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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.03.2005
Aktenzeichen: 13 Sa 1948/04
Rechtsgebiete: BGB, BAT


Vorschriften:

BGB § 151
BGB § 611
BAT § 15 a
Zu den Voraussetzungen einer Gesamtzusage und deren Abänderung.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.09.2004 - 3 Ca 149/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger - über seinen individuellen Urlaubsanspruch hinaus - jährlich zusätzlich zwei freie, vergütungspflichtige Arbeitstage zu gewähren sind. Der Kläger ist seit dem 01.01.1993 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt knapp 2.500,00 € bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. In § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.10.1992 (Bl. 4 f. d.A.) hat die Arbeitgeberin, die nicht Verbandsmitglied ist, Bezug genommen auf die jeweiligen Tarifgehaltserhöhungen für Angestellte im öffentlichen Dienst für Gemeinden, die Tarifautomatik des § 22 BAT aber ausgeschlossen. Am Ende des § 7 wird hinsichtlich des Urlaubsgeldes auf die jeweils gültigen BAT-Bestimmungen verwiesen. § 8 lautet: "Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Bestimmungen des BAT für Gemeinden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendungen finden, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag einzelne Bestimmungen daraus übernommen werden." In § 13 heißt es: "Änderungen oder Ergänzungen in diesem Dienstvertrag bedürfen der Schriftform." Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gewährte die Beklagte dem Kläger über den in § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarten Erholungsurlaub hinaus jährlich zusätzlich zwei freie Tage, die im Betrieb allgemein als "AZV-Tage" in Anlehnung an die seinerzeitige Regelung in § 15 a BAT bezeichnet wurden. Mit Wirkung ab 01.07.1996 wurde die genannte Tarifvorschrift dahingehend abgeändert, dass fortan nur noch ein Anspruch auf Freistellung für einen Tag bestand. In einem beklagtenseitigen Rundschreiben "An alle Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter, Betriebsräte, Lohnbuchhaltung der WKA" vom 18.09.1996 heißt es dazu: "Der Tarifvertrag sieht folgende Neuregelung bezüglich der AZV-Tage, der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung an den Tagen vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr sowie der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung aus persönlichen vor: Die Zahl der freien Tage nach § 15 a BAT/BAT-O wird auf einen Tag im Kalenderjahr reduziert. Dafür wird an den Tagen vor Neujahr und vor dem 1. Weihnachtsfeiertag, soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26 BAT/ BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt. Kann die Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, ist für die Arbeit bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag zwingend Freizeitausgleich zu gewähren. § 52 BAT/BAT-O erfährt gegenüber der alten Regelung zahlreiche Streichungen bezüglich der Anlässe, bei denen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren ist. Diese Neuregelung wird für die Kliniken der WKA nicht übernommen. Vielmehr bleibt es bei der bisherigen Regelung: Es werden entsprechend der alten BAT/BAT-O-Regelung zwei AZV-Tage pro Kalenderjahr gewährt. Arbeitsbefreiung an den Tagen vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr wird als je ein Urlaubstag berechnet. ... Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit sie in ihrem Anspruchsinhalt über die Regelungen des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst / VKA hinausgehen, als freiwillige soziale Leistungen. Sie sind jederzeit bis zum Inhalt der nach BAT/BAT-O geltenden Regelungen widerrufbar." Dieses Schreiben erhielt unter anderem der Kläger in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender. In der Folgezeit gewährte die Beklagte bis zum Ende des Jahres 2003 allen ca. 500 Beschäftigten weiterhin zwei freie Tage. Nachdem bereits mit Wirkung ab 01.01.2003 der verbliebene eine "AZV-Tag" im BAT entfallen war, richtete die Beklagte unter dem 11.07.2003 ein Schreiben "An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klinik H7xxxxxxxx", in dem es unter anderem heißt: "... nach einigen Diskussionen können wir Ihnen heute mitteilen, dass die WKA Regelung bezüglich der AZV - Tage unverändert fort geführt wird. Jedem Mitarbeiter der Klinik H7xxxxxxxx stehen zwei Arbeitszeitverkürzungstage (AZV) pro Jahr zu. ..." Gut einen Monat später wandte sich die Beklagte erneut mit einem Schreiben vom 20.08.2003 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in dem sie Folgendes mitteilte: "... der Aushang vom 11.07.2003 basiert auf einem Missverständnis. Der durch dieses Schreiben entstandene Eindruck, dass weiterhin jeder Mitarbeiterin/ jedem Mitarbeiter der Klinik zwei Arbeitszeitverkürzungstage (AZV-Tage) in Jahr 2003 zustehen ist nicht zutreffend. Wir stellen in diesem Zusammenhang klar, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Streichung von § 15 a BAT grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung von AZV-Tagen ab dem 01.01.2003 haben. Trotz der äußerst schwierigen wirtschaftlichen Situation gewähren wir freiwillig für das Jahr 2003 einen AZV-Tag. Ein Anspruch auf Gewährung von AZV-Tagen in den folgenden Jahren besteht jedoch nicht." Schließlich richtete sich die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2003 an den Betriebsrat, in dem sie Folgendes mitteilte: "... wir möchten Ihnen hiermit folgende zukünftig geltende Regelung zur Gewährung von AZV-Tagen mitteilen: Anstelle der bisher gewährten 2 AZV-Tage erhalten die Mitarbeiter ab dem Jahr 2004 entsprechend § 16 Abs. 2 BAT(-O) an den Tagen vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung. Den Mitarbeitern, denen diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechend Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung erteilt." Zuvor hatte bereits der Kläger unter dem 21.11.2003 unter anderem beantragt, ihm auch für das Kalenderjahr 2004 zwei "AZV-Tage" zu gewähren, was von der Beklagten abgelehnt wurde. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm ständen weiterhin die beiden freien Tage aufgrund einer betrieblichen Übung zu. Der individualrechtliche Anspruch sei zu keiner Zeit rechtswirksam beseitigt worden. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2004 zwei zusätzliche, über den individuellen Urlaubsanspruch hinausgehende freie Tage unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch in Zukunft jährlich zwei über den individuellen Urlaubsanspruch hinausgehende freie Tage unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, dass die "AZV-Tage" in der Vergangenheit immer unter Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des BAT gewährt worden seien. Deshalb habe sie ab dem Jahr 1996 entsprechend dem Rundschreiben vom 18.09.1996 den zweiten Tag nur noch freiwillig und jederzeit widerruflich gewährt. Durch das Schreiben vom 20.08.2003 habe sie dann deutlich gemacht, dass ab dem Kalenderjahr 2004 jeglicher Anspruch entfalle; vorsorglich habe sie mit Schreiben vom 16.12.2003 den Widerruf erklärt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2004 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Fortgewährung der beiden Tage ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung, weil dem Kläger jedenfalls in den drei Jahren von 1993 bis 1995 vorbehaltlos diese Leistung gewährt worden sei. Der Anspruch bestehe auch fort. So fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die AZV-Tage nur insoweit habe gewähren wollen, wie sie im BAT vorgesehen gewesen seien. Eine Vertragsänderung sei nicht durch das Rundschreiben aus dem Jahre 1996 eingetreten, weil dieses nicht an die Beschäftigten gerichtet gewesen sei; im Übrigen habe es keine direkten Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis gehabt. Auch in der Folgezeit habe es keine Änderung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Gegen dieses ihr am 22.09.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.10.2004 Berufung eingelegt und diese am 22.11.2004 begründet. Sie führt aus, dass bei der Gewährung der zwei freien Tage stets nur auf die jeweils gültige Regelung des § 15 a BAT Bezug genommen worden sei. So habe man konsequenterweise im Rundschreiben vom 18.09.1996 klargestellt, dass fortan der im BAT entfallene "AZV-Tag" nur noch freiwillig gewährt werde. Mit der tariflichen Streichung des zweiten Tages zum 01.01.2003 habe man sich entschlossen, diesen Tag fortan auch entfallen und die Regelung zum zweiten, bislang freiwillig gewährten Tag erst mit Wirkung ab 01.01.2004 auslaufen zu lassen. Dies habe man der Belegschaft durch Schreiben vom 20.08.2003 mitgeteilt; vorsorglich sei unter dem 16.12.2003 der Widerruf erklärt worden. Soweit in der Vergangenheit überhaupt eine betriebliche Übung entstanden sei, habe sie inhaltlich "nur" eine dynamische Verweisung auf § 15 a BAT zum Inhalt gehabt, so dass daraus auch kein Anspruch abgeleitet werden könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.09.2004 - 3 Ca 149/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann nämlich im Verhältnis zur Beklagten die Feststellungen verlangen, dass er für das Kalenderjahr 2004 und darüber hinaus alljährlich zwei zusätzliche freie Tage unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung gewährt bekommt. A Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Denn mit der Entscheidung über das Begehren des Klägers kommt es zu einer abschließenden und prozessökonomisch sinnvollen Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten; hinzu kommt, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2005 erklärt hat, einem für sie negativen Feststellungsurteil Folge zu leisten, ohne dass es eines entsprechenden Leistungstitels bedürfe (vgl. z.B. BAG AP Nr. 1 zu § 1 Ruhegeld Hamburg; AP Nr. 46 zu § 256 ZPO). B Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann aufgrund der mit arbeitgeberseitigem Schreiben vom 11.07.2003 abgegebenen Gesamtzusage in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 611 BGB die Weitergewährung der beiden sogenannten AZV-Tage pro Kalenderjahr beanspruchen. I. Nach zutreffender allgemeiner Ansicht (z.B. BAG AP Nr. 15 zu § 157 BGB; AP Nr. 85 zu § 77 BetrVG 1972; ErfK/Preis, 5. Aufl., § 611 Rn. 259; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., § 111 Rn. 15, j.m.w.N.) versteht man unter einer Gesamtzusage die an alle Arbeitnehmer oder an eine abgrenzbare Gruppe von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Das darin liegende Vertragsangebot wird namentlich durch die Entgegennahme der Leistung von jedem einzelnen Mitarbeiter konkludent angenommen, ohne dass es einer ausdrücklichen, zugangsbedürftigen Erklärung bedarf (§ 151 Satz 1 BGB). Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt hat, richtet sich nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln (§§ 133, 157 BGB). Danach ist maßgeblich auf den objektiven Erklärungsinhalt abzustellen, der sich aus der Sicht eines Dritten in der Position des Empfängers bestimmt. Danach ist vorliegend durch das arbeitgeberseitige Schreiben vom 11.07.2003 eine Gesamtzusage erteilt worden. In dem Schreiben hat sich nämlich die Beklagte durch ihren kaufmännischen Leiter an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewandt und unmissverständlich erklärt, dass jedem Arbeitnehmer (weiterhin) zwei sogenannte AZV-Tage pro Jahr zustehen würden. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als die entsprechende Regelung des § 15 a BAT schon über ein halbes Jahr nicht mehr galt und im Betrieb zwischenzeitlich "einige Diskussionen" geführt worden waren. Vor diesem Hintergrund konnte die Erklärung der Beklagten aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten nur dahingehend verstanden werden, dass man sich nunmehr in jedem Fall einzelvertraglich binden wollte, die beiden sogenannten AZV-Tage unverändert zu gewähren. Dies geschah auch ohne jede Einschränkung, also z.B. nicht begrenzt auf das Kalenderjahr 2003 oder unter Bezugnahme auf das Rundschreiben vom 18.09.1996, das nur klinikintern verbreitet und nicht nach außen an die Belegschaft gerichtet worden war; so erhielt der Kläger dieses Schreiben auch "nur" in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender, nicht aber in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer. II. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot haben alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konkludent angenommen (§ 151 Satz 1 BGB). III. Die in § 13 des Arbeitsvertrages vereinbarte Schriftform für Vertragsänderungen und -ergänzungen steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Denn wenn - wie hier - der Arbeitgeber eine für die Arbeitnehmer ausschließlich günstige Leistung in allgemeiner Form anbietet unter Verzicht auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung, wird darin deutlich, dass er auf die Einhaltung der Schriftform - in der Regel zu Beweiszwecken - keinen Wert legt (zuletzt: BAG, Urteil v. 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 -). IV. Durch das gut einen Monat später auf gleiche Art und Weise an die Belegschaft gerichtete Schreiben der Beklagten vom 20.08.2003 ist es zu keiner wirksamen Änderung des soeben festgestellten Vertragsinhalts gekommen. Zwar wird darin im letzten Satz unmissverständlich erklärt, es bestehe im Jahr 2004 kein Anspruch mehr auf Gewährung von "AZV-Tagen". Wenn darauf keine Reaktion der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt ist, kann daraus aber nicht ohne Weiteres auf deren Annahme geschlossen werden. Schweigen stellt nämlich, wie die Regelung des § 147 BGB zeigt, in der Regel keine Willenserklärung dar. Wer auf ein Angebot nicht reagiert, stimmt diesem normalerweise nicht zu. Dies gilt vor allem dann, wenn es - wie hier - zu einer nachteiligen Veränderung der bestehenden Vertragssituation kommen soll. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (z.B. BAG AP Nr. 20 zu § 157 BGB) im Rahmen des § 151 Satz 1 BGB eine nach der Verkehrssitte nicht zu erwartende ausdrückliche Erklärung des Arbeitnehmers ausnahmsweise für verzichtbar gehalten, wenn dieser widerspruchslos seine geschuldete Tätigkeit fortsetze und sich die für ihn nachteilige Vertragsänderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirke. In einer solchen Situation habe der Betroffene nämlich Veranlassung, sofort zu widersprechen, weil die widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis verstanden werde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Denn im Jahre 2003 sind dem Kläger beide sogenannten AZV-Tage unstreitig gewährt worden, so dass sich die nachteiligen Regelungen im arbeitgeberseitigen Schreiben vom 20.08.2003 nicht unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ausgewirkt haben. Für das Jahr 2004 ist der Kläger einer Änderung des Vertragsinhalts bereits dadurch entgegengetreten, dass er mit Schreiben vom 21.11.2003 unter anderem die Gewährung der beiden "AZV-Tage" für den 21.05. und 11.10.2004 beantragte. Hinzu kommt, dass in § 13 des Arbeitsvertrages die Schriftform vereinbart wurde. Anders als bei ausschließlich begünstigenden Vertragsänderungen kann bei einer für den Empfänger nachteiligen Regelung nicht ohne Weiteres von einem Schriftformverzicht ausgegangen werden. Denn wenn der Arbeitgeber in den Arbeitsvertrag eine Klausel aufnimmt, wonach Änderungen der Schriftform bedürfen, dann kann sich jeder betroffene Arbeitnehmer normalerweise darauf verlassen, dass er für ihn nachteilige Abreden nur hinnehmen muss, wenn diese schriftlich zustande kommen (BAG, Urteil v. 24.11.2004 - 10 AZR 202/04 -). Nach alledem kann der Kläger aufgrund einer Gesamtzusage der Beklagten die Weitergewährung zweier sogenannter AZV-Tage pro Jahr verlangen. Deshalb kommt es auf die nachrangig zu prüfenden (zuletzt: BAG, a.a.O., m.w.N.) Grundsätze zur betrieblichen Übung nicht mehr an, obwohl nach dem gegebenen Sachverhalt - den Ausführungen des Arbeitsgerichts folgend - vieles dafür spricht, dass aufgrund der jahrelangen, gleichförmigen Handhabung die Klage auch ohne das arbeitgeberseitige Schreiben vom 11.07.2003 erfolgreich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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