Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 10 TaBV 75/07
Rechtsgebiete: BetrVG, GG, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 2 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
BGB § 242
ArbGG § 2 a
ArbGG § 10
ArbGG § 80
ArbGG § 83 Abs. 3
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.06.2007 - 1 BV 6/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin S5 den Zugang zu ihrem Betrieb zu gewähren.

Der Gewerkschaftssekretär S5 ist einer von drei Mitarbeitern der I1 M1, der Antragstellerin, und erster Bevollmächtigter der Verwaltungsstelle D2 und damit zuständiger Fachsekretär für den Betrieb der Arbeitgeberin, einem Betrieb der Metallindustrie mit über 1.200 Mitarbeitern.

Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, Herr R2 K1, ist Präsident des Fußballvereins B6 M3.

Seit dem Jahre 2002/03 entschied die Arbeitgeberin, Auszubildende nur noch bedarfsorientiert auszubilden. Die bisher von der Arbeitgeberin betriebene Lehrwerkstatt wurde geschlossen, eine gewerbliche Ausbildung wurde nicht mehr angeboten.

Ob der erste Bevollmächtigte der Antragstellerin, Herr S5, den Geschäftsführer der Arbeitgeberin auf der Betriebsversammlung vom 25.09.2004 als "Oberguru aus M3" bezeichnet hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Aufgrund des Verhaltens von Herrn S5 wandte sich die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 30.11.2004 (Bl. 117 d.A.) an die Antragstellerin. Das Schreiben blieb jedoch unbeantwortet.

Im Dezember 2004 erhielt Herr S5 von der Arbeitgeberin zu Weihnachten eine Grußkarte verbunden mit dem Dank für die bisherige gute Zusammenarbeit.

Auf der Betriebsversammlung der Arbeitgeberin vom 18.11.2006 sprach der zuständige Fachsekretär der Antragstellerin, Herr S5, erneut. Welche konkreten Äußerungen Herr S5 auf dieser Betriebsversammlung gemacht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig, sie streiten insbesondere darüber, ob der Geschäftsführer der Arbeitgeberin dabei grob beleidigt wurde.

Mit Schreiben vom 29.11.2006 (Bl. 16 ff.d.A.) erteilte die Arbeitgeberin Herrn S5 daraufhin ein Hausverbot. Die Antragstellerin wies dieses Hausverbot mit Schreiben vom 12.12.2006 (Bl. 22 d.A.) zurück. Mit Schreiben vom 14.12.2006 (Bl. 3 d.A.) wurde das erteilte Hausverbot wiederholt und Herr S5 aufgefordert, das Betriebsgelände nicht mehr zu betreten.

Die Antragstellerin leitete daraufhin am 15.01.2007 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit der sie die Aufhebung des gegenüber Herrn S5 ausgesprochenen Hausverbots und die Gewährung des Zutritts zum Betrieb geltend machte.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, das gegenüber Herrn S5 ausgesprochene Hausverbot müsse aufgehoben werden. Herr S5 habe weder unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt noch den Geschäftsführer persönlich beleidigt. Dem Geschäftsführer sei auch kein strafbares Verhalten vorgeworfen worden, der Betriebsfrieden sei durch die Rede auf der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 nicht gestört worden.

Im Einzelnen habe Herr S5 auf der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 lediglich folgende Ausführungen gemacht:

- "Wir können nur hoffen, dass B6 M3 nicht absteigt. Es kann ja durchaus sein. Ich habe die Befürchtung, dass Herr K1 dann mehr den Fußball im Kopf hat als die Ausbildung. Wenn G1 absteigen würde, dann müsste viel Geld in den Verein gesteckt werden für die Wiederaufstieg und teure neue Spieler."

- "In Lippe fehlen mehr als 1.000 Ausbildungsplätze. Die Firma I3 ist das zweitgrößte Metallunternehmen und hat eine Verantwortung für die Region und die Jugend. Statt mehr Ausbildungsplätze zu schaffen, wird im Gegenteil die gewerbliche Ausbildung komplett eingestellt. Alle wissen, dass der Weg falsch ist, aber nichts wird geändert. Ich frage warum? Ich habe den Eindruck, dass da ein gewisser Herr K1 in M3 sitzt und die Manager in L2 wie die Marionetten tanzen lässt."

- "Anscheinend haben Manager heutzutage keinen Hintern mehr in der Hose, sich dagegen durchzusetzen und verhalten sich wie ein Weichkäse in der Sonne. Ob es den Managern auch egal ist, wenn ihre eigenen Kinder keinen Ausbildungsplatz oder Studienplatz bekommen?"

Die Äußerung "Die Manager bauen Scheiße bei ERA und bauen Scheiße bei der Ausbildung" sei im Wortlaut gefallen, habe sich aber nicht auf bestimmte Personen, sondern auf Manager im allgemeinen bezogen. Hintergrund dieser Äußerungen sei der Abschied der Arbeitgeberin aus der Ausbildung von gewerblichen Arbeitnehmern gewesen. Im Übrigen hätten die fehlerhaften Einstufungen durch die Arbeitgeberin aufgrund des neuen Entgeltrahmentarifvertrages im letzten Jahr zu zahlreichen individuellen Beanstandungen von Arbeitnehmern geführt. Die Arbeitgeberin habe versucht, auf Kosten der Beschäftigten neue tarifliche Entlohnungen zu unterschreiten, die Beanstandungen hätten zu einer Vielzahl von tariflichen Schlichtungsverfahren geführt. Beide Themen habe Herr S5 in einer den Arbeitnehmern verständlichen Sprache angesprochen.

Nach der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 sei der Personalleiter der Arbeitgeberin, Herr I4, zu einem Gespräch mit Herrn S5 zusammengekommen und habe wie gewohnt mit ihm herumgeflachst.

Im Übrigen verstoße das Hausverbot mindestens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Erteilung eines Redeverbots auf einer erneuten Betriebsversammlung hätte ausgereicht. Die Arbeitgeberin versuche darüber hinaus, sämtliche Rechte der Antragstellerin und ihres ersten Bevollmächtigten zu verweigern und zu beschneiden.

Nachdem der erste Bevollmächtigte der Antragstellerin, Herr S5, im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 25.04.2007 zu Protokoll erklärt hat, dass es ihm leid tue, wenn seine Äußerungen als Beleidigungen empfunden worden seien, eine Beleidigung sei von seiner Seite nicht intendiert gewesen, er entschuldige sich dafür, hat die Antragstellerin beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, das Hausverbot gegen Herrn R3 S5 aufzuheben und dem Bevollmächtigten der I1 M1 Herrn R3 S5 zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gewerkschaft nach dem Betriebsverfassungsgesetz freien Zutritt zum Betrieb zu gewähren.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Erteilung eines Hausverbots sei gerechtfertigt gewesen.

Sie hat behauptet, Herr S5 habe den Geschäftsführer der Arbeitgeberin bereits in seiner Rede auf der Betriebsversammlung vom 25.09.2004 als "Oberguru von M3" bezeichnet.

Auf der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 habe Herr S5 folgende Äußerungen getätigt:

- "Wenn G1 absteigt, wird K1 noch mehr Geld aus dem Unternehmen für den Fußball ziehen."

- "K1 hat mehr den Fußball im Kopf als die Ausbildung bei I5."

- "K1 in M3 ist der Strippenzieher, die Manager hier die Marionetten."

- "Dass Management sollte Herrn K1 entgegentreten."

- "Die Manager bauen Scheiße bei ERA und bauen Scheiße bei der Ausbildung."

- "Die Geschäftsleitung hat keinen Hintern in der Hose, die schmelzen wie Käse in der Sonne."

- "Ich habŽdie Schnauze gestrichen voll."

Mit diesen Äußerungen habe, so hat die Arbeitgeberin gemeint, sei der Geschäftsführer in unerträglicher Weise beleidigt worden. Zwar sponsere die Arbeitgeberin den Fußballverein B6 M3 im Rahmen eines Sponsoringvertrags, es werde aber dadurch der Arbeitgeberin kein Geld entzogen, dies sei auch nicht geplant. Herr S5 habe überhaupt keinen Grund gehabt, auf das Engagement des Geschäftsführers der Arbeitgeberin im Fußball einzugehen. Im Übrigen würden lediglich 27.890,00 € jährlich für entsprechende Werbemaßnahmen ausgegeben, während die Arbeitgeberin vier kostenlose VIP-Karten im Wert von 17.150,00 € erhalte. Durch die Behauptung, der Geschäftsführer ziehe Geld aus dem Unternehmen ab, werde dem Geschäftsführer eine strafbare Handlung vorgeworfen, diese Äußerung impliziere, dass der Geschäftsführer das Geld nicht auf legalem Wege wegnehme.

Herr S5 könne sich zur Begründung seiner Äußerungen auch nicht auf die Schließung der Lehrwerkstatt bei der Arbeitgeberin berufen. Eine überbetriebliche Ausbildung sei nicht mehr erforderlich gewesen. Da nicht mehr alle Auszubildenden hätten übernehmen werden können, habe man sich seinerzeit entschlossen, lediglich bedarfsorientiert auszubilden. Eine weitergehende gewerbliche Ausbildung sei nicht mehr erforderlich, da bei der Arbeitgeberin lediglich 88 Facharbeiter beschäftigt seien, im Übrigen lediglich ungelernte bzw. angelernte Kräfte.

Die Antragstellerin könne auch nicht behaupten, dass bei der Arbeitgeberin über 600 Einsprüche hinsichtlich der Einstufung nach ERA gegeben habe. Hierzu hat sie behauptet, es habe lediglich 34 Einsprüche, davon 27 Einsprüche von Schweißern gegeben; dies mache bei 1.265 Arbeitnehmern lediglich einen Prozentsatz von 2,7 aus. Herr S5 habe damals gewusst, dass eine Einigung mit den Schweißern nicht möglich gewesen sei und eine entsprechende Einigungsstelle benötigt würde. Die Äußerung "Strippenzieher" impliziere unlautere Machenschaften und sei sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Manager vor Ort in hohem Maße ehrverletzend, zumal dem Management auch vorgeworfen worden sei, nicht durchsetzungsfähig und den Machenschaften von Herrn K1 ausgeliefert zu sein. Insgesamt sei der Betriebsfrieden bei der Arbeitgeberin durch die Äußerungen von Herrn S5 empfindlich gestört worden. Die polemischen und ehrverletzenden Äußerungen von Herrn S5 zeigten deutlich, dass eine sachliche Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich sei. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben von Herrn S5 vom 08.03.2007 (Bl. 64 d.A.), mit dem Herr S5 sich gegen die von der Stadt L2 beabsichtigte Umbenennung einer Straße nach der Firma der Arbeitgeberin gewandt habe.

Durch den am 20.06.2007 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar durch die beleidigenden Äußerungen von Herrn S5 die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung überschritten gewesen seien, das Fehlverhalten von Herrn S5 sei aber nicht derart schwerwiegend, dass das erteilte Hausverbot gerechtfertigt gewesen sei. Der Vorwurf einer illegalen Geldentnahme oder sonstigen strafbaren Verhaltens sei nicht gemacht worden. Ansonsten handele es sich bei den behaupteten Äußerungen zwar um polemisierende, sachfremde Äußerungen mit beleidigendem Charakter. Eine Störung des Betriebsfriedens sei durch die Rede des Herrn S5 auf der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 jedoch nicht eingetreten. Ebenso wenig sei eine erhebliche, ernstliche Störung schwerwiegender Art im Bereich des Betriebsgeschehens zu befürchten.

Gegen den der Arbeitgeberin am 25.06.2007 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 10.07.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 27.09.2007 mit dem am 27.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Behauptungen und Rechtsansichten ist die Arbeitgeberin nach wie vor der Auffassung, das Hausverbot sei gerechtfertigt. Dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin sei der Vorwurf illegalen Verhaltens gemacht worden. Mit den getätigten Äußerungen hätten Ängste geschürt und der Betriebsfrieden gestört werden sollen. Herr S5 habe behauptet, der Geschäftsführer würde dem Betrieb finanziellen Schaden zufügen. Ferner sei der weitere Vorwurf erhoben worden, das Management der Arbeitgeberin könne sich gegen sachfremde Entscheidungen nicht zur Wehr setzen. Dies stelle eine Beleidigung gegenüber dem Geschäftsführer und gegenüber den Managern der Arbeitgeberin dar. Herr S5 habe insgesamt das Bild eines fußballbesessenen, geldgierigen und rücksichtlosen Geschäftsführers sowie eines ohnmächtigen, inkompetenten und hilflosen Managements gezeichnet. An einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sei er offenbar nicht interessiert. Auch die angebliche Entschuldigung, die Herr S5 zu Protokoll des Arbeitsgerichts gegeben habe, zeige, dass er nicht in der Lage sei, seine groben Beleidigungen als solche zu erkennen. Offenbar fehle ihm das entsprechende Ungerechtsbewusstsein. Auf eine sachgerechte Interessenvertretung komme es ihm nicht an. Er lasse nichts unversucht, die Verdienste der Arbeitgeberin herabzuwürdigen.

Im Übrigen sei die Arbeitgeberin nicht das einzige Opfer von Herrn S5. Auch ein anderes Unternehmen aus L2 habe gegenüber Herrn S5 im August 2007 ein Hausverbot erteilen müssen.

Dass Herr S5 unbelehrbar und nicht lernfähig sei, zeige auch das am 12.11.2007 vor den Toren der Arbeitgeberin verteilte Flugblatt (Bl. 154 d.A.).

Die Arbeitgeberin beantragt,

den am 20.06.2007 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold - 1 BV 6/07 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin, die den erstinstanzlich gestellten Antrag eingeschränkt und den Antrag auf Aufhebung des Hausverbots zurückgenommen hat, beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und ist unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Behauptungen der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Sachvortrag der Arbeitgeberin zutreffend gewürdigt. Soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen werde, dass die Geschäftsführung fußballbesessen, geldgierig und rücksichtslos in Bezug auf die Interessen des Unternehmens und der Belegschaft sei und dass das Management ohnmächtig, inkompetent und hilflos wirke, habe Herr S5 derartige Worte weder in seiner freien Rede auf der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 noch bei anderer Gelegenheit gebraucht. Herr S5 habe dem Geschäftsführer oder den leitenden Angestellten der Arbeitgeberin auch kein illegales Verhalten vorgeworfen; Rückschlüsse auf "illegales Verhalten" ziehe allein die Arbeitgeberin. Der erste Bevollmächtigte der Antragstellerin habe auf der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 lediglich seine Meinung kundgetan, die im Übrigen den überwiegenden Beifall der Belegschaft gefunden habe. Bei der Arbeitnehmerschaft der Arbeitgeberin handele es sich überwiegend nicht um hochgebildete Akademiker, sondern einfache gewerbliche Arbeitnehmer, die knappe Sätze und eine drastische Sprache besser verstünden als feingliedrige Schachtelsätze. Herr S5 habe den Geschäftsführer der Arbeitgeberin auch nicht "als Zirkusdirektor" bezeichnet. Eine derartige Bezeichnung finde sich lediglich in einem Presseartikel (Bl. 50 d.A.). Gegen diesen Presseartikel habe sich der Geschäftsführer aber nicht zur Wehr gesetzt. Offenbar fühle sich der Geschäftsführer der Arbeitgeberin lediglich bei der Rede eines Vertreters der Gewerkschaft missverstanden.

Das von einem anderen Unternehmen gegenüber Herrn S5 im August 2007 erteilte Hausverbot entbehre ebenfalls einer sachlichen Grundlage.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

B

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat dem in der Beschwerdeinstanz noch anhängigen Antrag der Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

I.

Der von der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz noch anhängige Antrag ist zulässig.

1. Das Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, die zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Beteiligten streiten nämlich um das Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb der Arbeitgeberin nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere nach § 2 Abs. 2 BetrVG.

2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis und ihre Beteiligung am vorliegenden Verfahren folgt bereits daraus, dass sie - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten ist. Zahlreiche Arbeitnehmer des Betriebs gehören der Antragstellerin an. Die Antragsbefugnis ergibt sich daraus, dass sie in ihrem Recht aus § 2 Abs. 2 BetrVG beeinträchtigt sein kann. Auch dann, wenn ein Arbeitgeber das Zugangsrecht der Gewerkschaft als solches nicht bestreitet, sondern sich lediglich gegen die Entsendung eines bestimmten Gewerkschaftssekretärs wendet, ist das Recht der Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2 BetrVG betroffen, §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Die Gewerkschaft ist nämlich allein befugt, ihre Vertreter, die das Zugangsrecht wahrnehmen, auszuwählen (BAG, Beschluss vom 18.03.1964 - AP BetrVG § 45 Nr. 1; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 2 Rz. 69). Die Auswahl der Beauftragten obliegt ausschließlich der Gewerkschaft.

Demgegenüber ist der einzelne Gewerkschaftssekretär, dessen Zugangsrecht streitig ist, nicht Beteiligter des Beschlussverfahrens. Welchen Beauftragten eine Gewerkschaft in einen Betrieb entsendet, entscheidet allein die Gewerkschaft. Ihr steht das Recht zu, ihren Vertreter auszuwählen. Der einzelne Beauftragte selbst hat kein eigenständiges Recht. Deswegen ist auch die Gewerkschaft und nicht der einzelne Beauftragte Beteiligter des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens.

3. Der in der Beschwerdeinstanz noch anhängige Antrag der Antragstellerin ist auch ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragstellerin verlangt den Zutritt ihres Bevollmächtigten zum Betrieb der Arbeitgeberin "zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gewerkschaft nach dem Betriebsverfassungsgesetz". Hiermit ist ersichtlich die Gewährung des Zuganges zum Betrieb gemäß § 2 Abs. 2 BetrVG gemeint. Der Gewerkschaft sind im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich zahlreiche Initiativ-,Teilnahme-, Beratungs- und Kontrollrechte eingeräumt (vgl. etwa §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 14 Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 4, 46 Abs. 1). Auf diese im Betriebsverfassungsgesetz genannten Rechte der Gewerkschaft bezieht sich der Antrag der Antragstellerin. Insoweit erscheint der Antrag ausreichend bestimmt, ohne dass es erforderlich wäre, die der Gewerkschaft nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte sämtlich in allen Einzelheiten zu wiederholen.

II.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss das Zugangsrecht der Gewerkschaft mit Recht und mit zutreffender Begründung nach § 2 Abs. 2 BetrVG für begründet erachtet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gewerkschaft, die im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten ist. Der erste Bevollmächtigte der Verwaltungsstelle D2, Herr S5, ist als Beauftragter der Antragstellerin anzusehen.

1. Das Zugangsrecht haben die Beauftragten im Betrieb vertretener Gewerkschaften. Wie bereits ausgeführt, hat aber die Gewerkschaft selbst darüber zu befinden, wen sie als Beauftragten entsenden will. Die Auswahl der Beauftragten obliegt ausschließlich der Gewerkschaft (BAG, Beschluss vom 18.03.1964 - AP BetrVG § 45 Nr. 1; BAG, Urteil vom 14.02.1978 - AP GG Art. 9 Nr. 26; Fitting, a.a.O., § 2 Rz. 69; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 2 BetrVG Rz. 6; Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 2 Rz. 117; Däubler/Kittner/Klebe/Berg, BetrVG, 10. Aufl., § 2 Rz. 36 m.w.N.).

Das Zutrittsrecht aus § 2 Abs. 2 BetrVG dient - ebenso wie sonstige, im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung gewährte spezielle Zugangsrechte - besonderen, den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften im Rahmen der Betriebsverfassung zugewiesenen Aufgaben (BAG, Urteil vom 28.02.2006 - AP GG Art. 9 Nr. 127 - unter B. II. 1. c) aa) der Gründe; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 2 BetrVG Rz. 5). Dieses Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb der Arbeitgeberin wird von dieser grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt.

2. Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie das Zugangsrecht für ihren ersten Bevollmächtigten, Herrn S5, einfordert. Die Beschwerdekammer schließt sich ausdrücklich der Begründung des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss an.

a) Die Gewerkschaft verliert ihr Zugangsrecht aus § 2 Abs. 2 BetrVG lediglich dann, wenn ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegt (BAG, Beschluss vom 18.03.1964 - AP BetrVG § 45 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 14.02.1967 - AP BetrVG § 45 Nr. 2; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2000 - AiB 2001, 723; LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2005 - AuR 2005, 465; Fitting, a.a.O., § 2 Rz. 69; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 2 BetrVG Rz. 6; DKK/Berg, a.a.O., § 2 Rz. 38; Richardi, a.a.O., § 2 Rz. 118; GK/Kraft/Franzen, BetrVG, 8. Aufl., § 2 Rz. 76; Däubler, Gewerkschaftsrechte im Betrieb, 10. Aufl., Rz. 239 ff. m.w.N.). Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber einem bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten aus Gründen, die in dessen Person liegen, den Zutritt zum Betrieb verweigern. Ein Missbrauch der Befugnisse führt zum Wiederaufleben des Hausrechts des Arbeitgebers. Die missbräuchliche Rechtsausübung kann einmal darin liegen, dass ein bestimmter Gewerkschaftsbeauftragter schon wiederholt im Betrieb seine gesetzlichen Aufgabenbefugnisse eindeutig überschritten hat, z.B. durch parteipolitische Propaganda im Betrieb, Aufforderung zur Arbeitsniederlegung, sofern es sich nicht um einen legalen gewerkschaftlichen Streik handelt, Gefährdung der Betriebssicherheit, zum anderen in groben Beleidigungen des Arbeitgebers, dessen Vertreter oder auch von Arbeitnehmern, wenn deren Wiederholung zu befürchten ist. Sachliche, auch in scharfer Form ausgetragene Differenzen oder die Behandlung von Angelegenheiten, die § 74 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich zulässt, sind aber kein Grund zur Verweigerung des Zutritts (BAG, Beschlüsse vom 18.03.1964 und 14.02.1967 - a.a.O.; LAG Hamm, Beschluss vom 30.09.1977 - EzA BetrVG § 2 Nr. 8; Fitting, a.a.O., § 2 Rz. 69). In diesem Zusammenhang kommt es weniger darauf an, ob das Erscheinen eines bestimmten Gewerkschaftssekretärs für den Arbeitgeber zumutbar ist, sondern es ist stets darauf abzustellen, ob aufgrund des vorausgegangenen Verhaltens des betreffenden Gewerkschaftsbeauftragten eine nicht unerhebliche ernstliche Störung schwerwiegender Art im Bereich des Betriebsgeschehens zu befürchten ist (BAG, Beschluss vom 14.02.1967 - AP BetrVG § 45 Nr. 2; Richardi/Annuß, a.a.O., § 46 Rz. 15 m.w.N.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der Meinungs- und Koalitionsfreiheit nach den Artikeln 5, 9 Abs. 3 GG zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass das Zugangsrecht für den ersten Bevollmächtigten der Antragstellerin, Herrn S5, nicht verwirkt ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss das vorangegangene Verhalten von Herrn S5 und die ihm zugeschriebenen Äußerungen zutreffend bewertet und ist aufgrund einer ausführlichen Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten von Herrn S5, das das Zugangsrecht ausschließt, noch nicht vorliegt. Dieser ausführlichen Begründung im angefochtenen Beschluss schließt sich die Beschwerdekammer ausdrücklich an.

Bei der von der Arbeitgeberin auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Wertung verkennt diese, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften grundsätzlich soziale Gegenspieler sind, zwischen denen ein tiefgreifender Interessengegensatz steht. Zur verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG gehört auch das Recht einer Gewerkschaft, durch ihre Vertreter Kritik an der Arbeitgeberseite zu äußern und sich im Meinungskampf scharfer Waffen bedienen. Auch Presseerzeugnisse und Flugblätter muss ein Arbeitgeber hinnehmen, auch wenn in ihnen mit scharfem Ton und in aggressiver Weise Kritik am Arbeitgeber geäußert wird.

Auch wenn sich der erste Bevollmächtigte der Antragstellerin, Herr S8, in der Vergangenheit, insbesondere auf der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 in äußerst aggressiver Weise gegen die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer gewendet hat und dabei die Grenzen sachlicher Auseinandersetzung überschritten sind, kann ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten von Herrn S5, welches die Grenzen rechtsmissbräuchlicher Ausübung erreicht hätte, nicht festgestellt werden. Durch die weitere Entsendung von Herrn S5 in den Betrieb der Arbeitgeberin sind jedenfalls im Bereich des Betriebsgeschehens ernstliche Störungen schwerwiegender Art in der Vergangenheit weder aufgetreten noch in der Zukunft ernstlich zu befürchten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass ernstliche Störungen des Betriebsablaufs auch durch die zugespitzte Kritik von Herrn S5 auf der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 und dessen dort gemachten Äußerungen nicht aufgetreten sind.

Auch wenn zu Gunsten der Arbeitgeberin angenommen wird, dass die Herrn S5 zugeschriebenen Äußerungen beleidigenden Charakter haben, stellen sie doch keine derart grobe Beleidigung und Verunglimpfung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin bzw. ihrer leitenden Mitarbeiter dar, die die Verweigerung des Zutrittsrechts rechtfertigen könnte. Allein die drastische Wortwahl von Herrn S5 und die Bezugnahme auf das Engagement des Geschäftsführers der Arbeitgeberin beim Fußballverein B6 M3 können das Hausverbot, auch wenn die Äußerungen beleidigenden Charakter haben, nicht rechtfertigen. Der Zusammenhang, in den Herrn S5 seine Äußerung gestellt hat, ist nämlich vom Grundsatz her unstreitig. Dies betrifft einerseits den Umstand, dass die Arbeitgeberin die bisher betriebene Ausbildung von Auszubildenden eingestellt und die in der Vergangenheit betriebene Lehrwerkstatt geschlossen hat. Darüber hinaus ist auch unstreitig unter den Beteiligten, dass es über die Eingruppierung von Mitarbeitern nach dem neuen Entgeltrahmen- abkommen - ERA - jedenfalls Streit gegeben hat, auch wenn insoweit der Umfang der damaligen Einsprüche streitig ist. Hinzu kommt, dass auch in den Herrn S5 zugeschriebenen Äußerungen, wie sie die Arbeitgeberin behauptet, kein Vorwurf illegalen oder strafbaren Verhaltens enthalten ist. Selbst wenn Herr S5 die Formulierung "Geld aus dem Unternehmen ziehen" verwandt hätte, impliziert diese Äußerung nicht den Vorwurf illegalen oder strafbaren Verhaltens. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat Herr S5 durch die ihm zugeschriebenen Äußerungen auch nicht das Bild eines fußballversessenen, geldgierigen und rücksichtslosen Geschäftsführers mit einem ohnmächtigen, inkompetenten und hilflos wirkenden Management gezeichnet. Dass Herr S5 auf der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 derartige Äußerungen abgegeben hätte, behauptet die Arbeitgeberin selbst nicht; insoweit stellt der Vortrag der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz lediglich eine Bewertung der behaupteten Äußerungen durch die Arbeitgeberin selbst dar.

Eine besonders grobe Missachtung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin bzw. deren leitenden Angestellten kann auch schon deshalb nicht angenommen werden, weil nicht außer Acht gelassen werden kann, dass Herr S5 sich bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu Protokoll des Anhörungstermins beim Arbeitsgericht vom 25.04.2007 ausdrücklich entschuldigt hat. Bereits aus dieser Entschuldigung ist zu entnehmen, dass trotz der vorangegangenen Äußerungen von Herrn S5 auf der Betriebsversammlung vom 18.11.2006 eine erhebliche Störung im Bereich des Betriebsgeschehens und auch eine Wiederholung entsprechender beleidigender Äußerungen auf einer Betriebsversammlung nicht zu befürchten ist. Das von Herrn S5 anlässlich einer von der Arbeitgeberin durchgeführten Belegschaftsversammlung herausgegebene Flugblatt (Bl. 154 d.A.) steht dieser Wertung nicht entgegen. Dieses Flugblatt enthält weder falsche Tatsachenangaben noch beleidigende Äußerungen. Auch der Umstand, dass Herr S5 sich in einem an die Stadt L2 gerichteten Schreiben vom 08.03.2007 gegen die Umbenennung einer Straße gewandt hat, ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Dass dem ersten Bevollmächtigten der Antragstellerin, Herrn S5, auch bei einer anderen Firma ein Hausverbot erteilt worden ist, ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich.

Schließlich kann die Arbeitgeberin zur Begründung des Hausverbots auch nicht den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG bemühen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG betrifft in erster Linie die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, nicht die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

Zurück