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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 62/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers und des Betriebsrats gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.06.2006 - 4 BV 29/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber betreibt in W7xxxxxxx zahlreiche Seniorenheime, in denen Betriebsräte gebildet sind.

Der Antragsteller, geboren am 13.01.1955, ist seit dem 01.08.1983 bei dem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig. Seit dem 01.04.1986 ist er als Verwaltungsangestellter in dem vom Arbeitgeber betriebenen Seniorenzentrum H2xxx zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.778,-- € tätig. Seit 2002 ist er Mitglied des im Seniorenzentrum H2xxx gebildeten siebenköpfigen Betriebsrats, des Beteiligten zu 3. Seither ist er stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, seit dem 01.01.2007 ist er Betriebsratsvorsitzender.

Für die Arbeitsverhältnisse in den Betrieben und Einrichtungen des Arbeitgebers gelten seit Jahrzehnten der Bundesmanteltarifvertrag BMT-AW II mit Zusatztarifvertrag sowie Vergütungs- und Lohntarifverträge, Tarifverträge über die Gewährung von Zulagen, Tarifverträge über Urlaubsgeld und Tarifverträge über Tätigkeitsmerkmale GTC.

Für das Seniorenzentrum P4xxxxxx H2xxx gilt ferner eine Betriebsvereinbarung über Grundsätze der Urlaubsplanung vom 23.06.2003 (Bl. 56 ff. d.A.) sowie eine Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit und eine Pausenregelung und eine Betriebsvereinbarung zur Erstellung und Umsetzung von Dienstplänen (Bl. 22 f. d.A. 1 BVGa 5/04 Arbeitsgericht Iserlohn).

Ferner hat der beim Arbeitgeber gebildete Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Bl. 60 ff. d.A.) sowie eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung der ADV (Bl. 73 ff. d.A.) abgeschlossen.

In der Vergangenheit nahm der Antragsteller an folgenden Schulungsveranstaltungen teil:

19.08.2002 - 23.08.2002

Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz

18.11.2002 - 22.11.2002

Verfahrensrecht

04.08.2003 - 08.08.2003

Betriebsverfassungsgesetz 2

20.10.003 - 24.10.2003

Änderung von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, Aktuelles aus der Rechtsprechung

10.02.2004

Verdi - Arbeitstagung: A7x - Tarifverträge

05.04.2004 - 09.04.2004

Planung, Gestaltung und Durchsetzung von Mitbestimmung mit und ohne Hilfe betriebsfremder Personen und Einrichtungen

10.05.2004

Verdi, Tarifliche Situation bei A7x

21.06.2004

Verdi, Tarifliche Situation bei A7x

20.07.2004

Verdi, Rechte und Pflichten des Betriebsrates im Arbeitskampf

26.07.2004 - 30.07.2004

Betriebsverfassungsgesetz 3

01.10.2004

Arbeitstagung.

Die in den Einrichtungen des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge waren zum 31.03.2004 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach der Kündigung verhandelten die Tarifvertragsparteien im Jahre 2004 über einen Neuabschluss auf Bundes- und Landesebene. Dies war den einzelnen Betriebsräten, auch dem Beteiligten zu 3., bekannt.

Im Zusammenhang mit der Neueinstellung von Mitarbeitern ab dem 01.04.2004 kam es zwischen dem Betriebsrat, dem Beteiligten zu 3. und dem Arbeitgeber zu zahlreichen Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung zur Neueinstellung jeweils mit dem Hinweis verweigert hatte, dass der Arbeitgeber für die neu eingestellten Mitarbeiter ein neues Vergütungssystem geschaffen habe.

Mit Schreiben vom 02.07.2004 teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, dass er am 01.07.2004 den Beschluss gefasst habe, den Antragsteller zu einem von Herrn Rechtsanwalt B1xxxx, der regelmäßig in Beschlussverfahren auch den Beteiligten zu 3. vertritt, veranstalteten Seminar in N1xxxxxx/W4xxxxxxxx vom 18.10.2004 bis 22.10.2004 zu entsenden. Dem Schreiben vom 17.08.2004 war beigefügt die zweiseitige Seminarausschreibung des "BR-Treff R2xxxx B1xxxx" (Bl. 4 d.A.), nach der folgende Themengebiete behandelt werden sollten:

"Mitbestimmung des Betriebsrates bei Regelungen über Vergütung und bei übertariflichen Leistungen

Betriebe mit/ohne Tarifbindung

Tarifliche/außertarifliche Mitarbeiter

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

wie verstehe ich als Betriebsrat meinen Arbeitgeber besser?

wie kann ich ihm helfen, wenn er mich nicht versteht?

Betriebsvereinbarungen zu den Themenbereichen Datenschutz -- Bildschirmarbeit -- Urlaub

Aktuelles aus der Rechtsprechung"

Auf der Rückseite der Seminarausschreibung werden diese Themengebiete durch folgende Gliederungspunkte wie folgt erläutert:

Betriebe mit / ohne Tarifvertrag / Tarifbindung

Tarifliche Mitarbeiter und Mitbestimmung des Betriebsrates

Außertarifliche Mitarbeiter und Mitbestimmung des Betriebsrates

Leitende Angestellte und Mitbestimmung des Betriebsrates

Zulagen, Leistungen über Tarif und Mitbestimmung des Betriebsrates

Arten von Zulagen, Verrechenbarkeit von Zulagen und Mitbestimmung des Betriebsrates

Tarifbindung nach gekündigtem Tarifvertrag

Tarifbindung nach Verbandsaustritt

Tarifanwendung/-änderung bei Betriebs-/Unternehmensaufspaltung und/oder -übergang

Regelung von Vergütung und anderen Arbeitsbedingungen in Betriebsvereinbarungen

Mitbestimmungsebene: Konzern (KBR) -- Unternehmen (GBR) -- Betrieb (BR)

Regelungssperre: Regelungen durch Tarifvertrag / Tarifüblichkeit

Bei Bedarf: Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung mit Regelungen vonArbeitsbedingungen

Vertrauensvolle Zusammenhang zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Behebung von Kommunikationsstörungen, Umgang mit verschiedenen Rechtspositionen

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Fragen des Datenschutzes

(Bei Bedarf: Erarbeitung eines Grobkonzeptes einer Betriebsvereinbarung)

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Fragen der Bildschirmarbeit

(Bei Bedarf: Erarbeitung eines Grobkonzeptes einer Betriebsvereinbarung)

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Fragen der Urlaubsplanung und -gewährung

(Bei Bedarf: Erarbeitung eines Grobkonzeptes einer Betriebsvereinbarung

Teilnahme an einem Sitzungstag eines nahegelegenen Arbeitsgerichts, Ludwigshafen oder Mannheim oder einer auswärtigen Kammer des LAG Baden-Württemberg in Mannheim

Die Seminarausschreibung richtete sich im Wesentlichen an die Betriebsräte der A4xxxxxxxxxxxxxxx. Neben dem Antragsteller sollte auch die Betriebsratsvorsitzende, Frau R1xxx, am Seminar vom 18. bis 22.10.2004 teilnehmen. Ob an dem Seminar vom 18. bis 22.10.2004 auch Betriebsräte teilgenommen haben, die nicht Betriebsräte der A7x waren, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Auf die Mitteilung des Betriebsrats vom 02.07.2004 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat am 01.09.2004 mit, dass nicht ersichtlich sei, dass die Teilnahme des Antragstellers an dem streitigen Seminar erforderlich sei. Da der Betriebsrat diese Auffassung nicht teilte, machte der Antragsteller daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auslagenvorschuss in Höhe von 460,00 € für die Seminarteilnahme geltend - 5 BVGa 4/04 Arbeitsgericht Iserlohn -. Dieses Verfahren wurde mit folgendem gerichtlichen Vergleich vom 05.10.2004 beendet:

"1. Die Arbeitgeberin stellt den Beteiligten zu 1. für den Zeitraum der Seminarteilnahme in N1xxxxxx vom 18.10.2004 bis zum 22.10.2004 unter Vorbehalt von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei.

Die Arbeitgeberin zahlt an den Betriebsrat bzw. den Antragsteller die Hotelkosten in Höhe von 460,00 EUR, leistet Entgeltfortzahlung für den o.g. Zeitraum der Seminarteilnahme und übernimmt die Reisekosten. Die Zahlung dieser Beträge erfolgt unter Vorbehalt.

Sollte rechtskräftig im Hauptsacheverfahren festgestellt werden, dass die Seminarteilnahme für das o.g. Seminar nicht erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG war, zahlt der Antragsteller an die Arbeitgeberin die Hotelkosten in Höhe von 460,00 EUR, die Reisekosten in voller Höhe und die Hälfte des fortgezahlten Entgeltes für den Zeitraum der Seminarteilnahme zurück.

2. Insofern sind sich die Parteien darüber einig, dass die Reisekosten und die Hotelkosten seitens der Arbeitgeberin an den Antragsteller im Rahmen einer Vorschusszahlung erbracht werden.

3. Damit ist dieses Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Aktenzeichen 5 BVGa 4/04 erledigt."

Nach Zahlung des Vorschusses von 460,00 € durch den Arbeitgeber an den Antragsteller aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 05.10.2004 nahm der Antragsteller daraufhin neben der Betriebsratsvorsitzenden R1xxx in der Zeit vom 18. bis 22.10.2004 an dem streitigen Seminar in N1xxxxxx/W4xxxxxxxx teil.

Der Seminarablauf gliederte sich wie folgt:

"Montag, 18.10.2004, 15.00 Uhr:

A. Begrüßung/Einführung in den Seminarstoff/Organisatorisches

B. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Dienstag, 19.10.2004, 9.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr:

B. Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis

C. Mitbestimmung des Betriebsrats bei Vergütungsfragen

D. Regelung von Vergütung und anderen Arbeitsbedingungen in Betriebsvereinbarungen

Mittwoch, 20.10.2004, 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr

E. Zulagen, Mitbestimmung des Betriebsrates

ab 13.00 Uhr

F. Teilnahme am Sitzungstag des Arbeitsgerichts Ludwigshafen,

2. Kammer, Gerichtstag in Neustadt

G. Nachbesprechung der einzelnen Fälle aus dem Gerichtstermin

Donnerstag, 21.10.2004, 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

I. Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen BR und Arbeitgeber

J. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Fragen des Datenschutzes

K. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Fragen der Bildschirmarbeit

L. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Fragen der Urlaubsplanung

Freitag, 22.10.2004, 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr

M. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

N. Betriebsbezogene Fallbesprechung(en)

O. Seminarabschlussbesprechung"

Mit Schreiben vom 22.10.2004 (Bl. 5 d.A.) übersandte der Seminarveranstalter dem Antragsteller eine Rechnung über Seminarkosten in Höhe von 1.120,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 1.299,20 €.

Nachdem die Tarifverhandlungen zwischen der Gewerkschaft v1x.d4 und der A7x inzwischen am 27.09.2004 zum Abschluss gekommen waren (Bl. 131 ff. d.A.), bestätigten beide Seiten am 06.10.2004 die am 27.09.2004 getroffene Vereinbarung (Bl. 137 d.A.). Die endgültige Fassung des abgeschlossenen Übergangstarifvertrages stammt vom 23.12.2004 (Bl. 95 d.A. 10 TaBV 82/05 Landesarbeitsgericht Hamm).

Unter anderem unter Hinweis auf die inzwischen abgeschlossenen Tarifverhandlungen verweigerte der Arbeitgeber die Übernahme der ihm für das Seminar vom 18. bis 22.10.2004 in Rechnung gestellten Kosten.

Der Antragsteller machte daraufhin mit dem am 08.12.2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren seine Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.299,20 € gegenüber dem Seminarveranstalter R2xxxx B1xxxx geltend.

Der Arbeitgeber verlangt in einem weiteren Beschlussverfahren von dem Antragsteller die Rückzahlung des gezahlten Kostenvorschusses in Höhe von 460,00 € - 4 BV 31/04 Arbeitsgericht Iserlohn -. Beide Verfahren wurden durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.01.2005 miteinander verbunden.

Der Antragsteller sowie der beteiligte Betriebsrat haben die Auffassung vertreten, die Teilnahme des Antragstellers am Seminar vom 18. bis 22.10.2004 sei insgesamt erforderlich gewesen. Seit dem 01.04.2004 habe in den Einrichtungen des Arbeitgebers ein tarifloser Zustand bestanden. Hieraus hätten sich für die Vergütung, insbesondere der neu eingestellten Mitarbeiter und deren Arbeitszeit offene Fragen ergeben, die den Erwerb besonderer Rechtskenntnisse erforderlich gemacht hätten. Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ergebe sich insbesondere aus den vorgelegten Seminarunterlagen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat habe es auch noch keinen neuen Tarifvertrag für die A7x gegeben.

Der Arbeitgeber könne sich nicht auf die inzwischen rechtskräftig gewordene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.10.2005 - 10 TaBV 82/05 - im Falle R1xxx (Bl. 151 ff. d.A.) berufen. Auch die Erörterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf dem Seminar vom 18. bis 22.10.2004 sei erforderlich gewesen. Insoweit seien die BAG-Pressemitteilungen aus dem Jahr 2004 mit den Nummern 43, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 55, 56, 59, 61, 64, 65, 66, 68, 69 und 70 zusammengestellt und mit den Teilnehmern des Seminars diejenigen Entscheidungen besprochen worden, die betriebsbezogen gewesen seien. Die genannten Entscheidungen seien für die betriebsbezogene Betriebsratsarbeit von Bedeutung gewesen.

Auch die am Nachmittag des 21.10.2004 besprochene Thematik sei erforderlich gewesen, weil im Seniorenzentrum H2xxx kurz zuvor ein Kopiergerät mit Speicherfunktionen angeschafft und installiert worden sei. Auch die Besprechung weiterer Mitbestimmungsfragen sei erforderlich gewesen, weil es zu den besprochenen Themenbereichen keine Betriebsvereinbarungen mit abschließenden Regelungen gegeben habe.

Schließlich sei auch die Erörterung des Gliederungspunktes "Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber" erforderlich gewesen. Die Betriebsräte des Arbeitgebers und die Antragsteller hätten nichts unversucht lassen wollen, die bestehenden Kommunikationsprobleme auszuräumen und daran zu arbeiten, wie sie als Betriebsrat ihren Arbeitgeber besser verstehen und ihrem Arbeitgeber helfen könnten, sie besser zu verstehen. Sie hätten keine Möglichkeit auslassen wollen, mit der jeweiligen Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung in vernünftige Gespräche zu kommen und möglichst zeitnah eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu erreichen.

Der Antragsteller und der Betriebsrat haben beantragt,

der Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2 und Arbeitgeberin) aufzugeben, den Antragsteller (Beteiligten zu 1) von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von € 1.299,20 gegenüber dem Seminarveranstalter R2xxxx B1xxxx, K4xxxxxxxx D2xxxxx 22, 54xxx H6xxxxxx, freizustellen, und zwar durch Zahlung des genannten Betrages (€ 1.299,20) an R2xxxx B1xxxx.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Teilnahme des Antragstellers an dem streitigen Seminar sei nicht erforderlich gewesen. Dem Antragsteller und dem Betriebsrat sei schon vor Fassung des Entsendungsbeschlusses bekannt gewesen, dass beabsichtigt gewesen sei, nach Kündigung der A7x-Tarifverträge einen neuen Tarifvertrag abzuschließen und diesen Tarifvertrag auch auf die Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die nach der Kündigung, aber vor Neuabschluss der Tarifverträge begründet worden seien. Die Tarifverhandlungen seien bereits am 27.09.2004 - also vor Seminarbeginn - zum Abschluss gekommen.

Das Seminar habe sich darüber hinaus - wie der Arbeitgeber behauptet hat - ausschließlich an Betriebsräte der A7x-Betriebe gerichtet und sei auch nur von diesen besucht worden. Da der Antragsteller häufig an arbeitsgerichtlichen Terminen teilnehme, sei auch die Teilnahme an einem Sitzungstag des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Gerichtstag Neustadt, nicht erforderlich gewesen. Allein der Umstand, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Betriebsrat komme, rechtfertige nicht den Besuch des streitigen Seminars.

Durch Teil-Beschluss vom 08.06.2006 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Antragstellers und des Betriebsrats abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass die Besprechung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts am Montagnachmittag und am Freitagvormittag sowie der psychologische Teil des Seminars am Donnerstagvormittag erforderlich gewesen sei, für den restlichen Seminarinhalt sei eine Erforderlichkeit nicht anzunehmen.

Gegen den dem Antragsteller und dem Betriebsrat am 18.07.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben der Antragsteller und der Betriebsrat am 24.07.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18.10.2006 mit dem am 16.10.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Antragsteller und der Betriebsrat halten die Seminarteilnahme nach wie vor für erforderlich. Die Erforderlichkeit ergebe sich bereits daraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat sämtliche A7x-Tarifverträge gekündigt worden seien. Seinerzeit habe ein tarifloser Zustand geherrscht. In der Vergangenheit habe der Arbeitgeber immer lediglich bestritten, dass die Seminarteilnahme wegen des Abschlusses der Tarifverhandlungen nicht mehr erforderlich gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe der Arbeitgeber die Auffassung vertreten, dass es an der Erforderlichkeit der Seminarteilnahme wegen entsprechender Vorkenntnisse des Antragstellers fehle.

Der Antragsteller sei allerdings nie darüber geschult worden, welche Probleme es im Zusammenhang mit Betrieben ohne Tarifverträge gebe. Er habe keine Kenntnisse darüber gehabt, wie sich die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zulagen im tariffreien Raum gestalte. Er habe auch keine Kenntnisse über entsprechende Initiativrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG gehabt. Vorkenntnisse über die Anrechnung von Zulagen, über Tarifbindung nach Verbandsaustritt und über Regelungssperre etc. seien nicht vorhanden gewesen.

Betriebsräte hätten auch einen Anspruch darauf, regelmäßig Seminarveranstaltungen zu besuchen, auf denen über aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte berichtet werde. Bei der Erörterung der aktuellen Pressemitteilungen habe es sich überwiegend um kollektivrechtliche Angelegenheiten gehandelt. Sämtliche erörterten Pressemitteilungen hätten einen betrieblichen Bezug gehabt und seien für den Betrieb des Arbeitgebers und die Belegschaft von erheblicher Bedeutung. Dies habe auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Auch der Themenbereich "Vertrauensvolle Zusammenarbeit" sei erforderlich gewesen, weil es Interesse des Betriebsrats sei, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Betriebsrat wolle keine Möglichkeit auslassen, mit der Leitung des Arbeitgebers in vernünftige Gespräche zu kommen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu erreichen.

Auch der Besuch einer Sitzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Gerichtstag Neustadt, sei erforderlich gewesen.

Auch die Schulung zu den Themenbereichen "Bildschirmarbeit" und "Datenschutz" sei erforderlich gewesen. Hierzu sei der Antragsteller in der Vergangenheit nicht ausreichend geschult worden. Allein aufgrund der Einführung eines neuen Kopierers mit Speicherfunktionen tauchten Fragen des Datenschutzes auf. Darüber hinaus werde in den Einrichtungen auch an Bildschirmen gearbeitet.

Der Antragsteller und der Betriebsrat beantragen,

den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.06.2006 - 4 BV 29/04 - abzuändern und dem Arbeitgeber aufzugeben, den Antragsteller von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.299,20 € gegenüber dem Seminarveranstalter R2xxxx B1xxxx, K4xxxxxxxx D2xxxxx 22, 54xxx H6xxxxxx, freizustellen, und zwar durch Zahlung des genannten Betrages (1.299,20 €) an R2xxxx B1xxxx.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber hält unter Hinweis auf den Ablauf des Seminars vom 18. bis 22.10.2004 die Teilnahme des Antragstellers an dem streitigen Seminar nach wie vor nicht für erforderlich. Dies habe bereits das Landesarbeitsgericht Hamm in den Parallelverfahren 10 TaBV 82/05 und 10 TaBV 111/05 am 21.10.2005 zutreffend entschieden. Die tarifliche Situation bei der A7x sei dem Antragsteller hinlänglich bekannt gewesen. Dem Antragsteller sei auch bekannt gewesen, dass die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und erst recht zum Zeitpunkt der Seminarteilnahme über den Neuabschluss von Tarifverträgen verhandeln würden und bereits am 27.09.2004 die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen hätten. Die Tatsache, dass der ausgehandelte Übergangstarifvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet worden sei, sei unerheblich.

Auch darüber hinaus sei es nicht erforderlich gewesen, sich zu einem Wochenseminar anzumelden, um arbeitsrechtliche Fragen in einem Betrieb ohne Tarifbindung zu erörtern. Der Seminarverlauf hätte sich lediglich über vier Arbeitstage - Montagnachmittag bis Freitagmittag - erstreckt. Davon würden lediglich 1,5 Tage, also weniger als die Hälfte, auf Themen entfallen, die sich mit den ersten neun Gliederungspunkten der Seminarausschreibung befassen würden. Das Thema, das Gegenstand der Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG gewesen sei, nämlich Eingruppierungsfragen ohne Tarifvertrag bzw. Vergütungssystem außerhalb eines Tarifvertrags, komme lediglich am 19.10.2004 unter C. einmal vor; dies sei der einzige konkrete Bezug zur Betriebsratsarbeit zwischen April 2004 und September 2004. Hinsichtlich der übrigen Gliederungspunkte und dem sonstigen Seminarverlauf könne überhaupt kein Bezug zur konkreten Betriebratsarbeit hergestellt werden. Außertarifliche Mitarbeiter gebe es bei dem Arbeitgeber nicht. Auch leitende Angestellte gebe es nicht. Zulagen würden lediglich nach Tarifvertrag gezahlt. Allein der Umstand, dass laufende Tarifverträge gekündigt worden seien, rechtfertige es nicht, dass der Antragsteller Themen wie "Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis" oder "Mitbestimmung des Betriebsrats bei Vergütungsfragen" oder "Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zulagen" auf einer Schulungsveranstaltung noch einmal präsentiert bekomme.

Ein Schulungsbedarf zu Betriebsvereinbarungen zu den Themenbereichen Datenschutz, Bildschirmarbeit und Urlaub habe nicht bestanden, weil es hierzu abgeschlossene Betriebsvereinbarungen gebe. Auch hinsichtlich des Themas "Vertrauensvolle Zusammenarbeit" habe es im Betrieb des Arbeitgebers keinen konkreten Anlass gegeben, ein ganzes Wochenseminar zu besuchen.

Informationen über aktuelle BAG-Rechtsprechung seien sicherlich interessant, es fehle allerdings jeder konkrete Bezug zur Arbeit des Betriebsrats zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses. Auch das Arbeitsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung lediglich unterstellt, dass die Unterrichtung über aktuelle Rechtsprechung erforderlich gewesen sei. Vom Antragsteller sei aber nicht vorgetragen worden, welche Entscheidung überhaupt konkret besprochen worden sei; welcher konkrete Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit zurzeit der Beschlussfassung durch den Betriebsrat bestanden habe, sei nicht dargelegt worden. Dies gelte insbesondere für die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gemäß den Pressemitteilungen Nr. 43, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 55, 59, 64, 65, 66, 68, 69, 70.

Schließlich sei die Teilnahme der Antragstellerin an einer Sitzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Gerichtstag Neustadt, überhaupt nicht erforderlich gewesen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers und des Betriebsrats ist nicht begründet.

I.

Der von dem Antragsteller und vom Betriebsrat gestellte Freistellungsantrag ist zulässig.

1. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung von Kosten, die durch die Schulung von Betriebsratsmitgliedern entstanden sind (BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41).

2. Neben dem Antragsteller und dem Arbeitgeber ist vom Arbeitsgericht auch zu Recht der Betriebsrat beteiligt worden, § 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Aus § 83 Abs. 3 ArbGG ergibt sich, dass sich die Beteiligungsbefugnis nach materiellem Betriebsverfassungsrecht bestimmt. Beteiligter in allen Beschlussverfahren ist daher, wer von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird. Neben den einzelnen Betriebsratsmitgliedern, die an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen, ist auch der Betriebsrat an einem Verfahren auf Erstattung von Schulungskosten zu beteiligen, da er den Entsendungsbeschluss gefasst hat. Machen Betriebsratsmitglieder Ansprüche auf Kostenerstattung geltend, die ihnen durch den Besuch von Schulungsveranstaltungen entstanden sind, so ist in derartigen Verfahren auch der Betriebsrat zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 03.04.1979 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16; Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 83 Rz. 52 m.w.N.).

II.

Der Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die streitige Schulungsveranstaltung ist jedoch nicht begründet.

Der Arbeitgeber ist zur Tragung der Schulungskosten für den Antragsteller in Höhe von 1.299,20 € für deren Teilnahme an der streitigen Schulungsmaßnahme vom 18. bis 22.10.2004 nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG nicht verpflichtet.

1. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG gehört und daher Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 40 Rz. 66; ErfK/Eisemann, 7. Aufl., § 40 BetrVG Rz. 9 m.w.N.).

Kosten für eine Schulungsveranstaltung sind vom Arbeitgeber jedoch nur dann zu erstatten, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 09.10.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 ; BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde, BetrVG, 10. Aufl., § 37 Rz. 92 ff.; Weber, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.

Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 143 f.; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 144; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16).

Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kann auch dann erforderlich sein, wenn auf einer Schulungsveranstaltung in geringem Umfang nicht für die konkrete Betriebsratsarbeit erforderliches Wissen vermittelt wird. Nimmt die Behandlung nicht erforderlicher Themen aber einen größeren Umfang ein, ist der erforderliche und der nicht erforderliche Teil der Schulungsveranstaltung sowohl in thematischer Hinsicht als auch hinsichtlich der zeitlichen Behandlung der einzelnen Themen so klar voneinander abgrenzbar, dass ein zeitweiser Besuch der Veranstaltungen möglich und sinnvoll ist, so beschränkt sich die Erforderlichkeit auf den Teil, auf den für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Ist ein zeitweiser Besuch einer solchen Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich oder sinnvoll, ist entscheidend, ob die Schulungszeit der erforderlichen Themen mehr als zu 50 % überwiegt (BAG, Urteil vom 28.05.1976 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 24; BAG, Beschluss vom 04.06.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 158 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 110; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 170 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die Beschwerdekammer nicht davon ausgehen, dass die Teilnahme des Antragstellers an dem Seminar vom 18. bis 22.10.2004 erforderlich gewesen ist. Auf dem Seminar vom 18. bis 22.10.2004 sind keine Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz und überwiegend auch keine Spezialkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz vermittelt worden, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Für überwiegende Themenbereiche, die auf dem Seminar vom 18. bis 22.10.2004 behandelt worden sind, fehlt es an einem konkreten, aktuellen, betriebsbezogenen Anlass, den Antragsteller zu der streitigen Schulungsveranstaltung zu entsenden.

a) Die Beschwerdekammer unterstellt auch für den vorliegenden Fall, dass eine Schulung des Antragstellers über die am Dienstag, den 19.10.2004 und am Vormittag des Mittwoch, den 20.10.2004 behandelten Themenbereiche, die sich mit der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Regelungen über Vergütung und bei übertariflichen Leistungen in Betrieben mit bzw. ohne Tarifbindung befassten, erforderlich und dass auch im Hinblick auf die bei der A7x gekündigten Tarifverträge ein aktueller Bezug zu der konkreten betrieblichen Situation vorhanden gewesen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers war insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Seminarteilnahme im Oktober 2004 abzustellen, sondern, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat (BAG, Urteil vom 10.11.1993 - AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 4; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.1992 - BB 1993, 581; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 196; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat Anfang Juli 2004 waren sämtliche Tarifverträge bei der A7x gekündigt. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Tarifverhandlungen stattfanden, war nicht absehbar, dass sie zum Zeitpunkt der Seminarteilnahme im Oktober 2004 bereits zum Abschluss gekommen sein würden.

Zwar hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung eine Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Antragstellers für den Dienstag und den Mittwochvormittag verneint. Die Beschwerdekammer teilt auch die Bedenken des Arbeitsgerichts, weil der Antragsteller in den Jahren zuvor jeweils an drei Wochenschulungen über Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts - offenbar ebenfalls bei dem Seminarveranstalter R2xxxx B1xxxx - sowie darüber hinaus noch am 10.02.2004, am 10.05.2004 und am 21.06.2004 an Tagesseminaren über "A7x-Tarifverträge" und über die "Tarifliche Situation bei der A7x" teilgenommen hat. Aus welchen Gründen zum Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses am 01.07.2004 der Antragsteller noch eine weitere Schulung benötigte, die sich mit Vergütungsfragen in Betrieben mit/ohne Tarifbindung befasste, ist jedenfalls nicht ausreichend dargelegt worden. Angesichts der Teilnahme des Antragstellers an den o.g. Wochen- und Tagesseminaren ist das bloße Bestreiten des Antragstellers, er habe insoweit nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, unzureichend. Welche Kenntnisse dem Antragsteller insbesondere auf den Tagesseminaren vom 10.05.2004 und vom 21.06.2004 vermittelt worden sind und aus welchen Gründen darüber hinaus eine weitere Tagung erforderlich war, die sich mit Vergütungsfragen mit und ohne Tarifbindung befasste, ist nicht dargelegt worden.

Dennoch geht die Beschwerdekammer zugunsten des Antragstellers und des Betriebsrats insoweit davon aus, dass eine vertiefende Schulung des Antragstellers über Mitbestimmungsfragen, wie sie am Dienstag, den 19.10.2004 und am Vormittag des Mittwoch, den 20.10.2004 behandelt wurden, erforderlich gewesen ist, auch wenn der Antragsteller aufgrund der Teilnahme an Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht über entsprechende Grundkenntnisse verfügte. Auch Wiederholungs- bzw. Vertiefungsschulungen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen können zur Auffrischung und Erweiterung der bisherigen Kenntnisse bei einem konkreten, aktuellen Anlass erforderlich sein (Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 145; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 106). Angesichts der tariflosen Situation in den Betrieben und Einrichtungen des Arbeitgebers geht die Beschwerdekammer insoweit auch für den vorliegenden Fall von einem konkreten aktuellen Anlass aus, den Antragsteller sowie weitere Betriebsräte der A7x zu einer Schulung über Mitbestimmungsfragen bei gekündigtem Tarifvertrag zu entsenden und diese an einer vertiefenden Schulung teilnehmen zu lassen.

Die genannten, von der Beschwerdekammer als erforderlich unterstellten Schulungsthemen nehmen nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten jedoch einen Umfang von lediglich 1,5 Schulungstagen ein. Dies ergibt sich aus dem eigenen Ablaufplan des Veranstalters, des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und des Betriebsrats. Angesichts des Wochenseminars vom 18. bis 22.10.2004, das Seminar erstreckte sich tatsächlich über fünf Arbeitstage von Montagnachmittag bis Freitagmittag, sind dies in jedem Fall weniger als 50 %.

b) Für die Themenbereiche, die an den übrigen Schulungstagen - Montagnachmittag, Mittwochnachmittag, Donnerstag, Freitag - behandelt wurden, bestand nach Auffassung der Beschwerdekammer kein konkreter, betriebsbezogener aktueller Anlass, der eine Schulung des Antragstellers erforderlich machen würde. Vom zeitlichen Umfang her nahm die Schulungszeit der nicht erforderlichen Themen damit mehr als 50 % ein. Da aus dem Vorbringen der Beteiligten auch nicht entnommen werden konnte, dass ein Besuch der Schulungsveranstaltung lediglich am Dienstag, den 19.10.2004 und am Vormittag des Mittwoch, den 20.10.2004 möglich gewesen ist, ein derartiger Besuch erschien bei der An- und Abreise nach N1xxxxxx/W4xxxxxxxx auch praktisch nicht sinnvoll, erwies sich die Schulungsveranstaltung insgesamt als nicht erforderlich.

aa) Ein konkreter Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit fehlte bereits insoweit, als auf dem Seminar vom 18. bis 22.10.2005 am Montagnachmittag und am Freitagvormittag "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" behandelt worden ist.

Richtig ist zwar, dass eine Schulung zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte zum Betriebsverfassungsgesetz und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis erforderlich sein kann, hierfür muss sich der Betriebsrat auch nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen (BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 149; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 108). Dies gilt aber nur dann, wenn insoweit betriebsrelevante Probleme des Mitbestimmungsrechts etwa bei personellen Einzelmaßnahmen behandelt werden oder wenn es um die Änderung der Rechtsprechung oder um die Änderung von Gesetzen geht (BAG, Beschluss vom 22.01.1965 - AP BetrVG § 37 Nr. 10). Inwieweit eine Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Antragsteller jedoch konkret erforderlich gewesen ist, geht aus dem Vorbringen des Antragstellers bzw. des Betriebsrats nicht in ausreichendem Maß hervor. Der Besuch einer Schulungsveranstaltung "Rechtsprechung - Aktuell" ist nämlich nicht generell und losgelöst von konkreten betrieblichen Bezügen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. Weder ist insoweit ein stets aktueller betrieblicher Fragenbereich anzunehmen, noch liegt darin ein der Vermittlung von Grundwissen vergleichbarer Sachverhalt (LAG Hessen, Beschluss vom 27.01.1994 - NZA 1994, 1134).

Ein konkreter betrieblicher Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit kann insbesondere nicht bei der Erläuterung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gemäß den vorgelegten 17 Pressemitteilungen festgestellt werden. Zwar handelt es sich insoweit um aktuelle Entscheidungen, inwieweit aber aufgrund betriebstypischer Fallgestaltungen eine nähere Information des Antragstellers über die genannten Bundesarbeitsgerichtsentscheidungen erforderlich gewesen ist, ist auch aufgrund des Schriftsatzes des Antragstellers und des Betriebsrats vom 23.05.2006 nicht erkennbar. In diesem Schriftsatz ist ein Bezug zur Betriebsratsarbeit lediglich im Hinblick auf die Pressemitteilungen Nr. 44, 50, 56, 61, 66, 68 und 70/04 hergestellt worden. Ein aktueller Bezug mag auch etwa insbesondere zu der Erläuterung der Pressemitteilung Nr. 50/04 wegen der Einführung eines Kopierers mit Speicherfunktionen bestanden haben. Insoweit unterstellt die Beschwerdekammer aber schon, dass in allen Einrichtungen des Arbeitgebers - an dem streitigen Seminar haben unstreitig Betriebsräte verschiedener Einrichtungen der A7x teilgenommen - die gleiche Situation hinsichtlich der aktuellen Betriebsratsarbeit bestanden hat. Inwieweit aber beispielsweise die Erläuterung der Pressemitteilung Nr. 56/04 für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats erforderlich war, geht aus dem Vorbringen des Antragstellers und des Betriebsrats schon nicht hervor. Was für die Betriebsräte beispielsweise des Seniorenheims H2xxx als erforderlich angesehen werden mag, muss für die Betriebsräte anderer Einrichtungen des Arbeitgebers noch lange nicht erforderlich gewesen sein. Der Antragsteller und der Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens differenzieren aber insoweit nicht. Entscheidend ist aber, dass mindestens bei 10 Pressemitteilungen - Nr. 43, 45, 46, 47, 49, 55, 59, 64, 65 und 69/04 - ein Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit nicht hergestellt worden ist und auch ohne konkrete Erläuterung nicht angenommen werden kann. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber einen konkreten Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit bei 15 Pressemitteilungen in der Beschwerdeinstanz ausdrücklich bestritten. Demgegenüber haben der Antragsteller und der Betriebsrat den behaupteten konkreten Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit im Seniorenzentrum H2xxx nicht mehr weiter erläutert. Soweit aber ein Arbeitgeber bestimmte Darlegungen des Betriebsrates zur Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nicht unwidersprochen lässt, bedarf es weiterer Ausführungen des Betriebsrats zu aktuellen oder demnächst anstehenden betrieblichen Problemlagen (vgl. BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113 - unter B.2.a). Daran fehlt es auch im vorliegenden Fall. Insoweit muss nach wie vor angenommen werden, dass - jedenfalls bei dem überwiegenden Teil der referierten Pressemitteilungen - kein aktueller konkreter Bezug zur Betriebsratsarbeit gerade im Seniorenzentrum H2xxx bestanden hat.

Darüber hinaus ist insoweit weder vom Betriebsrat noch vom Antragsteller erläutert worden, aus welchen Gründen es erforderlich gewesen sein soll, sowohl der Betriebsratsvorsitzenden wie auch dem Antragsteller gleichzeitig eine Schulung über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukommen zu lassen.

Das Gleiche gilt für die weiteren auf der Schulung referierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers und des Betriebsrats hat mit seinen Seminarunterlagen, die er im vorliegenden Verfahren eingereicht hat und die auch Gegenstand der Anhörung im vorliegenden Verfahren waren, insgesamt 13 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vorgelegt, die auf der Schulung vom 18. bis 20.10.2004 besprochen und erläutert worden sind. Dabei ist näher dargestellt worden, aus welchen Gründen die Besprechung mehrerer Entscheidungen erforderlich gewesen sein soll. Aber auch insoweit wird aus dem Vorbringen des Antragstellers und des Betriebsrats nicht deutlich, worin ein Zusammenhang mit der aktuellen Arbeit des Betriebsrat besteht, für die Mehrheit der besprochenen Entscheidungen ist ein aktueller Bezug zur konkreten Betriebsratsarbeit gerade im Seniorenzentrum H2xxx nicht erkennbar.

Die Mehrheit der ausgewählten Entscheidungen, über die referiert worden ist, befasst sich jedenfalls nicht mit betriebsverfassungsrechtlichen Thematiken, nicht mit Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, sondern mit individualrechtlichen Problemen, bei denen ein Zusammenhang mit der in den Einrichtungen des Arbeitgebers anfallenden Betriebsratsarbeit nicht von vornherein ersichtlich ist. Die genannten Entscheidungen sind - ebenso wie die Pressemitteilungen - offenbar lediglich ihrer Aktualität wegen ausgewählt worden. Auch Grundkenntnisse im Individualarbeitsrecht sind insoweit nicht vermittelt worden. Sich über aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterrichten zu lassen, mag für Betriebsräte sinnvoll und nützlich sein, die Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG verlangt aber mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (BAG, Beschluss vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 - NZA-RR 2002, 591). Mehr als bloße Nützlichkeit- und Zweckmäßigkeitserwägungen sind aber auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bereits zuvor im Oktober 2003 an einer Schulungsveranstaltung teilgenommen hat, die ebenfalls u.a. "Aktuelles aus der Rechtsprechung" behandelt hat.

bb) Erforderlich ist auch nicht der Besuch einer Sitzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Gerichtstag Neustadt, am Nachmittag des Mittwoch, des 20.10.2004 gewesen. Ein derartiger Besuch mag im Rahmen einer Schulungsveranstaltung über Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts oder des Arbeitsrechts sinnvoll sein. Für den Antragsteller, der immerhin schon seit 2002 Betriebsratsmitglied ist und an Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht sowie an einer Schulung über Verfahrensrecht teilgenommen hat, erweist sich dieser Besuch aber nicht als erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG. Auch der Antragsteller hat darüber hinaus aufgrund der mit dem Arbeitgeber stattfindenden Auseinandersetzungen an zahlreichen Besuchen des Arbeitsgerichts Iserlohn teilgenommen, wie der Arbeitgeber unwidersprochen vorgetragen hat.

cc) Auch die am Donnerstag, den 21.10.2004 behandelten Themenbereiche konnten nicht als erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen werden.

Dies gilt zunächst für die "Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber". Auch insoweit fehlt es an einem konkreten Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit. Das Interesse des Betriebsrats, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zu erreichen, vermag die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme des Antragstellers mit dem genannten Thema nicht zu begründen. Zwar können auch Schulungsveranstaltungen über Kommunikation oder über Gesprächs- und Verhandlungsführung grundsätzlich erforderlich sein (BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; BAG, Beschluss vom 24.05.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109; LAG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 153; DKK/Wedde, a.a.O., Rz. 108; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 169 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit ein konkreter, aktueller Anlass vorliegt. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer vergleichbaren Schulungsveranstaltung kann nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn dargelegt wird, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitglieds nicht sachgerecht wahrnehmen kann (BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106). An einer derartigen Darlegung fehlt es. Das Vorbringen des Antragstellers und des Betriebsrats, man wolle mit dem Arbeitgeber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erreichen und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden, ist viel zu allgemein gehalten, um die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer derartigen Schulungsveranstaltung annehmen zu können. Allein der Umstand, dass es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Kommunikationsprobleme gibt, vermag die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Antragstellers nicht zu begründen. Dass diese Kommunikationsprobleme in der Person des Antragstellers begründet wären, tragen die Antragsteller selbst nicht vor; vielmehr sollen sie nach ihrem Vorbringen beim Arbeitgeber liegen.

dd) Das Gleiche gilt, soweit am Donnerstag, den 21.10.2004 Fragen der Mitbestimmung des Betriebsrats beim Datenschutz, bei der Bildschirmarbeit und der Urlaubsplanung behandelt worden sind. Auch insoweit hat der Antragsteller bzw. der Betriebsrat einen konkreten, aktuellen Bezug zur täglichen Betriebsratsarbeit nicht herzustellen vermocht. Aus welchen Gründen eine aktuelle Schulung des Antragstellers mit diesen Themenbereichen erforderlich gewesen ist, ist nicht ersichtlich.

Dies gilt zunächst für die Schulung des Antragstellers zur Mitbestimmung bei der Urlaubsplanung. Hierzu gibt es im Betrieb des Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung vom 26.03.2003, die für den Betriebsrat von der Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet worden ist. Worin ein konkreter Schulungsbedarf gerade bei dem Antragsteller bestehen soll, ist nicht dargelegt.

Das Gleiche gilt aber auch hinsichtlich der Schulung über Fragen der Mitbestimmung beim Datenschutz und bei der Bildschirmarbeit. Im Betrieb des Arbeitgebers existieren Gesamtbetriebsvereinbarungen über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und über die Einführung der ADV. Dass darüber hinaus der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Datenschutz und/oder Bildschirmarbeit allein für das Seniorenzentrum H2xxx beabsichtigt ist, ist nicht vorgetragen. Fragen der Mitbestimmung beim Datenschutz oder bei der Bildschirmarbeit mögen für den Betriebsrat dieses Verfahrens und auch für andere Betriebsräte "von Bedeutung" sein, worin aber ein aktueller, betriebsbezogener Anlass bestand, den Antragsteller gerade auf diesem Gebiet zu schulen, ist nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht erkennbar. Allein der Umstand der Einführung eines Kopierer mit Speicherkapazitäten im Seniorenzentrum H2xxx vermag ohne weitere Darlegungen die Erforderlichkeit der Schulung über Mitbestimmung beim Datenschutz und bei der Bildschirmarbeit nicht zu begründen.

In Anbetracht des Umstandes, dass neben dem Antragsteller auch die Betriebsratsvorsitzende bereits seit langen Jahren Betriebsratsmitglied ist und insoweit über langjährige Erfahrungen und über entsprechende, auf mehreren Schulungsveranstaltungen erworbene Vorkenntnisse verfügt, hätte substantiiert vorgetragen werden müssen, inwieweit die Schulung des Antragstellers zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen des Datenschutzes und der Bildschirmarbeit erforderlich gewesen ist.

Nach alledem war ein konkreter Bezug zwischen den auf dem streitigen Seminar überwiegend vermittelten Kenntnissen und der konkreten Betriebsratsarbeit nicht feststellbar. Die Schulungsmaßnahme erweist sich damit insgesamt als nicht erforderlich.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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