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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 12 Sa 1859/05
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22
BAT Anlage 1 a Teil II L III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des beklagten L4xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 18.08.2005 - 2 Ca 3227/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte L2xx

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 17.09.1947 geborene Klägerin, die eine Ausbildung zur Chemielaborantin absolviert hat, steht seit dem 24.04.1989 als angestellte Laborantin in den Diensten des beklagten L4xxxx. Sie war zunächst aufgrund Arbeitsvertrages vom 20.04.1989, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl 247 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, bis zum 14.08.1990 befristet zur Vertretung eingestellt worden. Nach § 2 des zuvor genannten Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Zudem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Ausweislich § 4 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin in der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Auf eine entsprechende Bitte der Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung hin schlossen die Parteien unter dem 14.07.1989 einen Änderungsvertrag, wonach § 4 des Arbeitsvertrages vom 20.04.1989 dahingehend geändert wurde, dass an die Stelle der Vergütungsgruppe VIII die Vergütungsgruppe VII trat. Nachdem durch weiteren Änderungsvertrag vom 02.04.1990 der Arbeitsvertrag vom 20.04.1989 dahingehend abgeändert worden war, dass die Klägerin befristet bis zum 04.01.1991 weiterbeschäftigt wurde, vereinbarten die Parteien durch Änderungsvertrag vom 20.12.1990 eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ab dem 05.01.1991 auf unbestimmte Zeit.

Mit Schreiben vom 02.05.1992 bat die Klägerin um Mitteilung, in welcher Fallgruppe der Vergütungsgruppe BAT VII sie eingruppiert sei. Der Regierungspräsident Arnsberg beantwortete diese Frage mit Schreiben vom 21.05.1992 dahingehend, dass die Klägerin am 24.04.1989 in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 der Vergütungsordnung Teil II Buchst. L III BAT eingruppiert sei. Ihr Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 könne somit zum 24.04.1993 erfolgen. Mit einem Schreiben aus März 1993 teilte der Regierungspräsident Arnsberg der Klägerin dann mit, dass sie seit dem 24.04.1993 der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 - Teil II L III - BAT angehöre. Unter dem 30.03.1993 schlossen die Parteien sodann einen weiteren Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 20.04.1989, nach dessen § 1 § 4 des Ursprungsvertrages mit Wirkung vom 24.04.1993 dahingehend abgeändert wurde, dass an die Stelle der Vergütungsgruppe VII die Vergütungsgruppe VI b trat.

Seit dem Jahre 1990 ist die Klägerin bei dem beklagten L2xx - zunächst beim Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft H1xxx und ab dem 01.04.1994 beim Staatlichen Umweltamt H1xxx - mit der Bestimmung der Stickstoff-Parameter Ammonium und Nitrit betraut. Zu ihren Aufgaben gehört es, täglich Abwasserproben daraufhin zu untersuchen, ob die für Ammonium-Stickstoff und Nitrit vorgegebenen Grenzwerte eingehalten wurden. Dabei wurde bis zum Jahre 1997 die Kenngröße Ammonium-Stickstoff im Wege des photometrischen Verfahrens bzw. im Wege des maßanalytischen Verfahrens bestimmt. Durch die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der allgemeinen Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwässern in Gewässer des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15.04.1996 wurde nunmehr in ihrer Anlage "Analysen- und Messverfahren" für die Bestimmung des Parameters Ammonium-Stickstoff das DIN-Verfahren 38406-Teil 23 (Dez. 1993) vorgegeben. Es handelt sich hierbei um eine Bestimmung mittels Fließinjektionsanalyse (FIA) und anschließender photometrischer Detektion. Diese Bestimmung erfolgt computergestützt. Um den neuen Anforderungen zu genügen, entschieden sich die Umweltämter bereits im Jahre 1996, die FIA einzuführen. Im Arbeitsbereich der Klägerin wurde das erforderliche Gerät Ende 1997, und zwar am 04.12.1997 geliefert. Es wurde dann in der Zeit von Dezember 1997 bis Anfang 1998 aufgebaut, danach erfolgte die Installation über 3 bis 4 Tage. Der Klägerin wurde in dem Zusammenhang von der Herstellerfirma ein Handbuch von ca. 500 Seiten überreicht mit der Bemerkung, bei Fragen könne sie sich an die Herstellerfirma wenden. Eine konkrete Einarbeitung durch die Herstellerfirma hat die Klägerin in dem Zusammenhang nicht erhalten. Auch wurde sie nicht durch eine spezifische Schulung entsprechend vorbereitet. Vielmehr haben sich die Klägerin und ihr unmittelbarer Vorgesetzter, Herr Dr. A2xx, in der Zeit von Januar bis Mai 1998 eigenständig in das neue Fließinjektionsanalyseverfahren eingearbeitet und das Gerät optimiert. Während dieser Phase arbeitete die Klägerin zweigleisig, indem sie ihre NH4-Werte, die sie durch die zwei alten Methoden erarbeitet hatte, mit den aufgrund der neuen Methode erzielten Ergebnissen verglich. Seit Juni 1998 arbeitete das Gerät einwandfrei.

Seit dem Zeitpunkt nimmt die Auswertung und Qualitätskontrolle bei der Bestimmung von Ammonium-Stickstoff mittels der Fließinjektionsanalyse 55 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch. Im Rahmen dieser Tätigkeit obliegt der Klägerin zum einen die Überprüfung der Kalibrierkurve auf ausreichende Genauigkeit. Hierbei handelt es sich um eine Eichung mit 5 Standards und zwar in je 2 Eichbereichen. Dabei setzt die Klägerin die Standards selbst an. Das Gerät entspricht den Vorgaben, wenn die 5 Punkte auf dem Schaubild des Computers eine Gerade ergeben. Lässt sich keine Gerade feststellen, muss der Vorgang wiederholt werden. Zuvor hat allerdings eine Fehlersuche stattzufinden. Dabei können Fehler aufgrund nicht korrekter Standards, aber auch aufgrund der Zusätze eintreten, die unter Umständen zu lange gestanden haben oder zu lange gelagert wurden. Im Rahmen der Auswertung und Qualitätskontrolle obliegt der Klägerin zudem die Kontrolle der Messdaten auf Plausibilität und Richtigkeit. Hat die Klägerin die Proben in Doppelbestimmung, d.h. 2-fach eingesetzt, beobachtet sie den Computer und kontrolliert die Ergebnisse. Plausibel ist dabei ein Ergebnis beispielsweise dann nicht, wenn bei der Doppelbestimmung einer Probe ein großer und kleiner Peak angezeigt werden. Bei der Doppelbestimmung müssen sich nämlich annähernd gleiche Werte ergeben. Plausibel ist ein Ergebnis aber beispielsweise auch dann nicht, wenn eine erhebliche Abweichung vom Ergebnis alter, d.h. in der Vergangenheit bereits gemessener Proben derselben Probeentnahmestelle festzustellen ist. Für derartige Abweichungen kann es unterschiedliche Gründe geben: Grund kann eine Verstopfung sein, ebenso kann ein Schlauch porös sein, unter Umständen ist Ursache der mangelnden Plausibilität auch eine Verschmutzung der Pumpe; auch eine zu hohe Konzentration der Probe, eine "Verschleppung" oder die Bildung von Luftblasen können Auslöser für den "Ausreißer" sein. Um die Richtigkeit der Messdaten zu gewährleisten, müssen von der Klägerin dann bestimmte Ursachen ausgeschlossen werden. Dabei entscheidet die Klägerin selbst, in welcher Reihenfolge sie die Methoden der Suche nach Fehlerquellen anwendet. Maßstab hiefür ist ihr Erfahrungswissen. Insgesamt bearbeitet die Klägerin pro Arbeitstag maximal 22 bis 25 Proben. Von diesen sind in der Regel 1/4 zunächst nicht plausibel.

Mit interner Stellenausschreibung vom 15.01.2003 schrieb das Staatliche Umweltamt H1xxx in der Abteilung 4, Dezernat 41.2 (Anorganische Analytik) den Arbeitsplatz der Klägerin "Ammonium-/Nitrit-Untersuchungen" mit halber Wochenarbeitszeit (19,25 Std.) aus. In der Stellenausschreibung wurde mitgeteilt, dass die Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II L III BAT zugeordnet sei. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass nach fünfjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c erfolge. Nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2003 auf diese Stelle beworben hatte, wurde ihr am 12.02.2003 die vom beklagten L2xx unter dem 11.02.2003 erstellte Arbeitsplatzdarstellung, wegen deren genauen Inhalts auf Bl. 59 ff. d. A. Bezug genommen wird, überreicht und ihr wurde mit Verfügung des Staatlichen Umweltamtes H1xxx vom 11.02.2003 der ausgeschriebene Tätigkeitsbereich mit Wirkung vom 12.02.2003 übertragen. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass sie damit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II Buchst. L III BAT angehöre.

Mit Schreiben vom 16.02.2003 wies die Klägerin darauf hin, dass sie bereits sei dem Jahre 1998 die ihr nunmehr zugewiesenen Tätigkeiten ausübe und bat um Überprüfung der festgestellten Zeiten für den Bewährungsaufstieg. Das Staatliche Umweltamt H1xxx antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2003 dahingehend, dass der mit Wirkung vom 12.02.2003 vorgenommene Fallgruppenwechsel in die Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe VI b BAT dem Umstand Rechnung trage, dass sich die der Klägerin übertragene Aufgabe nunmehr durch besondere Bewährung und selbständige Leistungen aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebe. Diese Ausprägung sei zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht erfüllt gewesen.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2003 ergebnislos einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT geltend gemacht hatte, hat sie mit der am 28.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ihr Begehren nach höherer Vergütung fortverfolgt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bereits seit Juni 2003 einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c BAT zu haben. Sie übe die Tätigkeiten der Wertigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT seit 5 Jahren aus. Sie habe von Anfang an eigenständig entschieden, wann ein Ergebnis verwertbar und unanfechtbar sei. Auch zeige die Ausschreibung der Stelle seitens des beklagten L4xxxx mit der "Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT", dass sich ihre Tätigkeit durch selbständige Leistungen aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebe. Sie habe sich auch besonders bewährt. Hier sei zu berücksichtigen, dass sie in der Einführungsphase des neuen Gerätes eine Doppelaufgabe wahrgenommen habe. Sie habe das Gerät seit seiner Einführung allein und selbständig gepflegt, weiterentwickelt und zum Laufen gebracht.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, an sie ab dem 01.06.2003 Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT V c in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen.

Das beklagte L2xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L2xx hat geltend gemacht, eine "besondere" Bewährung habe der Klägerin erst im Januar 2003 bescheinigt werden können. Diese Entscheidung sei erst am 31.01.2003 vom damaligen Abteilungsleiter der Abteilung 4 getroffen worden. Dies sei am 19.02.2003 bestätigt worden. Zwar sei die Klägerin seit 1998 mit dem computergesteuerten Fließinjektionsanalyseverfahren zur Ammonium-Stickstoffbestimmung beschäftigt gewesen. Während der Einführungsphase und der ersten Zeit der Bearbeitung sei sie indes intensiv von dem zuständigen Dezernenten begleitet worden. Hier sei eine Einarbeitungszeit von 1 bis 2 Jahren zugrunde zu legen. Die Feststellung einer "besonderen" Bewährung komme bei Vollzeitstellen nach 1,5 Jahren, bei einer Teilzeitstelle - wie im Falle der Klägerin - jedoch erst nach 3 Jahren in Betracht. Die Tätigkeit der Klägerin zeichne sich auch nicht durch selbständige Leistungen aus. Die Klägerin habe kein eigenes Ermessen, wie Ergebnisse der Analyse zu verwerten seien bzw. welche Konsequenzen aus ihnen gezogen würden. Aufgabe der Klägerin sei es zunächst allein gewesen, das Gerät fachgerecht zu bedienen. Dass die Klägerin keine eigene Entscheidungsbefugnis gehabt habe, folge auch daraus, dass ihre Tätigkeiten im hohen Maße standardisiert seien. Insoweit gäben die Standardarbeitsanweisungen der Klägerin genau vor, wie sie zu verfahren habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.08.2005 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Arbeitsvorgang "Auswertung und Qualitätskontrolle" im Rahmen des Fließinjektionsanalyseverfahrens nehme mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch. Dieser Arbeitsvorgang enthalte in rechterheblichem Umfang "selbständige Leistungen". Die Durchführung der dort anfallenden Arbeiten entsprechend den standardisierten Arbeitsanweisungen sei ohne inhaltliche Verknüpfung oder Abwägung nicht denkbar. So müsse die Klägerin darüber entscheiden, welchen Arbeitsschritt sie als nächsten unternehmen müsse. Die Klägerin habe sich auch besonders bewährt. Die "besondere Bewährung" müsse in einer Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 BAT nachgewiesen werden. Hier könne die Klägerin auf eine zehnjährige Berufserfahrung zurückblicken. Zudem habe sie durch die Ammoniumstickstoff-Bestimmung mittels Destillationsmethode und die Bestimmung des Ammoniumstickstoff-Gehaltes bzw. des Nitritgehalts mittels der photometrischen Methode besonders qualifizierte Leistungen auf einem Teilgebiet erbracht. Auch habe sie für eine Übergangszeit, nämlich in der Einführungsphase des Fließinjektionsanalyseverfahrens bis Mitte 1998 die beiden herkömmlichen Analyseverfahren und das neue computergesteuerte Fließinjektionsverfahren zeitgleich durchgeführt.

Das beklagte L2xx hat gegen das ihm am 09.09.2005 zugestellte Urteil am 26.09.2005 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.12.2005 - am 06.12.2005 begründet.

Das beklagte L2xx steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Klägerin die für den Zeitaufstieg erforderlichen 5 Jahre noch nicht absolviert habe, da sie erst zum 12.02.2003 in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT eingruppiert worden sei. Die Feststellung der Erfüllung der Merkmale "selbständige Leistungen" und "besondere Bewährung" setze eine Bestätigung durch den Vorgesetzten voraus. Im Übrigen habe die Klägerin zur Erfüllung der Merkmale nicht substantiiert vorgetragen. Im Hinblick auf die selbständigen Leistungen verbleibe es dabei, dass die Klägerin keinen Ermessensspielraum habe. Das Gerät führe die chemische Analyse selbständig durch, die Klägerin überwache dabei ganz überwiegend die aufbereiteten Ergebnisse. Sofern sich die Messergebnisse im festgelegten Toleranzrahmen halten, würden sie lediglich in die Datenbank eingepflegt. Falls der festgelegte Toleranzrahmen überschritten werde, erfolge ein zweiter Durchlauf des Diagnoseverfahrens. Diese Abläufe seien fest vorgegeben. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Arbeit der Klägerin im Wesentlichen durch die allgemeine Arbeitsanweisung vorgegeben sei, in der sich große Teile aus DIN EN ISO 11732 als Anlage zu § 4 Abwasserordnung und der Gebrauchsanweisung für das Gerät wiederfänden. Bei dem Zeitraum, in dem die Klägerin beide Methoden parallel angewendet habe, handele es sich nur um einen begrenzten Zeitraum, der für eine besondere Bewährung nicht ausreiche. Letztlich erfülle allein der Tatbestand, dass zwei Verfahren parallel angewendet wurden, nicht das Merkmal der "besonderen Bewährung".

Das beklagte L2xx beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 18.08.2005 - 2 Ca 3227/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und macht in erster Linie geltend, dass die Erfüllung der Merkmale "selbständige Leistungen" und "besondere Bewährung" nicht die Bestätigung durch den Vorgesetzten voraussetze. Es verbleibe dabei, dass sie bereits seit Juni 1998 Tätigkeiten der Wertigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT ausübe, sodass mit Ablauf von 5 Jahren ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

In der Sache ist die Berufung allerdings nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu recht stattgegeben.

1.

Die Klage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin verfolgt die Feststellung der Verpflichtung des beklagten L4xxxx, an sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT V c zu zahlen, mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich, gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 -, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu § 22, 23 BAT 1975).

2.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT für die Zeit ab Juni 2003 aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.

a.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT mit der Anlage 1 a Teil II Abschn. L Unterabschnitt III Anwendung.

b.

Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a Teil II Abschn. L Unterabschnitt III zu § 22 BAT.

aa.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT entspricht (§ 22 Abs. 2, 2. Unterabsatz Satz 1 BAT).

Dabei ist von dem durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, nämlich einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und tariflich selbständig bewertbaren Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 -, AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 4 AZR 539/97 -, AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Arbeitsvorgang dahingehend zu bilden, dass er die Auswertung und Qualitätskontrolle im Rahmen der Tätigkeiten zur Bestimmung von Ammonium-Stickstoff mittels des Fließinjektionsanalyseverfahrens umfasst. Da dieser Arbeitsvorgang unstreitig mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch nimmt (nämlich 55 %), ist er für die tarifliche Bewertung der Gesamttätigkeit ausschlaggebend (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT).

bb.

Für den Anspruch der Klägerin kommt es auf folgende Eingruppierungsmerkmale an:

Vergütungsgruppe V c

Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 u. 2)

Vergütungsgruppe VI b

1. Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung, die sich durch besondere Bewährung und selbständige Leistungen aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben.

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 u. 2.)

2. ...

Vergütungsgruppe VII

1. Laboranten und Werkstoffprüfer (Physik) mit Abschlussprüfung, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben.

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 u. 2.)

2. ...

cc.

Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen, hier der Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 1 und VI b Fallgruppe 1 erfüllt sind und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe V c BAT vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

(1).

Die der Klägerin seit Aufnahme ihrer Tätigkeit für das beklagte L2xx übertragenen Tätigkeiten entsprachen den Anforderungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 der zuvor genannten Anlage 1 a zum BAT. Diese Bewertung ist zwischen den Parteien nicht umstritten und war entsprechend den Grundsätzen zur Überprüfung einer Eingruppierung bei korrigierender Rückgruppierung zugrunde zu legen (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 4 AZR 431/01 -, ZTR 2003, 82 f.).

(2).

Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten der Auswertung und Qualitätskontrolle im Rahmen der Bestimmung von Ammonium-Stickstoff mittels des Fließinjektionsanalyseverfahrens entsprechen seit Juni 1998 auch den Anforderungen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Anlage 1 a Teil II Abschn. L Unterabschnitt III zu § 22 BAT. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Chemielaborantin, die sich durch besondere Bewährung und selbständige Leistungen aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt.

(a).

Der Arbeitsvorgang "Auswertung und Qualitätskontrolle" erfordert in rechtserheblichem Umfang selbständige Leistungen im Tarifsinne.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Unter selbständiger Leistung wird eine Gedankenarbeit verstanden, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 -, AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt. Der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen, ohne dass deshalb das Merkmal der geistigen Arbeit entfiele. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen? (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 -, AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Dabei bedurfte es für diese Feststellung nicht des Rückgriffs auf die Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der korrigierenden Rückgruppierung. Zwar hatte das beklagte L2xx sowohl in der Ausschreibung als auch mit der Verfügung des Staatlichen Umweltamtes H1xxx vom 11.02.2003 zum Ausdruck gebracht, dass die Stelle zutreffend nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT zu bewerten ist, also in rechtserheblichem Ausmaß selbständige Leistungen erfordert. Die Klägerin selbst hat nämlich substantiiert zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals "selbständige Leistungen" - noch zuletzt im Rahmen ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - vorgetragen. Diesem Tatsachenvortrag ist das beklagte L2xx nicht entgegengetreten (zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung auch in Fällen des Bewährungs- und Zeitaufstiegs vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2002 - 4 AZR 447/01 -, ZTR 2003, 232 ff.).

Die Klägerin erbringt bei der Auswertung und Qualitätskontrolle im Rahmen der Bestimmung von Ammonium-Stickstoff mittels des Fließinjektionsanalyseverfahrens selbständige Leistungen. Dies betrifft zum einen die Überprüfung der Kalibrierkurve auf ausreichende Genauigkeit. Stellt die Klägerin am Computer nämlich fest, dass die 5 Punkte der 5 Standards auf dem Schaubild keine Gerade ergeben, muss sie in eine Fehlersuche eintreten. Dabei können Fehler aufgrund nicht korrekter Standards, aber auch aufgrund der Zusätze auftreten, die unter Umständen zu lange gestanden haben und zu lange gelagert wurden. Hier muss die Klägerin eine Entscheidung darüber fällen, wie sie ihre Fehlersuche konkret gestaltet, d.h., mit welcher Fehlerursache sie sich zunächst beschäftigt. Selbständige Leistungen werden von der Klägerin zudem bei der Kontrolle der Messdaten auf Plausibilität und Richtigkeit erbracht. Zunächst hat die Klägerin aufgrund ihres Erfahrungswissens darüber zu entscheiden, ob sie ein Ergebnis für plausibel hält oder nicht. Stellt sie fest, dass das vom Computer aufgezeigte Ergebnis nicht plausibel ist, weil beispielsweise bei der Doppelbestimmung einer Probe ein großer und kleiner Peak angezeigt werden oder ein Ergebnis angezeigt wird, das erheblich von dem Ergebnis alter, d.h. in der Vergangenheit gemessener Proben vom selben Entnahmeort abweicht, so muss sie sich wiederum einer Analyse möglicher Fehlerquellen zuwenden. Die Fehlerursachen sind hier vielfältig. Ursache für einen Fehler kann hier eine Verschleppung, aber auch eine Verstopfung sein. Auch kann es sein, dass ein Schlauch porös oder die Pumpe verschmutzt ist. Unter Umständen haben sich auch Luftblasen gebildet. Auch eine zu hohe Konzentration der Probe kann Auslöser für den "Ausreißer" sein. Um die Richtigkeit der Messdaten zu gewährleisten, muss die Klägerin dann bestimmte Ursachen ausschließen. Zwar sind die möglichen Ursachen einer mangelnden Plausibilität und auch die konkrete Vorgehensweise im Hinblick auf eine bestimmte Ursache der Klägerin bekannt und im Wesentlichen durch die allgemeine Arbeitsanweisung vorgegeben. Allerdings hat die Klägerin hier die Entscheidung zu treffen, welcher möglichen Fehlerursache sie sich zunächst zuwendet, d.h. in welcher Reihenfolge sie mögliche Ursachen ausschließt. Die allgemeine Arbeitsanweisung enthält nämlich keine genaue Vorgabe im Hinblick darauf, in welcher Reihenfolge bestimmte Tests durchzuführen sind. Hier orientiert sich die Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen im Wesentlichen an ihrem Erfahrungswissen, zum Teil zieht sie auch ältere Testverfahren heran. Dabei wird die Entscheidung der Klägerin, mit welcher "Ursachenforschung" sie beginnt, im Wesentlichen dadurch bestimmt, möglichst schnell die wirkliche Ursache aufzudecken.

Die Klägerin hat im Rahmen der Auswertung und Qualitätskontrolle auch selbständige Leistungen in rechtserheblichem Umfang zu erbringen. Ein Arbeitsvorgang als solcher erfüllt nämlich die Anforderung dieses Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn er in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbständiger Leistungen erfüllt. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 -, AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin bearbeitet nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen pro Arbeitstag maximal 20 bis 25 Proben im Durchschnitt. Von diesen sind in der Regel 1/4 zunächst nicht plausibel. Damit hat die Klägerin bei in der Regel 1/4 der Proben die aufgezeigte Fehlerrecherche durchzuführen. Zwar hat sich das beklagte L2xx zunächst darauf berufen, anlässlich einer einmaligen Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin 169 Proben bearbeitet habe und dass es nur in 3 Fällen zu Grenzwertüberschreitungen gekommen sei. Das beklagte L2xx hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung jedoch einräumen müssen, dass bei dieser einmaligen Überprüfung gar nicht festgestellt wurde, dass die Klägerin 169 Proben bearbeitet hatte, sondern dass die Zahl "169" die Nummer einer ganz konkreten Probe war.

(b).

Auch das besondere Merkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT der "besonderen Bewährung" ist in der Person der Klägerin seit Juni 1998 erfüllt.

Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten L4xxxx muss sich die Klägerin nicht in den in der Vergütungsgruppe VI b geforderten Leistungen bewährt haben. Nach den tariflichen Regelungen soll sich der in Vergütungsgruppe VI b einzureihende Laborant nämlich durch besondere Bewährung und selbständige Leistungen aus der Vergütungsgruppe VII herausheben. Die geforderte Bewährung ist damit bereits Voraussetzung für das Aufrücken in die Vergütungsgruppe VI b, sie muss als ein bereits abgeschlossener Vorgang gegeben sein. Damit kann das Merkmal der "besonderen Bewährung" nur auf eine den Merkmalen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 entsprechende Tätigkeit bezogen sein (vgl. BAG, Urteil vom 04.08.1960 - 4 AZR 541/58 -, AP Nr. 72 zu § 3 TOA).

Bewährung im Sinne der Tarifnorm verlangt mehr als die in längerer Tätigkeit gesammelte Berufserfahrung. Sie bedeutet, ähnlich wie eine Prüfung, den Nachweis der Eignung für eine bestimmte Berufstätigkeit, und zwar muss dieser Nachweis durch praktische Ausübung der Tätigkeit erbracht werden. Gegenüber der Vergütungsgruppe VIII als Eingangsvergütungsgruppe verlangt BAT VII besondere Leistungen. In einer solchen Tätigkeit muss sich die Klägerin, um in die Vergütungsgruppe VI b aufrücken zu können, besonders bewährt haben. Welche Anforderungen an die "besondere Bewährung" zu stellen sind, lässt sich nicht in einer für alle denkbaren Fälle deckenden Formel sagen. Das Besondere kann in der Vielseitigkeit der Bewährung oder auch in besonders qualifizierten Leistungen auf einem Teilgebiet liegen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die "besondere Bewährung" allein auf die Arbeitsleistung, nicht auch auf die dienstliche und außerdienstliche Führung des Angestellten bezieht (vgl. BAG, Urteil vom 04.08.1960 - 4 AZR 541/58 -, AP Nr. 72 zu § 3 TOA).

In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass sich die Klägerin bereits im Juni 1998 im tariflichen Sinne in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 besonders bewährt hatte.

Im Juni 1998 konnte sie auf eine fast zehnjährige Berufserfahrung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 zurückblicken. Hierdurch hatte sie, da ihre Leistungen niemals beanstandet wurden, auch hinlänglich den Nachweis ihrer Eignung für die Berufstätigkeit durch praktische Ausübung der Tätigkeit erbracht. Sie hatte sich auch besonders bewährt. Sie hatte nicht nur bis zum Jahre 1997 die Ammoniumstickstoff-Bestimmung mittels Destillationsmethode und die Bestimmung des Ammoniumstickstoff-Gehaltes bzw. des Nitritstickstoffs mittels der photometrischen Methode durchgeführt und damit besondere Leistungen auf einem Teilgebiet erbracht. Sie hat vor allen Dingen seit Beginn des Jahres 1998, und zwar ohne eine besondere Einarbeitung oder Fortbildung erhalten zu haben, daran mitgearbeitet, das neue Fließinjektionsanalyseverfahren zur Bestimmung des Ammonium-Stickstoffgehalts beim beklagten L2xx einzuführen. Während dieser Einarbeitungs- und Optimierungsphase hat sie zudem die Bestimmung des Ammonium-Stickstoffgehalts der Wasserproben sowohl nach den alten Methoden als auch nach der neuen Methode parallel vorgenommen, die jeweiligen Ergebnisse miteinander abgeglichen und so zur Optimierung des Einsatzes der neuen Methodik beigetragen. Da die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 für die "besondere" Bewährung - anders als in Fällen des Fallgruppenbewährungsaufstiegs nach anderen Vergütungsgruppen - keine konkrete zeitliche Vorgabe im Hinblick auf die Bewährungszeit enthält, kommt es für die Frage der "besonderen" Bewährung nach Auffassung der Kammer auf die Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend hält die Kammer im Hinblick auf die Mitarbeit der Klägerin bei der Einführung des sogenannten Fließinjektionsanalyseverfahrens den Zeitraum der Einarbeitungs- und Optimierungsphase von 5 Monaten vor dem Hintergrund für ausreichend, dass ein vollständig neues Bestimmungsverfahren eingerichtet wurde und es der Klägerin - in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. A2xx - gelungen ist, dieses neue Verfahren innerhalb kürzester Zeit zu installieren und einen einwandfreien Lauf des Gerätes sicherzustellen. Dass die Klägerin besonders qualifizierte Leistungen auf einem Teilgebiet erbracht hat, sich also besonders bewährt hat, wird auch dadurch bestätigt, dass sie selbst - gemeinsam mit ihrem Vorgesetzten, Herrn Dr. A2xx - die 11-seitige Standardarbeitsanweisung verfasst hat. Hier sind nämlich die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen der Klägerin eingeflossen, die diese im Laufe der Zeit in ihrem Arbeitsgebiet erworben und im Rahmen der Einführung des Fließinjektionsverfahrens gemacht hat.

(3).

Da die Klägerin seit Juni 1998, mithin 5 Jahre in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 tätig war, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a Teil II Abschn. L Unterabschnitt III (Laboranten) erfüllt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO, wonach das beklagte L2xx als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, vielmehr handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung. Auch weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher oder landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ab.

Ende der Entscheidung

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