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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 904/07
Rechtsgebiete: BAT, TV-L


Vorschriften:

BAT Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a c
TV-L
Die Tätigkeit eines Leiters der Datenverarbeitungszentrale einer Fachhochschule ist nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT herausgehoben und damit nicht nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu vergüten.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 03.05.2007 - 2 Ca 2209/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 10.07.1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1980 beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.10.1999 wurde er zum Leiter der Datenverarbeitungszentrale der beklagten Fachhochschule ernannt. Der Kläger ist ausgebildeter Starkstromelektriker und Diplomingenieur (FH), Fachrichtung Elektrotechnik. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Als Leiter der Datenverarbeitungszentrale wurde der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b Teil I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Seit dem 01.01.2002 erhält der Kläger auf der Basis einer Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 19.11.2002, auf die ergänzend verwiesen wird (Bl. 6 bis 9 d.A.), eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT. Dabei nimmt die Beklagte an, dass der Kläger ein den wissenschaftlich ausgebildeten Angestellten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Kenntnisse vergleichbarer sonstiger Angestellter im Sinne der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT ist und seine Tätigkeit aufgrund besonderer Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT zu vergüten ist. Mit Schreiben vom 12.07.2005 beantragte der Kläger eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ia BAT mit Wirkung vom 01.08.2005. Dies lehnte die Beklagte ab. Seit dem 01.11.2006 findet der Tarifvertrag der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) Anwendung. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe 14 (Stufe 5 +) übergeleitet.

Die Leitung der Datenverarbeitungszentrale ist für die Beklagte von besonderer Bedeutung. Der Betrieb, Ausbau und die Funktionsfähigkeit der hochschulinternen und -externen Netze ist entscheidend für die Funktionsfähigkeit der Hochschule. Die Leitung der Datenverarbeitungszentrale erfordert vom Kläger, dass er vorausschauend und auswertend arbeitet, um die weitere Entwicklung der Datenverarbeitungszentrale voranzutreiben und die Konkurrenzfähigkeit der Fachhochschule zu erhalten und zu steigern. Die schnelle Entwicklung in der Datenverarbeitung muss der Kläger in seine Planung einbeziehen. Der Kläger ist als Leiter der Datenverarbeitungszentrale für das gesamte Netz der Beklagten verantwortlich. Insbesondere hat er die Datensicherheit in der gesamten Fachhochschule zu gewährleisten. Er hat die Verantwortung für das Site-Security-Management der Beklagten übernommen. Die Beklagte setzt in Forschung und Lehre zunehmend Online-Verfahren ein. Alle Bereiche der Zentralverwaltung der Hochschule nutzen Server-client-basierte Systeme. Bei einem Ausfall des Datennetzes wären 2.000 Rechnerarbeitsplätze betroffen. Im Innenverhältnis ist der Kläger Ansprechpartner für die Fachdezernenten, die das operative Geschäft der Anwendungsadministratoren in den Dezernaten verwalten. Der Kläger führte bei der Beklagten das Projekt Storage- und Back up-System mit einem Kostenaufwand von etwa 1 Mio. € ein. Für da Jahr 2004 setzte der Kläger dessen Netzanmeldung durch und konnte etwa 2,4 Mio. € an Bundes- und Landesmitteln für den Ausbau des Datennetzes der Beklagten einbringen.

Mit In-Kraft-Treten der Grundordnung am 26.03.2002 wurden die bis dahin eigenständigen Betriebseinheiten der Datenverarbeitungszentrale und der Hochschulbibliothek gem. § 27 der Grundordnung (GO) der Beklagten im Zentrum für Information und Kommunikation (ZIK) zusammengefasst. Die Beratung und Unterstützung des ZIK liegt im Bereich der Datenverarbeitungszentrale nicht ausschließlich beim Kläger. Sie sind einem Lenkungsausschuss übertragen, dem der Kläger neben dem Rektor, dem Prorektor, dem Leiter der Hochschulbibliothek, dem Sprecher und einem weiteren Mitglied der Nutzungskommission, dem Kanzler oder einem Vertreter als Mitglied angehört. Dazu bestimmt § 28 GO u.a. Folgendes:

§ 28

Lenkungsausschuss

1. Zur Beratung, Unterstützung und Entscheidung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung aus dem Aufgabenbereich des Zentrums für Information und Kommunikation wird ein Lenkungsausschuss gebildet.

2. Der Lenkungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Optimierung der Nutzerorientierung der in der Hochschule für Aufgaben der Information, Kommunikation und Medien zuständigen Bereiche,

2. Kooperation und Koordination der in dem Zentrum zusammen wirkenden Bereiche,

3. Erstellen eines abgestimmten Entwicklungsplanes für das Zentrum für Information und Kommunikation,

4. medienbezogene Beratung der Fachbereiche, zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen, der Verwaltung und sonstiger Einrichtungen bei der Erstellung von Entwicklungsplänen und Abgabe einer Stellungnahme zu den Entwicklungsplänen gegenüber dem Rektorat,

5. Personalplanung und -entwicklung, gemeinsame Personalnutzung,

6. Investitionsplanung und -steuerung zur Koordinierung der Ressourcenverwendung, insbesondere zur Vermeidung von ungeplanten Doppel- und Mehrfachinvestitionen.

Bis zum 07.02.2007 fanden 23 Sitzungen des ZIK-Lenkungsausschusses statt.

Zur Unterstützung und Beratung des Rektorats bei seinen Entscheidungen über die Umsetzung von Projekten mit wesentlichen Datenverarbeitungsanteilen setzte das Rektorat ein "Priorisierungsgremium" ein, das die Projekte auf der Grundlage standardisierter Bewertungsmaßstäbe in eine bestimmte Reihenfolge bringt. Diesem Gremium gehört auch der Kläger an, allerdings ohne eigenes Stimmrecht.

Am 11.07.2005 unterzeichnete der Kläger eine so genannte ZV-DVZ-Vereinbarung und übernahm weitere Aufgaben, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 19 bis 25 d.A. Bezug genommen. Mit der Übernahme der neuen Aufgaben wurden dem Kläger zwei weitere Mitarbeiter unterstellt. In der Datenverarbeitungszentrale sind nunmehr neben dem Kläger sieben Mitarbeiter mit Hochschulbildung, davon einer im höheren Dienst, 9 weitere Mitarbeiter, 2 Auszubildende und 16 studentische Hilfskräfte beschäftigt.

Der Kläger hat die Auffassung geäußert, ihm stehe eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu. Angesichts seiner Ausbildung und des von ihm abgeschlossenen Studiums erfülle er die Grundvoraussetzungen der Ausgangsgruppe der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT. Die Leitung der Datenverarbeitungszentrale sei von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung, weshalb er auch das Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT erfülle. Angesichts der Schnelllebigkeit der Entwicklung in der Datenverarbeitung seien seine einzusetzenden Fähigkeiten und Kenntnisse als besonders schwierig einzustufen. Seine Tätigkeit hebe sich durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT heraus. Die gesamte Funktionsfähigkeit der Fachhochschule sei von der Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Datennetzes abhängig. Falle das Netz aus, entstehe ein gravierender wirtschaftlicher Schaden und ein nicht messbarer, immenser Imageverlust.

Er habe durch die Unterzeichnung der ZV-DVZ-Vereinbarung neue Aufgaben übernommen, die zuvor von zwei Personen zu tragen gewesen seien. Diese neuen Aufgaben habe er in einem Zeitpunkt übernommen, als ein erheblicher Zuwachs an Online-Diensten zu verzeichnen gewesen sei. Den damit verbundenen Aufgaben im IT-Bereich sei der damalige Leiter des Gebäude- und Facility-Managements nicht mehr gewachsen gewesen. Deshalb sei entschieden worden, ihm sämtliche Mitarbeiter im IT-Bereich zu unterstellen. Sein Aufgabenzuwachs bewege sich auch nicht nur im operativen Bereich. Er habe u.a. die Lizenzüberwachung, die Verwaltung, den Schutz des Verwaltungsnetzes und die Datensicherheit vor allem im Hinblick auf personenbezogene Daten übernommen.

Er entscheide auch in Grundsatzfragen. Dies zeige sich am Storage- und Back up-System, bei dem er den Antrag auf den Weg gebracht, ihn gegenüber dem Ministerium verteidigt sowie Bundes- und Landesmittel in Höhe von etwa 2,4 Mi € an Bundes- und Landesmitteln für den Ausbau des Datenverarbeitungsnetzes eingebracht habe. Auch entscheide er ausschließlich über andere Umsatzfragen, z.B. über die Einführung von Videokonferenzschaltungen für alle Fachbereiche oder die Anschaffung von zentralen Softwareprodukten.

Mit dem Zusammenschluss der Datenverarbeitungszentrale und der Hochschulbibliothek zum ZIK seien weder zentrale Aufgaben der Datenverarbeitungszentrale auf das Zentrum übergegangen noch die Entscheidungskompetenzen in Grundsatzfragen auf den Lenkungsausschuss übertragen worden. Der ZIK-Lenkungsausschuss treffe entgegen der Bestimmung in § 28 Abs. 1 GO keine Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern sei alleine beratend und unterstützend tätig. Dies zeige sich u.a. daran, dass der Lenkungsausschuss bisher nur wenige Beschlüsse gefasst habe. Die Protokolle der Lenkungsausschusssitzungen belegten, dass der Ausschuss nur wenige von dem umgesetzt habe, was ihm nach § 28 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 GO auferlegt sei. Grundsatzentscheidungen mit richtungweisender Bedeutung treffe er, der Kläger, daher für seinen Bereich allein. Dies werde exemplarisch an der Einführung des Storage- und Back up-Systems deutlich. Er habe zunächst auf der Basis umfangreicher Befragungen ein Konzept erarbeitet, eine Kostenanalyse erstellt und den HBFG-Antrag gestellt. Sodann habe er das Konzept der Nutzerkommission, dem Fachbereich und schließlich dem Lenkungsausschuss vorgestellt. Einwände hinsichtlich des von ihm entwickelten Konzepts seien nie erhoben worden. Er habe auch alle weiteren Gespräche mit Experten geführt, die dieses Konzept hätten begutachten müssen, ebenso wie diejenigen mit dem zuständigen Referatsleiter im Ministerium. Ähnlich sei das HBFG-LAN Bauprojekt verlaufen, das einen Umfang von etwa 2,4 Mio. € gehabt habe. Notwendige Ausschreibungen für Projekte veranlasse er eigenständig. Die Beschaffungsstelle führe das aus, was er ihr vorgebe. Wartungsverträge handele er unterschriftsreif aus, so dass diese nur noch vom Kanzler unterschrieben werden müssten. All dies zeige, dass nur er in seinem Verantwortungsbereich die Sachentscheidungen treffe, weil nur er über die erforderliche Qualifikation verfüge, die damit verbundenen wissenschaftlichen Probleme lösen zu können. Die rein formale Argumentation der Beklagten, nach der Grundordnung entscheide der Lenkungsausschuss bzw. sei das Rektorat zuständig, greife nicht. Das Priorisierungsgremium habe nur beratende Funktion.

Alleine auf die Anzahl der ihm in der DVZ unterstellten Mitarbeiter sei im Hinblick auf die Größe und Bedeutung der Organisationseinheit nicht entscheidend abzustellen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung stehe ihm ein Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu. Denn diese werde auch dem Leiter der Hochschulbibliothek - analog als Beamtenbesoldung - zuerkannt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.08.2005 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia BAT und ab Überleitung in den TV-L zum 01.01.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 15 sowie auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung geäußert, der Kläger sei nicht durch das Maß der mit seiner Aufgabe verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT herausgehoben. Es gehöre zu den üblichen Aufgaben des Leiters der Datenverarbeitungszentrale, die Datensicherheit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu gewährleisten. Auch im Bereich des Site-Security-Managements sei nichts erkennbar, was die Verantwortung des Klägers erheblich steigere. Der Kläger entscheide nicht in Grundsatzfragen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Zusammenspiel zwischen ZIK und Lenkungsausschuss. Außerdem entscheide in Grundsatzfragen nach § 16 Abs. 1 S. 1 HG NW das Rektorat bzw. Präsidium auf der Basis von Empfehlungen des "Priorisierungsgremiums". Ob Projekte mit wesentlichen Datenverarbeitungsanteilen tatsächlich umgesetzt würden, entscheide das Rektorat und nicht der Kläger. Soweit der Kläger die von ihm mit Abschluss der ZV-DVZ-Vereinbarung übernommenen neuen Aufgaben anspreche, sei dazu zu sagen, dass es sich im Wesentlichen um Aufgaben im operativen Bereich handele. Der Kläger leite auch keine große Organisationseinheit mit großem Arbeitsbereich. Eine Gleichbehandlung mit dem Leiter der Hochschulbibliothek scheitere bereits daran, dass dieser Beamter und nicht Angestellter sei.

Mit Urteil vom 03.05.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei nicht erkennbar, dass das Maß der mit den Aufgaben des Klägers verbundenen Verantwortung die bereits in den vorausgehenden Vergütungsgruppen, auf die die vom Kläger herangezogene Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT aufbaue, geforderte Verantwortung erheblich überschreite. Dies zeige sich u.a. daran, dass die Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen nicht beim Kläger lägen, sondern einem Lenkungsausschuss übertragen seien.

Gegen das dem Kläger am 15.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 23.05.2007 eingegangene Berufung, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.08.2007 am 10.08.2007 begründet hat.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, das Arbeitsgericht übersehe, dass ihm neben der Leitung der Datenverarbeitungszentrale auch Leitungsaufgaben im Bereich der Verwaltungsdatenverarbeitung übertragen worden seien. Dies sei nicht nur eine quantitative Ausweitung. Vielmehr sei er nun für die gesamte Lizenzbeschaffung und -verwaltung zuständig, sofern diese nicht den Fachdezernaten der Zentralverwaltung übertragen sei. Außerdem müsse der Schutz des Verwaltungsnetzes vor unberechtigten Zugriffen gewährleistet und der Viren- sowie Spamschutz übernommen werden. Ferner sei auf die Aufgaben im Bereich der Planung, Implementierung, die Administration heterogener Computer-, Netz und Betriebssysteme in der Zentralverwaltung und die Projektierung, Planung und Implementierung der Hard- und Softwareausstattung unter Berücksichtigung der Datenverarbeitungsempfehlungen der H5-GmbH hinzuweisen.

Wesentlich sei jedoch, dass er bei seiner Tätigkeit auch über Grundsatzfragen entscheide. Dem stehe nicht entgegen, dass seine Entscheidungen noch vom Rektorat gebilligt werden müssten. Dies hänge alleine mit der Verwaltungshierarchie der Beklagten zusammen. Das Rektorat selbst verfüge nicht über die notwendige fachliche Qualifikation, um die Entscheidungen zu treffen, weshalb es sich an den Lenkungsausschuss wende. Dort sei die Fachkompetenz nur deshalb vertreten, weil er Mitglied dieses Ausschusses sei und praktisch die fachlichen Entscheidungen treffe, die lediglich vom Rektorat nachvollzogen würden. Sofern die Beklagte behaupte, die strategischen Aufgaben seien in der Zentralverwaltung verblieben, die auch die jährlich anstehenden IT-Projekte der Verwaltung zusammenstelle und priorisiere, sei dies unrichtig. Vielmehr sei es so, dass Datenverarbeitungszentrale und Zentralverwaltung in enger Zusammenarbeit für jedes einzelne neue Datenverarbeitungsprojekt der Zentralverwaltung einen Projektplan erstellen würden. Sofern die Beklagte darauf hinweise, dass alle IT-Projekte ab einer bestimmten Mindestgröße von einem Bewertungsgremium priorisiert würden, sei dazu zu sagen, dass dies erst für die Zeit seit dem 23.10.2006 gelte. Davor habe alleine er die grundsätzlichen und richtungsweisenden Entscheidungen getroffen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 03.05.2007 - 2 Ca 2209/06 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.08.2005 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT und ab Überleitung in den TVöD-L zum 01.11.2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 sowie auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt: Vorrangig sei durch die ZV-DVZ-Vereinbarung die PC- und Serverbetreuung an die Datenverarbeitungszentrale übergeben worden. Solche Aufgaben habe die Datenverarbeitungszentrale auch schon zuvor durchgeführt. Insgesamt gebe es daher eine lediglich quantitative Ausweitung der technischen Betreuung. Entscheidungen grundsätzlicher Art treffe auch nach Übergabe eines Teils der Verwaltungsdatenverarbeitung die Verwaltungsleitung. Die Datenverarbeitungszentrale handele insoweit alleine als Dienstleister. Der Lenkungsausschuss habe nicht nur beratende und unterstützende Funktion. Er entscheide in Fragen grundsätzlicher Bedeutung aus dem Aufgabenbereich des ZIK, wie sich aus § 28 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 GO ergebe. Die letztendliche Entscheidungsbefugnis stehe dem Rektorat zu. Fehle es an Sachkompetenz, greife das Rektorat auf internen und externen Rat zurück. Größere Projekte - beispielhaft das vom Kläger angesprochene Storage- und Back up-System - würden ohnehin nicht ohne Entscheidung des Rektorats beantragt oder durchgeführt. Die Antragstellung bei HBFG-Mitteln erfolge stets über die Hochschulleitung. Alle anderen IT-Projekte würden, sofern sie eine gewisse Mindestgröße überschreiten, von einem Bewertungsgremium priorisiert und sodann vom Rektorat beschieden.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519 ZPO eingelegte und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I.

Die Klage ist mit ihrem Feststellungsantrag zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v., juris; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II; Urt. v. 31.07.2002, 4 AZR 163/01, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 29.11.2001, 4 AZR 736/00, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 10.12.1997, 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für die vom Kläger begehrten Verzugszinsen (BAG, Urt. v. 26.03.1997, 4 AZR 489/95, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT; Urt. vom 21.01.1970, AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 30; ErfKomm., 6. Auflage, § 46 ArbGG Rdnr. 31).

II.

Allerdings ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen zu.

1.

Einen Anspruch auf Feststellung, er sei aus der Vergütungsgruppe Ib BAT zu entlohnen, kann der Kläger nicht aus der §§ 611 BGB, 22 BAT in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag geltend machen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand für den eingruppierungsrelevanten Zeitraum vom 01.08.2005 bis zur Anwendung des TV-L durch die Beklagte am 01.11.2006 der Bundes-Angestelltentarifvertrag nebst Vergütungsordnung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Dies gilt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-L bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften auch für die Zeit seit Anwendung des TV-L durch die Beklagte ab dem 01.11.2006. Danach erhält der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

a)

Nach § 22 Abs. 1, Abs. 2, Unterabs. 2 S. 1 BAT ist dabei entscheidend, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe Ia BAT entspricht. Der Begriff des Arbeitsvorgangs im Sinne dieser tarifrechtlichen Bestimmung ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Begriff. Unter ihm ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 - AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Kammer geht davon aus, dass die gesamte Arbeitszeit des Klägers als ein Arbeitsvorgang zu betrachten und daher auf eine Aufteilung der Gesamtarbeitszeit des Klägers nach einzelnen Arbeitsvorgängen zu verzichten ist. Der Kläger ist Leiter der Datenverarbeitungszentrale. Das Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist die verantwortliche Leitung dieser Organisationseinheit. Mit dem Bundesarbeitsgericht ist anzunehmen, dass die Leitungstätigkeit eines Angestellten regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist (z.B. BAG, Urt. v. 23.10.1996, 4 AZR 270/95, AP Nr. 220 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 29.04.1992, 4 AZR 458/91, AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.03.1993, 4 AZR 298/92, AP Nr. 168 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 18.05.1988, 4 AZR 751/87, AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung). Dieser Regelfall liegt auch in der Person des Klägers vor, der die Leitungsaufgabe ununterbrochen während seiner gesamten Arbeitszeit ausübt. Eine weitere Aufspaltung kommt nicht in Betracht. Alle Einzelaufgaben, die der Kläger wahrnimmt, führen zu diesem Arbeitsergebnis. Die Tätigkeit ist tatsächlich abgrenzbar und selbständig zu bewerten.

b)

Für die vom Kläger nunmehr geforderte Eingruppierung sind folgende Merkmale der Allgemeinen Vergütungsordnung - Anlage 1a - von Bedeutung:

"Vergütungsgruppe Ia

1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a heraushebt

(...)

Vergütungsgruppe Ib

1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt.

(...)

Vergütungsgruppe IIa

1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

(...)"

Die Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger eingeforderten Vergütungsgruppe BAT Ia Fallgruppe 1a bauen auf denjenigen der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT auf, diese wiederum auf denjenigen der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT entspricht. Erst dann bedarf es einer weiteren Prüfung, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 304/97, AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 04.05.1994, 4 AZR 447/93, ZTR 1994, 507; Urt. v. 06.06.1984, 4 AZR 203/82, AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeitsmerkmale zwischen den Parteien unstreitig sind. Denn die Parteien können über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen.

Doch kann bei übereinstimmender Erklärung der Parteien eine pauschale rechtliche Überprüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausreichend sein (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 20.06.2001, 4 AZR 288/00, ZTR 2002, 178;Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 304/97, AP Nr. 241 zu BAT 1975 §§ 22, 23). Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Kläger ein den wissenschaftlich ausgebildeten Angestellten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Kenntnisse vergleichbarer sonstiger Angestellter im Sinne der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT ist und seine Tätigkeit aufgrund besonderer Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT zu vergüten ist. Ferner ist nicht im Streit, dass die Leitung der Datenverarbeitungszentrale für die Beklagte von besonderer Bedeutung ist und der Betrieb, Ausbau und die Funktionsfähigkeit der hochschulinternen und -externen Netze für die Funktionsfähigkeit der Beklagten entscheidend von Bedeutung ist. Da auch unstreitig ist, dass der Kläger vorausschauend und auswertend arbeiten muss, um die weitere Entwicklung der Datenverarbeitungszentrale voranzutreiben und die Konkurrenzfähigkeit der Fachhochschule zu erhalten und zu steigern, kann zugunsten des Klägers im Rahmen der pauschalen rechtlichen Überprüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angenommen werden, dass die von ihm wahrgenommenen Aufgaben solche von besonderer Bedeutung und Schwierigkeit sind.

Doch hat der Kläger nicht vortragen können, dass er auch die weiteren qualifizierenden Voraussetzungen der von ihm begehrten Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich seine Tätigkeit durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT heraushebt und er daher aus der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT zu vergüten ist.

Der klagende Arbeitnehmer hat darzulegen, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Vergütungsgruppe vorliegen (BAG, Urt. v. 08.09.1999, 4 AZR 688/98, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 271). Dabei reicht es nicht aus, wenn der Angestellte, der ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, seine eigene Tätigkeit darstellt (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.09.1980, 4 AZR 727/78, BAGE 34, 158). Alleine die vom klagenden Arbeitnehmer erbrachten Tätigkeiten an sich lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen anderer Vergütungsgruppen herausheben. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen ist vielmehr ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 20.10.1993, 4 AZR 47/93, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173), weshalb der Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit darlegen muss, sondern darüber hinaus Tatsachen vorzutragen hat, die den wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 08.09.1999, 4 AZR 609/98, BAGE 92, 266). Aus dem wertenden Vergleich muss sich ergeben, dass eine im Sinne der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT geforderte besonders weit reichende, hohe Verantwortung gegeben ist, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT erfordern (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unter der normalen Verantwortung des Angestellten ist dabei dessen Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 24.06.1998, 4 AZR 304/97, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 241). Bereits die übliche Tätigkeit eines akademischen Angestellten i.S.d. Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT setzt ein bestimmtes Maß der Verantwortung voraus. Die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT bringen eine bereits gesteigerte Verantwortung mit sich. Diese bereits gesteigerte Verantwortung muss für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT erheblich überschritten sein. Eine Doppelverwertung von Umständen scheidet damit aus. Tätigkeiten, die die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT und damit eine gesteigerte Verantwortung begründen, können nicht gleichzeitig die besonders herausgehobene Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT begründen (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei kann sich die Verantwortung, die sich durch ihr Maß aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT heraushebt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf ideelle oder auf materielle Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Claus/Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung, Stand Sept. 2007, Stichwort: Verantwortung Anm. 3).

Der Kläger stellt zur Begründung des herausgehobenen Maßes der von ihm wahrgenommenen Verantwortung im Wesentlichen auf seine Leitungsfunktion und auf die Bedeutung der Datenverarbeitungszentrale für die Beklagte ab. Das Maß der mit dieser Aufgabe verbundenen Vorgesetztenverantwortung kann die nötige Intensität erreichen, wenn sie über die normale Vorgesetztenstellung deutlich hinausgeht, was anzunehmen ist, wenn es sich um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend in der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung handelt (BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 10.02.2003, 4 AZR 265/02, ZTR 2003, 508).

Diese Voraussetzungen sind weder im Hinblick auf die vom Kläger geleitete Organisationseinheit noch hinsichtlich der vom Kläger wahrgenommenen Entscheidungskompetenzen gegeben.

aa)

So ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen einer Spitzenstellung des höheren Dienstes eine große Organisationseinheit leitet. Dies war weder vor noch nach der Übernahme der zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der ZV-DVZ-Vereinbarung am 11.07.2005 der Fall. Im Rahmen der Aufgabenübertragung wurden dem Kläger lediglich zwei weitere Mitarbeiter unterstellt. Er ist bei nur einem Mitarbeiter im höheren Dienst lediglich 16 Mitarbeitern, 2 Auszubildenden und 16 studentischen Hilfskräften vorgesetzt.

Die Bedeutung der Datenverarbeitungszentrale für das Funktionieren der Fachhochschule selbst ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der insoweit gesteigerten Leitungsverantwortung des Klägers wird durch eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT Rechnung getragen. Aus den bereits dargelegten Gründen können die Umstände, die die besondere Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT begründen, nicht ein weiteres Mal herangezogen werden, um die noch weiter gesteigerte Verantwortung deutlich zu machen. Diese lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass die Beklagte in Forschung und Lehre stark zunehmend Online-Verfahren einsetzt, alle Bereiche der Zentralverwaltung der Hochschule Server-client-basierte Systeme nutzen und von einem Ausfall des Datennetzes 2.000 Rechnerarbeitsplätze betroffen sind. Die Anzahl der von seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar betroffenen Personen vermag für sich gesehen nichts über die Verantwortung des Klägers auszusagen. Für die Bedeutung der Datenverarbeitungszentrale der Beklagten ist es nämlich unerheblich, in welcher Anzahl Anschlüsse vorhanden sind oder nicht. Auch bei einer niedrigeren oder höheren Anzahl betroffener Rechnerarbeitsplätze wäre die Datenverarbeitungszentrale für die Beklagte gleich bedeutsam. Aus den gleichen Erwägungen ist auch die vom Kläger angestellte Überlegung zu einem Totalausfall des Datenverarbeitungsnetzes und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Schaden und Imageverlust der Beklagten unerheblich. Sicher gehört es zum Aufgabenkreis des Klägers als Leiter der Datenverarbeitungszentrale, ein solches Szenario zu vermeiden. Aber auch dies ist bereits in der besonderen Verantwortung abgebildet, die das Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT ausmacht. Für die Beurteilung der Größe des Organisationsbereichs ist dies nicht aussagekräftig. Will der Kläger auf die technische Komplexität seine Aufgaben und die Schnelllebigkeit der Entwicklung in der Datenverarbeitung abstellen, begründet auch dies nicht das besondere Maß der Verantwortung. Versteht man "Verantwortung" als eine aufgabenbezogene Anforderung, die auf die Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten ausgerichtet ist (vgl. Claus/Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung, Stand Sept. 2007, Stichwort: Verantwortung Anm. 1), ist die von der Datenverarbeitungszentrale unterhaltene Technik für das Maß der Verantwortung, das ihrem Leiter zukommt, alleine nicht ausschlaggebend. Die Anpassung an neue Entwicklungen ist nicht nur im Bereich der Datenverarbeitung selbstverständlich, ohne dass dies eingruppierungsrelevant wäre.

Die Bedeutung des Organisationsbereichs wird auch nicht dadurch gesteigert, dass der Kläger im Innenverhältnis Ansprechpartner für die Fachdezernenten ist, die das operative Geschäft der Anwendungsadministratoren in den Dezernaten verwalten. Dies gehört zu den typischen Aufgaben einer Querschnittsabteilung, der eine dienende Funktion für die weiteren betrieblichen Organisationseinheiten zukommt. Gleichermaßen unerheblich ist der Umstand, dass der Kläger bei der Beklagten das Projekt Storage- und Back up-System mit einem Kostenaufwand von etwa 1 Mio. € eingeführt hat und in diesem Zusammenhang etwa 2,4 Mio. € an Bundes- und Landesmitteln für den Ausbau des Datennetzes der Beklagten einbringen konnte. Der Kläger hält mit solchen Maßnahmen das bereits eingerichtete Datennetz und die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungszentrale aufrecht.

Zum allein operativen Geschäft gehören die neuen Aufgaben, die der Kläger nach seinen Behauptungen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der ZV-DVZ-Vereinbarung übernommen hat. Die Bewältigung eines erheblichen Zuwachses an Online-Diensten durch die Datenverarbeitungszentrale gehört zu den typischen Aufgaben einer solchen Organisationseinheit. Ihre Bedeutung wächst dadurch allenfalls in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Daran ändert nichts, dass nach den Behauptungen des Klägers der damalige Leiter des Gebäude- und Facility-Managements den anwachsenden Aufgaben im IT-Bereich nicht mehr gewachsen war. Konnte der Leiter des Gebäude- und Facility-Managements bis dahin diese Aufgaben aus eigenen Mitteln bewältigen, spricht dies eher gegen als für besonders komplexe Aufgaben im IT-Bereich. Denn offensichtlich war bis zu diesem Zeitpunkt eine andere als die Datenverarbeitungs-Fachabteilung in der Lage, diese Aufgaben zu bewältigen. Stellt der Kläger darauf ab, er habe nun die Lizenzüberwachung und -verwaltung übernommen, sofern diese nicht den Fachdezernaten übertragen sei, ebenso wie den Schutz des Verwaltungsnetzes und die Datensicherheit, diese vor allem im Hinblick auf personenbezogene Daten, sowie den Viren- und Spamschutz, gehört auch dies insgesamt zu den typischen Aufgaben einer Datenverarbeitungsabteilung, ohne dass die Eingruppierungsrelevanz dieser Umstände im Hinblick auf die vom Kläger eingeforderte Vergütungsgruppe ersichtlich ist. Dies gilt auch für Aufgaben im Bereich der Planung, Implementierung und Administration von heterogenen Computer-, Netz und Betriebssystemen in der Zentralverwaltung und der Projektierung, Planung und Implementierung der Hard- und Softwareausstattung unter Berücksichtigung der Datenverarbeitungsempfehlungen der H5-GmbH. Übernahme und Durchführung dieser Aufgaben fallen in den operativen Geschäftsbereich der Datenverarbeitungszentrale. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erledigung liegt letztlich bei deren Leiter. Die Kammer vermochte schon nicht zu erkennen, dass mit der Wahrnehmung dieser operativen Aufgaben die durch die Vergütung nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT gesteigerte Verantwortung verbunden ist. Eine Verantwortung, die den Verantwortungsträger angesichts ihres Maßes erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT heraushebt, war daher erst Recht nicht ersichtlich.

bb)

Dem Kläger steht auch keine Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner oder richtungsweisender Bedeutung zu. Derartige Entscheidungskompetenzen vermochte die Kammer weder in materieller noch in formeller Hinsicht zu erkennen.

Sämtliche vom Kläger angesprochenen Entscheidungen stellen sich in materieller Hinsicht als solche dar, die dazu dienen, das Datenverarbeitungsnetz aufrecht zu erhalten und den technischen Neuerungen anzupassen. Dies gilt zunächst für das vom Kläger erwähnte Projekt, ein Storage- und Back up-System einzurichten, den dazu notwendigen Antrag auf den Weg zu bringen, Fördermittel zu beantragen, das Konzept verschiedenen Gremien vorzustellen und gegenüber Gutachtern und dem Ministerium zu vertreten und zu verteidigen. Dabei mag es sich um ein technisch anspruchsvolles und kostenintensives Projekt handeln. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass es mehr bedeutet, als die Funktionsfähigkeit des eingerichteten Datennetzes zu sichern und neuen Entwicklungen anzupassen. Von grundsätzlicher und richtungsweisender Bedeutung für die Aufgaben der Fachhochschule in Forschung und Lehre ist es jedenfalls nicht. Es dient allenfalls dazu, die getroffene Grundsatzentscheidung, ein Datennetz vorzuhalten und zu pflegen, aufrecht zu erhalten. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgetragene Entscheidungskompetenz in Umsatzfragen und die in diesem Zusammenhang exemplarisch angesprochene Einführung einer Videokonferenzschaltung oder die Anschaffung zentraler Softwareprodukte. Es gehört zur üblichen und bereits von der in Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT gemeinten gesteigerten Verantwortung des Klägers, dafür zu sorgen, dass das Datennetz der technischen Entwicklung angepasst und gepflegt wird. Eine erheblich darüber hinausgehende Verantwortung wird dadurch nicht begründet. Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers zum Site-Security-Management und zum HBFG-LAN Bau-Projekt, den damit verbundenen notwendigen Ausschreibungen, die er für Projekte eigenständig veranlasst habe, und die von ihm an die Beschaffungsstelle erteilten Anweisungen sowie ein etwa unterschriftsreifes Aushandeln von Wartungsverträgen nichts. All dies zeigt lediglich, dass der Kläger der gesteigerten Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a BAT gerecht wird. Eine erheblich darüber hinausgehende Verantwortung, die durch Entscheidungskompetenzen in Grundsatzfragen richtungsweisender Bedeutung begründet würde, liegt darin nicht.

Auch in formeller Hinsicht steht dem Kläger keine Entscheidungskompetenz in Grundsatzfragen zu. Diese obliegt nach § 20 HG NRW a.F. bzw. §§ 16, 14 Abs. 2 HG NRW n.F. dem Rektorat der Beklagten. Die Entscheidungen des Klägers stellen sich lediglich als vorbereitend dar.

Zwischen den Parteien ist nicht im Streite, dass nach § 28 Abs. 1 GO ein Lenkungsausschuss eingerichtet ist, dem aus dem Aufgabenbereich des Zentrums für Information und Kommunikation die Aufgabe zufällt, bei Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu beraten und zu unterstützen. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 28 Abs. 2 Ziff. 5, 6 GO insbesondere die Personalplanung und -entwicklung bzw. gemeinsame Personalnutzung sowie die Investitionsplanung und -steuerung zur Koordinierung der Ressourcenverwendung, insbesondere zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachinvestitionen. Damit entscheidet der Kläger in formaler Hinsicht jedenfalls ausweislich der Regelungen in der Grundordnung nicht allein in Fragen grundsätzlicher Bedeutung, die das ZIK betreffen. Unabhängig davon, ob Entscheidungen in Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 28 Abs. 1 GO, die das ZIK betreffen, zugleich auch solche von grundsätzlicher und richtungsweisender Bedeutung für die Beklagte in eingruppierungsrelevanter Hinsicht sind, bleibt festzuhalten, dass dem Lenkungsausschuss nach § 28 Abs. 1 GO keine Entscheidungskompetenz zukommt, sondern lediglich eine auf das Rektorat der Beklagten konzentrierte Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Auch nur diese Funktion kann der Kläger, der Mitglied des Lenkungsausschusses ist, für sich ableiten. Trägt er vor, der Lenkungsausschuss habe wenig oder nichts von dem umgesetzt, was § 28 GO diesem vorgebe, folgt auch daraus nicht dessen eigene Entscheidungskompetenz in grundsätzlichen Fragen richtungsweisender Bedeutung. Diese will der Kläger letztlich daraus ableiten, dass er in seinem Verantwortungsbereich die Sachentscheidungen treffe, weil nur er über die erforderliche hervorragende Qualifikation verfüge, die damit verbundenen wissenschaftlichen Probleme zu lösen.

Dies ist ebenso unerheblich wie die Überlegung des Klägers, das Rektorat verfüge nicht über ausreichende Fachkompetenzen, um Grundsatzentscheidungen im Bereich der Datenverarbeitung treffen zu können, weshalb dieses die von ihm in eigener Entscheidungskompetenz getroffenen Entscheidungen lediglich nachvollziehe. Es ist selbstverständlich, dass das Rektorat der Beklagten nicht in allen Bereichen sachkundig sein kann. Dies führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass die die Entscheidung des Rektorats nun vorbereitenden Mitarbeiter oder Mitglieder von Gremien zu Entscheidungsträgern in Grundsatzfragen werden. Andernfalls bedürfte es einer gesetzlichen Regelung über Entscheidungskompetenzen, wie sie § 16 HG NRW darstellt, ebenso wenig wie einer in der Grundordnung festgelegten Regelung zu Entscheidungsbefugnissen. Aufgabe der Mitarbeiter ist es vielmehr, die Entscheidung des Rektorats vorzubereiten und eine etwa fehlende Sachkenntnis für die Entscheidungsfindung zu vermitteln. Deshalb mag es dahinstehen, in welchem Umfang und seit wann die Entscheidungskompetenzen des Klägers durch das von der Beklagten eingerichtete Priorisierungs- oder Bewertungsgremium weiter eingeschränkt worden sind.

c)

Darüber hinausgehende Umstände, die die vom Kläger begehrte Eingruppierung stützen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere beruft sich der Kläger vergeblich auf die Besoldung des Leiters der Bibliothek der Beklagten. Denn es kommt wegen des grundlegenden Unterschiedes des Status von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes für die tarifliche Vergütung der Angestellten auf die Besoldung vergleichbarer Beamter nicht an (BAG, Urt. v. 26.08.1987, 4 AZR 137/87, AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urt. v. 11.04.1979, 4 AZR 567/77, AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2.

Damit steht dem Kläger auch ein Anspruch auf die begehrte Feststellung hinsichtlich etwaiger Zinszahlungen nicht zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.

Ende der Entscheidung

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