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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 12 Sa 1677/07
Rechtsgebiete: TVÜ-Bund, GG


Vorschriften:

TVÜ-Bund § 6 Abs. 1
TVÜ-Bund § 6 Abs. 2
GG Art. 3
Die Überleitungsbestimmung in § 6 Abs. 1, Abs. 2 TVÜ-Bund ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unwirksam, obwohl ihre Anwendung im Einzelfall dazu führen kann, dass ein (erst) nach einem dort genannten Stichtag mit einer höher bewerteten Tätigkeit betrauter Beschäftigter eine höhere Vergütung als ein vergleichbarer Beschäftigter erhält, dem diese Tätigkeit (bereits) vor dem Stichtag übertragen worden ist.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.08.2007 - 3 Ca 693/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien um die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der am 02.02.1953 geborene und verheiratete Kläger ist Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr auf einem von der Beklagten unterhaltenen Standort. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach den die Beklagte bindenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Seit dem 01.10.2005 wendet die Beklagte den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 an. Die Überleitung des Arbeitsvertrages unter die Regelungen des TVöD richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund), ebenfalls vom 13.09.2005.

Der Kläger erhielt bis zum Inkrafttreten des TVöD eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb Teil I der Anlage 1a zum BAT, die unter Berücksichtigung der Altersstufe 45 und eines Ortszuschlags der Stufe 2 brutto 3.107,01 € betrug. Die Beklagte leitete den Kläger mit diesem Bruttogehalt in die zwischen den Parteien nicht im Streite stehende Entgeltgruppe 10 TVöD mit einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 über.

Der vom Kläger bekleidete Dienstposten wurde nach Überleitung erweitert, nunmehr nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT neu bewertet und zur Besetzung ausgeschrieben. Die Bewerbung des Klägers auf die ausgeschriebene Stelle war erfolgreich. Mit Wirkung vom 01.01.2007 übertrug die Beklagte dem Kläger den Dienstposten, gruppierte ihn in die Entgeltgruppe 11 TVöD ein und zahlte an den Kläger fortan das der Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 TVöD entsprechende Gehalt von 3.200 € brutto aus. Dazu wandte sie folgende Bestimmung des TVÜ-Bund an:

"§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten

(1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.

(2) Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(...)"

Der Kläger hat in seiner am 31.05.2007 erhobenen Klage die Auffassung geäußert, die Anwendung des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund und eine daraus folgende Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD mit 3.200 € brutto verletze den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der es dem Arbeitgeber verbiete, eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage vorzunehmen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich folgender Situationen: Wäre er vor der Überleitung in den TVöD befördert und mit einem nach Vergütungsgruppe IVa bewerteten Dienstposten betraut worden, so wäre er mit einem Entgelt in Höhe von 3.528,97 € in die Entgeltgruppe 11 TVöD mit einer Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und 5 übergeleitet worden. Wäre er nicht befördert worden, so wäre er nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund mit Wirkung zum 01.10.2007 in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe aufgestiegen. Er hätte dann ein Entgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD in Höhe von 3.380,00 € brutto erhalten.

§ 6 Abs. 2 S. 1, letzter Halbsatz TVÜ-Bund bestimme für den Fall der Höhergruppierung, die nach dem Überleitungszeitpunkt aber noch vor dem 01.10.2007 erfolge, dass sich der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des TVöD richte. Demgemäß komme der nächstmögliche Stufenaufstieg in der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD für ihn erst am 01.01.2011 in Betracht. Ob ein solcher Aufstieg erfolge, hänge von einer unsicheren Bewährung ab. Die Gehaltsdifferenz zwischen seiner jetzigen Vergütung und derjenigen eines Arbeitnehmers, der vor der Überleitung in den TVöD befördert worden wäre, belaufe sich bis zum 01.01.20011 auf 19.862,64 €. Die Gehaltsdifferenz, die er infolge der Beförderung im Vergleich zu einer Überleitung ohne Beförderung erleide, belaufe sich unter Berücksichtigung der Differenz zwischen 3.380 € und 3.200 € bis zum 01.01.2011 auf 6.183,09 €.

Es sei nicht erkennbar, welches sachliche Kriterium eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könne. Es müsse daher angenommen werden, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund unanwendbar bleibe. Die Entlohnung des beförderten Arbeitnehmers müsse sich daher an derjenigen orientieren, die er erhalten hätte, wenn er bereits vor Überleitung befördert worden wäre. Mit der Beförderung müsse daher erneut eine Eingruppierung nach § 17 i.V.m. Anlage 4, § 5 TVÜ-Bund erfolgen, wobei das Vergleichsentgelt aus Vergütungsgruppe IVa BAT zu bilden sei.

Er könne auch nicht von der Gehaltsanpassung nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund ausgeschlossen werden. Daher müsse ihm mit Beginn des 01.10.2007 eine Vergütung aus der nächsthöheren regulären Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 11 TVöD, also der Stufe 5 mit 3.635 € brutto zuerkannt werden, was er mit seinem Klageantrag zu 2 verfolge. Diesem Antrag müsse auch dann entsprochen werden, wenn dem Klageantrag zu 1 nicht stattgegeben werde, weil es unter keinen Umständen gerechtfertigt sein könne, dass er ohne Übertragung der höherwertigen Tätigkeit besser stehen würde als mit einer solchen Übertragung.

§ 6 Abs. 1 TVÜ-Bund folge der Überlegung, dass ein größerer Personenkreis bereits einen wesentlichen Teil der Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs erfüllt hätte. Da ohne die Regelung in § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund solche Bewährungsaufstiege in Folge der Überleitung in den TVöD-Bund ersatzlos verfallen würden, schaffe § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund die dafür erforderliche Kompensation durch einen Pflichtaufstieg zum 01.10.2007. Ohne eine solche Regelung würde es sich um eine unzulässige Rückwirkung handeln, weil in den bereits verdienten Bestandteil des Bewährungsaufstiegs eingegriffen würde. Dies hingegen geschehe im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund, indem dort lediglich festgehalten werde, dass aus der dem Zwischenentgelt zugehörigen regulären Stufe zu vergüten sei, wobei die Höhe des individuellen Zwischenentgelts der bisherigen Vergütung nicht überschritten werden dürfe. Die Beförderung selbst kompensiere den Verlust des Bewährungsaufstiegs nicht. Die aus der Beförderung zu erzielenden möglichen Vorteile lägen in der fernen Zukunft und seien von weiteren Voraussetzungen abhängig, z.B. von einer Bewährung.

Außerdem ergebe sich sein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn auf die vergütungsrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.01.2007 entsprechend der Entgeltgruppe 11, Zwischenstufe 04/05 gem. des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst mit einem Grundgehalt von 3.528,97 € zu vergüten,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Tätigkeit ab dem 01.10.2007 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 05 mit einem monatlichen Grundgehalt von 3.635 € zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung geäußert, der Kläger erhalte zu Recht eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD. Seine Vergütung in Höhe von 3.200 € sei unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 17 TVÜ-Bund i.V.m der Anlage 4 TVÜ-Bund tarifgerecht. Zwar sei zutreffend, dass ein Vergleichsarbeitnehmer, der vor Überleitung in den TVöD eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe IVa BAT bezogen hätte, ab dem 01.10.2005 in die Entgeltgruppe 11 TVöD mit einer Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und Stufe 5 übergleitet worden wäre und mit Wirkung vom 01.10.2007 aus der Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 TVöD mit einem Betrag von 3.635,00 € vergütet werden würde. Doch liege eine den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung nicht vor. Die Ungleichbehandlung des Klägers beruhe auf der Stichtagsregelung. Eine derartige Stichtagsregelung sei Ausdruck der gebotenen pauschalierten Betrachtung. Sie sei aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt, ungeachtet etwaiger damit verbundener Härten. Aufgrund der großen Anzahl von Arbeitnehmern, die am Stichtag überzuleiten gewesen wären, sei es unmöglich gewesen, jeden Einzelfall gesondert zu würdigen. Der Kläger müsse ferner bedenken, dass er nicht nur die voraussichtliche Einkommensentwicklung bis zum 01.01.2011 betrachten müsse, sondern diejenige bis zum Erreichen der Rentenaltersgrenze am 28.02.2018. Bis dahin würden seine Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften ohne Beförderung in jedem Fall höher ausfallen.

Mit Urteil vom 07.08.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Regelung des § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien seien in der Lage, im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen eine typisierende Betrachtung anzustellen und eine Stichtagsregelung zu treffen. Bei der Überprüfung einer solchen Regelung könne daher nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt werden, sondern nur auf die generellen Auswirkungen der Regelung. Unter Beachtung dieses Maßstabs sei die Regelung in § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich nicht mit Arbeitnehmern vergleichen, die vor Überleitung in den TVöD befördert worden wären. Der TVöD habe die bisherigen Regelungen grundlegend verändert. Es lasse sich nicht ausschließen, dass eine solche Änderung auch zu ungünstigeren Entwicklungen führen könne. Auch für die Stichtagsregelung in § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund bestehe ein sachlicher Grund. Es sei sachgerecht, bei einer erfolgten Höhergruppierung ein Entgelt aus der regulären Stufe zu zahlen, das mindestens der bisherigen Vergütung entspreche. Zu sehen sei, dass die Bestimmung in § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund lediglich einen begrenzten Anwendungszeitraum bis zum 01.10.2007 habe und die bis dahin erfolgten Beförderungen erfasse. Sofern der Kläger einwende, er werde im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die vom Zeitpunkt der Überleitung bis zum 01.10.2007 nicht befördert worden sind, schlechter behandelt, weil es zu seinen Gunsten nicht zu einem Pflichtaufstieg nach § 6 Abs. 1 S. 2 TÜ-Bund komme, sei die Betrachtung des Vergütungszeitraums bis zum 01.01.2011 zu kurz gegriffen. Der Kläger müsse sehen, dass er durch die Beförderung bis zum Erreichen des regulären Rentenbezugs unter normalen Umständen eine insgesamt höhere Vergütung erziele. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht wegen unterlassener Hinweise auf die vergütungsrechtlichen Folgen einer Höhergruppierung nicht zu. Die Beklagte habe keine falschen Auskünfte abgegeben. Ihr sei es auch nicht zuzumuten gewesen, den Zeitpunkt der Besetzung der Stelle so zu wählen, dass der Kläger nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund falle. Der öffentliche Arbeitgeber besetze Dienstposten dann, wenn sie frei seien. Eine Überprüfung der Beklagten, wie sich die Beförderung für den Kläger im Hinblick auf dessen Vergütung auswirke, sei für diese angesichts der Vielzahl von Beschäftigten auch nicht möglich. Der Kläger könne auch nicht begehren, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Pflichtaufstieg nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund zu seinen Gunsten greifen würde, wie er es mit dem Klageantrag zu 2) begehre. Ein Fall unzulässiger Rückwirkung liege nicht vor.

Gegen das dem Kläger am 04.09.2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 20.09.2007 eingelegte und am 26.10.2007 begründete Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft seine Ausführungen erster Instanz. Er weist erneut darauf hin, dass er bei Beförderung vor dem Überleitungszeitpunkt des 01.10.2005 ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 11 mit einer Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und Stufe 5 in Höhe von 3.528,97 € bezogen und sodann ab dem 01.10.2007 eine Vergütung in Höhe von 3.635 € erhalten hätte und für den Fall fehlender Beförderung mit dem 01.10.2007 in der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 mit 3.380 € eingruppiert worden wäre. Er weist ferner darauf hin, dass er im Falle einer Beförderung erst nach dem 01.10.2007 zwar bis zum 01.10.2007 weiterhin 3.107,01 € bekommen hätte, dann aber nach Pflichtaufstieg in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD durch die Beförderung eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 in Höhe von 3.635 € erhalten hätte.

Die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund führe zu dem abstrusen Ergebnis, dass derjenige, der die persönlichen Voraussetzungen für eine Beförderung früher erreiche, eine Begünstigung verliere, während dies bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für eine Beförderung erst später erfülle, anders sei. Ein Sachgrund für eine solche Differenzierung sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Regelung als unwirksam erweise. Ein legitimes Interesse, früher Beförderte schlechter zu stellen als später Beförderte, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, welche konkrete Regelungsabsicht mit den Überleitungsvorschriften verfolgt werde. Seine Beförderung wirke in der Nachbetrachtung wie eine vorweggenommene Degradierung. Der Betrachtungszeitraum dürfe sich auch nur bis zum 01.01.2011 erstrecken. Die weitere berufliche Entwicklung stelle sich allenfalls als eine bloße Chance dar. Die Beklagte hätte auf die drohenden Nachteile hinweisen müssen. Wäre er belehrt worden, so hätte er sich auf die Stelle nicht vor dem 01.10.2007 beworben und wäre sodann in den Genuss sowohl des Aufstiegs als auch der Beförderung gekommen. Dies wäre auch möglich gewesen. Einen anderen Bewerber als ihn habe es - insoweit unstreitig - für diese Stelle nicht gegeben.

Der Kläger beantragt klarstellend,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine - 3 Ca 693/07 - vom 07.08.2007

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2007 entsprechend der Entgeltgruppe 11 TVöD mit einer Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und Stufe 5 mit einem Grundgehalt von 3.528,97 € zu vergüten,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.10.2007 nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD mit einem monatlichen Grundgehalt von 3.635,00 € zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, es sei bereits zweifelhaft, ob Art. 3 GG einschlägig sei, weil diese Grundrechtsvorschrift die Gleichberechtigung von Männern und Frauen verlange und eine Benachteiligung wegen des Geschlechts verbiete, worum es hier aber nicht gehen. Die im Tarifvertrag enthaltene Stichtagsregelung sei nicht zu beanstanden. Außerdem müsse der Kläger berücksichtigen, dass er bis zum Erreichen des Rentenalters günstiger stehe als ohne Beförderung zum 01.01.2007. Sie habe die Tarifverträge zutreffend angewandt. Deshalb habe sie auch ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt. Auch subjektiv könne ihr kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie eine tarifvertragliche Bestimmung lediglich anwende. Außerdem hätte der Kläger die vergütungsrechtlichen Konsequenzen selber abschätzen können.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegen- standes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I.

Die Klage ist mit ihren beiden Feststellunganträgen zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II; Urt. v. 31.07.2002, 4 AZR 163/01, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 29.11.2001, 4 AZR 736/00, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 10.12.1997, 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II.

Allerdings ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen zu.

1.

Der Kläger kann nicht beanspruchen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2007 entsprechend der Entgeltgruppe 11 TVöD mit einer Zwischenstufe zwischen Entgeltstufe 4 und Entgeltstufe 5 mit einem Grundgehalt von 3.528,97 € zu vergüten. Zu Recht gruppierte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01.01.2007 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD ein und zahlte an den Kläger das dieser Entgeltgruppe entsprechende Gehalt von 3.200 € brutto aus.

a)

Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach den die Beklagte bindenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Dazu gehört der nach § 39 Abs. 1 TVöD am 01.10.2005 in Kraft getretene TVöD, in den der Kläger als Beschäftigter der Beklagten nach § 3 TVÜ-Bund unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages mit Wirkung vom 01.10.2005 übergeleitet worden ist. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnungen fort. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Danach erhält der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Dies ist die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 Teil 1 der Anlage 1a zum BAT, was zwischen den Parteien nicht im Streite ist. Entscheidend für die Eingruppierung des Klägers sind damit folgende Bestimmungen:

Vergütungsgruppe III

2c) Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10.

Vergütungsgruppe IVa

(...)

10. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt. (...)

Angesicht der bei übereinstimmender Erklärung der Parteien ausreichenden pauschale rechtliche Überprüfung (vgl. BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 20.06.2001, 4 AZR 288/00, ZTR 2002, 178;Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 304/97, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 241) hatte die Kammer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls keinen Zweifel, dass der Kläger zutreffend mit Wirkung vom 01.01.2007 in diese Vergütungsgruppe eingruppiert ist.

Da die Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit nach dem Überleitungszeitpunkt des 01.10.2005 erfolgte, richtet sich die Eingruppierung des Klägers gem. § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund. Dort ist für die Entgeltgruppen 10 und 11 Folgendes festgehalten:

 EntgeltgruppeVergütungsgruppeLohngruppe
11 Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIa IVa mit Aufstieg nach III -0
10 Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach III IVb mit Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach Iva -1

Aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT ist ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2c BAT möglich. Der Kläger ist damit zum 01.01.2007 zutreffend in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert.

Die sodann für den Kläger relevante Einordnung in eine der Stufen der Entgelttabelle des § 16 TVöD richtet sich nach § 6 TVÜ-Bund. Zwischen den Parteien ist nicht im Streite, dass dem Kläger vor Übertragung des mit Vergütungsgruppe IVa BAT bewerteten Dienstpostens am 01.01.2007 ein Vergleichsentgelt i.S.d. § 5 TVÜ-Bund auf der Grundlage der im September 2005 erzielten Vergütung in Höhe von 3.107,01 € zustand. Mit diesem Vergleichsentgelt wurde der Kläger zunächst nach § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund einer Zwischenstufe der gem. § 4 TVÜ-Bund bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Nach § 15 Abs. 2 TVöD erhalten die Beschäftigten ein Entgelt nach Anlage A TVöD. Dort ist das Tabellenentgelt u.a. wie folgt bestimmt:

Engeltgruppe| Grundentgelt| Entwicklungsstufen

 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
11 2430 2700 2900 3200 3635 
10 2340 2600 2800 3000 3380

Danach beträgt das Entgelt in der Entgeltgruppe 10 in Stufe 4 3.000,00 € und in Stufe 5 3.380,00 €. Dem Kläger wurde damit vor Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit unter Berücksichtigung seines Vergleichsentgelts von 3.107,01 € zutreffend eine individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und 5 zugeordnet.

Da dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.2007 und damit nach dem Überleitungszeitpunkt des 01.10.2005 und vor dem 01.10.2007 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IVa BAT und damit zugleich solche einer höheren Entgeltgruppe übertragen wurden, richtet sich seine nunmehrige Vergütung nach § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund. Danach erhält der Kläger eine Vergütung, die dem Tabellenentgelt der höheren Eingruppierung in der dortigen regulären Stufe entspricht, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Die ausgehend von einem Vergleichsentgelt in Höhe von 3.107,01 € nach § 15 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit der Anlage A TVöD nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe 11 ist die Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.200,00 €, das die Beklagte an den Kläger beginnend mit dem 01.01.2007 auch ausgezahlt hat.

b)

Der Kläger kann nicht unter Berufung auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz begehren, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn ihm bei ansonsten unveränderten persönlichen Voraussetzungen bereits vor dem Überleitungszeitpunkt des 01.10.2005 die nun mit einer höher bewerteten Entgeltgruppe bewertete Tätigkeit übertragen worden wäre. Zwar ist es zutreffen, dass dem Kläger dann eine höhere Vergütung zustehen würde. Denn wäre ihm die nach Vergütungsgruppe IVa BAT bewertete Tätigkeit vor dem 01.10.2005 übertragen worden, so wäre er mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von 3.528,07 € nach § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 11 mit einer Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und Stufe 5 in Höhe von 3.528,97 € übergeleitet worden. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund wäre der Kläger sodann in die diesem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe mit Wirkung vom 01.10.2007 aufgerückt. Dies wäre die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 mit 3.635 € gewesen.

Doch verstößt es entgegen der Annahme des Klägers nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wird für die Überleitung der Beschäftigten darauf abgestellt, ob ihnen vor oder nach einem näher festgelegten Stichtag eine mit einer höheren Vergütungs- oder Entgeltgruppe bewertete Tätigkeit übertragen worden ist. § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund ist damit nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.

Der Gleichheitssatz gebietet es dabei nicht nur, wovon die Beklagte auszugehen scheint, Männer und Frauen gleich zu behandeln, wie es Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG vorgibt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es auch, wesentlich gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist dann gegeben, wenn sich für die Differenzierungen kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund finden lässt und die Regelung damit als willkürlich anzusehen ist. Verletzt wird der Gleichheitssatz dann, wenn die Tarifvertragsparteien, die an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265), tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten unberücksichtigt gelassen haben, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265 m.w.N.).

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte im Einzelnen vorträgt, aus welchen Gründen eine Benachteiligung erfolgt, um anhand dieses Vortrags zu beurteilen, ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Ein solcher Vortrag ist vom Arbeitgeber nur dann zu verlangen, soweit ihm durch den allgemeine arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aufgegeben ist, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. (vgl. BAG, Urt. v. 29.09.2004, 5 AZR 43/04, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192). Beim bloßen Normvollzug trifft den Arbeitgeber eine vergleichbare Darlegungslast nicht. Sofern die Anwendung eines Gesetzes oder Tarifvertrages zu einer ungleichen Behandlung der Arbeitnehmer führt, ist deren sachliche Rechtfertigung von den Gerichten nach objektiven Merkmalen zu ermitteln. Für Tarifverträge ergibt sich das aus ihrer normativen Wirkung (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265). Die Beklagte vollzieht alleine die Bestimmungen des TVöD und des entsprechenden Überleitungstarifvertrages. Es ist daher unerheblich, ob die Beklagte, wie es der Kläger meint, ausreichend dargelegt hat, welche Regelungsabsicht hinter den vom Kläger angegriffenen Überleitungsbestimmungen steht.

Die Anforderungen an die Qualität der Sachgründe bestimmen sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal. Sie reichen von einem bloßen Willkürverbot bis zu einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Der Prüfungsmaßstab ist umso enger, je mehr sich die Differenzierungsgründe den nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG geregelten Benachteiligungsverboten nähern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigten, dass die gerichtliche Kontrolle durch die den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie begrenzt wird. Den Tarifvertragsparteien steht nämlich eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der betroffenen Interessen und Rechtsfolgen geht (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bestehen keine Bedenken an der Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund getroffenen Übergangsregelung, die in ihrer Anwendung dazu führt, dass vergleichbare Arbeitnehmer mit und ohne Beförderung vor dem Stichtag des 01.10.2005 unterschiedlich behandelt werden. Die in § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund vorgenommene Übergangsregelung greift keines der Differenzierungskriterien auf, die einen Bezug zu den Differenzierungsverboten in Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG haben, sondern stellt alleine auf einen von den persönlichen Verhältnissen der Beschäftigten losgelösten und nicht zu verändernden Stichtag ab. Dies erlaubt es, die Differenzierung alleine einer Willkürkontrolle zu unterziehen. Dass die Grenze willkürlichen Verhaltens erreicht sein könnte, ist indes nicht ersichtlich.

Die Tarifvertragsparteien müssen bei Tarifänderungen und den damit einhergehenden Übergangsregelungen abschätzen, welche Belastungen durch die Änderungen tarifrechtlicher Vorschriften entstehen. Sie müssen vor allem die änderungsbedingten finanziellen Aufwendungen in vertretbaren Grenzen halten. Solche finanziellen und finanzpolitischen Erwägungen rechtfertigen differenzierende Übergangsregelungen (BAG Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462, 463). Dabei haben die Gerichte nicht zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien mit der gefundenen Regelung die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden haben. Sie überprüfen alleine, ob die bestehende Regelung in den Grenzen des durch die Tarifautonomie vorgegebenen Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien bleibt (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265; Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT; Urt. v. 05.12.1990, 4 AZR 285/90, AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Daran bestehen hier keine Zweifel. Die Anwendung der Übergangsregelung führt nicht etwa dazu, dass der Kläger im Hinblick auf seine Vergütung durch die Überleitung in den TVöD schlechter gestellt wird, als er unter der Geltung des BAT im Zeitpunkt des 01.01.2005 gestanden hat. Alleine die Entwicklung seiner Vergütung nimmt nicht mehr den Verlauf, wie es unter der Geltung der bisherigen tarifvertraglichen Bestimmungen der Fall gewesen wäre. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien indes, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Veränderungen im übertragenen Aufgabenbereich in vergütungsrechtlicher Hinsicht ein anderes Schicksal nehmen, als es unter der Geltung eines früheren Tarifvertrages der Fall gewesen wäre, nehmen sie genau die Entscheidungsmöglichkeiten wahr , die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG für die Regelung materieller Arbeitsbedingungen für die Zukunft eingeräumt worden sind.

2.

Auch den mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 geltend gemachten Anspruch festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2007 nach der Entgeltgruppe 11 Entgeltstufe 5 TVöD mit einem monatlichen Grundgehalt von 3.635,00 € zu vergüten, vermochte die Kammer nicht zu entsprechen.

Der Kläger wendet ein, dass die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund ihn schlechter stelle, als er stehen würde, wäre ihm nicht zum 01.01.2007 die nach einer höheren Entgeltgruppe bewertete Tätigkeit übertragen worden. Dies gelte sowohl im Verhältnis zu einem vergleichbaren Arbeitnehmer, dem keine neuen Aufgaben übertragen worden wären, als auch im Verhältnis zu demjenigen, dem neue Aufgaben nach dem 01.10.2007 übertragen worden wären. Wären dem Kläger die neuen Aufgaben nicht übertragen worden, so wäre er nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund zum 01.10.2007 in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe aufgerückt. Dies wäre in der Entgeltgruppe 10 die Stufe 5 mit 3.380 €, also einem Betrag, der 180 € über den jetzigen Bezügen des Klägers liegt. Wäre ihm sodann eine nach einer anderen Entgeltgruppe bewertete höherwertige Tätigkeit zu einem Zeitpunkt ab dem 01.10.2007 übertragen worden, würde sich seine Vergütung nach § 17 Abs. 4 TVöD richten. Danach werden Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. Dies wäre für den Kläger nach einer Überleitung mit 3.380 € in die Entgeltgruppe 11 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD mit 3.635 €, die damit 435 € über der jetzigen des Klägers Vergütung liegen würde.

Auch diese durch § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund bewirkte Differenzierung verstößt unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Grundsätze nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund greift ein für das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten bestimmendes Ereignis auf, nämlich die Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit, um ab diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus der Überleitung zu nehmen und vollständig den Bestimmungen des TVöD zu unterwerfen. Für die Beschäftigten endet mit der Höhergruppierung und der Zuordnung zu einer regulären Stufe die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe mit der weitere Folge, dass sich ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt der weitere Stufenaufstieg nach den allgemeinen Regelungen des TVöD richtet (vgl. Sponer/Steinhauer, TVöD, Kommentar, § 6 TVÜ-Bund Anm. 2.3.1.4.). Die Tarifvertragsparteien wollen mit dieser Regelung erreichen, den Überleitungszeitpunkt individuell so kurz wie möglich zu halten. Auch dies unterfällt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, ohne dass die Grenze der Willkür erreicht ist. Der Kläger übersieht bei seiner Betrachtung, dass § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund ihm und allen anderen Beschäftigten, denen im Zeitraum des 01.10.2005 bis zum 30.09.2007 eine höher bewertete Tätigkeit übertragen wurde, sofort eine Vergütung nach der nächsthöheren Stufe der sodann für sie ausschlaggebenden Entgeltgruppe zusteht. Damit ziehen die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund den in § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund vorgesehenen Anschluss aus der Zwischenstufe an die nächsthöhere Stufe der Entgeltgrupp vor, der ohne die Höhergruppierung erst zum 01.10.2007 greifen würde. Dadurch ist sichergestellt, dass durch die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit jedenfalls auch eine Verdiensterhöhung ausgelöst wird.

Der Kläger lässt im Übrigen unberücksichtigt, dass mit der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf Dauer Einkommensvorteile verbunden sind. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass eine auf den 01.01.2011 bezogene Betrachtung, die den voraussichtlichen weiteren Stufenaufstieg des Klägers nach vier Jahren i.S.d. § 16 Abs. 4 TVöD vorwegnimmt, zu kurz greift, weil die Einkommensentwicklung sich auf den voraussichtlichen Verbleib des Klägers bis zum Ausscheiden aus Altersgründen erstrecken müsse.

Die Regelungssystematik der §§ 6 Abs. 1 TVöD und § 6 Abs. 2 TVöD führt auch nicht grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass derjenige Arbeitnehmer, dem im Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2007 eine höher bewertete Tätigkeit übertragen worden ist, Vergütungsverluste hinnehmen musste: Hätte das Entgelt der individuellen Zwischenstufe des Klägers in der Entgeltgruppe 10 zwischen Stufe 4 (3.000 €) und 5 (3.380 €) mit 3.107,01 € nicht unterhalb des Entgelts der Stufe 4 in Entgeltgruppe 11 (3.200 €) gelegen, sondern sich in dieser Entgeltgruppe innerhalb eines Betrages von 3.200 € bis 3.380 € befunden, so wäre der Kläger mit diesem Betrag bereits zum 01.01.2007 in die Entgeltgruppe 11 höhergruppiert und nach § 6 Abs. 2 S. 1 TVÜ-Bund sofort aus der nächstliegenden Stufe, also der Stufe 5, mit 3.635 € vergütet worden. Der Kläger hätte demzufolge gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer, dem erst mit Ablauf des 01.10.2007 die höher bewertete Tätigkeit übertragen worden wäre, für den bis dahin reichenden Zeitraum die höhere Vergütung erzielt. Dass dies für den Kläger nicht zutrifft, ist Ausdruck des pauschalen Vorgehens der Tarifvertragsparteien bei Überleitung einer Vielzahl von Beschäftigten in die neue Tarifstruktur und damit hinzunehmen.

Es lässt sich daher nicht annehmen, dass die Überleitungsbestimmung des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten unberücksichtigt gelassen hat, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten beachtet werden müssen. Dem kann der Kläger auch nicht mit dem Einwand begegnen, die Regelungen würden gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, worauf das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen hat.

Das Verhältnis zweier gleichrangiger Tarifnormen wird vom Ablöseprinzip bestimmt. Dabei tragen tarifvertragliche Regelungen auch während ihrer Laufzeit den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch einen anderen Tarifvertrag in sich. Die Tarifvertragsparteien sind in ihrer Gestaltungfreiheit, tarifvertragliche Bestimmungen rückwirkend zu ändern, nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Prinzipien wie für die Rückwirkung von Gesetzen. Die Normunterworfenen können in den Fortbestand einer tariflichen Regelung dann nicht mehr vertrauen, wenn und sobald sie mit einer Änderung rechnen müssen (vgl. BAG, Urt. v. 24.10.2007, 10 AZR 878/06, BB 2008, 105; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 486/05, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24; Urt. v. 06.08.2002, 1 AZR 247/01, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 154; Urt. v. 23.11.1994, 4 AZR 879/93, BAGE 78, 309). Es mag dahinstehen, ob - wie es der Kläger meint - ein Fall (unechter) Rückwirkung vorliegt. Dazu nimmt der Kläger an, die Anhebung der Vergütung der Beschäftigten in § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund aus der individuellen Zwischenstufe auf die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe stelle einen gebotenen Ausgleich für den Verlust von Anwartschaften dar, die auf eine Bewährung in der übertragenen Tätigkeit zurückzuführen seien. Denn sollte das so sein, wäre über die vorgezogene Anhebung der Vergütung auf die nächstgelegene Stufe nach erfolgter Höhergruppierung in Anwendung des § 6 Abs. 2 TVöD dasselbe erreicht, wie bereits weiter oben ausgeführt worden ist.

3.

Der Kläger kann die von ihm eingeforderten Ansprüche auch nicht im Wege des Schadensersatzes aus den §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag geltend machen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger auf die vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hinzuweisen.

Zwar können sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben (vgl. BAG, Urt. v. 13.11.1984, 3 AZR 255/84, BAGE 47, 169, 175). Doch dürfen die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten nicht überspannt werden. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst dafür zu sorgen, die eigenen Interessen wahrzunehmen. Hinweis- und Aufklärungspflichten haben die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG, Urt. v. 11.12.2001, 3 AZR 339/00, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Auskunft; Urt. v. 10.03.1988, 8 AZR 420/85, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99). Solche Nebenpflichten können insbesondere dann entstehen, wenn der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand oder durch sein früheres Verhalten eine Gefahrenquelle geschaffen hat (BAG, Urt. v. 11.12.2001, 3 AZR 339/00, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Auskunft). Für eine solche Aufklärungspflicht der Beklagten ist hingegen nichts ersichtlich. Die Beklagte vollzieht lediglich eine von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Übergangsregelung nach, die nicht zu beanstanden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Die Revision war angesichts der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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