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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 12 Sa 354/04
Rechtsgebiete: BAT, Runderlass des Kultusministers NRW


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23 Lehrer
Runderlass des Kultusministers NRW über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Erfüllererlass) vom 16. November 1981 Ziff. 10.2
Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses setzt das Vorhandensein einer freien (und besetzbaren) Planstelle voraus.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.01.2004 - 3 Ca 1198/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 01.02.2003 bis 31.07.2004. Der am 08.02.1958 geborene Kläger trat aufgrund Arbeitsvertrages vom 28.08.1995 mit dem gleichen Tage als Lehrer im Angestelltenverhältnis in die Dienste des beklagten L3xxxx. Nach § 2 des zuvor erwähnten Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I BAT). In § 4 des Vertrages haben die Parteien die folgende Vereinbarung getroffen: "Die Vergütung bestimmt sich nach dem Erlass des Kultusministers NW vom 16.11.1981 - GABl. NW 1982 S. 5 - in der jeweils geltenden Fassung. Der Angestellte ist danach in Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert." Mit Schreiben vom 06.05.2002 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf die im Amtlichen Schulblatt Nr. 7 vom 01.04.2002 ausgeschriebene Stelle eines Rektors an der H4xxxxxxxx-xxxxx in B2xxxxx (Besoldungsgruppe A 14 Fn. 2 LBesO), einer Sonderschule für Lernbehinderte. Diese Stelle wurde zum 01.02.2003 infolge der Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch den bisherigen Stelleninhaber frei. Mit Schreiben vom 29.01.2003 beauftragte die Bezirksregierung A1xxxxxx den Kläger mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung an der H4xxxxxxxxxxxxx ab dem 01.02.2003 bis voraussichtlich zum 31.07.2004 (Ablauf der Ersatzbeförderungssperre). Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass die Höhergruppierung analog einer Ernennung zum Rektor auf Probe (A 14 Fn 2 LBesO) dann voraussichtlich erfolgen werde. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens der Bezirksregierung A1xxxxxx vom 29.01.2003 wird auf Bl. 88 und 89 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 12.02.2003 sandte der Kläger das dem Schreiben der Bezirksregierung A1xxxxxx vom 29.01.2003 beigefügte Empfangsbekenntnis zurück und beantragte zugleich seine Eingruppierung analog der Besoldungsgruppe A 14 Fn 2 LBesO rückwirkend zum 01.02.2003. Mit Schreiben vom 19.02.2003, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 9 und 10 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, lehnte die Bezirksregierung A1xxxxxx den Antrag des Klägers auf rückwirkende Höhergruppierung ab. Mit der am 03.06.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT für die Zeit ab dem 01.02.2003 fortverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, bereits seit Beginn der Schulleitertätigkeit Anspruch auf Eingruppierung in die vorgenannte Vergütungsgruppe zu haben. Der Anspruch folge aus seinem Arbeitsvertrag i.V.m. Ziffer 10.2 des sogenannten Erfüllererlasses, der seinerseits auf die Vorbemerkung Nr. 6 der Anlage 1 a zum BAT verweise. Nach tarifrechtlichen Grundsätzen werde die Eingruppierung damit automatisch mit der Übertragung der Funktion wirksam. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab dem 01.02.2003 nach der Vergütungsgruppe I b BAT einzugruppieren und zu bezahlen, sowie die jeweils fälligen Differenzbeträge beginnend mit dem 01.03.2003 ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Das beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L2xx hat die Auffassung vertreten, eine Höhergruppierung könne nach § 8 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2003 NW, wonach Planstellen und Stellen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr frei geworden sind und der Beförderungssperre unterlagen sowie die im Laufe des Haushaltsjahres frei werden, für die Dauer von 18 Monaten nicht für Beförderungen bzw. Höhergruppierungen in Anspruch genommen werden können, erst zum 01.08.2004, also nach Ablauf der Beförderungssperre erfolgen. Auf eine Tarifautomatik könne der Kläger sich nicht berufen, da § 22 BAT auf Lehrer im Angestelltenverhältnis keine Anwendung finde, was aus der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen folge. Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), auf denen der Erfüllererlass basiere, beabsichtigten eine Gleichstellung zwischen den Lehrkräften im Beamtenverhältnis und den Lehrkräften im Angestelltenverhältnis. Danach sei für eine Höhergruppierung von angestellten Lehrern in vergleichbare Beförderungsämter nicht nur das Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit erforderlich. Die Gleichstellung erfordere darüber hinaus, dass weitergehende beamtenrechtliche oder haushaltsrechtliche Bestimmungen (z.B. Ersatzbeförderungssperren) genauso wie bei Beamten Anwendung fänden. Dies folge auch aus dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NW vom 11.06.1999, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 21 und 22 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.01.2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf eine Tarifautomatik berufen, da gemäß der Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage 1 a BAT die Anlagen 1 a und 1 b zum BAT ausdrücklich nicht für Angestellte gelten, die als Lehrkräfte beschäftigt werden. Auch aus Ziffer 10. 2 des Erfüllererlasses ergebe sich kein Anspruch. Danach werde auf einen vergleichbaren Funktionsstelleninhaber abgestellt. Die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beabsichtigte Gleichstellung zwischen den beamteten Lehrkräften und Lehrkräften im Angestelltenverhältnis mache eine gleichmäßige Anwendung der beamten- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Damit wirke sich die Beförderungssperre auch gegenüber dem Kläger aus. Der Kläger hat gegen das ihm am 03.02.2004 zugestellte Urteil am 25.02.2004 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.04.2004 - am 29.04.2004 begründet. Der Kläger ist der Meinung, die haushaltsrechtliche Beförderungssperre gelte für ihn nicht. Andernfalls würde nämlich ein wesentlicher Grundsatz des BAT-Tarifrechts aus den Angeln gehoben. Es würde nicht berücksichtigt, dass die Vergütungsautomatik des § 22 BAT allein tätigkeitsbezogen sei. Im Übrigen verlange Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses gerade nicht das Vorhandensein einer freien Planstelle und enthalte demnach keine haushaltsrechtlichen Beschränkungen. Beamten- bzw. haushaltsrechtliche Vorgaben seien auch nicht Bestandteil seines Arbeitsvertrages geworden. Damit verbleibe es dabei, dass allein die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich sei. Das Merkmal der "Vergleichbarkeit" in Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses sei auch nicht auslegungsfähig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.01.2004 - 3 Ca 1198/03 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 01.02.2003 bis 31.07.2004 nach der Vergütungsgruppe I b BAT zu vergüten, sowie die jeweils fälligen Differenzbeträge beginnend mit dem 01.03.2003 ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte L2xx beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte L2xx steht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages weiterhin auf dem Standpunkt, dass § 22 BAT aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen keine Anwendung finde. Auf eine Tarifautomatik könne sich der Kläger demnach nicht berufen. Die mit dem Erfüllererlass beabsichtigte Gleichstellung bedeute auch Gleichheit der Rahmenbedingungen. Ziffer 10. 2 des Erfüllererlasses stelle darauf ab, welche Vergütung die beamtete Lehrkraft tatsächlich erhalte. Mit der Vorschrift sei bezweckt, unterschiedliche Vergütungen bei Beamten und Angestellten zu vermeiden. Eine Besserstellung einer Gruppe sei nicht beabsichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger verfolgt die Feststellung der Verpflichtung des beklagten L3xxxx, an ihn eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen, mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich, gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 -, AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 -, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1970 - 4 AZR 106/69 -, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 -, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT). Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass sich das Begehren des Klägers, der nunmehr seit dem 01.08.2004 die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT erhält, auf einen in der Vergangenheit liegenden und inzwischen abgeschlossenen Zeitraum, nämlich die Zeit vom 01.02.2003 bis 31.07.2004 bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind nämlich Klagen auf Zahlung einer höheren tarifvertraglichen Vergütung im öffentlichen Dienst grundsätzlich als Feststellungsklagen zulässig, weil sich der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung hierüber in aller Regel beugen und auf diese Weise der Rechtsfrieden wieder hergestellt wird (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.1998 - 4 AZR 473/96 -, ZTR 1998, 329 f.). Grundsätzlich braucht im Hinblick auf diese Befriedungswirkung daher keine Leistungs- oder Stufenklage auf Abrechnung oder Leistung erhoben zu werden. Ferner hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich mit Urteil vom 05.11.2003 (- 4 AZR 632/02 -, ZTR 2004, 305 ff.) klargestellt, dass das erforderliche Feststellungsinteresse nicht schon deswegen entfällt, weil das Arbeitsverhältnis im Laufe des Rechtsstreits sein Ende gefunden hat, das klägerische Begehren sich also - wie hier - auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum bezieht. Vielmehr besteht für die Frage, in welche Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer eingruppiert ist, das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fort, wenn aus der begehrten Feststellung die Zahlung der höheren Vergütung folgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten L2xx keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT für die Zeit vom 01.02.2003 bis 31.07.2004. a. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 22 BAT, wonach sich die Eingruppierung der Angestellten des öffentlichen Dienstes nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b) richtet und der Angestellte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in der er eingruppiert ist. Die Anwendung des § 22 BAT setzt nämlich voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfasst ist. Dies ist bei Lehrkräften allerdings aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) nicht der Fall. Dort haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass die Anlage 1 a nicht für Angestellte gilt, die als Lehrkräfte beschäftigt sind (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 09.07.1997 - 10 AZR 851/95 -, n. v.). b. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Ziff. 10.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sog. "Erfüllererlass"), der aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Diese Vereinbarung ist zwar dahin auszulegen, dass nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung geschuldet ist, sofern der Kläger die im Erfüllererlass genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.1997 - 10 AZR 646/95 -, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Der Kläger erfüllte indes in der streitgegenständlichen Zeit nicht die Voraussetzungen der zuvor erwähnten Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT. Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses setzt das Vorhandensein einer freien Planstelle voraus (so auch LAG Köln, Urt. v. 04.09.2003 - 6 Sa 312/03 -, ZTR 2004, 29 f.), woran es für die streitgegenständliche Zeit im Falle des Klägers fehlt. aa. Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses enthält folgende Regelung: Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, erfolgt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht. bb. Zwar wurde der Kläger in einer Funktion verwendet, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. des Erfüllererlasses kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist; auch entspricht nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum BAT) die von ihm beanspruchte Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber, da die Stelle nach der Landesbesoldungsordnung mit einer Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 verbunden ist. Allerdings wird durch den Verweis auf Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die durch die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen ausgeschlossene Tarifautomatik nicht wiederhergestellt. Vielmehr setzt Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses das Vorhandensein einer freien Planstelle voraus. Dies ergibt eine Auslegung der Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses nach den Regeln des Verwaltungsrechts unter Berücksichtigung insbesondere systematischer und teleologischer Kriterien. (1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Erlasse nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Erlasse verlieren nämlich ihren öffentlich rechtlichen Charakter nicht dadurch, dass sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden. Sie bleiben Bestandteil des öffentlichen Rechts, ihre Auslegung richtet sich daher nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach ist der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur der Wille berücksichtigt werden kann, der in dem Erlass oder in mit ihm in Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat. Hierbei ist insbesondere die systematische und die teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäß ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen eines einzelnen Erlasses ein wichtiges Auslegungskriterium (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu § 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 4 AZR 302/89 -, ZTR 1990, 26 f.). (2.) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vom Kläger auf Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses gestützten Höhergruppierungsanspruch, dass dieser das Vorhandensein einer freien Planstelle voraussetzt. (a.) Sinn und Zweck des auf der Grundlage der Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis anknüpfenden Erfüllererlasses ist es, im Beamten- und Angestelltenverhältnis jeweils gleichwertige Lehrkräfte zu beschäftigen (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.1985 - 4 AZR 304/83 -, AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Daraus folgt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichzeitig, dass die nach der fachlichen Qualifikation gleichwertigen Lehrkräfte möglichst auch die gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten sollen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie als Beamte oder Angestellte beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 28.03.1990 - 4 AZR 619/89 -, AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 394/92 -, AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 23.07.1997 - 10 AZR 646/95 -, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Dieses Ziel der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und verbeamteten Lehrkräften, das mit dem Erfüllererlass angestrebt wird, hat dann aber zwangsläufig zur Folge, dass angestellte Lehrkräfte zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden dürfen, als vergleichbare Beamte, also denselben beamten- und haushaltsrechtlichen Einschränkungen unterliegen müssen wie die verbeamteten Lehrer. (b.) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.06.1999, der, da er sich an den Behördenleiter wendet, der den Erlass anzuwenden hat, im Rahmen der Auslegung herangezogen werden kann. Hier hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die mit dem Erfüllererlass angestrebte Gleichstellung zwischen angestellten und verbeamteten Lehrkräften nicht nur das Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit notwendig macht, sondern darüber hinaus auch erfordert, dass weitergehende beamtenrechtliche oder haushaltsrechtliche Bestimmungen (z. B. Ersatzbeförderungssperre) genauso wie bei beamteten Lehrkräften Anwendung finden. (c.) Auch Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses selbst nimmt diese Gleichstellung in Bezug, wenn dort auf "vergleichbare" Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber verwiesen wird. Erforderlich ist nach Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses demnach, dass der Angestellte, wenn er im Beamtenverhältnis gestanden hätte, auch tatsächlich in die der von ihm begehrten Vergütungsgruppe entsprechende Besoldungsgruppe eingestuft worden wäre (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.1998 - 10 AZR 329/97 -, AP Nr. 73 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers nicht erfüllt Für die Ernennung eines Beamten muss neben den Laufbahnvoraussetzungen eine besetzbare Planstelle vorhanden sein. Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, z. B. nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein gemäß § 19 Abs. 2 BBesG noch keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. Die Wahrnehmung der Funktion allein reicht besoldungsrechtlich nicht aus. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2001 - 8 AZR 692/00 -, AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Vielmehr muss für die Ernennung eines Beamten neben den Laufbahnvoraussetzungen eine besetzbare Planstelle vorhanden sein. Dieses Erfordernis einer besetzbaren Planstelle ist für eine entsprechende Eingruppierung einer angestellten Lehrkraft auch bei einem funktionsgebundenen Amt nicht entbehrlich. Würde nämlich für angestellte Lehrkräfte auf das Erfordernis einer freien und besetzbaren Planstelle verzichtet werden, könnte die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung zwischen angestellten Lehrkräften und Beamten nicht gewahrt werden. Während ein verbeamteter Lehrer ohne freie besetzbare Planstelle nicht entsprechend dem Funktionssamt eingestuft werden könnte, müsste der Angestellte bei Verzicht auf das Erfordernis einer freien Planstelle entsprechend höhergruppiert werden und würde daher gegenüber der verbeamteten Lehrkraft unzulässigerweise bessergestellt (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.1998 - 10 AZR 329/97 -, AP Nr. 73 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). cc. Der Kläger hätte, hätte er im Beamtenverhältnis gestanden, für die Zeit vom 01.02.2003 bis 31.07.2004 keine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 erhalten können. Es fehlte nämlich während dieser Zeit an einer freien Planstelle. An einer solchen "freien" Planstelle fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich nicht nur, wenn eine zwar vorhandene Planstelle nicht frei, sondern bereits besetzt ist, sondern auch, wenn aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben eine tatsächliche Besetzung von freien Planstellen nicht bzw. erst nach Ablauf einer bestimmten Frist stattfindet (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2001 - 8 AZR 692/00 -, AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 26.04.2001 - 8 AZR 472/00 -, n. v.; BAG, Urteil vom 12.08.1998 - 10 AZR 329/97 -, AP Nr. 73 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Dies war der Fall, da aufgrund von § 8 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2003 NW für freie sowie im Laufe des Haushaltsjahres frei werdende Planstellen und Stellen eine Beförderungssperre von 18 Monaten galt. Auf diese entsprechenden haushaltsrechtlichen Einschränkungen hat das beklagte L2xx im Übrigen in der Ausschreibung selbst hingewiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger als unterlegene Partei die Kosten der Berufung zu tragen hat. IV. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

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