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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.07.2007
Aktenzeichen: 13 Ta 232/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2
GKG § 42 Abs. 3 S. 1
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.03.2007 - 6 BV 77/07 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.240,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat begehrt, ihm im Umfang von 20 Wochenstunden eine Bürokraft zur Erledigung von Schreib- und Verwaltungstätigkeiten zu überlassen. Der Antrag wurde später zurückgenommen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 22.03.2007 den Gegenstandswert auf 2.520,00 € festgesetzt. Es ist dabei von einem Monatsbetrag in Höhe von 840,00 € (84 Std. x 10,00 €) ausgegangen und hat ein Vierteljahreseinkommen angesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates. Sie sind der Ansicht, es müsse der dreifache Jahresbetrag, also 30.240,00 €, festgesetzt werden.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist in vollem Umfang begründet.

1. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen.

In dem dadurch gesteckten Rahmen ist es geboten, auf die für das Urteilsverfahren geltenden privilegierenden Streitwertbestimmungen des § 42 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückzugreifen (GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdnr. 444), namentlich wenn es, wie hier, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht.

Nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die für die Arbeit des Betriebsrats regelmäßig erforderlichen (Sach-)Mittel gehören (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdnr. 456, 480), der dreifache Jahresbetrag maßgeblich.

Hier ging es um die zeitlich unbegrenzte Überlassung einer Bürokraft, für die nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ein monatlicher Wert in Höhe von 840,00 € in Ansatz zu bringen ist. Daraus errechnet sich ein dreifacher Jahresbetrag in Höhe von 30.240,00 €.

2. Eine Beschränkung dieses Gegenstandswertes auf ein Vierteljahreseinkommen in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht geboten. Als Sonderregelung dient die genannte Norm nämlich ausschließlich dem sozialen Zweck, Streitigkeiten, bei denen es in der Regel um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des betroffenen Arbeitnehmers geht, kostenmäßig zu begünstigen (vgl. BAG AP ArbGG 1979 § 12 Rdnr. 9; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rdnr. 89). Eines solchen Schutzes aus sozialen Erwägungen bedarf es in Fällen wie hier, wo es im Rahmen des § 40 BetrVG um die Überlassung einer Schreibkraft ging, nicht.

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