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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.08.2004
Aktenzeichen: 10 TaBV 81/04
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ArbGG § 98
ArbGG § 98 Abs. 1
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1
Für die Einrichtung einer Einigungsstelle erfordert der Verhandlungsanspruch des § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht, dass die Betriebsparteien förmliche Verhandlungen über den streitigen Regelungsgegenstand aufgenommen haben.

Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne jede weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft, weil die Gegenseite jegliche Änderungsvorschläge ablehnt und an der bisherigen Regelung festhalten will (im Anschluss an: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.1998 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Sachsen, Beschluss vom 12.10.2001 - NZA-RR 2002, 362; a.A.: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.11.1988 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13).


Gründe: A Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für das Dienstleistungszentrum des Arbeitgebers in S1xxxx, in dem ca. 55 Mitarbeiter beschäftigt sind, gebildete Betriebsrat. Im März 2004 legte der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Urlaubsplan für das Jahr 2004 vor, in dem u.a. vorgesehen war, dass sämtlichen Mitarbeitern - mit Ausnahme des Leiters des Dienstleistungszentrums in S1xxxx - nur zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub im Sommer, und zwar entgegen den Anträgen und Wünschen der Mitarbeiter, gewährt werden könne. Mit Schreiben vom 16.03.2004 (Bl. 6 d.A.) beanstandete der Betriebsrat den vom Arbeitgeber vorgelegten Urlaubsplan und forderte den Arbeitgeber auf, den Urlaubsplan abzuändern. Daraufhin teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit Schreiben vom 24.03.2004 (Bl. 5 d.A.) mit, dass die Urlaubswünsche der Beschäftigten, soweit betriebliche Belange nicht beeinträchtigt seien, entsprechend berücksichtigt worden seien, und der Urlaubsplan aus diesem Grunde nicht abgeändert werden könne. Den Mitarbeitern wurde vom Arbeitgeber mitgeteilt, sie könnten nur den in dem vom Arbeitgeber vorgelegten Urlaubsplan aufgeführten Urlaub haben und beanspruchen. In weiteren mit dem Betriebsrat geführten Gesprächen wurde eine Abänderung des Urlaubsplanes abgelehnt, zuletzt in einem Gespräch zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Regionalleiter des Arbeitgebers am 06.04.2004. Daraufhin erklärte der Betriebsrat mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.04.2004 (Bl. 7.d.A.) die Verhandlungen über den Urlaubsplan für das Jahr 2004 für gescheitert und beantragte die Einrichtung einer Einigungsstelle. Mit Schreiben vom 15.04.2004 lehnte der Arbeitgeber die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Hinweis ab, dass aus seiner Sicht die Verhandlungen noch nicht gescheitert seien und insbesondere der Betriebsrat keinerlei Vorstellungen darüber geäußert habe, in welcher Form der Urlaubsplan für das Jahr 2004 modifiziert werden sollte. Mit dem am 10.05.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrte der Betriebsrat daraufhin die Einsetzung einer Einigungsstelle. Anträge von Mitarbeitern, ihnen im Sommer einen länger als 14 Tage dauernden Erholungsurlaub zu gewähren, lehnte der Arbeitgeber im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens ab. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber offensichtlich unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG einseitig einen Urlaubsplan durchsetzen wolle. Der Arbeitgeber ignoriere das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und setze einseitig den von ihm aufgestellten Urlaubsplan in Kraft. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Verhandlungen mit dem Betriebsrat noch nicht gescheitert seien. Der Betriebsrat habe sehr wohl genaue Vorstellungen über den Urlaubsplan gehabt und ausdrücklich verlangt, dass den Mitarbeitern nicht den Urlaub auf zwei Wochen gekürzt, sondern entsprechend den Wünschen der Mitarbeiter festgesetzt werde. Der Betriebrat hat beantragt, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle "Urlaubsplan 2004" den Richter am Bundesarbeitsgericht H5xxx-D2xxxx K1xxxxxxxx zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen. Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten seien tatsächlich noch nicht gescheitert. Der Betriebsrat habe seine Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich der Modifizierung des Urlaubsplanes für das Jahr 2004 noch gar nicht geäußert. Aus diesem Grunde sei von einer Unzuständigkeit der Einigungsstelle auszugehen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG werde ohne Weiteres anerkannt. Durch Beschluss vom 01.06.2004 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates im Wesentlichen stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle eingerichtet, jedoch mit einer Anzahl von nur zwei Beisitzern auf jeder Seite. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht ausgegangen werden könne, der Betriebsrat habe auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens, weil die innerbetrieblichen Verhandlungen gescheitert seien. Der Arbeitgeber habe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates missachtet und eine Änderung des Urlaubsplanes ohne weitere Verhandlungen mit dem Betriebsrat vorbehaltlos abgelehnt und auch selbst keine Initiative zur Herbeiführung eines mitbestimmten Urlaubsplanes für das Jahr 2004 ergriffen. Gegen den dem Arbeitgeber am 25.06.2004 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 09.07.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet. Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, weil eine Herbeiführung einer Einigung in der streitigen Angelegenheit zwischen den Parteien noch gar nicht versucht worden sei. Bemühungen um eine einvernehmliche Herbeiführung einer Lösung hätten noch gar nicht stattgefunden. Ein Scheitern der Verhandlungen könne erst dann erklärt werden, wenn Verhandlungen geführt worden seien. Verhandlungen über die streitige Urlaubsplanung 2004 hätten aber noch gar nicht stattgefunden. Das Führen von Verhandlungen setze nämlich voraus, dass die Beteiligten wechselseitig ihre Vorstellungen über die in Rede stehende Urlaubsplanung äußerten, um so dann einen möglichen Konsens herbeizuführen. In der Aufforderung des Betriebsrates vom 16.03.2004, den Urlaubsplan abzuändern, liegt keine Aufnahme von Verhandlungen. Noch in einem Gespräch vom 22.04.2004 zwischen dem Personalleiter des Arbeitgebers und dem Betriebsratsvorsitzenden sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass Gesprächsbereitschaft über den Urlaubsplan bestehe. Am 10.05.2004 sei sodann ein weiterer anberaumter Gesprächstermin abgesagt worden. Der Betriebsrat sei offenbar an der Führung von Verhandlungen nicht interessiert. Schließlich werde eine Einigungsstelle eine Regelung für den Sommerurlaub 2004 ohnehin nicht mehr rechtzeitig treffen können. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.06.2004 - 1 BV 41/04 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages verteidigt der Betriebsrat den angefochtenen Beschluss. Er ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber sich auf ein angebliches Fehlen des Scheitern der Verhandlungen nicht berufen könne. Unstreitig halte nämlich der Arbeitgeber ohne Zulassung jeglicher Diskussion an seinem Vorhaben fest. Er weigere sich bis heute, den Arbeitnehmern in den Sommerferien mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück zu gewähren. Es sei offensichtlich, dass insoweit nur mit Hilfe der Einigungsstelle eine interessengerechte Lösung herbeigeführt werden könne. Bereits auf der Betriebsratssitzung vom 17.03.2004 habe der Geschäftsführer des Arbeitgebers auf die Aufforderung des Betriebsrates, den Urlaubsplan "nachzubessern" eindeutig erklärt, dies komme für ihn nicht in Betracht. Die gleiche Erklärung habe auch der Regionalleiter des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat geäußert. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers könne nur geschlossen werden, dass er eine Entscheidung der Einigungsstelle verzögern wolle und darauf setze, dass sich das Verfahren durch Zeitablauf erledige. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet. I Die Zulässigkeit der vom Arbeitgeber eingelegten Beschwerde scheitert nicht daran, dass im Beschwerdeschriftsatz vom 09.07.2004 kein vollständiges Rubrum der Beteiligten angegeben ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört und des Bundesarbeitsgerichts zum notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei sind an die eindeutige Bezeichnung sowohl des Rechtsmittelführers als auch des Rechtsmittelgegners strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 21, 168, 173; BGH, Beschluss vom 07.11.1995 - AP ZPO § 518 Nr. 68; BAG, Urteil vom 28.06.1973 - AP ZPO § 518 Nr. 21; BAG, Urteil vom 21.01.1997 - AP BGB § 620 Teilkündigung Nr. 6). Diese Grundsätze gelten nach den §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Der Beschwerdeschriftsatz des Arbeitgebers vom 09.07.2004 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Aus dem Beschwerdeschriftsatz ist nicht ersichtlich, für welche beteiligte Partei Beschwerde eingelegt werden soll. Allerdings braucht die Angabe der Person des Rechtsmittelführers oder des Rechtsmittelgegners nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten sein, sie kann sich auch mittelbar aus ihr oder aus anderen vom Rechtsmittelkläger beim Gericht eingereichten Unterlagen ergeben (BGH, Urteil vom 29.04.1994 - NJW 1994, 1879; BAG, Beschluss vom 16.02.1981 - AP ZPO § 518 Nr. 44). Da dem Beschwerdeschriftsatz vom 09.07.2004 eine Abschrift des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 01.06.2004 beigefügt gewesen ist und der Arbeitgeber bereits erstinstanzlich von seinen Verfahrensbevollmächtigten, die ihn auch im Beschwerdeverfahren vertreten, vertreten worden ist, war erkennbar, wer Beschwerdeführer und wer Beschwerdegegner sein soll. II Die Beschwerde des Arbeitgebers ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates auf Einrichtung einer Einigungsstelle stattgegeben. 1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03 - NZA-RR 2003, 637 m.z.w.N.). 2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle in diesem Sinne liegt auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht vor. Bei der Aufstellung eines Urlaubsplanes für das Jahr 2004 handelt es sich um einen mitbestimmten Regelungsgegenstand gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Hiernach hat der Betriebsrat u.a. mitzubestimmen bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und dem beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. Dass die Aufstellung eines Urlaubsplanes der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, stellt auch der Arbeitgeber grundsätzlich nicht in Abrede. Auch Regelungen über eine Urlaubssperre für einen gewissen Zeitraum gehören zu den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (vgl. statt aller: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 87 Rz. 195 ff., 199, 201 m.w.N.). Die offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Betriebsrat ein Rechtsschutzinteresse an der Einleitung des vorliegenden Verfahrens nach § 98 ArbGG fehlte. Zwar haben nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Betriebsparteien, Arbeitgeber und Betriebsrat, über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Vor Anrufung der Einigungsstelle muss eine gütliche Einigung zwischen den Betriebsparteien versucht worden sein. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Einigungsstelle nach § 98 Abs. 1 ArbGG nicht zuständig ist, wenn eine der Betriebsparteien den Einigungsversuch für gescheitert hält, weil die andere Betriebspartei den Änderungsvorschlag abgelehnt hat und an der bisherigen Regelung festhalten will. Für die Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG genügt es, dass Betriebsrat und Arbeitgeber wissen, worum es bei den Verhandlungen gehen soll. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Das gerichtliche Bestellungsverfahren ist darauf angelegt, bei Konflikten die Errichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die förmliche Aufnahme von Verhandlungen nicht Voraussetzung für ein gerichtliches Bestellungsverfahren, da ansonsten die verhandlungsunwillige Seite es in der Hand hätte, die Einsetzung der Einigungsstelle für längere Zeit zu blockieren. Von daher ist es ausreichend, wenn sich eine der beiden Seiten auf Verhandlungen nicht einlässt (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.1991 - NZA 1992, 186; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.1998 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Sachsen, Beschluss vom 12.10.2001 - NZA-RR 2002, 362; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 98 Rz. 18; Fitting, a.a.O., § 74 Rz. 9; Kreutz, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 74 Rz. 28; a.A.: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.11.1988 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.1984 - NZA 1985, 163). Nach diesen Grundsätzen kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens war bekannt, dass es seit März 2004 um die Aufstellung eines Urlaubsplanes für das Jahr 2004 gegangen ist. Nachdem der Arbeitgeber Änderungsvorschläge des Betriebsrates abgelehnt und an dem von ihm einseitig aufgestellten Urlaubsplan festhalten wollte, kann es nicht beanstandet werden, wenn der Betriebsrat bereits mit Schreiben vom 07.04.2004 die Verhandlungen für gescheitert erklärt und die Errichtung einer Einigungsstelle begehrt hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es der Arbeitgeber gewesen ist, der sich auf Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die Aufstellung des Urlaubsplanes für das Jahr 2004 nicht mehr eingelassen hat. Noch im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 01.06.2004 hat der Arbeitgeber Kompromissvorschläge des Betriebsrates in der Frage des streitigen Urlaubsplanes kategorisch abgelehnt, wie der Betriebsrat im Termin vor der Beschwerdekammer unwidersprochen vorgetragen hat. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Beteiligten bei weiteren Verhandlungen ein Ergebnis erzielen werden. Das Verhalten der Beteiligten im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht hat deutlich gemacht, dass sie ohne Hilfe einer Einigungsstelle nicht in der Lage sind, die umstrittene Angelegenheit der Aufstellung eines Urlaubsplanes für das Jahr 2004 einvernehmlich zu regeln. Schließlich konnte der Arbeitgeber auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass eine Einigungsstelle eine Regelung für den Sommerurlaub 2004 nicht mehr rechtzeitig werde treffen können, gehört werden. Zwischen den Beteiligten ist nicht nur die Regelung des Sommerurlaubs des Jahres 2004 streitig, sie verhandeln vielmehr seit März 2004 über die Aufstellung eines Urlaubsplanes für das gesamte Jahr 2004. Der Betriebsrat hat im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer zudem erklärt, dass die Aufstellung eines Urlaubsplanes sich auch auf die Herbstferien sowie auf die Weihnachtsferien beziehe. Auch insoweit ist die Aufstellung eines Urlaubsplanes für das Jahr 2004 nicht durch Zeitablauf erledigt. 3. Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden bestehen keine Bedenken. Bei dem vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Die Beteiligten haben gegen den Einigungsstellenvorsitzenden keine Einwendungen erhoben. Die Zahl der vom Arbeitsgericht festgesetzten Beisitzer je Seite ist in der Beschwerdeinstanz von den Beteiligten nicht mehr streitig. Sie entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm, Beschluss vom 08.04.1987 - NZA 1988, 210; LAG München, Beschluss vom 15.07.1991 - NZA 1992, 185; LAG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.1992 - NZA 1993, 1008; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.1997 - DB 1997, 832; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 98 Rz. 31; ErfK/Eisemann, 4. Aufl., § 98 ArbGG Rz. 6 m.w.N.).

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