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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 1316/08
Rechtsgebiete: EingliederungsG Versorgungsämter NW


Vorschriften:

EingliederungsG Versorgungsämter NW
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 25.07.2008 - 2 Ca 2462/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass er nach der durch Landesgesetz geregelten Auflösung der Versorgungsämter zu Ende 2007 mit Wirkung ab dem 01.01.2008 dem Kreis Olpe im Wege der Personalgestelllung zur Arbeitsleitung zugeordnet worden ist (EingliederungsG Versorgungsämter NW vom 30.10.2007 GVBl. NW 2007, 482 ff).

Der verheiratete Kläger ist am 14.02.1955 geboren. Das Kind des Klägers war am 25.06.2007 22 Jahre alt und befand sich in der Ausbildung. Seit dem 25.04.1977 ist der Kläger Beschäftigter des beklagten Landes. Auf den in Kopie eingereichten Arbeitsvertrag vom April 1977 wird Bezug genommen (Bl. 6, 7 GA). Nach § 2 Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. Der Kläger arbeitete zuletzt bei dem Versorgungsamt in Soest auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts im Gehobenen Dienst und erzielte ein Bruttogehalt von zuletzt 3.587,50 €. Ihm oblag die Bearbeitung eingehender Widersprüche und Nachprüfungen.

Am 20.11.2007 wurde das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: EingliederungsG Versorgungsämter) als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (Straffungsgesetz) verkündet (GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007). Dort heißt es auszugsweise wie folgt:

"I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 2

Aufgaben des Schwerbehindertenrechts

(1) Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster.

Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

...

II. Personalrechtliche Maßnahmen

...

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

...

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

...

§ 20

Versorgungsamt Soest

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Hamm, den Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis sowie die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg über.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend."

Die in § 10 Abs. 1 EingliederungsG Versorgungsämter zweifach verwandte Formulierung "kraft Gesetzes" geht zurück auf einen Änderungsantrag der Regierungsfraktion. Zur Begründung des Änderungsantrages ist in der entsprechenden Landtagsdrucksache 14/5208 ausgeführt

"zu Ziffer 3 a und 3 b:

Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt. Personalrechtlicher Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr."

Auch die Formulierung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter geht auf den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zurück. Die darauf bezogene Begründung lautet:

"zu Ziffer 3 f:

§ 10 Abs. 5 enthält Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der Personalauswahl. Aus dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor der Übertragung der jeweiligen Aufgabe erstellten Zuordnungsplan geht hervor, welche Tarifbeschäftigten zu welchen neuen Aufgabenträgern und in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet werden. Die neuen Aufgabenträger erhalten weitgehende Mitwirkungsmöglichkeiten.

Die gesetzliche Festlegung dient der Bestimmtheit der gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung. Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).

zu Ziffer 3 g:

Die Einzelheiten der Personalgestellung werden in Personalgestellungsverträgen geregelt, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit den kommunalen Körperschaften abschließt. So können beispielsweise die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen - mit Ausnahme der den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffenden Entscheidungen - auf die neuen Aufgabenträger übertragen werden (s. Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L). Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b)."

Auf die zur Akte gereichten Kopien aus der Landtagsdrucksache 14/5208 wird ergänzend verwiesen (Seite 31 - 37 der Landtagsdrucksache = Bl. 54 ff GA).

Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) der Zuordnungsplan erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14.11.2007 erstellt.

Für die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten wurde ein Punkteschema erstellt und zugrunde gelegt:

"Personalzuordnung: Punkteverteilung

Lebensalter: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte

Beschäftigungszeit: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte

Familienstand: verh./zusammenlebend 2 Punkte

Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr: 5 Punkte

Alleinerziehend: 5 Punkte

Pflege von Angehörigen: insg. 2 Punkte

Teilzeit: Reduzierung um 20 % und mehr 5 Punkte

+ Reduzierung um 50 % und mehr 5 Punkte

Schwerbehinderung: + je 10 Grad 1 Punkt

Entfernungskilometer: je Km zum nächst mögl. Einsatzort 0,1 Punkte

Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächst möglichen Einsatzort zugeordnet.

Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommen Zuordnung abgewichen werden."

Bei der Zuordnung wurde wie folgt verfahren: Zunächst wurden die Beschäftigten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamtes dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, Bundeselterngeld / Elternzeitgesetz usw.). Die Zuordnung zu den im Gesetz für den jeweiligen Aufgabenbereich genannten künftigen Aufgabenträgern erfolgte nach dem Grundsatz "Das Personal folgt der Aufgabe". Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der jeweiligen Dienstgruppen statt: Höherer Dienst - Gehobener Dienst - Mittlerer Dienst - Assistenzdienst. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Zu den fixen Sozialpunkten wurden für die einzelnen Zuordnungsziele für die Beschäftigten die jeweiligen Entfernungskilometer addiert, die sich bei einer Zuordnung zum nächst möglichen Zuordnungsziel ergaben. Abschließend erfuhr das Zuordnungsergebnis in Einzelfällen noch eine Korrektur durch die Einstufung von Beschäftigten als persönlicher Härtefall oder als Entfernungshärtefall:

- persönlicher Härtefall beispielsweise:

Beschäftigte, die aufgrund Orientierungsstörungen nicht in der Lage sind, einen anderen als den bisherigen Wohn- und Arbeitsplatz aufzusuchen / Beschäftigter, der zwei Monate vor dem Aufgabenübergang zum alleinerziehenden Vater mit drei unter zehn Jahre alten Kindern wurde im Fall einer ansonsten anstehenden Zuordnung von Aachen nach Köln / an Krebs erkrankter Beschäftigter, der sich noch um seinen Sohn (ebenfalls an Krebs erkrankt) und seine Tochter (Borderline-erkrankt) kümmert,

- Entfernungshärtefälle wie folgt:

bei Vollzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzdienstbereich bei mehr als 20 Sozialpunkten und einer Entfernung von mehr als 85 Km / bei Teilzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzbereich und hier auch im Gehobenen Dienst die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden müssen - je nach Stellenanteil: 0,4 Stellenanteil: mehr als 50 Km / 0,55 Stellenanteil: mehr als 55 Km / 0,6 Stellenanteil: mehr als 60 Km / 0,9 Stellenanteil: mehr als 85 Km.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den Härtefällen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des beklagten Landes und die eingereichten Anlagen Bezug genommen: Bl. 335 ff GA, Anlagen B 5 - B 7 = Bl. 350 - 354 GA.

Die zur Erstellung des Zuordnungsplans erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Den Interessenabfragebogen - Versorgungsamt Soest - Aufgabenbereich "Schwerbehindertenrecht" - füllte der Kläger am 25.06.2007 aus. Er nannte Ortswünsche in der folgenden Reihenfolge: 1. Hamm, 2. Soest, 3. Brilon - anderer örtlicher Wunsch: Münster. Auf die Kopie des ausgefüllten Bogens wird Bezug genommen (Bl. 346 f GA).

Wegen der Einzelheiten der seitens des Ministeriums vorgenommenen Zuordnungen im Bereich "Schwerbehindertenrecht / Gehobener Dienst" des Versorgungsamts Soest wird auf die von dem beklagten Land vorgelegte Tabelle Bezug genommen ("Zuordnungsplan" Bl. 9 ff sowie "Zuordnungsplan - Schwerbehindertenrecht / Gehobener Dienst" mit Namen nebst Daten und Punkten Anlage B 8, Bl. 359, 360 GA). Die in der zuletzt genannten Unterlage ausgewiesenen Namen und Angaben sind zwischen den Parteien unstreitig bis auf die Frage, ob bei der Mitarbeiterin P1 zu Recht die Position "Pflege" mit 2 Punkten berücksichtigt werden durfte. Hierzu behauptet der Kläger, zwar habe Frau P1 angegeben, sie versorge ihre Mutter, gemeint sei hiermit aber lediglich ein Besuch alle 14 Tage in L3-B3, was nicht als Pflege mit 2 Punkten berücksichtigt werden könne. Für den Kläger ergaben sich 18,56 Sozialpunkte - ohne Entfernungskilometer - (Berechnung: Bl. 333 GA), für Frau P1 veranschlagte das beklagte Land einschließlich der strittigen Punkte für "Pflege" 18,89 Punkte. Der Kläger wurde im Zuordnungsplan dem Kreis Olpe zugeordnet (Bl. 10 ff, 15 GA, 359, 360 GA). Die Entfernung Wohnort - Olpe beträgt für den Kläger rund 112 km (Bl. 359, 360 GA).

Der endgültige Zuordnungsplan (Bl. 9 ff. GA) wurde als Anlage zu einem Schreiben vom 14.11.2007 (Bl. 7 f. GA) an die Amtsleitungen der Versorgungsämter mit der Bitte übersandt, "die geplante Zuordnung" den Beschäftigten in geeigneter Form zu übermitteln. Seit dem 01.01.2008 erbringt der Kläger seine Arbeitsleistung in Olpe. Er hat wegen seiner Zuordnung zum Kreis Olpe Anspruch auf Auslagenersatz nach der TEVO NW. Das beklagte Land hat Fahrdienste mit gestellten Fahrzeugen eingerichtet.

Das Zuordnungsverfahren wurde (zunächst) ohne die Beteiligung von Personalräten durchgeführt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor verschiedenen Verwaltungsgerichten ist die Mitbestimmungspflichtigkeit des Zuordnungsplanes unterschiedlich beurteilt worden. Durch Beschlüsse des VG Düsseldorf im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes vom 16.11.2007 und vom 13.12.2007 war vorläufig festgestellt worden, dass der Zuordnungsplan für die Versorgungsämter als Sozialplan in Folge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterliege (VG Düsseldorf 34 L 1750/07. PVL). Gegen den Beschluss ist von dem Land Rechtsmittel zu dem OVG NRW eingelegt worden. Daneben ist vom MAGS (Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ein Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan eingeleitet worden. Zudem ist der Zuordnungsplan am 13.12.2007 von dem MAGS als vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8 LPVG NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31.05.2008 in Kraft gesetzt worden. Das Einigungsstellenverfahren zum Zuordnungsplan wurde in der Sitzung vom 18.04.2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen. In der Präambel des Beschlusses ist ausgeführt, dass das Land zum Ausgleich für durch die Zuordnung veranlasste weite Anfahrtswege insgesamt einen Betrag von 2 Mio. Euro zur Verfügung gestellt hat, die neben den weiteren Regelungen des Einigungsstellenbeschlusses insgesamt der Kompensation von Nachteilen im Zusammenhang mit dem Zuordnungsplan vom 01.01.2008 dienen sollen. In einer Anlage 1 sind 74 Mitarbeiter namentlich aufgeführt, die als Härtefälle in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement (PEM) übergeleitet werden bzw. einen ortsnäheren Einsatz erfahren. Als Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema "Personalzuordnung: Punkteverteilung" aufgenommen. In der Anlage 3 sind 90 Mitarbeiter ausgewiesen, die eine Entfernung von 80 km oder mehr zurückzulegen haben und denen zusätzlich zu evtl. bereits gegebenen Ansprüchen auf Trennungsentschädigung oder Auslagenersatz ein weiterer einmaliger Betrag in Höhe von 1.000,00 € brutto zur pauschalen Entschädigung der durch die Arbeitsverlagerung entstehenden Aufwendungen zuerkannt wird. Unter Nr. 19 ist dort der Kläger mit der km-Angabe "112" aufgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichte Kopie des Protokolls der Einigungsstellensitzung vom 18.04.2008 Bezug genommen (Anlage B 12, Bl. 244 ff GA).

Der Kläger hat geltend gemacht, die Zuweisung zum Kreis Olpe sei rechtswidrig. Das LPVG NW sei nicht beachtet worden. Bei der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt - jedenfalls im Hinblick auf die Mitarbeiterin P1, bei der das beklagte Land unberechtigt 2 Punkte für "Pflege" berücksichtigt habe, obwohl Frau P1 ihrer Mutter lediglich alle 14 Tage einen Besuch abstatte (s. o.). Es sei ihm nahezu unmöglich, arbeitstäglich 254 km zur Arbeitsstelle und zurück zu fahren.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung in Olpe im Kreishaus des Kreises Olpe zu erbringen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorgetragen, die Zuordnung der Kläger zum Kreis Olpe sei aufgrund des erstellten Zuordnungsplanes kraft Gesetzes erfolgt. Der Zuordnungsplan sei nach sozialen Gesichtspunkten erstellt worden. Der Kläger sei weniger schutzbedürftig als andere vergleichbare Mitarbeiter des Versorgungsamtes Soest mit der Folge, dass er nicht ortsnäher habe eingesetzt werden können. Der Kläger sei auch weniger schutzbedürftig als Frau P1. Ein Verstoß gegen das Landespersonalvertretungsgesetz liege nicht vor, da keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen getroffen worden seien. Es sei bloß das Gesetz umgesetzt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.07.2008 abgewiesen. Nach dem Gesetz seien die bisher bei dem Versorgungsamt Soest wahrgenommenen Aufgaben u.a. auf den Kreis Olpe übergegangen. Nach dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 4 Abs. 3 TV-L sei der Kläger verpflichtet, seine Arbeitsleistung auch im Wege der Personalgestellung bei einem Dritten zu erbringen. Die Zuordnung habe im Ergebnis mitbestimmungsfrei durchgeführt werden können. Die Zuordnung sei nicht unbillig unter Missachtung der sozialen Situation des Klägers erfolgt.

Das Urteil ist dem Kläger am 29.07.2008 zugestellt worden. Der Kläger hat am 27.08.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.10.2008 am 28.10.2008 begründet.

Der Kläger wendet ein, die Zuordnung entspreche nicht billigem Ermessen. Eine konkrete Dienstanweisung sei ihm nicht zugegangen. Im Versorgungsamt habe es lediglich einen hektografierten Zuordnungsplan gegeben. Die zu bewältigende Strecke betrage 127 km. Die Fahrtkosten würden auf Dauer zu einer nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Belastung führen. Im Jahr 2011 (fälschlich: 2001) werde er trotz Vollzeitbeschäftigung die Fahrtkosten nicht länger tragen können. Ein gesetzlicher Personalübergang scheide aus; entsprechend den Ausführungen des Urteils Arbeitsgerichts Hamm vom 04.08.2008 - 5 Ca 2497/07 - sei eine Personalgestellung nicht wirksam erfolgt. Es hätte eine personelle Einzelmaßnahme ergehen müssen. Eine solche sei ihm gegenüber jedoch nicht ergangen, wie auch in dem zitierten Urteil ausgeführt sei. Er habe nie eine konkrete mündliche oder schriftliche Weisung bekommen - es existiere lediglich der hektografierte Zuordnungsplan.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.07.2008 (Az. 4 Ca 2336/07) abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Kläger sei aufgrund der Zuordnung verpflichtet, beim Kreis Olpe zu arbeiten. Der Personalübergang sei wirksam kraft Gesetzes erfolgt. Dies folge aus dem Gesetzeswortlaut. Der Zuordnungsplan sei gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Überleitungsentscheidung des Gesetzgebers. Dem stehe nicht entgegen, dass der Zuordnungsplan nicht wie das Gesetz im GVBl. NW veröffentlicht worden sei. Die Verweisung im Gesetz sei hinreichend bestimmt und genüge verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt den Zuordnungsplan in der geschehenen Weise in das Gesetz zu integrieren. Unbestritten sei die Zuordnung des Klägers durch die Amtsleitung bekannt gegeben worden. Die Zuordnung verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag. Nach dem anzuwendenden TV-L seien sowohl eine Versetzung als auch eine Personalgestellung zulässig. Mit der Interessenabfrage sei der Kläger angehört worden. Die gesetzliche Überleitung halte sich im Rahmen des Direktionsrechts. Der Arbeitsvertrag bestehe unverändert zu dem beklagten Land. Die Zuordnung sei angemessen und entsprechend dem praktizierten Verfahren erfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen. Entgegen seinem Klageantrag ist der Kläger verpflichtet, seine Arbeitsleitung bei dem Kreis Olpe zu erbringen.

A.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

B.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Zuordnung des Klägers zum Kreis Olpe ist rechtmäßig. Der dagegen gerichtete Feststellungsantrag ist zwar nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, er ist jedoch in der Sache unbegründet. Die streitgegenständliche Zuordnung des Klägers zum Kreis Olpe entspricht den Vorgaben des EingliederungsG Versorgungsämter (I). Der Zuordnung zum Kreis Olpe stehen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht entgegen (II). Die Zuordnung ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG unbeachtlich (III).

I. Die streitgegenständliche Zuordnung des Klägers zum Kreis Olpe hat ihre Grundlage im EingliederungsG Versorgungsämter und genügt den Anforderungen dieses Gesetzes. Gemäß § 1 Abs. 3 EingliederungsG Versorgungsämter ist die eigenständige Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und explizit auch das Versorgungsamt Soest als bisherige Dienststelle des Klägers mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden.

1. Die Zuordnung zum Kreis Olpe steht im Einklang mit § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 5 - Abs. 7, § 20 Abs. 1, Abs. 4 EingliederungsG Versorgungsämter. Diese Vorschriften sehen eine Personalgestellung der am Versorgungsamt Soest tätigen Tarifbeschäftigten des Aufgabenbereiches Schwerbehindertenrecht unter anderem an den Kreis Olpe vor. Da der Kläger bei dem Versorgungsamt im Bereich Schwerbehindertenrecht eingesetzt war, ist die Zuordnung zum Kreis Olpe konform zu den genannten Vorschriften.

2. Der ministerielle Zuordnungsplan ordnet den Kläger dem Kreis Olpe zu (Kopie Bl. 14 GA).

3. Die Zuordnung des Klägers zum Kreis Olpe genügt den Anforderungen, die gemäß § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter an die Erstellung des Zuordnungsplanes zu stellen sind. Neben den dienstlichen Belangen zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung bei den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem 01.01.2008 ("Das Personal folgt der Aufgabe") sind auch soziale Kriterien ausreichend berücksichtigt. Das Zuordnungsziel Kreis Olpe ergibt sich bei Anwendung des im Zuordnungsverfahren angewandten und rechtlich nicht zu beanstanden Punkteschemas.

a) Bei Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter teilt die Berufungskammer nicht die Auffassung des beklagten Landes, eine unzureichende Berücksichtigung der sozialen Belange eines zugeordneten Tarifbeschäftigten könne nur über eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG gerichtliche Beanstandung finden, weil der Zuordnungsplan Teil des EingliederungsG Versorgungsämter sei. Die Kammer sieht in einer etwaigen unzureichenden Berücksichtigung sozialer Belange vielmehr einen Verstoß gegen § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter, der zur Unwirksamkeit der zu überprüfenden Zuordnung führt. Dementsprechend hat die Kammer in ihrem Urteil vom 14.08.2008 zu einer strittigen Zuordnung aus dem Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht des Versorgungsamts Soest die Berücksichtigung der sozialen Belange der konkurrierenden Beschäftigten des Aufgabenbereiches überprüft - und im Ergebnis für gesetzeskonform befunden (LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 -). In diesem Sinne kommt auch der von dem beklagten Land in mehreren parallel gelagerten Rechtsstreiten zur Akte gereichte Beitrag von Prof. Dr. H. A. Wolff / Europa-Universität Vadrina zum Symposium "Verwaltungsstrukturreform des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 13.06.2008 zu dem Ergebnis, der Zuordnungsplan sei teilnichtig, soweit er im Einzelfall eine nicht dem Normenprogramm des EingliederungsG Versorgungsämter genügende Zuordnung treffe (a. a. O. unter D 7 [fälschlich "6"] S. 13, 14). Die gesetzliche Verweisung des EingliederungsG Versorgungsämter gehe dann insoweit ins Leere, die Verweisung erfasse den betroffenen Mitarbeiter nicht (a. a. O. S.14). Der Zuordnungsplan sei zwar einerseits [bezogen auf die Beamten] nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, könne aber andererseits auch nicht als Teil des Gesetzes gesehen werden, da er einen anderen Urheber [als das Gesetz] habe (a. a. O. unter D 3 S. 11). Der Zuordnungsplan sei ein verwaltungsorganisatorischer Rechtsakt in Wahrnehmung der Personal- und Organisationshoheit mit dienstrechtlichen Wirkungen (a. a. O. unter D 3, 4 S. 12).

b) Das Punkteschema bietet eine Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen genügende Grundlage für die Berücksichtigung der sozialen Belange der zuzuordnenden Tarifbeschäftigten. Insbesondere finden sich mit dem Lebensalter, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der familiären Situation und einer etwaigen Schwerbehinderung die zentralen sozialen Umstände in jeweils angemessener Relation berücksichtigt. Der Billigkeit entspricht es nach Auffassung der Kammer auch, dass Teilzeitbeschäftigten je nach Umfang ihrer Tätigkeit zusätzliche Punkte zuerkannt werden. Dahinter steht die zutreffende Würdigung, dass ein langer Anfahrtsweg zur Arbeit um so weniger zuzumuten ist, je geringer die vertraglich geschuldete Arbeitszeit ist und je geringer damit auch das Vertragsentgelt ausfällt. Der Zuordnungsgerechtigkeit dient es schließlich auch, wenn bei der Zuordnungskonkurrenz hinsichtlich der einzelnen Orte bei den Tarifbeschäftigten neben den fixen Punkten für Lebensalter, Beschäftigungszeit, Familienstand, Kinder bis zum 18. Lebensjahr, Alleinerziehend, Pflege von Angehörigen, Teilzeit und Schwerbehinderung auch ein für den einzelnen Beschäftigten jeweils für das konkrete Zuordnungsziel ermittelter Punktwert nach den individuellen Entfernungskilometern ermittelt wird (abstellend auf das "nächst weit entfernte" nachfolgende Zuordnungsziel).

c) Das beklagte Land hat mit der Aufstellung der Anlage B 8 (Bl. 359, 360 GA) im Detail nachvollziehbar - und auch vom Kläger nicht bestritten - aufgezeigt, dass der Kläger in den Zuordnungskonkurrenzen zu den ortsnäheren Einsatzorten Soest, Hamm und Hochsauerlandkreis, märkischer Kreis jeweils auf niedrigere Punktwerte kommt als die jeweils berücksichtigten Beschäftigten seines Aufgabenbereiches ("Schwerbehindertenrecht / Mittlerer Dienst").

aa) Für die einzelnen Orte ergeben sich die nachstehenden Punktwerte des Klägers gegenüber den jeweils berücksichtigten Beschäftigten mit der niedrigsten Punktzahl (Grenzfälle):

- Soest: 20,36 Kläger zu 36,35 W7,

- Hamm: 26,06 Kläger zu 32,57 H4,

- Hochsauerlandkreis: 26,66 Kläger zu 31,30 B4,

- Rangfolge Märkischer Kreis:

letzte berücksichtigte Mitarbeiterin P1 30,98,

nicht berücksichtigte Mitarbeiter in folgender Rangfolge (absteigend): 29,97 M3, 29,76 H5, 29,76 Kläger.

Selbst wenn bei der Mitarbeiterin P1 die zwei strittigen Punkte "Pflege" abgezogen werden, führt dies nicht zur Berücksichtigung des Klägers für eine Zuordnung zum Märkischen Kreis. Nach der Punktereihenfolge wäre dann Frau P1 auf dem letzten Zuordnungsplatz "Märkischer Kreis" gegen den Mitarbeiter M3 auszuwechseln. An der Zuordnung des Klägers zum Kreis Olpe würde sich nichts ändern. Es bedarf deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits keiner Klärung, ob Frau P1 in berücksichtigungsfähiger Weise "Pflege" leistet.

(Werte zusammengestellt: Tabelle Bl. 359, 360 GA).

bb) Im Fall des Klägers bestehen neben den durch die Punktwerte berücksichtigen Kriterien keine besonderen Umstände, die zu einer Berücksichtigung des Klägers in der abschließend im Ministerium durchgeführten Härtefallprüfung hätten führen müssen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass in seiner Person besondere soziale Umstände gegeben sind, die durch das Punkteschema nicht adäquat abgebildet wären. Eine Berücksichtigung des Klägers als Entfernungshärtefall scheidet aus, weil er unstreitig weniger als 20 fixe Sozialpunkte aufweist.

II. Die Zuordnung zum Kreis Olpe greift nicht unzulässig in vertraglich abgesicherte Rechtspositionen des Klägers ein. Die Zuordnung des Klägers an den Kreis Olpe hält sich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

1. Es findet kein unzulässiger Wechsel in der Person des Arbeitgebers statt. Anders als bei den Beamten tritt bei den Tarifbeschäftigten der bisherigen Versorgungsverwaltung kein Wechsel in den Parteien des bisherigen Rechtsverhältnisses ein. Bei den Beamten soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch Gesetz und Zuordnungsplan rechtswirksam ein Dienstherrnwechsel herbeigeführt worden sein. Landesbeamte sollen entsprechend den Vorgaben des Zuordnungsplans "kraft Gesetzes" zu Kommunalbeamten geworden sein. Bei den Tarifbeschäftigten hingegen wird die Arbeitgeberstellung des beklagten Landes durch Gesetz und Zuordnungsplan nicht berührt. Die Tarifbeschäftigten waren und bleiben Arbeitnehmer des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin zwischen den Rechtsubjekten, die seinerzeit den Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

2. Der Wirksamkeit der Zuordnung des Klägers zum Kreis Olpe steht nicht das Argument entgegen, es fehle an der erforderlichen direktionsrechtlichen Maßnahme, wie dies die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Hamm in parallel gelagerten Rechtsstreiten angenommen hat. Die dort vom Arbeitsgericht und auch von dem hiesigen Kläger vermisste "arbeitgeberseitige Direktion" ist zumindest und spätestens in dem Zeitpunkt an den Kläger ergangen, als er mit Beginn des Jahres 2008 seine Arbeit am neuen Dienstort aufnahm und die ihm dort zugewiesenen Arbeiten in den ihm dort zugewiesenen Räumlichkeiten weisungsgemäß bearbeitet hat. So hat auch das beklagte Land die streitgegenständliche Zuordnung während des Rechtsstreites in Anbetracht der geltend gemachten Unwirksamkeit einer Zuordnung kraft Gesetzes nach den Regeln des Direktionsrechts gerechtfertigt. Die Weisung, bei dem Kreis Olpe zu arbeiten, entspricht aus den oben abgehandelten Gründen billigem Ermessen (s. o.).

3. Der Inhalt des Arbeitsvertrages steht dem Einsatz des Klägers an einem anderen Dienstort als Soest nicht entgegen.

Die im Vertrag geregelte Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes begründet die Möglichkeit, dass der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden kann und zwar auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes (damals: § 8 BAT, jetzt: § 4 TV-L). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag den Dienstort des Dienstantritts ausdrücklich erwähnt. Ein der Widerspruchsfreiheit verpflichtetes Vertragsverständnis führt auch in einem solchen Fall zu der Auslegung, dass der Angestellte seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns bei der ursprünglich in Aussicht genommenen Dienststelle aufnimmt und fortan dem tarifvertraglich bestimmten Weisungsrecht unterliegt. Der Arbeitnehmer, der in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, kann nicht annehmen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Dienststelle bei Gelegenheit des Abschlusses des Arbeitsvertrages seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begibt und sich vertraglich dauerhaft festlegen will, den Angestellten nur bei der ersten Einsatzstelle zu beschäftigen. Wegen der Bezugnahme auf den Tarifvertrag hat der Angestellte regelmäßig davon auszugehen, dass er dem tarifvertraglichen Direktionsrecht unterstehen soll und jede ihm innerhalb der räumlichen Reichweite des tarifvertraglichen Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit der vereinbarten Vergütungsgruppe zu verrichten hat (BAG 21.01.2004 NZA 2005, 61 - 63; BAG 26.06.2002 6 AZR 50/00; BAG 29.10.1997 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51; ErfK-Preis, 9.Aufl. 2009, § 106 GewO Rn. 16 aE).

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass im Arbeitsvertrag des Klägers anders als in vielen anderen Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes (aus späteren Jahren) lediglich auf den BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen ist - und nicht zugleich auf den BAT ersetzende Tarifverträge. Von der wohl überwiegenden Auffassung wird eine wirksame Bezugnahme auf den TV-L auch bei Vertragsformulierungen der hier vorliegenden Art bejaht (Kuner, Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ -, 2006, 2. Teil TVÜ Rz. 37 ff; Fieberg, TVöD - ohne Tarifwechselklausel ade - oder doch nicht?, NZA 2005, 1226 ff; Werthebach, Tarifreform im öffentlichen Dienst - zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel, NZA 2005, 1224 ff; Möller/Welkoborsky, Bezugnahmeklauseln unter Berücksichtigung des Wechsels vom BAT zum TVöD, NZA 2006, 1382 ff). Zu berücksichtigen ist, dass der TV-L von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, die zuvor den BAT abgeschlossen hatten, und dass der TV-L nach dem Willen dieser Tarifvertragsparteien als Nachfolgeregelung an die Stelle des BAT treten soll. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich, dass der arbeitsvertragliche Verweis auf die tarifvertraglichen Regeln auch die Bestimmungen des TV-L in das Arbeitsverhältnis der Parteien einbezieht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.06.2008 - 3 Sa 94/08 - n.rkr. [Az. BAG: 4 AZR 501/08] - a.A. Hess. LAG 30.05.2008 - 3 Sa 1208/07-)

4. Die Zuordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger nicht nur an einen anderen Ort sondern darüber hinaus zum Kreis Olpe und damit zu einer anderen Körperschaft zur künftigen Arbeitsleitung zugeordnet worden ist, er also nicht länger innerhalb der Arbeitsorganisation seines Arbeitgebers, des Landes Nordrhein-Westfalen, tätig sein soll.

Anders als der BAT sieht der kraft vertraglicher Bezugnahme seit November 2006 für das Arbeitsverhältnis maßgebliche TV-L in § 4 Abs. 3 TV-L ausdrücklich die Möglichkeit der sogenannten Personalgestellung vor. Werden Aufgaben der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu einem Dritten verlagert, so ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen. In der Protokollerklärung zu dieser Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L ist bestimmt, dass Personalgestellung die - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten ist, deren Modalitäten zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich zu regeln sind. Die Voraussetzungen einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L sind gegeben. Durch das EingliederungsG Versorgungsämter wurde der Aufgabenkreis, in dem der Kläger bislang eingesetzt war, zum Jahreswechsel 2007/2008 vom Land zu einem bzw. mehreren Dritten verlagert, nämlich zu den Kreisen und kreisfreien Städten des § 20 Abs.1 EingliederungsG Versorgungsämter. Die Zuordnung des Klägers zu dem Kreis Olpe hält sich innerhalb der durch § 4 Abs. 3 TV-L eröffneten Einsatzmöglichkeiten.

III. Die streitgegenständliche Zuordnung zum Landschaftsverband in Münster ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG NW rechtswidrig (Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09. Oktober 2007).

1. Die Zuordnung ist nicht unbeachtlich wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 72 Abs.1 LPVG NW. Dies folgt aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen.

Zunächst teilt die Kammer die auch von verschiedenen Verwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die hier zu prüfende Maßnahme der Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TV-L nach dem neuen LPVG NW nicht mitbestimmungspflichtig ist (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Während § 72 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 LPVG NW die Einstellung, die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit einem Wechsel des Dienstortes und die Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten für mitbestimmungspflichtig erklären, fehlt eine solche Regelung für die Personalgestellung im Zusammenhang mit einer Aufgabenverlagerung zu einem Dritten nach § 4 Abs. 3 TV-L. Das neue LPVG NW ist erst Ende 2007 und damit deutlich nach Inkraftsetzung des TV-L verabschiedet worden. Die Änderung des Personalvertretungsrechtes erfolgte ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24.04.2007 einerseits angesichts einer bevorstehenden umwälzenden Verwaltungsstrukturreform, für deren Umsetzung ein adäquates Personalvertretungsrecht zur Verfügung stehen sollte. Daneben verfolgt das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts andererseits ausdrücklich auch das Ziel der Anpassung des LPVG NW an das neue Tarifrecht (Landtagsdrucksache 14/4239, Gesetzentwurf der Landesregierung, A, Seite 1, 2). Das neue Personalvertretungsrecht ist an den Begrifflichkeiten des § 4 TV-L orientiert. Aus dem Fehlen der Personalgestellung im Mitbestimmungskatalog des LPVG NW folgt damit, dass ein Mitbestimmungsrecht insoweit nicht besteht - weder bei der abgebenden noch bei der aufnehmenden Dienststelle -. Für das gefundene Ergebnis - kein Mitbestimmungsrecht - spricht auch die weitere Entstehungsgeschichte des neuen Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NW in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 09. Oktober 2007 geltenden Fassung hatte der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder eine tarifliche Regelung nicht bestand, mitzubestimmen über den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist aufgehoben worden. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwogene Gedanke, in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW n. F. auch die Personalgestellung aufzunehmen, ist aufgegeben worden (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Angesichts der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen eine Mitbestimmung bei der Personalgestellung scheidet ein Rückgriff auf den Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" aus. Nach dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers ist von einer speziellen und abschließenden Regelung im Sinne der Mitbestimmungsfreiheit der Personalgestellung auszugehen (vgl. zur entsprechenden Argumentation bei Abordnung und Einstellung: BVerwG 29.01.2003 AP LPVG Berlin § 86 Nr. 3).

Der Auffassung von Jordan, bis zu einer Aufnahme des Begriffs Personalgestellung in die Personalvertretungsgesetze seien vergleichbare Mitbestimmungstatbestände analog anzuwenden, kann für den Bereich des neuen Personalvertretungsrechts NW in Anbetracht des Datums seiner Verabschiedung und des soeben geschilderten Gangs des Gesetzgebungsverfahrens nicht gefolgt werden (Jordan, Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVÖD/TV-L, Der Personalrat 2007, S. 378 ff. - generell gegen eine entsprechende Anwendung von Beteiligungsvorschriften zur Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung in den Fällen der Personalgestellung hingegen: Sponer/Steinherr, TV-L Kommentar, 16. AL Juli 2008, § 4 TV-L Rz. 144).

Eine Unbeachtlichkeit der geschehenen Zuordnung wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes aus § 72 Abs.1 LPVG NW kommt unabhängig davon aber auch deshalb nicht in Betracht, weil nach dem unterbreiteten Sachverhalt keine der in Betracht kommenden Personalvertretungen die Aufhebung der geschehenen Zuordnung verlangt. Nach der Rechtsprechung des BAG zur Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 BetrVG begründet die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers für diesen grundsätzlich nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt (BAG 05.04.2001 AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr.32). An einem solchen Verlangen der Personalvertretung fehlt es hier.

2. Die Zuordnung ist nicht wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW besteht bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefallen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile in Folge von Rationalisierungsmaßnahmen.

Die Kammer teilt die Auffassung, dass der Zuordnungsplan kein Sozialplan ist und damit nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterfällt (so auch LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 - nicht rkr. - unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung der dortigen Vorinstanz ArbG Hamm 29.02.2008 - 2 Ca 2427/07 -). Denn der Zuordnungsplan regelt gerade keinen Nachteilsausgleich für die betroffenen Beschäftigten sondern legt lediglich fest, an welcher Stelle der einzelne Arbeitnehmer oder Beamte zukünftig eingesetzt wird.

Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW aber auch deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil das gleichwohl vorsorglich eingeleitete Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan inzwischen in der Einigungsstellensitzung am 18.04.2008 durch einstimmigen Beschluss abgeschlossen worden ist. Der Hauptpersonalrat bei dem MAGS hat den Zuordnungen des ministeriellen Plans - und damit auch der Zuordnung der hiesigen Kläger zum Kreis Olpe - ausdrücklich zugestimmt. Eine zunächst fehlende Zustimmung des Personalrates zu einer Maßnahme des Dienstherrn kann in der hier geschehenen Weise nachgeholt werden. Ein etwaiger Mitbestimmungsfehler ist damit nachträglich geheilt (Cecior u. a., LPVG NW, § 66 LPVG NW Rn. 25 [April 2008]).

IV. Da die Zuordnung des Klägers zu dem Kreis Olpe unter keinem der behandelten Gesichtspunkte rechtlich zu beanstanden ist, ist der Kläger verpflichtet, seine Arbeitsleistung bei dem Kreis Olpe zu erbringen. Der auf eine gegenteilige Feststellung gerichtete Klageantrag ist unbegründet. Die Berufung des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

C.

Der unterlegene Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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