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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: 13 Ta 260/08
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 33
ArbGG § 85
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.03.2008 - 1 BVGa 1/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen und für den geschlossenen Vergleich auf 8.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

A.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Betriebsrat verlangt, seinen Mitgliedern Zugang zum Betrieb und den Arbeitsplätzen zu gewähren und andererseits es zu unterlassen, den Betriebsrat und seine Mitglieder zu diskreditieren und zu behindern bzw. behindern zu lassen. Das Verfahren wurde vergleichsweise beendet.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.03.2008 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt. Es ist dabei für die zwei Anträge jeweils von 4.000,00 € ausgegangen und hat sodann unter Verweis auf das einstweilige Verfügungsverfahren eine Halbierung vorgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit dem Ziel, den Gegenstandswert ungeschmälert auf 8.000,00 € festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

B.

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Wert des Gegenstandes ist für das Verfahren im Allgemeinen und für den geschlossenen Vergleich ungekürzt auf 8.000,00 € festzusetzen.

Obwohl der Betriebsrat im Ausgangsverfahren den Weg der einstweiligen Verfügung gewählt hat, war entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kein hälftiger Wertabzug gegenüber einem entsprechenden Hauptsacheverfahren vorzunehmen.

Regelmäßig werden nämlich - wie auch hier - in Beschlussverfahren, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt; vielmehr ist die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel beendet. Zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt es gar nicht mehr, was nicht zuletzt daran liegt, dass ein auf diesem Wege ergangener Beschluss - anders als bei einstweiligen Verfügungen (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ArbGG) - regelmäßig erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Diese Erwägungen haben bei beiden Beschwerdekammern zu der nunmehr ständigen Rechtsprechung geführt, bei sogenannten Erfüllungs- bzw. Befriedigungsverfügungen regelmäßig auf einen Wertabzug zu verzichten (zuletzt z. B. LAG Hamm, Beschl. v. 25.01.2008 - 13 Ta 818/07; Beschl. v. 06.09.2007 - 13 Ta 354/07; Beschl. v. 04.09.2007 - 10 Ta 355/07; Beschl. v. 28.08.2007 - 10 Ta 353/07, jeweils m. w. N.; siehe auch LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12.02.2008 - 6 Ta 45/08).

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