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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 229/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 2
1. Die Überleitung von angestellten Lehrkräften entsprechend dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst - ist weder am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen (a. A. LAG Köln, Urteil vom 13.11.2003 - 5 Sa 759/03 -), noch stellt sie eine Beförderungsentscheidung i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG dar (a. A. LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 - 11 Sa 265/03 -).

2. Das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst - verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 12.01.2005 - 2 Ca 1098/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am 17.04.1958 geborene Kläger ist ausgebildeter Lehrer. Er ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I und weist die Fächerkombination Geschichte/Geographie auf. Zum Schuljahresbeginn 2001/2002 bewarb er sich erfolgreich um eine Einstellung in den Schuldienst des L3xxxx N1xxxxxxx-W2xxxxxxx. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 18.06.2001, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 11 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde er zunächst befristet für die Zeit vom 19.06.2001 bis 31.07.2002 beschäftigt und mit der Erteilung von Unterricht an der M5xxxx-L4xxxx-K3xx-Gesamtschule in D2xxxxxx beauftragt. Seine Vergütung erfolgte nach Ziffer 6.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NW vom 16.11.1981 nach Vergütungsgruppe BAT III. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 16.07.2002 wurde der Kläger dann für die Zeit ab dem 01.08.2002 als Angestellter auf unbestimmte Zeit an der M5xxx-L4xxxx-K3xx-Gesamtschule in D2xxxxxx eingestellt. Nach § 2 des vorgenannten Arbeitsvertrages, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 14 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT). Nach § 4 des Arbeitsvertrages bestimmt sich die Vergütung des Klägers nach Ziff. 6.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 - GABl. 1982 S. 5 - in der jeweils geltenden Fassung. Danach wurde er in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Eingesetzt wurde der Kläger in der Folgezeit sowohl in der Sekundarstufe I, als auch in der Sekundarstufe II. Sein überwiegender Einsatz erfolgte jedoch in der Sekundarstufe I. Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) in Kraft. Dieses Gesetz enthält u.a. folgende Regelungen: "... 1. Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.09.1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert: § 10 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitzt gleichzeitig die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.1969 (GV. NRW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1973 (GV. NRW. S. 567). ... 2. Überleitungsregelungen (1) Mit Wirkung vom 01.01.2002 sind 1. alle Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II und 2. die Lehrkräfte (Besoldungsgruppen A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen." Diese für die beamteten Lehrkräfte getroffene gesetzliche Überleitungsregelung wurde mit Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2001 - 123-23/06 - 379/01 - auf die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis übertragen. Im März 2004 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Arnsberg unter Hinweis auf das Überleitungsgesetz und das Urteil des LAG Köln vom 13.11.2003 - 5 Sa 759/03 -, ihn in die Vergütungsgruppe BAT II a einzureihen und ihn aus dieser Vergütungsgruppe zuzüglich Zulage zu vergüten. Nachdem die Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 17.05.2004 den Antrag des Klägers unter Hinweis darauf, dass er nicht spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sei, abgelehnt hatte, hat der Kläger sein Begehren auf Erhalt einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zuzüglich einer Zulage mit der am 03.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage fortverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe diese Vergütung aufgrund des Gesetzes zur berleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2001 - 123-23/06 - 379/01 - zu. Die im Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften für Lehrkräfte an Gesamtschulen getroffene Stichtagsregelung verstoße gegen Art. 3 GG sowie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Für diese Stichtagsregelung im Gesamtschulbereich und die damit verbundene Schlechterstellung der Lehrkräfte an Gesamtschulen im Verhältnis zu den Lehrkräften an Gymnasien gebe es keinen triftigen Grund. Im Übrigen hat der Kläger zur weiteren Untermauerung seines Anspruchs nochmals auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.11.2003 (- 5 Sa 759/03 -) sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.07.2002 (- 3 Ca 1703/02 -) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage zu zahlen, 2. festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage und der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III ab jeweiliger Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L2xx hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage. Er erfülle nicht die Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes, da seine Einstellung erst nach dem Schuljahr 1996/97 erfolgt sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Art. 3 GG liege nicht vor. Im Übrigen hat sich das beklagte L2xx auf die Urteile des LAG Hamm vom 25.09.2003 - 11 Sa 265/03 - und vom 21.12.2004 - 12 Sa 1387/04 - bezogen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.01.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung. Ein Anspruch auf Höhergruppierung aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem sogenannten Erfüllererlass scheide bereits deshalb aus, da der Kläger überwiegend im Bereich der Sekundarstufe I eingesetzt werde. Ein Anspruch auf Höhergruppierung unmittelbar aufgrund des Erlasses vom 20.11.2002 scheitere daran, dass er nicht spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sei. Aus Art. 33 Abs. 2 GG könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Stellen mittlerweile alle besetzt seien. Er könne sich auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Stichtagsregelung des Überleitungsgesetzes verstoße zwar gegen den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebe indes keinen Anspruch auf Wiederholung eines unrechtmäßigen Verwaltungshandelns. Die unterschiedliche Behandlung zwischen Lehrern an Gymnasien und Lehrern an Gesamtschulen sei nicht zu beanstanden. Letztlich könne der Kläger auch nicht mit Erfolg einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen. Er habe nämlich keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass ihm der Vorrang gegenüber anderen Lehrern hätte eingeräumt werden müssen. Der Kläger hat gegen das ihm am 28.01.2005 zugestellte Urteil am 08.02.2005 Berufung eingelegt und diese am 23.03.2005 begründet. Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiterhin die Ansicht, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage zu haben. Die Stichtagsregelung sei zu beanstanden, da sie zu einer willkürlichen Schlechterstellung der Lehrkräfte an Gesamtschulen führe, die nicht spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden seien. Insoweit verweist der Kläger auf die Urteile des LAG Hamm vom 28.10.2004 - 11 (5) Sa 1242/04 -, des LAG Düsseldorf vom 25.02.2004 - 12 Sa 1750/03 - und des BAG vom 15.03.2005 - 9 AZR 142/04 -, Hieraus ergebe sich klar, dass er einen Anspruch auf Anpassung nach oben habe. Im Übrigen verstoße auch die unterschiedliche Behandlung von Gymnasiallehrern und Gesamtschullehrern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Gymnasien, ebenso wie die Gesamtschulen, über die Sekundarstufen I und II verfügten und hinsichtlich des Einsatzes der Lehrkräfte nicht differenziert werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 12.01.2005 - 2 Ca 1098/04 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage zu zahlen sowie weiter festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT II a zuzüglich Zulage und der Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte L2xx beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte L2xx verteidigt im Wesentlichen das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt weiter vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Höhergruppierung aufgrund des sog. Erfüllererlasses, da er nicht überwiegend in der Sekundarstufe II eingesetzt werde. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greife nicht ein, da hier ein Fall des reinen Normenvollzugs vorliege. Aus den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des LAG Hamm, des LAG Düsseldorf und des BAG könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten, da eine klassische Beförderungssituation im vorliegenden Verfahren gerade nicht gegeben sei. Es gehe hier nicht um die Zulassung zum Bewerbungsverfahren. Die Stichtagsregelung sei nicht zu beanstanden. Sie sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass in der Schulform der Gesamtschulen nur ca. 44 % der Lehrerstellen als Stellen des höheren Dienstes ausgewiesen seien. Dies habe auch dem Stufenplan "Verlässliche Schule 2001 bis 2005" entsprochen, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 189 f. d. A. Bezug genommen wird. Dies alles ist unstreitig. Die Stichtagsregelung sei damit im Interesse einer praktikablen und gerechten landeseinheitlichen Regelung festgelegt worden. Die unterschiedliche Behandlung von Gymnasiallehrern und Gesamtschullehrern sei sachlich gerechtfertigt. Die Gesamtschule sei von ihrer Anlage her nicht darauf ausgerichtet, dass sämtliche Schüler auch in die Oberstufe einträten und das Abitur ablegten. Aufgrund der unterschiedlichen Schulziele würde daher auch unterschiedliche Anforderungen an die Lehrkräfte gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. In der Sache ist die Berufung allerdings nicht erfolgreich; das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist zwar zulässig, § 256 ZPO. Der Kläger verfolgt die Feststellung der Verpflichtung des beklagten L3xxxx, an ihn eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT zuzüglich Zulage zu zahlen, mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich, gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 280/94, AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 -, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1970 - 4 AZR 106/69 -, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 -, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten L2xx keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zuzüglich einer Zulage für die Zeit ab dem 01.10.2003. a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zuzüglich einer Zulage aus seinem Arbeitsvertrag i.V.m. dem Runderlass des Kultusministeriums vom 16.11.1981 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sogenannter Erfüllererlass), der aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Zwar ist diese Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung geschuldet ist, sofern der Kläger die im Erlass genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.1997 - 10 AZR 646/95 -, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Allerdings erfüllt der Kläger gerade nicht die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung nach dem Erfüllererlass. Die für Gesamtschullehrer maßgebliche Ziffer 6 des Erfüllererlasses macht die Eingruppierung von Gesamtschullehrern in die Vergütungsgruppe II a BAT nämlich davon abhängig, dass der Lehrer überwiegend entsprechend der bei ihm vorhandenen Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder der Sekundarstufe II verwendet wird. Dies ist bei dem Kläger indes nicht der Fall. Dieser unterrichtet unstreitig überwiegend in der Sekundarstufe I. b. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des L3xxxx Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2001 - 123-23/06 - 379/01 - i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Zwar besitzt der Kläger die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II, er wurde jedoch nicht spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt. c. Auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwar die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen. Er enthält das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot der sachfremden Differenzierung, d.h. der Differenzierung ohne billigenswerte Gründe zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Liegen solche billigenswerten Gründe nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 147/98 -, NZA 1999, 606 ff. m.z.w.N.). Indes ist für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im vorliegenden Verfahren kein Raum (a.A. LAG Köln, Urteil vom 13.11.2003 - 5 Sa 759/03 -). Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt den Arbeitnehmer nämlich allein gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 3 AZR 230/98 -, NZA 2000, 839 ff.; BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -, NZA 1996, 48 ff.) und greift deshalb nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000 - 6 AZR 504/98 -, n.v.). Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen in Fällen des bloßen - auch nur vermeintlichen - Normenvollzugs (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000 - 6 AZR 504/98 -, n.v. m.z.w.N.). Hierzu gehören nach Auffassung der Kammer auch die Fälle, in denen der Arbeitgeber sich für verpflichtet hält, eine vom Gesetzgeber für eine bestimmte Beschäftigtengruppe geschaffene Ordnung auf eine andere Gruppe von Beschäftigten zu erstrecken. Vorliegend hat das beklagte L2xx mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 20.12.2001 - 123-23/06 - 379/01 - kein eigenes selbständiges Regelwerk geschaffen. Es hat sich vielmehr vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des auf der Grundlage der Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder geschaffenen Erfüllererlasses, wonach im Beamten- und Angestelltenverhältnis jeweils gleichwertige Lehrkräfte zu beschäftigen sind, für verpflichtet erachtet, die für die Beamten vom Gesetzgeber mit dem Überleitungsgesetz getroffenen Regelungen auch auf den Angestelltenbereich zu übertragen. Nur so konnte es im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die nach der fachlichen Qualifikation gleichwertigen Lehrkräfte möglichst auch die gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten sollen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie verbeamtet sind oder nicht, hinreichend Rechnung tragen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.02.1985 - 4 AZR 304/83 -, AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 28.03.1990 - 4 AZR 619/89 -, AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 394/92 -, AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 23.07.1997 - 10 AZR 646/95 -, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Das Verhalten des beklagten L3xxxx, mit Wirkung vom 01.01.2002 alle angestellten Lehrkräfte (Vergütungsgruppen BAT III und BAT II a - gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die angestellten Lehrkräfte (Vergütungsgruppe BAT III und BAT II a - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden waren, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Vergütungsgruppe BAT II a (höherer Dienst) überzuleiten, stellt sich demnach als reiner Normenvollzug und nicht als eine originär gestaltende Maßnahme oder Entscheidung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. d. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat zwar jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dabei sind öffentliche Ämter in diesem Sinne nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1997 - 9 AZR 445/96 -, AP Nr. 40 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BVerwG, Urteil vom 07.12.1994 - 6 P 35/92 -, AP Nr. 13 zu § 2 BAT SR 2 y; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, ZTR 2001, 191 f.). Die Festlegung auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gibt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Dabei dient sie nicht nur dem Interesse des einzelnen Bewerbers, sondern als Prinzip der sogenannten Bestenauslese auch dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 -, AP Nr. 56 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Die Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst - stellt sich jedoch bereits nicht als eine an die Grundsätze der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gebundene Beförderungsentscheidung im Sinne dieser Grundrechtsnorm dar (a.A. LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 - 11 Sa 265/03 -). Durch das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) sind alle Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 und A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den Befähigungen für die Lehrämter der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II und die Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 und A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für die Lehrämter der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II kraft Gesetzes, also automatisch mit Wirkung vom 01.01.2002 in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden. Ein Auswahlverfahren im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG hat nicht stattgefunden und war in diesem Zusammenhang nicht durchzuführen, da freie Stellen, über deren Besetzung im Rahmen eines solchen Verfahrens hätte entschieden werden können, überhaupt nicht zur Verfügung standen. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass der gesetzlichen Überleitungsregelung eine Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes vorangegangen war, durch die der Erwerb der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) gleichgestellt worden war. Durch diese Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes waren - und zwar unabhängig von der konkreten Verwendung der jeweiligen Lehrkraft im entscheidenden Zeitpunkt - mithin lediglich die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung sämtlicher betroffener Lehrkräfte in das Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes (A 13) geschaffen worden. Mit der Überleitung der entsprechenden Lehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) ist diese Möglichkeit der besoldungsrechtlichen Einstufung dann im Gesetzeswege ausdrücklich umgesetzt worden. Nach alledem hat sich durch die Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes und die entsprechende Überleitung der von der Regelung erfassten Lehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) allein deren besoldungsrechtlicher Status kraft Gesetzes geändert; durch das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) sind indes keine höherwertigen Planstellen zur Besetzung nach Bestenauslesegrundsätzen bereit gestellt worden, freie Stellen für eine Vergabe durch das L2xx als Dienstherr des Klägers standen überhaupt nicht zur Verfügung (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2002 - 2 L 1583/02 -, n.v.; OVG NW, Beschluss vom 08.02.2002 - 6 B 107/02 -, n.v.; zur rechtlichen Einstufung einer sogenannten Überleitung vergleiche auch Günther, ZBR 1979, 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.06.1966 - VI C 5.63 -, RiA 1967, 70 f.; BVerwG, Urteil vom 12.07.1972 - BVerwG VI C 11.70 -, BVerwGE 40, 229 f.). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nichts aus den von ihm herangezogenen Entscheidungen des LAG Hamm vom 28.10.2004 - 11 (5) Sa 1242/04 -, des LAG Düsseldorf vom 25.02.2004 - 12 Sa 1750/03 - und des BAG vom 15.03.2005 - 9 AZR 142/04 - zu seinen Gunsten ableiten. In diesen Entscheidungen ging es nämlich um die Frage, ob der durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgte Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 07.07.2004 - 1 A 512/02 -, IÖD 2005, 87 ff.) durch den Ausschluss eines Bewerbers/einer Bewerberin vom Auswahlverfahren verletzt wurde. Im vorliegenden Verfahren wurde indes überhaupt kein Auswahlverfahren durchgeführt und war auch nicht durchzuführen. e. Ein Anspruch des Klägers folgt letztlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kammer konnte es im vorliegenden Verfahren offen gelassen, welche Rechtsfolgen überhaupt eintreten, wenn eine gesetzliche Regelung den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt, d.h., ob der Kläger aus einer etwaigen Verletzung des Gleichheitsgebots überhaupt eine "Anpassung nach oben" im Sinne eines Höhergruppierungsanspruches gegen das beklagte L2xx ableiten könnte; das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum. Ihm steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Er hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff. m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist allerdings auch verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242 ff.); BAG, Urteil vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02 -, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Beschäftigungssicherung = BAG-Report 2004, 84 ff.). Durch Artikel 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zudem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich nicht gehindert, Stichtage einzuführen, obgleich dies unvermeintlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995 - 2 BvR 794/91 -, 2 BvR 831/91 -, 2 BvR 1288/92 -, ZBR 1995, 233 ff.). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, d.h. ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen und damit sachlich vertretbar waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1998 - 1 BvL 5/85 , 1 BvL 6/85 , 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212 ff.; BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995 - 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 -, ZBR 1995, 233 ff.). In Anwendung diese Prüfungsmaßstäbe verstoßen die Überleitungsregelungen des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. aa. Für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Lehrern an Gymnasien und Lehrern an Gesamtschulen - soweit sie nach dem Schuljahr 1996/97 eingestellt wurden - liegen sachliche Gründe vor. Gesamtschulen und Gymnasien sind verschiedene Schulformen. Die Anforderungen, die an Lehrer an Gymnasien gestellt werden, unterscheiden sich aufgrund der unterschiedlichen Schulziele von den Anforderungen, die an Lehrer an Gesamtschulen gestellt werden. Bei den Gymnasien ist nämlich die allgemeine Hochschulreife der von den Schülern aller Klassen gleichermaßen angestrebte Abschluss; bei den Gesamtschulen trifft dies nur für weniger als die Hälfte der Schüler zu, nämlich den vom beklagten L2xx ermittelten und unwidersprochen gebliebenen Zahlenangaben zur Folge für 44 % der Schülerschaft. Damit werden an Gesamtschulen überwiegend Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet, die zudem auch einen der Schulabschlüsse der Sekundarstufe I anstreben. Diese schulformabhängigen Unterschiede waren auch der tragende Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung. Der Stufenplan "verlässliche Schule 2001 bis 2005" sieht nämlich vor, im Gymnasium alle zu besetzenden Stellen und in der Gesamtschule nur 44 % der zu besetzenden Stellen im höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 13) auszuweisen. Hierin kommt nicht nur das Bestreben des beklagten L2xx zum Ausdruck, an Gymnasien eine flexible Einsatzmöglichkeit für Lehrkräfte mit den entsprechenden Befähigungen in allen Stufen zu ermöglichen und demgegenüber für die Gesamtschulen an der klaren Unterscheidung zwischen den Sekundarstufen I und II festzuhalten. Die Inhalte des Stufenplans "verlässliche Schule 2001 bis 2005" basieren zudem geradezu auf der Einschätzung, dass die Anforderungen, die an Lehrer an Gymnasien gestellt werden, selbst wenn sie in der Sekundarstufe I unterrichten, andere sind, als die, die an Lehrer an Gesamtschulen gestellt werden, auch wenn diese gleichermaßen in der Sekundarstufe I unterrichten. Diese Einschätzung kann jedenfalls nicht als willkürlich und völlig sachfremd oder unvernünftig beurteilt werden. Es liegen auch keine Ungleichheiten in den zu ordnenden Lebenssachverhalten vor, die so bedeutsam wären, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten Beachtung finden müssen. bb. Auch die vom Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) getroffene Differenzierung zwischen Lehrkräften an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt wurden, sowie Lehrkräften an Gesamtschulen, die erst danach in die Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen getreten sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sowohl die Einführung des Stichtages "Einstellung spätestens im Schuljahr 1996/1997" überhaupt, als auch die Wahl des Zeitpunkts sind am gegebenen Sachverhalt orientiert und erfassen die Interessenlage der Betroffenen angemessen. Mit dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Gleichstellung der Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium durch eine entsprechende Überleitung der Lehrkräfte an Gymnasien und an Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) umzusetzen. Diese Umsetzung sollte sich allerdings nicht im Rahmen einer Bestenauslese, sondern nur im Rahmen der bereits zur Verfügung stehenden Stellen vollziehen; keinesfalls sollten durch das Gesetz zur Überleitung der Lehrkräfte weitere im Rahmen einer Beförderungsentscheidung zu besetzende Stellen geschaffen werden. Vor dem Hintergrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben, nämlich dass der Stufenplan "verlässliche Schule 2001 - 2005" vorsah, im Gymnasium alle zu besetzenden Stellen und an Gesamtschulen lediglich 44 % der zu besetzenden Stellen im höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 13) auszuweisen, und eine Verteilung von Haushaltsmitteln nach dem "Gießkannenprinzip" bei der Einweisung in "Planstellen" aus Rechtsgründen ausscheidet, war der Gesetzgeber von vornherein gezwungen, unter den Lehrkräften an Gesamtschulen zu differenzieren, nämlich zwischen solchen, die übergeleitet werden konnten und solchen, die von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst sein sollten. Bei dem Prozentsatz von 44 % handelt es sich zudem nicht um eine irgendwie gegriffene Größe, sondern dieser Prozentsatz ergab sich für den Gesetzgeber aus einer fiktiven, dem langjährigen Erfahrungswert entsprechenden Schülerzahl der Oberstufen der Gesamtschulen (ca. 20 % der Gesamtschülerzahl der Gesamtschulen) und der Schülerzahl der Sekundarstufen I dieser Schulform, die durchschnittlich dem Bildungsgang der Fachoberschulreife zugeordnet sind (30 % von 80 % Gesamtschülerzahl = 24 %). Auch die Wahl des Zeitpunkts der Stichtagsregelung ist am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Prozentsatz von 44 bezieht sich auf die Gesamtheit der Stellen an Gesamtschulen, die für Lehrkräfte des höheren Dienstes vorgesehen sind bzw. zur Verfügung stehen. Zusammen mit den in früheren Jahren eingestellten Lehrkräften der Sekundarstufe II mit einer Eingruppierung in eine Stelle des höheren Dienstes und den zum 01.01.2002 in den höheren Dienst übergeleiteten "Kombinieren" mit einer bisherigen Eingruppierung in eine Stelle gehobenen Dienstes, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt wurden, wurde nach Berechnungen des Gesetzgebers die Quote von 44 % aller Stellen erreicht. Die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung führt nicht zu einem willkürlichen Nebeneinander zweier Besoldungssysteme. Für den Bereich der Gesamtschulen ist nämlich von Bedeutung, dass die Eingruppierung derjenigen "Kombinierer", die Stellen der Sekundarstufe I (des gehobenen Dienstes) besetzen und überwiegend Schüler dieser Schulstufe unterrichten, in einer zum gehobenen Dienst gehörenden Besoldungsgruppe korrekt ist. Diese Unterscheidung zwischen den Sekundarstufen I und II an den Gesamtschulen sollte nach Auffassung des Gesetzgebers auch nicht beseitigt werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für "Kombinierer", die an Haupt- und Realschulen beschäftigt sind; auch diese haben von vornherein an ihren Schulen der Sekundarstufe I keine Möglichkeit des Einsatzes auf einer Stelle des höheren Dienstes. Der zuvor getroffenen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass es ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist, dass für gleiche und vergleichbare Dienstposten im Hinblick auf die geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast grundsätzlich gleiche Besoldung zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.05.1961 - 2 BvR 49/60 -, BVerfGE 12, 326 ff., 334). Zum einen ist der Gesetzgeber mit dem Überleitungsgesetz davon ausgegangen, dass an Lehrer an Gymnasien, selbst wenn sie in der Sekundarstufe I unterrichten, andere Anforderungen gestellt werden, als an Lehrer, die an Gesamtschulen in der Sekundarstufe I unterrichten. Zudem gilt der zuvor genannte besoldungsrechtliche Gleichheitssatz nicht ausnahmslos und schematisch. Die Regelung der Besoldung muss nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten "richtig" besoldet wird. Der Gesetzgeber darf vielmehr auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen, sofern sie nicht sachfremd sind. Dies hat der Gesetzgeber vorliegend getan. Er hat vor dem Hintergrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Stellen eine Stichtagsregelung gewählt, die allein auf das Ancienitätsprinzip abstellt und damit im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler den bereits im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Erfahrungsvorsprung der länger beschäftigten Lehrkräfte genutzt. Mit diesem Abstellen auf das Ancienitätsprinzip, das im Übrigen ein anerkanntes Hilfskriterium im Rahmen der Bestenauslese nach § 33 Abs. 2 GG ist, hat er aber auch zugleich den Interessen der betroffenen Lehrkräfte angemessen Rechnung getragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat. IV. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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