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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 323/05
Rechtsgebiete: BGB, BAT


Vorschriften:

BGB § 297
BGB § 615
BAT § 7
Eine angestellte Lehrkraft am Gymnasium mit der Qualifikation einer Diplomsportlehrerin, die in den vergangenen Jahren regelmäßig in beträchtlichem Umfang auch in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft eingesetzt worden ist, kann Annahmeverzugsentgelt beanspruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch Kunst / Textil / Hauswirtschaft nicht aber Sport unterrichten kann. Etwas anderes kann gelten, wenn ein solcher Einsatz aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (hier nicht der Fall).

Über die Grundsätze des § 297 BGB hinaus kann der Einwand einer "Dienstunfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT beamtenrechtlichen Ursprungs" nicht anerkannt werden.


Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.01.2005 - 3 Ca 2034/04 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen, mit der geringfügigen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, dass die ausgeurteilten Zinsen erst ab dem 16.06.2004 und ab dem 16.07.2004 zu zahlen sind und die Klage mit der Zinsforderung für den 15.06.2004 und dem 15.07.2004 abgewiesen wird.

Tatbestand: Die Klägerin fordert nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 10.06.2004 bis zum 31.07.2004. Die Klägerin ist am 32.12.13xx geboren. Die Klägerin besuchte die Meisterschule im Bereich der Hauswirtschaft, zu deren Ausbildungsfeld auch der Bereich "textiles Gestalten" gehört. Am 12.11.1976 legte die Klägerin bei der D3xxxxxxx S4xxxxxxxxxxxxx K1xx die Prüfung als "Staatlich geprüfte Sportlehrerin für Freizeitpflege" ab (Kopie des Zeugnisses: Bl. 30 d.A.). Seit dem 19.03.1976 arbeitete die Klägerin als angestellte Lehrkraft bei dem beklagten Lxxx. Der schriftliche Arbeitsvertrag datiert vom 12.07.1976. Zur geschuldeten Tätigkeit findet sich die Vereinbarung, dass die Klägerin "als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt" wird. Vereinbart ist eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 16.07.1974. Auf die Kopie des Arbeitsvertrages wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 5 d.A.). Mit Schreiben vom 20.07.1977 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 01.08.1977 mit voller Pflichtstundenzahl im höheren Schuldienst beschäftigt wird. In den vergangenen Jahren unterrichtete die Klägerin an dem Gymnasium im Schulzentrum H3xxxxxxxx in H2xxxxxxx. Sie ist in die Vergütungsgruppe V b BAG eingruppiert. Zu Beginn ihrer Tätigkeit unterrichtete die Klägerin nur im Fach Sport. Seit dem Schuljahr 1989/1990 unterrichtete die Klägerin daneben in welchselndem Umfang auch in den Fächern Hauswirtschaft, textiles Gestalten, Kunst. Im Zeitraum der Schuljahre 1989/1990 bis 2002/2003 machte der Unterricht in den Fächern Kunst, Hauswirtschaft und Textil durchschnittlich 57,73 % des gesamten von der Klägerin erteilten Unterrichts aus. Die Relation zwischen dem Unterricht in Kunst, Hauswirtschaft und Textil zur unterrichteten Gesamtstundenzahl belief sich in diesen einzelnen Jahren auf: 9 von 24 (89/90), 9 von 24, 9 von 24, 18 von 24, 21 von 24, 18 von 24, 18 von 24, 18 von 24, 16 von 26, 22 von 25, 13 von 25, 10 von 25, 10 von 25, 7 von 25 (02/03). Die jährliche Unterrichtserteilung durch die Lehrer sowie deren Unterrichtsbereiche und Stundenbelegung werden dem Kultusministerium jeweils gemeldet. Am 12.09.2003 wurde der Klägerin eine fachärztliche Bescheinigung erteilt, derzufolge es ihr aufgrund deutlicher Verschleißzeichen des Bewegungsapparates nicht möglich ist, auf Dauer als Sportlehrerin tätig zu sein (Kopie Bl. 26 d.A.). Die Klägerin legte diese Bescheinigung der Schule vor. Der Schulleiter übermittelte sie mit Anschreiben vom 15.09.2003 an die Bezirksregierung A1xxxxxx. Wegen des Inhaltes des Anschreibens wird auf Bl. 27, 28 d.A. Bezug genommen. Unter dem 14.10.2003 teilte das beklagte Lxxx der Klägerin mit, sie solle sich bei einem Amtsarzt im Hinblick auf eine bestehende Dienstunfähigkeit untersuchen lassen. Die amtsärztliche Untersuchung am 10.11.2003 führte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aus amtsärztlicher Sicht für eine Tätigkeit als Sportlehrerin gesundheitlich nicht mehr geeignet ist (weitere Einzelheiten: Kopie des Schreibens des E2xxxx-R4xx-K2xxxxx vom 19.11.2003: Bl. 31, 32 d.A.). Mit Stundenplan "Schuljahr 2003/2004 1. Halbjahr (ab. 24.11.03 (Version 6))" wurde die Klägerin ausschließlich in Unterrichtsstunden Kunst und Textil eingesetzt (Kopie Bl. 41 d.A.). Mit Schreiben vom 09.12.2003, übermittelt gegen Postzustellungsurkunde, teilte die Bezirksregierung der Klägerin das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mit und forderte sie auf, bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Rentenantrag zu stellen. Hingewiesen wurde auf die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 BAT (Kopie des Schreibens Bl. 7, 8 d.A.). Unter dem 18.12.2003 teilte die Bezirksregierung mit, dass ab dem 11.12.2003 bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, d.h. bis zum 09.06.2004, Krankenbezüge gezahlt würden (Bl. 9 d.A.). Der Rentenantrag der Klägerin wurde in der Folgezeit abschlägig beschieden. Das Rentenantragsverfahren ist bestandskräftig in diesem Sinne abgeschlossen. Nachdem die Klägerin Anfang Mai den ablehnenden Bescheid erhalten hatte, suchte sie am folgenden Tag die Schule auf, um mit dem Direktor das weitere Vorgehen zu besprechen. Sie teilte dem Schulleiter mit, sie würde sofort wieder arbeiten. Die Bezirksregierung übersandte die Ablehnung des Rentenantrages am 14.05.2004 an das Gesundheitsamt des Kreises zur Kenntnis und führte aus: die Bezirksregierung habe der Lehrkraft mit Schreiben vom 27.11.2003 mitgeteilt, dass sie für dauernd dienstunfähig gehalten werde; bevor über einen erneuten unterrichtlichen Einsatz entschieden werden könne, werde um nochmalige Untersuchung und gutachterliche Stellungnahme zur Dienst- und Arbeitsunfähigkeit gebeten (Bl. 35, 36 d.A.). Mit Anwaltsschreiben an die Bezirksregierung vom 02.06.2004 teilte die Klägerin mit, sie sei arbeitsfähig für den Bereich textiles Gestalten und Kunst, in dem sie auch zuletzt gearbeitet habe, die Arbeitskraft werde ausdrücklich angeboten, der Klägerin stehe auch über den 09.06.2004 hinaus ein Anspruch auf die Bezüge zu (Kopie Bl. 55 d.A.). Ein weiteres Anwaltsschreiben der Klägerin in dieser Angelegenheit datiert vom 11.06.2004 (Bl. 10 d.A.). Die Bezirksregierung antwortete am 11.06.2004, die Auffassung von der Arbeitsfähigkeit der Klägerin könne nicht geteilt werden, nach dem amtsärztlichen Votum vom 19.11.2003 sei ein unterrichtlicher Einsatz nicht zu verantworten, ab dem 10.06.2004 bestehe nach Erachten der Bezirksregierung ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, das Ergebnis der weiteren amtsärztlichen Untersuchung werde abgewartet (Bl. 11 d.A.). Die Krankenkasse lehnte mit Datum vom 06.07.2004 die Zahlung von Krankengeld ab. Es liege keine ärztliche Bestätigung vor, dass die Klägerin seit dem 10.12.2003 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sei, auch das amtsärztliche Gutachten vom 19.11.2003 bescheinige diesen Sachverhalt nicht (Bl. 12, 13 d.A.). Das beklagte Lxxx zahlte an die Klägerin für Mai 2004 2.889,23 € brutto und für Juni 2004 - bis zum 09.06.2004 - 625,75 € Grundvergütung, 209,96 € Ortszuschlag und 12,90 € allgemeine Zulage (Kopie der Vergütungsmitteilungen des LBV: Bl. 14, 15 d.A.). Derzeit, so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer, beschäftigt das beklagte Lxxx die Klägerin nicht, zahlt ihr aber unter Vorbehalt monatlich Vergütung. Die Klägerin hat Vergütung für den Zeitraum von 10.06.2004 bis zum 31.07.2004 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges eingefordert. Die Klägerin hat beantragt, 1. das beklagte Lxxx zu verurteilen, an die Klägerin 2.040,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2004 zu zahlen, 2. das beklagte Lxxx zu verurteilen, an die Klägerin 2.889,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2004 zu zahlen. Das beklagte Lxxx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Lxxx hat vorgetragen, die Klägerin könne aus ihrer Beschäftigung in der Vergangenheit keinen Anspruch auf einen vollschichtige Tätigkeit im fachfremden Unterricht ableiten. Bereits aus vergütungsrechtlichen Gesichtspunkten sei ein Einsatz einer angestellten Lehrkraft im Schuldienst des Lxxxes ausschließlich entsprechend der Qualifikation zulässig. Die Klägerin verfüge nur über eine Qualifikation als Sportlehrerin, als welche sie auch eingestellt worden sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.01.2005 stattgegeben. Die Klage sei aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB i.V.m. § 293 ff. BGB begründet. Die Klägerin stehe nach wie vor in einem nicht beendeten Anstellungsverhältnis. Unter Beachtung der Vorgeschichte sei jedenfalls in dem Schreiben der Klägerin vom 02.06.2004 ein ausreichendes Angebot der Arbeitskraft zu sehen. Unschädlich sei, dass die Klägerin ihre Arbeitskraft nur eingeschränkt für Unterricht in den Bereichen textiles Gestalten und Kunst angeboten habe. Denn die Klägerin sei seit 1989/1990 im Durchschnitt überwiegend und zuletzt im 1. Schulhalbjahr 2003/2004 sogar zu 100 % als Lehrerin in den Bereichen textiles Gestalten und Kunst an dem Gymnasium tätig gewesen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin stehe dem Annahmeverzug nicht entgegen, weil es dem beklagten Lxxx offenbar ohne weiteres möglich sei, der Klägerin leidensgerechte Arbeiten in den Bereichen textiles Gestalten und Kunst zuzuweisen. Angesichts der Unterrichtserteilung seit 1989/1990 sei der Einwand nicht nachvollziehbar, die Klägerin könne nicht fachfremd eingesetzt werden. Die Klägerin sei zur Unterrichtserteilung in den Bereichen textiles Gestalten und Kunst leistungsfähig und leistungswillig gewesen. Das beklagte Lxxx habe der Klägerin keinen Arbeitsplatz zugewiesen. Das beklagte Lxxx schulde das eingeklagte Gehalt in der unstreitigen Höhe. Das Urteil ist dem beklagten Lxxx am 07.02.2005 zugestellt worden. Das beklagte Lxxxx hat am 22.02.2005 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 09.05.2005 am 03.05.2005 begründet. Das beklagte Lxxx wendet ein, das Arbeitsgericht verkenne, dass vorliegend nicht die Frage nach einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit relevant sei, sondern vielmehr ob und inwieweit bei der Klägerin eine Dienstunfähigkeit vorliege. Der Begriff der Dienstfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT sei beamtenrechtlichen Ursprungs. Der Einsatz einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis könne und dürfe sich grundsätzlich nur auf die bestehende Lehrbefähigung erstrecken. Ob und inwieweit das beklagte Lxxx in der Vergangenheit eine Arbeitsleistung der Klägerin in den Fächern textiles Gestalten und Kunst als Erfüllung ihrer Arbeitsverpflichtung angesehen habe, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin bestehe, Sportunterricht zu erteilen und diese inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages maßgebend für die Frage der Dienstfähigkeit sei. Fälschlich habe das Arbeitsgericht ein ordnungsgemäßes Arbeitskraftangebot angenommen. Bei einer bestehenden (Teil)-Arbeitsunfähigkeit reiche es nicht aus, ein Arbeitsangebot lediglich bezogen auf spezielle Tätigkeiten zu unterbreiten. Vielmehr greife der Grundsatz, dass bei bestehender Teil-Arbeitsunfähigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, fachfremden Unterricht zu erteilen. Dies sei auch rechtlich nicht möglich, da die Klägerin nicht verpflichtet werden könne, Unterricht zu erteilen, für den keine Lehrbefähigung bestehe. Das beklagte Lxxx beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Voraussetzungen für den Annahmeverzug bejaht. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit, wie das beklagte Lxxx sie offenbar vornehmen wolle, kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht. Die Klägerin sei auch nicht ausdrücklich als Sportlehrerin eingestellt worden, sondern als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis. Wegen des neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Gutachten vom 17.01.2005, Bl. 94 ff d.A.: ".....als Sportlehrerin im Schulsportunterricht nicht mehr einsetzbar.") Entscheidungsgründe: Die statthafte und zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie bleibt in der Sache jedoch bis auf einen minimalen Teil der Zinsforderung ohne Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die streitgegenständliche Entgeltforderung gemäß §§ 615, 293 ff. BGB begründet ist. Nach § 615 Satz 1 BGB schuldet der Arbeitgeber, der mit der Annahme der Dienste des Arbeitsnehmers in Verzug kommt, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. Auch die Berufungskammer kommt zu dem Ergebnis, dass die von dem Arbeitsgericht zutreffend aufgezeigten Voraussetzungen eines Annahmeverzugsentgeltanspruches erfüllt sind. Das beklagte Lxxx befand sich ab dem 10.06.2004 mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin in Verzug und kann gegenüber dem Annahmeverzugsentgeltanspruch nicht den Einwand eines Leistungsunvermögens der Klägerin führen. 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Annahmeverzugs gemäß §§ 615 Satz 1 BGB, 293, 295 BGB sind erfüllt. a) Unstreitig bestand während des Anspruchszeitraumes vom 10.06.2004 bis zum 31.07.2004 das Arbeitsverhältnis der Parteien. Insbesondere hat das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 59 BAT wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Klägerin geendet. Ein entsprechender Rentenbescheid ist nicht ergangen. Der Rentenantrag der Klägerin ist bestandskräftig abschlägig beschieden. Das beklagte Lxxx hat die Erkrankung der Klägerin auch nicht zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt aufzukündigen. b) Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis hat das beklagte Lxxx die Arbeitsleistung der Klägerin in der Zeit vom 10.06.2004 bis zum 31.07.2004 nicht angenommen. Das beklagte Lxxx hat es weiterhin abgelehnt, die Klägerin als Lehrerin zu beschäftigen. c) Ein tatsächliches Arbeitskraftangebot durch die Klägerin am 10.06.2004 war nicht erforderlich. Von dem Grundsatz des § 294 BGB, dass die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden muss, macht § 295 BGB eine Ausnahme. Danach genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Dem Angebot der Leistung steht nach § 295 Satz 2 BGB die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen. Eine solche Aufforderung durch die Klägerin erfolgte, als sie dem Schulleiter Anfang Mai 2004 nach abschlägiger Bescheidung des Rentenantrages mitteilte, für die Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen. Damit war das beklagte Lxxx aufgefordert, die ihm obliegende Mitwirkungshandlung zu erbringen, die Klägerin über die Erstellung eines entsprechenden Stundenplans zum Unterricht heranzuziehen. Indem das beklagte Lxxx repräsentiert durch den Schulleiter dieser Aufforderung nicht nachkam und die Klägerin entgegen deren Wunsch nicht ab dem 10.06.2004 zum Unterricht einteilte, begründete das beklagte Lxxx seinen Annahmeverzug ab dem 10.06.2004. d) Dem Anspruch der Klägerin auf Annahmeverzugsentgelt steht die Bestimmung des § 297 BGB nicht entgegen. Nach dieser Norm kommt der Arbeitgeber nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Angebotes oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Hauptfall eines tatsächlichen Leistungshindernisses ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (APS-Biebl, 2. Aufl. 2004, § 11 KSchG Rz. 9, 10). aa) Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist ein Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Dabei kennt das Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle den Begriff einer nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht. Die Arbeitsunfähigkeit ist im Hinblick auf einen bestimmten Arbeitnehmer und die von diesem zu verrichtende Tätigkeit zu bestimmen. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten anstatt voll nur teilweise zu erbringen vermag. Arbeitsrechtlich bedeutet es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer durch die Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird. Das Entgeltfortzahlungsrecht kennt eine Verpflichtung des Arbeitnehmers nur eine Teilleistung zu erbringen ebenso wenig wie ein Recht des Arbeitgebers eine Teiltätigkeit einfordern zu können. Auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig krank im Sinne des EFZG (BAG, v. 29.01.1992 - 5 AZR 60/91 -; ErfK-Dörner, 5.Aufl. 2005, § 3 EFZG Rz.16,17,26). Allerdings liegt eine Unmöglichkeit der Leistung durch den Arbeitnehmer im Sinne des § 297 BGB nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen seiner Person nicht mehr alle vertraglich vereinbarten Arbeiten verrichten kann. Ansonsten bliebe unberücksichtigt, dass der Arbeitgeber nach § 315 BGB sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben und er dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Ist es dem Arbeitgeber ohne Vertragsänderung und ohne Auswirkungen auf die Höhe des Vergütungsanspruchs möglich und organisationsmäßig zumutbar, dem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer eine leidensgerechte Tätigkeit zuzuweisen, so ist die Zuweisung anderer Arbeiten unbillig. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers steht in einem solchen Fall dann dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht entgegen (BAG, v. 06.12.2001 - 2 AZR 422/00 - EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 9; BAG, v. 11.03.1999 - 2 AZR 538/98 -; BAG v. 18.12.1986 - AP BGB § 297 Nr. 2; ErfK-Dörner, 5.Aufl. 2005, § 3 EFZG Rz.25; ErfK-Preis, 5.Auflage 2005, § 615 BGB Rz.48; Erman-Belling, BGB, 11. Aufl. 2004, § 615 BGB Rz. 26). bb) Entsprechend diesen Grundsätze war die Klägerin hier noch hinreichend leistungsfähig. Der Annahme einer Leistungsunfähigkeit nach § 297 BGB steht entgegen, dass die Klägerin unstreitig weiterhin in der Lage ist, wie bereits in der Vergangenheit in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft zu unterrichten. Dies steht zwischen den Parteien nach den übereinstimmenden Ergebnissen der ärztlichen Begutachtungen außer Streit. Entgegen der Argumentation des beklagten Lxxxes gehört der Unterricht in den genannten Fächern zum vertraglichen Aufgabenbereich der Klägerin. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin seit mehr als zehn Jahren mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitskraft in den genannten Fächern eingesetzt worden ist, ohne dass die Schulleitung, die Bezirksregierung oder das jährlich informierte Ministerium tatsächliche, fachliche oder vergütungsrechtliche Bedenken gegen diese Handhabung hegten. Das beklagte Lxxx handelte dabei, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erörtert worden ist, in Wahrnehmung seiner Befugnisse zum Einsatz für fachfremden Unterricht gemäß § 10 Abs. 2 ADO (Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen, Runderlass des Kultusministeriums vom 20.09.1992, BASS 2004/2005, 21/02 Nr. 4). Nach diesem Runderlass des beklagten Lxxxes sind Lehrer und Lehrerinnen verpflichtet, Unterricht auch in Fächern zu erteilen, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine Lehrbefähigung besitzen, wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen Gründen geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, ausgenommen ist nur der Religionsunterricht. Nachdem das beklagte Lxxx in den letzten mehr als zehn Jahren die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Klägerin in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft bejaht hat und die Klägerin zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit in diesen Fächern eingesetzt hat, kann es nun gegenüber dem Annahmeverzugsanspruch der Klägerin nicht mit dem Argument gehört werden, ein Einsatz der Klägerin in diesen Fächern komme aus fachlichen Gründen nicht in Betracht. Das Direktionsrecht des beklagten Lxxxes und die vertragliche Unterrichtspflicht der Klägerin umfassen entsprechend der Regelungen in § 10 Abs. 2 ADO auch den fachfremden Unterricht in den genannten Fächern. Der Wortlaut des Arbeitsvertrages steht dem nicht entgegen. Dort ist gerade keine Tätigkeit der Klägerin als Sportlehrerin vorgesehen sondern lediglich der Einsatz als "angestellte Lehrkraft". Auch eine "vergütungsrechtliche Unzulässigkeit" des von der Klägerin begehrten Einsatzes kann angesichts der Regelung in § 10 Abs. 2 ADO nicht bejaht werden. Mit dieser Argumentation hebt das beklagte Lxxx offenbar darauf ab, dass nach Ziffer 4.12 des sogenannten Nichterfüllerlasses zur Eingruppierung angestellter Lehrer die hier der Klägerin gezahlte Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b vorgesehen ist für Turn-Sport- oder Gymnastiklehrer mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer bzw. für staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege bei entsprechender Tätigkeit nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (vgl. Runderlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981, Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis, Bass 2004/2005, 21-21 Nr. 53 unter 4.12). Aufgrund des Wortlautes des Arbeitsvertrages und der Verpflichtung der Lehrkräfte zum fachfremden Unterricht gemäß der Regelung des beklagten Lxxxes in § 10 Abs. 2 ADO wird die Eingruppierung V b für die Tätigkeit eines Sportlehrers im Rahmen des so bestimmten Direktionsrechts auch bei fachfremdem Unterrichtseinsatz geschuldet. Dass dem Einsatz der Klägerin ab dem 10.06.2004 ausschließlich in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft tatsächliche Gegebenheiten entgegenstünden, kann nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht festgestellt werden. Auch das beklagte Lxxx führt nicht aus, dass Unterrichtsbedarf und Einsatzmöglichkeit in den fraglichen Fächern ab dem 10.06.2004 an der Schule der Klägerin oder an benachbarten Schulen nicht gegeben wären. Vielmehr weist der Stundenplan des Gymnasiums des Schulzentrums H3xxxxxxxx für das Schuljahr 2003/2004 in seiner 6. Version mit Geltung ab dem 23.11.2003 aus, dass ein ausschließlicher Einsatz der Klägerin in den genannten Fächern tatsächlich möglich war. Dass sich daran etwas gegen Ende desselben Schuljahres im Juni 2004 geändert hat, wird von dem beklagten Lxxx nicht geltend gemacht und ist nach dem unterbreiteten Sachverhalt für die Kammer nicht ersichtlich. Mit dem Einwand einer bei angestellten Lehrkräften beachtlichen "Dienstunfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT beamtenrechtlichen Ursprungs" kann das beklagte Lxxx diesem Ergebnis nicht begegnen. Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind arbeitsrechtlich ausgestaltet. Über die Grundsätze der §§ 615, 293 ff., 297 BGB hinausgehende Einwendungen gegen einen Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt kommen nicht in Betracht. 2. Als Rechtsfolge aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Annahmeverzuges gemäß §§ 615, 293, 295, 297 BGB schuldet das beklagte Lxxx die vereinbarte Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste. Die Höhe dieser Vergütung ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie beläuft sich auf die eingeklagte Bruttosumme. Abzüge gemäß § 615 Satz 2 BGB sind nicht vorzunehmen. Unstreitig hat die Klägerin während des Anspruchszeitraums 10.06.2004 bis 31.07.2004 weder anderweitigen Verdienst erzielt noch anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen. Auch Sozial-(Versicherungs)-Leistungen hat sie nicht bezogen. Die Krankenkasse hat die Leistung von Krankengeld ausdrücklich verweigert. 3. Die Verzinsung der ausgeurteilten Beträge ab dem 16.06.2004 und dem 16.07.2004 schuldet das beklagte Lxxx gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1. 247 BGB, 36 BAT a.F.. Die Umstellung auf den Fälligkeitstermin am Monatsende hatte das beklagte Lxxx unstreitig im Jahre 2004 noch nicht vollzogen (vgl. hierzu § 1 Nr. 3 des 78. Änderungstarifvertrags zum BAT vom 31.01.2003 nebst Protokollnotiz Nr. 3). Zu verzinsen ist der Bruttobetrag (BAG, GS 07.03.2001, NZA 2001, 1195). Kein Zinsanspruch besteht für den Auszahlungstag des 15. des Monats. Verzug tritt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB ein, wenn der Arbeitgeber an dem kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstag nicht leistet. Der Verzug beginnt erst mit Ablauf des Fälligkeitstages (BAG, v. 15.05.2001 - 1 AZR 672/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 176 = BB 2001, 2166; BGH, v. 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 = MDR 1990, 711). Hinsichtlich der Zinsverurteilung für den 15.06. und 15.07.2004 war das Urteil des Arbeitsgerichtes deshalb unter diesbezüglicher Abweisung der Klage abzuändern. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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