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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 4/05
Rechtsgebiete: BetrVG, LTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes NRW vom 28.08.2002


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 1
LTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes NRW vom 28.08.2002 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.11.2004 - 2 BV 12/04 - unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Betriebsrats teilweise abgeändert.

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer B4xxxxxx, K3xxxxx, R3xxx, B5xxxx und S5xxx ab dem 01.01.2004 in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2002 wird ersetzt.

Der Antrag des Betriebsrats wird insgesamt abgewiesen.

Gründe: A Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung verschiedener Mitarbeiter der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen mit 58 Niederlassungen (Depots) in D3xxxxxxxxx, das Waren an Versandhauskunden mittels firmeneigener Fahrzeuge oder über Subunternehmer zustellt. Der Beteiligte zu 2. ist der für die Niederlassung der Antragsgegnerin in B2xxxxxxx gebildete Betriebsrat. In der Niederlassung B2xxxxxxx werden mehr als 20 Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt. Bis zum 31.12.2003 wandte die Arbeitgeberin auf sämtliche Arbeitsverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern die Regelungen des Tarifvertrages im Güternahverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg an. Die in der B3xxxxxxxx Niederlassung beschäftigten sog. "Kundenbetreuer" waren dort in die Lohngruppe III 2.1 oder III 2.2 eingruppiert. Der Lohntarifvertrag vom 21.06.2002 (Bl. 178 ff.d.A.) hatte insoweit folgenden Wortlaut: "III. Sonstiges Personal ... 2.1 Zusteller und Kundenbetreuer bei Paket-, Express- und Kurierdiensten: 1.532,85 € (= Stundenlohn von 9,29 €) 2.2 Nach einjähriger Betriebszugehörigkeit und mindestens dreijähriger Berufspraxis: 1.588,95 € (= Stundenlohn 9,63 €)" Im Jahre 2003 traf die Arbeitgeberin die Entscheidung, an den einzelnen Niederlassungen die jeweils geltenden regionalen Tarifverträge anzuwenden. Vor diesem Hintergrund trat die Arbeitgeberin den jeweiligen einzelnen Arbeitgeberverbänden bei. Mit dem Gesamtbetriebsrat wurde diesbezüglich eine Gesamtbetriebsvereinbarung 1/03 zur Einführung der Tarifbindungen abgeschlossen (Bl. 27 ff. d.A.). Hiernach war die Umstellung für N2xxxxxxx-W2xxxxxxx zum 01.01.2004 vereinbart. Hinsichtlich der vorzunehmenden Eingruppierungen in das Lohn- und Gehaltstarifsystem für die Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes NRW verhandelte die Arbeitgeberin mit einem Verhandlungsausschuss, der aus den Betriebsräten der N2xxxxxxx-w3xxxxxxxxxxx Niederlassungen gebildet wurde. Diese Verhandlungen vom 26.09.2003 und 14.11.2003 blieben ergebnislos. Der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2002 (Bl. 43 f.d.A.) sah u.a. in § 2 folgende Lohngruppen vor: "...Lohngruppe 2: Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordern, die durch Unterweisung mit einer Dauer von bis zu 2 Monaten erworben werden. Beispiele: - Kraftfahrer ohne ausreichende Lkw-Fahrpraxis - Lagerarbeiter (insbesondere Kommissionierer) - Möbelträger - Handwerker ohne Berufsausbildung Lohngruppe 3: Tätigkeiten, die ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Beispiele: - Kraftfahrer - Lagerfacharbeiter (insbesondere Kommissionierer mit schwierigen Aufgaben, - Möbelpacker - Handwerker Lohngruppe 4: Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreiche abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende zweijährige Berufserfahrung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch langjährige einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Voraussetzung für die Eingruppierung in die Lohngruppe ist, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe verrichtet werden. Beispiele: a) Kraftfahrer - mit erfolgreich abgeschlossener zweijähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973) und anschließender zweijähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) - die nach vierjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich bestanden haben - ohne abgeschlossene Ausbildung oder Prüfung als Berufskraftfahrer, die nach achtjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen..." Für die Tätigkeit der Kundenbetreuer gab es bei der Arbeitgeberin eine "Stellenbeschreibung" (Bl. 47 d.A.), die wie folgt lautet: "STELLENBESCHREIBUNG Kundenbetreuer (KB) Die Stellenbeschreibung gilt für die Tätigkeit des/der Kundenbetreuers/in. Der Kundenbetreuer untersteht dem Depotleiter. Der Kundenbetreuer gewährleistet die korrekte, servicegerechte, wirtschaftliche und kundenfreundliche Zustellung von Sendungen, die Abholung und Mitnahme von Retouren und die zuverlässige Einnahme zu kassierender Beträge auf der ihm durch die Depotführung zugewiesenen Zustelltour, Er muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - Tourenvorbereitung - Sendungszustellung - Retourenabholung - korrekte Behandlung von besonderen Zustellformen - sorgfältige Dokumentation des Tourenberichtes - Währung des Datenschutzes - selbständige Tourenoptimierung auf Basis von Tourengebietkenntnissen Der Kundenbetreuer ist für Aufgaben zuständig, die sich aus der separaten Aufgabenbeschreibung ergeben. Der Kundenbetreuer hat die Arbeit im Rahmen allgemeiner Richtlinien und Anweisungen von dem Außendienst und den zentralen Bereichen durchzuführen." Nach dem Scheitern der Verhandlungen über die zutreffende Eingruppierung der Kundenbetreuer teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit Schreiben vom 27.01.2004 (Bl. 48 f.d.A.) mit, dass sie beabsichtige, die 18 beschäftigten "Kundenbetreuer" in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes NRW einzugruppieren. In einer Anlage (Bl. 49 d.A.) benannte sie die betroffenen Mitarbeiter, die dort namentlich aufgeführt sind. Mit Schreiben vom 04.02.2004 (Bl. 51 ff., 95 ff.d.A.) widersprach der Betriebsrat der vorgesehenen Eingruppierung und forderte für vier Kundenbetreuer die Eingruppierung in die Lohngruppe 3 und für weitere 14 Kundenbetreuer die Eingruppierung in die Lohngruppe 4. Wegen der den Kundenbetreuern und den sog. "Paketshopfahrern" übertragenen Aufgaben und der von ihnen verrichteten Tätigkeiten wird auf die unstreitige Darstellung im erstinstanzlichen Beschluss vom 16.11. 2004 (Bl. 233 ff.d.A.) Bezug genommen. Mit dem am 03.03.2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der 17 noch bei ihr tätigen Kundenbetreuer in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages geltend. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass sämtliche Kundenbetreuer in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages einzugruppieren seien. Die Einarbeitungszeit sämtlicher Kundenbetreuer dauere nicht länger als einen Monat. Überwiegend verrichteten die Kundenbetreuer Tätigkeiten, die mit der Zustellung von Sendungen und der Abholung von Retouren zusammenhingen. Die Zeit hierfür überwiege die reine Fahrttätigkeit. Für die Tätigkeit der Kundenbetreuer, die sämtlich auf einem Fahrzeug des Typs Mercedes 208 bzw. Mercedes 308 eingesetzt seien, sei der Führerschein der Klasse III (alt) ausreichend; ein Führerschein der Klasse II (alt) sei ebenso wenig wie die Ausbildung als Berufskraftfahrer erforderlich. Auch die erforderlichen Ortskenntnisse könnten in einem Zeitraum von mindestens zwei Monaten erworben werden. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Zustimmung zur Eingruppierung des/der 1. Kundenbetreuers B4xxxxxx, G4xxxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 2. Kundenbetreuers J1xxxx, D1xxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 3. Kundenbetreuers K4xxxxx, M2xxxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 4. Kundenbetreuers T1xxxx, M3xxx-H8xxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 5. Kundenbetreuers R3xxxx, G5xx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 6. Kundenbetreuers S6xxxxxxx, G6xxxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 7. Kundenbetreuers K3xx, P2xxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 8. Kundenbetreuers S7xxxxx, K5xxx-J2xxxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 9. Kundenbetreuers R2xxxxxxxxxx, H7xxx-D1xxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 10. Kundenbetreuers B5xxxx, J3xxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 11. Kundenbetreuers B6xxxxxxxx, D1xxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 12. Kundenbetreuers O1xx, C2xxxxxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 13. Kundenbetreuers S8xxx, S9xxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 14. Kundenbetreuers F3xxx, U2x in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 15. Kundenbetreuers A3xxx, Ismail in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 16. Kundenbetreuers Y1xxxx, Rafet in die Lohngruppe 2 zu ersetzen, 17. Kundenbetreuers O2xxxxxxxxx, C3xxxxxxx in die Lohngruppe 2 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Kundenbetreuer in die Lohngruppe 3 oder in die Lohngruppe 4 einzugruppieren seien. Hierbei hat der Betriebsrat auf die jeweilige abgeschlossene Berufsausbildung bzw. die Schulbildung (Abitur) bzw. die mehrjährige Betriebszugehörigkeit der einzelnen Kundenbetreuer abgestellt. Die notwendigen Fahrt- und Ortskenntnisse könnten auch nicht in ein bis zwei Monaten erworben werden. Die Tätigkeit der Kundenbetreuer ähnele derjenigen von Berufskraftfahrern. Durch Beschluss vom 16.11.2004 hat das Arbeitsgericht die Zustimmung zur Eingruppierung von 12 Kundenbetreuern in die Lohngruppe 2 des in Bezug genommenen Lohntarifvertrages ersetzt. Hinsichtlich fünf Kundenbetreuer, die Paketshoptouren fahren, hat es den Antrag mit der Begründung abgewiesen, für sie sei die Lohngruppe 3 des einschlägigen Lohntarifvertrags maßgebend. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 16.11.2004 wird Bezug genommen. Gegen den der Arbeitgeberin am 17.12.2004 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 13.01.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 17.03.2005 mit dem am 10.03.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat hat nach Zustellung der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin am 17.03.2005 und nach Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 02.05.2005 mit dem am 02.05.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussbeschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Nachdem sich im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 15.07.2004 als unstreitig herausgestellt hat, dass im Betrieb der Arbeitgeberin seit dem 15.04.2005 die Toureneinteilung derart vorgenommen wird, dass sämtliche Kundenbetreuer Paketshops anfahren und dort anliefern, ist die Arbeitgeberin der Auffassung, dass sämtliche Kundenbetreuer, auch die Paketshopfahrer, in die Lohngruppe 2 des einschlägigen Lohntarifvertrags einzugruppieren seien. Entscheidend sei die ausgeübte Tätigkeit. Insbesondere die Tätigkeit der Paketshopfahrer, bei denen die Fahrttätigkeit überwiege, entspreche der Lohngruppe 2. Eine Einarbeitungszeit von ca. sechs Wochen sei für die Paketshopfahrer ausreichend. Dies habe der Betriebsrat selbst zu Protokoll des Anhörungstermins beim Arbeitsgericht erklärt. Die Unterweisung beziehe sich auf die bloße Fahrtätigkeit mit einem PKW, für die der Führerschein Klasse III (alt), heute Klasse B, BE, C 1 und CE 1 erforderlich sei. Eine einschlägige Berufsausbildung, insbesondere eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer sei nicht erforderlich. Selbst eine ausreichende LKW-Fahrpraxis sei nicht erforderlich. Auch die sog. Paketshopfahrer seien Kundenbetreuer im Sinne der Stellenbeschreibung. Allein der Umstand, dass früher das Anfahren der Paketshops mehr Fahrtzeit pro Tag erfordert habe, sei kein geeignetes oder gar maßgebliches Unterscheidungskriterium im Sinne der Eingruppierungsgrundsätze. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.11.2004 - 2 BV 12/04 - teilweise abzuändern und auch die Zustimmung zur Eingruppierung der Kundenbetreuer B4xxxxxx, K4xxxxx, R4xxx, B5xxxx und S8xxx ab dem 01.01.2004 in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes NRW vom 28.08.2002 zu ersetzen. Der Betriebsrats beantragte, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen und im Wege der Anschlussbeschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.11.2004 teilweise abzuändern und den Antrag des Arbeitgebers insgesamt abzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die sog. Paketshopfahrer in die Lohngruppe 3 des einschlägigen Lohntarifvertrags eingruppiert werden müssten. In die Lohngruppe 3 müssten Kraftfahrer mit durchschnittlichen Anforderungen eingruppiert werden. Dass es sich bei den Fahrzeugen, auf denen die Paketshopfahrer eingesetzt würden, nicht um schwere LKW handele, sei unerheblich. Der Lohntarifvertrag mache gerade keinen Unterschied nach der Größe der verwendeten Fahrzeuge, sondern nach dem Umfang der für die Tätigkeit erforderlichen Berufserfahrung. Darüber hinaus ist der Betriebsrat der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die übrigen Kundenbetreuer zu Unrecht in die Lohngruppe 2 des einschlägigen Tarifvertrages eingruppiert habe. Die Tätigkeit eines Kundenbetreuers sei ein einheitlicher Arbeitsvorgang, dem die Tätigkeit als Kraftfahrer das Gepräge gebe. Dabei handele es sich nicht um eine völlig einfache Kraftfahrertätigkeit. Die Tätigkeit der Kundenbetreuer setze nämlich ein fachliches Können voraus, das durch eine erfolgreiche einschlägige Berufsausbildung erworben werde. Durch die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen vom 29.03.2005 sei der Ausbildungsberuf der "Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen" (Bl. 297 ff.d.A.) eingeführt worden. Dabei handele es sich um eine Berufsausbildung mit zweijähriger Ausbildungsdauer. Die dort niedergelegte Qualifikationsbeschreibung benenne exakt die Tätigkeiten, die von den Kundenbetreuern der Arbeitgeberin ausgeübt würden. Insoweit komme es gerade nicht auf das bloße Führen eines Kraftfahrzeugs an. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Kundenbetreuer zu Recht in die Lohngruppe 2 des einschlägigen Lohntarifvertrags eingruppiert. Die Tätigkeit eines Kundenbetreuers setze gerade nicht ein fachliches Können voraus, das durch einschlägige Berufsausbildung erworben werde. Weite Teile der für den Ausbildungsberuf "Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen" erforderlichen Qualifikationen seien für die Kundenbetreuer der Arbeitgeberin nicht erforderlich. Die Kundenbetreuer müssten beispielsweise nicht über arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften sowie über Sicherheits- und Gesundheitsschutz Kenntnisse nachweisen. Ebenso wenig benötigten sie Kenntnisse im Bereich Umweltschutz, Informations- und Kommunikationssysteme, rechtliche Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung, Stellung, Rechtsnorm und Struktur des Ausbildungsbetriebs sowie Kassenführung. Wesentlicher Bestandteil der Kundenbetreuertätigkeit sei eben das Führen eines Kraftfahrzeugs und das Anfahren eines Zieles nebst Orientierung anhand einer Straßenkarte. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege auf der Fahrtätigkeit und das Ansteuern von bestimmten Fahrtzielen. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Demgegenüber erweist sich die zulässige Anschlussbeschwerde des Betriebsrats als unbegründet. I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die teilweise Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags ist an sich statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und von der Arbeitgeberin form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 87 Abs. 2, 89, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG. Auch die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist eine Anschlussbeschwerde zulässig (BAG, Beschluss vom 02.07.1987 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 3; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 89 Rz. 32; Leinemann/Senne, GK-ArbGG, § 89 Rz. 4o m.w.N.). Die Vorschriften über die Anschlussberufung in § 524 ZPO n.F. sind über die §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG für anwendbar erklärt worden. Der Betriebsrat hat die Anschlussbeschwerde rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdebegründung und nach Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist dem Betriebsrat am 17.03.2005 zugestellt worden. Die Anschlussbeschwerde ist einschließlich der Anschlussbeschwerdebegründung nach Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 02.05.2005 am 02.05.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO. II. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung sämtlicher Kundenbetreuer, auch der sog. Paketshopfahrer, in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes NRW vom 28.08.2002 - im Folgenden LTV - war zu ersetzen. Insoweit erweist sich die Beschwerde der Arbeitgeberin als begründet, die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats als unbegründet. I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG zulässig. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 99 Abs. 1 BetrVG, nämlich die zutreffende Eingruppierung der Kundenbetreuer, streitig. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und die Beteiligung des Betriebsrats ergibt sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Die im vorliegenden Verfahren betroffenen Kundenbetreuer waren im vorliegenden Be-schlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 22.03.1983 - AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 17.05.1983 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; BAG, Beschluss vom 23.09.2003 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 28; BAG, Beschluss vom 26.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 99 Rz. 235 m.w.N.). II. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der begehrten Eingruppierung sämtlicher Kundenbetreuer in die Lohngruppe 2 zu Unrecht verweigert. 1. Der Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen der Kundenbetreuer. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Eingruppierung einzuholen. a) Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entsteht, sind erfüllt. Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Die geplanten Maßnahmen stellen sich als Eingruppierung dar. Die Festlegung der für die 17 Kundenbetreuer zutreffenden Lohngruppe nach den Bestimmungen des LTV betrifft die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und kann die Lohnfindung beeinflussen. Dabei hat der Betriebsrat, wenn auch kein Mitgestaltungsrecht, so doch ein Mitbeurteilungsrecht (BAG, Beschluss vom 22.03.1983 - AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 28.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 32; BAG, Beschluss vom 12.08.1997 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23 m.w.N.). b) Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Mit Schreiben vom 27.01.2004 hat sie den Betriebsrat hinreichend informiert. Das Schreiben vom 27.01.2004 enthält die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die Tätigkeit der Kundenbetreuer sowie die Auffassung der Arbeitgeberin, welche Lohngruppe hieraus folgt.

c) Die Zustimmung des Betriebsrats gilt auch nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung vor. Die Zustimmungsverweigerung vom 04.02.2004 ist form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung hinsichtlich jedes einzelnen Kundenbetreuers auch hinreichend begründet. Er hat sie darauf gestützt, dass die Kundenbetreuer mindestens in die Lohngruppe 3 LTV eingruppiert werden müssten, weil sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung und auch über mehrjährige Berufserfahrung im Betrieb der Arbeitgeberin verfügten. Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (BAG, Beschluss vom 26.01.1988 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23). Mit der jeweils gegebenen Begründung hat der Betriebsrat den Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in Anspruch genommen. Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund ist immer dann zu prüfen, wenn der Betriebsrat - wie hier - geltend macht, die vorgesehene Eingruppierung entspreche nicht den im Tarifvertrag vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen (BAG, Beschluss vom 28.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 32). 2. Die von der Arbeitgeberin geplante Eingruppierung sämtlicher Kundenbetreuer in die Lohngruppe 2 LTV ist tarifgerecht. Sie entspricht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Kundenbetreuer. Dies hat das Arbeitsgericht, soweit es die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung ersetzt hat, zutreffend erkannt. Darüber hinaus entspricht auch die Tätigkeit der sog. Paketshopfahrer der Tätigkeit der Lohngruppe 2 LTV. a) Nach § 2 Ziff. I. 1. LTV ist für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbildung. Gemäß § 2 Ziff. I. 2. LTV erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Hiervon ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgegangen. Überwiegend ist diejenige Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (BAG, Urteil vom 28.04.1982 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 62; BAG, Urteil vom 29.07.1992 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 32). Nimmt ein Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten der in § 2 Ziff. II. LTV genannten Beispiele wahr, erfüllt er damit die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe. Bestimmen nämlich Tarifvertragsparteien Beispiele für typische Tätigkeiten, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie die abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe als erfüllt ansehen, wenn diese Tätigkeit in der Vergütungsgruppe als Richtbeispiel aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 14.05.1986 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 119; BAG, Urteil vom 25.09.1991 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7; BAG, Urteil vom 13.11.1991 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Brauereien Nr. 3; BAG, Urteil vom 21.06.2000 - AP BMT-G II § 20 Nr. 7 m.w.N.). b) Sämtliche Kundenbetreuer, auch die sog. Paketshopfahrer, nehmen überwiegend Tätigkeiten wahr, die als Richtbeispiel zu der Lohngruppe 2 TV genannt sind. U.a. sind dort aufgeführt "Kraftfahrer ohne ausreichende LKW-Fahrpraxis". Demgegenüber erfüllen die Kundenbetreuer nicht das Richtbeispiel der Lohngruppe 3 "Kraftfahrer". Dies ergibt sich aus einer Auslegung der tariflichen Bestimmungen in § 2 Ziff. II LTV. Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom tariflichen Wortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte im wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. zuletzt: BAG, Urteil v. 22.10.2003 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 21 = NZA 2004, 444; BAG, Urteil v. 24.09.2003 - AP TzBfG § 4 Nr. 4 = NZA 2004, 611; BAG, Urteil v. 22.09.1999 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226; BAG, Beschluss vom 26.11.2003 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 186; BAG, Beschluss vom 29.09.2004 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 112; BAG, Beschluss vom 26.04.2005 - NZA 2005, 884; LAG Hamm, Urteil v. 17.06.1998 - NZA-RR 1999, 422 m.z.w.N.). In den Beispielen zu den einzelnen Lohngruppen des § 2 Ziff. II. haben die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Beispielstätigkeiten genannt, nämlich in der Lohngruppe 2 die Tätigkeit eines "Kraftfahrers ohne ausreichende LKW-Fahrpraxis", in der Lohngruppe 3 die Tätigkeit eines "Kraftfahrers" und in der Lohngruppe 4 die Tätigkeit eines "Kraftfahrers mit erfolgreich abgeschlossener zweijähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer und anschließender zweijähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II)" bzw. gleichwertige Tätigkeiten. Dieser Aufbau der Beispielstätigkeiten in den Lohngruppen 2, 3 und 4 führt nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht zu der vom Betriebsrat für zutreffend gehaltenen Eingruppierung der Kundenbetreuer in die Lohngruppe 3 LTV. Zwar ist dort der "Kraftfahrer" als Beispiel für die Tätigkeit der Lohngruppe 3 genannt. Bei der Auslegung des Begriffs "Kraftfahrer" der Lohngruppe 3 LTV kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch in den Beispielstätigkeiten zur Lohngruppe 2 und zur Lohngruppe 4 Kraftfahrer mit bestimmten Tätigkeiten von den Tarifvertragsparteien genannt worden sind. Der Aufbau der Lohngruppen 2 bis 4 aufeinander muss bei der Auslegung des Begriffs "Kraftfahrer" in der Lohngruppe 3 LTV mitberücksichtigt werden (zuletzt: BAG, Urteil vom 12.05.2004 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301 m.w.N.). Da die Tarifvertragsparteien in die Lohngruppe 4 den Kraftfahrer eingruppiert haben, der über eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Berufskraftfahrer sowie eine zweijährige einschlägige Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) verfügt, in die Lohngruppe 2 TV hingegen denjenigen Kraftfahrer, der nicht über ausreichende LKW-Fahrpraxis verfügen muss, kann in die Lohngruppe 3 nur der Kraftfahrer eingruppiert sein, der einerseits nicht über eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Berufskraftfahrer und einer zweijährige einschlägige Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) verfügt, andererseits aber mit ausreichender LKW-Fahrpraxis ausgestattet ist. Gerade ein Vergleich des "Kraftfahrers" der Lohngruppe 3 LTV mit dem "Kraftfahrer" der Lohngruppe 2 LTV macht deutlich, dass der Kraftfahrer der Lohngruppe 3 über ausreichende LKW-Fahrpraxis verfügen muss, auch wenn er keine zweijährige Ausbildung als Berufskraftfahrer (Lohngruppe 4) hat. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe 3 wird eben ein Können vorausgesetzt, über das nicht jeder Kraftfahrer verfügt, nämlich zumindest eine ausreichende LKW-Fahrpraxis. Diese Auslegung entspricht auch den Oberbegriffen zu den Lohngruppen 2, 3 und 4 LTV. Für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 3 wird nämlich gefordert, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten außer durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein können. Die von der Beschwerdekammer für zutreffend erachtete Auslegung wird schließlich auch durch § 3 Nr. 3 des neuen Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2005, in Kraft seit dem 01.04.2005, bestätigt. Dort sind nämlich in der Lohngruppe 2 Kraftfahrer mit der Klasse B oder C 1, in der Lohngruppe 3 Kraftfahrer der Klasse CE und in der Lohngruppe 4 Berufskraftfahrer genannt. Kraftfahrer der Klasse CE sind aber diejenigen Kraftfahrer, die über die Fahrerlaubnis der früheren Klasse II verfügten. Die Führerscheinklasse II erlaubte das Führen eines LKWŽs, dessen zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t liegt. Unter Berücksichtigung dieser von der Beschwerdekammer für zutreffend gehaltenen Auslegung kommt eine Eingruppierung sämtlicher Kundenbetreuer, auch der Paketshopfahrer, in die Lohngruppe 3 LTV nicht in Betracht. Die Kundenbetreuer, auch die Paketshopfahrer, sind vielmehr zutreffend in die Lohngruppe 2 LTV einzugruppieren. Sie nehmen nämlich Kraftfahrertätigkeiten wahr, für die eine ausreichende LKW-Fahrpraxis nicht erforderlich ist. Bei den Fahrzeugen, auf denen die Kundenbetreuer eingesetzt sind, handelt es sich um Fahrzeuge des Typs Mercedes 208 bzw. 308. Dies sind keine Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t. Die Kraftfahrertätigkeit auf einem Mercedes 208, 308 kann durch eine Unterweisung mit einer Dauer von bis zwei Monaten erworben werden. Auch die Paketshopfahrer fahren keine Lastkraftwagen in herkömmlichem Sinne mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, sondern lediglich Fahrzeuge, für die der Führerschein der Klasse III (alt) bzw. der Klassen B, BE, C 1 und CE 1 (neu) ausreichend ist. Selbst der Betriebsrat hat bei seiner Anhörung vor dem Arbeitsgericht zu Protokoll bekundet, dass für einen Einsatz auf den Paketshoptouren lediglich eine sechswöchige Einarbeitung erforderlich ist. Darüber hinaus hat bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Zustelltätigkeit, die die Kundenbetreuer vornehmen müssen, innerhalb von bis zu zwei Monaten erlernt werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss kann insoweit Bezug genommen werden. Auch der Hinweis des Betriebsrats auf den neu eingeführten Ausbildungsberuf "Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen" führt nicht zu der von ihm erstrebten Eingruppierung der Kundenbetreuer in die Lohngruppe 3 LTV. Abgesehen davon, dass die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen vom 29.03.2005 erst mit Wirkung zum 01.08.2005 in Kraft tritt, es derzeit demnach noch keine ausgebildeten Fachkräfte für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen gibt, fehlt es mindestens an der in Lohngruppe 3 LTV vorausgesetzten längeren einschlägigen Berufserfahrung. Die Kraftfahrertätigkeiten, die die Kundenbetreuer ausüben, sind keine Tätigkeiten, für die eine ausreichende LKW-Fahrpraxis erforderlich ist. Darauf ist bereits hingewiesen worden. Auch bei den Zustelltätigkeiten der Kundenbetreuer handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben sein müssen. Die von den Kundenbetreuern vorzunehmenden Zustelltätigkeiten sind einfache Tätigkeiten, die Kenntnisse und Erfahrungen erfordern, die durch eine Unterweisung mit einer Dauer bis zu zwei Monaten erworben werden können. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Für die Paketshopfahrer gilt nichts anderes. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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