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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 12 (5) Sa 577/02
Rechtsgebiete: Versorgungs-TV


Vorschriften:

Versorgungs-TV § 6
Eine Versicherungspflicht bei der VBL tritt bei befristeten Arbeitsverträgen immer erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt länger als zwölf Monate bestanden hat.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

12 (5) Sa 577/02

Verkündet am: 31.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und H. G. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.02.2002 - 3 Ca 1539/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das klagende L2xx hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob in der Person der Beklagten nachträglich eine Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eingetreten ist und deshalb ein arbeitgeberseitiger Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge besteht.

Die Beklagte war zunächst ab 03.08.1999 befristet "voraussichtlich bis zum 22.12.1999" beim klagenden L2xx als Lehrerin beschäftigt (Bl. 5 f. d. A.). Der Vertrag wurde einvernehmlich mit Ablauf des 17.10.1999 aufgelöst (Bl. 10 d. A.). Zuvor am 01.10.1999 hatten die Parteien bereits einen ab dem 18.10.1999 bis zum 28.06.2000 geltenden Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 8 f. d. A.). Nach dessen § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TDL) jeweils geltenden Fassung". Dieser Vertrag wurde am 25.05./09.06.2000 bis zum 04.07.2001 verlängert (Bl. 11 d. A.).

A1 28.07.2000 vereinbarte man dann im gegenseitigen Einvernehmen die Auflösung der Vertragsbeziehung mit Ablauf des 31.07.2000, um der Beklagten zu ermöglichen, ab dem 07.08.2000 eine beamtete Stelle im Schuldienst des Landes Hessen anzutreten.

Nachdem dem Landesamt für Besoldung und Versorgung per Änderungsmitteilung vom 07.06.2000, eingegangen am 30.06.2000, die Vertragsverlängerung bis zum 04.07.2001 mitgeteilt worden war, veranlasste es die rückwirkende Anmeldung der Beklagten bei der VBL ab 03.08.1999 und entrichtete die Beiträge nach.

Nach dem Ausscheiden der Beklagten erstellte das beklagte L2xx für den Zeitraum vom 29.06. bis zum 31.07.2000 eine abschließende Abrechnung, in die die VBL-Nacherhebungsbeträge in Höhe von 520,02 DM für das Jahr 1999 und in Höhe von 1.116,45 DM für das Jahr 2000 eingingen, so dass sich unter Berücksichtigung eines Abschlags, einer Aus- sowie einer Rückzahlung ein restlicher Forderungsbetrag in Höhe von 1.200,00 DM errechnete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen im Klageschriftsatz vom 05.09.2001, S. 3 f. (Bl. 3 f. d. A.), sowie auf den Inhalt der Berechnungsanlagen zum klägerischen Schriftsatz vom 06.02.2002 (Bl. 90 - 93 d. A.).

Das klagende L2xx hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte aufgrund der ursprünglich vorgenommenen Verlängerung des Arbeitsvertrages über ein Jahr hinaus zur Erstattung der entrichteten Arbeitnehmeranteile verpflichtet sei.

Das klagende L2xx hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an das klagende L2xx 1.200,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht geäußert, eine Versicherungspflicht sei nicht eingetreten, weil sie vor Ablauf eines Jahres ausgeschieden sei. Davon abgesehen komme § 28 g SGB IV anlog zur Anwendung. Auch sei der Anspruch verwirkt, weil sich das klagende L2xx nach dem 22.12.2000 über fast neun Monate nicht mehr gemeldet habe. Schließlich enthalte der geforderte Betrag auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.02.2002 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nachversicherungspflicht mit der Verlängerung des Arbeitsvertrages auf eine geplante Laufzeit von mehr als einem Jahr eingetreten sei. Eine Analogie zu § 28 g SGB IV scheide aus, weil es sich um eine Versicherungsumlage handele. Angesichts der umfänglichen Korrespondenz komme auch eine Verwirkung nicht in Betracht. Das Bestreiten der Höhe der geltend gemachten Rückforderung sei unsubstanziiert.

Gegen dieses ihr am 11.03.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.04.2002 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.06.2002 - am 13.06.2002 begründet.

Die Beklagte ist der Meinung, sie sei nicht versicherungspflichtig gewesen, weil das Arbeitsverhältnis tatsächlich keine zwölf Monate bestanden habe. Im Übrigen komme § 28 g SGB IV analog zur Anwendung. Bei der Berechnung seien die Arbeitgeberanteile nicht in Abzug gebracht worden; auch im Übrigen sei das Zahlenwerk nicht zutreffend. Schließlich berufe sie sich auf Verwirkung und Entreicherung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.02.2002 - 3 Ca 1539/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das klagende L2xx beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es ist der Auffassung, nach der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei die Versicherungspflicht rückwirkend eingetreten. Im Rückforderungsbetrag seien keine Leistungsanteile des Arbeitgebers enthalten.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung ist begründet.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts steht dem klagenden L2xx gegenüber der Beklagten schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten 1.200,00 DM = 613,55 € zu. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Nachversicherung bei der V2x waren nämlich in der Person der Beklagten nicht erfüllt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV), der gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.1999, verlängert durch die Abrede vom 25.05./09.06.2000, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden hat, wurde die Klägerin bei der VBL zunächst nicht versichert, weil sie für weniger als zwölf Monate befristet eingestellt worden war.

An dieser Versicherungsfreiheit hat sich durch die unter dem 25.05./09.06.2000 vorgenommene Vertragsverlängerung bis zum 04.07.2001 angesichts des später vereinbarten Ausscheidens der Beklagten mit Ablauf des 31.07.2000 nichts geändert.

Allerdings könnte der Wortlaut des insoweit einschlägigen § 6 Abs. 1 Satz 2 1. Fall Versorgungs-TV, wonach es für die Nachversicherung auf die über zwölf Monate hinausgehende Verlängerung ankommt, dafür sprechen, allein die vertragliche Zielperspektive ausreichen zu lassen ohne Berücksichtigung der anschließenden tatsächlichen Abwicklung der Vertragsbeziehung. Dabei würde aber dem Sinn und Zweck der Tarifnorm, nämlich Arbeitsverhältnisse von kurzer Dauer aus der Pflichtversicherung herauszunehmen, weil dies aus versorgungsrechtlichen Gründen wenig sinnvoll ist, nicht gebührend Rechnung getragen (vgl. BAG AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, Bl. 3; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum BAT, Bd. 6, Teil VII, Erl. 1 zu § 6 Versorgungs-TV VBL). Entscheidend muss deshalb sein, dass aufgrund einer Verlängerung das Arbeitsverhältnis tatsächlich auch länger als zwölf Monate angedauert hat.

Mit diesem Auslegungsergebnis steht auch die tarifvertragliche Verwendung des Begriffspaares "verlängert" oder "fortgesetzt" in Einklang, das sich z. B. auch in der Norm des § 625 BGB wiederfindet. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht man unter "Verlängerung" den rechtsgeschäftlichen Abschluss einer die Gültigkeitsdauer des alten Arbeitsverhältnisses ausdehnenden neuen vertraglichen Abrede; hingegen spricht man von "Fortsetzung", wenn ein Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus tatsächlich weitergeführt wird, ohne dass die Parteien darüber eine rechtsgeschäftliche Verständigung herbeigeführt haben (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, a. a. O., Erl. 2). Dementsprechend wird in § 625 BGB an die Fortsetzung auch "nur" die Rechtsfolge geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert "gilt", ohne tatsächlich verlängert worden zu sein.

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Kammer die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Versorgung-TV unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels dahingehend auszulegen, dass es auch bei einer rechtsgeschäftlichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisse für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Abrede ankommt, sondern ausschließlich darauf, ob aufgrund dessen tatsächlich ein Arbeitsverhältnis von über zwölf Monaten bestanden hat. Andernfalls würden auch Arbeitnehmer ungerechtfertigterweise besser gestellt, bei denen es ohne vorangegangene Verlängerungsabrede zu einer tatsächlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt. Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall. Hätten die Parteien nämlich, aus welchen Gründen auch immer, vor Ablauf der bis zum 28.06.2000 vereinbarten Befristung keine neue Absprache getroffen, wäre es ab dem 29.06.2000 zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ablauf des 31.07.2000 wären dann die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 2. Fall Versorgungs-TV nicht erfüllt gewesen.

Aus alledem wird deutlich, dass unterschiedslos bei einem auf maximal zwölf Monate tatsächlich beschränkten Arbeitsverhältnis die Nachversicherungspflicht entfällt. Folglich ist die nur knapp zwölf Monate beschäftigt gewesene Beklagte schon dem Grunde nach nicht verpflichtet, dem beklagten L2xx den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.200,00 DM zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen, weil es streitentscheidend um die Auslegung einer für zahlreiche Arbeitsverhältnisse maßgeblichen Tarifnorm geht und die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist.



Ende der Entscheidung

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