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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 11 (5) Sa 592/02
Rechtsgebiete: BAT, BGB


Vorschriften:

BAT § 27 C
BGB § 242
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das beklagte Land die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen an angestellte Lehrer in Mangelfächern im Landesdienst nach § 27 C BAT - entsprechend der korrespondierenden beamtenrechtlichen Ausnahmeregelung zur laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für Lehrer in Mangelfächern außerhalb des Landesdienstes - auf Personen beschränkt, die die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis um längstens 10 Jahre überschritten haben.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

11 (5) Sa 592/02

Verkündet am: 13.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Limberg sowie die ehrenamtlichen Richter Wevers und Benner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.03.2002 - 3 Ca 1455/01 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die bei Klageerhebung 46-jährige Klägerin beansprucht die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen, wie sie das beklagte L5xx Lehrern in Mangelfächern unter 45 Jahren zugebilligt hat.

Die Klägerin ist am 30.09.1955 geboren. Mit Arbeitsvertrag vom 05.08.1994 wurde die Klägerin mit Wirkung ab dem 08.08.1994 unbefristet als Lehrerin in der Vergütungsgruppe BAT III eingestellt (Bl. 21 d.A.). Die Anwendung des BAT ist vereinbart. In einem "Nachtrag zum Arbeitsvertrag" vom 20.03.2001 reduzierten die Parteien für die Zeit vom 01.08.2001 bis zum 31.08.2002 die vertragliche Arbeitszeit von den 28 Unterrichtsstunden einer Vollzeitarbeitskraft auf 25 Wochenstunden (Bl. 22. d.A.). Die Klägerin unterrichtet an der Hauptschule S5xxxxxxx die Fächer Englisch und Sport. Mit Runderlass vom 21.12.2000 des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung verfügte das beklagte L5xx eine Heraufsetzung der Höchstaltersgrenze für zu beamtende Lehrerinnen und Lehrer (Bl. 13, 14 d.A.):

I.

"1. Für Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport.

Diese Ausnahmegenehmigung ermöglicht ein Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze um längstens zehn Jahre; damit ist auch evtl. Sondertatbeständen (Wehrdienst, Zivildienst etc.) Rechnung getragen. Sie gilt nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerber; laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht erfasst werden.

Diese Ausnahmeregelung ist befristet bis zum 30.04.2001."

Mit Runderlass vom 23.04.2001 verlängerte das beklagte L5xx diese Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für den im Erlass genannten Personenkreis bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 (Bl. 15 d.A.). Durch Runderlass vom 24.04.2001 billigte das beklagte L5xx angestellten Lehrern in Mangelfächern bis zu einem bestimmten Lebensalter eine Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach § 27 Abschn. C BAT zu (Bl. 16, 17 d.A.):

"Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach § 27 Abschnitt C BAT; tariflicher Ausgleich für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

Runderlass vom 22.12.2000 und 23.04.2001 -121-22/03 bzw. 24/03 Nr. 1050/00 bzw. 297/01

Runderlass vom 25.07.2000 - 123-23/02-465/00

Mit dem Bezugserlass vom 22.12.2000 - verlängert mit Runderlass vom 23.04.2001 - wird im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium des L6xxxx N1xxxxxxx-W3xxxxxxx für Bewerberinnen und Bewerber mit bestimmten Lehramtsbefähigungen und Fächern/Fachrichtungen eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Übernahme in das Beamtenverhältnis gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO erlassen, die ein Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze um längstens 10 Jahre zulässt.

Da diese Maßnahme nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerberinnen und Bewerbern dient, werden laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, von dieser Regelung nicht erfasst.

Als finanzieller Ausgleich wird, diesem Personenkreis - zur Vermeidung von Abwanderungen in Nachbarländern bzw. in die Wirtschaft - auf der Grundlage des § 27 Abschnitt C BAT die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach den folgenden Vorgaben zugestanden:

1. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die zum Zeitpunkt des Runderlasses vom 22.12.2000 bereits im Schuldienst des L6xxxx N1xxxxxxx-W3xxxxxxx tätig waren, im übrigen jedoch die Voraussetzungen der allgemeinen Ausnahmeregelung der Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Abschnitt I), erhalten anstelle der gemäß § 27 Abschnitt A BAT zustehenden Grundvergütung eine um vier Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Grundvergütung. Die Endgrundvergütung darf dadurch nicht überschritten werden.

2. Angestellte, die die Anspruchsvoraussetzungen der Nr. 1 erfüllen, erhalten die erhöhte Grundvergütung ab dem 01. Januar 2001. Bereits zugestandene Vorweggewährungen (Runderlass vom 25.07.2000) sind ab diesem Zeitpunkt anzurechnen.

3. Erreicht die/der Angestellte nach § 27 Abschnitt A BAT eine höhere Lebensaltersstufe, wirkt sich dies bei der Höhe der Vergütung erst dann aus, wenn sich daraus eine höhere als die durch die Vorweggewährung maßgebende Lebensaltersstufe ergibt ("Aufzehrung" § 27 Abschnitt C Satz 2 BAT). Unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Nr. 1 findet jedoch eine erneute Vorweggewährung statt.

4. Wie im Falle einer Höhergruppierung zu verfahren ist, regeln die Sätze 3 und 4 des § 27 Abschnitt C BAT. Unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Nr. 1 findet jedoch ebenfalls eine erneute Vorweggewährung statt.

5. Die Bewilligung gilt nur für den in Nr. 1 genannten Personenkreis. Darüber hinaus kommt nur eine Vorweggewährung von Lebensaltersstufen auf der Grundlage des Runderlasses vom 25.07.2000 in Betracht."

In einem Schreiben der Bezirksregierung Detmold vom 17.05.2001 an die Schulämter des Bezirks ist hierzu ausgeführt:

"Mit Rundverfügung vom 08.05.2001 hatte ich die Regelungen des MSWF übersandt zur Vorweggewährung von Lebensaltersstufen.

Aus gegebenem Anlass weise ich nochmals darauf hin, dass diese Regelungen nur gelten für

- Lehrkräfte, die bereits am 22.12.2000 im Schuldienst tätig waren,

- Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung in einem sog. Mangelfach gemäß Erlass des MWWF vom 22.12.2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 und

- Lehrkräfte, die am 22.12.2000 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

In diese Regelungen sind Lehrkräfte einzubeziehen, die schon in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis tätig sind und Lehrkräfte, die auf sog. Vorgriffsstellen zunächst befristet eingestellte worden sind.

Vorsorglich füge ich nochmals Arbeitslisten (Personallisten) bei, damit die Vorweggewährung von Amts wegen erfolgen kann."

Bei Klageerhebung im Oktober 2001 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach BAT III Stufe 43. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung BAT III Stufe 43 und der Vergütung BAT III Stufe 45 betrug ab dem 01.09.2001 170,10 DM und davor 166,11 DM (Tabelle für die Zeit vom 01. August 2000 bis 31. August 2001 Bl. 20 d.A., Tabelle ab 01.09.2001 Bl. 53 d.A.: 5.777,34 DM - 5.607,24 DM). Eine Anfrage der Klägerin auf Vergütung nach der Lebensaltersstufe 45 wurde von dem beklagten L5xx vorprozessual unter Hinweis auf die Erlasslage abgelehnt. Seit September 2002 (47. Geburtstag) erhält die Klägerin die erhöhte Vergütung der Stufe 45.

Die zunächst an das Arbeitsgericht Paderborn gerichtete Klage ist dem beklagten L5xx am 12.10.2001 zugestellt worden. Das Arbeitsgericht Paderborn hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.10.2001 an das Arbeitsgericht Detmold verwiesen (Bl. 10. d.A.).

Die Klägerin hat argumentiert, sie habe Anspruch auf Vorweggewährung höherer Stufen gemäß dem Runderlass vom 24.04.2001. Das beklagte L5xx verletze mit diesem Runderlass den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte L5xx verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.04.2001 aus Stufe 45 der Vergütungsgruppe III zu bezahlen.

Das beklagte L5xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L5xx hat die Klage für unbegründet erachtet.

Durch Urteil vom 14.03.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sei nicht gegeben. Die Unterscheidung zwischen den neu eingestellten und den bereits beschäftigten Lehrern im Lebensalter zwischen 35 und 45 Jahren trage finanziellen bzw. finanzpolitischen Erwägungen Rechnung. Damit liege zugleich ein Sachgrund vor, bei der Vorweggewährung von Lebensaltersstufen zu unterscheiden zwischen den angestellten Lehrern, die das 45. Lebensjahr vollendet hätten, und denen, bei denen dies nicht der Fall sei.

Gegen dieses am 20.03.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Berufung ist am 11.04.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und zugleich begründet worden.

Die Klägerin verbleibt bei ihrem Einwand, die ablehnende Haltung des beklagten L6xxxx verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichtes habe auch die Klägerin einen Anspruch auf Kompensation durch Vorweggewährung von Lebensaltersstufen. Denn auch über 45-jährige Lehrkräfte in Mangelfächern seien von einer Abwerbung bedroht. Die Altersgrenze zum Schutz des Personalbestandes an Lehrern in Mangelfächern sei somit willkürlich. Die Kompensation allein zugunsten der jüngeren angestellten Lehrer sei daher zum einen ein sachfremdes Mittel, um den verfolgten Zweck zu erreichen, und im übrigen auch völlig willkürlich. Es könne nicht angehen, dass die älteren Lehrer mit Mangelfächern und mehr Berufserfahrung für die qualitativ mindestens gleichwertige Arbeit aufgrund des Ziels der Anlockung jüngerer Kollegen während ihrer gesamten Laufbahn finanziell schlechter gestellt würden. Anerkannt und gewöhnlich sei im Gegenteil die finanzielle Besserstellung älterer Angestellter und nicht umgekehrt. Der Runderlass sei damit auch auf diejenigen Lehrer mit Mangelfächern anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Runderlasses das 45. Lebensjahr bereits überschritten hätten.

Im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Veränderungen bei der Vergütung der Klägerin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer den Klageantrag im Einvernehmen mit dem beklagten L5xx neu formuliert, die Vergütungsdifferenz für die Monate Januar 2001 bis August 2002 mit 1.739,41 Euro beziffert (20 Monate x 170,10 DM) und beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.03.2002 - 3 Ca 1455/01 - abzuändern und das beklagte L5xx zu verurteilen, an die Klägerin 1.739,41 Euro zu zahlen.

Das beklagte L5xx beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte L5xx verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes. Es bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verpflichtung des beklagten L6xxxx, die Kompensation gemäß Runderlass auf alle von der Beamtung nicht betroffenen Lehrer mit Mangelfächern zu erstrecken. Die in den Erlassen vorgenommene Differenzierung zwischen Lehrkräften, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und denjenigen, die das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, habe ihren sachlichen Grund in den nur beschränkt vorhandenen finanziellen Ressourcen des beklagten L6xxxx. Abgesehen davon sei das beklagte L5xx der Ansicht, dass gerade jüngeren Lehrkräften, also solchen unter 45 Jahren, ein Anreiz gegeben werden sollte, nicht aus den Diensten des beklagten L6xxxx auszuscheiden, während dies bei älteren Lehrkräften nicht notwendig sei. Nicht bestreitbar sei, dass mit vorgerücktem Alter die Neigung, den Arbeitsplatz zu wechseln, sinke. Zum anderen befänden sich Lehrkräfte im Alter über 45 Jahren regelmäßig bereits in einer höheren Lebensaltersstufe. Abschließend verweist das beklagte L5xx auf die Entscheidung des OVG Münster vom 18.05.2001 - 6 B 493/01, NVwZ 2002 614 -. Dort habe das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass die Verwaltungspraxis des L6xxxx N1xxxxxxx-W3xxxxxxx rechtmäßig sei, Ausnahmen von der Höchstaltergrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 NWLVO nicht zugunsten von Lehrern zu erteilen, die bereits als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und insbesondere der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Wegen des Inhalts der von der Klägerin in den Prozess eingeführten "Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 344 der Abgeordneten Barbara Wischermann CDU Drucksache 13, 968 - Ausnahmeregelung von der laufbahnrechtlichen Altersgrenze" wird auf die Kopie der Drucksache 13/1178 Landtag N1xxxxxxx-W3xxxxxxx 13. Wahlperiode vom 08.05.2001 Bezug genommen (Bl. 45 - 49 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.

Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs.1 ArbGG, und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, § 64 Abs.2 ArbGG. Die Berufung ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG, 519, 520 ZPO. Nach § 26 Nr. 5 EGZPO finden ArbGG und ZPO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung (BAG 30.05.2002 2 AZB 20/02 NZA 2003, 176).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

1. Die Klage ist mit dem verfolgten Zahlungsantrag zulässig. Die in der Berufungsinstanz im Einvernehmen mit der beklagten Partei vorgenommene Änderung des Klageantrags ist sachdienlich i.S.d. § 533 Nr.1 ZPO. Der Übergang vom Feststellungsantrag auf den Zahlungsantrag trägt dem Umstand Rechnung, dass der Nachforderungszeitraum inzwischen abgeschlossen ist. Der durch Addition der monatlichen Vergütungsdifferenzen gewonnene Klageantrag ermöglicht eine umfassende und damit prozessökonomisch sinnvolle Streitbereinigung. Der geänderte Klageantrag ist auf die Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hatte, § 533 Nr.2 ZPO.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die eingeforderte Vorweggewährung der Lebensaltersstufe 45 für den Klagezeitraum Januar 2001 bis August 2002.

a) Nach § 27 A Abs.1 BAT, wie er hier kraft vertraglicher Bezugnahme anzuwenden ist, hat der Angestellte des öffentlichen Dienstes Anspruch auf die Grundvergütung seiner Vergütungsgruppe entsprechend der für ihn zutreffenden Lebensaltersstufe. Nach je zwei Jahren erhöht sich die Vergütung um eine Lebensaltersstufe bis zum Erreichen der letzten Lebensaltersstufe. Wird ein Angestellter in den Vergütungsgruppen III bis X zu einem Zeitpunkt nach Vollendung des 31. Lebensjahres eingestellt, erhält er die Vergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt hat, § 27 A Abs.2 BAT. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Unstreitig kann die Klägerin nach dieser Bestimmung im Klagezeitraum keine Vergütung der Lebensaltersstufe 45 verlangen, weil sie erst 1994 im Lebensalter von 38 Jahren von dem beklagten L5xx eingestellt worden ist.

b) Die eingeklagte Summe steht der Klägerin nicht nach § 27 C BAT i.V.m. dem Runderlass des beklagten L6xxxx vom 24.04.2001 zu. § 27 C BAT regelt, dass dem Angestellten des öffentlichen Dienstes eine um bis zu höchstens vier Lebensaltersstufen höhere Grundvergütung vorweggewährt werden kann, soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist. Diese Bestimmung soll es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ermöglichen, Personalengpässen flexibel entgegenzuwirken. Zur Deckung des Personalbedarfs gehört nicht nur die Gewinnung von Bewerbern, sondern auch die Erhaltung vorhandenen qualifizierten Personals. Die Entscheidung über die Vorweggewährung trifft der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 Abs.1 BGB) entsprechend dieser tarifvertraglichen Zwecksetzung. Ohne eine solche Entscheidung des Arbeitgebers besteht kein Anspruch des Angestellten auf eine Vorweggewährung nach § 27 C BAT (vgl. hierzu: BAG 26.05.1994 AP Nr.5 zu § 27 BAT; Clemens-Scheuring, BAT - Stand 11/2002 -, § 27 C BAT Erl.3; Böhm-Spiertz, BAT - Stand 02/2003 -, § 27 BAT Rz. 145, 147, 156). Von der Möglichkeit des § 27 C BAT hat das beklagte L5xx durch seinen Runderlass vom 24.04.2001 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Vorschrift Gebrauch gemacht. Allerdings gehört die Klägerin unstrittig nicht zu dem nach dem Wortlaut des Erlasses anspruchsberechtigten Personenkreis, weil sie am 22.12.2000, dem Datum des Ausgangserlasses zur Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze bei der Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in Mangelfächern, das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

c) Dementsprechend beruft sich die Klägerin zur Klagebegründung auch auf eine über den Wortlaut des Runderlasses vom 24.04.2001 hinaus geschuldete Pflicht des beklagten L6xxxx zur Gleichbehandlung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe und auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechter stellt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und nicht begünstigten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterschiede gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, kann die übergangene Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (BAG 21.03.2001 AP Nr. 17 zu § 33 a BAT = NZA 2001,782; BAG 10.03.1998 AP Nr.207 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 23.04.1997 AP Nr.22 zu §§ 22,23 BAT 1975 Zulagen). Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist anerkannt, dass Arbeitsmarktsgesichtspunkte ein zulässiges Differenzierungskriterium sein können. Der Arbeitgeber kann Angehörigen einer bestimmten Arbeitnehmergruppe finanzielle Vergünstigungen gewähren, um einem Personalkräftemangel vorzubeugen und die betroffenen Arbeitnehmer stärker an den Betrieb zu binden. Bei Arbeitsplätzen, die wegen der Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu besetzen sind, ist die Gewährung einer finanziellen Vergünstigung als Anreiz für die Gewinnung und das Verbleiben von Arbeitskräften ein sachlich gerechtfertigtes Mittel, Gruppen von Arbeitnehmern bei finanziellen Zulagen unterschiedlich zu behandeln (BAG 21.03.2001 AP Nr. 17 zu § 33 a BAT = NZA 2001, 782). Die von dem beklagten L5xx im Runderlass vom 24.04.2001 vorgenommene Differenzierung nach dem Lebensalter der angestellten Lehrer in Mangelfächern (genauer: nach den Jahren, um die das laufbahnrechtliche Alter für die regelmäßige Verbeamtung überschritten ist) genügt diesen Anforderungen einer sachgerechten Differenzierung. Es ist vor dem verlautbarten Zweck, Abwanderung in Nachbarländer und in die Wirtschaft zu verhindern, sachlich gerechtfertigt, dass das beklagte L5xx die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen auf den Personenkreis der laufbahnrechtlich überalterten Lehrkräfte in Mangelfächern beschränkt, die im übrigen - also abgesehen von ihrer bereits erfolgten Einstellung in den Landesdienst - den Voraussetzungen unter I des Runderlasses vom 22.12.2000 genügen. Damit werden nur Lehrkräfte in Mängelfächern begünstigt, deren Lebensalter die regelmäßige laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung um nicht mehr als zehn Jahre überschreitet. Damit ist eine Personengruppe eingegrenzt, bei der in gesteigerter Weise eine Abwanderung aus dem Dienst des beklagten L6xxxx droht. Es ist gesichertes Erfahrungswissen, dass die Einstellungschancen für akademisch gebildete Arbeitnehmer in der Wirtschaft bei einem Lebensalter zwischen 35 und 45 deutlich günstiger sind als bei Arbeitnehmern höheren Lebensalters. Vor allem trägt das L5xx aber durch die so festgelegten Anspruchsvoraussetzungen des Runderlasses der Gefahr Rechnung, dass laufbahnrechtlich überalterte Angestellte des beklagten L6xxxx durch vergleichbare Ausnahmeregelungen anderer Bundesländer zur laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze bei Lehrern in Mangelfächern in den dortigen verbeamteten Schuldienst abgeworden werden. Wie die Landesregierung Nordrhein-Westfalen in ihrer Antwort vom 08.05.2001 auf die Kleine Anfrage 344 und wie das OVG NRW in seinem Beschluss vom 18.05.2001 im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ausnahmeregelung zur Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung ausgeführt haben, gilt es bei einer derartigen Ausnahmeregelung, eine akzeptable Relation zwischen der zu erwartenden aktiven Dienstzeit des einzustellenden Beamten und den sich anschließenden Versorgungslasten herzustellen (Antwort der Landesregierung NRW -Kopie- Bl.45ff, 46 d.A. - OVG NRW 18.05.2001 6 B 493/01 DVBl 2001, 1231). Vor dieser Aufgabenstellung, wie sie auch in konkurrierenden Bundesländern besteht, stellt sich ein finanzieller Bleibensanreiz für angestellte Lehrer, die das regelmäßige laufbahnrechtliche Höchstalter nur um einige Jahre überschreiten, als dringlicher dar als ein Anreiz für solche Lehrkräfte, die mehr als 10 Jahre laufbahnrechtlich überaltert sind. Für letztere sind Verbeamtungsangebote aus anderen Ländern weniger in Betracht zu ziehen. Die Anspruchsbegrenzung "längstens 10 Jahre über der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs.1 i.V.m. § 52 Abs.1 LVO)" beinhaltet vor diesem Hintergrund keine willkürliche Grenzziehung. Sie ist durch den Zuwendungszweck des § 27 Abschn. C BAT zureichend gerechtfertigt. Hinzu kommt als weiterer legitimierender Aspekt, dass durch diese Grenzziehung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Kompensation zugunsten der bereits im Schuldienst des beklagten L6xxxx angestellten laufbahnrechtlich überalterten Lehrkräfte in Mängelfächern gegenüber den durch das "Spätverbeamtungsangebot" begünstigten laufbahnrechtlich überalterten Lehrkräften in Mangelfächern außerhalb des Schuldienstes des beklagten L6xxxx erreicht wird. Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass das beklagte L5xx die Grenze entsprechend dem Stichtag des Erlasses für die Verbeamtung laufbahnrechtlich überalterter Lehrkräfte auch im vorliegenden Zusammenhang übernimmt. Stichtage sind als Ausdruck einer gebotenen pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität auch bei der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässig. Dadurch verursachte Härten sind zum Teil unvermeidlich. Solche Härten müssen akzeptiert werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (BAG 18.10.2000 AP Nr. 24 zu § 11 BAT-O; BAG 19.10.2000 ZTR 2001,362; BAG 19.02.2002 NJW 2002,2339; BAG 23.02.1994 ZTR 1994, 462; BVerfGE 24,220, 228; ErfK-Dieterich, 3.Auflage 2003, Art.3 GG Rz.51). Diesen Anforderungen ist hier entsprechend den obigen Ausführungen genügt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bestehen für die von dem beklagten L5xx vorgenommene Eingrenzung des begünstigten Personenkreises bei der Vorweggewährung von Lebensaltersstufen sachliche Gründe, die den Leistungsausschluss der mehr als zehn Jahre laufbahnrechtlich überalterten Lehrkräfte und damit auch den Ausschluss der Klägerin sachlich rechtfertigen. Entsprechend dem Erkenntnis des Arbeitsgerichtes verbleibt es damit bei der Unbegründetheit des Klagebegehrens.

III.

Die mit ihrer Berufung unterlegene Klägerin hat gemäß § 97 Abs.1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zugelassen.



Ende der Entscheidung

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