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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 51/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, GG, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 940
ArbGG § 85 Abs. 2
GG Art. 9
BetrVG § 42
BetrVG § 45
BetrVG § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.03.2005 - 2 BVGa 2/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe: A Der Arbeitgeber begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner die Unterlassung, während Betriebsversammlungen des beteiligten Betriebsrates eigene Informationsstände aufzubauen und zu betreiben. Der Beteiligte zu 3. ist der gewählte Betriebsrat im Betrieb V1xxxxx des Arbeitgebers. Dieser Betrieb ist mit Aufgaben des Personalüberhangmanagements im Konzern befasst und über das gesamte Bundesgebiet verteilt. In der Zeit zwischen dem 14.03.2005 und dem 17.03.2005 waren durch den beteiligten Betriebsrat, den Beteiligten zu 3., acht Teilbetriebsversammlungen in verschiedenen Städten im gesamten Bundesgebiet anberaumt, zu denen pro Teilbetriebsversammlung etwa 3000 Beschäftigte erwartet wurden. Die jeweiligen Betriebsversammlungen fanden in angemieteten Räumlichkeiten statt. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen Zusammenschluss von Arbeitnehmern, seine Mitglieder sind zum Teil auch Mitglied des Beteiligten zu 3. Nach seiner Satzung (Bl. 59 ff. d.A.) ist der Antragsgegner ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung, der unter anderem die Aufgabe hat, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Zur Erreichung seiner Ziele strebt er insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen sowie den Status einer Gewerkschaft im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes an. Am 10.03.2005 erhielt der Arbeitgeber durch einen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Informationen darüber, dass der Antragsgegner in den jeweiligen Vorräumen zu den Veranstaltungsräumlichkeiten den Aufbau eines eigenen Informationsstandes während der Teilbetriebsversammlungen plane. Ausweislich einer Standliste (Bl. 80 d.A.) sind neben der Gewerkschaft v3x.d5 auch weitere Einrichtungen sowie eine sogenannte Jobbörse mit eigenen Informationsständen in den jeweiligen Vorräumen vertreten. Der Betriebsrat untersagte dem Antragsgegner den Aufbau eines eigenen Informationsstandes. Auch ein an den Vorstand des Antragsgegners gerichtetes Fax des Arbeitgebers vom 10.03.2005 (Bl. 29 d.A.) führte nicht zu einem entsprechenden Erfolg. Daraufhin leitete der Arbeitgeber am 10.03.2005 beim Arbeitsgericht das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem er vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung begehrt, anlässlich der vom 14. bis 17.03.2005 stattfindenden Teilbetriebsversammlungen eigene Informationsstände aufzubauen und zu betreiben. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, aufgrund seines Hausrechtes dem Antragsgegner das Betreiben von Werbeständen zu untersagen. Bei dem Antragsgegner handele es sich nicht um eine Gewerkschaft. Der Arbeitgeber hat beantragt, 1. dem Antragsgegner und Beteiligte zu 2. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, anlässlich der in der Zeit vom 14. - 17.03.2005 stattfindenden Teilbetriebsversammlungen der Beteiligten zu 3. in den Vorräumen der jeweiligen Veranstaltungsräumlichkeiten eigene Informationsstände aufzubauen und während der Teilbetriebsversammlungen zu betreiben; 2. für den Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € anzudrohen. Durch Beschluss vom 11.03.2005 (Bl. 32 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung den Antrag des Arbeitgeber zurückgewiesen. Hiergegen legten der Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 11.03.2005 (Bl. 37 ff. d.A.) sowie die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers mit Schriftsatz vom 13.05.2005 (Bl. 81 ff d.A.) unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 14.03.2005 (Bl. 95 ff. d.A.) sofortige Beschwerde zum Arbeitsgericht ein. Durch Beschluss vom 14.03.2005 (Bl. 100 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Arbeitgebers nicht abgeholfen. Auf den Inhalt der arbeitsgerichtlichen Beschlüsse vom 11. und 14.03.2005 wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die vom Arbeitgeber beim erkennenden Gericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 16.03.2005 (Bl. 144 ff. d.A.) unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 16.03.2005 (Bl. 158 ff. d.A.) weiter begründete Beschwerde. Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, der Antragsgegner habe auch aus Art. 9 Abs. 3 GG kein Recht, im Rahmen der Betriebsversammlungen des beteiligten Betriebsrats einen eigenen Informationsstand in den Vorräumen der Veranstaltungsräumlichkeiten aufzubauen und zu betreiben. Durch das begehrte Verbot werde das Grundrecht der kollektiven Koalitionsfreiheit nicht in seinem Kernbereich berührt. Zweck des Verbotes sei die ungestörte Durchführung der Betriebsversammlungen. Der Arbeitnehmer nehme sein Hausrecht auch nicht gleichheitswidrig wahr, wenn die Gewerkschaft v3x.d5 anlässlich der Betriebsversammlungen Stände betreiben könne. Die Aktivitäten der Gewerkschaft v3x.d5 dienten gerade nicht der Werbung und Information über die Gewerkschaft selbst. Aufgabe von v3x.d5 sei es ausschließlich, Informationen über die zwischen dem Arbeitgeber und v3x.d5 abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere über den TV Ratio, zu erteilen. Zur Unterstützung des Vermittlungsansatzes würden im Rahmen der Betriebsversammlungen auch sogenannte Jobbörsen abgehalten, auf diesen träten Firmen auf, zu denen der Arbeitgeber Kontakte unterhalte, um vom Personalabbau betroffene Arbeitnehmer zu vermitteln. Dabei handele es sich um die Firmen V4x, V1xxxxx, V5x. Auch die Gewerkschaft v3x.d5 vermittele an den Informationsständen lediglich sachbezogene Informationen über den TV Ratio. Ebenso wenig wie die Gewerkschaft v3x.d5 sei auch der Antragsgegner nicht befugt, Informationsstände zwecks Werbung aufzubauen und zu betreiben. Die Betriebsversammlung sei keine Veranstaltung zur Werbung für eine Gewerkschaft, ebenso wenig für eine in Gründung befindliche Koalition oder sonstige Personenvereinigung. Würde dem Antragsgegner gestattet, Informationsstände aufzubauen und während der Betriebsversammlungen zu betreiben, wäre der Erfolg der Betriebsversammlungen und damit auch der Betriebsfrieden in erheblichem Maße gefährdet. Der Personalabbau und die betrieblichen Personalmaßnahmen, insbesondere der Wechsel von Mitarbeitern des Arbeitgebers zur V1xxxxx, werde in der Öffentlichkeit und in den Medien zum Teil kritisch verfolgt, bei manchen Arbeitnehmern bestehe eine gewisse Verunsicherung. Die Betriebsversammlungen dienten dazu, die betroffenen Arbeitnehmer über den Maßnahmekatalog des TV Ratio aufzuklären und ihnen neue Perspektiven zu eröffnen und zu vermitteln. Um eine möglichst hohe Akzeptanz bei den betroffenen Arbeitnehmern zu erreichen und die Unsicherheiten zu nehmen, sei es erforderlich, dass die Versammlungen selbst störungsfrei verliefen. Dies könne nur dadurch erreicht werden, dass von vornherein gezielt nur auf eine mögliche Mitgliederwerbung gerichtete Aktivitäten auf der Betriebsversammlung unterbunden würden. Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 17.03.2005 hat der Arbeitgeber seinen Antrag im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf teilweise beschränkt. Der Arbeitgeber beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.03.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 14.03.2005 dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, anlässlich der am 17.03.2005 in H2xxxxx und L2xxxxxxxxx stattfindenden Teilbetriebsversammlungen des Beteiligten zu 3. in den Vorräumen der jeweiligen Veranstaltungsräumlichkeiten eigene Informationsstände aufzubauen und während der Teilbetriebversammlungen zu betreiben; 2. für den Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € anzudrohen. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze des Arbeitgebers Bezug genommen. B Die nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. I. Der Antrag des Arbeitgebers ist, soweit er nicht bereits erledigt ist, zulässig. 1. Für die vom Arbeitgeber gestellten Anträge ist das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart, §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Frage, ob der Arbeitgeber dem Antragsgegner den Aufbau und den Betrieb eines eigenen Informationsstandes während der bis zum 17.03.2005 stattfindenden Betriebsversammlungen untersagen kann. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit nach dem Betriebsverfassungsgesetz, §§ 42 ff., 45, 46 BetrVG. Nach § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Die Regelung des § 85 Abs. 2 ArbGG trägt dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtschutzes Rechnung. 2. Die Antragsbefugnis des Arbeitgebers und die Beteiligung des Antragsgegners und des betroffenen Betriebsrates ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. 3. Der Arbeitgeber hat seinen ursprünglich gestellten Antrag auch zutreffend zeitlich eingeschränkt. Eine Untersagung für die Vergangenheit kam am 17.03.2005 nicht mehr in Betracht, insoweit hat sich das Verfahren bereits erledigt. II. Der Antrag des Arbeitgebers in der im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer gestellten Form ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht einen Verfügungsanspruch verneint. Auch der Beschwerdekammer erscheint der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig, §§ 935, 940 ZPO. Der Arbeitgeber war nicht berechtigt, dem Antragsgegner das Aufstellen und Betreiben eines Informationsstandes während der Teilbetriebsversammlung am 17.03.2005 zu untersagen. Zweifelhaft war schon, ob das Hausrecht an den jeweiligen Vorräumen zu den eigentlichen Veranstaltungsräumlichkeiten, in denen die jeweilige Betriebsversammlung stattfindet, dem Arbeitgeber, und nicht etwa dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsratsvorsitzenden oder gar dem jeweiligen Vermieter der Veranstaltungsräumlichkeiten zusteht. Das Hausrecht in einer Betriebsversammlung hat nämlich grundsätzlich der Vorsitzende des Betriebsrates. Der Betriebsratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter übt als Versammlungsleiter während der Versammlung innerhalb des Versammlungsraumes das Hausrecht aus (BAG, Beschl. v. 13.09.1977 - AP BetrVG 1972 § 42 Nr. 1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 42 Rz. 36; ErfK/Eisemann, 5. Aufl., § 42 Rz. 7; DKK/Berg, BetrVG, 9.Aufl., § 42 Rz. 9 m.w.N.). Ob sich das Hausrecht des Betriebsratsvorsitzenden auf den eigentlichen Versammlungsraum beschränkt oder sich auch auf die Zugangswege zum Versammlungsraum erstreckt, ist aber schon nicht eindeutig. Insoweit werden in der arbeitsrechtlichen Literatur verschiedene Standpunkte vertreten (vgl. einerseits: Fitting, aaO, § 42 Rz. 36; DKK/Berg, aaO, § 42 Rz. 9; andererseits: ErfK/Eisemann, aaO, § 42 BetrVG Rz. 7; Richardi/Annuß, BetrVG, 9. Aufl., § 42 Rz. 29; Fabricius/Weber, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 42 Rz. 39). Zugunsten des Arbeitgebers unterstellt die Beschwerdekammer, dass das Hausrecht hinsichtlich der Vorräume zu den eigentlichen Veranstaltungsräumen, in denen die Betriebsversammlungen stattfinden sollten, dem Arbeitgeber zugestanden hat. Mit dem unterstellten Hausrecht des Arbeitgebers konkurriert aber im vorliegenden Fall das Koalitionsrecht des Antragsgegners, das sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergibt. Das Arbeitsgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.03.2005 bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG die Freiheit des Einzelnen schützt, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben. Zu den geschützten Tätigkeiten gehört auch die Mitgliederwerbung durch die Koalitionen selbst. Diese schaffen damit das Fundament für die Erfüllung ihrer in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Aufgaben. Der Grundrechtschutz erstreckt sich dabei auf alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch sind (BVerfG, Beschl. v. 14.11.1995 - GG Art. 9 Nr. 80). Durch Art. 9 GG sind geschützt der Bestand der Koalitionen, ihre organisatorische Ausgestaltung und ihre koalitionsspezifische Betätigung (BVerfG, Urteil vom 04.07.1995 - AP AFG § 116 Nr. 4 unter C. I. 1 a) der Gründe; Dieterich, AuR 2005, 121, 123 m.w.N.). Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen war auch nach Auffassung der Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der Intensität des Eingriffs in das - etwaige - Hausrecht des Arbeitgebers und der Bedeutung der Maßnahme zur Durchsetzung der grundrechtlich geschützten Position des Antragsgegners dem Recht des Antragsgegners aus Art. 9 Abs. 3 GG der Vorzug zu geben. Dies hat das Arbeitsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.03.2005 zutreffend ausgeführt. Darauf kann Bezug genommen werden. Auch das Vorbringen des Arbeitgebers in der Beschwerdeschrift vom 16.03.2005 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hat der Arbeitgeber insoweit vorgetragen, dass die Aktivitäten der ebenfalls mit einem eigenen Informationsstand anwesenden Gewerkschaft v3x.d5 auf den Betriebsversammlungen nicht der Werbung und der Information über die Gewerkschaft selbst dienten, sondern der Information über den Inhalt des TV Ratio. Es erscheint aber schon fraglich, ob in dieser Weise zwischen bloßer Information durch die Gewerkschaft und gleichzeitiger Werbung differenziert werden kann. Auch wenn die Gewerkschaft v3x.d5 an ihrem Informationsstand beratende Zwecke verfolgt, um insbesondere die Akzeptanz des TV Ratio zu erhöhen, kann damit eine Werbung auch zu Eigenzwecken nicht ausgeschlossen werden. Dass der Informationsstand der Gewerkschaft v3x.d5 ausschließlich dazu dient, über die zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft v3x.d5 abgeschlossenen Tarifverträge Auskünfte zu erteilen, erscheint kaum vorstellbar; mindestens mittelbar wird damit auch gewerkschaftliche Werbung betrieben. Hinzu kommt, dass neben der Gewerkschaft v3x.d5 und der sogenannten Jobbörse, die im Rahmen der Betriebsversammlungen abgehalten wird, ausweislich der vom Arbeitgeber selbst vorgelegten Standliste weitere Einrichtungen, wie etwa der ACE, in den jeweiligen Vorräumen zu den eigentlichen Veranstaltungsräumlichkeiten Informationsstände unterhalten. Auch dieser Gesichtspunkt führt dazu, dass der Arbeitgeber das Koalitionsrecht des Antragsgegners aus Art. 9 Abs. 3 GG berücksichtigen muss. Auch der Hinweis des Arbeitgebers auf die Gefährdung des Erfolgs der Betriebsversammlungen und des Betriebsfriedens führt nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Zwar hat der Arbeitgeber ein erhöhtes Interesse an dem störungsfreien Ablauf der Betriebsversammlungen. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner in eine gewisse Konkurrenz zu der Gewerkschaft v3x.d5 tritt, vermag aber den Antrag des Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen. Dass es zu nennenswerten Störungen bei den am 14. bis 16.03.2005 abgehaltenen Betriebsversammlungen gekommen wäre, hat der Arbeitgeber selbst nicht vorgetragen. Auch das Arbeitsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass eine Störung des Betriebsfriedens gerade durch den Antragsgegner nicht ersichtlich ist. Soweit Störungen aufgetreten sein mögen, sind diese dadurch verursacht worden, dass Mitgliedern des Antragsgegners - von wem auch immer - der Zugang versagt worden ist. Auch hierzu hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf das innerbetriebliche Demokratieverständnis im Nichtabhilfebeschluss vom 14.03.2005 zutreffende Ausführungen gemacht, die von der Beschwerdekammer in vollem Umfang geteilt werden. Dass eine Störung des Betriebsfriedens oder eine Gefährdung desselben vom Antragsgegner oder von seinen Mitgliedern verursacht worden wäre, trägt der Arbeitgeber auch mit der Beschwerde nicht substantiiert vor. Da von einer rechtswidrigen, den Betriebsfrieden störenden Mitgliederwerbung durch den Antragsgegner nicht ausgegangen werden konnte, konnte auch die Beschwerdekammer dem Antrag des Arbeitgebers nicht stattgeben.

Ende der Entscheidung

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