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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 1911/06
Rechtsgebiete: RVOrgG, TVÜ-Bund, ArbGG, ZPO, KnAT, BGB


Vorschriften:

RVOrgG § 2
RVOrgG § 2 Abs. 4
RVOrgG § 2 Abs. 6
TVÜ-Bund § 2
TVÜ-Bund § 6
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 519
ZPO § 520
KnAT § 23a S. 2 Ziff. 1
BGB § 613a
Keine Anrechnung von Bewährungszeiten, die beim ehemaligen Arbeitgeber keine solchen waren, beim nach einer Verschmelzung neuen Arbeitgeber aber solche gewesen wären, hätte der Arbeitnehmer dort immer schon gearbeitet.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.11.2006, 3 Ca 1388/06, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 25.05.1965 geborene Kläger war seit dem 01.10.1991 bei der B1 (B1) tätig. Die B1 fusionierte mit der B2 und der S1 im Rahmen der Organisationsreform zur gesetzlichen Rentenversicherung am 01.10.2005 zur D1, der jetzigen Beklagten.

Die tarifrechtliche Eingruppierung des Klägers richtete sich bei der B1 nach der Vergütungsordnung in Anlage 1 zum Angestelltentarifvertrag (AnTV). Der Kläger war zuletzt in Vergütungsgruppe IVa, Anlage 1 Teil B AnTV eingruppiert. Teil B der Anlage 1 AnTV befasst sich mit der Eingruppierung von Angestellten auf Beamtendienstposten. In diesem Bereich erfolgt die Eingruppierung der ehemaligen Arbeitnehmer der B1 nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern alleine nach der beamtenrechtlichen Bewertung des übertragenen Dienstpostens. Der Kläger nahm mindestens seit dem 01.01.2002 bis zum 30.09.2005 den Dienstposten AA "R 400 - Sachbearbeiter in der Gruppe Klagen, Widersprüche, Einsprüche, Reha und Pfändungen" wahr, der mit "G 11 (Regierungsamtmann, Techn. Bundesbahnamtmann)" bzw. der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1 Teil B AnTV bewertet ist. Fallgruppen - mit oder ohne Bewährungsaufstieg - sind in dieser Vergütungsgruppe nicht enthalten.

Vor Inkrafttreten der Organisationsreform vereinbarten die B1 und die zuständige Gewerkschaft TRANSNET in einem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 zum AnTV am 30.12.2004, dass die Vergütungsordnung des KnAT für deren Arbeitnehmer, also auch den Kläger, bereits ab dem 01.01.2005 greifen solle. Eine Eingruppierung der Arbeitnehmer sollte rückwirkend zum 01.01.2005 erfolgen. Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei in die Vergütungsgruppe IVa Teil I C KnAT eingruppiert. Eine Fallgruppenzuordnung nahm die Beklagte nicht vor, obwohl die mitgeteilte Vergütungsordnung des KnAT im Gegensatz zur ehemaligen Vergütungsgruppe, mit der die Tätigkeit des Klägers bewertet war, 5 Fallgruppen enthält. Seit dem 01.10.2005 ist der der Kläger als "Gruppenleiter - Rentenversicherung Einzelfälle" beschäftigt. Mit Wirkung vom 24.11.2005 wurde ihm die Stelle eines Leiters der Gruppe 4 im 2. Abschnitt des Dezernats II.1.1/Rentenbüro M1 übertragen. Diese Stelle ist nach Vergütungsgruppe IVb Teil I C KnAT bewertet.

Die vom Kläger geforderte Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III Teil I C KnAT lehnte die Beklagte, die seit dem 01.10.2005 den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TvöD) anwendet, mit Schreiben vom 29.03.2006 ab und führte aus, obwohl die Tätigkeit des Klägers mindestens seit dem 24.11.2005 lediglich nach der Vergütungsgruppe IVb Teil I C KnAT zu bewerten sei, sei dessen Eingruppierung mit Wirkung vom 01.01.2005 in die bisherige Vergütungsgruppe IVa erfolgt, um eine Herabgruppierung zu vermeiden. Eine Fallgruppenzuordnung habe sie nicht vorgenommen, weil die Eingruppierung in die mitgeteilte Vergütungsgruppe nur zur Besitzstandswahrung erfolgt sei; insbesondere könne eine Anrechnung von Bewährungszeiten vor dem 01.01.2005 nicht erfolgen.

In einer Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft zur Neugestaltung des Tarifrechts der B2/D1 wurde unter Ziff. 10 festgelegt, dass Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung trägerübergreifend als gleichwertig anerkannt würden.

Der Kläger hat in seiner am 13.07.2006 erhobenen Klage die Auffassung geäußert, die Beklagte habe die Eingruppierung nicht richtig vorgenommen. Sie hätte seine bei der B1 zurückgelegten Beschäftigungszeiten entsprechend der Regelung in Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG berücksichtigen müssen. Deshalb hätte sie auch die Bewährungszeiten des KnAT nachvollziehen müssen. Danach wäre er in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I C KnAT und daraus im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Teil I C KnAT einzugruppieren. Daraus ergebe sich - rechnerisch unstreitig - eine monatliche Vergütungsdifferenz von 254,84 € (brutto). Ohne sachlichen Grund und damit willkürlich habe die Beklagte den Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht berücksichtigt. Angesichts des nicht nachvollzogenen Fallgruppenbewährungsaufstiegs erfolge nun die Eingruppierung bei Überleitung in den TVöD in eine ungünstigere Zwischenstufe. Außerdem könne er fehlende Bewährungszeit bei der Beklagten nicht mehr nachholen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b des Knappschaftsangestelltentarifvertrages einzugruppieren,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn aufgrund der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b der Knappschaftsvergütungsordnung in den TVöD einzugruppieren und ab dem 01.10.2005 das entsprechende Vergleichsentgelt wegen des in der Knappschaftsvergütungsordnung vorgesehenen Bewährungsaufstiegs neu zu ermitteln.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung geäußert, eine Zuordnung zu einer Fallgruppe in der Vergütungsgruppe IVa Teil I C KnAT habe nicht erfolgen können. Der Kläger übe - insoweit unstreitig - mindestens seit dem 24.11.2005 eine Tätigkeit aus, die lediglich nach der Vergütungsgruppe IVb Teil I C KnAT zu bewerten sei. Die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe erfolge nur zur Besitzstandwahrung. Eine Fallgruppenzuordnung könne daher nicht erfolgen, weil entsprechende Tätigkeiten nicht wahrgenommen würden.

Auf die Bestimmung des Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG könne der Kläger sich nicht stützen. Diese Bestimmung sehe nicht vor, Bewährungszeiten, die vor dem 01.01.2005 erbracht worden seien, anzurechnen. Tarifvertragliche Beschäftigungszeiten könnten nicht mit Bewährungszeiten gleichgesetzt werden. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Regelung in Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVorgG habe der Gesetzgeber lediglich die bei der B1 erworbene Rechtsposition unter Besitzschutz stellen wollen.

Auch mit dem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 hätten die Tarifvertragsparteien lediglich vorsehen wollen, eine Verschlechterung der Beschäftigten der B1 zu vermeiden. Ziel des Ergänzungstarifvertrages sei es u.a. gewesen, bei der B1 abgeleistete Bewährungszeiten anzurechnen. Noch ausstehende Bewährungsaufstiege nach dem AnTV sollten sichergestellt und Qualifikationen unterstellt werden, sofern diese Voraussetzung für eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe der neuen Vergütungsordnung seien.

Beim Kläger könne auch die Zeit seit dem 01.01.2005 nicht als Bewährungszeit angerechnet werden. Seine Tätigkeiten seien keiner Fallgruppe zugeordnet, weil es sich nicht um solche handele, die die Voraussetzungen einer der Fallgruppen der Vergütungsgruppe IVa Teil I C KnAT erfüllten. Letztlich sei der Kläger auch nicht im Vergleich zu den knappschaftlichen Beschäftigten schlechter gestellt. Denn er erhalte eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe IVa Teil I C KnAT, obwohl er eine Tätigkeit ausübe, die lediglich nach Vergütungsgruppe IVb Teil I C KnAT zu bewerten sei.

Mit Urteil vom 07. November 2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob die Klage zulässig sei. Jedenfalls sei sie unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Eingruppierung in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe zustehe. Für ihn habe es unter der Geltung des AnTV keinen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gegeben. Damit habe er auch keine Vorbeschäftigungszeiten mit einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen erfüllt.

Gegen das dem Kläger am 14. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am 08. Dezember 2006 eingegangene Berufung, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.03.2007 am 12.03.2007 begründet hat.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei nun nach dem TVöD aus der Entgeltgruppe 11 zu vergüten. Nach § 2 TVÜ-Bund vom 13.09.2005 ersetze der TVöD den KnAT mit Wirkung vom 01.10.2005. Nach § 6 TVÜ-Bund, Stufenordnung Angestellte, sei für ihn das individuelle Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Grundeingruppierung zu berechnen. Die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen erfolge entsprechend Anlage 2 TVÜ-Bund. Für die Vergütungsgruppe III Teil I C KnAT, die nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe IVa Teil I C KnAT erreicht sei, erfolge die Zuordnung der Entgeltgruppe 11. Da für die Überleitung die zutreffende Eingruppierung der bisherigen Tarifbestimmungen ausschlaggebend sei, verfolge er diese mit seinem Hauptantrag zu Ziff. 1 weiter, stelle aber für den Fall, dass das Gericht von einer Unzulässigkeit dieses Antrags ausgehen sollte, den Hilfsantrag zu Ziff. 2.

Der Anspruch auf Anrechnung der Bewährungszeiten bei der B1 ergebe sich auch aus Nr. 10 der Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft zur Neugestaltung des Tarifrechts der B2/D2, wonach Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung trägerübergreifend als gleichwertig anerkannt würden.

Der Kläger behauptet, ihm sei rein tatsächlich bereits mit Wirkung vom 01.08.2000 die Tätigkeiten des Dienstposten AA "R 400 - Sachbearbeiter in der Gruppe Klagen, Widersprüche, Einsprüche, Reha und Pfändungen" übertragen worden. Er habe bei der B1 dieselben Tätigkeiten verrichtet wie ein Hauptsachbearbeiter bei der Beklagten. Das seien solche der Besoldungsgruppe A 11 bzw. der Vergütungsgruppe IVa KnAT. Wäre er - so seine Auffassung - während der Zeit, in der er bei der B1 gearbeitet habe, bereits bei der K1 tätig gewesen, wäre er in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I C KnAT einzuordnen gewesen. Damit hätte in dem Zeitpunkt, in dem der KnAT am 01.01.2005 zur Anwendung gelangt sei, eine vierjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I C KnAT vorgelegen. Dementsprechend hätte eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b Teil I C KnAT erfolgen müssen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.11.2006, 3 Ca 1388/06, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1 b des Knappschaftsangestelltentarifvertrages einzugruppieren und dass diese Vergütungsgruppe die Grundlage für die Überleitung der Vergütung ab dem 01.10.2005 nach dem TVöD bildet,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aufgrund der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b der Knappschaftsvergütungsordnung in den TVöD einzugruppieren und ab dem 01.10.2005 das entsprechende Vergleichsentgelt wegen des in der Knappschaftsvergütungsordnung vorgesehenen Bewährungsaufstiegs neu zu ermitteln.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreite, dass der Kläger bereits seit dem 01.08.2000 als Klagesachbearbeiter tätig gewesen sei und ist der Auffassung, der Sachvortrag des Klägers zu seinen eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten sei unzureichend. Sofern die Zuweisung des Dienstpostens G 11 "R 400" für die Eingruppierung von Bedeutung sei, könne alleine auf die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2005 abgestellt werden. Damit läge jedenfalls nur eine bewährungsrelevante Zeit von weniger als 4 Jahren vor. Bewährungszeiten könnten aber ohnehin zugunsten des Klägers nicht berücksichtigt werden. Eine Bewährung in einer ganz bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe setze voraus, dass der Angestellte eine entsprechende Tätigkeit verrichtet habe. Vor dem 01.01.2005 sei der Kläger aber - unstreitig - nicht im Geltungsbereich des KnAT tätig gewesen. Bei der B1 habe er - ebenfalls unstreitig - nicht in einer Vergütungsgruppe gearbeitet, aus der heraus ein Bewährungsaufstieg möglich gewesen wäre. Soweit sie selbst einen Vermerk vom 29.08.2005 vorgelegt habe, aus dem sich entnehmen lasse, dass das Ziel des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 es u.a. gewesen sei, bei der B1 abgeleistete Bewährungszeiten anzurechnen, sei das missverständlich. Gemeint seien lediglich die nach dem AnTV zurückgelegten Bewährungszeiten. Solche lägen beim Kläger aber gerade nicht vor.

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes - § 64 Abs. 2 ArbGG - statthafte und nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, S. 5, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist mit ihrem ursprünglichen Antrag zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, BAG 4. Senat, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr 9 zu § 20 BMT-G II). Bedenken an der Zulässigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte seit dem 01.10.2005 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wirkungsgleich anwendet und daher nach § 6 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) für den Kläger das individuelle Vergleichsentgelt auf Grundlage der Grundeingruppierung mit dem 01.10.2005 zu ermitteln ist. Das Rechtsverhältnis, um dessen Feststellung es dem Kläger geht, besteht zumindest für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis zum 30.09.2005 noch auf der Basis der Regelungen der Vergütungsordnung des KnAT, der nach dem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.12.2004 mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden ist. Die zutreffende Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum bis zum 30.09.2005 ist für die sodann vorzunehmende Zuordnung in die Entgeltgruppen entsprechend der Anlage 2 TVÜ-Bund von Bedeutung.

II.

Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitgericht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, er sei ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b Teil I C KnAT einzugruppieren.

Zwar findet auf das Arbeitsverhältnis die Allgemeine Vergütungsordnung und damit auch Teil I C KnAT Anwendung. Denn das Arbeitsverhältnis unterfällt kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung dem Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens (AnTV) oder den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Damit richtete sich die Eingruppierung des Klägers zunächst nach der zum AnTV ergangenen Vergütungsordnung. Angesichts der Regelung in § 1 des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.12.2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999 gilt nunmehr anstelle der Vergütungsordnung zum AnTV mit Wirkung vom 01.01.2005 die Allgemeine Vergütungsordnung des KnAT. Für die Eingruppierung des Klägers sind damit im Wesentlichen folgende Bestimmungen der Anlage 1 Teil C KnAT von Bedeutung:

Vergütungsgruppe III

1a. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a heraushebt.

(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)

1b. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, sowie Abschnittsleiter/Stellvertreter des Hilfsdezernenten/Büroleiters und Abschnittsleiter - Rentenversicherung in Einzelfällen - nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a, 2 und 3.

(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)

(...)

Vergütungsgruppe IVa

1a. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)

1b. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)

2. Abschnittsleiter/Stellvertreter des Hilfsdezernenten/Büroleiters - Rentenversicherung in Einzelfällen -

3. Abschnittsleiter - Rentenversicherung in Einzelfällen -

4. Hauptsachbearbeiter/Gruppenleiter (1. Abschnitt, Gruppe 1) - Rentenversicherung in Einzelfällen -

Vergütungsgruppe IVb

1a. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a, 4a und 5a heraushebt, dass die besonders verantwortungsvoll ist.

(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)

1b. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 1a, 4a und 5a heraushebt, dass die mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, sowie Sachbearbeiter - Rentenversicherung in Einzelfällen - nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 1b und 2.

(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe Vb eingruppiert sind, nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb.

(Die Protokollnotiz Nr. 13 zu Teil 1 a gilt entsprechend.)

3. Gruppenleiter - Rentenversicherung in Einzelfällen -

4. Ohne Inhalt

5. Angestellte im Arbeitsbereich Rehabilitation sowie in der Datenaufbereitung/Versichertenkontenführung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 4b und 5b.

Zwischen den Parteien ist nicht im Streite, dass dem Kläger beginnend mit dem 01.10.2005 eine Tätigkeit als "Gruppenleiter - Rentenversicherung Einzelfälle" und mit Wirkung vom 24.11.2005 die Stelle eines Leiters der Gruppe 4 im 2. Abschnitt des Dezernats II.1.1/Rentenbüro M1 übertragen wurde. Diese Stelle ist nach Vergütungsgruppe IVb Teil I C KnAT zu bewerten. Einschlägig ist Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 3 Teil I C KnAT, also die für "Gruppenleiter - Rentenversicherung in Einzelfällen" vorgesehene Vergütungsgruppe.

Doch will sich der Kläger auch nicht auf die tatsächliche Bewertung seiner Tätigkeit stützen. Er macht vielmehr geltend, angesichts der tarifvertraglich zugesagten Besitzstandswahrung und der Regelung in Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG müssten die von ihm bei der B1 zurückgelegten Beschäftigungszeiten berücksichtigt und die Bewährungszeiten des KnAT nachvollzogen werden. Da ihm bereits in tatsächlicher Hinsicht mit Wirkung vom 01.08.2000 die Tätigkeiten des Dienstposten AA "R 400 - Sachbearbeiter in der Gruppe Klagen, Widersprüche, Einsprüche, Reha und Pfändungen" übertragen worden seien, die denjenigen eines Hauptsachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 11 bzw. IVa Teil I C KnAT bei der Beklagten entsprochen hätten, wäre er nach Ablauf der in Vergütungsgruppe III Teil I C KnAT vorgesehenen vierjährigen Bewährungszeit in diese Vergütungsgruppe einzugruppieren.

Eine Eingruppierung in die hier alleine in Betracht kommende Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe III Teil I C KnAT setzt u.a. voraus, dass der Kläger eine vierjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 1a, 2 und 2 Teil C KnAT verbracht hat. Bereits diese Voraussetzungen ist nicht gegeben. Die Kammer kann es daher offen lassen, ob die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ein ausreichend substantiierter Sachvortrag des Klägers zu seiner Eingruppierung in eine der Fallgruppen der Vergütungsgruppe IVa Teil C KnAT gegeben ist, aus der heraus ein Bewährungsaufstieg in die vom Kläger eingeforderte Vergütungsgruppe möglich ist. Offen bleiben konnte daher auch, ob zugunsten des Klägers bei hypothetischer Betrachtung die in Vergütungsgruppe III vorgesehene Bewährungszeit von vier Jahren abgelaufen ist. Insbesondere musste nicht geklärt werden, ob der Kläger erst mit Wirkung vom 01.01.2002 eine entsprechende Tätigkeit übertragen erhalten hat, die nach Vergütungsgruppe IVa Teil I C KnAT zu vergüten gewesen wäre.

Der Kläger nimmt zu Unrecht an, die bei der B1 zurückgelegten Beschäftigungszeiten müssten hypothetisch so betrachtet werden, als wären sie bereits unter der Geltung des KnAT erbracht worden, um so den Bewährungsaufstieg nachzeichnen zu können. Zwar steht dem nicht bereits entgegen, dass für den Kläger nun erstmals - und zwar rückwirkend - über die Geltung der Vergütungsordnung des KnAT ein Bewährungsaufstieg in Betracht kommen würde. Denn Bewährungszeiten können auch schon für Zeiträume zurückgelegt werden, die bereits vor Einführung eines Bewährungsaufstiegs durch eine Tarifnorm abgelaufen sind. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, wenn eine Vergütungsvorschrift die Höhe der Vergütung an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpft (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 09.03.1994, 4 AZR 228/93, AP Nr. 32 zu § 23 a BAT). Doch gilt dies dann nicht, wenn die Tarifpartner oder auch der Gesetzgeber konkrete Regelungen dazu treffen, welche Zeiten nach einer Tarifänderung für den Bewährungsaufstieg von Bedeutung sind (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).

Solche Regelungen liegen hier vor. Der Kläger kann deshalb für seine Auffassung weder den Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 und die dazu ergangenen Protokollnotizen noch die Bestimmung in Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG bemühen. Auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder eine abweichende Tarifpraxis kann der Kläger sich nicht stützen.

1.

Der Kläger kann für eine solche hypothetische Betrachtung, mit der er eine Berücksichtigung von Bewährungszeiten erreichen möchte, nicht auf den Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.12.2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999 zurückgreifen. Der Regelungsgehalt des Ergänzungstarifvertrages erschöpft sich alleine darin festzulegen, dass anstelle der Vergütungsordnung der Anlage 1 zum AnTV die Allgemeine Vergütungsordnung des KnAT mit Wirkung vom 01.01.2005 greift. Daran ändert nichts, dass ausweislich eines Informationsschreibens der Beklagten vom 29.08.2005 eines der Ziele des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 darin bestanden haben soll, die bei der B1 abgeleisteten Bewährungszeiten anzurechnen. Denn solche Bewährungszeiten hat der Kläger nicht abgeleistet. Für die Eingruppierung des Klägers war unter der Geltung des AnTV folgende Bestimmung von Bedeutung:

Anlage 1 Teil B - Angestellte auf Dienstposten

Für die Bewertung der Tätigkeit der auf Beamtendienstposten beschäftigten Angestellten ist die jeweilige Bewertung der Beamtendienstposten maßgebend.

Die Eingruppierung dieser Angestellten in die Vergütungsgruppen dieser Tätigkeiten richtet sich nach folgender Übersicht:

Bei Verwendung auf Beamtendienstposten in Vergütungsgruppe mit Bewertung nach

(...)

G 12 (Amtsrat, Regierungsamtsrat III Techn. Bundesbahnamtsrat)

G11 (Regierungsamtmann, IVa Techn. Bundesbahnamtmann)

(...)

Die dem Kläger unter der Geltung des AnTV zugewiesene Vergütungsgruppe IVa Teil B AnTV kennt keine Bewährungszeiten, die angerechnet werden könnten. Teil B der Vergütungsordnung zum AnTV regelt die Eingruppierung der Angestellten auf Beamtendienstposten. Die Eingruppierung orientiert sich nicht an Tätigkeitsmerkmalen, sondern an der beamtenrechtlichen Bewertung des Dienstpostens. Dementsprechend hat der Kläger mit der Stelle G 11 einen Dienstposten eingenommen, der in statusrechtlicher Hinsicht einem Regierungsamtmann zugewiesen werden könnte. Eine Fallgruppenzuordnung oder einen Bewährungsaufstieg sieht Teil B AnTV für diesen Dienstposten nicht vor.

Zur Anrechnung hypothetisch zurückgelegter Bewährungszeiten sagt der Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 nichts aus. Auch aus den Protokollnotizen zum Ergänzungstarifvertrag lässt sich nichts anderes herleiten. Hier haben die Tarifvertragsparteien in Ziff. 2., 4. Spiegelstrich der Protokollnotizen Folgendes festgelegt:

"Ist in der jeweiligen Vergütungsgruppe, in der die Eingruppierung erfolgen soll oder in einer niedrigeren Vergütungsgruppe, aus der heraus ein Aufstieg in diese Vergütungsgruppe erfolgen kann, eine vorhandene Qualifikation als Voraussetzung genannt oder üblich, so gilt diese Qualifikation bei dem betroffenen Arbeitnehmer als vorhanden. Dieser Sachverhalt wird in der Personalakte dokumentiert."

Damit soll aber alleine die Fiktion von - möglicherweise nicht vorhandenen - Qualifikationsmerkmalen - erreicht werden, die für die Eingruppierung zu berücksichtigen sind. Die Tarifvertragsparteien haben dort hingegen nicht aufgenommen, dass rückblickend auch Bewährungszeiten berücksichtigt werden sollen, die zwar unter der Geltung des AnTV keine solchen waren, es aber unter Geltung des KnAT gewesen wären.

Auch aus Ziff. 10 der Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft folgt nichts anderes. Dort ist nur geregelt, dass "Beschäftigungszeiten" innerhalb der Deutschen Rentenversicherung trägerübergreifend anerkannt werden. Der bloße Zeitablauf, auf den die Anrechnung von Beschäftigungszeiten abstellt, ist aber etwas anderes als die Bewährung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne. Von einem reinen Zeitaufstieg ist der Bewährungsaufstieg zu trennen. Neben den reinen Zeitablauf muss als anspruchsbegründendes Merkmal noch die Bewährung hinzutreten (Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O, 2001, Rdnr. 46). Im Rahmen des Bewährungsaufstiegs kommt es u.a. auf die (ausreichende) Qualität der Arbeitsleistung an. Das Erfordernis der Bewährung ist nur dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer sich während der Bewährungszeit den an ihn gestellten Anforderungen gewachsen gezeigt hat und seine Arbeitsleistungen nicht zu beanstanden gewesen sind. (Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O, 2001, Rdnr. 4). Das ergibt sich um Übrigen auch mit hinreichender Deutlichkeit aus der Regelung in § 23a S. 2 Ziff. 1 KnAT, wird dort ausgeführt, das Erfordernis der Bewährung sei erfüllt, wenn sich der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat.

2.

Aus denselben Erwägungen kann der Kläger sich auch nicht auf die Bestimmung in Art. 83 1. Abschnitt § 2 RVOrgG stützen. Nach Absatz 6 dieser Bestimmung gelten die in einem Beschäftigungsverhältnis zur B1 und zur S2verbrachten Zeiten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Beklagten als bei dieser verbrachte Zeiten. Zwar lässt sich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/3654, S. 106) zu Art. 83 1. Abschnitt § 2 RVOrgG nicht ausdrücklich entnehmen, was der Gesetzgeber mit den Worten der bei der B1 bzw. der jetzigen Beklagten "verbrachten Zeiten" gemeint hat. Insbesondere lässt sich der Begründung nicht entnehmen, ob mit dieser Fiktion gemeint ist, es sei so zu tun, als ob die letzten Jahre bei der Beklagten verbracht worden seien. Doch gelangt die Kammer unter Berücksichtigung üblicher Auslegungsgrundsätze zum Ergebnis, dass mit der Fiktion nichts anderes gewollt ist, als die vorherigen Beschäftigungszeiten anzurechnen.

Denn der Wille des Gesetzgebers wird in der Gesetzesbegründung an anderer Stelle deutlich. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu den dienstrechtlichen Übergangsregelungen in Art. 83 RVOrgG (lediglich) ausgeführt, er wolle entsprechend der Regelung in § 613a BGB klarstellen, dass die Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sein sollen (vgl. BT-Drucks. 15/3654, S. 106 zu § 4.). Darin kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber in Art. 83 1. Abschnitt § 2 Abs. 4 RVOrgG nichts anderes wollte, als die Anrechnung der dortigen "Beschäftigungszeiten", die aus den bereits dargelegten Gründen keine "hypothetischen" Bewährungszeiten sind. Der Kläger hingegen möchte mit der Berücksichtigung hypothetischer Bewährungszeiten eine Verbesserung erreichen, die er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur B1 nie hätte erreichen können. Dafür, dass eine solche Verbesserung der rechtlichen Situation der Beschäftigten durch die Organisationsreform gewollt war, lässt sich der Gesetzesbegründung nichts entnehmen. Alleine eine Verschlechterung der rechtlichen Situation sollte verhindert werden. Dem alleine dient die Gleichstellung der vorherigen Zeiten mit solchen, die bei der jetzigen Beklagten verbracht wurden. Damit wird aber auch deutlich, dass keine unbewusste Regelungslücke vorliegt, sondern der Gesetzgeber sehenden Auges an unterschiedliche Lebenssachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen wollte.

3.

Auch die von der Beklagten in das Verfahren eingebrachten Anweisungen zur Umsetzung des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 vom 29.08.2005 ändern an diesem Ergebnis nichts. Es liegt vor allem keine von den tarifvertraglich vorgesehenen Regelungen abweichende Praxis der Tarifvertragsparteien vor, auf die der Kläger sich stützen könnte. Zwar ist in den Anweisungen ausgeführt, Ziel des Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 sei es u.a. gewesen, bei der B1 abgeleistete Bewährungszeiten anzurechnen. Allerdings stehen diese Ausführungen im Kontext mit den wenigen Fällen eines Bewährungsaufstiegs nach Teil C AnTV. Wie bereits ausgeführt, soll damit nur das Ziel verfolgt werden, eine Verschlechterung des Besitzstandes zu vermeiden. Dass die Beklagte abweichend von der tarifvertraglich vorgesehenen Praxis hypothetische Bewährungszeiten bei anderen Arbeitnehmern angerechnet hat, hat der Kläger nicht vorgetragen.

4.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die fehlende Berücksichtigung hypothetischer Bewährungszeiten bei der Beklagten sei rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße. Zwar ist nicht nur der Gesetzgeber an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Auch die Tarifvertragsparteien müssen sich an ihn halten (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462). Doch ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz und damit auch alle betroffenen Arbeitnehmer vor dem Tarifvertrag gleich zu behandeln. Gegen den Gleichheitsgrundsatz wird verstoßen, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine solchen Unterschiede bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Ferner kommt in Art. 3 Abs. 1 GG darüber hinaus das Willkürverbot als fundamentales Recht zum Ausdruck, dessen Grenzen aber noch nicht dann überschritten sind, wenn die gefundene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist. Ein Verstoß liegt erst dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT, Urt. v. 18.09.1991, 5 AZR 620/90, AP Nr. 192 zu Art. 3 GG). Der Gleichheitssatz wird nur dann verletzt, wenn versäumt wurde, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.) und Differenzierungen vorgenommen wurden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.). Dabei lassen sich gewisse Härten durch Pauschalierungen, die im Gesetzes- oder Tarifrecht im Interesse der Praktikabilität vorgenommen werden, nicht vermeiden (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.).

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462) ausgeführt, dass es vernünftige und einleuchtende Gründe dafür geben kann, Vordienstzeiten von Angestellten unterschiedlich zu berücksichtigen. Gerade für die Berücksichtigung von Bewährungszeiten in den Fällen, in denen ein Bewährungsaufstieg bisher nicht möglich war, gilt, dass von den jeweiligen Arbeitgebern regelmäßig keine Feststellungen oder Aufzeichnungen wegen der Bewährung der betreffenden Arbeitnehmer gefertigt wurden. Es würde unter diesen Umständen den jeweils neuen Arbeitgeber überfordern, wenn er Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, die mehrere Jahre zurückliegen, daraufhin überprüfen müsste, ob sich der Angestellte in dieser Zeit in seiner damals ausgeübten Tätigkeit bewährt hat (vgl. näher BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT). Auch die insoweit anzustellenden finanziellen Überlegungen, insbesondere die Fragen der finanziellen Belastungen, die infolge von vergütungserhöhenden Bewährungszeiten eintreten können, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 06.02.1980, 4 AZR 158/78, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung). Dass für hypothetisch zurückgelegte Bewährungszeiten bei der Beklagten etwas anderes gelten müsste, ist nicht ersichtlich.

III.

Auch mit ihrem Hilfsantrag, den der Kläger ohnehin nur für den Fall der Annahme einer Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1. gestellt hat, konnte die Klage aus denselben Gründen nicht durchdringen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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