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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 13 (5) Sa 659/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 253
BGB § 280
BGB § 823
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.01.2004 - 3 Ca 2337/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings. Die am 17.05.1940 geborene, ledige Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 80 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Seit dem 15.04.1982 ist sie zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.465,69 € als Redakteurin bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. § 4 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 25.05.1982 lautet: Arbeitsgebiet Vereinbarungen über Art und Umfang der Dienstleistungen (Arbeitsgebiet): Lokale Redaktion im Bereich G4xxxxxxx Der Verlag behält sich die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes vor. In der Zeit von 1982 bis 1989 arbeitete die Klägerin in der Lokalredaktion G4xxxxxxx und war zuständig für die Berichterstattung über Schloß Holte/Stukenbrock. Im Jahre 1989 wurde sie dann in die Lokalredaktion W3xxxxxxxxx versetzt. Krankheitsbedingt konnte sie dort zunächst circa ein Jahr nicht arbeiten, bevor sie ab dem 01.10.1990 ihre Tätigkeit aufnahm. Sie berichtete erst eigenverantwortlich für den Bereich Herzebrock-Clarholz und ab dem Jahr 1992 für den Bereich der Stadt Rietberg. Im September 1993 stellte der Redaktionskollege W2xxxx seinen Computerbildschirm so um, dass die Rückseite des Geräts keine 30 cm vom Rücken der Klägerin, die äußerst sensibel auf Elektrosmog reagiert, entfernt war. Zu dem von ihr angeregten Platztausch kam es zunächst nicht. Erst als die Klägerin sich demonstrativ an den Besuchertisch im Büro des Redaktionsleiters G3x, des Beklagten zu 2), setzte, sei, so behauptet die Klägerin, die Anweisung zum Platztausch ergangen. Im Juli 1994 zog die Redaktion in ein altes Fachwerkhaus um. Nachdem die Klägerin dort zunächst ein Einzelbüro bezogen hatte, wurde ihr am 31.03.1995 der ehemalige Abstellraum als Arbeitszimmer zugewiesen, damit der neue Sportredakteur ihr bisheriges Büro nutzen konnte. Es handelte sich um ein schlauchartiges, 1,7 x 4,1 m großes Zimmer. In der Zeit vom 03.05.1995 bis zum 16.08.1995 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Als sie zurückkehrte, teilte ihr Herr W2xxxx mit, alle hätten gedacht, sie komme nicht mehr wieder. Fortan wurde ihr nach vorangegangener Einschaltung eines Rechtsanwaltes und des Werksarztes ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen. Seit Januar 1998 hat die Beklagte zu 1) die Arbeitsplätze schrittweise auf ein neues Computersystem umgestellt. Im Büro der Klägerin wurde daraufhin ein zweiter Computerarbeitsplatz eingerichtet, der als Bildscanner fungierte. Die im Raum vorhandenen beiden Halogenlampen sollten nun den ganzen Tag über brennen, obwohl der Scanner an bestimmten Tagen nur circa 15 Minuten benötigt wurde. Die Lampen erzeugten mit einer Leistung von bis zu 800 Watt eine extreme zusätzliche Wärme, so dass die Klägerin im Sommer bei Raumtemperaturen von über 30 Grad arbeiten musste. Ihrer Anregung, sie werde bei jedem angekündigten Bedarf die Lampen sofort einschalten, wurde nicht Rechnung getragen. Nach Einschaltung der Hauptfürsorgestelle, die am 23.05.2001 den Arbeitsplatz überprüfte, der Vorlage eines ärztlichen Attestes unter dem 06.07.2001 und einer Ortsbegehung mit dem Sicherheitsbeauftragten am 31.10.2001 wurde dann Mitte Februar 2002 der Deckenfluter im Büro entfernt und die beiden Halogenlampen mit einem Dimmer versehen; das sorgte, da dieser schnell heiß wurde, für weitere Hitze. Eine weitere Beeinträchtigung verursachte wegen seines Ozonausstoßes ein Drucker, der zunächst in dem Raum installiert wurde. Nach mehreren Wochen wurde er dann in das Besucherzimmer geschafft; wegen der offenen Türen gelangte der Ozonausstoß aber weiterhin in den schräg gegenüber liegenden Raum der Klägerin. In der zweiten Hälfte des Jahres 1998 wurde der Redakteur D6xx-D7xxxxxxx auf eigenen Wunsch von G4xxxxxxx nach W3xxxxxxxxx versetzt. Dort bearbeiteten zum damaligen Zeitpunkt der Beklagte zu 2) als Redaktionsleiter und der Redakteur W2xxxx R5xxx-W3xxxxxxxxx, während der leitende Kreisredakteur B6xxxx für H3xxxxxxxx-C1xxxxxx und die Klägerin für R4xxxxxx zuständig waren. Fortan wurde dem Redakteur D6xx-D7xxxxxxx, der in R4xxxxxx wohnt und dort auch schon gearbeitet hatte, vom Redakteur W2xxxx gelegentlich für die Klägerin bestimmte Post vorgelegt. In der ganzen Zeit unterzog sich die Klägerin, auch während ihrer Urlaube, verschiedenen ärztlichen Therapien, da ihre Ende März/Anfang April 1988 entdeckte Geschwulst in der Brust schnell wuchs; sie war deshalb auch mehrmals krank geschrieben. Von Dezember 1999 bis zur ersten Operation am 04.04.2000 arbeitete sie trotz der unübersehbar angewachsenen Geschwulst, die schließlich zwölf Kilo wog, weiter. Nach Beendigung eines Kurzurlaubes wurde der Klägerin am 20.03.2001 eröffnet, dass der Kollege D6xx-D7xxxxxxx ab dem Folgetag R4xxxxxx als verantwortlicher Redakteur bearbeite. Hiergegen erhob sie vor dem Arbeitsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2555/01 Mitte August 2001 Klage. Im Zuge dieses Verfahrens legte die Beklagte eine schriftliche Zuständigkeitsregelung der Lokalredaktion W3xxxxxxxxx vom 07.11.2001 vor, auf deren Inhalt als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 31.10.2003 Bezug genommen wird (Bl. 284 d.A.). Parallel leitete die Klägerin am 10.05.2002 ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein (Arbeitsgericht Bielefeld, AZ: 1 Ga 21/02) mit dem Ziel, sie nur unter bestimmten Bedingungen als Vertretung für die Bezirke Langenberg und Herzebrock-Clarholz einzusetzen. Zuvor hatte sie begonnen, ab dem 28.03.2002 bis zum 21.11.2002 ein "Mobbing"-Tagebuch zu schreiben, auf dessen Inhalt als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 31.10.2003 ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 325 - 340 d.A.). Am 20.12.2002 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Redakteur W2xxxx, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie in deren Verlauf im Brustbereich angefasst wurde, um sie aus dem Raum zu schieben. Am 25.02.2003 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (AZ: 6 Sa 609/02) im Zuge der Berufung gegen das Urteil erster Instanz im Verfahren 5 Ca 2555/01 einen Vergleich, der u.a. folgenden Inhalt hat: Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin als Redakteurin in einer der beiden Lokalredaktionen im Kreis Gütersloh einen konkreten eigenverantwortlich zu bearbeitenden Arbeitsbereich zuzuweisen und die Klägerin insbesondere über alle Belange dieses Arbeitsbereiches zu informieren, ihr die dazu gehörende Post, die Termine und die eingehenden Telefonate zur selbständigen Bearbeitung zu übermitteln. Schon zweieinhalb Wochen später am 14.03.2003 unterrichtete der stellvertretende Chefredakteur der Beklagten zu 1), Herr G5xxxxxxxxxxxx, die Klägerin von einer beabsichtigten Veränderung der Arbeitsbedingungen. Sodann wurde unter dem 04.04.2003 eine ab dem 07.04.2003 geltende "Arbeitsorganisation" betreffend die Lokalredaktion W3xxxxxxxxx veröffentlicht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 31.10.2003 (Bl. 311 ff. d.A.). In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1513/03 erklärte die zuständige Kammer mit einem rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2003 die arbeitgeberseitige Arbeitsanweisung für rechtswidrig. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei über einen Zeitraum von mehreren Jahren permanent schikaniert, diskreditiert und so behandelt worden, dass insbesondere ihr unmittelbarer Vorgesetzter, der Beklagte zu 2), und der Redakteur W2xxxx ihr gegenüber ihre Missachtung zum Ausdruck gebracht hätten. Der Tatbestand des Mobbings ergebe sich u.a. aus folgenden Geschehnissen: Verschlechterung der äußeren Arbeitsbedingungen: unzumutbar kleines Büro; gesundheitsgefährdende Immissionen, obwohl sie ihre Empfindlichkeit immer wieder erläutert habe; unzumutbare, willkürliche Arbeitsbedingungen durch die unerträgliche Beleuchtung (grelles Licht und Hitzeentwicklung im Sommer); Anfeindungen durch Kollegen mit Billigung der Beklagten; Entzug des Arbeitsgebietes Rietberg; Nichtzuweisung eines angemessenen Arbeitsgebietes; weitestgehende Verdrängung aus den zugewiesenen Tätigkeiten für Rheda-Wiedenbrück durch nicht zuständige Redakteure; späterer Entzug des ihr angeblich zugewiesenen Arbeitsgebietes Rheda-Wiedenbrück; komplette Entfernung aus der Redaktion ab 07.04.2003. Durch die ständige Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte sei sie psychosomatisch erkrankt. Die eingetretene Destabilisierung habe zu krankheitswerten Folgeerscheinungen geführt, die auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen seien. Sie leide auch noch körperlich unter den Folgen dieser Attacken. So sei sie weiterhin depressiv und leide unter Schlaflosigkeit, Bauchkrämpfen, innerer Unruhe und Schweißausbrüchen. Deshalb seien die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. So ergebe sich für die Zeit vom 14.06. bis zum 15.08.1995 eine Differenz zwischen bezogenem Krankengeld und dem ihr zustehenden Arbeitsentgelt in Höhe von 297,43 €. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützungen habe zusätzliche Kosten in Höhe von 1.192,50 € verursacht. Des Weiteren könne sie die durch die Entziehung der Arbeit und der Behinderung an der beruflichen Tätigkeit entstandenen finanziellen Einbußen für den Zeitraum ab 18.08.2001 bis November 2003 geltend machen - einschließlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen vom 31.10.2003, S. 73 f. (Bl. 254 f. d.A.) und vom 17.12.2003, S. 6 ff. (Bl. 359 ff. d.A.). Des Weiteren hat die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes reklamiert, wobei sie einen Betrag in Höhe von mindestens 50.000,00 € für angemessen hält. Denn sie sei seit dem 31.03.2001 permanent bewusst schikaniert, diskreditiert, ignoriert und ausgegrenzt worden. Bis zu ihrer Krankschreibung im Mai 2003 sei sie über einen Zeitraum von 25 Monaten den dargestellten Maßnahmen ausgesetzt gewesen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beständen bis zum heutigen Tage fort, wobei die Gefahr von Dauerschäden bestehe. Vor diesem Hintergrund sei auch das Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, jedoch mindestens 50.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin als Schadensersatz weitere 14.636,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 8.385,95 € seit dem 01.06.2003 sowie von weiteren 6.250,22 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin auch zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und ihrer Gesundheit (Mobbing) zum Ersatz des hieraus resultierenden materiellen und immateriellen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Klägerin, ausgehend vom Jahr 1995, eine lange Leidensgeschichte geltend mache, ohne im Einzelnen die Sachverhalte ihnen, den Beklagten zu 1) und 2), zuzuordnen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der Klägerin sei keine Arbeit entzogen worden, und sie sei nicht in ihrer beruflichen Tätigkeit behindert worden; erst recht sei es deshalb zu keinen Erkrankungen gekommen. Die unbestreitbaren Störungen im Betriebsablauf der Redaktion R5xxx-W3xxxxxxxxx und das gestörte Verhältnis der Klägerin zu den übrigen Redaktionsmitgliedern beruhe allein auf ihren provokativen und unkollegialen Verhaltensweisen. Spätestens als in Wahrnehmung des Weisungsrechts entschieden worden sei, die Klägerin nicht mehr im Bereich Rietberg einzusetzen, sei es zu einer Eskalation gekommen. Die Klägerin habe diese Entscheidung nie verwunden. Es sei fortan ausschließlich ihr Ziel gewesen, die Verhältnisse in der Redaktion R5xxx-W3xxxxxxxxx so zu destabilisieren, dass ihr, der Beklagte zu 1), gar nichts anderes übrig bleiben sollte, als die Klägerin wieder mit der Bearbeitung der Gemeinde Rietberg zu betrauen. Wenn es in der Vergangenheit zu Meinungsverschiedenheiten in der Redaktion oder über die Ausstattung des Arbeitsplatzes der Klägerin gekommen sei, lägen diese im Rahmen des Üblichen. In keinem Falle sei ein arbeitgeberseitiges Verhalten für krankheitsbedingte Ausfallzeiten der Klägerin verantwortlich gewesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2004 der Klage gegen die Beklagte zu 1) teilweise stattgegeben, während es die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin seit 1993 unnötigen Erschwerungen der Arbeitsbedingungen oder sogar unzumutbaren Arbeitsbedingungen ausgesetzt gewesen sei. So sei ihr ein viel zu kleiner Arbeitsraum zugewiesen worden, und dieser Raum sei unnötigerweise mit Halogenstrahlern unerträglich hell ausgeleuchtet worden. Des Weiteren habe man ihr zunächst schleichend und dann ab dem 20.03.2001 offiziell die Zuständigkeit für den Bereich Rietberg entzogen. Im Übrigen belegten die Schilderungen der Klägerin zahlreiche weitere, von der Beklagtenseite eingeräumte Störungen im Betriebsablauf der Lokalredaktion R5xxx-W3xxxxxxxxx. Die ständigen Schikanemaßnahmen, denen die Klägerin in Bezug auf ihre Arbeitsumgebung und auf den Umgang mit Kollegen ausgesetzt gewesen sei, hätten kausal zu den krankheitsbedingten Ausfallzeiten geführt, die die Klägerin nunmehr reklamiere. Als zurechenbar zu ersetzender Vermögensschaden ergebe sich die Differenz zwischen dem bezogenen Krankengeld und der Arbeitsvergütung, die ausgebliebene Zahlung in die betriebliche Altersversorgung sowie die fehlenden Arbeitgeberanteile zu den vermögenswirksamen Leistungen. Hingegen scheide wegen der Regelung des § 12 a ArbGG ein Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten aus. Des Weiteren sei ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € gerechtfertigt. Hingegen bestehe kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2), weil insoweit schon keine rechtswidrige Verletzungshandlung vorliege. Gegen dieses ihr am 30.03.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1) am 05.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 25.05.2004 begründet. Die Klägerin hat gegen das ihr ebenfalls am 30.03.2004 zugestellte Urteil am 26.04.2004 Anschlussberufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01.07.2004 - am 01.07.2004 begründet. Die Beklagte zu 1) meint, in der erstinstanzlichen Entscheidung fehlten jegliche Ausführungen dazu, welche Personen auf ihrer Seite in vorwerfbarer Weise gehandelt haben sollen und wer dies von Seiten der Geschäftsführung hätte verhindern können. Die Problematik der Zuweisung des Arbeitsraumes und der Ausstattung mit Halogenstrahlern im Jahre 1998 sei einvernehmlich geregelt worden. Anschließend habe die Klägerin nach ihren eigenen Angaben hoch motiviert und freudig gearbeitet. So könne sich ein Mobbingvorwurf aus der Arbeitsplatzsituation in den Jahren 1995 und 1998 nicht ableiten. Die Abberufung der Klägerin aus R4xxxxxx sei durch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht gedeckt gewesen. Im Übrigen könne es zur Frage, mit welchen Aufgaben ein Redakteur betraut werden dürfe, unterschiedliche Rechtsauffassungen geben. Schließlich könne aufgrund der Krankenvorgeschichte der Klägerin nicht ohne medizinischen Sachverstand festgestellt werden, ob die Ausfallzeiten in den Jahren 1998 und 2001 bis 2003 auf ein (nicht näher definiertes) schuldhaftes Verhalten von Mitarbeitern zurückzuführen seien. Die Beklagte zu 1) beantragt, unter teilweise Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.01.2004 - 3 Ca 2337/03 - die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen und - im Wege der Anschlussberufung - 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.01.2004 - 3 Ca 2337/03 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag von 10.000,00 EUR hinaus ein zusätzliches angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens weitere 40.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.07.2003 zu zahlen, 2. den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 10.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.07.2003 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch zukünftig wegen der beim Vollzug des Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) den hieraus resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Sie behauptet, neben der Beklagten zu 1) habe auch der Beklagte zu 2) als direkter Vorgesetzter über Jahre aktiv an Persönlichkeitsverletzungen mitgewirkt und diese gesteuert. So habe er im Jahre 1993 erst verspätet die Anweisung der Geschäftsführung, die Arbeitsplätze zu tauschen, umgesetzt. Auf seine Weisung hin habe sie im Jahre 1998 in einem unangemessen kleinen Raum arbeiten müssen, in dem ohne Rücksicht auf die Lichtverhältnisse und die Temperaturen zwei starke Halogenlampen gebrannt hätten - auch unabhängig von der Nutzung des Scanners. Die im Zusammenhang mit dem Entzug der Redakteurstätigkeit für Rietberg am 07.11.2001 erlassene neue Zuständigkeitsregelung sei tatsächlich nicht umgesetzt worden, wodurch sie daran gehindert worden sei, eine angemessene Tätigkeit als Redakteurin ausüben zu können. Sogar zu Handgreiflichkeiten sei es gekommen, was nicht zuletzt auch zu unerträglichen Arbeitsbedingungen geführt habe - mit dem Ziel, sie zu zermürben und zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu veranlassen. Den erlittenen nachhaltigen und schweren Gesundheits- und Persönlichkeitsverletzungen könne nur durch die Zahlung eines empfindlichen Schmerzensgeldes von jedenfalls 50.000,00 € angemessen Rechnung getragen werden. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist begründet, während die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen war. Die Klägerin hat weder gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber dem Beklagten zu 2) einen vertraglich oder deliktisch begründeten Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Vermögensschäden und des Schmerzensgeldes. Trotz ihres sehr umfangreichen Vorbringens lässt sich nämlich nicht feststellen, dass durch Verletzungshandlungen auf Seiten der beiden Beklagten Rechtsgüter der Klägerin in Gestalt ihrer Gesundheit und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in rechtswidriger und schuldhafter Art und Weise verletzt worden sind. In einem Schadensersatzprozess trägt nach allgemeinen Grundsätzen ein Mitarbeiter, der sich - wie hier - auf jahrelange Mobbing-Handlungen beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die begangenen Rechtsgutverletzungen einschließlich des erforderlichen Verschuldens und der daraus resultierenden Erkrankungen (LAG Berlin, Urteil vom 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03 -; ArbG München NZA RR 2202, 123; Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., § 108 Rdn. 61). Diesen Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag ist die Klägerin bis zuletzt nicht ausreichend gerecht geworden. I. Was die erste Erkrankung vom 03.05. bis zum 15.08.1995 angeht, für die die Klägerin bemerkenswerter Weise erst fast acht Jahre später erstmals klageweise Schadensersatz geltend gemacht hat, legt sie nicht genau genug dar, warum es gerade nach der Zuweisung des neuen Arbeitsraumes ab dem 31.03.1995 gut einen Monat später zu einer rund dreieinhalb Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, die adäquat kausal auf ein Fehlverhalten der Beklagten zu 1) und/oder des Beklagten zu 2) zurückzuführen ist. Zwar können die im Schriftsatz vom 31.10.2003 auf S. 6 unter Beweisantritt wiedergegebenen Krankheitsbilder wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen usw. ihre Ursache in Mobbing-Handlungen haben, müssen es aber nicht (vgl. ArbG München, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, den Ursachenzusammenhang detaillierter darzulegen und insbesondere auch auszuführen, für welche handelnden Personen auf Beklagtenseite aufgrund welcher ihnen konkret zurechenbaren Verhaltensweisen der nunmehr von der Klägerin reklamierte Schaden in Gestalt der Differenz zwischen Krankengeld und Arbeitsentgelt vorhersehbar gewesen sein soll (vgl. LAG Berlin, a.a.O.). Hierfür hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als die Klägerin im Schriftsatz vom 31.10.2003 auf S. 18 vorgetragen hat, in der Zeit von Dezember 1999 bis zur ersten Operation am 04.04.2000 engagiert und mit Freude ihre Tätigkeit ausgeübt zu haben. II. Entsprechendes gilt für die Krankengeldbezugszeiten im Zeitraum ab 18.08.2001 bis zum 23.11.2003. So führt der behandelnde Arzt Dr. G6xxxxxxxx in seiner Bescheinigung vom 16.08.2001 viel zu allgemein aus, dass die "gesundheitlichen Probleme ... im Wesentlichen durch (die) ungeklärte und belastende Arbeitsplatzsituation" begründet seien. Im einem weiteren ärztlichen Attest vom 17.09.2001 nimmt er dann auch Bezug auf eine schwere Erkrankung im Vorjahr. Hierbei hat es sich offensichtlich um die Geschwulst im Brustbereich gehandelt, weshalb sich die Klägerin im April und September 2000 zwei Operationen unterziehen musste. Wenn sie deshalb - ohne weiteres nachvollziehbar - auch "seelisch sehr belastet war", hätte es für den Zeitraum ab 18.08.2001 weiterer detaillierter Ausführungen bedurft, um darzulegen, dass die von Dr. G6xxxxxxxx als erhebliche "zusätzliche" (!) Belastungen deklarierten Vorkommnisse am Arbeitsplatz tatsächlich (auch) eine Ursache für die eingetretene weitere Arbeitsunfähigkeit gewesen sind. In dem Zusammenhang ergibt sich des Weiteren, dass der Entzug der Redakteurszuständigkeit für Rietberg ab 31.03.2001 - juristisch gut vertretbar - auf § 4 des Arbeitsvertrages gestützt werden konnte und danach zwischen den Parteien, wie das Arbeitsgericht Bielefeld im Urteil vom 06.06.2002 (AZ: 5 Ca 2555/01), S. 6, festgestellt hat, offenbar Streit darüber befand, ob der Klägerin im Rahmen der Zuständigkeitsregelung vom 07.11.2001 dem Berufsbild eines Redakteurs entsprechende Aufgaben zugewiesen wurden. Entsprechendes kommt auch zum Ausdruck in dem am 10.05.2002 von der Klägerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren (ArbG Bielefeld, AZ: 1 Ga 21/02), in dem es um die zwischen den Parteien umstrittenen Vertretungsregelungen ging. Wenn in solchen rechtlichen Auseinandersetzungen die Beklagtenseite eine bestimmte, vertretbare Position einnahm, kann ihr daraus nicht zugleich der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzungen gegenüber der Klägerin gemacht werden. Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin die arbeitgeberseitige Maßnahme, ihr Rietberg zu entziehen, in der Folgezeit nicht verwunden hat, wie ihr Vortrag im Antragsschriftsatz vom 10.05.2002 (ArbG Bielefeld, AZ: 1 Ga 21/02) auf S. 3 zeigt, wonach die zum damaligen Zeitpunkt mehr als ein Jahr zurückliegende Anordnung des Arbeitgebers sie immer noch "sehr unglücklich" machte und von ihr "noch nicht endgültig akzeptiert" war. Vor diesem Hintergrund verhält sich auch die weitere ärztliche Bescheinigung des Dr. G6xxxxxxxx vom 05.07.2002 sehr allgemein und wenig aussagekräftig, wenn er von einem sehr schlechten Gesundheitszustand durch eine belastende Arbeitsplatzsituation berichtet, ohne im Einzelnen auszuführen, worin genau die Belastungen am Arbeitsplatz lagen und worin sie aus seiner Sicht begründet waren. Entsprechendes gilt für das in einem anderen Zusammenhang verfasste Sozialmedizinische Gutachten vom 03.09.2003. Es stützt sich auch "nur" auf einen Bericht Dr. G7xxxxxxxxx und auf einen ausgefüllten Fragebogen der Klägerin sowie deren persönliche Angaben, um dann zu der Diagnose "Depressionen beim Mobbing am Arbeitsplatz" zu gelangen. Bei der Beurteilung und der Einschätzung des Leistungsvermögens wird lediglich allgemein auf eine "schwere Konfliktsituation am Arbeitsplatz" Bezug genommen und darin die Ursache für eine "reaktive Depression mit Schlafstörungen, Schweißausbrüchen" gesehen. Dies reicht im Rahmen eines Schadensersatzprozesses nicht aus, um von einem durch Fakten belegtes Fehlverhalten auf Arbeitgeberseite einschließlich der Vorhersehbarkeit des eingetretenen Schadens ausgehen zu können. In dem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es für die Beklagte zu 1) nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.11.2003 (AZ: 3 Ca 1513/03) rechtlich zulässig war, der Klägerin namentlich vor dem Hintergrund ihrer hohen Krankheitsanfälligkeit einen separaten Arbeitsbereich außerhalb des normalen Redaktionsalltages zuzuweisen (S. 11 der Gründe). Die Arbeitgeberin handelte also nicht von vornherein rechtswidrig, als sie mit Wirkung ab 07.04.2003 eine Änderung in der Arbeitsorganisation vornahm. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, darzulegen, warum gerade durch die ihr unrechtmäßigerweise zugewiesenen Bereiche "Sonderveröffentlichungen", "freie Geschichten" und "Sozialthemen" kausal welcher durch wen schuldhaft verursachter Schaden entstanden sein soll. Dabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass es bei der Frage, welche Aufgaben einem Redakteur zugewiesen werden können, unterschiedliche Rechtsauffassungen geben kann, die im Irrtumsfalle nicht ohne Weiteres sofort zu einem haftungsrelevanten Fehlverhalten führen. III. Aus den soeben genannten Gründen scheiden auch Ansprüche der Klägerin wegen der eingetretenen Beitragszahlungskürzungen zur Presseversorgung sowie wegen der Einbußen bei den vermögenswirksamen Leistungen aus. IV. Auch Schmerzensgeldansprüche kommen nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht detailliert genug dargelegt hat, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) zu irgendeinem Zeitpunkt ihr gegenüber verschuldetermaßen rechtswidrige Rechtsgutverletzungen begangen haben. Insoweit kann ebenfalls verwiesen werden auf die Ausführungen unter I. und II. der Gründe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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