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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.05.2008
Aktenzeichen: 13 Ta 86/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 33
GKG § 45 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 99 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.01.2008 - 2 BV 274/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.240,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

A.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin beantragt, festzustellen, dass für eine bestimmte personelle Einzelmaßnahme kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht; hilfsweise hat sie begehrt, die Zustimmung des Betriebsrates zur Beschäftigung eines Arbeitnehmers als stellvertretender Bereichskoordinator zu ersetzen. Die Anträge wurden später zurückgenommen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.01.2008 den Wert des Gegenstandes auf 1.040,00 € fest (= 20 % der doppelten Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers) und ließ dabei den Hilfsantrag unberücksichtigt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit dem Begehren, auch den gestellten Hilfsantrag wertmäßig zu erfassen, und zwar in Höhe von 5.200,00 € (doppelte Bruttomonatsvergütung).

B.

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.

I.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist bei der Wertfestsetzung im Beschlussverfahren unabhängig von der Frage einer ergangenen Entscheidung ein Hilfsantrag immer zu berücksichtigen. Denn der für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltende § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist hier nicht einschlägig. Dies ergibt sich auf § 33 Abs. 1 RVG, wonach sich die Festsetzung gerade nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richtet. Ausschlaggebend ist vielmehr der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 28.07.1988 - LAGE GKG § 19 Nr. 4; LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2001 - AnwBl. 2002, 185; LAG Berlin, Beschluss vom 09.03.2004 - NZA-RR 2004, 492; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 186, 447, 477; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3100 Rn. 129).

Hat sich also ein Rechtsanwalt - anders als das Gericht, wenn es dem Hauptantrag stattgibt - im laufenden Verfahren stets auch mit der Begründung für einen gestellten Hilfsantrag auseinanderzusetzen, ist es geboten, diesen streitwertmäßig auch immer zu berücksichtigen (LAG Hamm, Beschluss vom 12.07.2006 - 10 Ta 384/06).

II.

Für den hilfsweise gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG gestellten Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (zuletzt Beschlüsse vom 28.01.2008 - 13 Ta 748/07 und 10 Ta 749/07) regelmäßig die doppelte Bruttomonatsvergütung des von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen, hier also 5.200,00 € (ebenso wie im Verfahren 4 BV 266/06 - ArbG Dortmund - betreffend die Aufhebung nach § 101 BetrVG).

So errechnet sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.240,00 €.

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