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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 1271/07
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT Anlage 1a
BAT Vorbemerkungen Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen
BAT § 22
BAT § 23
BAT § 23a
Der Kläger forderte vergeblich die Feststellung, er sei im Wege des Bewährungsaufstiegs in Vergütungsgruppe Ib Fallgr. 2 BAT eingruppiert. Die Tarifautomatik greift für Lehrkräfte angesichts der Regelung in Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht. Daran ändert nichts, dass die Geltung der Anlage 1a BAT im Arbeitsvertrag in der Annahme vereinbart wurde, diese Anlage sei noch nicht wieder in Kraft getreten.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19. Juni 2006 - 3 Ca 2583/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 09.10.1951 geborene Kläger hat das zweite juristische Staatsexamen bestanden. Seit dem 01.02.1991 ist er bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Nunmehr bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/Bund) vom 13.09.2005.

§ 4 des am 01.02.1991 geschlossenen Arbeitsvertrages enthält folgende Formulierung:

"Bis zum Wiederinkrafttreten der Anlage 1a zum BAT bestimmt sich die Vergütung nach der Anlage 1a in der am 31.12.1983 geltenden Fassung. Der Angestellte ist danach in Vergütungsgruppe II a eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).

Die Anwendung des BAT und der Sonderregelung 2y wird vereinbart."

Die Anlage 1a zum BAT war wenige Wochen vor Unterzeichnung des Formulararbeitsvertrages bereits wieder in Kraft getreten, nämlich am 01.01.1991. Die Beklagte fertigte eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung und leitete diese dem Kläger am 03.04.1991 zu. Dort wurde die Tätigkeit des Klägers nach Vergütungsgruppe "II a FG 1 a BAT" bewertet. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages sowie der Tätigkeitsdarstellung wird auf Bl. 8 f und Bl. 15 bis 20 der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. In der dem Kläger mit Schreiben vom 10.01.1991 erteilten Einstellungszusage wurde ohne Hinweis auf eine Fallgruppe mitgeteilt, dass der Kläger als hauptamtlich Lehrender in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert sei.

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Kläger als Lehrender im Bildungszentrum der Finanzverwaltung der Beklagten in M1 tätig. Das Bildungszentrum ist für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zuständig. Dort erfolgt die fachtheoretische Ausbildung der Nachwuchskräfte des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Zollverwaltung.

Mit Schreiben vom 26.10.2005 forderte der Kläger rückwirkend zum 01.04.2005 eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe I b BAT. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2006 ab und führte aus, der Kläger unterfalle als Lehrender nicht den Regelungen der Anlage 1a und 1b BAT. Zu seinen Gunsten greife daher die Tarifautomatik des BAT nicht. Die Vergütung aus der Vergütungsgruppe II a BAT sei daher so lange maßgeblich, bis eine neue Vereinbarung herbeigeführt worden sei.

Der Kläger hat die Auffassung geäußert, er sei aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 2 BAT zu vergüten. Aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a gebe es einen Bewährungsaufstieg nach 11 Jahren in Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe 2, falls eine zweite Staatsprüfung abgelegt sei. Seiner Bewährung stünden - insoweit unstreitig - keine Tatsachen entgegen. Daher sei er mit Wirkung vom 01.01.2002 in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert. Die erhöhte Vergütung hätte die Beklagten bei seiner Überleitung in den TVöD nach § 5 Abs. 2 S. 1 TVÜ-Bund mitberücksichtigen müssen. Aus diesem erhöhten Vergleichsentgelt wäre er in die Entgeltgruppe 14 der Entgelttabelle TVöD-Bund eingruppiert worden.

Zwar sei es zutreffend, dass aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a BAT die Geltung dieser Anlage für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt seien, ausgeschlossen sei, sofern nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart worden sei. Doch ergebe sich ein Anspruch unmittelbar aus § 4 seines Arbeitsvertrages vom 01.02.1991. Dort sei die Anwendung des BAT und der Sonderregelung 2y in einem Zeitpunkt vereinbart worden, als die Anlage 1a zum BAT bereits wieder in Kraft getreten sei. Die Parteien hätten daher im Bewusstsein des Ausschlusses der Anlage 1a für Lehrkräfte erklärt, dass diese Anlage gleichwohl auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden solle. Hätte man lediglich die Vergütung festlegen wollen, so hätte auch der bloße Verweis auf die Vergütungsgruppe II a ausgereicht. Der Hinweis auf die Anlage 1a zum BAT mache nur dann Sinn, wenn diese zur Anwendung kommen solle. Sein Bewährungsaufstieg müsse dementsprechend nachvollzogen werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.04.2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b der Vergütungsordnung zum BAT nebst 5 % Zinsen über den Diskontsatz auf den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe I b und II a der Vergütungsgruppe zum BAT zu zahlen, sowie ihn ab dem 01.10.2005 in die Entgeltgruppe 14 des TVöD-Bund unter Beachtung der Vorschriften des TVÜ-Bund einzugruppieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung geäußert, nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sei die Anlage 1a BAT auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Einschlägig sei alleine § 22 BAT. Angesichts der bereits am 01.01.1991 wieder in Kraft getretenen Anlage 1a zum BAT habe die in ihrem Musterarbeitsvertrag in § 4 vorgesehene Formulierung keine eigenständige Bedeutung gehabt. Die getroffene Sondervereinbarung sei von Anfang an ohne Wirkung gewesen. Ein "besonderes Tätigkeitsmerkmal", z.B. durch Erwähnung einer Fallgruppe oder durch textliche Darstellung, sei für den Kläger gerade nicht vereinbart worden. Daran ändere auch die Angabe der Vergütungsgruppe "IIa FG 1a" in der Tätigkeitsbewertung nichts. Dies sei ein bloßes Eingruppierungshilfsmittel. Vor allem könne darin keine Vereinbarung von Tätigkeitsmerkmalen i.S.d. Vorbemerkungen Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen gesehen werden. Außerdem deckten sich die dortigen Feststellungen nicht mit den Tätigkeitsmerkmalen der ausgewiesenen Vergütungs- und Fallgruppe.

Mit Urteil vom 19.06.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, eine besondere Fallgruppe sei weder vereinbart noch dem Kläger mit der Einstellungszusage mitgeteilt worden. Die in § 4 des Arbeitsvertrages aufgenommene Regelung zum Wiederinkrafttreten der Anlage 1a zum BAT sei ins Leere gegangen. Zur Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Er sei außerdem in keine Vergütungsgruppe eingruppiert, die mit dem Hinweismerkmal "*" gekennzeichnet gewesen sei. Damit greife zu seinen Gunsten kein Bewährungsaufstieg nach 11 Jahren.

Gegen das dem Kläger am 26.06.2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 18.07.2007, die er am 20.08.2007 begründet hat.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Ergänzend äußert er die Auffassung, mit der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen hätten die Tarifvertragsparteien eine bewusste Regelungslücke geschaffen. Dies sei geschehen weil die Eingruppierung von Lehrern in den TdL-Richtlinien geregelt sei. Dabei hätten die Tarifvertragsparteien übersehen, dass es auch im Bereich des Bundes Lehrkräfte gebe, für die die Richtlinien nicht greifen würden. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien habe die Herausnahme von Lehrkräften nicht zur Folge haben sollen, dass für diese keine Rechtsgrundlage für eine Eingruppierung gegeben sei. Daher müsse angenommen werden, dass die Ausnahmeregelung der Nr. 5 der Vorbemerkungen zur Anlage 1a BAT Bund/Land nach der Zwecksetzung der Norm für den Kläger nicht gelte und die §§ 22, 23, 23a BAT greifen würden.

Zu berücksichtigten sei ferner, dass das Bundesinnenministerium 1983 durch Runderlass die Eingangsvergütung u.a. für die Vergütungsgruppe II a BAT für die Dauer von 4 Jahre auf die nächstniedrigere Vergütungsgruppe herabgesetzt habe. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sei ein Formulararbeitsvertrag gewesen, der so eigentlich nicht mehr abgeschlossen worden wäre. Die Wahl der Formulierung in § 4 lasse den Schluss zu, dass man in Kenntnis der bereits wieder in Kraft getretenen Regelung mit dem Kläger, den man ansonsten durch Nr. 5 der Vorbemerkungen ausgeschlossen sah, ganz bewusst die Geltung der Tarifautomatik habe einzelvertraglich vereinbaren wollen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 19.06.2006 - 3 Ca 2583/06 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.04.2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib der Vergütungsordnung zum BAT nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Diskontsatz auf den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe Ib und IIa der Vergütungsgruppe zum BAT zu zahlen und ihn ab dem 01.10.2005 aus der Entgeltgruppe 14 des TVÖD-Bund unter Beachtung der Vorschriften des TVÜ-Bund und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib BAT zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrags das arbeitsgerichtliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II; Urt. v. 31.07.2002, 4 AZR 163/01, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 29.11.2001, 4 AZR 736/00, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 10.12.1997, 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Feststellungsklage auch für die vom Kläger begehrten Verzugszinsen zulässig (BAG, Urt. v. 26.03.1997, 4 AZR 489/95, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT; Urt. vom 21.01.1970, AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 30; ErfKomm., 6. Auflage, § 46 ArbGG Rdnr. 31).

II.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu.

Einen solchen Anspruch kann der Kläger gegen die Beklagte nicht aus § 22 Abs. 1 BAT in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag herleiten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zur Ablösung durch den TVöD der Bundes-Angestelltentarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Danach erhält der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

Die Kläger ist nicht kraft eines Bewährungsaufstiegs nach der Fallgruppe 2 in der Vergütungsgruppe I b der Anlage 1a Teil I zum BAT eingruppiert. Er stützt sich - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - auf folgende Bestimmungen der Vergütungsordnung (Bund, Länder):

"Vergütungsgruppe I b

(...)

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe IIa eingruppiert sind, nach 11-jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IIa, wenn sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, im Übrigen nach 15-jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IIa.

(...)

Vergütungsgruppe II a

1a Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.*

(...)"

Der Kläger, der die zweite juristische Staatsprüfung und damit eine "zweite Staatsprüfung" i.S.d. Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe I b BAT abgelegt hat, greift zwar auf eine Fallgruppe der Vergütungsgruppe IIa BAT zurück, die das Hinweiszeichen "*" trägt. Gleichwohl ist er nicht in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 2 BAT eingruppiert.

Diese Vergütungsgruppe enthält einen Fall des Bewährungsaufstiegs nach § 23a BAT. Ein solcher Aufstieg setzt nach § 23a S. 1 BAT voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten, die er im Zeitpunkt des möglichen Aufstiegs ausübt, ein in der Vergütungsordnung mit dem Hinweiszeichen "*" gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Angestellte während der tariflichen Bewährungszeit eine Tätigkeit auszuüben hatte, deren tarifliche Mindestvergütung sich nach der Vergütungsgruppe II a BAT bestimmte (BAG, Urt. v. 04.04.2001, 4 AZR 194/00, AP Nr. 45 zu § 23a BAT; Urt. v. 18.09.1985, 4 AZR 75/84, BAGE 49, 360 m.w.N).

Diese Voraussetzungen sind indes nicht gegeben. Die Arbeitsvertragsparteien haben in § 4 des auf der Basis eines Musters erstellten Arbeitsvertrages vom 01.02.1991 vereinbart, dass sich die Vergütung nach der Anlage 1a in der am 31.12.1983 geltenden Fassung richtet. Bestandteil der "Anlage 1a" ist auch deren Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen. Dort ist Folgendes ausgeführt:

"5. Die Anlage 1a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbar ist.

(...)"

Danach gilt diese Anlage nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte tätig sind. Um eine solche Lehrkraft handelt es sich beim Kläger. Er ist als Lehrender im Bildungszentrum der Finanzverwaltung der Beklagten und damit als Lehrkraft i.S.d. Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen tätig. Die Tarifvertragsparteien haben durch den ausdrücklichen Hinweis in der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen, die Anlage 1a finde auf Lehrkräfte auch dann keine Anwendung, wenn die Sonderregelungen SR 2l I BAT auf sie keine Anwendung finden würden, klarstellen wollen, dass nach ihrem Willen alle Lehrkräfte, nicht nur die an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen, von der Geltung der Vergütungsordnung ausgenommen sein sollen (Claus/Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung, Loseblatt, 41. Ergänzungslieferung Juni 2007, Stichwort: Lehrkräfte). Ausgeschlossen sind damit alle Angestellten, die im Rahmen eines Schulbetriebs oder einer entsprechenden Einrichtung Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (BAG, Urt. v. 11.02.1987, 4 AZR 145/86, AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dazu zählen auch die Lehrkräfte an Hoch- und Fachhochschulen (BAG, Urt. v. 24.04.1985, 4 AZR 457/83, AP Nr. 4 zu § 3 BAT; Clemens/Scheuring/Steinigen/Wiese, BAT-Kommentar, Losbelatt, 129. Lfg. April 2007, Anlage 1a Vorbem. Erl. 25.2). Der Kläger kann daher seine Eingruppierung nicht auf die Anlage 1a BAT stützen.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Parteien in § 4 des Arbeitsvertrages den Hinweis auf das Wiederinkrafttreten der Anlage 1a vorangestellt haben. Für die Auslegung der den Vertragsschluss ausmachenden Willenserklärungen ist nach den §§ 157, 133 BGB auf den objektiven Erklärungsempfänger abzustellen und zu fragen, wie dieser den Inhalt der Erklärungen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der Verkehrssitte verstehen durfte. Für den objektiven Erklärungsempfänger ist es hingegen bedeutungslos, ob die Anlage 1a zum BAT bereits wieder in Kraft gesetzt worden war und damit über einen allgemeinen Verweis greift, oder ob ihre Geltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen ist nicht etwa der Anlage 1a BAT vorangestellt, sondern selbst Bestandteil dieser Anlage. Daher ist in beiden Fällen auch der in der Vorbemerkung Nr. 5 vorgesehene Ausschluss der Vergütungsordnung für Lehrkräfte vereinbart. Es macht daher keinen Unterschied, ob die Anlage 1a bereits wieder in Kraft getreten war oder nicht. Der Wille der vertragsschließenden Parteien, die Anlage 1a mit allen Bestandteilen - also auch den Vorbemerkungen - zu vereinbaren, tritt mit der nötigen Deutlichkeit zu Tage (vgl. auch BAG, Urt. v. 04.04.2001, 4 AZR 194/00, AP Nr. 45 zu § 23a BAT; Urt. v. 21.10.1992, 4 AZR 28/92, AP BAT § 23 a Nr. 26).

Dafür spricht auch, dass die Beklagte für den Vertragsschluss einen Musterarbeitsvertrag verwandt hat. Ein solcher Musterarbeitsvertrag gibt regelmäßig die Arbeitsvertragsinhalte wieder, die der Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern vereinbart. Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss damit rechnen, dass der öffentliche Arbeitgeber nur das gewähren will, wozu er rechtlich und aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen verpflichtet ist (BAG, Urt. v. 05.09.2002, 8 AZR 620/01, AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urt. v. 16.02.2000, 4 AZR 62/99, BAGE 93, 340 348; Urt. v. 21.10.1992, 4 AZR 28/92, AP BAT § 23 a Nr. 26; Sächsisches LAG, Urt. v. 23.03.2006, 8 Sa 377/04, juris). Verwendet die Beklagte damit ein Arbeitsvertragsformular, das auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern mit unterschiedlichen Tätigkeiten zugeschnitten ist, kann der Kläger ohne weitere Umstände nicht annehmen, zu seinen Gunsten habe man vom Wortlaut des Vertrages abweichen und einen in den tarifvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ausschluss nicht zur Anwendung bringen wollen.

Solche Umstände sind auch nicht darin zu sehen, dass die Parteien in § 4 des Arbeitsvertrages aufgenommen haben, der Kläger sei "in Vergütungsgruppe II a eingruppiert". Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach ausgeführt, aus der Vereinbarung einer Vergütung unter näherer Angabe der Vergütungsgruppe folge nicht, dass damit die Anlage 1a zum BAT in Bezug genommen sei (BAG, Urt. v. 04.04.2001, 4 AZR 194/00, AP Nr. 45 zu § 23a BAT). Dies hat das Bundesarbeitsgericht auch für eine Vertragsgestaltung im Arbeitsvertrag einer Lehrkraft an Schulen entschieden (BAG, Urt. v. 21.10.1992, 4 AZR 156/92, AP BAT § 23 a Nr. 27). Vor allem hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, auch die ausdrückliche Bezeichnung einer Vergütungsgruppe könne nicht als Ausschluss der Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen bewertet werden (BAG, Urt. v. 04.04.2001, 4 AZR 194/00, AP Nr. 45 zu § 23a BAT). Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang der vom Kläger vorgetragene Aspekt, dass im Jahre 1983 die Eingangsvergütung durch einen ministeriellen Erlass abgesenkt worden ist.

Die Kammer vermochte dem Kläger aus diesen Gründen nicht zu folgen, ist er der Auffassung, im Zeitpunkt des Arbeitsvertrages habe die Beklagte in Kenntnis der bereits wieder in Kraft getretenen Anlage 1a ein nicht mehr gebräuchliches und veraltetes Arbeitsvertragsformular verwandt, um dem Willen Ausdruck zu verleihen, dass auf seine - des Klägers - Person unabhängig von einem nach Nr. 5 der Vorbemerkungen vorgesehenen Ausschluss der Anlage 1a auf Lehrkräfte die Tarifautomatik Anwendung finden sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Regelung in Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen vor dem Hintergrund zu verstehen ist, dass die Vergütung der Lehrer in den Bundesländern ganz überwiegend durch TdL-Richtlinien geregelt ist, derartige Richtlinien für Lehrkräfte im Bundesdienst hingegen nicht bestehen. Dies lässt unberücksichtigt, dass auch dort die Richtlinien durch ministerielle Einzelentscheidungen zur Anwendung gebracht werden können und gebracht werden (vgl. Claus/Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung, Loseblatt, 41. Ergänzungslieferung Juni 2007, Stichwort: Lehrer-Richtlinien, Anm. 5). Da die Tarifvertragsparteien im Übrigen, wie bereits weiter oben ausgeführt, durch eine inhaltliche Ergänzung der Vorbemerkungen Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen um den Hinweis auf die Sonderregelungen SR 2l I BAT klarstellten wollten, dass die Anlage 1a BAT für Lehrkräfte keine Anwendung findet, ist für eine unbewusste Regelungslücke der Tarifvertragsparteien nichts ersichtlich.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf stützen, dass nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Ausschluss der Anlage 1a dann nicht greift, wenn ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Die Vereinbarung eines solchen besonderen Tätigkeitsmerkmals meint nicht etwa eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertrags-, sondern zwischen den Tarifvertragsparteien, die sich in der Vergütungsordnung wiederfindet (Clemens/Scheuring/Steinigen/Wiese, BAT-Kommentar, Loseblatt, 129. Lfg. April 2007, Anlage 1a Vorbem. Erl. 25.1). Deshalb spielt es keine Rolle, dass die Beklagte die Tätigkeit des Klägers in der diesem einige Zeit nach Vertragsschluss übersandten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung nach der Vergütungsgruppe "II a FG 1 a" bewertet und dem Kläger dies auch in der Einstellungszusage mitgeteilt hat, wenngleich es im Übrigen insoweit auch an einer Vereinbarung fehlt, also der auf einen Vertragsschluss gerichteten übereinstimmenden Willenserklärungen. Die Vereinbarung eines besonderen Tätigkeitsmerkmals hat im Auge, dass ausnahmsweise Lehrkräfte in der Vergütungsordnung ausdrücklich erwähnt werden und mit einem besonderen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt sind (Clemens/Scheuring/Steinigen/Wiese, BAT-Kommentar, Loseblatt, 129. Lfg. April 2007, Anlage 1a Vorbem. Erl. 25.1). Ein solches besonderes Tätigkeitsmerkmal ist in der Anlage 1a für einen "Lehrenden im Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung" hingegen nicht vorgesehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.

Ende der Entscheidung

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