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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 1175/07
Rechtsgebiete: BAT, TV-L


Vorschriften:

BAT Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a
TV-L
Die Tätigkeit eines Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule ist nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT herausgehoben und damit nicht nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu vergüten.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.05.2007 - 9 Ca 5299/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 04.09.1946 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1983 bei der beklagten Fachhochschule angestellt. Dort wurde er 1985 zum Leiter der Datenverarbeitungszentrale bestellt. Seit dem 01.06.1985 wird er nach Vergütungsgruppe Ib BAT vergütet. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte jeweils geltenden Fassung. Seit dem 01.11.2006 wendet die Beklagte den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an.

Mit Schreiben vom 23.11.2004 forderte der Kläger eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ia BAT. Dies lehnte die Beklagte mehrfach ab, zuletzt mit Schreiben vom 24.08.2006.

Der Kläger verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der technischen Informatik. Als Leiter der Datenverarbeitungszentrale ist er im Wesentlichen für das gesamte Netz der Fachhochschule zuständig, sieht man von der Betreuung der speziellen, fachbezogenen Anwendungsserver und deren Clients ab, die durch die Fachbereiche, die Fachhochschulbibliothek und die Verwaltung erfolgt. Die Netzbetreuung und die Konfiguration des Netzes sowie Sicherheitseinstellungen werden zentral durch das Datenverarbeitungszentrum durchgeführt. Die Fachhochschule verfügt über 4.500 fest verdrahtete passive Anschlüsse. 2.150 Glasfaseranschlüsse sind in Betrieb.

Das Datennetz ist auf drei Standorte verteilt und mittels eines virtuellen Netzes in mehrere Segmente unterteilt. Um die Segmente an allen Standorten der Fachhochschule verfügbar zu machen, werden sie über ein ATM-Richtfunk-Netz mit drei ATM-Richtfunkstrecken nachgebildet.

Der Kläger informierte 1995 den damaligen Rektor der Beklagten über die beabsichtigte Beschaffung von Richtfunkstrecken und bat um Zustimmung sowie darum, die Finanzierungsmittel zu beantragen. Noch im selben Monat der Antragstellung wurde damit begonnen, die Richtfunkstrecken zu installieren. Im selben Jahr entschied der Kläger, ein Backup- und Archiv-System anzuschaffen. Bereits 1989 wurde damit begonnen, ein Hochgeschwindigkeitsnetz zu konzipieren. Dieses Netz baute der Kläger als Projektleiter sodann einschließlich einer Vernetzung auf und legte fest, dass der passive Verkabelungsbereich auf eine Lebenszeit von 10 bis 15 Jahren und die aktiven Komponenten auf eine Lebendauer von 5 Jahren auszurichten seien und im Primär- sowie Sekundärbereich Lichtwellenleiter zum Einsatz kommen sollten, was langfristig auch im Tertiärbereich geschehen solle. Anfang der 90iger Jahre richtete der Kläger einen E-Mail-Dienst ein. Die Anzahl der Nutzer stieg seitdem beständig. Seit mehreren Jahren ist der Dienst flächendeckend vorhanden.

Der Kläger machte bereits 1999 auf ein zentrales Benutzerverwaltungssystem (Tivoli Identity Management) aufmerksam, das dazu dient, den Datenzugriff abhängig vom Benutzerprofil zu ermöglichen. Dieses Projekt scheiterte in der Vergangenheit zunächst an den Kosten von über 1 Mio. DM und dem Personalbedarf von 1,5 Personen für die Installation und Pflege. Aufgrund der Initiative des Klägers konnte erreicht werden, dass das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bereit war, die Fachhochschule am Identity Management Projekt zu beteiligen. Der Kläger erarbeitete ein Sicherheitskonzept. Dies machte er für das zentrale Hochschulnetz verfügbar. Er leitete Maßnahmen ein, die den Anforderungen der Check-Liste zum Thema "Netzwerksicherheit" des DVN gerecht werden. Diese Checkliste wird ständig aktualisiert und angepasst. In der Datenverarbeitungszentrale sind neben dem Kläger 6 Mitarbeiter im gehobenen Dienst und 1,5 Mitarbeiter im mittleren Dienst beschäftigt.

Der Kläger ist Mitglied der DV-ISA und vertritt dort die Interessen der Fachhochschulen. Diese Mitgliedschaft ist nicht durch die Beklagte initiiert worden und bildet keinen originären Bestandteil der Aufgaben des Klägers.

Bei der Beklagten ist eine Kommission für Kommunikation, Information und Medien (K V) eingerichtet. Dabei handelt es sich um eine Ständige Kommission i.S.d. § 8 Abs. 1 der Grundordnung (GO) der Beklagten. Der Kläger ist Mitglied dieser Kommission, ebenso wie sonstige fachkundige Professorinnen und Professoren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine Entscheidungskompetenz kommt der K V nicht zu. Projekte stellt der Kläger der K V oder deren Arbeitskreisen vor. Die Kommission spricht sodann eine Empfehlung an das Rektorat aus.

Der Kläger hat die Auffassung geäußert, ihm stehe eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ia BAT zu. Die Grundvoraussetzung der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT erfülle er angesichts des abgeschlossenen Hochschulstudiums. Seine Tätigkeit sei durch das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" aus dieser Vergütungsgruppe herausgehoben. Die Organisationseinheit, die er leite, sei von besonderer Bedeutung. Er gewährleiste die Leistungsfähigkeit und Datensicherheit. Die Funktionsfähigkeit der Fachhochschule hänge davon ab, dass das Datenverarbeitungszentrum funktioniere. Falle das Netz aus, entstehe ein gravierender wirtschaftlicher Schaden und ein Imageverlust. Er entscheide in Grundsatzfragen. Dies zeige sich beispielhaft an den getroffenen Entscheidungen, Richtfunk-Strecken einzurichten, ein zentrales Backup- und Archiv-System anzuschaffen und E-Mail-Dienste einzurichten sowie an dem von ihm erarbeiteten Konzept zum Aufbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes, das Grundlage für die Zustimmung des Rektorats zur HBFG-Antragstellung gewesen sei. Seiner Entscheidungsverantwortung stehe nicht entgegen, dass etwa der K V Entscheidungen vorbehalten seien. Die K V sei - unstreitig - mit keinen Entscheidungskompetenzen ausgestattet. Sie sei lediglich beratend tätig. In der Vergangenheit - so seine Behauptung - sei es nicht vorgekommen, dass sich die Kommission seinen Empfehlungen nicht angeschlossen habe. Sei einer seiner Anträge gescheitert, so hätte dies seine Ursache in fehlenden Geldmitteln gehabt.

Zwar sei richtig, dass er beim Rektorat Geldmittel für Projekte beantragen müsse. Doch entscheide er alleine darüber, ob Projekte für die Hochschule - beispielsweise aus Gründen der Sicherheit oder Konkurrenzfähigkeit - von Bedeutung seien. Nur er verfüge auf seinem Fachgebiet über die erforderliche Qualifikation. Einer selbständigen Entscheidung mit einem hohen Maß an Verantwortung stehe nicht entgegen, dass das Rektorat Entscheidungen zustimmen müsse. Sein am 08.02.2005 vor dem Rektorat gehaltener Vortrag zum Identity-Management und seine vorausgehende Ermittlung zum Finanz- und Personalbedarf und der dem Rektorat vorgelegte Projektplan einschließlich der Projektliste zeigten deutlich, wie die Verantwortung zwischen Rektorat und ihm aufgeteilt sei und wer über Fragen grundsätzlicher Bedeutung entscheide. Er habe die grundsätzliche Bedeutung dieses Projekts erkannt und entschieden, dass die Beklagte an diesem Projekt des Landes aus Sicherheitsgründen und Gründen der Konkurrenzfähigkeit habe teilnehmen müssen. Die Beklagte hätte ohne seine Entscheidung die Entwicklung auf dem Gebiet der zentralen Benutzerverwaltung versäumt. Das Rektorat habe nur zu entscheiden gehabt, ob für das Projekt die von ihm ermittelten Personal- und Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden könnten. Ferner vertrete er in der DV-ISA die Interessen der Fachhochschulen, insbesondere diejenigen der Beklagten. Er habe mit seiner Arbeit am LHR-Bericht erreicht, dass die Fachhochschulen und Universitäten gleichgestellt worden seien. Letztlich sei er auch aus Gründen der Gleichbehandlung in Vergütungsgruppe Ia BAT eingruppiert. Denn der Leiter der Fachhochschulbibliothek erhalte eine dieser Vergütungsgruppe entsprechende Beamtenbesoldung.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die beklagte Fachhochschule D1 verpflichtet ist, ihm ab dem 01.05.2004 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ia BAT zu zahlen und auf die jeweiligen Differenzbeträge zwischen den tatsächlich geleisteten monatlichen Zahlungen und den nach der Vergütungsgruppe Ia BAT zu zahlenden Vergütungen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Hinweis darauf, dass sie von einer Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT ausgehe, weil die Tätigkeit des wissenschaftlich ausgebildeten Klägers als Leiter der Datenverarbeitungszentrale eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung aufweise, die Auffassung geäußert, dass sich dessen Tätigkeit nicht durch das Maß der Verantwortung erheblich aus dieser Vergütungsgruppe heraushebe.

Die Bedeutung der Organisationseinheit "Datenverarbeitungszentrale" für die Fachhochschule werde für den Kläger als deren Leiter in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht bereits durch die Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT abgebildet. Der Kläger leite auch keinen besonders großen Aufgabenbereich. Entscheidungskompetenz in Grundsatzfragen stehe ihm nicht zu. Alle wesentlichen Fragen entscheide das Rektorat im Rahmen der Leitungsbefugnis nach § 20 Abs. 1 S. 1 HG NRW bzw. nach der seit dem 01.01.2007 greifenden Bestimmung in § 16 Abs. 1 S. 1 HG NRW. Das Rektorat beschließe über die Finanzierung von Vorhaben, womit immer auch eine Entscheidung in der Sache verbunden sei. Die K V begleite und unterstütze die Funktion des Klägers. Auch sei es - so ihre Behauptung - nicht richtig, dass die Vorschläge des Klägers immer ohne weitere Anmerkungen oder Rückfragen der K V oder des Rektorats zu in der Sache positiven Entscheidungen geführt hätten, was sich im einzelnen aus Protokollen und Beschlüssen von Kommission und Rektorat ergebe. Die Datenverarbeitungszentrale sei an die K V eng angebunden. Alle Angelegenheiten von Bedeutung würden dort diskutiert. Deren Empfehlungen hätten richtungsweisende Bedeutung. Insbesondere stellten sie die Vorbereitung für endgültige Entscheidungen über die für die Datenverarbeitung wesentlichen Angelegenheiten dar, die sodann vom Rektorat zu treffen seien. So seien die Projekte der Verkabelung der Hochschule nicht allein durch den Kläger verantwortet worden. Es sei vielmehr von einem Beirat betreut worden, dem auch der Kläger angehört habe. Wesentliche Probleme der Datenverarbeitung seien nicht durch die Datenverarbeitungszentrale allein, sondern in gemeinsamen Aktionen des Rektorats, der K V, der Fachbereiche, des Klägers und verschiedener weiterer Hochschulkräfte gelöst worden. Das Rektorat sei im Übrigen durch Professoren aus den Bereichen Informatik und Elektrotechnik besetzt und damit aufgrund eigener Kompetenzen in der Lage, die Notwendigkeit bestimmter Investitionen zu erkennen und zu beurteilen. Dabei sei es selbstverständlich auf die qualifizierte Vorbereitung der Entscheidung durch Mitarbeiter angewiesen. Die Letztentscheidungskompetenz zeige sich auch am Projekt "Tivoli Identity Management". Das Konzept des Klägers sei nicht ausreichend fundiert gewesen. Erst der weitere Vortrag des Klägers vom 08.02.2005 habe dazu geführt, dass die Mittel zur Beschaffung der Lizenz hätten bewilligt werden können. Daran werde deutlich, dass das Rektorat in der Praxis die Vorschläge des Klägers autonom prüfe und eigenständig bestimme, wann Angelegenheiten entscheidungsreif seien. Die Mitgliedschaft des Klägers in der DV-ISA sei nicht eingruppierungsrelevant, da dies - unstreitig - nicht zu dessen originären Aufgaben gehöre. Auf die Gleichbehandlung mit dem beamteten Leiter der Bibliothek könne der Kläger sich nicht berufen.

Mit Urteil vom 16.05.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Tätigkeit des Klägers erfülle das Heraushebungsmerkmal "Maß der Verantwortung" der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT nicht. Der Kläger habe nicht nur darlegen müssen, welche Tätigkeiten er verrichte. Vielmehr sei auch erforderlich, dass er Tatsachen vortrage, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichten. Dies lasse sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Der Kläger könne sich nicht darauf stützen, die Organisationseinheit "Datenverarbeitungszentrale" habe eine besondere Bedeutung. Auch sei nicht ersichtlich, dass er Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung treffe.

Gegen das dem Kläger am 15.06.2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 02.07.2007 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.09.2007 am 29.08.2007 begründete Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag erster Instanz und führt ergänzend aus:

Aufgrund der detaillierten Tätigkeitsbeschreibung sei für das Arbeitsgericht ein wertender Vergleich möglich gewesen. Das besondere Maß der Verantwortung werde durch die weitreichenden Auswirkungen seiner Entscheidungen auf die Belange der Beklagten deutlich. Die Leistungsfähigkeit der Datenkommunikation und die damit verbundene Anpassung an die kontinuierliche Zunahme der Informations- und Datenmenge und die steigenden Benutzerzahlen sowie die steigenden Anforderungen der Benutzer seien für die Sicherheit der Datenkommunikation und für die Wettbewerbsfähigkeit der Fachhochschule entscheidend. Es bleibe dabei, dass nicht das Rektorat, sondern er - der Kläger - die Sachentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung treffe. Das Rektorat verfüge nämlich nicht über die notwendigen Fachinformationen, um die Entscheidungen umfassend vorbereiten und letztlich auch treffen zu können. Es vollziehe die von ihm getroffenen Entscheidungen lediglich nach.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.05.2007 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.05.2004 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT und ab Überleitung in den TVöD-L ab 01.11.2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 zu zahlen und auf die jeweiligen Differenzbeträge zwischen den tatsächlich geleisteten monatlichen Zahlungen und den nach der Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlenden Vergütungen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und ergänzt:

Bereits die Tätigkeit eines Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung, wie sie die Ausgangsvergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT fordere, setze ein gewisses Maß an Verantwortung voraus. Eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT setze für das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung voraus, dass eine über die Normalverantwortung hinaus gesteigerte Verantwortung vorliege. Die Bedeutung der Datenverarbeitungszentrale, auf die der Kläger abstelle, könne nicht erneut herangezogen werden, um zu begründen, dass das weitere Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT vorliege. Auch stehe dem Kläger keine alleinige Sachentscheidungskompetenz in Fragen der Datenverarbeitung und IT-Infrastruktur zu. Der Kläger werde vielmehr nur beratend für das Rektorat tätig. Einen Automatismus zur Umsetzung der Vorschläge des Klägers gebe es nicht. Der Kläger habe in der K V auch nicht die alleinige Entscheidungskompetenz inne. Andernfalls bedürfte es einer Kommission nicht. Im Übrigen gehe es bei den vom Kläger im Bereich der Datenverarbeitung zu treffenden Entscheidungen nicht um Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung. Dies könnten nämlich nur solche sein, die über die bloße alltägliche Erhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Infrastruktur der Beklagten hinausgingen. Das sei bei einer bloßen Anpassung der technischen Ausstattung an den Stand der Entwicklung aber nicht der Fall. Der Umfang der Datenverarbeitung hänge davon ab, welche Zielsetzung sie - die Beklagte - im IT- und Datenverarbeitungsbereich verfolge. Ob aber für Ihre Zwecke in Forschung und Lehre eine technische Spitzenausstattung angeboten oder ein anderer Schwerpunkt gesetzt werde, falle nicht in die Entscheidungskompetenz des Klägers. Derartige Grundsatzfragen würden alleine vom Rektorat getroffen. Aus der Schnelligkeit der Entwicklung im Bereich der Datenverarbeitung könne ebenfalls nichts gewonnen werden. Eine schnelle Entwicklung sei in ihren Bereichen generell kennzeichnend.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I.

Die Klage ist mit ihrem Feststellungsantrag zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II; Urt. v. 31.07.2002, 4 AZR 163/01, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 29.11.2001, 4 AZR 736/00, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 10.12.1997, 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch im Hinblick vom Kläger begehrten Verzugszinsen zulässig (BAG, Urt. v. 26.03.1997, 4 AZR 489/95, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT; Urt. vom 21.01.1970, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ErfKomm., 6. Auflage, § 46 ArbGG Rdnr. 31).

II.

Allerdings ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen zu.

Einen Anspruch auf Feststellung, er sei aus der Vergütungsgruppe Ib BAT zu entlohnen, kann der Kläger nicht aus den §§ 611 BGB, 22 BAT in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag geltend machen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis zur Anwendung des TV-L durch die Beklagte am 01.11.2006 der Bundes-Angestelltentarifvertrag nebst Vergütungsordnung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Dies gilt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-L bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften auch für die Zeit seit Anwendung des TV-L durch die Beklagte ab dem 01.11.2006. Danach erhält der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

1.

Nach § 22 Abs. 1, Abs. 2, Unterabs. 2 S. 1 BAT ist dabei entscheidend, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe Ia BAT entspricht. Der Begriff des Arbeitsvorgangs im Sinne dieser tarifrechtlichen Bestimmung ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Begriff. Unter ihm ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 08.09.1999, 4 AZR 609/98, AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Kammer geht davon aus, dass die gesamte Arbeitszeit des Klägers als ein Arbeitsvorgang zu betrachten und daher auf eine Aufteilung der Gesamtarbeitszeit des Klägers nach Arbeitsvorgängen zu verzichten ist. Der Kläger ist Leiter der Datenverarbeitungszentrale. Das Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist die verantwortliche Leitung dieser Organisationseinheit. Eine weitere Aufspaltung kommt nicht in Betracht. Alle Einzelaufgaben, die der Kläger wahrnimmt, führen zu diesem Arbeitsergebnis. Die Tätigkeit ist tatsächlich abgrenzbar und selbständig zu bewerten. Mit dem Bundesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Leitungstätigkeit eines Angestellten regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist (z.B. BAG, Urt. v. 23.10.1996, 4 AZR 270/95, AP Nr. 220 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 29.04.1992, 4 AZR 458/91, AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.03.1993, 4 AZR 298/92, AP Nr. 168 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 18.05.1988, 4 AZR 751/87, AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung). Dieser Regelfall liegt auch in der Person des Klägers vor, der die Leitungsaufgabe ununterbrochen während seiner gesamten Arbeitszeit ausübt.

2.

Für die vom Kläger nunmehr geforderte Eingruppierung sind folgende Merkmale der Allgemeinen Vergütungsordnung - Anlage 1a - von Bedeutung:

"Vergütungsgruppe Ia

1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a heraushebt

(...)

Vergütungsgruppe Ib

1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt.

(...)

Vergütungsgruppe IIa

1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

(...)"

Die Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger eingeforderten Vergütungsgruppe BAT Ia Fallgruppe 1a bauen auf denjenigen der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT auf, diese wiederum auf denjenigen der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT entspricht. Erst dann bedarf es einer weiteren Prüfung, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.06.1998 - 4 AZR 304/97- AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 04.05.1994, 4 AZR 447/93, ZTR 1994, 507; Urt. v. 06.06.1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeitsmerkmale zwischen den Parteien unstreitig sind. Denn die Parteien können über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen. Allerdings kann bei überein- stimmender Erklärung der Parteien eine pauschale rechtliche Überprüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausreichend sein (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 20.06.2001, 4 AZR 288/00, ZTR 2002, 178;Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 304/97, AP Nr. 241 zu BAT 1975 §§ 22, 23).

Zwischen den Parteien ist nicht im Streite, dass der Kläger als Arbeitnehmer mit wissenschaftlicher Hochschulbildung wissenschaftlicher Angestellter im Sinne der Ausgangsvergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT ist. Ebenso wenig ist streitig, dass der Kläger als Leiter der Datenverarbeitungszentrale eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung i.S.d. Heraushebungsmerkmals der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT erfüllt. Unter Berücksichtigung dieser übereinstimmenden Bewertung der Parteien kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass diese qualifizierten Merkmale erfüllt sind. Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass die Funktionsfähigkeit der Fachhochschule von einer funktionsfähigen Datenverarbeitungszentrale abhängig sei und bei Netzausfall ein wirtschaftlicher Schaden entstehe sowie ein Imageverlust eintrete. Außerdem hat er exemplarisch dargelegt, dass die technisch aufwändige Einrichtung der ATM-Richtfunkstrecken, des ATM-Richtfunknetzes und der Konzeption eines Hochgeschwindigkeitsnetzes, der Einrichtung eines E-Mail-Netzes und der von ihm ergriffenen Maßnahmen zum Benutzerverwaltungssystem Tivoly Identity Management Aufgaben von besonderer Bedeutung und Schwierigkeit darstellen.

Doch hat der Kläger nicht vortragen können, dass er auch die weiteren qualifizierenden Voraussetzungen für die von ihm begehrte Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich seine Tätigkeit durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT heraushebt und er daher aus der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu vergüten ist.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, der klagende Arbeitnehmer habe darzulegen, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Vergütungsgruppe vorliegen (BAG, Urt. v. 08.09.1999, 4 AZR 688/98, AP Nr. 271 zu BAT 1975 §§ 22, 23) und es nicht ausreicht, wenn der Arbeitnehmer, der ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, seine eigene Tätigkeit darstellt (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.09.1980, 4 AZR 727/78, BAGE 34, 158). Alleine die vom klagenden Arbeitnehmer erbrachten Tätigkeiten an sich lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen anderer Vergütungsgruppen herausheben. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen ist vielmehr ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 20.10.1993, 4 AZR 47/93, AP Nr. 173 zu BAT 1975 §§ 22, 23), weshalb der Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit darlegen muss, sondern darüber hinaus Tatsachen vorzutragen hat, die den wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 08.09.1999, 4 AZR 609/98, BAGE 92, 266).

Aus dem wertenden Vergleich muss sich ergeben, dass eine im Sinne der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT geforderte besonders weitreichende, hohe Verantwortung gegeben ist, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT erfordern (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unter der normalen Verantwortung des Angestellten ist dabei dessen Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 304/97, AP Nr. 241 zu BAT 1975 §§ 22, 23). Bereits die übliche Tätigkeit eines akademischen Angestellten i.S.d. Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT setzt ein bestimmtes Maß der Verantwortung voraus. Die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT bringen eine bereits gesteigerte Verantwortung mit sich. Diese bereits gesteigerte Verantwortung muss für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT erheblich überschritten sein. Eine Doppelverwertung von Umständen scheidet damit aus. Tätigkeiten, die die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT und damit eine gesteigerte Verantwortung begründen, können nicht gleichzeitig die besonders herausgehobene Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT begründen (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei kann sich die Verantwortung, die sich durch ihr Maß aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT heraushebt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf ideelle oder auf materielle Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Claus/Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung, Stand Sept. 2007, Stichwort: Verantwortung Anm. 3).

Der Kläger stellt zur Begründung dieses herausgehobenen Maßes der von ihm wahrgenommenen Verantwortung im Wesentlichen auf seine Leitungsfunktion und auf die Bedeutung der Datenverarbeitungszentrale für die Beklagte sowie seine Entscheidungsbefugnisse ab.

Das Maß der mit der Aufgabe verbundenen Vorgesetztenverantwortung kann die nötige Intensität erreichen, wenn sie über die normale Vorgesetztenstellung deutlich hinausgeht, was anzunehmen ist, wenn es sich um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend in der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung handelt (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 10.02.2003, 4 AZR 265/02, ZTR 2003, 508).

Diese Voraussetzungen sind weder im Hinblick auf die vom Kläger geleitete Organisationseinheit noch hinsichtlich der vom Kläger wahrgenommenen Entscheidungskompetenzen gegeben.

a)

So ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen einer Spitzenstellung des höheren Dienstes eine große Organisationseinheit leitet. Einerseits sind neben dem Kläger in der Datenverarbeitungszentrale lediglich 6 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und 1,5 Mitarbeiter des mittleren Dienstes tätig. Andererseits ist die Datenverarbeitungszentrale nicht alleine für die Datenverarbeitung der Beklagten zuständig. Die fachbezogenen Anwendungsserver und deren Clients werden durch die Fachbereiche, die Fachhochschulbibliothek und die Verwaltung betreut. Die Bedeutung der Datenverarbeitungszentrale für das Funktionieren der Fachhochschule selbst ist für das Maß der Verantwortung des Klägers im Sinne des Heraushebungsmerkmals unerheblich. Der insoweit gesteigerten Leitungsverantwortung des Klägers wird durch eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT Rechnung getragen. Aus den bereits dargelegten Gründen können die Umstände, die die besondere Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT begründen, nicht ein weiteres Mal herangezogen werden, um die noch weiter gesteigerte Verantwortung deutlich zu machen, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Hier hätte der Kläger durch einen wertenden Vergleich deutlich machen müssen, welche näheren, tätigkeitsbezogenen Umstände die ohnehin bereits vorhandene besondere Verantwortung noch weiter steigern. Dies lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass die Datenverarbeitungszentrale für 4.500 fest verdrahtet passive Anschlüsse und 2.150 Glasfaseranschlüsse zuständig ist. Die Zahl der Anschlüsse mag beachtlich sein. Doch vermag sie für sich gesehen nichts über die Verantwortung des Klägers auszusagen. Für die Bedeutung der Datenverarbeitungszentrale der Beklagten ist es nämlich unerheblich, in welcher Anzahl Anschlüsse vorhanden sind oder nicht. Auch bei einer niedrigeren oder höheren Anzahl wäre die Datenverarbeitungszentrale für die Beklagte gleich bedeutsam. Diesbezüglich unerheblich ist auch die vom Kläger angestellte Überlegung zu einem Totalausfall des Datenverarbeitungsnetzes und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Schaden und Imageverlust der Beklagten. Sicher gehört es zum Aufgabenkreis des Klägers als Leiter der Datenverarbeitungszentrale, ein solches Szenario zu vermeiden. Aber auch dies ist bereits in der besonderen Verantwortung abgebildet, die das Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT ausmacht. Aus der Existenz eines Datennetzes, das über ATM-Richtfunkantennen verfügt, kann auf das Maß der Verantwortung des Klägers ebenfalls kein Rückschluss gewonnen werden. Dies mag zwar technisch anspruchsvoll sein. Versteht man "Verantwortung" als eine aufgabenbezogene Anforderung, die auf die Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten ausgerichtet ist (vgl. Claus/Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung, Stand Sept. 2007, Stichwort: Verantwortung Anm. 1), ist die von der Datenverarbeitungszentrale unterhaltene Technik für das Maß der Verantwortung, das ihrem Leiter zukommt, nicht ausschlaggebend.

b)

Dem Kläger steht auch keine Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung zu. Derartige Entscheidungskompetenzen vermochte die Kammer weder in materieller noch in formeller Hinsicht zu erkennen.

Sämtliche vom Kläger angesprochenen Entscheidungen stellen sich in materieller Hinsicht als solche dar, die dazu dienen, das Datenverarbeitungsnetz aufrecht zu erhalten und den technischen Neuerungen anzupassen. Dies gilt für die Einrichtung eines E-Mail-Dienstes Anfang der 90iger Jahre, für die Konzeption des Hochgeschwindigkeitsnetzes, die Entscheidungen über die Festlegung der Lebenszeit der aktiven und passiven Verkabelungsbereiche, die Ausführungen zur Erarbeitung eines Sicherheitskonzepts und die Beteiligung der Beklagten am Benutzerverwaltungssystem Tivoli Identity Management. Der Kläger vollzieht die sicher anspruchsvollen technischen Neuerungen im Bereich der Datenverarbeitung nach und sorgt dafür, dass die einmal getroffene grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, eine Datenverarbeitung einzurichten und vorzuhalten, verstetigt wird. Die Datenverarbeitung stellt lediglich eine Querschnittsaufgabe im Betrieb der Beklagten dar. Sie hat insoweit alleine dienende Funktion. Sämtliche Entscheidungen in diesem Bereich erreichen den Grad grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte nicht. Für diese steht nicht das Funktionieren einer ihrer Querschnittabteilungen im Vordergrund, sondern ihre Aufgabe in Forschung und Lehre. Dass eine der vom Kläger vorgetragenen Entscheidungen über die bloße Optimierung der Datenverarbeitung hinausging, vermochte die Kammer daher nicht zu erkennen.

Auch in formeller Hinsicht steht dem Kläger keine Entscheidungskompetenz in Grundsatzfragen zu. Diese obliegen nach § 20 HG NRW a.F. bzw. §§ 16, 14 Abs. 2 HG NRW n.F. dem Rektorat der Beklagten. Die Entscheidungen des Klägers stellen sich lediglich als vorbereitend dar. Dies wird vor allem daran deutlich, dass der Kläger Mitglied der bei der Beklagten eingerichteten Kommission K V ist. Diese Kommission hat alleine eine beratende Funktion ohne eigene Entscheidungskompetenz. Nur eine solche Kompetenz kann der Kläger für sich ableiten. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, meint der Kläger, das Rektorat verfüge nicht über ausreichende Fachkompetenzen, um Grundsatzentscheidungen im Bereich der Datenverarbeitung treffen zu können, weshalb die Entscheidungskompetenz in Grundsatzfragen bei ihm liege. Es ist selbstverständlich, dass das Rektorat der Beklagten nicht in allen Bereichen sachkundig sein kann. Dies führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass die die Entscheidung des Rektorats nun vorbereitenden Mitarbeiter zu Entscheidungsträgern werden. Andernfalls bedürfte es einer gesetzlichen Regelung über Entscheidungskompetenzen nicht. Aufgabe der Mitarbeiter ist es vielmehr, die Entscheidung des Rektorats vorzubereiten und eine etwa fehlende Sachkenntnis für die Entscheidungsfindung zu vermitteln. Deshalb spielt es keine Rolle, ob der Kläger die Bedeutung der Teilhabe der Beklagten am Projekt "Tivoli Identity Management" erkannt und der Beklagten vermittelt hat. Unabhängig davon, dass dieses Projekt kein solches von grundsätzlicher Bedeutung ist, trifft die Entscheidung über die Teilhabe letztlich das Rektorat der Beklagten auf der Basis der vom Kläger vorgelegten und vorbereiteten Unterlagen.

3.

Weitere Umstände, die die vom Kläger begehrte Eingruppierung stützen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die Mitgliedschaft des Klägers in der DV-ISA. Diese Mitgliedschaft gehört nicht zum Aufgabenbereich des Klägers und ist daher nicht eingruppierungsrelevant. Auf die Besoldung des Leiters der Bibliothek der Beklagten beruft sich der Kläger vergeblich. Denn es kommt wegen des grundlegenden Unterschiedes des Status von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes für die tarifliche Vergütung der Angestellten auf die Besoldung vergleichbarer Beamter nicht an (BAG, Urt. v. 26.08.1987, 4 AZR 137/87, AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 11.04.1979, 4 AZR 567/77, AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

4.

Damit kann der Kläger auch nicht die Feststellung begehrten, die Beklagte sei zur Zahlung von Zinsen auf die monatlichen Differenzbeträge zwischen gewährter und eingeforderter Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe verpflichtet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.

Ende der Entscheidung

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