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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: 13 Ta 846/08
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33
BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.12.2008 - 4 BV 34/08 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 14.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren begehren Arbeitnehmer die Auflösung des in ihrem Betrieb bestehenden 5-köpfigen Betriebsrates wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Ein neuer Termin wird nur auf Antrag anberaumt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.12.2008 den Gegenstandswert auf 10.000,00 € festgesetzt, ausgehend von 6.000,00 € bei einem einköpfigen Betriebsrat und zusätzlich jeweils 1.000,00 € für die weiteren vier Betriebsratsmitglieder.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer Beschwerde. Sie begehren die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 14.000,00 €.

II.

Die nach § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Gegenstandswert war gemäß § 23 Abs. 3 RVG entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auf 14.000,00 € festzusetzen, und zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren.

Nach übereinstimmender Ansicht der zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (z.B. Beschluss vom 17.10.2006 - 13 Ta 587/06; LAGE BRAGO § 8 Nr. 48a; NZA-RR 2005, 435; Beschluss vom 19.12.2005 - 10 TaBV 161/05) richtet sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, in dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird (ebenso z.B. LAG Berlin NZA 1992, 327; LAG Thüringen AuR 1999, 146; LAG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.1995 - 6 Ta 23/94; LAG Köln NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-Holstein LAGE BRAGO § 8 Nr. 55).

Dabei ist für die Ausgangsstaffel des § 9 BetrVG (einköpfiger Betriebsrat bei fünf bis zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern) der 1,5fache Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG in Ansatz zu bringen, also derzeit 6.000,00 €. Für jede weitere Staffel ist der einfache Hilfswert in Höhe von 4.000,00 € zu berücksichtigen.

Für den Auflösungsantrag im Ausgangsverfahren, gestützt auf § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG, kann nichts anderes gelten. Es geht nämlich auch hier entscheidend um die Frage, ob ein bestehender Betriebsrat im Amt bleibt oder neu gebildet werden muss. In einer solchen Konstellation ist es angemessen, ebenfalls auf die Stufen des § 9 BetrVG zurückzugreifen und, ausgehend von 6.000,00 €, für die weiteren Stufen jeweils 4.000,00 € hinzuzurechnen, weil nur dadurch der Bedeutung der Angelegenheit angemessen Rechnung getragen wird.

Ende der Entscheidung

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