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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 1356/08
Rechtsgebiete: EingliederungsG Versorgungsämter NW, LPVG NW


Vorschriften:

EingliederungsG Versorgungsämter NW
LPVG NW nF
Versorgungsämter NW, Eingliederung:

Erfolglos gebliebene Klage einer bisher bei dem Versorgungsamt Soest tätigen Angestellten gegen ihre Zuordnung zum Kreis Olpe nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW


Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.08.2008 - 5 Ca 2426/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die bislang beim Versorgungsamt Soest tätige Klägerin wendet sich dagegen, dass sie nach der durch Landesgesetz geregelten Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen zum 31.12.2007 mit Wirkung ab dem 01.01.2008 dem Kreis Olpe im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt worden ist (Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007 - fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).

Die 1957 geborene verheiratete Klägerin war seit 1981 als Regierungsbeschäftigte im Assistenzbereich beim Versorgungsamt Soest zu einem Bruttomonatseinkommen der Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TV-L beschäftigt (ca. 2.400,00 € brutto im Monat). Sie arbeitete zuletzt im in der Registratur der Elterngeldkasse I (Assistenzbereich). Die drei Kinder der Klägerin waren im Juli 2007 20, 22 und 28 Jahre alt. Zwei Kinder befanden sich im Juli 2007 in der Ausbildung. Gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Am 20.11.2007 wurde das EingliederungsG Versorgungsämter als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (Straffungsgesetz) verkündet.

Dort ist auszugsweise geregelt:

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Soest, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 5

Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 01. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

(2) . . .

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitete und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

. . .

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

§ 20

Versorgungsamt Soest

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Hamm, den Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis sowie die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest über.

. . .

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

Die in § 10 Abs. 1 EingliederungsG Versorgungsämter zweifach verwandte Formulierung "kraft Gesetzes" geht zurück auf einen Änderungsantrag der Regierungsfraktion. Zur Begründung des Änderungsantrages ist in der entsprechenden Landtagsdrucksache 14/5208 ausgeführt:

"zu Ziffer 3 a und 3 b:

Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt. Personalrechtlicher Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr."

Auch die Formulierung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter geht auf den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zurück. Die darauf bezogene Begründung lautet:

"zu Ziffer 3 f:

§ 10 Abs. 5 enthält Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der Personalauswahl. Aus dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor der Übertragung der jeweiligen Aufgabe erstellten Zuordnungsplan geht hervor, welche Tarifbeschäftigten zu welchen neuen Aufgabenträgern und in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet werden. Die neuen Aufgabenträger erhalten weitgehende Mitwirkungsmöglichkeiten.

Die gesetzliche Festlegung dient der Bestimmtheit der gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung. Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).

zu Ziffer 3 g:

Die Einzelheiten der Personalgestellung werden in Personalgestellungsverträgen geregelt, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit den kommunalen Körperschaften abschließt. So können beispielsweise die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen - mit Ausnahme der den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffenden Entscheidungen - auf die neuen Aufgabenträger übertragen werden (s. Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L). Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b)."

Auf die zur Akte gereichten Kopien aus der Landtagsdrucksache 14/5208 wird ergänzend verwiesen (Seite 31 - 37 der Landtagsdrucksache = Bl. 146 ff GA).

Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) der Zuordnungsplan erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14.11.2007 erstellt.

Für die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten wurde ein Punkteschema erstellt und zugrunde gelegt:

"Personalzuordnung: Punkteverteilung

Lebensalter: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte

Beschäftigungszeit: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte

Familienstand: verh./zusammenlebend 2Punkte

Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr: 5 Punkte

Alleinerziehend: 5 Punkte

Pflege von Angehörigen: insg. 2 Punkte

Teilzeit: Reduzierung um 20 % und mehr 5 Punkte

+ Reduzierung um 50 % und mehr 5 Punkte

Schwerbehinderung: + je 10 Grad 1 Punkt

Entfernungskilometer: je Km zum nächst mögl. Einsatzort 0,1 Punkte

Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächst möglichen Einsatzort zugeordnet.

Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommen Zuordnung abgewichen werden."

Bei der Zuordnung wurde wie folgt verfahren: Zunächst wurden die Beschäftigten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamtes dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, Bundeselterngeld / Elternzeitgesetz usw.). Die Zuordnung zu den im Gesetz für den jeweiligen Aufgabenbereich genannten künftigen Aufgabenträgern erfolgte nach dem Grundsatz "Das Personal folgt der Aufgabe". Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der jeweiligen Dienstgruppen statt: Höherer Dienst - Gehobener Dienst - Mittlerer Dienst - Assistenzdienst. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Zu den fixen Sozialpunkten wurden für die einzelnen Zuordnungsziele für die Beschäftigten die jeweiligen Entfernungskilometer addiert, die sich bei einer Zuordnung zum nächst möglichen Zuordnungsziel ergaben. Abschließend erfuhr das Zuordnungsergebnis in Einzelfällen noch eine Korrektur durch die Einstufung von Beschäftigten als persönlicher Härtefall oder als Entfernungshärtefall:

- persönlicher Härtefall beispielsweise:

Beschäftigte, die aufgrund Orientierungsstörungen nicht in der Lage sind, einen anderen als den bisherigen Wohn- und Arbeitsplatz aufzusuchen/ Beschäftigter, der zwei Monate vor dem Aufgabenübergang zum alleinerziehenden Vater mit drei unter zehn Jahre alten Kindern wurde im Fall einer ansonsten anstehenden Zuordnung von Aachen nach Köln / an Krebs erkrankter Beschäftigter, der sich noch um seinen Sohn (ebenfalls an Krebs erkrankt) und seine Tochter (Borderline erkrankt) kümmert,

- Entfernungshärtefälle wie folgt:

bei Vollzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzdienstbereich bei mehr als 20 Sozialpunkten und einer Entfernung von mehr als 85 Km / bei Teilzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzbereich und hier auch im Gehobenen Dienst die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden müssen - je nach Stellenanteil: 0,4 Stellenanteil: mehr als 50 Km / 0,55 Stellenanteil: mehr als 55 Km / 0,6 Stellenanteil: mehr als 60 Km / 0,9 Stellenanteil: mehr als 85 Km.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den Härtefällen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des beklagten Landes und die eingereichten Anlagen Bezug genommen: Bl. 118 ff; Anlagen B 7 - B 9, Bl. 166 - 170 GA.

Die zur Erstellung des Zuordnungsplans erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Den Interessenabfragebogen - Versorgungsamt Soest - Bundeselterngeld/Erziehungsgeld - füllte die Klägerin am 16.07.2007 aus. Sie gab Ortswünsche in der folgenden Reihenfolge an: 1. Soest, 2. Märkischer Kreis, 3. Hochsauerlandkreis, 4. Olpe, 5. Hamm, 6. Siegen. Auf die Kopie wird Bezug genommen (Bl. 161 f GA). Mit Schreiben vom 21.09.2007 teilte die Klägerin dem beklagten Land ergänzend mit, dass ihr Ehemann 57 Jahre alt und herzkrank sei mit einem GdB von 60 zzgl. des Merkzeichens "G".

Wegen der Einzelheiten der Zuordnungen im Bereich "Elterngeld/Assistenzbereich" des Versorgungsamts Soest wird auf die von dem beklagten Land vorgelegte Tabelle Bezug genommen (Anlage BB 7, Bl. 388 GA). Die dortigen Namen und Angaben sind zwischen den Parteien unstreitig. Für die Klägerin ergaben sich - ohne Entfernungskilometer - 17,39 Sozialpunkte (Berechnung Bl. 114 GA sowie Anlage BB 7, Bl. 338 GA). Die Klägerin wurde im Zuordnungsplan dem Kreis Olpe zugeordnet. Die Entfernung nach Olpe beträgt für die Klägerin 113 Km (Bl. 388 GA).

Der Zuordnungsplan vom 14.11.2007 (Bl. 12 f. GA) wurde an die Amtsleitungen der Versorgungsämter mit der Bitte übersandt, "die geplante Zuordnung" den Beschäftigten in geeigneter Form zu übermitteln. Die Klägerin bezieht wegen ihrer Zuordnung nach Olpe Auslagenersatz nach der TEVO NW. Das beklagte Land hat Fahrdienste eingerichtet.

Das Zuordnungsverfahren wurde (zunächst) ohne die Beteiligung von Personalräten durchgeführt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor verschiedenen Verwaltungsgerichten ist die Mitbestimmungspflichtigkeit des Zuordnungsplanes unterschiedlich beurteilt worden. Durch Beschlüsse des VG Düsseldorf im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes vom 16.11.2007 und vom 13.12.2007 war vorläufig festgestellt worden, dass der Zuordnungsplan für die Versorgungsämter als Sozialplan in Folge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterliege (VG Düsseldorf 34 L 1750/07. PVL). Gegen den Beschluss ist von dem Land Rechtsmittel zu dem OVG NRW eingelegt worden. Daneben ist vom MAGS (Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ein Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan eingeleitet worden. Zudem ist der Zuordnungsplan am 13.12.2007 von dem MAGS als vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8 LPVG NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31.05.2008 in Kraft gesetzt worden (Bl. 245 - 248 GA). Das Einigungsstellenverfahren zum Zuordnungsplan wurde in der Sitzung vom 18.04.2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen. In der Präambel des Beschlusses ist ausgeführt, dass das Land zum Ausgleich für durch die Zuordnung veranlasste weite Anfahrtswege einen Betrag von 2 Mio. Euro zur Verfügung stellt, die neben den weiteren Regelungen des Einigungsstellenbeschlusses insgesamt der Kompensation von Nachteilen im Zusammenhang mit dem Zuordnungsplan vom 01.01.2008 dienen sollen. In einer Anlage 1 sind 74 Mitarbeiter namentlich aufgeführt, die als Härtefälle in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement (PEM) übergeleitet werden bzw. einen ortsnäheren Einsatz erfahren. Als Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema "Personalzuordnung: Punkteverteilung" aufgenommen. In der Anlage 3 sind 90 Mitarbeiter ausgewiesen, die eine Entfernung von 80 km oder mehr zurückzulegen haben und denen zusätzlich zu evtl. bereits gegebenen Ansprüchen auf Trennungsentschädigung oder Auslagenersatz ein weiterer einmaliger Betrag in Höhe von 1.000,00 € brutto zur pauschalen Entschädigung der durch die Arbeitsverlagerung entstehenden Aufwendungen zuerkannt wird. Unter Nr. 17 ist dort die Klägerin aufgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichte Kopie des Protokolls der Einigungsstellensitzung vom 18.04.2008 Bezug genommen (Bl. 249 - 256 GA).

Die Klägerin hat gemeint, ein gesetzlicher Personalübergang scheide bei Arbeitnehmern von vornherein aus. Insoweit bedürfe es einer Versetzung. Das EingliederungsG stelle keine taugliche Grundlage für einen gesetzlichen Personalübergang dar, weil der Zuordnungsplan nicht wirksam in das Gesetz einbezogen sei. Zuordnungsplan und Personalgestellung seien im Sinne des LPVG NW mitbestimmungspflichtig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Zuordnung für die Tätigkeit der Klägerin ab dem 01.01.2008 zum Kreis Olpe rechtswidrig ist und das beklagte Land zu verurteilen, über die Zuordnung der Klägerin für ihren Einsatz ab dem 01.01.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hält die Klage für unbegründet und meint, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihre Arbeitsleistung im Kreis Olpe zu erbringen. Der Personalübergang habe sich kraft Gesetzes vollzogen, wie sich eindeutig aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe. Dies gelte sowohl für die Versetzung in das MAGS wie auch für die Personalgestellung an die Kommunen. Der Zuordnungsplan sei per Verweisung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in das Eingliederungsgesetz integriert worden. Er entfalte selbst keine unmittelbare Außenwirkung und diene lediglich der Bestimmtheit des Gesetzes. In dem gesetzlichen Personalübergang liege weder ein Verstoß gegen die Verpflichtung des beklagten Landes zum Schutz der Menschenwürde noch ein Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit. Der Klägerin werde gerade kein neuer Arbeitgeber aufgezwungen. Im Übrigen würde lediglich gesetzlich umgesetzt, was der Arbeitsvertrag und der TV-L ohnehin hergäben. Eine Änderungskündigung sei nicht erforderlich gewesen. Das beklagte Land habe bei der Zuordnung der Klägerin auch billiges Ermessen walten lassen. Die persönliche und dienstliche Situation der Klägerin sei angemessen berücksichtigt worden. Mitbestimmungsrechte des Personalrates / der Personalräte seien nicht verletzt worden. Zum einen sei der komplette Personalübergang kraft Gesetzes erfolgt. Zum anderen stelle der Zuordnungsplan keinen Sozialplan dar und sei die Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Behördenstruktur des beklagten Landes auch keine Rationalisierungsmaßnahme. Im Übrigen sei der Zuordnungsplan - insofern unstreitig - vorläufig in Kraft gesetzt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.08.2008 festgestellt, dass die Klägerin nicht zur Arbeitsleistung in Olpe verpflichtet ist, und das Land verurteilt, über den Einsatz der Klägerin neu zu entscheiden. Die Anträge seien zulässig und begründet. Jedenfalls die Personalgestellung an den Kreis Olpe sei nicht kraft Gesetzes erfolgt. Wie das VG Minden für den Fall eines Beamten entschieden habe, sei der Zuordnungsplan nicht wirksam in das Gesetz einbezogen worden. Der Gesetzgeber habe den Zuordnungsplan nicht zum Bestandteil des Gesetzes gemacht, sondern lediglich an das Ministerium den Gesetzesbefehl gerichtet, den Zuordnungsplan zu erstellen. Ohne Einbeziehung des Zuordnungsplanes in das Gesetz sei nicht bestimmt oder bestimmbar, dass und ob die Klägerin nach Olpe zugeordnet worden sei. Da es an einem Personalübergang kraft Gesetzes fehle, hätte es einer rechtsgeschäftlichen Einzelmaßnahme bedurft. An einer solchen fehle es. Nach Angaben des beklagten Landes seien für Beamte keine Verwaltungsakte erlassen worden und für die Tarifbeschäftigten keine rechtsgeschäftlichen Einzelweisungen. Die arbeitgeberseitige Direktion müsse für den Arbeitnehmer erkennbar durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers erfolgen. Die Klägerin habe sich hier jedoch lediglich einem vermeintlichen und "kommunizierten" Gesetzesbefehl gebeugt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in dem Zuordnungsplan lediglich eine unverbindliche interne Maßnahme liege und er keine - auch nicht hilfsweise - Einzelweisung darstelle. Eine Umdeutung des vermeintlichen (deshalb unwirksamen ?) Gesetzesbefehls in gebündelte rechtsgeschäftliche Einzelweisung scheide schon deshalb aus, weil es an zwei Rechtsgeschäften fehle. Mangele es mithin bis dato an der erforderlichen rechtsgeschäftlichen Betätigung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts in Abgrenzung zu dem - vermeintlich - bloßen Selbstvollzug des Gesetzes, so sei festzustellen, dass die Klägerin nicht zur Arbeitsleitung in Olpe verpflichtet sei. Das beklagte Land sei deshalb auch verpflichtet, - in Betätigung seines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts - (neu) zu entscheiden. Weitere Ausführungen zur Rechtsauffassung der Kammer seien insoweit nicht veranlasst, da anderenfalls ein Rechtsgutachten eingeholt würde, zu dessen Erstattung die Gerichte nicht berufen seien.

Das Urteil ist dem beklagten Land am 28.08.2008 zugestellt worden. Das beklagte Land hat am 04.09.2008 Berufung eingelegt und diese am 28.10.2008 begründet.

Das beklagte Land wendet ein, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich um einen gesetzlichen Personalübergang handele. Das Arbeitsgericht habe das Gesetz nicht angewendet. Eine Nichtanwendung der gesetzlichen Zuordnung könne lediglich das BVerfG verfügen. Der Zuordnungsplan sei gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Überleitungsentscheidung des Gesetzgebers. Es liege eine hinreichend klare und damit verfassungsmäßige Verweisung des Gesetzes auf den Zuordnungsplan vor. Gegen diese Art der Einbeziehung des Zuordnungsplans in das Gesetz bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Einer Bekanntgabe des Zuordnungsplans im Gesetz- und Verordnungsblatt habe es nicht bedurft. Die Zuordnung sei der Klägerin unstreitig bekannt gegeben worden. Ohne jeden Zweifel habe sie gewusst, bei welchem Aufgabenträger sie nach dem 01.01.2008 ihre Arbeit habe verrichten sollen. Der Zuordnungsplan habe keine unmittelbare Außenwirkung. Er diene lediglich der Bestimmtheit des Gesetzes. Er konkretisiere die gesetzliche Entscheidung. Wie gesetzlich vorgeschrieben seien bei der Zuordnung dienstliche Belange und soziale Kriterien berücksichtigt worden. Soweit das Arbeitsgericht meine, dass das Land keine rechtsverbindliche Weisung gegeben habe, verkenne es das Gesetz. Angesichts der Ausführungen in den bisher gewechselten Schriftsätzen werde mehr als deutlich, dass sich das Land selbstverständlich verbindlich an der Zuordnung und den daraus resultierenden Folgen verbindlich festhalten lassen wolle. Anderenfalls müsse die Klägerin den bezogenen Auslagenersatz zurückzahlen. Allein daraus, dass das OVG meine, dass es sich bei der Zuordnung [von Beamten mit dem damit verbundenen Dienstherrnwechsel] nicht um einen Verwaltungsakt handele, lasse sich entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts nicht ableiten, dass nun hier ergänzend die Regeln des Verwaltungsaktes bzw. der Einzelweisung anzuwenden wären. Es gebe kein Indiz für einen fehlenden Rechtsbindungswillen, wenn die geplante Zuordnung bekannt gegeben worden sei. Schließlich habe das Gesetz auch noch verkündet werden müssen. Die Zuordnung verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag. Als Arbeitnehmerin des Landes habe die Klägerin grundsätzlich mit Versetzungen rechnen müssen, insbesondere wenn die bisherige Dienststelle aufgelöst werde. Der TV-L sei anzuwenden. Danach sei die Personalgestellung möglich. Die Klägerin sei auch angehört worden. Bereits im Juli 2007 habe sie den Interesseabfragebogen ausgefüllt. Die Zuordnung verstoße nicht gegen das Direktionsrecht. Die Klägerin bleibe unverändert Beschäftigte des Landes. Bei der gesetzlichen Konstruktion stehe der Schutz des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Vordergrund. Die Zuordnung sei angemessen. Die persönliche und dienstliche Situation der Klägerin sei angemessen berücksichtigt. Die Anwendung des Punkteschemas ergebe den Wert von 17,39 Sozialpunkten. Die erwachsenen Kinder hätten nicht berücksichtigt werden können. Die Zuordnung der Beschäftigten des Assistenzbereichs des Versorgungsamts Soest des Aufgabenbereichs Elterngeld habe unter Anwendung des Punkteschemas zu der streitgegenständlichen Zuordnung geführt, wie sich aus der in Bezug genommenen Anlage BB 7 (Bl. 388 GA) ergebe. Eine Einstufung als Härtefall sei nicht in Betracht gekommen. Ein Entfernungshärtefall sei nur angenommen worden, wenn die (fixen) Sozialpunkte die Zahl 20 erreichten, hier seien es lediglich 17,39 Punkte.

Das beklagte Land beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.08.2008 - 5 Ca 2426/07 - wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei eine gesetzliche Personalüberleitung nicht erfolgt. Offenkundig solle es sich nach Auffassung des beklagten Landes bei dem Zuordnungsplan zwar um einen Rechtsakt handele, nicht aber um eine arbeitgeberseitige Handlung. Inwiefern dann durch den Zuordnungsplan das arbeitgeberseitige Direktionsrecht ausgeübt sein solle, erschließe sich nicht, wenn das Ministerium hier nicht als Arbeitgeber gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Beide Klageanträge sind unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung im Kreis Olpe zu erbringen. Das beklagte Land ist auch nicht zu verurteilen, über die Zuordnung neu zu entscheiden.

A.

Die Berufung des beklagten Landes ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Insbesondere ist die Berufung zureichend begründet, indem das beklagte Land argumentiert, entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts sei die Zuordnung gemäß dem Zuordnungsplan kraft Gesetzes erfolgt, weshalb es einer zusätzlichen Weisung nicht bedurft habe.

B.

Die Berufung des beklagten Landes ist auch begründet. Die Zuordnung der Klägerin nach Olpe ist rechtmäßig. Die beiden zulässigen Klageanträge sind unbegründet. Die streitgegenständliche Zuordnung der Klägerin zum Kreis Olpe entspricht den Vorgaben des EingliederungsG Versorgungsämter (I). Der Zuordnung zum Kreis Olpe stehen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht entgegen (II). Die Zuordnung ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG unbeachtlich (III).

I. Die streitgegenständliche Zuordnung der Klägerin zum Kreis Olpe hat ihre Grundlage im EingliederungsG Versorgungsämter und genügt den Anforderungen dieses Gesetzes. Gemäß § 1 Abs.3 EingliederungsG Versorgungsämter ist die eigenständige Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und explizit auch das Versorgungsamt Soest als bisherige Dienststelle der Klägerin mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden.

1. Die Zuordnung zum Kreis Olpe steht im Einklang mit § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 5 - 7, § 20 Abs. 1, Abs. 4 EingliederungsG Versorgungsämter. Diese Vorschriften sehen eine Personalgestellung der am Versorgungsamt Soest tätigen Tarifbeschäftigten des Aufgabenbereiches BEEG (Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) unter anderem an den Kreis Olpe vor. Da die Klägerin bei dem Versorgungsamt im Bereich BEEG eingesetzt war, ist die Zuordnung zum Kreis Olpe konform zu den genannten Vorschriften.

2. Der ministerielle Zuordnungsplan ordnet die Klägerin dem Kreis Olpe zu.

3. Die Zuordnung der Klägerin zum Kreis Olpe genügt den Anforderungen, die gemäß § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter an die Erstellung des Zuordnungsplanes zu stellen sind. Neben den dienstlichen Belangen zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung bei den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem 01.01.2008 ("Das Personal folgt der Aufgabe") sind auch soziale Kriterien ausreichend berücksichtigt. Das Zuordnungsziel Kreis Olpe ergibt sich bei Anwendung des im Zuordnungsverfahren angewandten und rechtlich nicht zu beanstanden Punkteschemas.

a) Bei Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs.5 EingliederungsG Versorgungsämter teilt die Berufungskammer nicht die Auffassung des beklagten Landes, eine unzureichende Berücksichtigung der sozialen Belange eines zugeordneten Tarifbeschäftigten könne nur über eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG gerichtliche Beanstandung finden, weil der Zuordnungsplan Teil des EingliederungsG Versorgungsämter sei. Die Kammer sieht in einer etwaigen unzureichenden Berücksichtigung sozialer Belange vielmehr einen Verstoß gegen § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter, der dann zur Unwirksamkeit der ministeriellen Zuordnung wegen Gesetzesverstoßes führt. Dementsprechend hat die Kammer in ihrem Urteil vom 14.08.2008 zu einer strittigen Zuordnung aus dem Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht des Versorgungsamts Soest die Berücksichtigung der sozialen Belange der konkurrierenden Beschäftigten des Aufgabenbereiches überprüft - und im Ergebnis für gesetzeskonform befunden (LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 - n.rkr., Revision eingelegt - BAG 5 AZR 831/08 -). In diesem Sinne kommt auch der von dem beklagten Land im vorliegenden Rechtsstreit zur Akte gereichte Beitrag von Prof. Dr. H.A. Wolff / Europa-Universität Vadrina zum Symposium "Verwaltungsstrukturreform des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 13.06.2008 (Bl. 367 - 383 GA) zu dem Ergebnis, der Zuordnungsplan sei teilnichtig, soweit er im Einzelfall eine nicht dem Normenprogramm des EingliederungsG Versorgungsämter genügende Zuordnung treffe (a. a. O. unter D 7 [dort fälschlich "6"] S. 13, 14 = Bl. 381, 382 GA). Die gesetzliche Verweisung des EingliederungsG Versorgungsämter gehe dann insoweit ins Leere, die Verweisung erfasse den betroffenen Mitarbeiter nicht (a. a. O. S.14 = Bl. 382 GA). Der Zuordnungsplan sei zwar einerseits [bezogen auf die Beamten] nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, könne aber andererseits auch nicht als Teil des Gesetzes gesehen werden, da er einen anderen Urheber [als das Gesetz] habe (aaO unter D 3 S. 11 = Bl. 379 GA). Der Zuordnungsplan sei ein verwaltungsorganisatorischer Rechtsakt in Wahrnehmung der Personal- und Organisationshoheit mit dienstrechtlichen Wirkungen (a. a. O. unter D 3, 4 S. 12 = Bl. 380 GA).

b) Das Punkteschema bietet eine Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen genügende Grundlage für die Berücksichtigung der sozialen Belange der zuzuordnenden Tarifbeschäftigten. Insbesondere finden sich mit dem Lebensalter, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der familiären Situation und einer etwaigen Schwerbehinderung die zentralen sozialen Umstände in jeweils angemessener Relation berücksichtigt. Der Billigkeit entspricht es nach Auffassung der Kammer auch, dass Teilzeitbeschäftigten je nach Umfang ihrer Tätigkeit zusätzliche Punkte zuerkannt werden. Dahinter steht die zutreffende Würdigung, dass ein langer Anfahrtsweg zur Arbeit um so weniger zuzumuten ist, je geringer die vertraglich geschuldete Arbeitszeit ist und je geringer damit auch das Vertragsentgelt ausfällt. Der sozialen Zuordnungsgerechtigkeit dient es schließlich auch, wenn bei der Zuordnungskonkurrenz hinsichtlich der einzelnen Orte bei den Tarifbeschäftigten zu den fixen Punkten für Lebensalter, Beschäftigungszeit, Familienstand, Kinder bis zum 18. Lebensjahr, Alleinerziehend, Pflege von Angehörigen, Teilzeit und Schwerbehinderung auch ein für den einzelnen Beschäftigten jeweils für das konkrete Zuordnungsziel ermittelter Punktwert für Entfernungskilometern addiert wird (abstellend auf das "nächst weit entfernte" nachfolgende Zuordnungsziel).

c) Das beklagte Land hat mit der Aufstellung der Anlage BB 7 (Bl. 388 GA) im Detail nachvollziehbar - und auch von der Klägerin nicht bestritten - aufgezeigt, dass die Klägerin in den Zuordnungskonkurrenzen zu den ortsnäheren Einsatzorten Soest, Hamm, Hochsauerlandkreis und Märkischer Kreis jeweils auf niedrigere Punktwerte kommt als die jeweils berücksichtigten Beschäftigten ihres Aufgabenbereiches ("Elterngeld / Assistenzbereich").

aa) Für die einzelnen Orte ergeben sich die nachstehenden Konstellationen zwischen dem Punktwert der Klägerin und dem jeweils berücksichtigten Beschäftigten mit der niedrigsten Punktzahl (Grenzfall):

- Soest: 20,09 (Klägerin) : 44,17 (K3),

- Hamm: 23,49 (Klägerin) : 39,06 (S5),

- Hochsauerlandkreis: 25,59 (Klägerin) : 38,90 (S6),

- Märkischer Kreis: 28,69 (Klägerin) : 29,11 (K4).

bb) Im Fall der Klägerin bestehen neben den durch die Punktwerte gewichteten Kriterien keine besonderen Umstände, die zu einer Berücksichtigung der Klägerin in der abschließend im Ministerium durchgeführten Härtefallprüfung hätten führen müssen. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass in ihrer Person besondere soziale Umstände gegeben sind, die durch das Punkteschema nicht adäquat abgebildet wären. Eine Berücksichtigung der Klägerin als Entfernungshärtefall scheidet aus, weil ein solcher nach der nicht zu beanstandenden Handhabung des Ministeriums erst bei einem Punktwert von 20 fixen Punkten (= Punkte ohne Entfernungskilometer) angenommen worden ist. Als fixe Sockelzahl der Klägerin errechnen sich hingegen unstreitig lediglich 17,39 Punkte.

II. Die Zuordnung zum Kreis Olpe greift nicht unzulässig in vertraglich abgesicherte Rechtspositionen der Klägerin ein. Die Zuordnung der Klägerin an den Kreis Olpe hält sich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

1. Es findet kein unzulässiger Wechsel in der Person des Arbeitgebers statt. Anders als bei den Beamten tritt bei den Tarifbeschäftigten der bisherigen Versorgungsverwaltung kein Wechsel in den Personen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein. Bei den Beamten soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch Gesetz und Zuordnungsplan rechtswirksam ein Dienstherrnwechsel herbeigeführt worden sein. Landesbeamte sollen entsprechend den Vorgaben des Zuordnungsplans "kraft Gesetzes" zu Kommunalbeamten geworden sein. Bei den Tarifbeschäftigten hingegen bleibt die Arbeitgeberstellung des beklagten Landes durch Gesetz und Zuordnungsplan unangetastet. Die Tarifbeschäftigten waren und bleiben Arbeitnehmer des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis besteht auch nach der Zuordnung weiterhin zwischen den Rechtsubjekten, die seinerzeit den Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

2. Der Wirksamkeit der Zuordnung der Klägerin zum Kreis Olpe steht nicht das Argument entgegen, es fehle an einer erforderlichen direktionsrechtlichen Maßnahme. Die vom Arbeitsgericht und von der Klägerin vermisste "arbeitgeberseitige Direktion" ist zumindest und spätestens in dem Zeitpunkt an die Klägerin ergangen, als sie nach Beginn des Jahres 2008 ihre Arbeit am neuen Dienstort aufnahm und die ihr dort zugewiesenen Arbeiten in den ihr dort zugewiesenen Räumlichkeiten weisungsgemäß bearbeitet hat. So hat auch das beklagte Land die streitgegenständliche Zuordnung während des Rechtsstreites in Anbetracht der geltend gemachten Unwirksamkeit einer Zuordnung kraft Gesetzes nach den Regeln des Direktionsrechts gerechtfertigt. Folgt man der rechtlichen Qualifizierung des behördlichen Zuordnungsplans als "Innenrecht mit dienstrechtlichen Wirkungen" im Beitrag von Prof. Wolff (Dort S. 12 = Bl. 380 GA), beinhaltet bereits der Zuordnungsplan die Arbeitgeberweisung i. S. d. § 106 GewO. Die Weisung, bei dem Kreis Olpe zu arbeiten, entspricht aus den oben abgehandelten Gründen billigem Ermessen (s. o. unter I 3).

3. Der Inhalt des Arbeitsvertrages steht dem Einsatz der Klägerin an einem anderen Dienstort als Soest nicht entgegen.

Die im Vertrag geregelte Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes begründet die Möglichkeit, dass der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden kann und zwar auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes (damals: § 8 BAT, jetzt: § 4 TV-L). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag den Dienstort des Dienstantritts ausdrücklich ausweist. Ein der Widerspruchsfreiheit verpflichtetes Vertragsverständnis führt auch in einem solchen Fall zu der Auslegung, dass der Angestellte seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns bei der ursprünglich in Aussicht genommenen Dienststelle aufnimmt und fortan dem tarifvertraglich bestimmten Weisungsrecht unterliegt. Der Arbeitnehmer, der in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, kann nicht annehmen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Dienststelle bei Gelegenheit des Abschlusses des Arbeitsvertrages seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begibt und sich vertraglich dauerhaft festlegen will, den Angestellten nur bei der ersten Einsatzstelle zu beschäftigen. Wegen der Bezugnahme auf den Tarifvertrag hat der Angestellte regelmäßig davon auszugehen, dass er dem tarifvertraglichen Direktionsrecht unterstehen soll und jede ihm innerhalb der räumlichen Reichweite des tarifvertraglichen Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit der vereinbarten Vergütungsgruppe zu verrichten hat (BAG 21.01.2004 NZA 2005, 61 - 63; BAG 26.06.2002 6 AZR 50/00; BAG 29.10.1997 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51; ErfK-Preis, 9.Aufl. 2009, § 106 GewO Rn. 16 aE).

Der Zulässigkeit der Zuordnung innerhalb des nach dem TV-L zulässigen Einsatzbereich steht nicht entgegen, dass im Arbeitsvertrag der Klägerin anders als in vielen anderen Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes lediglich auf den BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen ist - und nicht zugleich auf den BAT ersetzende Tarifverträge. Das gilt unabhängig davon, dass die Klägerin wegen ihrer Mitgliedschaft im dbb bereits kraft Tarifbindung dem TV-L unterfallen dürfte. Von der wohl überwiegenden Auffassung wird eine wirksame Bezugnahme auf den TV-L auch bei Vertragsformulierungen der hier vorliegenden Art bejaht (Kuner, Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ -, 2006, 2. Teil TVÜ Rz. 37 ff; Fieberg, TVöD - ohne Tarifwechselklausel ade - oder doch nicht? , NZA 2005, 1226 ff; Werthebach, Tarifreform im öffentlichen Dienst - zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel, NZA 2005, 1224 ff; Möller/Welkoborsky, Bezugnahmeklauseln unter Berücksichtigung des Wechsels vom BAT zum TVöD, NZA 2006, 1382 ff). Zu berücksichtigen ist, dass der TV-L von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, die zuvor den BAT abgeschlossen hatten, und dass der TV-L nach dem Willen dieser Tarifvertragsparteien als Nachfolgeregelung an die Stelle des BAT treten soll. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich, dass der arbeitsvertragliche Verweis auf die tarifvertraglichen Regeln auch im Fall der Klägerin die Bestimmungen des TV-L in das Arbeitsverhältnis der Parteien einbezieht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.06.2008 - 3 Sa 94/08 - n.rkr. [Az. BAG: 4 AZR 501/08])

Zusammengefasst ergibt sich: Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1981 begründet keinen Anspruch der Klägerin, nur in Soest als dem Sitz der seinerzeitigen Einsatzdienststelle beschäftigt zu werden. Davon abweichende Absprachen zu einer Beschränkung des Direktionsrechts auf Arbeitseinsätze in Soest sind von den Parteien nicht getroffen worden.

4. Die Zuordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin nicht nur an einen anderen Ort sondern darüber hinaus zum Kreis Olpe und damit zu einer anderen Körperschaft zur künftigen Arbeitsleitung zugeordnet worden ist, sie also nicht länger innerhalb der Arbeitsorganisation ihres Arbeitgebers, des Landes Nordrhein-Westfalen, tätig sein soll. Maßgeblicher Tarifvertrag für die Angestellten des beklagten Landes ist seit dem 01.11.2006 der an die Stelle des BAT getretene TV-L. Der TV-L gilt kraft vertraglicher Bezugnahme - und wohl auch kraft Tarifbindung - für das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Anders als der BAT sieht der TV-L in § 4 Abs. 3 TV-L ausdrücklich die Möglichkeit der sogenannten Personalgestellung vor. Werden Aufgaben der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu einem Dritten verlagert, so ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen. In der Protokollerklärung zu dieser Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L ist bestimmt, dass Personalgestellung die - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten ist, deren Modalitäten zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich zu regeln sind. Die Voraussetzungen einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L sind gegeben. Durch das EingliederungsG Versorgungsämter wird der Aufgabenkreis, in dem die Klägerin bislang eingesetzt war, zum Jahreswechsel 2007 / 2008 vom Land zu einem bzw. mehreren Dritten verlagert, nämlich zu den Kreisen und kreisfreien Städten des § 20 Abs.1 EingliederungsG Versorgungsämter. Die Zuordnung der Klägerin zu dem Kreis Olpe hält sich innerhalb der durch § 4 Abs.3 TV-L eröffneten Einsatzmöglichkeiten.

III. Die streitgegenständliche Zuordnung zum Landschaftsverband in Münster ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG NW rechtswidrig (Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09. Oktober 2007).

1. Die Zuordnung ist nicht unbeachtlich wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 72 Abs.1 LPVG NW. Dies folgt aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen.

Zunächst teilt die Kammer die auch von verschiedenen Verwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die hier zu prüfende Maßnahme der Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TV-L nach dem neuen LPVG NW nicht mitbestimmungspflichtig ist (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Während § 72 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 LPVG NW die Einstellung, die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit einem Wechsel des Dienstortes und die Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten für mitbestimmungspflichtig erklären, fehlt eine solche Regelung für die Personalgestellung im Zusammenhang mit einer Aufgabenverlagerung zu einem Dritten nach § 4 Abs. 3 TV-L. Das neue LPVG NW ist erst Ende 2007 und damit deutlich nach Inkraftsetzung des TV-L verabschiedet worden. Die Änderung des Personalvertretungsrechtes erfolgte ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24.04.2007 einerseits angesichts einer bevorstehenden umwälzenden Verwaltungsstrukturreform, für deren Umsetzung ein adäquates Personalvertretungsrecht zur Verfügung stehen sollte. Daneben verfolgt das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts andererseits ausdrücklich auch das Ziel der Anpassung des LPVG NW an das neue Tarifrecht (Landtagsdrucksache 14/4239, Gesetzentwurf der Landesregierung, A, Seite 1, 2). Das neue Personalvertretungsrecht ist an den Begrifflichkeiten des § 4 TV-L orientiert. Aus dem Fehlen der Personalgestellung im Mitbestimmungskatalog des LPVG NW folgt damit, dass ein Mitbestimmungsrecht insoweit nicht besteht - weder bei der abgebenden noch bei der aufnehmenden Dienststelle - . Für das gefundene Ergebnis - kein Mitbestimmungsrecht - spricht auch die weitere Entstehungsgeschichte des neuen Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NW in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 09. Oktober 2007 geltenden Fassung hatte der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder eine tarifliche Regelung nicht bestand, mitzubestimmen über den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist aufgehoben worden. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwogene Gedanke, in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW n. F. auch die Personalgestellung aufzunehmen, ist aufgegeben worden (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Angesichts der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen eine Mitbestimmung bei der Personalgestellung scheidet ein Rückgriff auf den Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" aus. Nach dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers ist von einer speziellen und abschließenden Regelung im Sinne der Mitbestimmungsfreiheit der Personalgestellung auszugehen (vgl. zur entsprechenden Argumentation bei Abordnung und Einstellung: BVerwG 29.01.2003 AP LPVG Berlin § 86 Nr. 3).

Der Auffassung von Jordan, bis zu einer Aufnahme des Begriffs Personalgestellung in die Personalvertretungsgesetze seien vergleichbare Mitbestimmungstatbestände analog anzuwenden, kann für den Bereich des neuen Personalvertretungsrechts NW in Anbetracht des Datums seiner Verabschiedung und des soeben geschilderten Gangs des Gesetzgebungsverfahrens nicht gefolgt werden (Jordan, Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVÖD/TV-L, Der Personalrat 2007, S. 378 ff. - generell gegen eine entsprechende Anwendung von Beteiligungsvorschriften zur Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung in den Fällen der Personalgestellung hingegen: Sponer/Steinherr, TV-L Kommentar, 16. AL Juli 2008, § 4 TV-L Rz. 144).

Eine Unbeachtlichkeit der geschehenen Zuordnung wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes aus § 72 Abs.1 LPVG NW kommt unabhängig davon aber auch deshalb nicht in Betracht, weil nach dem unterbreiteten Sachverhalt keine der in Betracht kommenden Personalvertretungen die Aufhebung der geschehenen Zuordnung verlangt. Nach der Rechtsprechung des BAG zur Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 BetrVG begründet die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers für diesen grundsätzlich nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt (BAG 05.04.2001 AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung). An einem solchen Verlangen der Personalvertretung fehlt es hier.

2. Die Zuordnung ist nicht wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW besteht bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefallen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile in Folge von Rationalisierungsmaßnahmen.

Die Kammer teilt die Auffassung, dass der Zuordnungsplan kein Sozialplan ist und damit nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterfällt (so bereits LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 - nicht rkr. [Az. BAG 5 AZR 831/08] - unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung der dortigen Vorinstanz ArbG Hamm 29.02.2008 - 2 Ca 2427/07 -). Denn der Zuordnungsplan regelt gerade keinen Nachteilsausgleich für die betroffenen Beschäftigten sondern legt lediglich fest, welcher Arbeitnehmer oder Beamte zukünftig wo eingesetzt wird.

Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW aber auch deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil das gleichwohl vorsorglich eingeleitete Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan inzwischen in der Einigungsstellensitzung am 18.04.2008 durch einstimmigen Beschluss abgeschlossen worden ist. Der Hauptpersonalrat bei dem MAGS hat den Zuordnungen der Ministerialverwaltung - und damit auch der Zuordnung der hiesigen Klägerin zum Kreis Olpe - ausdrücklich zugestimmt. Eine zunächst fehlende Zustimmung des Personalrates zu einer Maßnahme des Dienstherrn kann in der geschehenen Weise nachgeholt werden. Ein etwaiger Mitbestimmungsfehler ist damit nachträglich geheilt (Cecior u. a., LPVG NW, § 66 LPVG NW Rn. 25 [April 2008]).

IV. Da die Zuordnung der Klägerin zu dem Kreis Olpe unter keinem der behandelten Gesichtspunkte rechtlich zu beanstanden ist, ist die Klägerin verpflichtet, ihre Arbeitsleistung bei dem Kreis Olpe zu erbringen. Der auf eine gegenteilige Feststellung gerichtete Klageantrag zu 1. ist entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts unbegründet. Da die Klägerin rechtswirksam dem Kreis Olpe zugeordnet ist, ist das beklagte Land nicht verpflichtet, neu über die Zuordnung zu entscheiden. Auch der darauf gerichtete Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Auf die Berufung des beklagten Landes war deshalb die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt als unbegründet abzuweisen.

C.

Die unterlegene Klägerin hat gemäß § 91 Abs.1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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