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 2 Abs. 1
BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 76
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG § 87 (1) Ziff. 1
ArbGG § 2 a
ArbGG § 10
ArbGG § 80 Abs. 1
ArbGG § 83 Abs. 3
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2004 - 7 BV 116/03 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spezialpumpen befasst. Im Betrieb des Arbeitgebers in D1xxxxxx sind ca. 950 Mitarbeiter beschäftigt. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der aus 15 Personen bestehende Betriebsrat. Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit schlossen der Betriebsrat und der Arbeitgeber am 09.02.1999 eine "Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit" (Bl. 38 ff.d.A.) sowie am 10.02.1999 eine "Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit" nebst Anlagen (Bl. 25 ff.d.A.). In der Anlage 4 ist u.a. geregelt: "Arbeitsunterbrechungen dienstlicher oder privater Natur sind grundsätzlich durch GEHT- und KOMMT-Buchungen mittels PZE zu dokumentieren. Bei Arbeitsunterbrechung aus dienstlichen Gründen ist nach Rückkehr an den Arbeitsplatz ein vom Vorgesetzten abgezeichnetes Formular (erhältlich bei den Gleitzeitbeauftragten) auszufüllen und für die manuelle Nacherfassung der Fehlzeit an die Personalabteilung weiterzuleiten. Die festgelegten Pausenzeiten des Arbeitszeitmodells werden automatisch berücksichtigt". Auf die weiteren Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen vom 09.02.1999 und 10.02.1999 wird Bezug genommen. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen unter dem 04.03.2003 eine Betriebsvereinbarung "Nichtraucherschutz" (Bl. 6 ff.d.A.), welche u.a. folgende Regelungen enthält: "2. Rauchverbot Es gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot. Ausnahmen hiervon bilden die Raucherzonen (s. Ziffer 3) sowie eingeschränkt die Kantine (s. Ziffer 4). 3. Raucherzonen Das Rauchen ist ausschließlich in dafür mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichneten Raucherzonen gestattet. Das Unternehmen wird einvernehmlich mit dem Betriebsrat gemäß § 87 (1) Ziff. 1 BetrVG ausreichend Raucherzonen zur Verfügung stellen. Bei Bedarf ist grundsätzlich die nächstgelegene Raucherzone aufzusuchen. Sind alle Mitarbeiter/innen in einem Büro Raucher, so ist das Rauchen gestattet. Ist ein Nichtraucher anwesend, so hat das Rauchen auch hier zu unterbleiben. Raucher und Nichtraucher sind, sofern betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen, in getrennten Büros unterzubringen. Es ist auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen". Im Rahmen der Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung "Nichtraucherschutz" wurde auch darüber gesprochen, wie das Aufsuchen der sogenannten Raucherzonen und die sogenannten Raucherpausen vergütungsmäßig behandelt werden sollten. Der Arbeitgeber lehnte eine "bezahlte" Raucherpause ab. Im Übrigen wird auf die Betriebsvereinbarung vom 04.03.2003 (Bl. 6 ff.d.A.) Bezug genommen. Durch Aushang Nr. 08/2003 vom 31.03.2003 (Bl. 8 d.A.) ließ der Arbeitgeber den Mitarbeitern folgendes mitteilen: "Neue Betriebsvereinbarung Nichtraucherschutz Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie bereits im Rahmen der letzten Betriebsversammlung erwähnt, sind alle Unternehmen durch den Gesetzgeber aufgefordert, den Nichtraucherschutz deutlich zu verstärken. Das bedeutet, dass Nichtraucher vor dem Passivrauchen geschützt werden müssen - ob sie wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist die hier ausgehängte Betriebsvereinbarung entstanden. Die Betriebsvereinbarung - Nichtraucherschutz - tritt am 01. April 2003 in Kraft. Sie verbietet grundsätzlich das Rauchen überall dort, wo es nicht ausdrücklich gestattet ist. Und gestattet ist das Rauchen - im Raucherzimmer Altbau 3. Stock - im Raucherzimmer Neubau 2. Stock - in der Kantine (jedoch nicht in der Zeit von 11.30 - 14.00 Uhr) - in reinen Raucherbüros - innerhalb der gekennzeichneten Raucherzonen in der Fertigung Geraucht werden kann in den normalen Pausen. Die gewerblichen Mitarbeiter in der Fertigung können zusätzlich ihre Verteilzeiten zum Rauchen verwenden. Sind darüber hinaus weitere Raucherpausen erforderlich, so ist das Zeiterfassungsgerät vor und nach der Pause entsprechend zu bedienen. Die Vorgesetzten sind gehalten, die zusätzlichen Pausen zuzulassen. Es ist jedoch immer auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen". Unter dem 13.05.2003 verteilte der Arbeitgeber darüber hinaus eine Hausmitteilung (Bl. 9 d.A.), in der es u.a. heißt: "Aus gegebenem Anlass weise ich nochmals darauf hin, dass ab dem 01. April 2003 ein allgemeines Rauchverbot in Kraft trat. Dies bedeutet für alle Raucher, die nicht in reinen Raucherbüros tätig sind, dass sie zum Rauchen die dafür vorgesehenen Raucherzimmer bzw. "Raucherinseln" aufsuchen müssen. Da Raucherpausen außerhalb der regulären Pausen nicht bezahlt werden, ist jeder Raucher dazu verpflichtet, seine Zeiterfassungskarte vor bzw. nach jeder Rauchpause zu betätigen". Mit Schreiben vom 14.05.2003 (Bl. 10 d.A.) teilte der Betriebsrat, der die Anweisung des Arbeitgebers, bei der Inanspruchnahme einer Raucherpause das Zeiterfassungsgerät zu betätigen, für mitbestimmungspflichtig hielt, dem Arbeitgeber mit, dass er gemäß § 76 BetrVG eine Einigungsstelle anrufen wolle, mit der einseitigen Anordnung, bei Raucherpausen die Zeiterfassung zu betätigen, sei er, der Betriebsrat, nicht einverstanden. Der Arbeitgeber vertrat demgegenüber mit Schreiben vom 21.05.2003 die Auffassung, dass unbezahlte Raucherpausen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterlägen, eine Anrufung der Einigungsstelle komme daher nicht in Betracht. Der Betriebsrat leitete daraufhin mit dem am 12.08.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag das vorliegende Beschlussverfahren ein. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei ohne Einhaltung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nicht berechtigt, einseitig anzuordnen, wann das Zeiterfassungsgerät betätigt werden müsse. Insbesondere habe er den Arbeitnehmern nicht ohne seine Zustimmung aufgeben dürfen, die Zeiterfassung vor und nach jeder Raucherpause zu betätigen. Insoweit liege ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aber auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vor. Die einseitige Anordnung sei auch deshalb unwirksam, weil man sich im Rahmen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung "Nichtraucherschutz" vom 04.03.2003 darüber einig gewesen sei, dass zunächst abgewartet werden solle, wie sich die Raucherpausen in der Praxis darstellen würden; alsdann hätten neue Verhandlungen aufgenommen werden sollen; inzidenter habe damit auch über eine Vergütung verhandelt werden sollen. Aufgrund der einseitigen Anordnung durch den Arbeitgeber werde auch durch die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen Unfrieden im Betrieb erzeugt. Von den etwa 950 in D1xxxxxx beschäftigten Arbeitnehmern seien nämlich nur eine Gruppe von ca. 50 Arbeitnehmern von der Anordnung des Arbeitgebers, bei Aufsuchen der Raucherzonen das Zeiterfassungsgerät zu betätigen, betroffen. Die meisten gewerblichen Arbeitnehmer hätten das Zeiterfassungsgerät nicht zu betätigen, da sie über hinreichende Verteilzeiten verfügten. Auch für die Angestellten in Raucherbüros ergebe sich nicht die Notwendigkeit, die Raucherzonen aufzusuchen. Die AT-Angestellten und die Angestellten in den Außenbüros sowie im Bereitschaftsdienst seien ebenfalls nicht von der Anordnung betroffen. Lediglich die etwa 50 Angestellten, die nicht zu diesen Personengruppen gehörten, seien von der einseitigen Anordnung des Arbeitgebers betroffen und müssten das Zeiterfassungsgerät bei Aufsuchen einer Raucherzone betätigen. Der Betriebrat hat beantragt, dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, den angestellten Mitarbeitern, die nicht in sogenannten Raucherbüros arbeiten, aufzugeben, die Zeiterfassungskarten vor und nach jeder Raucherpause zu betätigen. Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass es dem Betriebsrat lediglich um die Frage der Vergütung von Raucherpausen gehe. Die Frage, ob eine arbeitsfreie Zeit vergütet werde oder nicht, unterliege jedoch nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht betroffen. Dass das Zeiterfassungsrecht zur Dokumentation der Raucherpausen betätigt werden müsse, ergebe sich im Übrigen bereits aus der Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit vom 10.02.1999, in welcher geregelt sei, dass die Gleitzeit zur Erledigung privater Dinge genutzt werden könne und eine entsprechende Buchung am Zeiterfassungsterminal vorzunehmen sei. Durch Beschluss vom 10.02.2004 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwar bestehe kein Mitbestimmungsrecht bei der Vergütung von Raucherpausen, ein Mitbestimmungsrecht folge auch nicht aus § 87 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG, weil es nicht um die Lage von Pausen gehe. Das Mitbestimmungsrecht folge allerdings aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Frage der Dokumentation der Raucherpausen betreffe die Anwesenheitskontrolle der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz. Dies sei mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht entfalle auch nicht aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 10.02.1999. Die dortigen Regelungen bezögen sich nicht auf die Dokumentation der Raucherpausen. Gerade mit der Einführung von Raucherzonen sei ein Regelungsbedürfnis für die Kontrolle eben dieser Abwesenheitszeiten entstanden. Gegen den dem Arbeitgeber am 08.03.2004 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 25.03.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 05.05.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Während des Beschwerdeverfahrens wies der Arbeitgeber durch Aushang Nr. 18/2004 vom 19.07.2004 (Bl. 110 d.A.) erneut darauf hin, dass über die normalen Pausen hinausgehende Raucherpausen nicht bezahlt werden würden; bei Beginn und Ende der Raucherpause sei das Zeiterfassungsgerät entsprechend zu bedienen. Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, dass bei der Anordnung, das Zeiterfassungsgerät anlässlich einer Raucherpause zu bedienen, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht bestehe. Bereits im Rahmen der Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung "Nichtraucherschutz" habe der Betriebsrat versucht, Rauchern eine bezahlte Raucherpause zu beschaffen. Nur hierum gehe es dem Betriebsrat. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Betriebsrates vom 19.02.2003 (Bl. 71 d.A.) und vom 25.03.2004 (Bl. 99 d.A.). Für die Bezahlung einer Raucherpause stehe dem Betriebsrat aber ein Mitbestimmungsrecht nicht zu. Im Übrigen sei die Betätigung des Zeiterfassungssystems im Betrieb des Arbeitgebers für nichtdienstliche Abwesenheit in der Betriebsvereinbarung vom 10.02.1999 ausdrücklich geregelt, so dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht mehr gegeben sei. Von der Regelung in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung vom 10.02.1999 sei auch die Inanspruchnahme einer privaten Raucherpause und das Aufsuchen der Raucherzonen erfasst. Das Aufsuchen einer Raucherzone sei eine Arbeitsunterbrechung privater Natur. Ob die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 10.02.1999 schon daran gedacht hätten, die Regelung für die Benutzung des Zeiterfassungssystems auch auf sogenannte Raucherpausen zu übertragen, sei unerheblich. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2004 - 7 BV 116/03 - abzuändern und den Antrag abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags verteidigt er den angefochtenen Beschluss. Ihm gehe es nicht vordringlich um die Bezahlung von Raucherpausen. Der Betriebsrat habe vielmehr die einseitige Vorgehensweise des Arbeitgebers, der die Anordnung getroffen habe, bei Inanspruchnahme einer Raucherpause das Zeiterfassungssystem zu bedienen, nicht zulassen können. Auch der Arbeitgeber könne nicht ernsthaft bestreiten, dass Fragen der Anwesenheitskontrolle die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen seien. Durch die Anordnung, das Zeiterfassungssystem zu bedienen, ergebe sich ein Mitbestimmungsrecht auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. In der Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit vom 10.02.1999 sei der hierzu entscheidende Sachverhalt nicht geregelt. Die Betriebsvereinbarungen vom 09. und 10.02.1999 hätten für einen gänzlich anderen Personenkreis gegolten. Im Übrigen deckten sich die Personengruppen Gleitzeit, die von den Betriebsvereinbarungen vom 09. und 10.02.1999 betroffen seien, und die Personengruppe der Raucher naturgemäß nicht. Gerade die Mitarbeiter, die die Kantine aufsuchten, brauchten das Zeiterfassungssystem nicht zu betätigen. Auch die Raucher würden das Gebäude und den Betrieb des Arbeitgebers nicht verlassen. Insoweit sei durch die Neuregelung in der Betriebsvereinbarung vom 04.03.2003 ein Regelungsbedürfnis entstanden, weil Raucherzonen eingerichtet worden seien und die Anwesenheitszeiten kontrolliert werden sollten. Im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet. Der Unterlassungsantrag des Betriebsrates ist zwar zulässig, aber nicht begründet. I Der zur Entscheidung gestellte Unterlassungsantrag des Betriebsrates ist zulässig. 1. Der Betriebsrat hat den Antrag zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um das Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG. 2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates und die Beteiligung des Arbeitgebers am vorliegenden Verfahren ergibt sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. 3. Der Unterlassungsantrag genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für den Fall der Unterlassung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Anspruch genommen wird (vgl.: BAG, Beschluss vom 17.03.1987 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 7; BAG, Beschluss vom 13.03.2001 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34 m.w.N.). Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Diesen Anforderungen genügt der zur Entscheidung gestellte Antrag des Betriebsrates. Mit der Entscheidung über den Antrag steht fest, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat. Einer stattgebenden Entscheidung kann der Arbeitgeber unschwer entnehmen, welches Verhalten ihm aufgegeben worden ist. II Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrates ist aber unbegründet. Der Betriebsrat kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG stützen. 1. Richtig ist zwar, dass dem Betriebsrat grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zusteht, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt. Dieser Anspruch setzt auch keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23; BAG, Beschluss vom 23.07.1996 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105; BAG, Beschluss vom 27.01.2004 - NZA 2004, 556 = DB 2004, 1733; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 87 Rz. 596 und § 23 Rz. 99 f.; DKK/Klebe, BetrVG, 9. Aufl., § 87 Rz. 316; ErfK/Hanau/Kania, 4. Aufl., Einl. vor § 74 BetrVG Rz. 28; Oetker, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 23 Rz. 130 ff., 137 ff. m.w.N.). 2. Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass es sich bei der Inanspruchnahme einer Raucherpause und der Dokumentation beim Aufsuchen von Raucherzonen mittels eines Zeiterfassungsgerätes um mitbestimmungspflichtige Maßnahmen handelt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist bei der Einführung eines allgemeinen Rauchverbots sowie bei der Ausgestaltung und Durchführung dieser Maßnahme betroffen (BAG, Urteil vom 19.01.1999 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 28; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1977 - DB 1978, 213; Fitting, a.a.O., § 87 Rz. 71; DKK/Klebe, § 87 Rz. 50; ErfK/Hanau/Kania, a.a.O., § 87 BetrVG Rz. 19; Wiese, GK-BetrVG, a.a.O., § 87 Rz. 214; Ahrens, AR-Blattei SD 1310 Rz. 151 ff. m.w.N.). Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind auch Kontrollregelungen hinsichtlich der Anwesenheit am Arbeitsplatz, mit deren Hilfe die Ordnung im Betrieb durchgesetzt werden sollen. Hierunter fallen Vorschriften über Kontrollsysteme aller Art. Soweit es sich hierbei um technische Überwachungseinrichtungen, etwa um ein Zeiterfassungssystem handelt, besteht daneben ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (BAG, Beschluss vom 28.11.1989 - AP BetrVG 1972 § 87 Initiativrecht Nr. 4; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.1989 - LAGE BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 6; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.1978 - DB 1979, 459; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.1983 - EzA ArbGG § 98 Nr. 1; Fitting, a.a.O., § 87 Rz. 71 und 244; DKK/Klebe, a.a.O., § 87 Rz. 50; Wiese, a.a.O., § 87 Rz. 213, 551; ErfK/Hanau/Kania, a.a.O., § 87 BetrVG Rz. 20 m.w.N.). Hiernach ist es auch grundsätzlich mitbestimmungspflichtig, wenn eine betriebliche Regelung über die Inanspruchnahme einer Raucherpause und das Verlassen des Arbeitsplatzes zwecks Aufsuchens einer Raucherzone getroffen werden soll. Dies stellt auch der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht in Abrede. 3. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist aber durch die Regelungen in der Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit vom 10.02.1999 verbraucht. Der Betriebsrat hat sein Mitbestimmungsrecht zu der Frage, wie Raucherpausen zu behandeln sind, bereits ausgeübt (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9; BAG, Beschluss vom 28.05.2002 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 96). In der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit vom 10.02.1999 ist ausdrücklich geregelt worden, dass Arbeitsunterbrechungen dienstlicher oder privater Natur grundsätzlich durch Geht-und-Kommt-Buchungen mittels PZE zu dokumentieren sind. Ferner haben die Betriebsparteien in Ziffer 3. der Betriebsvereinbarung vom 10.02.1999 unter "Gleitzeit" ausdrücklich vereinbart, dass die Gleitzeit zur Erledigung privater Dinge genutzt werden kann, wobei die entsprechende Geht-Buchung am Zeiterfassungsterminal vorzunehmen ist. Bereits aus diesen Regelungen ergibt sich, dass auch bei Inanspruchnahme einer Raucherpause und Aufsuchen einer bestimmten Raucherzone während der Arbeitszeit das Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers betätigt werden muss. Bei der Inanspruchnahme einer Raucherpause handelt es sich um eine Arbeitsunterbrechung privater Natur, der betroffene Mitarbeiter, der eine Raucherpause einlegen will, erledigt private Dinge. Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrates können die genannten Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom 10.02.1999 auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich beim Verlassen des Betriebes angewendet werden. Eine derartige Einschränkung ist weder in der Anlage 4 noch in Ziffer 3. unter "Gleitzeit" enthalten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass es beim Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 20.02.1999 noch keine "Raucherpausen" gab. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom 10.02.1999 könne nicht dahin ausgelegt werden, dass sie für die sogenannte Raucherpause keine Anwendung finden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung von Betriebsvereinbarungen wegen deren normativer Wirkungen den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Auszugehen ist daher zunächst vom Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen. Ferner sind der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten (vgl. zuletzt; BAG, Beschluss vom 01.07.2003 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 103 m.w.N.). Die Betriebsparteien haben seinerzeit die Verpflichtung zur Betätigung der Zeiterfassung bei jeglicher Erledigung privater Dinge angeordnet. Diejenigen Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit private Dinge erledigen und ihre Arbeit aus privaten Gründen unterbrechen, sollten hierfür nicht bezahlt werden. Hierunter fällt nach Abschluss der Betriebsvereinbarung über den Nichtraucherschutz vom 04.03.2003 auch das Aufsuchen einer Raucherzone zwecks Inanspruchnahme einer Raucherpause. Derjenige Mitarbeiter, der eine Raucherzone aufsucht, unterbricht seine Arbeit und erledigt private Dinge. Soweit vor Abschluss der Betriebsvereinbarung über den Nichtraucherschutz vom 04.03.2003 die sogenannte Raucherpause nicht unter "Arbeitsunterbrechungen privater Natur" im Sinne der Anlage 4 der Betriebsvereinbarung vom 10.02.1999 fiel, war dies noch gerechtfertigt, weil die Raucherpause am Arbeitsplatz ohne Arbeitsunterbrechung in Anspruch genommen wurde. Worin nach Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.03.2003 über Nichtraucherschutz ein weitergehendes Regelungsbedürfnis im Betrieb des Arbeitgebers bei Inanspruchnahme einer Raucherpause bestand, hat der Betriebsrat nicht darzulegen vermocht. Soweit er darauf hinweist, dass AT-Angestellte, Außendienstmitarbeiter, Angestellte im Bereitschaftsdienst sowie die Angestellten in Raucherbüros nicht verpflichtet sind, das Zeiterfassungssystem bei Inanspruchnahme einer Raucherpause zu bestätigen, ist auch insoweit ein Regelungsbedürfnis nicht vorhanden. Diese Mitarbeiter unterbrechen nämlich - jedenfalls im Regelfall - ihre Arbeit nicht und nehmen keine zusätzliche Pause, die über die ohnehin festgelegten Pausenzeiten, die im Gleitzeitmodell des Arbeitgebers automatisch berücksichtigt werden, hinausgehen, für sich in Anspruch. Ebenso wenig nimmt der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in der Frage, ob Raucherpausen zu bezahlen sind, für sich in Anspruch. Ob die Vorgehensweise des Arbeitgebers, direkt nach Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.03.2003 einseitig die Betätigung der Zeiterfassung bei Inanspruchnahme einer Raucherpause anzuordnen, nachdem in den vorangegangenen Verhandlungen auch über die Handhabung der sogenannten Raucherpausen gesprochen worden war, jedoch eine Einigung nicht erzielt worden ist, mit den Grundsätzen über eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG in Einklang zu bringen ist, ohne dass der Betriebsrat zuvor über den Inhalt der bekannt gegebenen Hausmitteilungen informiert worden ist, hatte die Beschwerdekammer nicht zu entscheiden. III Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück