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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.10.2006
Aktenzeichen: 10 TaBV 84/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.08.2006 - 4 BV 84/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser, u.a. eine Filiale in G1xxxxxxx, in der ein Betriebsrat gebildet ist. Ende des Jahres 2005/Anfang 2006 haben die Parteien um die Zustimmung des Betriebsrates für die Anordnung von Mehrarbeit für Sonderöffnungstage im Jahre 2006 gestritten. Nachdem die Verhandlungen über den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung gescheitert waren, beantragte die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle und leitete ein entsprechendes Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Bielefeld - 1 BV 1/06 - ein. Im Antrag vom 18.01.2006 war folgender Regelungsgegenstand genannt:

"Mehrarbeit der Arbeitnehmer und erwachsenen Auszubildenden an den Sonntagen: 19.03.2006, 07.05.2006, 01.10.2006 sowie für zwei weitere zu erwartende Sonntage im Jahre 2006 nach behördlicher Genehmigung sowie Mehrarbeit für 6 variable Veranstaltungstermine im Rahmen einer VIP Shopping-Veranstaltung in der Zeit ab Ladenschluss bis 22.00 Uhr."

Am 19.01.2006 schlossen die Beteiligten im Verfahren 1 BV 1/06 Arbeitsgericht Bielefeld folgenden Vergleich:

" 1. Herr Dr. E2xxxxxx, Präsident des Landesarbeitsgerichts Brandenburg, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bei der Antragstellerin bestellt mit folgendem Regelungsgegenstand:

"Mehrarbeit der Arbeitnehmer und erwachsenen Auszubildenden an den Sonntagen 19.03.06, 07.05.06, 01.10.06 sowie für zwei weitere zu erwartende Sonntage im Jahre 2006 nach behördlicher Genehmigung sowie Mehrarbeit für 6 variable Veranstaltungstermine im Rahmen einer VIP Shopping Veranstaltung in der Zeit ab Ladenschluss bis 22.00 Uhr."

2. Die Zahl von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3 festgesetzt, wobei sich die Beteiligten darüber einig sind, dass auf Arbeitnehmerseite nur für 2 Beisitzer ein Vergütungsanspruch besteht und ein weiterer Verfahrensbevollmächtigter nicht bestellt wird.

3. Damit ist das vorliegende Verfahren insgesamt erledigt."

Die Einigungsstelle tagte daraufhin am 16.02.2006 und 14.03.2006. Ausweislich des Protokolls der Sitzung der Einigungsstelle (Bl. 21 f.d.A.) hat die Arbeitgeberin beantragt, "Überstundenarbeit für den 19. März, 07. Mai und 01. Oktober 2006 zu regeln" und den Entwurf einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, der zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde (Bl. 22 d.A. 1 BV 1/06 ArbG Bielefeld) überreicht.

Nach dem am 14.03.2006 ergangenen Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 sollte die Arbeitgeberin berechtigt sein, am 19.03., 07.05. und 01.10.2006 Überstunden anzuordnen. Der letzte Absatz des Protokolls vom 14.03.2006 lautet wie folgt:

"Mit Verkündung des Spruchs ist das Einigungsstellenverfahren erledigt.

Den Betriebspartnern wird jeweils ein Exemplar des Protokolls und des Spruchs übergeben."

Mit Schreiben vom 04.07.2006 (Bl. 8 d.A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Mehrarbeit für Sonntag, den 05.11.2006 und Samstag, den 11.11.2006, nachdem am 27.06.2006 im Amtsblatt für die Stadt G1xxxxxxx eine Nachtragsverordnung vom 21.06.2006 veröffentlicht war, wonach die Verkaufsstellen in der Innenstadt von G1xxxxxxx am 05.11.2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 25.07.2006 der beantragten Mehrarbeit nicht zugestimmt hatte und zwischen den Beteiligten auch keine Einigung über die erneute Einsetzung einer Einigungsstelle zustande gekommen war, machte die Arbeitgeberin mit dem am 11.08.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren die Einrichtung einer Einigungsstelle geltend.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei für die Regelung der Mehrarbeit am 05.11. und 11.11.2006 nicht offensichtlich unzuständig. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates habe der Spruch vom 14.03.2006 die Mehrarbeit an Sonderöffnungstagen im Jahre 2006 nicht abschließend geregelt. Im Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 seien lediglich die zu den genannten Zeitpunkten bereits genehmigten Sonntagsöffnungen behandelt worden. Der damalige Einigungsstellenvorsitzende habe in Anwesenheit auch des Betriebsrats ausdrücklich betont, dass lediglich die genehmigten Sonntage Regelungsgegenstand der Einigungsstelle seien könnten, wenn ein weiterer Sonntag genehmigt werde, sei dieser separat zu behandeln.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. Herrn Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Essen P4xxxxxxxxxx zum Vorsitzenden der bei der Arbeitgeberin zu bildenden Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand: "Mehrarbeit der Arbeitnehmer und erwachsenen Auszubildenden am Sonntag, den 05.11.2006, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr"

sowie

"Mehrarbeit am Samstag, den 11.11.2006, über die filialübliche Ladenschlusszeit hinaus bis um 20.00 Uhr" zu bestellen,

2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 2 festzusetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen, hilfsweise zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Richter am Landesarbeitsgericht Brandenburg, Herrn Dr. E2xxxxxx, zum Vorsitzenden der von der Antragstellerin begehrten Einigungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf jeweils 3 festzusetzen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, weil eine Regelung durch den Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 bereits getroffen worden sei. Die Einigungsstelle habe lediglich die Mehrarbeit für drei Sonntage geregelt. Damit sei eine Öffnung an weiteren Sonntagen abgelehnt worden. Die Sonderöffnungen im Jahre 2006 seien durch den Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 abschließend geregelt worden. Neben den ausdrücklich genannten Sonntagen seien auch weitere Sonntage Gegenstand der Einigungsstellenverhandlung gewesen.

Durch Beschluss vom 21.08.2006 hat das Arbeitsgericht die Einigungsstelle eingerichtet, weil sie nicht offensichtlich unzuständig sei, den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Brandenburg, Herrn Dr. E2xxxxxx, zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle bestellt und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt.

Gegen den dem Betriebsrat am 23.08.2006 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 05.09.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Betriebsrat hält die Einigungsstelle nach wie vor für offensichtlich unzuständig. Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 19.01.2006 im Verfahren 1 BV 1/06 Arbeitsgericht Bielefeld sei der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle klar umrissen und abschließend beschrieben worden. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle sei im gerichtlichen Vergleich festgelegt worden und könne daher nicht einseitig wirksam zurückgenommen worden sein. Damit sei die Einigungsstelle unzweifelhaft unzuständig für alle Mehrarbeit gewesen, die im Jahre 2006 im Zusammenhang mit der Sonntagsöffnung und der Spätöffnung an Samstagen angeordnet werden sollte. Die Arbeitgeberin könne nicht gewissermaßen im zweiten Anlauf das durchsetzen, was ihr im ersten Einigungsstellenverfahren verwehrt worden sei.

Im Übrigen sei die Zahl der Beisitzer mit drei festzusetzen gewesen. Neben betrieblichem und juristischem Sachverstand sei auch die Anwesenheit eines Vertreters der Tarifvertragsparteien notwendig gewesen. Auch in der ersten Einigungsstelle seien drei Beisitzer vereinbart worden.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.08.2006 - 4 BV 84/06 - die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der nunmehr im Streit stehende Regelungsgegenstand sei durch den Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 nicht geregelt worden. Dies ergebe sich aus dem im Protokoll vom 14.03.2006 festgehaltenen Antrag der Arbeitgeberin. Der Einigungsstellenvorsitzende habe seinerzeit ausdrücklich betont, dass lediglich die genehmigten Sonntage Regelungsgegenstand der Einigungsstelle sein könnten, falls ein weiterer Sonntag genehmigt werde, sei dieser separat zu behandeln. Insoweit habe die Einigungsstelle keine abschließende Regelung über weitere Sonderöffnungen an Sonntagen getroffen.

Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschlussverfahrens 1 BV 1/06 Arbeitsgericht Bielefeld informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

B

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, die von der Arbeitgeberin begehrte Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig.

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03 - NZA-RR 2003, 637 m.z.w.N.).

2. Auch nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die von der Arbeitgeberin begehrte Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig.

a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Anordnung der Mehrarbeit für den 05. und 11.11.2006 für sich in Anspruch nimmt. Die Verhandlungen zwischen den Beteiligten in dieser Frage waren gescheitert.

b) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle liegt auch nicht deshalb vor, weil über den Regelungsgegenstand - Mehrarbeit für den 05.11.2006 und den 11.11.2006 - bereits eine abschließende Entscheidung vorliegt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass durch den Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 eine Regelung lediglich über die Überstunden für den 19.03., 07.05. und 01.10.2006 getroffen worden ist. Eine abschließende Regelung für sämtliche Überstunden an Sonderöffnungstagen für das Jahr 2006 ist mit dem Spruch vom 14.03.2006 nicht getroffen worden.

Die Einigungsstelle, die am 16.02. und 14.03.2006 getagt hat, war zwar nach dem im Verfahren 1 BV 1/06 Arbeitsgericht Bielefeld am 19.01.2006 abgeschlossenen Vergleich zuständig für "Mehrarbeit der Arbeitnehmer und erwachsenen Auszubildenden an den Sonntagen 19.03.2006, 07.05.2006, 01.10.2006 sowie für zwei weitere zu erwartende Sonntage im Jahre 2006 nach behördlicher Genehmigung sowie Mehrarbeit für sechs variable Veranstaltungstermine im Rahmen einer VIP Shopping Veranstaltung in der Zeit ab Ladenschluss bis 22.00 Uhr". Dass der Spruch der Einigungsstelle vom 14.06.2006 lediglich einen Teil dieses Regelungsgegenstandes hat regeln wollen, kann jedoch nicht angenommen werden. Hiergegen spricht der von der Arbeitgeberin in der Einigungsstellensitzung vom 14.03.2006 gestellte Antrag und insbesondere die im Protokoll vom 14.03.2006 enthaltene Erledigungserklärung.

Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrates enthält der Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 auch keine abschließende Regelung über die gesamte Mehrarbeit an Sonderöffnungstagen im Jahre 2006. Die Arbeitgeberin hat nämlich - wenn auch auf Anregung des Einigungsstellenvorsitzenden - ihren Antrag ausweislich des Protokolls vom 14.03.2006 ausdrücklich auf die Überstunden für den 19.03., 07.05. und 01.10.2006 beschränkt. Der Antrag der Arbeitgeberin vom 14.03.2006 ist eindeutig. Über weitere Mehrarbeit an anderen Sonderöffnungstagen hat die Einigungsstelle gerade nicht entschieden. Dies ergibt auch die von der Arbeitgeberin vorgetragene seinerzeitige Äußerung des Einigungsstellenvorsitzenden, wonach lediglich die genehmigten Sonntage Regelungsgegenstand der Einigungsstelle sein könnten, weitere Sonderöffnungstage seien separat zu behandeln, wenn sie genehmigt seien. Eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt war entbehrlich, weil die Äußerung des Einigungsstellenvorsitzenden an sich unstreitig ist. Nach dem Vorbringen des Betriebsrats ist die Äußerung des Einigungsstellenvorsitzenden lediglich anders verstanden worden. Die unstreitige Äußerung des Einigungsstellenvorsitzenden erscheint auch einleuchtend, weil zum Zeitpunkt der Sitzung der Einigungsstelle am 14.03.2006 überhaupt noch gar nicht feststand, ob für weitere Sonntage eine behördliche Genehmigung erteilt werden würde. Diese Genehmigung zur Öffnung am 05. 11.2006 ist aber erst durch Nachtragssatzung vom 21.06.2006 erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt war das Einigungsstellenverfahren längst abgeschlossen. Darüber hinaus weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass nach dem von der Arbeitgeberin seinerzeit vorgelegten Betriebsvereinbarungsentwurf (Bl. 22 d.A. 1 BV 1/06 Arbeitsgericht Bielefeld) Mehrarbeit für die Sonntagsöffnungen am 19.03.2006, 07.05.2006 und 01.10.2006 beantragt worden ist. In Ziffer 1. dieses Betriebsvereinbarungsentwurfs ist weiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Einsatz von Mitarbeitern anlässlich weiterer Sonder-/Sonntagsöffnungen der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Auch hieraus ergibt sich, dass eine abschließende Regelung über die Mehrarbeit für das gesamte Jahr 2006 nicht beabsichtigt gewesen ist.

Im Übrigen ist durch den Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 die Mehrarbeit für weitere Sonder-/Sonntagsöffnungen auch nicht ausdrücklich abgewiesen worden. Damit ist die Einigungsstelle für die Sonntagsöffnung am 05.11.2006 und die verlängerte Samstagsöffnung am 11.11.2006 nicht offensichtlich unzuständig.

3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darüber hinaus zum Vorsitzenden der Einigungsstelle den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Brandenburg, Herrn Dr. E2xxxxxx, bestellt. Hiergegen sind von der Arbeitgeberin keine Einwendungen erhoben werden.

Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht mit zwei für jede Seite festgelegt.

Soweit der Betriebsrat die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils drei Personen fordert, ist die Beschwerde nicht begründet. Ausreichend erschien auch der Beschwerdekammer die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils zwei Personen auf jeder Seite. Dies entspricht, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm, Beschluss vom 08.04.1987 - NZA 1988, 210; LAG München, Beschluss vom 15.07.1991, NZA 1992, 185; LAG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.1992 - NZA 1993, 1008; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.1997 - DB 1997, 832; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 98 Rz. 31; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 98 ArbGG Rz. 6 m.w.N.). Aus der Tatsache, dass durch Vergleich vom 19.01.2006 - 1 BV 1/06 Arbeitsgericht Bielefeld - die Zahl der Beisitzer auf drei für jede Seite festgelegt worden ist, kann nicht hergeleitet werden, dass die Besetzung der Einigungsstelle über die Regelbesetzung hinaus mit drei Beisitzern erforderlich ist. Soweit der Betriebsrat der Auffassung ist, dass neben betrieblichem und juristischem Sachverstand auch die Anwesenheit eines Vertreters der Tarifvertragsparteien notwendig sei, vermag die Beschwerdekammer dem nicht zu folgen. Die Bedeutung und der Umfang der Regelungsstreitigkeit rechtfertigen eine Erhöhung der Beisitzerzahl nicht.

Ende der Entscheidung

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