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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 818/07
Rechtsgebiete: TVÜ-BA, TV-BA, GG


Vorschriften:

TVÜ-BA § 1
TVÜ-BA § 7
TVÜ-BA § 8
TVÜ-BA § 18
TV-BA
GG Art. 3 Abs. 1
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wird für die Anwendung von besitzstandswahrenden Übergangsregelungen darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer i.S.d. § 22 MTA eingruppiert ist oder mit ihm eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 12.12.2006 - 3 Ca 703/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers unter Berücksichtigung der neuen Tarifstruktur der Beklagten.

Der am 25.09.1959 geborene und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 24.10.2002 auf der Basis von zunächst befristeten Arbeitsverträgen als vollzeitbeschäftigter Angestellter bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt. Der zweite zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 17.01.2003 sah eine Befristung bis zum 31.12.2005 vor. Den Arbeitsvertrag übersandte die Beklagte an den Kläger mit der Bemerkung, der Kläger sei der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 der Vergütungsordnung zugeordnet. In diesem Arbeitsvertrag sind - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - folgende Regelungen enthalten:

"§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Außerdem finden die für die BA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. (...)

§ 4

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe Vb eingruppiert (§ 22 Abs. 3 MTA).

Seit dem 01.01.2005 wurden die früheren Leistungen "Arbeitslosenhilfe" und "Sozialhilfe" durch das SGB II zur so genannten Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengefasst. Diese Grundsicherung wird entweder von den Kommunen in Alleinzuständigkeit oder in so genannten Arbeitsgemeinschaften (ARGE) von der Beklagten gemeinsam mit der Kommune gewährleistet. Gleichzeitig wurden bei den einzelnen Arbeitsämtern die Vermittlungs- und Leistungsabteilungen in so genannte Kundenzentren (KuZ) umgewandelt. Angesichts der erheblichen Änderungen in der Organisation der Beklagten wurde jedem Mitarbeiter beginnend mit dem 01.01.2005 eine neue Tätigkeit übertragen.

Begleitet wurde dieser Umstellungsprozess von Tarifverhandlungen, in deren Folge der "Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 23.03.2006 am 01.01.2006 in Kraft trat. Die Überleitung der Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA), ebenfalls vom 28.03.2006. Der Überleitungszeitpunkt ist für die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit in H3 gem. § 4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich TVÜ-BA auf den 15.04.2005 festgelegt.

Die Beklagte bildete mit dem Kreis H3 eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), die aus den kreisangehörigen Gemeinden, den Kreisverwaltung und der Agentur für Arbeit H3 besteht. Der Kläger wurde dieser Arbeitsgemeinschaft mit Wirkung vom 01.01.2005 zugeordnet und ist seitdem im Aufgabenbereich des SGB II als Arbeitsvermittler in der Arbeitsgemeinschaft tätig. Der Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers in der ARGE war im Zeitpunkt der Zuweisung des Klägers an die ARGE in der Vergütungsordnung des MTA keine Vergütungsgruppe zugeordnet.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 07.12.2004 u.a. Folgendes mit:

"(...)

mit Wirkung vom 01.01.2005 übernehme ich Sie in das unbefristete Arbeitsverhältnis und übertrage Ihnen für die Dauer folgende Tätigkeit:

Arbeitsvermittler in der Arbeitsgemeinschaft.

Sie erhalten bis zu einer tariflichen Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale die Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb MTA.

Ihre Eingruppierung ändert sich nicht.

(...)"

Außerdem schlossen die Parteien - ebenfalls am 07.12.2004 - einen weiteren Arbeitsvertrag ab, der u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 1

Herr A1 G1 wird ab dem 01.01.2005 als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit bei der Agentur für Arbeit H3 eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Außerdem finden die für die BA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 22 MTA sowie die Vergütungsordnung (Anlage 1 zum MTA) finden keine Anwendung.

(...)

§ 4

Der Angestellte erhält bis zu einer tariflichen Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale die Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb.

(...)

§ 6

Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

Der Arbeitsvertrag vom 17.01.2003 wird in gegenseitigem Einvernehmen zum 31.12.2004 aufgelöst.

(...)"

Mit anderen, befristet beschäftigten Mitarbeitern der Beklagten in der Agentur in H3, die nicht in der Arbeitsgemeinschaft, sondern in den Kundenzentren eingesetzt wurden, vereinbarte die Beklagte Folgearbeitsverträge, in denen die Geltung des MTA uneingeschränkt vereinbart worden war und ein Verweis auf § 22 MTA erfolgt ist, so u.a. mit dem Arbeitnehmer R2.

Die Beklagte teilte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 22.12.2004 mit, sie beauftrage ihn mit Wirkung vom 01.01.2005 vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines "Arbeitsvermittlers in der ARGE" bei der Agentur für Arbeit H3. Außerdem führte sie Folgendes aus:

"Eine Bewertung der Tätigkeiten für die Aufgaben nach dem SGB II ist Gegenstand der nächsten Tarifverhandlungen, in denen tarifliche Festlegungen erfolgen werden. Bis zum Abschluss einer tariflichen Vereinbarung bzw. bis zur Änderung des Bewertungskataloges verbleit es bei Ihrer bisherigen Eingruppierung bzw. Einstufung; der Ablauf von Bewährungs-/Tätigkeitszeiten aufgrund der dauerhaft übertragenen Tätigkeit bleibt unberührt."

Die Beklagte setzte den Kläger entsprechen ein und zahlte ihm beginnend mit dem 01.01.2005 ein Festgehalt nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 TV-BA, das sie mit dem Dezembergehalt 2005 nachentrichtete. Das vom Kläger im Dezember 2004 auf der Basis des MTA bezogene Entgelt bei einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb MTA betrug insgesamt 2.864,67 €, ab dem 01.01.2005 zahlte ihm die Beklagte monatlich 2.918 €. Seit dem 01.01.2007 erhält der Kläger ferner eine Funktionsstufenzahlung in Höhe von 172 €.

Die den TV-BA abschließende Gewerkschaft teilte in einer mit "Einigung zur Eingruppierung" übertitelten allgemeinen Information vom 17.12.2005, wegen deren weiteren Inhalts auf Bl. 86 f der Gerichtsakte Bezug genommen wird, Folgendes mit:

"Befristet Beschäftigte, die vor dem jeweiligen Umstellungs-/Überleitungszeitpunkt eingestellt worden waren, seitdem mit weiteren Fristverträgen ununterbrochen beschäftigt sind, aber als letzten Vertrag lediglich einen Festgehaltsvertrag abschließen mussten, werden wie unbefristet Beschäftigte in das neue Tarifrecht übergeleitet. Die BA wollte diesen Personenkreis ursprünglich von der Überleitung ausschließen."

Der Vorstand Finanzen der Beklagte schrieb die Arbeitnehmer der Beklagten unter dem 19.12.2005 an und führte u.a. aus:

"(...)

So wurde insbesondere der Grundsatz "Keiner verliert etwas"" für die Überleitung vorhandener Beschäftigter in das neue Tarifsystem weiter präzisiert. Er gilt nunmehr auch für diejenigen Beschäftigten, die seit Ende 2004 mit einer so genannten "vorläufigen Vergütungsvereinbarung" unter dem Vorbehalt des späteren Tarifabschlusses" eingestellt worden sind, z.B. Projektvermittler oder auch die zusätzlichen Mitarbeiter/innen in den ARGEn bzw. im Aufgabengebiet SGB II. Die Überleitungsregelungen für diesen Personenkreis wurden jetzt so gefasst, dass auch sie entsprechend ihrer bisherigen Lebensaltersstufe einer höheren Entwicklungsstufe des neuen Festgehalts zugeordnet werden können; des weiteren werden mögliche "Verluste" durch den Wegfall des kinderbezogenen Ortszuschlags zumindest so weit ausgeglichen, dass für den Einzelnen unter dem Strich kein "Minus" stehen bleibt.

Für alle Arbeitnehmer/innen wurde nunmehr auch vereinbart, dass - unabhängig vom dienststellenbezogenen Zeitpunkt der Überleitung - die nach dem alten Tarifvertrag laufenden Zeiten für den Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg (maßgeblich für die so genannte "Ein-Drittel-Regelung") bis zum 31.12.2005 berücksichtigt werden.

(...)"

Der Kläger hat die Anfechtung der Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.12.2007 erklärt und ausgeführt, sofern die Beklagte alleine darauf abstellen wolle, dass dort die Geltung des § 22 MTA und damit diejenige der Vergütungsordnung ausgeschlossen sei, sei er arglistig getäuscht worden. Die Kenntnis dieser Täuschung habe er erstmals mit Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.10.2006 erhalten.

Er hat behauptet, ihm sei vor Vertragsunterzeichnung von der Beklagten mitgeteilt worden, dass der zuletzt geschlossene Vertrag vom 07.12.2004 ein Überleitungsvertrag wäre. Der Bestandsschutz bleibe auf jeden Fall gewahrt. Die ehemaligen arbeitsvertraglichen Bestimmungen würden fortgelten. Eine Schlechterstellung sei mit diesem Arbeitsvertrag nicht verbunden. Dies sei ihm - so seine Auffassung - auch mit Schreiben vom 22.12.2004 mitgeteilt worden. Er habe daher annehmen können, dass ihm die Bestandskraft der bisherigen Bewährungszeit- und Tätigkeitszeitenregelung garantiert worden sei. Mit Ausnahme einiger weniger anderer Arbeitnehmer hätten alle anderen Beschäftigten der Beklagten hingegen die gleiche Lohngruppeneinordnung wie zuvor. Dies - so seine Auffassung - verletzte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Bewährungsaufstiegs hätte er einer der Vergütungsgruppe IVb MTA entsprechenden Entgeltgruppe des jetzigen TV-BA zugeordnet werden müssen. Zu seinen Gunsten hätte ein Bewährungsaufstieg nach § 8 TV-BA nachvollzogen werden müssen. Nach dieser Bestimmung habe der Aufstieg in die nächst höhere Vergütungs- bzw. Lohngruppe als erfüllt gegolten, sofern im Zeitpunkt der Überleitung die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung zu einem Drittel erfüllt gewesen sei. Dies sei bei ihm im Überleitungszeitpunkt des 01.01.2005 der Fall gewesen. Sein Gehalt falle demgemäß um 277,20 € monatlich zu niedrig aus. Seit dem 01.01.2005 hätte er monatlich 3.141,27 € beziehen müssen. Auch wenn er erst seit dem 01.01.2005 unbefristet beschäftigt sei, müsse er angesichts der von der den TV-BA abschließenden Gewerkschaft mitgeteilten Verhandlungsergebnisse zur Einigung über die Eingruppierung so übergeleitet werden, wie die bisher unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückwirkend seit dem 01.01.2005 eine monatliche Mehrvergütung in Höhe von 277,20 € zu zahlen, derzeit (Januar 2005 bis Dezember 2006) 6.652,80 €,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend seit Überleitung des bestehenden Anstellungsvertrages zum 01.01.2005 das Arbeitsverhältnis zu seinen Gunsten weiter nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21.04.1961 (MTA) unter Berücksichtigung von § 22 MTA in Verbindung mit der Vergütungsordnung (Anlage 1 zum MTA) unter Berücksichtigung der für diesen Tarifvertrag gültigen Altersgruppeneinstufung 39 oder älter im Rahmen der damaligen Vergütungsgruppe IVb zuzüglich der allgemeinen Zulage bezüglich des Ortszuschlags und zuzüglich des weiteren Kinderzuschlages bis auf weiteres zu führen, so lange bis durch eine neue gültige tarifvertragliche Regelung sein früherer Bewährungsaufstieg nach dem alten Tarifvertrag erhalten bleibt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass in § 2 des Arbeitsvertrag vom 07.12.2004 ausdrücklich aufgenommen worden, § 22 MTA und die Vergütungsordnung fände keine Anwendung. Dies habe den Hintergrund gehabt, dass im Zeitpunkt der Zuweisung des Klägers als Arbeitsvermittler in die ARGE dessen Tätigkeit in der Vergütungsordnung zum MTA nicht enthalten gewesen sei. Mit der Regelung in § 4 dieses Vertrages habe man diesem Umstand Rechnung tragen wollen und bis zu einer tariflichen Neubewertung eine bestimmte Vergütungsgruppe konstitutiv vereinbaren wollen. So sei in allen ihren Agenturen verfahren worden. Sofern der Kläger auf die nach der alten Tarifstruktur des MTA vorgesehene Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs abstelle, sei zu sagen, dass ein solcher Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 MTA erst nach einer Bewährung von vier Jahren habe erfolgen können. Diese Voraussetzung habe der Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung des letzten, unbefristeten Arbeitsvertrages noch nicht erfüllt. Vor allem aber sei in diesem Arbeitsvertrag keine Eingruppierung des Klägers erfolgt, sondern eine Vergütungsvereinbarung vorgesehen. Die ihm nun zugewiesene Tätigkeit könne vor allem auch nicht unter der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 MTA subsumiert werden. Falls der Kläger sich mit Arbeitsvermittlern im Kundenzentrum der Agentur für Arbeit vergleichen wolle, übersehe er den Unterschied zwischen "Arbeitsvermittlern mit Beratungsaufgaben" im Kundenzentrum und einem "Arbeitsvermittler in der ARGE". Zwar seien beide Tätigkeiten der Tätigkeitsebene IV TV-BA zugeordnet. Doch sei für jede dieser Tätigkeiten ein eigenes Tätigkeits- und Kompetenzprofil erstellt worden, die sich voneinander unterscheiden würden.

Mit Urteil vom 12.12.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger zuletzt zugewiesene Tätigkeit als Arbeitsvermittler in der ARGE sei eine solche, die in der Vergütungsordnung zum MTA nicht aufgeführt sei. Nachdem der TV-BA zustande gekommen sei, habe nunmehr durch die Beklagte erstmals eine Eingruppierung in die Tätigkeitsebene IV durchgeführt werden können. Dies sei nicht zu beanstanden. Vor allem habe der Kläger nicht vorgetragen, dass er in eine höher als die von ihm begehrte Tätigkeitsebene einzugruppieren sei. Auch habe die Beklagte dem Kläger nicht etwa freiwillig eine diesem nicht zustehende Vergütung zuerkennen wollen. Im Hinblick auf die Eingruppierung sei der Vertrag vom 07.12.2004 als Neueinstellung zu sehen. Die zuvor abgeschlossenen Arbeitsverträge seien daher bedeutungslos. Eine falsche Zusicherung habe die Beklagte nicht abgegeben, wenn auch ihr Schreiben vom 19.12.2005 mit dem Hinweis darauf, dass keiner etwas verliere, unverständlich sei. Dieses Schreiben beziehe sich auf die Problematik der Überleitung von Mitarbeitern bei gleicher Beschäftigung. Dies sei im Falle des Klägers anders. Seine Tätigkeit sei eine solche, die bisher nicht gefordert worden sei und deren zutreffende Eingruppierung zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses daher noch nicht festgestanden habe. Daher könne der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für sich keine Ansprüche herleiten.

Gegen das dem Kläger am 24.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 09.05.2007, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.07.2007 am 13.06.2007 begründet hat.

Der Kläger ist der Auffassung, das Urteil decke sich nicht mit dem festgestellten Tatbestand und seinem Sachvortrag erster Instanz. Er habe nicht gefordert, nach den Tätigkeitsmerkmalen neu eingruppiert werden zu müssen. Ihm sei es alleine um den bisherigen Bewährungsaufstieg gegangen, der ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 22.12.2004 ausdrücklich zugesichert worden sei. Für ihn sei kein Rechtsgrund erkennbar, ihm den Bewährungsaufstieg mit Wirkung vom 01.01.2005 nicht mehr zuerkennen zu wollen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der letzte befristet Arbeitsvertrag ursprünglich bis zum 31.12.2005 gelaufen wäre. Der letzte befristete Arbeitsvertrag sei also im Dezember 2004 vorzeitig unter Missachtung des Bewährungsaufstiegs umgewandelt worden. Das Arbeitsgericht habe ferner übersehen, dass es im Aufgabenfeld der Kundenzentren bei der Gültigkeit des MTA nebst Vergütungsordnung geblieben sei, während ihm mit Wirkung vom 01.01.2005 die bisherige Tarifgültigkeit genommen worden sei. Diese Ungleichheit sei angesichts fehlender sachlicher Gründe nicht zu rechtfertigen. Wolle die Beklagte darauf abstellen, ein Grund für die unterschiedlichen Arbeitsvertragsgestaltungen mit den Mitarbeitern, die in den ARGEen eingesetzt seien und solchen, die in Kundenzentren eingesetzt würden, sei darin zu sehen, dass für letztere ein späterer Überleitungszeitpunkt greife, nämlich der 15.04.2005, so sei dem entgegenzuhalten, dass er - der Kläger - jedenfalls nahtlos übernommen worden sei. Die unterschiedliche Behandlung zwischen Mitarbeitern in den ARGEen und denjenigen in den Kundenzentren sei jedenfalls aufgrund der bloßen unterschiedlichen Funktionszuordnungen der jeweiligen Arbeitsbereiche nicht gerechtfertigt. Ihm stehe daher für die Zeit von Januar 2005 bis November 2007 eine monatliche Mehrvergütung in Höhe von 277,20 € zu, insgesamt also 9,702,00 €.

Der Kläger beantragt unter Rücknahme des Hilfsantrags zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 12.12.2006, 3 Ca 703/06, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.702,00 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger könne unter Berufung auf § 8 TVÜ-BA keine höhere Vergütung verlangen. Die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen der Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit in H3 beruhten darauf, dass in § 4 TVÜ-BA der Überleitungszeitpunkt mit dem 15.04.2005 festgelegt worden sei. Während die Mitarbeiter, die zur ARGE gewechselt seien, dies bereits zum 01.01.2005 getan hätten, seien die Mitarbeiter des Kundenzentrums erst später übergeleitet worden. Der erstzulässige Stichtag sei der 01.01.2005 gewesen, mit dem der unbefristete Arbeitsvertrag des Klägers und die erstmalige Übertragung einer Aufgabe auf Dauer begonnen hätten. Seitdem würde der Kläger - unstreitig - eine um 83,80 € höhere Vergütung erhalten, während dies für die Arbeitsagentur H3 ansonsten erst mit dem Überleitungszeitpunkt des 15.04.2005 der Fall gewesen sei. Wäre der Kläger im Dezember 2004 nach Vergütungsgruppe IVb MTA vergütet worden, so hätte der Gesamtbruttomonatsverdienst bei 3.112,27 € gelegen.

Nur unter engen Voraussetzungen könne ein Fallgruppen- bzw. Bewährungsaufstieg vorgezogenen werden. Dies sei im Rahmen der Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ-BA möglich. Doch seien diese Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht gegeben. Denn für den Kläger greife die Regelung in § 18 TVÜ-BA, die sich mit der Überleitung von Beschäftigten mit einer Vergütungsvereinbarung befasse. Danach seien für den Kläger die §§ 4, 5 TVÜ-BA einschlägig. Daraus ergebe sich der für den Kläger relevante Überleitungszeitpunkt des 01.01.2005 nach § 4 Abs. 3 TVÜ-BA sowie die im Rahmen der Überleitung maßgebliche Entwicklungsstufe 5 nach § 5 Abs. 2 TVÜ-BA. Die Anwendung des § 8 TVÜ-BA werde jedoch gerade durch § 18 TVÜ-BA ausgeschlossen.

Dies korrespondiere mit der Regelung in § 1 Abs. 3 TVÜ-BA. Danach fänden die Regelungen des Abschnitts III des TVÜ-BA, in denen u.a. die Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege sowie die Kinderzugschläge geregelt seien, nur Anwendung auf Beschäftigte, die am 31.12.2005 oder in einem nach § 4 Abs. 5 S. 2 zu berücksichtigenden Arbeitsverhältnis als Angestellte eingruppiert oder als Arbeiter eingereiht gewesen seien. Dem Willen der Tarifvertragsparteien habe es entsprochen, die Besitzstandsregelungen des III. Abschnitts TVÜ-BA dann nicht zur Anwendung zu bringen, wenn im Vorgriff auf das neue Tarifsystem mit den Beschäftigten ein Festgehalt oder eine Vergütung nach MTA unter Ausschluss der Eingruppierung vereinbart worden sei. Hinsichtlich des kinderbezogenen Ortszuschlages sehe § 18 Abs. 2 TVÜ-BA die Gewährung eines Übergangsbetrages vor, sofern im Falle der Überleitung angesichts des Wegfalls des kinderbezogenen Ortszuschlags nun ein geringerer Überleitungsbetrag gezahlt werde. Da der Kläger jedoch keine Differenz zu seinen Lasten habe hinnehmen müssen - sein Gehalt nach MTA lag - unstreitig - einschließlich des kinderbezogenen Ortszuschlags mit 2.864,67 € unter dem nunmehrigen Gehalt der Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 5 TV-BA mit 2.918,00 € - sei die Gewährung eines individuellen Übergangsbetrags damit ausgeschlossen gewesen. Zugunsten des Klägers greife die Bestimmung des § 1 Abs. 3 TVÜ-BA nicht, wonach die Besitzstandsregelungen des Abschnitts III TVÜ-BA Anwendung finden würden, sofern der Arbeitnehmer in einem dem 31.12.2005 unmittelbar vorausgehenden Arbeitsverhältnis eingruppiert gewesen sei. § 1 Abs. 3 TVÜ-BA verweise nämlich auf ein nach § 4 Abs. 5 S. 2 TVÜ-BA zu berücksichtigendes Arbeitsverhältnis. Letztlich könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Er übersehe, dass zwischen den Angestellten zu unterscheiden sei, die in noch nicht umorganisierten Bereichen eingestellt worden seien und solchen, die in den neuen Bereichen eingesetzt würden.

Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 04.09.2007 eine Tarifauskunft eingeholt. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 159 d.A. und wegen der eingegangenen Tarifauskünfte auf Bl. 168 und 179 f der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.702 € brutto zu. Einen solchen Anspruch kann er insbesondere nicht als monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 277,20 € (brutto) aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und den Besitzstandsregelungen in den §§ 7, 8 TVÜ-BA stützen.

1.

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (TVÜ-BA) vom 28.03.2006 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Nach § 2 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des MTA und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. § 2 Abs. 1 TVÜ-BA bestimmt, dass der TV-BA in Verbindung mit dem TVÜ-BA die in der Anlage 1 zum TVÜ-BA aufgeführten Tarifverträge ersetzt. Zu diesen ersetzten Tarifverträgen gehört auch der das Arbeitsverhältnis ursprünglich bestimmende Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA (MTA) vom 21.04.1961.

2.

Der Kläger wurde in den TV-BA mit einer Vergütung der Vergütungsgruppe Vb MTA in Höhe von insgesamt 2.864,67 € (brutto) der Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 TV-BA zugeordnet. Dies entspricht der nach § 14 Abs. 1 S. 5 TV-BA in Verbindung mit der in Anlage 1.1 TV-BA enthaltenen Zuordnungstabelle - dort laufende Nummer 42 - der für Arbeitsvermittler im Bereich SGB II zutreffende Tätigkeitsebene, was zwischen den Parteien ebenso wenig streitig ist wie zuletzt auch die zutreffende Einordung des Klägers in die Entwicklungsstufe 5. Aus dieser Tätigkeitsebene erhält der Kläger unter Berücksichtigung seiner Entwicklungsstufe eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.918,00 €. Beruft sich der Kläger nun darauf, er hätte im Überleitungszeitpunkt nicht aus der Vergütungsgruppe Vb MTA, sondern aus der Vergütungsgruppe IVb MTA unter Berücksichtigung der für die Anrechnung von Bewährungszeiten vorgesehenen Regelungen übergeleitet werden müssen, versteht die Kammer seinen Vortrag dahingehend, dass die ihm nun gewährte Vergütung aus der Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 TVÜ-BA nach seiner Auffassung in Höhe von 277,20 € brutto unter dem Betrag liege, der ihm im Falle einer Überleitung aus der von ihm angenommenen Vergütungsgruppe IVb MTA zugestanden hätte. Nach den - vom Kläger bestrittenen - Ausführungen der Beklagten hätte eine aus der Vergütungsgruppe IVb MTA zu gewährende Vergütung des Klägers mit 3.112,27 € zwar nicht in der vom Kläger angenommenen Höhe, aber dennoch über der dem Kläger nunmehr gewährten Vergütung aus der Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 TV-BA gelegen.

3.

Ein Anspruch auf Zahlung eines über 2.918,00 € brutto hinausgehenden Differenzbetrages bis zur Höhe der Vergütung aus Vergütungsgruppe IVb MTA steht dem Kläger hingegen nicht zu. Einen solchen Anspruch kann er insbesondere nicht auf die §§ 7, 8 TVÜ-BA stützen.

a)

Nach § 7 Abs. 1 TVÜ-BA wird an Beschäftigte der Beklagten, bei denen die Überleitung aus der bisherigen Tarifstruktur mit einer Verringerung des Entgelts verbunden ist, ab dem Zeitpunkt der Überleitung ein monatlicher individueller Übergangsbetrag gezahlt. Die Höhe des Übergangsbetrages beläuft sich nach § 7 Abs. 2 S. 1 TVÜ-BA auf die Differenz zwischen dem so genannten Vergleichsentgelt im Kalendermonat vor der Überleitung und dem Festgehalt, der maßgeblichen Entwicklungsstufe und ggf. einer Funktionsstufe sowie weiterer Gehaltskomponenten nach dem TV-BA.

Damit hat eine auf den Überleitungszeitpunkt bezogene Betrachtung der Vergütungen nach altem und neuem Tarifrecht zu erfolgen. Der insoweit relevante Überleitungszeitpunkt bestimmt sich nach § 4 TVÜ-BA. Nach § 4 Abs. 1 TVÜ-BA erfolgt die Überleitung der Beschäftigten grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens des TV-BA. Dies ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 TV-BA der 01.01.2006. Dem Kläger wurden jedoch die Tätigkeiten in der ARGE und damit im Aufgabenbereich des SGB II bereits mit Wirkung vom 01.01.2005 übertragen. Da nach § 4 Abs. 3 TVÜ-BA in diesem Fall der Überleitungszeitpunkt der Tag der Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich ist, frühestens jedoch der 01.01.2005, ist der 01.01.2005 der für den Kläger relevante Überleitungszeitpunkt.

Für den Kläger ist die Überleitung aus der Vergütungsgruppe Vb MTA - bezogen auf den 01.01.2005 - mit keiner Verringerung des Entgelts verbunden, weil die ihm nun gewährte Vergütung aus der Tätigkeitsebene IV mit 2.918 € über der im Dezember 2004 vom Kläger bezogenen Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vb MTA in Höhe von 2.864,67 € liegt. Damit steht dem Kläger unter diesem Gesichtspunkt kein individueller Übergangsbetrag zu.

b)

Zugunsten des Klägers kann nicht angenommen werden, er habe mit einem Entgelt der Vergütungsgruppe IVb MTA unter Berücksichtigung eines Bewährungsaufstiegs, das sich nach Auffassung der Beklagten auf 3.112,27 € belaufen hätte, übergeleitet werden müssen.

aa)

Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Überleitung den Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe Vb MTA in die Vergütungsgruppe IVb MTA noch nicht erfüllt.

Die in diesem Zusammenhang relevanten tarifvertraglichen Bestimmungen und Protokollnotizen aus der Vergütungsordnung in Anlage 1 zum MTA lauten wie folgt:

"Vergütungsgruppe Vb

(...)

2. Arbeitsvermittler

(...)

Vergütungsgruppe IVb

(...)

9. Arbeitsvermittler nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr Vb Fallgruppe 2.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 23)

(...)

Protokollnotizen zum Allgemeinen Teil:

(...)

23. Auf die in VergGr. IV b Fallgruppe 9 (...) geforderten Zeiten einer Bewährungen sind alle Zeiten anzurechnen, in denen Tätigkeiten der VergGr Vb Fallgruppen 2 (...) oder Tätigkeiten der VergGr IVb und höher für die Dauer übertragen waren.

(...)"

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde am 24.10.2002 begründet. Die vierjährige Bewährungszeit, die für einen Fallgruppenaufstieg aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 MTA in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 9 zurückzulegen ist, wäre damit frühestens am 23.10.2006 abgelaufen, also erst nach dem für den Kläger relevanten Überleitungszeitpunkt.

bb)

Der Kläger kann sich auch nicht darauf stützen, dass zu seinen Gunsten bei der Berechnung des Vergleichsentgelts i.S.d. § 7 Abs. 2 TVÜ-BA davon ausgegangen werden müsse, die erst am 23.11.2006 ablaufende Bewährungszeit sei bereits erfüllt.

Der Ablauf der Bewährungszeit wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch § 8 S. 1 TVÜ-BA fingiert. Nach dieser tarifvertraglichen Bestimmung gilt der Aufstieg in die nächst höhere Vergütungs- bzw. Lohngruppe für diejenigen Beschäftigten als zum Zeitpunkt der Überleitung erfüllt, die in der Tätigkeit die für eine Höhergruppierung bzw. Höherstufung erforderliche Zeit der Bewährung bzw. Tätigkeit zu einem Drittel erfüllt haben. Danach wäre zugunsten des Klägers nach § 8 S. 2 TVÜ-BA bei der Berechnung des Vergleichsentgelts jeweils die Vergütung der höheren Vergütungsgruppe zu berücksichtigen, also in seinem Fall mindestens ein Betrag in Höhe von 3.112,27 € (brutto).

Indes ist die Bestimmung des § 8 Abs. 2 TVÜ-BA für den Kläger nicht anwendbar. Für die Anwendung der Regelungen des Abschnitts III des TVÜ-BA, zu denen auch die Bestimmungen der §§ 7 und 8 TVÜ-BA gehören, ist nach § 1 Abs. 3 S. 1 TVÜ-BA grundsätzlich Voraussetzung, dass der Beschäftigte entweder am 31.12.2005 oder in einem nach § 4 Abs. 5 S. 2 TVÜ-BA zu berücksichtigenden Arbeitsverhältnis eingruppiert oder eingereiht war. Dies hingegen ist beim Kläger nicht der Fall.

Nach den übereinstimmenden Auskünften der Tarifvertragsparteien des TVÜ-BA ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die Begriffe "eingruppiert" und "eingereiht" im Sinne der bisherigen tarifvertraglichen Verwendung verstanden wissen wollen. Damit ist für den Begriff "eingereiht" auf die Regelung in § 22 Abs. 2 S. 1 MTA zurückzugreifen. Nach dieser Bestimmung ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dieser Wortsinn des Begriffs "eingruppiert" wird im Übrigen bestätigt durch § 18 TVÜ-BA. Dort ist eine Regelung geschaffen worden, die sich mit der Überleitung von Beschäftigten befasst, mit denen arbeitsvertraglich die Eingruppierung ausgeschlossen und die Zahlung einer Vergütung nach MTA/MTA-O vereinbart worden war. Die Tarifvertragsparteien wollten damit zwischen Beschäftigten unterscheiden, die im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen eingruppiert waren und solchen, mit denen eine konstitutive Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist. Letztere sollen nach § 18 S. 1 TVÜ-BA nach den Regelungen in den §§ 4 und 5 TVÜ-BA übergeleitet werden.

Am 31.12.2005 war der Kläger nicht eingruppiert, weil mit ihm eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden war. Ausweislich der Regelung in § 2 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 haben die Parteien die Anwendung des § 22 MTA sowie die Vergütungsordnung ausgeschlossen. Damit wollten sie erkennbar die Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 S. 1 MTA nicht zur Anwendung bringen. Dies ergibt sich auch aus der Regelung in §4 des Arbeitsvertrages, ist dort ausgeführt, dass der Kläger bis zu einer Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb erhält.

Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass es für die Tätigkeit des Klägers als Arbeitsvermittler in der ARGE im Zeitpunkt der der Zuweisung dieser Aufgabe am 01.01.2005 keine Tätigkeitsmerkmale in der Vergütungsordnung zum MTA gab. Die Beklagte verhält sich damit konsequent, trifft sie angesichts fehlender Vergütungsregelungen in der Anlage 1 a MTA mit dem Kläger eine konstitutiv wirkende Vergütungsvereinbarung. Auch nur so konnte der Kläger die Regelung im Arbeitsvertrag angesichts des eindeutigen Wortlauts verstehen. Dies wird bereits daran deutlich, dass sich der Arbeitsvertrag vom 07.12.2004 hinreichend klar von den vorausgehenden Arbeitsverträgen unterscheidet, insbesondere vom zuletzt befristeten Arbeitsvertrag vom 17.01.2003. Führt dieser in § 4 ausdrücklich auf, dass der Kläger in Vergütungsgruppe Vb eingruppiert sei, enthält jener gerade keinen Hinweis auf die tarifgemäße Eingruppierung. Er ändert demgemäß auch nicht den Vertrag vom 17.01.2003, sondern hebt ihn ausdrücklich auf, wie in § 6 des Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 geregelt ist.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.12.2004 mitgeteilt hat, dessen Eingruppierung ändere sich nicht. Dies ist im Zusammenhang mit dem dem Kläger übersandten schriftlichen Arbeitsvertrag gleichen Datums so zu verstehen, dass der Kläger eine Vergütung auf der Basis der bisher erhaltenen Vergütungsgruppe beziehen werde und mit dem neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag keine Verschlechterungen verbunden sind. Auch das Schreiben der Beklagten vom 22.12.2004 ändert an dieser Einschätzung nichts. Insoweit ist zunächst zu bemerken, dass dieses Schreiben dem Kläger in zeitlicher Hinsicht nach Abschluss des Arbeitsvertrages zugegangen ist. Für eine Auslegung der Willenserklärungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages kann es daher nicht oder nur bedingt herangezogen werden. Unabhängig davon kommt der Formulierung in diesem Schreiben, "der Ablauf von Bewährungs/-Tätigkeitszeiten aufgrund der dauerhaft übertragenen Tätigkeit" bleibe davon unberührt, nicht die Bedeutung zu, der Kläger bleibe trotz des ausdrücklichen Ausschlusses der Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 S. 1 MTA "eingruppiert". In diesem Zusammenhang blieb der Kammer die Erheblichkeit der Behauptungen des Klägers verschlossen, ihm sei mitgeteilt worden, der Vertrag vom 07.12.2004 sei ein Überleitungsvertrag, der Bestandsschutz bleibe gewahrt, die ehemaligen arbeitsvertraglichen Bestimmungen würden weitergelten und eine Schlechterstellung sei mit diesem Arbeitsvertrag nicht verbunden. Eine vergütungsbezogene Schlechterstellung des Klägers liegt nicht vor, weil dessen Vergütung nach der Überleitung über derjenigen lag, die er zuvor bezogen hat. Eine Verschlechterung des Bestandsschutzes vermochte die Kammer nicht zu sehen. Dass die arbeitsvertragliche Bestimmungen weitergelten, kann auch aus der Sicht des Klägers nur in dem Umfang gemeint sein, wie sie nicht mit dem Vertrag vom 07.12.2004 ausdrücklich aufgehoben worden sind. Deshalb konnte der Kläger nicht annehmen, dass ihm die Bestandskraft der bisherigen Bewährungs- und Tätigkeitszeitenregelung garantiert worden und er im Sinne des § 1 Abs. 3 TVÜ-BA "eingruppiert" geblieben sei.

cc)

Zugunsten des Klägers ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 S. 2 TVÜ-BA i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 2 TVÜ-BA auf das dem jetzigen Arbeitsverhältnis vorangegangene Arbeitsverhältnis abzustellen. Nach diesen Bestimmungen sind die Übergangsregelungen des Abschnitts III des TVÜ-BA auch dann anzuwenden, wenn der Kläger in einem dem jetzigen Arbeitsverhältnis vorausgehenden Arbeitsverhältnis eingruppiert war, sofern dieses den Überleitungszeitpunkt erfasst. Ein solches Arbeitsverhältnis ist das auf der Basis des zuletzt befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 17.01.2003 begründete Arbeitsverhältnis nicht. Zwar war der Kläger in diesem Arbeitsverhältnis ausweislich der dortigen Regelung in § 2 im Sinne des § 22 MTA eingruppiert. Doch endete dieses Arbeitsverhältnis aufgrund der ausdrücklichen Aufhebungsvereinbarung in § 6 des Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 mit Ablauf des 31.12.2004. Der insoweit relevante Überleitungszeitpunkt hingegen ist der 01.01.2005, wie bereits dargelegt wurde. Damit "umfasst" das dem jetzigen Arbeitsverhältnis unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis nicht den Überleitungszeitpunkt, sondern geht ihm voraus.

Dem entspricht auch die vom Kläger eingebrachte Mitteilung der den TV-BA und TVÜ-BA abschließenden Gewerkschaft vom 17.12.2005, in der ausgeführt wird, befristet Beschäftigte, die zuletzt einen Festgehaltsvertrag vereinbart hätten, würden entgegen einer ursprünglich beabsichtigten Überleitungspraxis nun wie unbefristet Beschäftigte übergeleitet. Voraussetzung für eine solche Überleitung ist jedenfalls, dass der dem Festgehaltsvertrag vorausgehende befristete Arbeitsvertrag den Überleitungszeitpunkt umfasst, was hier nicht der Fall ist. Deshalb kommt weder dieser Mitteilung noch dem Schreiben des Vorstands Finanzen der Beklagten an deren Beschäftigten vom 19.12.2005 eine rechtliche Relevanz zu. In diesem Schreiben hat die Beklagte ausführen lassen, keiner verliere etwas, was auch für diejenigen Beschäftigten gelte, die - wie der Kläger - Ende 2004 mit einer vorläufigen Vergütungsvereinbarung eingestellt worden seien. Auch der Kläger wurde - wie in diesem Schreiben weiter ausgeführt - mit einer höheren Entwicklungsstufe übergeleitet, als es bei einer Neueinstellung der Fall gewesen wäre, nämlich mit der Entwicklungsstufe 5. Nachteile durch einen möglichen Wegfall des kinderbezogenen Ortszuschlags werden - wie im Schreiben ebenfalls dargelegt - durch die Gewährung eines individuellen Übergangsbetrages nach §18 S. 2, 3 TVÜ-BA zumindest insoweit ausgeglichen, als dass "kein Minus stehen bleibt", wie es im Schreiben vom 19.12.2005 formuliert ist. Eine von den Tarifverträgen abweichende und gegebenenfalls anspruchsbegründende Praxis der Beklagten ist daher nicht erkennbar.

dd)

Der Kläger gelangt auch nicht etwa durch die von ihm erklärte Anfechtung in den Anwendungsbereich des Abschnitts III des TVÜ-BA. Zwar hat der Kläger eine "Anfechtung der die Eingruppierung ausschließenden Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.12.2007" erklärt und diese damit begründet, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht. Doch ist für eine derartige Täuschungshandlung i.S.d. § 123 BGB nichts ersichtlich. Deshalb kann die Frage offen bleiben, wie sich eine solche Anfechtung, die sich nur auf eine einzige Klausel im Arbeitsvertrag beziehen soll, in rechtlicher Hinsicht ausgewirkt hätte, insbesondere, ob in diesem Fall der Überleitungszeitpunkt des 01.01.2005 vom ursprünglich im befristeten Arbeitsvertrag vom 17.01.2003 vorgesehenen Beendigungszeitpunkt des 31.12.2005 umfasst gewesen wäre.

ee)

Zugunsten des Klägers kann auch nicht angenommen werden, im Schreiben vom 22.12.2004 liege eine ausdrückliche Zusicherung der Anwendung des § 8 TVÜ-BA. Zwar ist in diesem Schreiben ausgeführt, "der Ablauf von Bewährungs-/Tätigkeitszeiten aufgrund der dauerhaft übertragenen Tätigkeit" bleibe "unberührt". Doch kann diese Wortwahl der Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, sie habe dem Kläger abweichend von den tariflichen Bestimmungen konstitutiv zusagen wollen, zu seinen Gunsten solle unabhängig von den tarifvertraglichen Voraussetzungen die damals in ihrem Wortlaut noch nicht bekannte Rechtsfolge des § 8 TVÜ-BA greifen.

Der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst muss damit rechnen, dass der öffentliche Arbeitgeber nur das gewähren will, wozu dieser rechtlich verpflichtet ist. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine von den tarifvertraglichen Bestimmungen abweichende, vergütungsrelevante Regelung schon deshalb nicht annehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. BAG, Urt. v. 05.09.2002, 8 AZR 620/01, AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urt. v. 16.02.2000, 4 AZR 62/99, BAGE 93, 340 348; Sächsisches LAG, Urt. v. 23.03.2006, 8 Sa 377/04, juris).

Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich und konnten auch aus der Sicht des Klägers nicht erwartet werden. Die hier relevanten Tarifverträge sind erst im Jahr 2006 in Kraft getreten, wenn auch mit Rückwirkung. Bis zum Abschluss der Tarifverträge haben die Tarifvertragsparteien über deren Inhalte noch verhandelt. Der Kläger selbst bezieht sich auf Mitteilungen und Informationen der Tarifvertragsparteien, die den Verhandlungsstand wiedergeben und zeitlich nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 lagen. In einer solchen Situation konnte er angesichts der im öffentlichen Dienst zurückhaltenden Handhabung über- bzw. außertariflicher Regelungen nicht damit rechnen, dass zu seinen Gunsten Zusicherungen abgegeben werden, die eine angesichts der erst am 23.03.2006 abgeschlossenen Tarifverträge im damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannte Rechtsfolge einer tarifvertraglichen Übergangsbestimmung voraussetzungslos auslösen sollten.

ff)

Auch § 1 Abs. 3 S. 2 TVÜ-BA führt nicht dazu, dass der Kläger in den Anwendungsbereich des § 8 TVÜ-BA fällt. Danach finden die Bestimmungen des Abschnitts III TVÜ-BA auf Beschäftigte Anwendung, die aus einem bis zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des TV-BA befristeten Arbeitsverhältnis heraus oder nach dem 31.08.2005 in unmittelbarem Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, wenn der Beschäftigte im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis eingruppiert war.

Der TV-BA ist am 01.01.2006 in Kraft getreten, § 41 Abs. 1 S. 1 TV-BA. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt ebenso wie am 31.05.2005 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

gg)

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 TVÜ-BA, die darauf abstellt, ob der Beschäftigte eingruppiert ist oder nicht, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei damit unwirksam. Der Kläger sieht eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen ihm und denjenigen befristet Beschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten, die - wie der Arbeitnehmer R2 - nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2004 mit Wirkung vom 01.01.2005 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten haben und angesichts der beabsichtigten Tätigkeit als Arbeitsvermittler im Kundenzentrum in das Tarifsystem des MTA eingruppiert wurden. Für solche Arbeitnehmer gilt sodann, dass angesichts der Eingruppierung im Sinne des § 1 Abs. 3 TVÜ-BA zu ihren Gunsten grundsätzlich der Abschnitt III des TVÜ-BA mit den Übergangsregelungen der §§ 7, 8 TVÜ-BA greift. Eine Gleichheitswidrigkeit ist darin dennoch nicht zu erkennen.

Die Tarifvertragsparteien, die an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265), müssen bei Tarifänderungen und den damit einhergehenden Übergangsregelungen abschätzen, welche Belastungen durch die Änderungen tarifrechtlicher Vorschriften entstehen. Sie müssen vor allem die änderungsbedingten finanziellen Belastungen in vertretbaren Grenzen halten. Solche finanziellen und finanzpolitischen Erwägungen rechtfertigen differenzierende Übergangsregelungen (BAG Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462, 463). Dabei haben die Gerichte nicht zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien mit der gefundenen Regelung die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden haben. Sie überprüfen alleine, ob die bestehende Regelung in den Grenzen des durch die Tarifautonomie vorgegebenen Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien bleibt (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265; Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT; Urt. v. 05.12.1990, 4 AZR 285/90, AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Gleichheitssatz verbietet es dabei, wesentlich gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist dann gegeben, wenn sich für die Differenzierungen kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund finden lässt und die Regelung damit als willkürlich anzusehen ist. Verletzt wird der Gleichheitssatz dann, wenn die Tarifvertragsparteien tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten unberücksichtigt gelassen haben, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265 m.w.N.).

Das hingegen ist hier nicht zu erkennen. Insofern unterscheiden sich die vom Kläger herangezogenen Vergleichsgruppen - Beschäftigte in Kundenzentren und solche im Aufgabenbereich des SGB II, die in so genannten Arbeitsgemeinschaften eingesetzt sind - ausreichend, um daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen zu können. Für die Vergleichsgruppe der Beschäftigten in den so genannten Arbeitsgemeinschaften gilt nämlich, dass für diese angesichts der mit dem 01.01.2005 zugewiesenen neuen Tätigkeiten eine Vergütungsgruppe in der Vergütungsordnung zum MTA nicht bestand, während dies bei den Beschäftigten in den Kundenzentren noch der Fall war. Für die letzte Gruppe ist im Hinblick auf die Arbeitsagentur in H3 ferner zu sagen, dass sie eine veränderte Tätigkeit nicht bereits mit dem 01.01.2005 aufgenommen haben, sondern erst mit dem 15.04.2005, wie sich aus dem in § 4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich TVÜ-BA geregelten Überleitungszeitpunkt entnehmen lässt. Sie haben damit eine mit der Überleitung in den TV-BA verbundene höhere Vergütung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten, während der Kläger bereits ab dem 01.01.2005 die erhöhte Vergütung beanspruchen konnte. Aus der Sicht der Kammer ist es nachvollziehbar, knüpfen die Tarifvertragsparteien mit einer Übergangsregelung an die Übertragung neuer Tätigkeiten an, um mit den dort gefundenen Stichtagen den unterschiedlichen Strukturen Rechnung zu tragen. Eine sachliche nicht gerechtfertigte und damit willkürliche Ungleichbehandlung vermochte die Kammer daher angesichts des den Tarifvertragsparteien offenstehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht zu erkennen.

II.

Über den in erster Instanz noch anhängigen Hilfsantrag musste die Kammer nicht mehr entscheiden, nachdem der Kläger diesen zurückgenommen hatte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Die Revision war aus den Gründen des § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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