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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 1988/04
Rechtsgebiete: TzBfG, BAT


Vorschriften:

TzBfG § 134 Abs. 1 Nr. 3
BAT SR 2y Nr. 2
Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten, die als "Aushilfsangestellte zur Vertretung'' befristet angestellt war, obwohl bereits bei Vertragsschluss feststand, dass sie weiterhin Elternzeit in Anspruch nahm und dass von ihr deshalb während der Vertragslaufzeit keinerlei tatsächliche Vertretungsarbeiten zu erwarten waren.
Tenor:

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B1xxxx vom 12.09.2004 - 3 Ca 147/04 - wird auf Kosten des beklagten L3xxxx zurückgewiesen

Tatbestand: Mit ihrer am 20.01.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2003 durch Vertrag vom 08.05.2003. Die am 17.02.1976 geborene Klägerin absolvierte bis zum Juni 1996 eine Ausbildung zur Justizangestellten bei dem Amtsgericht B1xxxx. Nach Abschluss der Ausbildung wurde die Klägerin ab dem 28.06.1996 aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten L2xx bei dem Amtsgericht B1xxxx beschäftigt (Kopien dieser befristeten Verträge: Bl. 7 - 27 d.A., damals führte die Klägerin noch den Namen H3xx). Die auf den 30.09.2002 vereinbarte Befristung war Gegenstand einer Befristungskontrollklage, die durch Urteil des LAG Hamm vom 10.07.2003 rechtskräftig abgewiesenen worden ist (LAG Hamm, v. 10.07.2003, 11 Sa 93/03 = ArbG Bochum 2 Ca 569/02). Am 23.03.2002 gebar die Klägerin ein Kind. Unter dem 10.04.2002 wurde der Klägerin Elternzeit vom 19.05.2002 bis zum 30.04.2002 bewilligt (Bl. 41 d.A.), am 12.07.2002 für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 (Bl. 42 d.A.) und am 11.12.2002 für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 13.11.2003 (Bl. 43 d.A.). Am 28.03.2003 beantragte die Klägerin Elternzeit für die Zeit vom 14.11.2003 bis zum 31.12.2003. Im Mai 2003 wandte sich der Direktor des Amtsgerichts B1xxxx an den Personalrat mit der Bitte um Zustimmung zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin über eine Laufzeit vom 13.11.2003 bis zum 31.12.2003. Das beklagte L2xx, die Klägerin wie auch der Personalrat wussten zu diesem Zeitpunkt, dass die Klägerin in der Zeit vom 13.11.2003 bis zum 31.12.2003 weiter Elternzeit in Anspruch nehmen würde und eine tatsächliche Arbeitsleistung von ihr deshalb nicht zu erwarten war. Mit Schreiben vom 07.05.2003 stimmte der Personalrat zu (Bl. 40 d.A.): "Es wird Zustimmung zu der Absicht erteilt, die Justizangestellte T1x-xx H3xx über den 13.11.2003 hinaus bis zum 31.12.2003 als vollbebeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT (als Aushilfsangestellte zur Vertretung) weiterzubeschäftigen, und zwar aus Anlass des der JAnG. K1xxxxxxx gem. § 50 Abs. 1 BAT erteilten Sonderurlaubs, und die ihr gewährte Elternzeit entsprechend zu verlängern.

Der Arbeitsvertrag wird mit folgendem Vorbehalt abgeschlossen: "Die Befristung soll nur dann gelten, wenn nicht arbeitsgerichtlich der zuvor geschlossene Vertrag als ein unbefristet abgeschlossener Arbeitsvertrag festgestellt werden wird." F2x, Vorsitzender" Am 08.05.2003 unterzeichneten die Parteien einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 28.06.1996 in der zuletzt gültigen Fassung". Dort heißt es auszugsweise: "§ 1 § 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 14.11.2003 wie folgt geändert: Frau T1xxx H3xx wird bis längstens zum 31.12.2003 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT, und zwar als Aushilfsangestellte zur Vertretung weiterbeschäftigt, und zwar aus Anlass des der Justizangestellten K1xxxxxxx gemäß § 50 Abs. 1 gewährten Sonderurlaubs. Die Befristung soll nur dann gelten, wenn nicht arbeitsgerichtlich der zuvor geschlossene Vertrag als ein unbefristet abgeschlossener Arbeitsvertrag festgestellt werden wird. § 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des o.a. Arbeitsvertrags unverändert weiter." Für weitere Einzelheiten wird auf die Kopie des Arbeitsvertrages, Bl. 28 d.A., Bezug genommen. Am 21.05.2003 entsprach der Direktor des Amtsgerichts dem Antrag der Klägerin vom 28.03.2002 und bewilligte weitere Elternzeit vom 14.11.2003 bis zum 31.12.2003 (Bl. 44 d.A.). Am 06.11.2003 teilte der Direktor des Amtsgerichts der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis werde nicht über den 31.12.2003 hinaus verlängert (Bl. 29 d.A.). Seit dem 15.03.2004 wird die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits entsprechend ihrem Arbeitskraftangebot mit einem Stellenanteil von 0,5 beschäftigt (Einzelheiten: Kopie dieses Arbeitsvertrages vom 15.03.2004, Bl. 45, 46 d.A.). Die Klägerin ist als Schreibkraft in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Das zuletzt aktuelle Monatsbruttoentgelt der Klägerin für eine Vollzeittätigkeit belief sich auf 2.051,75 €. Mit der Justizangestellten K1xxxxxxx war ab dem 01.10.2002 Sonderurlaub ohne Bezüge vereinbart. Frau K1xxxxxxx ist in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Bis zu ihrer Beurlaubung wurde sie als Schreibkraft eingesetzt. Ab dem 01.01.2004 wird die Justizangestellte P2xxx auf der Stelle der weiterhin beurlaubten Justizangestellten K1xxxxxxx zur Vertretung befristet beschäftigt. Die Klägerin hat argumentiert, der Sachgrund der Vertretung könne die Befristung nicht für Zeiträume tragen, in denen sie selbst nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin könne sich nicht auf die Antidiskriminierungsgrundsätze der Entscheidung des EuGH vom 04.10.2001 berufen. Anders als dort stehe hier keine Schwangerschaft sondern eine in Anspruch genommene Elternzeit in Frage. Die Beteiligung des Personalrates sei nicht ordnungsgemäß. Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2003 sei dem Personalrat ein anderer Grund als der der Vertretung der Justizangestellten K1xxxxxxx nicht mitgeteilt worden. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 08.05.2003 zum 31.12.2003 beendet worden ist. Das beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L2xx hat die vereinbarte Befristung verteidigt. Ohne ihre Elternzeit wäre die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2003 als Schreibkraft beschäftigt worden. Da auch Frau K1xxxxxxx bis zu ihrer Beurlaubung als Schreibkraft tätig gewesen sei, sei von einer unmittelbaren Vertretung auszugehen. Bei der Vergabe von befristeten Stellen seien die befristet beschäftigten Angestellten, die sich in Mutterschutz/Elternzeit oder im Sonderurlaub ohne Bezüge zur Kinderbetreuung befunden hätten, seien bei dem Ab schluss weiterer befristeter Arbeitsverträge so zu berücksichtigen gewesen, als stünden sie zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Andernfalls wären die erziehungs- oder sonderbeurlaubten Angestellten im Sinne der EuGH-Rechtsprechung unzulässig benachteiligt worden. Der Personalrat habe ordnungsgemäß zugestimmt. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 02.09.2004 stattgegeben. Ein die Befristungsabrede sachlich rechtfertigender Grund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG liege nicht vor. Voraussetzung für eine auf den Sachgrund der Vertretung gestützte Befristung sei eine zumindest geplante Arbeitsleistung durch die Vertretungskraft. Eine Arbeitsleistung durch die Klägerin sei jedoch bereits bei Abschluss der Befristungsabrede wegen der Elternzeit der Klägerin ausgeschlossen gewesen. Die Befristungsabrede lasse sich auch nicht durch das Bestreben des beklagten L3xxxx rechtfertigen, die Klägerin nicht wegen der von ihr begehrten Elternzeit von einer befristeten Weiterbeschäftigung auszuschließen. Aus der von dem beklagten L2xx herangezogenen Entscheidung des EuGH vom 04.10.2001 sei nicht zu entnehmen, dass ein zur Vermeidung einer Diskriminierung begründetes Arbeitsverhältnis allein schon wegen dieser Motivation seines Zustandekommens mit Sachgrund befristet vereinbart werden könne. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde im Streitfall dazu führen, dass ein ohne Sachgrund abgeschlossener und damit unwirksam befristeter Arbeitsvertrag als wirksam befristeter Arbeitsvertrag zu behandeln wäre. Eine derartige Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Lasten des Arbeitnehmers sei jedoch ausgeschlossen. Ein solcher Sachgrund sei zudem nicht mehr der Kategorie der "Vertretung" zuzuordnen, wozu allein der Personalrat beteiligt worden sei. Das Urteil ist dem beklagten L2xx am 30.09.2004 zugestellt worden. Das beklagte L2xx hat am 27.10.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30.12.2004 am 28.12.2004 begründet. Das beklagte L2xx wendet ein, entgegen der Begründung des Arbeitsgerichtes sei die Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, zumindest i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 und Absatz 3 der Antidiskriminierungsrichtlinie und den dazu ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 03.02.2000 (NJW 2000, 1019) und vom 04.10.2001 (NJW 2002, 125). Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Elternzeit zumindest theoretisch vorzeitig hätte beendet werden können (§ 15 Abs. 3, Abs. 4 BErzGG). Wäre die Klägerin nicht in Elternzeit gewesen, wäre die Klägerin zur Vertretung der mit ihr ohne weiteres vergleichbaren Justizangestellten K1xxxxxxx beschäftigt worden. Zutreffend sei daher im Arbeitsvertrag der Sachgrund der Vertretung angegeben. Anlass der Befristung sei der Vertretungsbedarf durch den Ausfall der Mitarbeiterin K1xxxxxxx gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Dem Personalrat sei bekannt gewesen, dass die Klägerin tatsächlich nicht beschäftigt werden würde. Sowohl dem Personalrat als auch der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Befristungsverlängerung aus Anlass des Sonderurlaubs der Justizangestellten K1xxxxxxx mit Blick auf das Diskriminierungsverbot erfolge. Unabhängig davon rechtfertige auch die Rechtsprechung des EuGH, die eng mit dem deutschen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem hieraus folgenden Diskriminierungsverbot verbunden sei, als solche die streitgegenständliche Befristung. Der in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgeführte Katalog von Befristungsgründen sei nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien auch in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerinnen bei der Vergabe befristeter Arbeitsverträge wie alle anderen gleich geeigneten in Betracht kommenden Bewerber zu berücksichtigen. Dem Personalrat bekannt gewesen, dass auch in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerinnen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung in die Bewerberauswahl für die befristeten Arbeitsverträge einbezogen worden seien; dies habe die Zustimmung des Personalrates gefunden. Auch der Klägerin seien diese Umstände bekannt gewesen. Das beklagte L2xx beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei in allen Punkten zutreffend. Die zitierten Urteile des EuGH vermöchten die im vorliegenden Fall vorgenommene Befristung sachlich nicht zu rechtfertigen. Die EuGH-Rechtsprechung sei nicht dahin zu verstehen, dass unabhängig von der nationalen Rechtslage für die Fortführung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein wirksamer Befristungsgrund geschaffen sei. Sowohl aufgrund des eindeutigen Vertragswortlauts wie auch aufgrund der Unterlagen im Zusammenhang mit der Anhörung des Personalrates sei jeweils konkret der Befristungsgrund der Vertretung benannt und vereinbart worden. Der Befristungsgrund der "Vertretung" könne im vorliegenden Fall tatsächlich jedoch nicht herangezogen werden. Gesichtspunkte der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung seien bei der vorliegenden Befristung zu keinem Zeitpunkt Gesprächsgegenstand zwischen den Parteien bzw. zwischen Dienststellenleiter und Personalrat gewesen. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates bleibe weiterhin mit Nichtwissen bestritten. Entscheidungsgründe: Die statthafte und zulässig eingelegte und begründete Berufung bleibt ohne Erfolg. Wie bereits das Arbeitsgericht erachtet auch die Berufungskammer die Befristung auf den 31.12.2003 aus den bereits von dem Arbeitsgericht aufgezeigten Gründen für unwirksam. 1. Der Klageantrag ist als Befristungskontrollantrag nach § 17 TzBfG zulässig. Das für ein Feststellungsbegehren erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. Nur durch die fristgerechte Erhebung der Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG konnte die Klägerin verhindern, dass die Befristung gemäß §§ 17 TzBfG, 7 KSchG durch Verstreichen der Klagefrist wirksam wurde. 2. Auf die fristgerecht erhobene zulässige Befristungskontrollklage ist zu überprüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer zulässigen Befristung gemäß § 14 Abs.1 bis Abs. 3 TzBfG in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung erfüllt sind. Der gerichtlichen berprüfung steht nicht entgegen, dass die Parteien des Rechtsstreits nach Ablauf der strittigen Befristung am 31.12.2003 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben. Dieser Vertrag wurde zu einem Zeitpunkt unterzeichnet, als die vorliegende Entfristungsklage bereits anhängig war. Der anhängige Rechtsstreit ist zudem ausdrücklich im nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag vom 15.03.2004 erwähnt. Damit haben die Parteien den neuen Vertrag unter den Vorbehalt gestellt, dass nicht bereits durch den in gerichtlicher Überprüfung stehenden vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet ist (vgl. BAG AP 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11). Wegen dieses Vorbehaltes bleibt die gerichtliche Überprüfung des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrags vom 08.05.2003 mit seiner Laufzeit bis zum 31.12.2003 trotz der Unterzeichnung eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages eröffnet. 3. Die Überprüfung der streitgegenständlichen Befristung gemäß den § 14 Abs.1 bis Abs.3 TzBfG (damaliger Fassung) ergibt bei der hier zu beachtenden Unterstellung des Arbeitsvertrages unter die SR 2 y BAT und der daraus resultierenden Bedeutsamkeit des Wortlautes der Befristungsvereinbarung die Unzulässigkeit der vereinbarten Befristung auf den 31.12.2003. a) Die Zulässigkeit der Befristung auf den 31.12.2003 ergibt sich nicht aus den Regeln über die ausnahmsweise zulässige sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 3 TzBfG in der 2003 geltenden Fassung. Es handelt sich weder um einen Fall der Neueinstellung bis zur Dauer von zwei Jahren noch hatte die Klägerin bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages das 58. Lebensjahr vollendet. Die Tatbestandsvoraussetzungen der ausnahmsweise zulässigen sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2, Abs. 3 TzBfG damaliger Fassung sind nicht erfüllt. b) Die Befristungsvereinbarung vom 08.05.2003 auf den 31.12.2003 ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Hier ist die Klägerin in der Vertragslaufzeit vom 14.11.2003 bis zum 31.12.2003 nicht zur Vertretung der unstrittig vorübergehend ausfallenden Justizangestellten K1xxxxxxx beschäftigt worden. Vielmehr war den Vertragsparteien bereits bei Vertragsschluss am 08.05.2003 klar, dass die Klägerin in der Zeit vom 14.11.2003 bis zum 31.12.2003 keinerlei tatsächliche Arbeitsleistung erbringen würde, weil sie Elternzeit in Anspruch nahm. Steht aber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages fest, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung von dem befristet anzustellenden "Vertreter" nicht zu erwarten ist, scheidet der Befristungsgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG aus. Der Vertragsschluss erfolgt dann gerade nicht mit der Zwecksetzung, dass durch ihn ein vorübergehend bestehender zusätzlichen Beschäftigungsbedarf tatsächlich abgedeckt werden soll. c) Angesichts des Wortlautes des Arbeitsvertrages und der vertraglich vereinbarten Geltung der SR 2y BAT ist es dem beklagten L2xx verwehrt, sich zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Befristung auf eine andere Befristungsgrundform der SR 2y BAT zu berufen als auf die vereinbarte Befristungsgrundform der Nr. 1 c SR 2y BAT zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe (Aushilfsangestellte). Nach Nr. 2 SR 2y BAT ist die Befristungsgrundform (Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Aushilfsangestellte) im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Angaben zum konkret vorliegenden Sachgrund sind nicht erforderlich. Die Regelung dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Sie soll einem Streit der Parteien darüber vorbeugen, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war. Der Arbeitgeber darf sich daher im Prozess nur auf solche Sachgründe berufen, die der vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind (BAG, v. 17.04.2002 AP Nr. 21 zu BAT § 2 SR 2y Nr. 21). Der von dem beklagten L2xx geltend gemachte Grund, die Klägerin sei zur Vermeidung einer Diskriminierung wegen in Anspruch genommener Elternzeit in einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag übernommen worden, ist der Befristungsgrundform des Zeitangestellten nach Nr. 1 a SR 2y BAT zuzuordnen, da weder eine Aufgabe begrenzter Dauer noch eine Aushilfssituation vorliegt (zu Letzterem: s.o.). Weil aber im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform Nr. 1 c SR 2y BAT vereinbart ist, kann die streitgegenständliche Befristung im vorliegenden Rechtsstreit nicht durch den der Befristungsgrundform des Zeitangestellten nach Nr. 1 a SR 2y BAT zuzurechnenden Sachgrund der Befristung zur Vermeidung einer Diskriminierung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit gerechtfertigt werden. d) Sonstige Sachgründe für die streitgegenständliche Befristung macht das beklagte L2xx nicht geltend. Es verbleibt mit dem Urteil des Arbeitsgerichts dabei, dass die streitgegenständliche Befristung nicht den Zulässigkeitsanforderungen nach § 14 Abs.1 bis Abs.3 TzBfG entspricht. 4. Aber auch wenn man entgegen den Ausführungen zu 3. im zu entscheidenden Fall gemäß Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG und dem dazu ergangenen Urteil des EuGH vom 04.10.2001 eine Befristung des Arbeitsvertrages aus dem Gedanken einer sonst eintretenden Diskriminierung vom Ausgangspunkt her für zulässig erachten würde, erweist sich die streitgegenständliche Befristung im konkreten Fall als unwirksam (Urteil des EuGH, v. 04.10.2001 AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 3 = NJW 2002, 125 = NZA 2001, 1243). Ausgehend von der Motivation der Antidiskriminierung war das beklagte L2xx dann berechtigt und verpflichtet, die Klägerin in eben solcher Weise mit einem befristeten Arbeitsvertrag auszustatten, wie es dies mit der Klägerin ohne Elternzeit und wie es dies mit anderen für eine Arbeitsleistung tatsächlich zur Verfügung stehenden befristet beschäftigten Justizangestellten im Mai 2003 getan hat oder getan hätte. Abstrahiert von der bevorstehenden Elternzeit muss sich der mit der Klägerin (auf der Grundlage hypothetischer Vertretung) abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag dann in derselben Weise einer gerichtlichen Befristungskontrolle stellen, wie sie auch für den mit der Zwecksetzung tatsächlicher Vertretung im Mai 2003 abgeschlossenen befristeten Vertrag gegolten hätte. Einer solchen Kontrolle hält die vorliegend zu überprüfende Befristungsvereinbarung vom 08.05.2003 mit ihrer Laufzeit vom 14.11.2003 bis zum 31.12.2003 nicht stand. Eine wirksame Vertretungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG setzt neben dem vorübergehenden Ausfall einer Stammarbeitskraft voraus, dass ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammarbeitskraft und der befristeten Anstellung der Vertretungskraft für die Dauer der Vertragslaufzeit besteht. Der zur Rechtfertigung notwendige Kausalzusammenhang ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn lediglich die fachliche Austauschbarkeit der beiden betroffenen Arbeitnehmer innerhalb der Dienststelle aufgezeigt wird; der notwendige ursächliche Zusammenhang ist dadurch nicht hergestellt (BAG, v. 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - demnächst AP TzBfG § 14 Nr. 16). Vielmehr ist eine konkrete Darlegung erforderlich, wie die Arbeit umorganisiert ist oder hätte umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerin ansehen zu können (BAG, v. 13.10.2004 - 7 ARZ 654/03 - demnächst: AP TzBfG § 14 Nr. 16; BAG, v. 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11). Das beklagte L2xx führt zu diesem Gesichtspunkt allein aus, Frau K1xxxxxxx und die Klägerin seien in gleicher Weise Schreibkräfte mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT, auch die Klägerin wäre im Falle ihres tatsächlichen Zurverfügungstehens während der Vertragslaufzeit als Schreibkraft und damit in unmittelbarer Vertretung eingesetzt worden. Damit ist nur eine fachliche Austauschbarkeit der Klägerin mit Frau K1xxxxxxx aufgezeigt. Eine darüber hinausgehende Beziehung zu den Arbeitsaufgaben der ausfallenden Justizangestellten K1xxxxxxx ist nicht hergestellt. Es fehlen Ausführungen zur Arbeitssituation in den einzelnen Funktionsbereichen des Amtsgerichts B1xxxx im Vertragszeitraum vom 14.11.2003 bis zum 31.12.2003 und zu konzeptionellen Überlegungen, wie in dieser Zeit die anstehenden Arbeiten unter Berücksichtigung des fortbestehenden Ausfalls von Frau K1xxxxxxx und eines befristeten Einsatzes der Klägerin hätten erledigt werden sollen. Es wird nicht deutlich, ob für die Klägerin einerseits und Frau K1xxxxxxx andererseits Einsätze etwa im Schreibbereich oder in einer Serviceeinheit, etwa im Bereich von Zivil- oder von Strafsachen, beim Grundbuch oder bei Familien- oder Betreuungssachen in Betracht zu ziehen waren. Damit fehlt die konkrete Darlegung, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können, um die Klägerin als Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerin K1xxxxxxx ansehen zu können. Eine zumindest mittelbare Beziehung zwischen (hypothetisch zugedachten) Arbeitsaufgaben der Klägerin und den Arbeitsaufgaben der zeitweilig ausfallenden Justizangestellten K1xxxxxxx lässt sich auf der Grundlage des Sachvortrages des beklagten L3xxxx nicht feststellen (zu dieser Anforderung: BAG, v. 25.08.2004 - 7 AZR 32/04 - unter III 2, 3 - demnächst: AP TzBfG § 14 Nr. 15). Die Kammer schließt sich den Grundsätzen des vorgenannten Urteils an, das strengere Anforderungen an den Kausalzusammenhang stellt, als die seinerzeit zur Überprüfung stehende Entscheidung der erkennenden Kammer vom 03.11.2003 dies getan hatte (11 Sa 2022/02). Da die Darstellung des beklagten L3xxxx den danach erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der (antidiskriminierend erfolgten) befristeten Einstellung der Klägerin zur (hypothetischen) Vertretung und dem Ausfall der Stammarbeitnehmerin K1xxxxxxx nicht belegt, erweist sich auch eine aus dem Gesichtspunkt der Diskriminierungsvermeidung dem Grunde nach für berechtigt erachtete Befristung im konkreten Fall als sachlich nicht gerechtfertigt. Auch dann verbleibt es bei der Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung vom 08.05.2003 auf den 31.12.2003. 5. Als Rechtsfolge der unwirksamen Befristung ergibt sich aus § 16 S.1 1.HS TzBfG der Fortbestand des am 08.05.2003 abgeschlossenen Arbeitsvertrages als auf unbestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag. Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes bleibt es bei der Begründetheit der Befristungskontrollklage. Die Berufung des beklagten L3xxxx war deshalb zurückzuweisen. 6. Da das beklagte L2xx mit seiner Berufung erfolglos geblieben ist, hat es gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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