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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: 10 TaBV 51/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.03.2008 - 5 BV 72/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit zahlreiche Möbelhäuser, unter anderem das Möbelhaus in K1. Im Betrieb K1 ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt.

Mit dem im Unternehmen existierenden Gesamtbetriebsrat schloss die Arbeitgeberin am 24.08.1998 ein Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" (Bl. 10 ff. d. A.). Auf die Bestimmungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wird Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin befindet sich mit der Gewerkschaft ver.di in Tarifverhandlungen. Seit einiger Zeit tragen einige Mitarbeiter des Betriebes K1 auf ihrer Dienstkleidung einen ca. 5 cm x 8,5 cm großen roten Button der Gewerkschaft ver.di mit folgender in weiß bzw. schwarz gehaltenen Aufschrift:

"Ich sehe ROT bei diesem Arbeitgeberangebot! Tarifverträge nützen Tarifverträge schützen ver.di-NRW Handel"

Aus diesem Anlass teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat am 15.02.2008 mit, dass sie das Anbringen dieser Buttons auf ihrer Firmenkleidung nicht dulde und diese aus dem publikumsrelevanten Bereich zu entfernen seien, da durch das Tragen der Buttons der Betriebsablauf, insbesondere im Kundenbereich beeinträchtigt und auch der Betriebsfrieden gestört würde; das Tragen von zusätzlichen privaten Extras sei nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" nicht erlaubt (Bl. 6 d. A.).

An 21.02.2008 (Bl. 7 d. A.) beschloss der Betriebsrat, ein Einigungsstellenverfahren einzuleiten und teilte dies der Arbeitgeberin mit.

Mit Schreiben vom 26.02.2008 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie weiterhin das Tragen der Buttons in den Bereichen mit Kundenverkehr nicht gestatte und im Übrigen eine Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht sehe.

Der Betriebsrat leitete daraufhin am 11.03.2008 beim Arbeitsgericht Dortmund das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig, da der Betriebsrat zur Frage der Ordnung des Betriebes oder des Verhaltens der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht besitze.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" enthalte keine Regelung der insoweit streitigen Fragen und stehe der Einsetzung einer Einigungsstelle nicht entgegen. Insbesondere stelle der Button kein Oberbekleidungsstück im Sinne der Ziffer 3.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung dar.

Der vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende verfüge über hinreichende Erfahrung in der Leitung von Einigungsstellen. Er sei auch zur Übernahme des Vorsitzes bereit und zeitlich dazu in der Lage.

Die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils drei Beisitzern sei geboten, da das Verfahren Pilotcharakter habe und damit sowohl eine gewerkschaftliche wie auch eine juristische Beteiligung geboten sei.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Richter am Bundesarbeitsgericht Herr Dieter Krasshöfer wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung über das Anbringen des Buttons "Ich sehe ROT bei diesem Arbeitgeberangebot - Tarifverträge nützen, Tarifverträge schützen" an der Firmenkleidung im Betrieb der Arbeitgeberin bestellt,

2. die Anzahl der Beisitzer wird auf jeder Seite auf drei festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig gehalten und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Abrede gestellt. Es gehe vorliegend allein um tarifliche Fragen und Rechte aus Art. 9 GG. Raum für eine Regelung durch die Einigungsstelle gebe es nicht, da das Tragen der Buttons entweder grundrechtlich erlaubt oder aber verboten sei. Im Übrigen enthalte die Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" vom 24.08.1998 insoweit eine abschließende Regelung.

Durch Beschluss vom 31.03.2008 hat das Arbeitsgericht die begehrte Einigungsstelle antragsgemäß eingerichtet, die Anzahl der Beisitzer jedoch auf jeder Seite auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle scheide aus, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen sei. Die Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" enthalte insoweit keine abschließende Regelung. Bei dem streitigen Button handele es sich weder um ein Accessoire, das von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden sei (Ziffer 1.4 der Gesamtbetriebsvereinbarung), noch um ein privates Oberbekleidungsstück im Sinne der Ziffer 3.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung.

Gegen den der Arbeitgeberin am 04.04.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 15.04.2008 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, die Gesamtbetriebsvereinbarung enthalte eine abschließende Regelung. Sie regele nämlich, dass durch das Tragen einer I1-spezifischen Firmenkleidung durch die Beschäftigten gegenüber allen Kunden in allen Einrichtungshäusern einheitlich aufgetreten werde. Der örtliche Betriebsrat sei ohnehin nicht befugt, ergänzende Regelungen mit der örtlichen Niederlassung abzuschließen.

Im Übrigen sei die Einigungsstelle offensichtlich nicht befugt, Regelungen der hier vorliegenden Art zu treffen. Es gehe nämlich allein um die Frage, ob an der Firmenkleidung gewerkschaftliche Propaganda angebracht werden dürfte. Insoweit handele es sich um eine reine Rechtsfrage, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 9 GG beantworten lasse und der Einigungsstelle keinerlei Ermessensspielraum bleibe.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.03.2008 - 5 BV 72/08 - die Anträge des Betriebsrates zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Einigungsstelle zu Recht eingesetzt habe, weil sie nicht offensichtlich unzuständig sei. Eine abschließende Regelung enthalte die Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" zu der hier streitigen Frage nicht. Insbesondere sei in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht geregelt, ob private Accessoires an der Firmenkleidung angebracht werden dürften. Das einheitliche äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter werde durch das Tragen der Buttons auch nicht beeinträchtigt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin sei für Fragen der Ordnung des Betriebes auch der örtliche Betriebsrat zuständig. Das streitbefangene Verbot über das Tragen von Buttons sei auch lediglich für die Niederlassung K1 ausgesprochen worden, nicht für alle Betriebe der Arbeitgeberin. Eine offensichtliche Unzuständigkeit des örtlichen Betriebsrates liege jedenfalls nicht vor.

In Bezug auf das Verbot des Tragens des streitbefangenen Buttons bestehe auch ein großer Diskussionsspielraum hinsichtlich der Dauer, des Anlasses und des Ortes bzw. des Betriebsbereiches, auch wenn die Rechtfertigung für das Tragen des Buttons an den Maßstäben des Art. 9 GG zu messen sei.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates in der Sache stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle eingerichtet. Entgegen der von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung hält auch die Beschwerdekammer die Einigungsstelle nicht für offensichtlich unzuständig.

I.

Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - NZA-RR 2003, 637; LAG Köln, Beschluss vom 14.01.2004 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41 m.w.N.).

II.

Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle in diesem Sinne liegt auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht vor.

1. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht daraus, dass der Betriebsrat zu Unrecht ein Mitbestimmungsrecht für sich reklamiert hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss angenommen, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht kommt.

a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat aber nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind dagegen Maßnahmen, die das sogenannte Arbeitsverhalten regeln sollen. Dies sind solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird (vergl. zuletzt: BAG, 18.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33; BAG, 28.05.2002 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 39; BAG, 11.06.2002 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 38; BAG, 27.01.2004 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 40; BAG, 13.02.2007 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 40; LAG Hamm, 07.04.2006 - NZA-RR 2007, 20; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 87 Rn. 62 ff., 66 m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Hinblick auf das Ordnungsverhalten der Beschäftigten im Betrieb der Arbeitgeberin in K1 nicht ausgeschlossen werden. Das Verbot des Tragens des streitigen Buttons ist nicht dem Arbeitsverhalten der einzelnen Arbeitnehmer zuzuordnen, sondern der Ordnung des Betriebes. So wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur auch vertreten, dass das Verbot, im Betrieb bestimmte Plaketten zu tragen, unabhängig von seiner sonstigen Zulässigkeit, nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich ist (LAG Berlin, 21.12.1987 - 5 Sa 119/87 -; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Aufl., § 87 Rn. 52; Hess/Schlochauer/Worzaller/Glock, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 113; Buschmann/Grimmberg, AuR 1989, 65, 77; vergl. auch GK-BetrVG/Wiese, 8. Aufl., § 87 Rn. 210). Bei diesem angeführten Streitstand in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur kann für den höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fall nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 1 ArbGG ausgegangen werden. Gibt es unterschiedliche bedenkenswerte Rechtauffassungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur zur Reichweite der Beteiligungsrechte eines Betriebsrates und steht eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch aus, kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht angenommen werden (LAG Baden-Württemberg, 16.10.1991 - NZA 1992, 186; LAG Köln, 11.02.1992 - NZA 1992, 1103; LAG Niedersachsen, 11.11.1993 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 27; LAG Niedersachsen, 07.12.1998 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Saarland, 14.05.2003 - NZA-RR 2003, 639; LAG Hamburg, 17.04.2007 - DB 2007, 1417; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 3 m.w.N.).

Hiernach wird die nicht offensichtlich unzuständige Einigungsstelle ihre Zuständigkeit selbst überprüfen müssen.

2. Die Einigungsstelle ist auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil der antragstellende Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für sich in Anspruch genommen hat. Die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates ist nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Richtig ist zwar, dass die Betriebsvereinbarung "Firmenkleidung" vom 24.08.1998 vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden ist. Der antragstellende Betriebsrat nimmt aber für sich kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Tragens von Firmenkleidung insgesamt in Anspruch, sondern lediglich hinsichtlich des Tragens des streitbefangenen Buttons im Hin-blick auf das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot vom 15.02.2008. Dieses Verbot ist lediglich für den Betrieb der Arbeitgeberin in K1 ausgesprochen worden, nicht aber für weitere Betriebe der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin hat nicht einmal vorgetragen, dass auch in anderen Betrieben entsprechende Buttons auf der Firmenkleidung getragen werden. Die streitige Angelegenheit kann danach ohne Weiteres durch den antragstellenden Betriebsrat innerhalb des Betriebes in K1 geregelt werden.

3. Die begehrte Einigungsstelle ist auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil der Betriebsrat von seinem Mitbestimmungsrecht bereits durch den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 24.08.1998 Gebrauch gemacht hätte.

Richtig ist zwar, dass eine Einigungsstelle dann offensichtlich unzuständig sein kann, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung abschließend Gebrauch gemacht worden ist (LAG Düsseldorf, 09.09.1977 - EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 16; GK-BetrVG/Kreutz, aaO., § 76 Nr. 70; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glögel, ArbGG, 6. Aufl., § 98 Rn. 12 m.w.N.).

Dies kann jedoch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, das Arbeitsgericht hat dies in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend erkannt. Die Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" verhält sich über die Frage des Tragens eines privaten (politischen) Buttons nicht ausdrücklich. Richtig ist zwar, dass mit der Gesamtbetriebsvereinbarung die Arbeitgeberin ein einheitliches Auftreten gegenüber allen Kunden in allen Einrichtungshäusern gewährleisten wollte, dies hat jedoch in der Gesamtbetriebsvereinbarung keinen abschließenden Ausdruck gefunden. In Ziffer 4.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung ist lediglich geregelt, dass das Tragen von zur Verfügung gestellten Accessoires freiwillig geschieht. Bei dem streitigen Button handelt es schon nicht um ein von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestelltes Accessoire. Ein weiteres Verbot des Tragens privater Accessoires enthält die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht.

Auch aus Ziffer 3.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung kann nicht hergeleitet werden, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung eine abschließende Regelung enthält. Hiernach ist lediglich die Kombination mit privaten Oberbekleidungsstücken nicht zulässig. Bei den hier in Frage stehenden Buttons handelt es sich jedoch erkennbar nicht um ein Oberbekleidungsstück.

Im Übrigen erscheint es auch der Beschwerdekammer nicht offensichtlich, dass das Tragen des streitigen Buttons das einheitliche Auftreten der Mitarbeiter der Arbeitgeberin gegenüber Kunden und gegenüber der Öffentlichkeit beeinträchtigt.

4. Schließlich kann die Zuständigkeit der Einigungsstelle auch nicht deshalb verneint werden, weil es sich bei dem streitigen Regelungsgegenstand ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt. Richtig ist zwar, dass die Rechtfertigung für das Tragen des Buttons an den Maßstäben des Artikel GG zu messen sein wird. Das Arbeitsgericht hat aber bereits darauf hingewiesen, dass ein Spielraum für eine Regelung durch die Einigungsstelle insbesondere hinsichtlich der Dauer, des Anlasses und des Ortes bzw. des Betriebsbereiches verbleibt. Denkbar ist auch, hinsichtlich weiterer Einzelheiten - etwa Größe und Farbe des streitigen Buttons - eine Regelung zu treffen. Dient die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung nur dazu, das äußere Erscheinungsbild eines Unternehmens zu fördern, so besteht bei den Modalitäten der Erfüllung dieser Verpflichtung ein weiter Regelungsspielraum (GK/Wiese, aaO., § 87 Rz. 210).

III.

1. Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden bestehen keine Bedenken. Bei dem vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Insoweit haben die Beteiligten auch keine Einwendungen erhoben.

2. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht mit zwei für jede Seite festgelegt. Dies entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm, 09.08.2004 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 m.w.N.).

Hiergegen sind in der Beschwerdeinstanz von den Beteiligten keine Einwendungen mehr erhoben worden.

Ende der Entscheidung

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