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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 12 (5) Sa 467/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
Der zweijährige Ausschluss von Lehramtsbewerbern aus dem sog. Listenverfahren, wenn sie ohne schwerwiegenden Grund die Annahme einer Lehrerstelle abgelehnt haben, verstößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und ist deshalb rechtsunwirksam.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 12 (5) Sa 467/02

Verkündet am: 31.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und H.G. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten L6xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.02.2002 - 1 (3) Ca 1439/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Satz des Tenors folgende Fassung erhält:

Das beklagte L2xx wird verurteilt, die Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Schuldienst des L6xxxx N1xxxxxxx-W4xxxxxxx im landesweiten Listenverfahren auch zum Schuljahresbeginn 2003/2004 zu berücksichtigen.

Das beklagte L2xx hat die Kosten des Berufungsverfahrens zur tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin mit einer Bewerbung um die Einstellung in den Schuldienst im landesweiten Listenverfahren vorübergehend ausgeschlossen ist.

Die Klägerin, eine ausgebildete Lehrerin, bewarb sich zum Schuljahresbeginn 2001/2002 um Einstellung in den Schuldienst des beklagten L6xxxx. Dies geschah im sogenannten Listenverfahren, bei der die Bewerbung in eine entsprechende Datei aufgenommen wird und alle Bezirksregierungen die Einstellungsmöglichkeiten prüfen.

Zunächst hatte die Klägerin als Einsatzgebiet das gesamte Land Nordrhein-Westfalen angegeben. Durch eine schriftliche Mitteilung vom 11.09.2001, eingegangen bei der Bezirksregierung Arnsberg am 14.09.2001, änderte sie ihre Ortswünsche und beschränkte ihren Einsatz auf den Märkischen und Ennepe-Ruhr-Kreis sowie auf den Kreis Olpe und die Städte Hagen und Dortmund.

Ebenfalls mit Schreiben vom 11.09.2001 teilte ihr die Bezirksregierung Detmold mit, man beabsichtige die Einstellung und die Zuweisung zu einer Grundschule im Kreis Minden-Lübbecke.

Mit Schreiben vom 17.09.2001 lehnte die zum damaligen Zeitpunkt in L5xxxxxxxxx wohnhafte Klägerin dieses Angebot ab unter Verweis auf eine unerwartete Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ihres Vaters, den sie - neben ihrer berufstätigen Mutter - täglich betreuen müsse.

Daraufhin teilte die Bezirksregierung Arnsberg ihr am 02.10.2001 mit, dass sie zwei Jahre lang von allen Listenverfahren in Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen sei. Dabei stützte man sich auf einen Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2000, in dem es unter III.3.4 u. a. heißt:

"Bewerberinnen oder Bewerber, die im Listenverfahren ein der Bewerbung entsprechendes Einstellungsangebot . . . ablehnen, sind für einen Zeitraum von zwei Schuljahren von jedem Listenverfahren ausgeschlossen, es sei denn, die Annahme des Einstellungsangebotes ist ihnen aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar gewesen. Es können nur solche Gründe berücksichtigt werden, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetreten und der Einstellungsbehörde (Bezirksregierung) unverzüglich mitgeteilt worden sind. Bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 gilt diese Unzumutbarkeit als gegeben. Die Sperrfrist beginnt mit dem Schuljahr, in dem nach dem jeweiligen Einstellungsangebot der Dienst angetreten werden sollte."

Darauf war die Klägerin auch am Ende des Schreibens der Bezirksregierung Detmold vom 11.09.2001 sowie im Vordruck "Annahme-/Absageerklärung" hingewiesen worden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der zweijährige Ausschluss vom Listenverfahren sei mit den in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Grundsätzen unvereinbar.

Sie hat beantragt,

das beklagte L2xx N1xxxxxxx-W4xxxxxxx zu verurteilen, die Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Schuldienst des L6xxxx N1xxxxxxx-W4xxxxxxx im landesweiten Listenverfahren zu berücksichtigen.

Das beklagte L2xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Meinung vertreten, die Klägerin unterliege aufgrund der Erlasslage zu Recht einer zweijährigen Sperre im Listenverfahren; dabei dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass alle Stellen im Ausschreibungsverfahren veröffentlicht und im Listenverfahren nur verbleibende Reststellen vergeben würden.

Das Arbeitsgericht hat - nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung durch ein rechtskräftiges Urteil vom 27.11.2001 im Verfahren Arbeitsgericht Arnsberg (1 Ga 22/01) - mit Urteil vom 05.02.2002 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch den zweijährigen Ausschluss vom Listenverfahren verstoße das beklagte L2xx gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Denn allein der Umstand, dass ein Einstellungsangebot abgelehnt werde, führe nicht zur Ungeeignetheit des Bewerbers, namentlich in charakterlicher Hinsicht, wobei konkret auch zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin sich auf den gesundheitlichen Zustand ihres Vaters berufen habe. An dieser Rechtslage ändere sich auch nichts durch den ministeriellen Erlass und durch die Hinweise an die Klägerin. Schließlich spiele es auch keine Rolle, in welchem Umfang durch das Listenverfahren überhaupt Stellen vergeben würden.

Gegen dieses ihm am 22.02.2002 zugestellte Urteil hat das beklagte L2xx am 22.03.2002 Berufung eingelegt und diese am 18.04.2002 begründet.

Es vertritt die Meinung, durch die Regelungen im Runderlass habe man in sachgerechter Weise von dem durch Art. 33 Abs. 2 GG eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch gemacht. So habe man zum einen eine Härtefallregelung vorgesehen. Andererseits habe man die Verpflichtung, eine lückenlose Unterrichtsversorgung sicherzustellen, was nur gewährleistet werden könne, wenn es den Bewerbern verwehrt sei, ohne "schwerwiegenden Grund" abzusagen. Schließlich begründe eine grundlose Absage Zweifel an der Eignung des jeweiligen Bewerbers im Hinblick auf seine Verlässlichkeit.

Das beklagte L2xx beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.02.2002 - 1 (3) Ca 1439/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der erste Satz des Tenors folgende Fassung erhält: Das beklagte L2xx wird verurteilt, die Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen im landesweiten Listenverfahren auch zum Schuljahresbeginn 2003/2004 zu berücksichtigen.

Sie ist der Ansicht, ohne Beachtung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG werde die Ablehnung eines Einstellungsangebots pönalisiert. Hintergrund sei, dass anschließend einer weiteren Lehrkraft die Stelle angeboten werden müsse, wodurch mehr Arbeit und Kosten entstehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus der Ablehnung auf eine mangelnde Verlässlichkeit zu schließen sei. Abgesehen davon dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass sie, die Klägerin, sich zur Begründung auf den verschlechterten gesundheitlichen Zustand ihres Vaters berufen habe.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.

Wie bereits das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, steht der Klägerin gegenüber dem beklagten L2xx ein aus Art. 33 Abs. 2 GG ableitbarer Anspruch zu, auch im Listenverfahren zur Einstellung von Lehrkräften zum Schuljahr 2003/2004 berücksichtigt zu werden.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Sie ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn das nach § 888 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht kann trotz der Formulierung "zu berücksichtigen" anhand des Urteilsspruchs und seines zur Auslegung heranzuziehenden Inhalts beurteilen, ob das beklagte L2xx seiner Verpflichtung genügt hat oder nicht (vgl. BAG AP Nr. 52 zu Art. 33 Abs. 2 GG, Bl. 2).

2. Das Klagebegehren ist auch im gebotenen Umfang beschränkt worden auf den Ablauf der Zwei-Jahres-Frist, die mit der Durchführung des Listenverfahrens zum Schuljahresbeginn 2003/2004 endet.

II. Die Klage ist begründet.

Denn durch die Regelung unter III. 3.4 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2000 verstößt das beklagte L2xx gegen die Prinzipien des Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Grundgesetznorm eröffnet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus ergeben sich subjektive Rechte eines jeden Bewerbers, auch soweit - wie hier - eine Beschäftigung auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgen soll. Er kann verlangen, bei seiner Bewerbung ausschließlich nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Merkmalen beurteilt zu werden. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber dagegen, kann der übergangene Bewerber einen Anspruch auf Beteiligung am Auswahlverfahren durchsetzen (vgl. zuletzt z. B. BAG AP Nr. 52 zu Art. 33 Abs. 2 GG, Bl. 2 ff.).

Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn aus dem Vorbringen des beklagten L6xxxx lässt sich kein rechtlich tragfähiger Grund für den zweijährigen Ausschluss vom Listenverfahren entnehmen, nur weil ein Bewerber ohne "schwerwiegende Gründe" ein Einstellungsangebot abgelehnt hat.

Soweit in dem Zusammenhang auf die fehlende Verlässlichkeit abgestellt wird, ist nicht ersichtlich, warum eine Lehrkraft, die - wie hier - unter Verweis auf den Gesundheitszustand und die Betreuungsbedürftigkeit ihres Vaters ein Einstellungsangebot im Kreis Minden-Lübbecke ablehnt, allein deshalb nicht mehr geeignet sein soll, an den folgenden Listenverfahren teilzunehmen, sehr wohl aber geeignet bleiben soll, sich an den Ausschreibungsverfahren zu beteiligen. Auch wird an keiner Stelle erklärt, warum gerade nach Ablauf von zwei Jahren die zwischenzeitlich verloren gegangene Eignung wieder zurückkehren soll.

Davon abgesehen ist auch sachlich nicht nachvollziehbar, warum nach Satz 3 der Regelung unter III.3.4 des ministeriellen Erlasses bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 eine Unzumutbarkeit immer als gegeben angenommen wird, diese also ohne die Gefahr des zeitweiligen Ausschlusses jederzeit Angebote ablehnen können und dadurch ihre Eignung nicht verlieren, während dies schon bei behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 70 nicht ohne weiteres der Fall sein soll.

All diese Gesichtspunkte machen deutlich, dass Verlässlichkeitserwägungen den erlassweise verfügten zweijährigen Ausschluss von Lehrkräften nicht legitimieren können.

Auch das Ziel, eine ausreichende Unterrichtsversorgung sicherzustellen, rechtfertigt nicht die angegriffene ministerielle Regelung. Denn das Ziel von Art. 33 Abs. 2 GG ist es, ausschließlich anhand der drei dort genannten Kriterien das Prinzip der sog. Bestenauslese in jedem neuen Bewerbungsverfahren zu gewährleisten (BAG AP Nr. 52 zu Art. 33 Abs. 2 GG, Bl. 3). Zuvörderst kommt es also auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber an; erst wenn diesen Merkmalen ausreichend Rechnung getragen worden ist, können andere Gesichtspunkte mit herangezogen werden. Gegen diese Rangfolge verstößt das beklagte L2xx, wenn es auf den Aspekt der ausreichenden Unterrichtsversorgung abstellt, anstatt schwerpunktmäßig dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung zu tragen. Im Übrigen kann es organisatorische Vorkehrungen treffen, um nach Ablehnung eines dem Bewerber rechtzeitig vorher zugesandten Angebots die Stelle noch anderweitig zu besetzen; hinzu kommt, dass im Listenverfahren überhaupt nur ca. 5 bis 10 % aller Lehrerstellen besetzt werden.

Was schließlich den Aspekt eines für alle Bewerber "gleichberechtigten Auswahlverfahrens" angeht, wird dem daraus resultierenden Bewerberverfahrensanspruch gerade nur dadurch in verfassungsrechtlich gebotener Art und Weise Rechnung getragen, dass jeder interessierte Bewerber an jedem Einstellungsverfahren teilnehmen kann und dabei ausschließlich anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen, weil es streitentscheidend um die Wirksamkeit einer für zahlreiche vergleichbare Fälle einschlägigen Regelung in einem ministeriellen Erlass geht und die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist.

Ende der Entscheidung

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