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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 12 Sa 1603/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.05.2005 - 3 Ca 330/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 06.02.2004. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung.

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.1997 als Maschinenbediener in der Nachtschicht zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.470,00 EUR beschäftigt. Bei der Beklagten, einem mittelständischen Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Beschlägen für die Möbelindustrie befasst, ist ein Betriebsrat gewählt. Kurz vor Weihnachten 2003 war der Kläger durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Schichtleiter B5xxx, an eine andere Maschine umgesetzt worden, nachdem sich kein anderer Mitarbeiter freiwillig zur Bedienung dieser Maschine bereitgefunden hatte.

Nachdem der Kläger vom 16.01.2004 bis 28.01.2004 (einem Mittwoch) arbeitsunfähig erkrankt war, nahm er seine Arbeit in der Nachtschicht vom 29.01. auf den 30.01.2004 wieder auf. Während des Verlaufs dieser Schicht stellte er bei der Beklagten einen Urlaubsantrag für die folgende Schicht, um seine schwerkranke Mutter in der T2xxxx im K3xxxxxxxxx besuchen zu können. Ob der Beklagten der Grund für den Urlaubswunsch des Klägers bekannt war, ist unter den Parteien streitig. Der Urlaub wurde letztlich nicht bewilligt.

Nachdem es in der darauf folgenden Nachtschicht (vom 30.01.2004 auf den 31.01.2004) im Betrieb im Zusammenhang mit einem erforderlichen Folienwechsel an der vom Kläger bedienten Maschine zu einem Vorfall gekommen war, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis nach Anhörung des bei ihr installierten Betriebsrats mit Schreiben vom 06.02.2004 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2004. Im Kündigungsschreiben warf sie dem Kläger vor, in der besagten Nachtschicht schwerwiegende Beleidigungen und massive Bedrohungen gegen seinen Vorgesetzten, dem Schichtleiter B5xxx sowie dem Betriebsleiter W1xxxxxxxxxx ausgesprochen und vorgenommen zu haben.

Mit der am 19.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger diese Kündigung angegriffen und geltend gemacht, dass weder ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege, noch die hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten sozial gerechtfertigt sei.

Nachdem im Kammertermin vom 24.08.2004 für die ordnungsgemäß geladene Beklagte niemand aufgetreten war, ist auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.02.2004 beendet wurde. Zugleich wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.09.2004 zugestellte Versäumnisurteil am 06.09.2004 Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat daraufhin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 24.08.2004 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 24.08.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die streitgegenständliche Kündigung als wirksam verteidigt. Ihr stehe ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zur Seite. In der Nachtschicht vom 30.01. auf den 31.01.2004 sei es zu einem Vorfall gekommen, der ihr eine Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar mache: In dieser Nachtschicht habe der Kläger etwa gegen 1.45 Uhr dem Schichtleiter B5xxx gemeldet, dass die Folie an der Maschine VPAM 125 zu Ende gegangen sei. Herr B5xxx habe den Kläger sodann angewiesen, die Maschine mit einer neuen Folie zu bestücken und zwar unter Hinweise darauf, dass dies eine originäre Arbeitsaufgabe des Klägers sei. Hierüber habe der Kläger dann mit Herrn B5xxx auf dem Gang in Höhe der Maschine M 129 einen Disput angestrengt. So habe er sich gegenüber Herrn B5xxx wörtlich wie folgt geäußert: "Hau ab, hau ab". Auf Nachfrage des Schichtleiters B5xxxob dieser richtig gehört habe, habe der Kläger dann gesagt: "Hau ab, Arschloch". Der Kläger habe dann begonnen, den Schichtleiter B5xxx auf türkisch anzusprechen. Dabei sei er mit gehobener geballter Faust auf Herrn B5xxx zugekommen. Wörtlich habe der Kläger dem Herrn B5xxx noch folgendes gesagt: "Du hast mir mein Leben zerstört. Warum muss ich das machen. Soll S4xxxx machen. Der schaukelt sich da unten nur die Eier. Urlaub hab ich nur nicht bekommen, weil ich krank war. Meine Mutter ist auf der Intensivstation und wenn die stirbt und ich bin nicht da, dann f... ich hier alle. W1xxxxxxxxxx das Arschloch auch. Ich besorg mir eine Knarre und mach den weg. Und wenn ich dafür ins Gefängnis muss. Ich mach das nicht hier, sondern draußen. Und du musst draußen auch aufpassen. Auch vor meinem Bruder. Ich pass dich ab!" Herr B5xxx habe sich daraufhin entfernt, da er wegen der massiven Drohungen seitens des Klägers um seine körperliche Unversehrtheit gefürchtet habe. Unmittelbar im Anschluss an den Vorfall habe Herr B5xxx, was unstreitig ist, ein Gesprächsprotokoll über die Äußerungen des Klägers gefertigt. Mit diesem Protokoll habe sich Herr B5xxx am nächsten Arbeitstag, dies sei der 02.02.2004 gewesen, an die Geschäftsleitung gewandt und habe die dringliche Bitte geäußert, den Kläger aus seiner Schicht zu versetzen. Auch dies ist unstreitig. Sie, die Beklagte, habe dann umgehend Ermittlungen im Betrieb eingeleitet und sowohl den Kläger, als auch Herrn B5xxx angehört, was ebenfalls unstreitig ist. Im Verlaufe des Gesprächs hätten sich beim Schichtleiter B5xxx keinerlei Belastungstendenzen in Bezug auf den Kläger gezeigt; im Gegenteil, Herrn B5xxx sei eher daran gelegen gewesen, den Arbeitsplatz des Klägers auch künftig zu erhalten. Auch dies ist unstreitig. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass der Kläger sich bereits ca. 4 1/2 Wochen vor dem Vorfall in der Umkleide des Betriebes nach Nachtschichtende vor mehreren Zeugen ausfallend über den Betriebsleiter W1xxxxx-xxxxx geäußert habe. Der Kläger habe Herrn W1xxxxxxxx mehrfach als "Arschloch" bezeichnet und wörtlich gesagt: "Ich werde den f... ." Das Verhalten des Klägers könne sie nicht hinnehmen, es rechtfertige vielmehr eine fristlose Kündigung. Der Kläger habe nicht nur seine Vorgesetzten beleidigt, sondern sie zudem bedroht. Im Übrigen handele es sich nicht um eine einmalige Entgleisung des Klägers, wie der Vorfall, der sich ca. 4 1/2 Wochen zuvor ereignet habe, deutlich zeige. Sowohl Herr B5xxx, als auch Herr W1xxxxxxxxxx hätten im Nachgang Strafanzeige gegen den Kläger erstattet, was unstreitig ist.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B5xxx, G2xxx und T3xxxxxxxxx. Wegen der Beweisthemen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 26.10.2004 (Bl. 64 - 71 d.A.) sowie 17.05.2005 (Bl. 118 - 120 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2005 das Versäumnisurteil vom 24.08.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es in der Nachtschicht vom 30. auf den 31.01.2004 zu dem von der Beklagten geschilderten Vorfall gekommen sei. Der Zeuge B5xxx habe bei seiner Aussage den Vortrag bestätigt. Ebenso habe der Zeuge den Vorfall bestätigt, der sich ca. 4 1/2 Wochen zuvor im Umkleideraum abgespielt haben sollte. Letzteren Vorfall habe auch die Zeugin G2xxx bestätigt. Das Gericht sei von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B5xxx und G2xxx überzeugt. Demgegenüber sei es für das Gericht offenkundig, dass der Zeuge T3xxxxxxxxx, der zu dem Vorfall befragt worden war, der sich ca. 4 1/2 Wochen zuvor abgespielt haben sollte, darum bemüht war, keine Aussage in der Sache zu machen, da er den Kläger offensichtlich nicht belasten wollte. In der unverhohlenen Drohung des Klägers gegenüber dem Zeugen B5xxx liege eine schwere Störung des Betriebsfriedens. Es könne der Beklagten nicht zugemutet werden, einen Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen, der nicht davor zurückschrecke, schwere Bedrohungen gegenüber seinen Vorgesetzten auszusprechen. Das Verhalten des Klägers werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass ihm möglicherweise eine Woche zuvor unberechtigterweise Urlaub, den er wegen eines Besuches seiner schwerkranken Mutter in der T2xxxx nehmen wollte, verweigert worden sei. Der Kläger hätte insoweit gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Auch ein etwaiger Zorn über das Verhalten der Beklagten rechtfertige nicht die Androhung von Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten. Der Kläger habe es mit seinen Androhungen auch ernst gemeint. In einem solchen Fall sei der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung entbehrlich. Die Interessenabwägung gehe zulasten des Klägers aus.

Der Kläger hat gegen das ihm am 11.07.2005 zugestellte Urteil am 11.08.2005 Berufung eingelegt und diese am 07.09.2005 begründet.

Der Kläger bestreitet unter Bezugnahme auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen weiterhin die ihm gemachten Vorwürfe. Im Übrigen - so meint er - hätte das Arbeitsgericht vor einer Entscheidung ihn, den Kläger selbst, gemäß § 448 ZPO i.V. mit Art. 6 EMRK als Partei vernehmen müssen. Dies gebiete der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit. Das Urteil vermöge jedoch auch dann nicht zu überzeugen, wenn man die Aussage des Zeugen B5xxx unterstelle. Eine ernsthafte Bedrohungssituation habe nicht vorgelegen. Dies folge aus den Bekundungen des Zeugen B5xxx, wonach dieser das Gespräch mit dem Kläger nicht abgebrochen, sondern ruhig fortgesetzt und dann noch versucht habe zu erklären, warum der Kläger keinen Urlaub bekommen habe. Zudem habe der Zeuge bekundet, dass man das Gespräch dann relativ normal beendet habe. Dies belege, dass der Zeuge die angeblichen Äußerungen eben nicht so ernst genommen habe. Dies entspreche auch der statistischen Wahrscheinlichkeit und der eigenen Einschätzung des Zeugen B5xxx, dass es sich bei dem Kläger um einen guten Mann handele, mit dessen Arbeit der Zeuge zunächst zufrieden gewesen sei. Letztlich sei es auch nicht richtig, dass allein vom Kläger eine "schwere Störung des Betriebsfriedens" ausgegangen sei. Der Kläger habe sich vielmehr durchaus schikaniert fühlen dürfen. So sei er kurze Zeit vor dem fraglichen Vorfall an eine sehr schwer zu bedienende Maschine versetzt worden, nachdem es der Beklagten nicht gelungen war, für diese Arbeit einen Freiwilligen zu finden. Der Vorgänger an dieser Maschine sei aufgrund der Schwere der Arbeit sowie aufgrund von Rückenproblemen von diesem Arbeitsplatz auf einen anderen, leichteren Arbeitsplatz versetzt worden. An einen solchen schweren Arbeitsplatz versetze man allerdings nicht unbedingt denjenigen, mit dessen Arbeit man zufrieden gewesen sei. Ferner sei ihm, dem Kläger, wenige Tage zuvor der beantragte Urlaub abgelehnt worden. Dies, obgleich die Beklagte gewusst habe, dass er den Urlaub benötigte, um seine erkrankte Mutter in der T2xxxx auf der Intensivstation eines Krankenhauses zu besuchen. Letztlich sei es in der Vergangenheit so gewesen, dass der jeweilige Schichtleiter beim Folienwechsel an seiner, des Klägers Maschine stets mit angepackt habe. Das Wechseln der Folie sei auch nicht so einfach, er selbst habe dies auch noch nicht allein gemacht. Aus dem Grunde sei es nicht in Ordnung gewesen, dass Herr B5xxx jegliche Unterstützung abgelehnt habe. Letztlich sei auch die Aussage des Zeugen T3xxxxxxxxx vom 17.05.2005 nicht zutreffend gewürdigt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.05.2005 - 3 Ca 330/04 - abzuändern und das Versäumnisurteil vom 24.08.2005 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und führt aus, dass Herr B5xxx die Bedrohung durchaus ernst genommen habe. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzungen habe er sich vielmehr umsichtig verhalten. Die vom Kläger zu bedienende Maschine sei keine schwierige, sondern allenfalls eine anspruchsvolle Maschine. Da der Kläger als erfahrener Maschinenbediener in der Lage gewesen sei, diese Maschine zu bedienen, sei es nur folgerichtig gewesen, ihn dort auch einzusetzen. Der an den Maschinen turnusmäßig vorzunehmende Folienwechsel sei Sache des Maschinenbedieners. Letztlich seien ihr der Urlaubswunsch des Klägers und die Motive erst durch das Verfahren selbst bekannt geworden. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen T3xxxxxxxxx sei nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 10.01.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu recht das Versäumnisurteil vom 24.08.2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.02.2004 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet worden, weshalb der hilfsweise weitere Sachantrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung nicht der Entscheidung bedurfte.

1.

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.02.2004 ist aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

a.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach dieser Bestimmung ist bei allen Kündigungsgründen eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung der jeweiligen Interessen beider Vertragsteile erforderlich. Dieses Erfordernis schließt es aus, bestimmte Tatsachen ohne Rücksicht auf die Besonderheit des Einzelfalls stets als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung anzuerkennen; es gibt demnach im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB keine absoluten Kündigungsgründe (vgl. BAG, Urt. vom 23.01.1963 - 2 AZR 278/62 - , AP Nr. 8 zu § 124 a Gewerbeordnung; BAG, Urt. vom 15.11.1984 - 2 AZR 613/83 -, AP Nr. 87 zu § 626 BGB; KR-Fischermeier, 7. Aufl., § 626 BGB, Rdn. 83 ff.).

Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts ist im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB demnach - auf einer ersten Stufe - zu prüfen, ob der Kündigungssachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es - auf einer zweiten Stufe - einer weiteren Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urt. vom 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 -, RzK I 6 a Nr. 154.; BAG, Urt. vom 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 -, NZA 1996, 419 ff.).

b.

Auch zur Überzeugung der Berufungskammer steht nach § 286 ZPO fest, dass der Kläger in der Nachtschicht vom 30.01.2004 auf den 31.01.2004 seinen Vorgesetzten, den Schichtleiter B5xxx zunächst mit "hau ab, Arschloch" angesprochen hat, sodann mit erhobener geballter Faust auf diesen zugekommen ist und folgendes gesagt hat: "Du hast mir mein Leben zerstört. Warum muss ich das machen. Soll S4xxxx machen. Der schaukelt sich da unten nur die Eier. Urlaub hab ich nur nicht bekommen, weil ich krank war. Meine Mutter ist auf der Intensivstation und wenn die stirbt und ich bin nicht da, dann f.... ich hier alle. W1x-xxxxxxxxx das Arschloch auch. Ich besorg mir eine Knarre und mach den weg. Und wenn ich dafür ins Gefängnis muss. Ich mach das nicht hier, sondern draußen. Und du musst draußen auch aufpassen. Auch vor meinem Bruder. Ich pass dich ab!"

Diese Überzeugung hat die Berufungskammer aus der Beweisaufnahme erster Instanz sowie dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers und seiner persönlichen Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO vor der erkennenden Kammer gewonnen.

aa.

Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts, der die Kammer sich anschließt, weist keine Rechtsfehler auf. Das Arbeitsgericht hat die Zeugen ausführlich befragt und sich insbesondere mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen B5xxx intensiv auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist in sich widerspruchsfrei, läuft den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen nicht zuwider und berücksichtigt alle Teile des Beweisergebnisses.

Das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz sowie seine Äußerungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vor der Berufungskammer haben Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht begründen können, weshalb die Berufungskammer nicht verpflichtet war, die Beweisaufnahme zu wiederholen.

bb.

Auch nötigte der Grundsatz der Waffengleichheit nicht dazu, den Kläger gemäß § 448 ZPO in Verbindung mit Art. 6 EMRK als Partei zu vernehmen (vgl. hierzu EGMR, Urt. vom 27.10.1993 - 371/1992/382/460 - Dombo Beheer B.V./Niederland -, NJW 1995, 1413 ff.). Dem Grundsatz der Waffengleichheit kann nämlich dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vieraugengesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird ( vgl. BGH, Urt. vom 16.07.1998 - I ZR 32/96 -, NJW 1999, 363 ff.; BGH, Urt. vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04 -, NJW-RR 2006, 61 ff.).

cc.

Das gesamte Vorbringen des Klägers zeichnet sich dadurch aus, dass es sich sehr intensiv mit den Geschehnissen vor der fraglichen Nachtschicht beschäftigte. So hat der Kläger stets auf seine lange Beschäftigungszeit bei der Beklagten und seine langjährige Tätigkeit in der Nachtschicht sowie darauf hingewiesen, dass er vor Herrn B5xxx drei Schichtleiter gehabt habe, mit denen es keinerlei Probleme gegeben hätte. Die Probleme hätten erst angefangen, als die Gewerkschaft in die Firma gekommen sei. Sämtlichen vormaligen Schichtleitern habe die Beklagte gekündigt. Nachdem Herr B5xxx die Schichtleitung übernommen habe, habe er ihn, den Kläger, einige Male an andere Maschinen versetzt. An die schwierige Maschine sei er gekommen, ohne dort angelernt worden zu sein. Er habe dort 14 Maschinen zu bedienen gehabt, weshalb er sich auch an den Betriebsratsvorsitzenden gewandt habe, der alles aufgenommen habe. Dass er überhaupt an dieser Maschine zum Einsatz gekommen sei, nachdem sich ein Freiwilliger gegenüber der Beklagten nicht gemeldet habe, deute darauf hin, dass man ihm bewusst diese schwierige Maschine habe zuweisen wollen. Auch habe ihm Herr B5xxx die notwendige Mithilfe beim Wechseln der Folie verweigert, obgleich er diesem gesagt habe, dass er nicht wisse, wie man die Folie wechsle und dass die Folie zuvor stets vom Schichtleiter M2xxxx selbst gewechselt worden war. Letztlich betrachte er es auch als völlig ungerechtfertigt und schikanös, dass die Beklagte ihm in Kenntnis der Gründe den Urlaub verweigert habe.

Demgegenüber hat der Kläger zum eigentlichen Geschehen in der Nachtschicht nur ausgeführt, dass es zu einem Disput mit Herrn B5xxx darüber gekommen sei, ob er, der Kläger, die Folie zu wechseln hatte oder nicht. Dieser Disput sei dann nicht weiter ausgetragen worden. Über Urlaub habe man gar nicht gesprochen. Herr B5xxx habe die Folie letztlich auch nicht gewechselt.

Nach dem Eindruck, den die Kammer aufgrund des Vorbringens des Klägers gewonnen hat, hat dieser nicht die Wahrheit gesagt und sich vor allen Dingen im Hinblick auf das wesentliche Geschehen nicht vollständig erklärt. Er hat vielmehr alles darangesetzt, den gesamten "Vorfall" in der Nachtschicht vom 30.01.2004 auf den 31.01.2004 als abgekartetes Spiel der Beklagten unter Einbeziehung der Herren B5xxx und W1xxxxxxxxxx und sich damit selbst als Opfer eines Komplotts darzustellen. Die Annahme eines derartigen Komplotts würde jedoch voraussetzen, dass es zwischen Vertretern der Beklagten, dem Betriebsleiter W1xxxxxxxxxx und dem Schichtleiter B5xxx konkrete Absprachen dahingehend gegeben hätte, dem Kläger bei nächstbester Gelegenheit der Wahrheit zuwider Äußerungen eines ganz bestimmten Inhalts und ganz bestimmte Verhaltensweisen vorzuwerfen. Derartige Absprachen bzw. Verabredungen hält die Kammer für ausgeschlossen. Dies folgt bereits daraus, dass Herr B5xxx unstreitig im Anschluss an die Schicht einen Vermerk gefertigt hat, den er am 02.02.2004 der Geschäftsleitung zur Kenntnis gebracht hat. Auch ist unstreitig, dass Herr B5xxx nicht die Entfernung des Klägers aus dem Betrieb anstrebte, sondern lediglich darum gebeten hat, den Kläger in eine andere Schicht zu versetzen. Es kommt hinzu, dass der gesamte Vorfall seinen Ursprung darin hatte, dass der Kläger und Herr B5xxx unterschiedliche Auffassungen darüber hatten, von wem die Folie zu wechseln war. Dass es überhaupt des Wechselns der Folie bedurfte und der Kläger sich nicht in der Lage sah, diese Maßnahme durchzuführen, war von keinem vorhersehbar. Dass der Kläger nicht Opfer eines abgekarteten Spiels der Beklagten gewesen ist, steht für die Kammer mithin außer Frage.

Im Gegenteil, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger sich dadurch schikaniert fühlte, dass er an die "schwierige Maschine" versetzt worden war und dass die Beklagte seinen Antrag auf Bewilligung von Urlaub zum Besuch seiner kranken Mutter in der T2xxxx abgelehnt hatte, steht für die Kammer fest, dass es für den Kläger nur eines weiteren Anlasses bedurfte, um das sogenannte "Fass zum Überlaufen" zu bringen. Die Tatsache, dass der Kläger seine Versetzung an die andere Maschine auf Herrn B5xxx zurückführte und dass die Urlaubsablehnung nach der eigenen Darstellung des Klägers letztlich auf eine Entscheidung durch Herrn W1xxxxxxxxxx zurückzuführen war, macht nämlich ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich sein Unmut zunächst gegen Herrn B5xxx richtete, dem er vorwarf, dieser habe sein Leben zerstört und dass der Kläger dann - in der für ihn erkennbar wichtigeren Angelegenheit der Urlaubsablehnung - zu Angriffen gegenüber Herrn W1x-xxxxxxxxx überging und dass in dem Zusammenhang die Äußerungen fielen, er, der Kläger, besorge sich eine Knarre und mache den weg, und wenn er dafür ins Gefängnis müsse. Die Erklärungen des Klägers zu seinen Bemühungen, für den Besuch seiner Mutter in der T2xxxx Urlaub zu erhalten, lassen nur den Schluss zu, dass dieser insbesondere infolge der Urlaubsablehnung äußerst aufgebracht war. So hat er selbst bekundet, dass er nach Ende seiner Schicht vom 29.01.2004 auf den 30.01.2004 zu Hause nicht geschlafen habe und dann gegen M1xxxx nochmals ins Büro gefahren und sich bei Herrn K4xxxxxx erkundigt habe, ob er den Urlaub bekommen könne. Nachdem dieser, für den Kläger so wichtige Urlaub auf Geheiß von Herrn W1xxxxxxxxxx schließlich abgelehnt worden war und der Kläger abends seine Schicht wieder aufnehmen musste, ist es nur allzu verständlich, dass sich sein Zorn bei der erstbesten Gelegenheit insbesondere in Bezug auf Herrn W1xxxxxxxxxx entladen würde. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass es - wie vom Zeugen B5xxx bekundet - tatsächlich zu einer Unterredung zwischen dem Zeugen B5xxx und dem Kläger in der Nachtschicht gekommen ist über die Gründe, weshalb der Urlaub abgelehnt worden war. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge B5xxx entgegen den Angaben des Klägers die Folie tatsächlich selbst gewechselt hat. Dies passt im Übrigen insgesamt zum Verhalten des Zeugen B5xxx, der als Schichtleiter nicht nur dafür verantwortlich war, dass alle Maschinen liefen, sondern der erkennbar darum bemüht war, eine weitere Eskalation zu vermeiden. Auch war das Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit dem notwendigen Auswechseln der Folie äußerst diffus. Zunächst war die Folie zu schwer, um von einem Menschen alleine bewegt zu werden, später hat sich der Kläger dahingehend erklärt, das Einfädeln der Folie sei zu schwierig gewesen. Letztlich steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger abschließend noch gegenüber dem Zeugen B5xxx die Drohungen ausgestoßen hat: "Auch du musst draußen aufpassen. Auch vor meinem Bruder. Ich pass Dich ab!" Dies folgt aus der klaren Aussage des Zeugen B5xxx, an deren Wahrheitsgehalt die Kammer keinerlei Zweifel hatte. Die vom Kläger gegenüber dem Zeugen B5xxx ausgesprochenen Drohungen passen ohne weiteres in das Bild eines äußerst erregten Mitarbeiters, der sich Verlaufe des Gesprächs in seinen Angriffen erkennbar gesteigert hatte und dem es abschließend darum ging, auch dem Zeugen B5xxx gegenüber kundzutun, dass die Dinge noch ihr Nachspiel haben würden und dass er sich in Zukunft auch von diesem nichts "gefallen lassen" würde.

Der Einwand des Klägers, der Zeuge T3xxxxxxxxx habe unwidersprochen ausgesagt, dass Frau G2xxx es nicht vergessen könne, dass ihr Ehemann früher als Schichtleiter im Betrieb tätig war, dort sehr viel Druck ausgeübt habe und die Arbeitnehmer sich in der Form dagegen gewehrt hätten, dass ihr Ehemann schließlich habe gehen müssen, ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen B5xxx und der Zeugin G2xxx in Zweifel zu ziehen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war offenkundig, dass der Zeuge T3xxxxxxxxx darum bemüht war, keine Aussage in der Sache zu machen und den Kläger offensichtlich nicht zu belasten. Seine gesamte Aussage war in sich diffus und davon geprägt, dem gesamten Tatsachengeschehen einen hypothetischen Charakter zu verleihen, weshalb es nach Ansicht des Zeugen T3xxxxxxxxx in dem Zusammenhang dann wohl zu einem Missverständnis gekommen sein soll.

c.

Der Kläger hat durch sein Verhalten und seine Äußerungen in der Nachtschicht vom 30.01.2004 auf den 31.01.2004 einen Sachverhalt geschaffen, der ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BAG, Urt. vom 12.03.1987 - 2 AZR 176/86 -, AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972; BAG, Urt. vom 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 -, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = BAGE 73, 42 ff.; BAG, Urt. vom 30.09.1993 - 2 AZR 188/93 -, EzA § 626 BGB nF Nr. 152; BAG, Urt. vom 24.10.1996 - 2 AZR 900/95 -, RZK I 5 i Nr. 120; BAG, Urt. vom 12.01.1995 - 2 AZR 456/94 - RZK I 6 g Nr. 22; BAG, Urt. vom 21.01.1999 - 2 AZR 665/98 -, AP Nr. 151 zu § 626 BGB = NZA 1999, 863 ff.; LAG Düsseldorf, Urt. vom 15.12.1997 - 18 Sa 1390/97 -, LAGE § 626 BGB Nr. 116; LAG Düsseldorf, Urt. vom 16.07.2003 - 12 Sa 690/03 -, LAGE § 280 BGB 2002 Nr. 1; Hessisches LAG, Urt. vom 21.08.2002 - 6 Sa 1391/01 -, n. v.; Thüringer LAG, Urt. vom 13.02.2001 - 5 Sa 27/00 -, n.v. KR-Fischermeier, 7. Aufl., § 626 BGB Rdn. 449; v. Hoyningen-Huene/Linck, Kündigungsschutzgesetz, 13. Aufl., § 1 Rdn. 327 m.w.N.) kommen strafbare Handlungen im Betrieb, insbesondere Tätlichkeiten, Beleidigungen oder Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen als Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht. Die Bedrohung eines Arbeitskollegen oder Vorgesetzten ist eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Bedrohungen ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen und Bedrohungen beeinträchtigt wird.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht nur den Vorgesetzten B5xxx beleidigt, sondern diesen zudem zumindest mit Tätlichkeiten und den Vorgesetzten W1xxxxxxxxxx sogar mit dem Tode bedroht. Gegenüber dem Vorgesetzten W1xxxxxxxxxx hat er zwar einen Rachakt "nur" für den Fall angekündigt, dass seiner Mutter etwas passieren solle. Dies steht u. a. vor dem Hintergrund, dass Herr W1xxxxxxxxxx keinerlei Einfluss auf den Genesungsprozess der Mutter des Klägers hatte, der Annahme einer Bedrohung jedoch nicht entgegen. Der Kläger wollte auch, dass Herr B5xxx und über Herrn B5xxx Herr W1xxxxxxxxxx diese Bedrohung ernst nehmen sollten. Dies ergibt sich daraus, dass er seine Entschlossenheit sogar noch dadurch bekräftigt hat, dass er gesagt hat, er werde diese Tat begehen, auch wenn er dafür ins Gefängnis müsse. Im Übrigen haben sowohl Herr B5xxx als auch Herr W1xxxxxxxxxx die Bedrohungen ernst genommen. Beide Vorgesetzten haben nämlich im Anschluss an den Vorfall gegen den Kläger Strafanzeige erstattet. Dass der Zeuge B5xxx die Bedrohung ernst genommen hat, ergibt sich zudem aus seinen Bekundungen im Rahmen seiner Zeugenvernehmung. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge B5xxx nicht im unmittelbaren Anschluss an den Vorfall durch unverzügliche Information der weiteren Vorgesetzten reagiert, sondern erst im Anschluss an die Schicht das Gesprächsprotokoll gefertigt hat. Diese Vorgehensweise passt vielmehr zu dem Verhalten des Zeugen B5xxx insgesamt, der erkennbar an einer Deeskalation der Situation interessiert war und sich in dem Zusammenhang als Vorgesetzter besonnen gezeigt hat.

d.

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.02.2004 ist auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam. Zwar kommt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine außerordentliche Kündigung nur dann in Betracht, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falls möglichen und angemessenen milderen Mittel erschöpft sind. Insbesondere ist stets - und zwar unabhängig davon - ob es sich um eine Störung im Vertrauens- oder Leistungsbereich handelt, bei einem steuerbaren Verhalten zu prüfen, ob eine Abmahnung ein derartiges milderes Mittel hätte darstellen können (vgl. BAG, Urt. vom 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 -, AP Nr. 137 zu § 626 BGB). Allerdings ist eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme bzw. Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, es dem Arbeitnehmer also bewusst sein musste, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (BAG, Urt. vom 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 -, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG m.w.N.; BAG, Urt. vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 -, AP Nr. 112 zu § 626 BGB).

In Anwendung dieser Grundsätze war die Beklagte nicht gehalten, auf das Fehlverhalten des Klägers statt durch die Kündigung durch eine Abmahnung zu reagieren. Dem Kläger musste klar sein, dass es sich bei den von ihm ausgesprochenen Bedrohungen um gravierende Pflichtverletzungen handelte, die die Beklagte zum Schutz der Mitarbeiter, aber auch zum Erhalt der Autorität der Vorgesetzten unverzüglich ahnden musste und damit offensichtlich nicht hinnehmen oder dulden konnte.

e.

Die gemäß § 626 Abs. 1 BGB erforderliche umfassende Interessenabwägung geht zu Lasten des Klägers aus.

Dass der Kläger den Vorgesetzten B5xxx beleidigt und die Vorgesetzten B5xxx und W1x-xxxxxxxxx bedroht hat, stellt - wie bereits ausgeführt - einen äußerst schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, der zudem eine schwere Störung des Betriebsfriedens zur Folge hatte. Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, einen Mitarbeiter auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, der nicht davor zurückschreckt, seine Vorgesetzten mit Tätlichkeiten oder sogar mit dem Tode zu bedrohen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass dem Kläger möglicherweise einige Tage zuvor unberechtigter Weise der beantragte Urlaub zum Besuch seiner schwerkranken Mutter in der T2xxxx verweigert wurde. Der Kläger, der als Mitglied einer Gewerkschaft Anspruch auf kostenfreien Rechtsschutz hat, hätte insoweit gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Auch wenn sich im gesamten Verhalten des Klägers erkennbar sein Zorn über die aus seiner Sicht erfolgte Schikane durch die Beklagte entladen hat, so steht jedoch der vom Kläger angekündigte Rachakt in keinerlei Verhältnis zu den von ihm subjektiv als ungerechtfertigt empfundenen Behandlungen durch die Beklagte. Die Androhung von Tätlichkeiten gegenüber seinen Vorgesetzten war unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Demgegenüber kann der siebenjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers sowie seinen schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt allein infolge der schlechten Konjunkturlage keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Der Kläger hat mit seinem Verhalten das notwendige Vertrauen der Beklagten in eine ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten und in seine Zuverlässigkeit zerstört.

2.

Da sich der Vorfall in der Nachtschicht vom 30.01. auf den 31.01.2004 ereignet hatte und dem Kläger die Kündigung der Beklagten vom 06.02.2004 noch am gleichen Tage zugegangen ist, hat die Beklagte auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher oder Landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ab.

Ende der Entscheidung

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